Lexipedia

Entscheid

VB.2017.00533

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00533

12. Dezember 2017Deutsch11 min

(URT.2017.19461)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 137 I

195 E. 2.3.2; 132 V 387 E. 5.1; VGr, 28. Juni 2017,

VB.2017.00076, E. 6.1.1; 22. November 2006, VB.2006.00248,

E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Hansjörg Seiler, Abschied von der

formellen Natur des rechtlichen Gehörs, SJZ 100/2004, S. 377,

381 ff.; Benjamin Schindler, Die "formelle Natur" von

Verfahrensgrund­rechten. Verfahrensfehlerfolgen im Verwaltungsrecht – ein Abschied

von der überflüssigen Figur der "Heilung", ZBl 106/2005,

S. 169 ff., 188 ff.). Eine Heilung des Mangels setzt voraus,

dass die Verletzung entweder nicht schwer wiegt oder – wenn die Verletzung

schwer wiegt – dass die Rückweisung nur zu einem formalistischen Leerlauf und

damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der

betroffenen Parteien an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu

vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133

I 201 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1).

4.3 Von der

Pflicht und Notwendigkeit einer Anhörung hinsichtlich der beabsichtigten

Kürzung der Hilfeleistungen ging offensichtlich auch die Beschwerdegegnerin

selbst aus, hatte sie doch die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. August

2016 bzw. 15. September 2016 zu einer solchen eingeladen. Die

Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie den ersten Termin wegen Krankheit

ihres Sohnes absagen musste und den nächsten Termin verpasst habe, weil sie das

Einschreiben vom 15. September 2016 erst nach dem darin vorgeschlagenen

Termin vom 20. September 2016 entgegengenommen habe. Die

Beschwerdegegnerin bestreitet dies nicht.

Die Ansetzung des Termins auf den 20. September 2016 mit

eingeschriebenem Brief vom 15. September 2016 ist als zu knapp zu

bezeichnen, zumal die Abholfrist für ein Einschreiben sieben Tage beträgt. Auf

einen Verzicht auf die Anhörung, der ohnehin nicht leichthin angenommen werden

darf (vgl. dazu Albertini, S. 334), kann daraus jedenfalls nicht

geschlossen werden. Angesichts des für die Beschwerdeführerin bevorstehenden

starken Eingriffs in ihre Rechtsstellung in Form der beabsichtigten Kürzung der

Hilfeleistungen für zwölf Monate um 30 % und der kurzfristigen

Terminansetzung, die die Beschwerdegegnerin denn auch nicht begründete, wäre es

angezeigt gewesen, die Beschwerdeführerin zu einem neuen Termin oder wenigstens

zu einer schriftlichen Stellungnahme einzuladen (vgl. VGr, 5. Dezember

2013, VB.2013.00658, E. 2.2.2). Die Behörden haben den Verfahrensbeteiligten

in jedem Fall fair zu begegnen. Die Parteien müssen im Verwaltungsverfahren

stets als Subjekte und dürfen nicht als blosse Objekte des Verfahrens behandelt

werden (vgl. dazu Schindler, S. 182).

Es war der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen nicht

möglich, zur geplanten Kürzung Stellung zu nehmen. Es liegt eine schwere

Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Da – wie sich nachfolgend zeigt – die

vorliegend verfügte Leistungskürzung ohnehin aufzuheben ist, kann jedoch

offenbleiben, ob diese Verfahrensrechtsverletzung aus prozessökonomischen

Gründen geheilt werden könnte.

5.

5.1 Die Weisung,

die begonnene Lehre nicht abzubrechen, sondern fortzuführen, ist im Hinblick

auf das Ziel, die Lage der Beschwerdeführerin zu verbessern und ihre langfristige

Integration in den Arbeitsmarkt zu fördern, grundsätzlich sachgerecht (vgl.

VGr, 16. März 2017, VB.2016.00296, E. 4.2). Allerdings müssen nach

gefestigter Praxis des Verwaltungsgerichts Auflagen und Weisungen im Sinn von § 21

SHG, die auf eine Verbesserung der Lage des Hilfeempfängers abzielen, als anfechtbare

Anordnungen in Verfügungsform und somit schriftlich mit Androhung der Kürzung

der Leistungen in Umfang und Dauer erlassen werden. Dies liegt darin begründet,

dass Verhaltensanweisungen die durch Art. 10 Abs. 2 BV garantierte

persönliche Freiheit der unterstützten Personen tangieren (VGr, 16. März

2017, VB.2017.00296, E. 3.3; 18. August 2011, VB.2011.00331 E. 2.4;

RB 2001 Nr. 51; 1998 Nr. 34). Demnach ist bei arbeitsfähigen

Hilfesuchenden, welche die Teilnahme an einer Massnahme ablehnen, eine Auflage

oder Weisung im Sinn von § 21 SHG und § 23 SHV unter

Kürzungsandrohungen zu erlassen, worin festzuhalten ist, was konkret von ihm

bzw. ihr verlangt wird, wie beispielsweise das Absolvieren einer Lehre (vgl.

VGr, 30. Januar 2014, VB.2013.00372, E. 5.4).

5.2 Vorliegend

fehlt es unbestritten an einer ausdrücklich erteilten konkreten Weisung der

Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin, die Lehre wiederaufzunehmen bzw.

nicht abzubrechen. Zwar wurde die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin

mit Unterstützungsbeschluss vom 8. Februar 2016 und vom 11. April

2016 schriftlich aufgefordert, "mit dem Sozialdienst und allen involvierten

Stellen" zu kooperieren. Jedoch erweist sich diese allgemeine Aufforderung

als zu wenig konkret, als dass die an Minderintelligenz leidende

Beschwerdeführerin voraussehen konnte, dass der Abbruch der Lehre Kürzungen der

Sozialhilfe im Umfang von 30 % auslösen würde. Es fehlt vorliegend nicht

nur an einer konkreten Handlungsanweisung der Sozialbehörde, sondern auch an der

Androhung der Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe bei Abbruch bzw.

Nichtwiederaufnahme der Lehre.

Schliesslich muss es zwischenzeitlich auch als erwiesen

gelten, dass der Beschwerdeführerin die Fortführung der Lehre unter den

gegebenen Umständen unzumutbar war. Die am 19. Januar 2017 am

Universitätsspitals Zürich durchgeführte neuropsychologische Untersuchung

brachte zum Vorschein, dass der Beschwerdeführerin "dringend eine

Beendigung der Ausbildung zu empfehlen" sei. Ebenso informierte der

nachbehandelnde Psychiater der Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin am 9.

Juni 2017 dahingehend, dass die Beschwerdeführerin nur im 2. Arbeitsmarkt

(geschützter Arbeitsplatz) und nur zu 50 % arbeitsfähig sei. Die

vorliegend zur Diskussion stehende Lehre scheint damit für die

Beschwerdeführerin effektiv "zu anstrengend" gewesen zu sein.

Damit erweist sich die angefochtene Leistungskürzung als

unrechtmässig. Die Beschwerde ist gutzuheissen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens

der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Parteientschädigungen wurden keine verlangt.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss der Fürsorgebehörde B vom 3. Oktober

2016 sowie Dispositiv-Ziffer I des Beschlusses des Bezirksrats E vom 19. Juli

2017 werden aufgehoben.

Erwägungen

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 800.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil

kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an …