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Entscheid

VB.2017.00535

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00535

4. Januar 2018Deutsch10 min

(URT.2018.19524)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit Einspracheentscheid

vom 12. August 2016 aufgrund einer schweren Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften den Führerausweis inklusive die Bewilligung für

den berufsmässigen Personentransport (Code 121) für die Dauer von sechs

Monaten vom 25. Januar 2016 bis und mit 13. Februar 2016

(Teilvollzug) sowie vom 31. Dezember 2016 bis und mit 10. Juni 2017

(Restvollzug) und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien,

aller Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F. Sodann verfügte es, den

Führerausweis sowie allfällig vorhandene weitere Ausweise bis zum Datum des

Vollzugsbeginns einzusenden.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob A am 14. September 2016

Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, den

angefochtenen Einspracheentscheid abzuändern und die Dauer des

Führerausweisentzugs auf einen Monat festzusetzen. Mit Entscheid vom 27. Juli

2017.

wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.

III.

Am 24. August 2017 erhob A dagegen Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, den angefochtenen Rekursentscheid abzuändern

und die Dauer des Führerausweisentzugs auf einen Monat festzusetzen. Sodann

verlangte er eine Parteientschädigung zzgl. MWST zulasten des Staates

Zürich.

Das Strassenverkehrsamt beantragte in seiner Beschwerdeantwort

vom 29. August 2017, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die

Sicherheitsdirektion teilte am 30. August 2017 mit, auf eine

Vernehmlassung zur Beschwerde zu verzichten. Zu diesen Eingaben liess sich A in

der Folge nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von

Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus

§ 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den

Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie

nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen

werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für

eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer lenkte am 25. Januar 2016 den Lieferwagen ZH 01 von

seinem Wohnort zur C-Strasse sowie weiter zur D-Strasse in E, obwohl ihm mit

Verfügung vom 16. Juli 2015 der Führerausweis für die Dauer von einem

Monat, mit Wirkung ab 14. Januar 2016 bis und mit 13. Februar 2016

wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen worden war.

2.2

Gestützt

auf diesen Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft

Zürich-Sihl mit Strafbefehl vom 19. April 2016 des (vorsätzlichen) Führens

eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des erforderlichen Ausweises im Sinn von

Art. 95 Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes vom

19.

Dezember 1959 (SVG) schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von

15.

Tagessätzen zu je Fr. 100.- sowie einer Busse von Fr. 300.-

bestraft. Auf dieser Grundlage entzog die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer am 27. Juni 2016 aufgrund einer schweren Widerhandlung

gegen die Strassenverkehrsvorschriften den Führerschein für die gesetzliche

Mindestentzugsdauer von sechs Monaten gemäss Art. 16c Abs. 1

lit. f und Abs. 2 lit. b sowie Abs. 3 SVG.

3.

3.1

Wer ein

Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug führt, begeht eine schwere Widerhandlung

gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16c Abs. 1

lit. f SVG. Nach einer schweren Widerhandlung

wird der Führerausweis gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG für

mindestens sechs Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der

Ausweis einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war.

3.2

Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid

zutreffend ausgeführt hat, darf die für den Führerausweisentzug zuständige

Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des

rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Eine Abweichung ist nur dann

zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem

Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt,

oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden

Rechtsfragen abgeklärt hat (BGr, 29. Mai 2015,1C_476/2014, E. 2.3

mit Verweis auf BGE 136 II 447 E. 3.1). Hängt

die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen ab, welche

der Strafrichter besser kennt als die Verwaltungsbehörde (etwa dann, wenn er

den Beschuldigten persönlich einvernommen hat), so ist die Verwaltungsbehörde

auch hinsichtlich der Rechtsanwendung an die rechtliche Qualifikation des

Sachverhalts durch das Strafurteil gebunden (BGr, 21. August 2012,

1C_452/2011, E. 2.2 mit Verweis auf BGE 124 II 103 E. 1c/aa

und 1c/bb).

