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Entscheid

VB.2017.00532

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00532

16. November 2017Deutsch19 min

(URT.2017.19374)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1992, von Land D, reiste am 10. Juni 2015 in die Schweiz ein,

wo er gleichentags um Gewährung von Asyl ersuchte. Mit rechtskräftigem Urteil

vom 10. Juli 2015 wies das Bundesamt für Migration das Gesuch von A ab und

verfügte dessen Wegweisung. Seit dem 31. Juli 2015 befindet sich A in der

Notunterkunft (NUK) C, wo ihm Nothilfe gewährt wird.

B. Am

27. Januar 2017 stellte A erneut ein Asylgesuch, welches als

Mehrfachgesuch anhand genommen und über welches bislang noch nicht entschieden

wurde. Am 1. Februar 2017 unterzeichnete er in der NUK C das

"Merkblatt für die Ausrichtung von Nothilfeleistungen in den kantonalen

Notunterkünften" (fortan Merkblatt) des Kantonalen Sozialamts, welches

tägliche Anwesenheitskontrollen, jeweils am Vormittag und am Abend, vorsieht.

Wer nicht anwesend ist, erhält für den betreffenden Tag keine Geldzahlung.

Erwägungen

II.

Am 15. März 2017 erhob A bei der

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich Rekurs gegen das Merkblatt und

beantragte unter anderem, es sei umgehend festzustellen, dass dem Rekurs die aufschiebende

Wirkung zukomme. Eventualiter sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung

des Rekurses anzuordnen. Mit Zwischenentscheid vom 31. Juli 2017 trat die

Sicherheitsdirektion auf das Gesuch um Feststellung der aufschiebenden Wirkung

nicht ein und wies das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab, soweit es

nicht gegenstandslos geworden sei. Der Entscheid in der Hauptsache ist noch

ausstehend.

III.

Dagegen gelangte A am 21. August 2017 mit Beschwerde

an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Zwischenentscheids

vom 31. Juli 2017. Es sei umgehend festzustellen, dass dem Rekurs die

aufschiebende Wirkung zukomme. Eventualiter sei superprovisorisch die

aufschiebende Wirkung des Rekurses anzuordnen. Dementsprechend sei der Beschwerdegegner

im Sinn von vorsorglichen Massnahmen anzuweisen, umgehend und bis zum

rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens von der zweimal täglich stattfindenden

Anwesenheits- und Meldepflicht sowie der Übernachtungspflicht in der NUK C

abzusehen und dem Beschwerdeführer umgehend und bis zum rechtskräftigen

Abschluss des Verfahrens dreimal pro Woche am Montag, Mittwoch und Freitag

jeweils Fr. 20.- für Nahrung, Kleidung und Hygienemittel als Nothilfe in

der NUK C auszurichten. Sodann ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des

Beschwerdegegners.

Die Sicherheitsdirektion übermittelte am 31. August

2017.

die Akten und verzichtete gleichzeitig auf Vernehmlassung. Am

6.

September 2017 reichte das Kantonale Sozialamt die Beschwerdeantwort

ein und beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei

die Beschwerde abzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei das Gesuch um

Erlass vorsorglicher Massnahmen abzuweisen. Der Beschwerde sei die

aufschiebende Wirkung zu entziehen, sollte auf sie eingetreten und eine

positive Anordnung erkannt werden. Eventualiter sei festzustellen, dass die

aufschiebende Wirkung nur den Auszahlungsmodus (Montag, Mittwoch, Freitag)

beschlage; unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers. A verzichtete auf

eine weitere Stellungnahme.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Angefochten

ist ein Zwischenentscheid betreffend ein Gesuch um Feststellung der

aufschiebenden Wirkung bzw. Anordnung von vorsorglichen Massnahmen. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache

(§ 44 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG] e contrario; Regina Kiener in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 44

N. 33). In der Hauptsache beanstandet der Beschwerdeführer die im

Merkblatt festgelegten Auszahlungsmodalitäten der Nothilfe. Das

Verwaltungsgericht ist für Fragen des Sozialhilferechts nach § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 VRG zuständig.

