VB.2017.00535
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00535
4. Januar 2018Deutsch10 min
(URT.2018.19524)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2017.00535
Urteil
des Einzelrichters
vom 4. Januar 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,
Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit Einspracheentscheid
vom 12. August 2016 aufgrund einer schweren Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften den Führerausweis inklusive die Bewilligung für
den berufsmässigen Personentransport (Code 121) für die Dauer von sechs
Monaten vom 25. Januar 2016 bis und mit 13. Februar 2016
(Teilvollzug) sowie vom 31. Dezember 2016 bis und mit 10. Juni 2017
(Restvollzug) und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien,
aller Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F. Sodann verfügte es, den
Führerausweis sowie allfällig vorhandene weitere Ausweise bis zum Datum des
Vollzugsbeginns einzusenden.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung erhob A am 14. September 2016
Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, den
angefochtenen Einspracheentscheid abzuändern und die Dauer des
Führerausweisentzugs auf einen Monat festzusetzen. Mit Entscheid vom 27. Juli
2017.
wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.
III.
Am 24. August 2017 erhob A dagegen Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, den angefochtenen Rekursentscheid abzuändern
und die Dauer des Führerausweisentzugs auf einen Monat festzusetzen. Sodann
verlangte er eine Parteientschädigung zzgl. MWST zulasten des Staates
Zürich.
Das Strassenverkehrsamt beantragte in seiner Beschwerdeantwort
vom 29. August 2017, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die
Sicherheitsdirektion teilte am 30. August 2017 mit, auf eine
Vernehmlassung zur Beschwerde zu verzichten. Zu diesen Eingaben liess sich A in
der Folge nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von
Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus
§ 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den
Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie
nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen
werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für
eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer lenkte am 25. Januar 2016 den Lieferwagen ZH 01 von
seinem Wohnort zur C-Strasse sowie weiter zur D-Strasse in E, obwohl ihm mit
Verfügung vom 16. Juli 2015 der Führerausweis für die Dauer von einem
Monat, mit Wirkung ab 14. Januar 2016 bis und mit 13. Februar 2016
wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen worden war.
2.2
Gestützt
auf diesen Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft
Zürich-Sihl mit Strafbefehl vom 19. April 2016 des (vorsätzlichen) Führens
eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des erforderlichen Ausweises im Sinn von
Art. 95 Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes vom
19.
Dezember 1959 (SVG) schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von
15.
Tagessätzen zu je Fr. 100.- sowie einer Busse von Fr. 300.-
bestraft. Auf dieser Grundlage entzog die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer am 27. Juni 2016 aufgrund einer schweren Widerhandlung
gegen die Strassenverkehrsvorschriften den Führerschein für die gesetzliche
Mindestentzugsdauer von sechs Monaten gemäss Art. 16c Abs. 1
lit. f und Abs. 2 lit. b sowie Abs. 3 SVG.
3.
3.1
Wer ein
Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug führt, begeht eine schwere Widerhandlung
gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16c Abs. 1
lit. f SVG. Nach einer schweren Widerhandlung
wird der Führerausweis gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG für
mindestens sechs Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der
Ausweis einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war.
3.2
Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid
zutreffend ausgeführt hat, darf die für den Führerausweisentzug zuständige
Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des
rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Eine Abweichung ist nur dann
zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem
Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt,
oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden
Rechtsfragen abgeklärt hat (BGr, 29. Mai 2015,1C_476/2014, E. 2.3
mit Verweis auf BGE 136 II 447 E. 3.1). Hängt
die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen ab, welche
der Strafrichter besser kennt als die Verwaltungsbehörde (etwa dann, wenn er
den Beschuldigten persönlich einvernommen hat), so ist die Verwaltungsbehörde
auch hinsichtlich der Rechtsanwendung an die rechtliche Qualifikation des
Sachverhalts durch das Strafurteil gebunden (BGr, 21. August 2012,
1C_452/2011, E. 2.2 mit Verweis auf BGE 124 II 103 E. 1c/aa
und 1c/bb).