Die Verwaltungsbehörde ist dabei

grundsätzlich auch an einen Strafentscheid gebunden, der nicht im ordentlichen

Verfahren, sondern im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er

ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn die

beschuldigte Person wusste oder davon ausgehen musste, dass neben dem

Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wurde, und sie es trotzdem

unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens

die ihr garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen

Umständen darf die betroffene Person nicht das Verwaltungsverfahren abwarten,

um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist

entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet, dies im Rahmen

des Strafverfahrens zu tun und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel

auszuschöpfen (zum Ganzen BGE 123 II 97 E. 3c/aa,

121.

II 214 E. 3a; BGr, 23. Januar 2014,1C_392/2013,

E. 2.3.1 f. und 22. Dezember 2006,6A.81/2006, E. 2.3).

3.3

Dass er

durch sein Verhalten vom 25. Januar 2016 den objektiven Tatbestand von

Art. 95 Abs. 1 lit. b und Art. 16c Abs. 1 lit. f

SVG erfüllt hat, bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Er macht geltend, er

habe sich bezüglich des normativen Tatbestandselements des Führerausweisentzugs

in einem unvermeidlichen Sachverhaltsirrtum befunden, indem er im Tatzeitpunkt

davon ausgegangen sei, dass er eine Fahrerlaubnis besitze bzw. nicht gewusst

habe, dass ihm diese entzogen worden war. Er ist der Ansicht, in seinem Irrtum

nicht oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt zu haben, weshalb der Vorsatz

entfalle.

3.4

Die

allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom

21.

Dezember 1937 (StGB) finden auf das Strassenverkehrsrecht

Anwendung, sofern letzteres – wie vorliegend – keine abweichenden Vorschriften

enthält. Gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB beurteilt das

Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter

vorgestellt hat, wenn der Täter in einer irrigen Vorstellung über den

Sachverhalt handelte.

3.4.1

Nach den zutreffenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, hat der

Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Kurzeinvernahme mehrfach zu

Protokoll gegeben, die Verfügung vom 16. Juli 2015 zwar erhalten, jedoch

nicht gelesen und deshalb nicht gewusst zu haben, dass er nicht fahren dürfe.

Die fehlende Kenntnis des Beschwerdeführers über den Führerausweisentzug wurde

von seiner Ehefrau sowie einer Mitarbeiterin des Strassenverkehrsamtes

bestätigt. Folglich ist die Vorinstanz zu Recht von einem Sachverhaltsirrtum

ausgegangen. Damit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer diesen Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermeiden können. In diesem Fall

wäre er wegen Fahrlässigkeit strafbar, sofern die fahrlässige Begehung der Tat

mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 2 StGB).

3.4.2

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass – wie die Vorinstanz zutreffend

ausgeführt hat – auch die fahrlässige Begehung des infrage stehenden Delikts

möglich ist, zumal das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 100

Ziff. 1 Satz 1 SVG; VGr, 7. September 2011, VB.2011.00219,

E. 5). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen nach

der Definition von Art. 12 Abs. 3 StGB, wer die Folge seines

Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf keine

Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter diejenige

Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen

Verhältnissen verpflichtet ist. Grob ist die Fahrlässigkeit, wenn der Täter die

Sorgfalt ausser Acht lässt, welche jedem verständigen Menschen in derselben

Lage und unter den gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen

(Stefan Trachsel/Mark Fingerhuth in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. Zürich/St. Gallen 2013,

Art. 12 N. 23).

3.4.3

Die Vorinstanz erwog, es wirke nachgeschoben, wenn der

Beschwerdeführer erst im Rekursverfahren vorbringe, er habe die Verfügung

mangels ausreichender Deutschkenntnisse seinem Sohn gezeigt, welcher ihm jedoch

nichts vom Führerausweisentzug gesagt habe, sondern es betreffe den Unfall und

es sei alles in Ordnung (E. 13.3.2). Unabhängig davon, ob dies zutreffend

ist, vermag er daraus nichts Entscheidendes zu seinen Gunsten abzuleiten. Der

Beschwerdeführer, welcher seit 1979 in der Schweiz lebt, hätte dafür besorgt

sein müssen, vom Inhalt der Verfügung genaue Kenntnis zu erlangen. Er hätte sich

von seinem Sohn oder einer anderen deutschkundigen Person die Bedeutung der darin