Bei Streitigkeiten über Zwischenentscheide ist der Streitwert

der Hauptsache massgeblich (Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 38b

N. 12). In der Hauptsache beanstandet der Beschwerdeführer im

Rekursverfahren die Auszahlungsmodalitäten der Nothilfe. Eine Missachtung der

von ihm als rechtswidrig gerügten Auszahlungsmodalitäten hätte zur Folge, dass

er keine – im Merkblatt nicht bezifferte – Nothilfegelder erhalten würde. Der

Beschwerdeführer selbst beantragt die Leistung von insgesamt Fr. 60.- pro

Woche. Da der Streitwert hochgerechnet auf 12 Monate (vgl. Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 65a N. 17; VGr, 14. September 2016,

VB.2016.00315, E. 1.2) somit weniger als Fr. 20'000.- beträgt und darüber

hinaus kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist der Einzelrichter

zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit c und Abs. 2 VRG).

1.2

Der

Entscheid vom 31. Juli 2017 stellt einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid

dar. Ein solcher kann gemäss § 41 Abs. 3 VRG in Verbindung mit

§ 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. a und b des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) nur dann angefochten werden,

wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann oder die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde. Während die zweite Voraussetzung offensichtlich

nicht erfüllt ist, droht laut der Praxis bei Erlass und Verweigerung vorsorglicher

Massnahmen regelmässig ein nicht wiedergutzumachender Nachteil. Das Vorliegen

des nicht wiedergutzumachenden Nachteils ist zwar grundsätzlich von Amtes wegen

abzuklären. Der mögliche Nachteil ist allerdings zu substanziieren, wenn er

nicht offensichtlich ist (Bertschi, § 19a N. 47 f.).

Der Beschwerdeführer macht geltend, er erleide seit dem

1.

Februar 2017 jeden Tag nicht wiedergutzumachende Nachteile rechtlicher

und tatsächlicher Natur, wenn er die Anwesenheits- und Meldepflichten wahrnehme

oder wenn er sie nicht wahrnehme (keine Auszahlung des Nothilfegeldes). Nehme

er die Anwesenheits- und Meldepflichten wahr, habe er einerseits rechtliche

Nachteile zu erdulden, indem seine Bewegungsfreiheit morgens, abends und in der

Nacht auf die NUK C eingeschränkt werden. Andererseits erleide er tatsächliche

Nachteile, indem er jeden Tag wohl mindestens 30 Minuten am Morgen und

Abend in der Schlange vor dem Zentrumsbüro stehen müsse. Zudem würden ihm die

Möglichkeiten entgehen, sich am Morgen, Abend oder in der Nacht an einem

anderen Ort aufzuhalten und anderweitigen Aktivitäten nachzugehen. Erhalte er

das Nothilfegeld nicht, erleide er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil,

da er sich keine Lebensmittel kaufen könne und hungern müsse.

Der vom Beschwerdegegner

geltend gemachte Grund für die Änderung der Auszahlungsmodalitäten ist bei der

Prüfung der Eintretensvoraussetzungen unerheblich. Massgebend ist vorliegend

einzig, ob der Beschwerdeführer durch die neuen Vorschriften einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil erleidet. Durch die im Merkblatt vorgeschriebenen

Auszahlungsmodalitäten hat der Beschwerdeführer seine Nothilfebedürftigkeit

durch seine Präsenz am Morgen und Abend zu bestätigen und in der Notunterkunft

zu übernachten, ansonsten er das Nothilfegeld nicht ausbezahlt erhält. Dadurch

wird der Beschwerdeführer in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Auch wenn

sich der Beschwerdeführer täglich in der Notunterkunft aufhalten und dort

übernachten würde, würde er durch die Präsenzkontrollen in seiner Bewegungsfreiheit

insofern eingeschränkt, als diese zu festgelegten Zeiten am Morgen und Abend –

hier innerhalb eines grosszügigen Zeitrahmens – stattfinden. Mindestens vor

Ablauf der angegebenen Zeiten kann er sich nicht ausserhalb der Notunterkunft

bewegen, sofern er nicht die Auszahlung seines Nothilfegeldes riskieren will. Zwar

ist dem Beschwerdegegner insofern zuzustimmen, als sich abgewiesene

Asylbewerber in einem besonderen Rechtsverhältnis gegenüber den Behörden

befinden und daher gewisse Freiheitseinschränkungen in Kauf nehmen müssen (BGE

139.

I 272 = Pra 103 [2014] Nr. 54 E. 3.4). Dies ändert aber nichts

daran, dass der Beschwerdeführer durch die im Merkblatt festgesetzten

Auszahlungsmodalitäten grundsätzlich in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt

wird und dadurch einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erleidet. Die Frage,

ob der Beschwerdeführer diese Einschränkung aufgrund eines besonderen

Rechtsverhältnisses gegenüber den Behörden in Kauf nehmen muss, ist im Rahmen

der Eintretensfrage nicht zu prüfen.

Demnach kann der angefochtene Entscheid durch die

Verweigerung von vorsorglichen Massnahmen einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken und stellt damit eine anfechtbare Anordnung im Sinn

von § 19a Abs. 2 VRG dar.

1.3

Nachdem

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Dem Lauf

der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses kommt grundsätzlich

aufschiebende Wirkung zu (§ 25 Abs. 1 VRG). Dies gilt jedoch

ausschliesslich für Anordnungen, die mit Rekurs anfechtbar sind. Die

aufschiebende Wirkung schliesst dementsprechend an eine Anordnung im Sinn von

§ 19 ff. VRG an (Kiener, § 25 N. 11 f.).

2.2

Greift die

aufschiebende Wirkung nicht, ist allenfalls die Anordnung vorsorglicher

Massnahmen gemäss § 6 VRG möglich. Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen

bedarf des Vorliegens besonderer Gründe. Vorsorgliche Massnahmen sind dem Gebot

effektiver Rechtsschutzgewährung entsprechend erst dann zulässig, wenn

überwiegende öffentliche oder private Interessen zu wahren sind und der

definitive Entscheid aus verfahrensmässigen Gründen nicht sogleich getroffen

werden kann (Kiener, § 6 N. 16 f.). Sie beruhen auf einer bloss summarischen

Prüfung der Sach- und Rechtslage. Beim Entscheid über den Erlass einer vorsorglichen

Massnahme kann die Hauptsachenprognose berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig

ist; bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt sich hingegen

Zurückhaltung auf. Vorsorgliche Massnahmen müssen insbesondere dann unterbleiben,

wenn das Begehren in der Hauptsache als aussichtslos erscheint (Kiener,

§ 6 N. 16 f.; Regina Kiener, in: Christoph Auer/Markus

Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren

[VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 56 N. 8; BGE 130 II 149 E. 2.2).

3.

3.1

Die

Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass das Merkblatt als

Realakt nicht unmittelbar anfechtbar sei und deshalb mangels Anfechtungsobjekt

auf den Rekurs nicht einzutreten wäre. Aus prozessökonomischen Gründen

rechtfertige es sich aber, die Vernehmlassung des Beschwerdegegners im

Rekursverfahren als Anordnung im Sinn von § 10c Abs. 2 VRG

entgegenzunehmen und die Eingaben auch als gegen diese gerichtet zu betrachten.

Gestützt darauf hielt die Vorinstanz fest, dass ein Rekurs gegen die Anordnung

nach § 10c VRG aufschiebende Wirkung entfalte, soweit diese nicht durch

die Vor­instanz entzogen worden sei und kein Ausnahmegrund vorliege. Da die

Feststellung der aufschiebenden Wirkung nichts an den am 1. Februar 2017

geänderten Auszahlungsmodalitäten ändern würde, sei auf das Gesuch um

Feststellung der aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzinteresse nicht

einzutreten. Die geänderten Auszahlungsmodalitäten seien dem Beschwerdeführer

ohne Weiteres zumutbar, weshalb das Gesuch um Erlass superprovisorischer

Massnahmen abzuweisen sei.