genannten Daten erklären lassen müssen. Auch war der Betreff "Entzug des

Führerausweises" fett gedruckt und für eine der deutschen Sprache nicht

mächtigen Person als zentralen Inhalt erkennbar. Zudem wäre er ohne Weiteres in

der Lage gewesen, eine zuverlässige Drittperson anzufragen, hat er sich doch

auch zur Erläuterung des Mahnschreibens an den Rekursgegner gewandt. Er hätte

es bei pflichtgemässer Sorgfalt nicht bei der behaupteten knappen

Bemerkung seines damals erst 13-jährigen Sohnes bewenden lassen dürfen, zumal

die amtliche Erscheinung des Schreibens dessen erhöhte Bedeutung ohne Weiteres

erkennen liess. Indem er sich nicht weiter um den Inhalt des Schreibens

kümmerte, hat er gegen die nach seinen persönlichen Verhältnissen gebotene

elementare Vorsicht verstossen. Daran ändert selbstverständlich nichts, dass

sein Sohn gute Deutschnoten hat. Demzufolge ist die Vorinstanz zu Recht davon

ausgegangen, dass der Irrtum bei pflichtgemässer Sorgfalt ohne Weiteres

vermeidbar gewesen wäre; dem Beschwerdeführer ist grobfahrlässiges Handeln

vorzuwerfen. Auf die entsprechenden zutreffenden Erwägungen kann vollumfänglich

verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit

§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Selbst wenn –

in Abweichung vom Strafbefehl – zugunsten des Beschwerdeführers davon

ausgegangen wird, er habe vom Entzug des Führerausweises keine Kenntnis gehabt,

erfüllte er den Tatbestand des Führens eines Fahrzeugs trotz Entzug des

Führerausweises im Sinn von Art. 13 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 95

Abs. 1 lit. b SVG. Damit

erweist sich die Rüge des fehlenden subjektiven Tatbestands als unbegründet.

3.4.4

Schliesslich erwog die Vorinstanz unter

Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend, dass das

Vorbringen, er habe keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet, nicht verfängt,

da dieser Umstand die grobfahrlässige Missachtung des Fahrverbots nicht

ausscheiden lässt (BGr, 16. Mai 2007,1C_275/2007, E. 3.9.5). Es bleibt

damit beim vorinstanzlichen Ergebnis, wonach dem Beschwerdeführer der Füh­rerausweis

nach Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG wegen Führens eines

Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzug zu entziehen ist.

3.5

Bezüglich

der festgesetzten Dauer kann vorab auf die

zutreffenden Erwägungen der Rekursinstanz verwiesen werden (§ 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Aufgrund des

vorangegangenen Führerausweisentzugs vom 16. Juli 2015 wegen mittelschwerer

Widerhandlung beträgt die Mindestentzugsdauer im vorliegenden Fall gemäss

Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG sechs Monate und darf nach

Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG nicht unterschritten werden

(BGE 135 II 334 E. 2.2). Dass der Beschwerdeführer ansonsten über

einen guten automobilistischen Leumund verfügt, ist dabei unerheblich. Ferner

hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass das revidierte

SVG nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen Platz für eine

Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer lässt. Davon abgesehen,

beruht das hier zu beurteilende Fahren trotz Führerausweisentzug auf

Grobfahrlässigkeit (vgl. E. 3.4) und wäre daher selbst nach der

altrechtlichen Praxis kein Unterschreiten der gesetzlichen Mindestentzugsdauer

möglich gewesen (BGr, 16. Mai

2007,1C_275/2007, E. 4.5). Ausführungen

zur geltend gemachten beruflichen Massnahmeempfindlichkeit erübrigen sich

damit. Mit der festgesetzten Entzugsdauer auf das

gesetzliche Minimum von sechs Monaten erweisen sich der Rekursentscheid der

Vorinstanz und die Verfügung der Beschwerdegegnerin als rechtmässig.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung

steht ihm bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 1'580.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an