3.2

Dagegen

wendet der Beschwerdeführer ein, gestützt auf den Zwischenentscheid des

Verwaltungsgerichts im Verfahren VB.2017.00299 sei von einer positiven

Anordnung des Beschwerdegegners auszugehen, weshalb der Beschwerde von Gesetzes

wegen aufschiebende Wirkung zukomme. Der Beschwerdeführer erleide durch das

neue Nothilferegime jeden Tag rechtliche und tatsächliche Nachteile, seine

Bewegungsfreiheit sowie sein Recht auf Hilfe in Notlagen würden massiv eingeschränkt,

und es bestehe eine grosse zeitliche Dringlichkeit für die beantragten

vorsorglichen Massnahmen. Es sei von grossen tatsächlichen und rechtlichen

Unklarheiten auszugehen, womit in Bezug auf eine negative Hauptsachenprognose

zumindest allergrösste Zurückhaltung angezeigt sei.

3.3

Der

Beschwerdegegner macht in materieller Hinsicht geltend, dass die Vorfrage, ob

die neue Nothilfepraxis eine positive Anordnung darstelle, Gegenstand des

Rekursverfahrens sei. Bevor diese Frage nicht geklärt sei, könne auch die

aufschiebende Wirkung im Hinblick auf eine positive Anordnung keine Wirkung

zeigen. Es werde bestritten, dass die Praxisänderung eine positive Anordnung

darstelle. Daran ändere auch der Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts im

Verfahren VB.2017.00299 nichts. Überdies habe der Beschwerdeführer erst mit

Eingabe vom 15. März 2017 Rekurs erhoben. Wollte man dem vom

Beschwerdeführer am 1. Februar 2017 unterzeichneten Merkblatt den

Charakter einer positiven Anordnung zuerkennen, wäre der Rekurs verspätet erhoben

worden und die positive Anordnung bereits in Rechtskraft erwachsen. Sodann

führt der Beschwerdegegner aus, dass in der Rekursvernehmlassung vom

13.

April 2017 kein Anfechtungsobjekt zu erkennen sei, umso weniger als

der Beschwerdeführer nicht einmal um Erlass einer anfechtbaren Verfügung im

Sinn von § 10c Abs. 2 VRG ersucht habe. Selbst wenn man aber der

Vernehmlassung vom 13. April 2017 den Charakter einer Verfügung nach

§ 10c Abs. 2 VRG zuerkennen wollte, so handle es sich dabei nicht um

eine positive Anordnung.

4.

Der Beschwerdeführer beruft sich unter anderem auf den

Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts im Verfahren VB.2017.00299. Hierzu

ist vorab festzuhalten, dass Zwischenentscheide nicht in materielle Rechtskraft

erwachsen. Mittlerweile ist ohnehin der Endentscheid im Verfahren VB.2017.00299

ergangen, weshalb der Zwischenentscheid dahingefallen ist (vgl. Bertschi,

§ 19a N. 31). Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht im

betreffenden Zwischenentscheid nicht geprüft, ob es sich beim Merkblatt um eine

anfechtbare Verfügung handelt und ausdrücklich offengelassen, ob das Vorgehen

der Vorinstanz [im Hinblick auf die Qualifikation der Rekursvernehmlassung als

Anordnung im Sinn von § 10c Abs. 2 VRG] korrekt war. Es ging

lediglich "einstweilen" von einer anfechtbaren, positiven Anordnung

aus. Unter diesen Umständen hat der Zwischenentscheid im Verfahren

VB.2017.00299 keine präjudizielle Wirkung für das vorliegende Verfahren.

5.

5.1

Die Frage

der aufschiebenden Wirkung sowie der Notwendigkeit von vorsorglichen Massnahmen

im Rekursverfahren lässt sich nicht losgelöst von der Frage des dem vor­instanzlichen

Verfahren zugrundeliegenden Anfechtungsobjekts beantworten. Hinzu kommt, dass

der Beschwerdegegner das Vorliegen einer anfechtbaren Verfügung bestreitet. Es

rechtfertigt sich deshalb, vorab zu prüfen, ob das Merkblatt vom

1.

Februar 2017 bzw. die Rekursvernehmlassung des Beschwerdegegners vom

13.

April 2017 eine mit Rekurs anfechtbare Verfügung darstellt.

Die im Merkblatt enthaltenen Auszahlungsmodalitäten sind auf

einen tatsächlichen Erfolg ausgerichtet, indem Nothilfe erhalten soll, wer an

den Anwesenheitskontrollen anwesend war und in der Notunterkunft übernachtet,

wodurch die Nothilfebedürftigkeit vermutet wird. Die Auszahlungsmodalitäten

dienen somit der Feststellung der Bedürftigkeit und damit der

Sachverhaltsabklärung. Unter diesen Umständen bilden die Modalitäten der

Auszahlung der Nothilfe, die im Merkblatt geregelt sind, den eigentlichen

Realakt, nicht aber das Merkblatt als solches. Entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers sind die im Merkblatt vorgegebenen Anwesenheiten in der

Notunterkunft darauf ausgerichtet, die verfassungsmässige Ausübung des

Grundrechts auf Nothilfe zu sichern. Demnach liegt im Merkblatt keine

anfechtbare Anordnung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG. Wie

die Vor­instanz zu Recht ausführte, wäre damit auf die Anfechtung des

Merkblattes nicht einzutreten gewesen (vgl. zum Ganzen VGr, 27. Oktober

2017, VB.2017.00299, E. 3.8 und 5.1; VGr, 27. Februar 2017,

VB.2017.00131, E. 3.3).

Sodann rechtfertigt es sich nicht, die Vernehmlassung des

Beschwerdegegners im Rekursverfahren aus prozessökonomischen Gründen als

anfechtbare Anordnung im Sinn von § 10c VRG entgegenzunehmen. Andernfalls

hätte die Vorinstanz mit der Anerkennung der Rekursantwort als Verfügung im

Sinn von § 10c Abs. 2 VRG immer einen Entscheid in der Sache zu

fällen, ungeachtet dessen, ob die Voraussetzungen dafür überhaupt vorlägen, da

nicht mehr auf Nichteintreten erkannt werden könnte. Es besteht aber gerade

kein allgemeiner und unbeschränkter Anspruch auf Erlass einer förmlichen

anfechtbaren Verfügung (BGE 128 II 156 E. 3). Das Vorgehen der Vorinstanz

diesbezüglich entbehrt jeder gesetzlichen Grundlage (vgl. zum Ganzen VGr,

27.

Oktober 2017, VB.2017.00299, E. 5.1). Nach dem Gesagten stellen

weder das Merkblatt vom 1. Februar 2017 noch die Rekursvernehmlassung des

Beschwerdegegners vom 13. April 2017 eine anfechtbare Verfügung im Sinn

von § 19 Abs. 1 VRG dar.

5.2

Die

Vorinstanz begründet das Nichteintreten auf das Gesuch um Feststellung der

aufschiebenden Wirkung damit, dass einem Rekurs gegen eine Anordnung gemäss

§ 10c Abs. 2 VRG zwar aufschiebende Wirkung zukomme. Die Feststellung

würde aber nichts an den geänderten Auszahlungsmodalitäten ändern, da die

aufschiebende Wirkung nicht bezwecke, denjenigen Zustand herbeizuführen, der

durch das Rechtsmittel erst erreicht werden soll. Mangels Rechtsschutzinteresses

sei auf das Gesuch um Feststellung der aufschiebenden Wirkung deshalb nicht

einzutreten. Dieser Begründung ist nicht zu folgen: Es wurde bereits

festgestellt, dass die aufschiebende Wirkung an eine mit Rekurs anfechtbare

Anordnung anschliesst (vorn E. 2.1) und eine solche vorliegend nicht

besteht (vorn E. 5.1). Dementsprechend ist § 25 Abs. 1 VRG im

vorliegenden Fall nicht anwendbar, weshalb das Nichteintreten der Vorinstanz in

Dispositiv

Dispositivziffer I des angefochtenen Zwischenentscheids im Ergebnis nicht

zu beanstanden ist.

5.3 Da dem

Rekurs keine aufschiebende Wirkung zukommt, stellt sich die Frage, ob die

Vorinstanz vorsorgliche Massnahmen hätte anordnen müssen.

5.3.1

Die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen setzt einen schweren, nicht

wiedergutzumachenden Nachteil voraus. Den Ausführungen des Beschwerdeführers

zufolge liegt der schwere Nachteil in der Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit.

Diesbezüglich ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer

als abgewiesener Asylbewerber in einem besonderen Rechtsverhältnis gegenüber

den Behörden befindet. Dies führt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

einerseits zu einem Anspruch auf (Nothilfe-)Leistungen. Andererseits muss sich

der Betroffene gewissen Zwängen unterziehen, die seine Freiheit einschränken

können. Dies darf aber nicht zu schwerwiegenden Verletzungen von

Grundrechten führen (BGE 139 I 272 = Pra 103 [2014] Nr. 54 E. 3.4).

Der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar, dass und inwiefern ihn die

zweimal täglich stattfindenden Anwesenheitskontrollen sowie die

Übernachtungspflicht in schwerer Weise in seiner Bewegungsfreiheit

einschränken würde, und Solches ist auch nicht zu erkennen. Dabei ist zu

bedenken, dass er aufgrund seiner Stellung als illegal anwesender und

mittelloser Staatsangehöriger gewissen Zwängen unterliegt und dass nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei einem abgewiesenen Asylbewerber, der die

Schweiz zu verlassen hätte – über das erneut gestellte Asylgesuch ist noch

nicht entschieden (vorn I.B.) –, bei Festlegung und Ausrichtung der

Nothilfeleistungen weder Integrationsinteressen berücksichtigt noch dauerhafte

Sozialkontakte gewährleistet werden müssen (BGE 131 I 166 E. 8.2). Weiter

ist der Beschwerdeführer 25 Jahre alt, ledig, ohne Unterhaltspflichten und

ohne nachgewiesene gesundheitliche Probleme, weshalb ihm durchaus zumutbar ist,

die Nacht in einer Gemeinschaftsunterkunft zu verbringen (vgl. BGE 139 I 272 =

Pra 103 [2014] Nr. 54 E. 3.4). Dies umso mehr, als die Nothilfe an

den von den Kantonen bezeichneten Orten auszurichten ist (Art. 82

Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG]). Soweit erkennbar,

hat der Beschwerdeführer sodann die ihm zustehende Nothilfe immer erhalten.

Gegenteiliges macht er zumindest nicht geltend. Eine schwer wiegende

Beeinträchtigung des Grundrechts auf Bewegungsfreiheit (als Teil der

persönlichen Freiheit) im Sinn einer bedeutenden Einschränkung dieses

Grundrechts ist durch die Anwesenheitspflichten zum Bezug der Nothilfe nicht zu

erkennen (vgl. dazu VGr, 27. Oktober 2017, VB.2017.00299, E. 5.4 f.).

5.3.2

Sodann ist die Entscheidprognose zu berücksichtigen. Dabei ist zu prüfen,

ob der Rekurs des Beschwerdeführers in der Hauptsache mutmasslich gutzuheissen

oder abzuweisen sein wird. Die Vor­instanz nahm insofern eine Entscheidprognose

vor, als sie auf ein – nicht rechtskräftiges – gleichgelagertes Verfahren

verwies, in welchem sie einen Rekurs abgewiesen habe, weil die beanstandeten

Massnahmen rechts- und verhältnismässig seien. Die Prognoseentscheidung durch

die untere Instanz kann durch die obere Instanz überprüft werden. Es wurde

bereits festgestellt, dass dem vorinstanzlichen Verfahren keine Anordnung im

Sinn von § 19 VRG und damit kein gültiges Anfechtungsobjekt zugrunde liegt

(vorn E. 5.1). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz

in der Hauptsache nicht auf den Rekurs eintreten wird (vgl. VGr,

27. Oktober 2017, VB.2017.00299, E. 5.1). Die (materiellen) Begehren

des Beschwerdeführers im Rekursverfahren erweisen sich damit als aussichtslos.

Damit fällt die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen für das Rekursverfahren

bereits von vornherein ausser Betracht.

5.3.3

Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, die weiteren Voraussetzungen für

die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen zu prüfen. Zumindest im Ergebnis ist

Dispositivziffer II der angefochtenen Verfügung folglich nicht zu

beanstanden, ist doch das Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen mangels

eines drohenden schweren Nachteils sowie einer positiven

Hauptsachenprognose abzuweisen.

5.4 Zusammengefasst

ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Entscheid erübrigt sich die

Anordnung von vorsorglichen Massnahmen durch das Verwaltungsgericht, da solche

ohnehin nur bis zum Entscheid Bestand gehabt hätten (vgl. Kiener, § 6

N. 29). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass vorsorglicher

Massnahmen ist deshalb als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

6.

6.1 Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen. Der Beschwerdegegner

hat eine solche nicht beantragt (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2 Zu prüfen

bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.

6.2.1

Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen

und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf

entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen

(Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16

VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn

er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und

seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren

anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als

jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet

werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist

grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in

schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines

Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

6.2.2

Der Beschwerdeführer ist nothilfeabhängig, weshalb von seiner

Mittellosigkeit auszugehen ist. Die Beschwerde erschien mindestens insofern nicht

als offensichtlich aussichtslos, als die rechtliche Qualifikation des

Merkblatts unklar war und die Feststellung der aufschiebenden Wirkung unter

anderem davon abhing, ob eine anfechtbare Verfügung vorliegt. Dem

Beschwerdeführer ist deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; die

ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu

nehmen. Die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters seitens des

Beschwerdeführers ist angesichts seiner fehlenden Rechtskenntnisse sowie der

nicht als einfach zu qualifizierenden Rechtsfragen ebenfalls zu bejahen.

Demnach ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu

gewähren. Soweit ersichtlich, handelt es sich bei seiner Rechtsvertreterin B

nicht um eine registrierte Anwältin. Nachdem die unentgeltliche

Rechtsvertretung aber auch durch eine nicht-anwaltliche, hinreichend

rechtskundige Person zulässig ist (Plüss, § 16 N. 105), ist dem

Beschwerdeführer eine unentgeltliche Rechtsbeiständin in der Person von B zu

bestellen. Diese hat dem Gericht binnen

einer nicht er­streck­baren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids

eine detaillierte Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung

nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung

des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010).

6.3 Der

Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach

eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald

sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss

des Verfahrens.

7.

Das vorliegende, einen

Zwischenentscheid betreffende Urteil ist ebenfalls ein Zwischenentscheid, der

wiederum nur unter den einschränkenden Bedingungen von Art. 93 Abs. 1

BGG angefochten werden kann (vorn E. 1.1;

VGr, 7. Dezember 2016, VB.2016.00571, E. 7; Bertschi, § 19a N. 32).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'120.-- Total der Kosten.

3. Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf

die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht

nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der

Person von B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren bestellt.

7. B läuft eine Frist von 30 Tagen, von der Zustellung dieses

Urteils an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht für das Beschwerdeverfahren eine

Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten

die Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin nach Ermessen festgesetzt

würde.

8. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern einzureichen.

9. Mitteilung an …

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