Die Verwaltungsbehörde ist dabei
grundsätzlich auch an einen Strafentscheid gebunden, der nicht im ordentlichen
Verfahren, sondern im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er
ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn die
beschuldigte Person wusste oder davon ausgehen musste, dass neben dem
Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wurde, und sie es trotzdem
unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens
die ihr garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen
Umständen darf die betroffene Person nicht das Verwaltungsverfahren abwarten,
um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist
entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet, dies im Rahmen
des Strafverfahrens zu tun und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel
auszuschöpfen (zum Ganzen BGE 123 II 97 E. 3c/aa,
121.
II 214 E. 3a; BGr, 23. Januar 2014,1C_392/2013,
E. 2.3.1 f. und 22. Dezember 2006,6A.81/2006, E. 2.3).
3.3
Dass er
durch sein Verhalten vom 25. Januar 2016 den objektiven Tatbestand von
Art. 95 Abs. 1 lit. b und Art. 16c Abs. 1 lit. f
SVG erfüllt hat, bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Er macht geltend, er
habe sich bezüglich des normativen Tatbestandselements des Führerausweisentzugs
in einem unvermeidlichen Sachverhaltsirrtum befunden, indem er im Tatzeitpunkt
davon ausgegangen sei, dass er eine Fahrerlaubnis besitze bzw. nicht gewusst
habe, dass ihm diese entzogen worden war. Er ist der Ansicht, in seinem Irrtum
nicht oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt zu haben, weshalb der Vorsatz
entfalle.
3.4
Die
allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom
21.
Dezember 1937 (StGB) finden auf das Strassenverkehrsrecht
Anwendung, sofern letzteres – wie vorliegend – keine abweichenden Vorschriften
enthält. Gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB beurteilt das
Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter
vorgestellt hat, wenn der Täter in einer irrigen Vorstellung über den
Sachverhalt handelte.
3.4.1
Nach den zutreffenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, hat der
Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Kurzeinvernahme mehrfach zu
Protokoll gegeben, die Verfügung vom 16. Juli 2015 zwar erhalten, jedoch
nicht gelesen und deshalb nicht gewusst zu haben, dass er nicht fahren dürfe.
Die fehlende Kenntnis des Beschwerdeführers über den Führerausweisentzug wurde
von seiner Ehefrau sowie einer Mitarbeiterin des Strassenverkehrsamtes
bestätigt. Folglich ist die Vorinstanz zu Recht von einem Sachverhaltsirrtum
ausgegangen. Damit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer diesen Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermeiden können. In diesem Fall
wäre er wegen Fahrlässigkeit strafbar, sofern die fahrlässige Begehung der Tat
mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 2 StGB).
3.4.2
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass – wie die Vorinstanz zutreffend
ausgeführt hat – auch die fahrlässige Begehung des infrage stehenden Delikts
möglich ist, zumal das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 100
Ziff. 1 Satz 1 SVG; VGr, 7. September 2011, VB.2011.00219,
E. 5). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen nach
der Definition von Art. 12 Abs. 3 StGB, wer die Folge seines
Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf keine
Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter diejenige
Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen
Verhältnissen verpflichtet ist. Grob ist die Fahrlässigkeit, wenn der Täter die
Sorgfalt ausser Acht lässt, welche jedem verständigen Menschen in derselben
Lage und unter den gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen
(Stefan Trachsel/Mark Fingerhuth in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. Zürich/St. Gallen 2013,
Art. 12 N. 23).
3.4.3
Die Vorinstanz erwog, es wirke nachgeschoben, wenn der
Beschwerdeführer erst im Rekursverfahren vorbringe, er habe die Verfügung
mangels ausreichender Deutschkenntnisse seinem Sohn gezeigt, welcher ihm jedoch
nichts vom Führerausweisentzug gesagt habe, sondern es betreffe den Unfall und
es sei alles in Ordnung (E. 13.3.2). Unabhängig davon, ob dies zutreffend
ist, vermag er daraus nichts Entscheidendes zu seinen Gunsten abzuleiten. Der
Beschwerdeführer, welcher seit 1979 in der Schweiz lebt, hätte dafür besorgt
sein müssen, vom Inhalt der Verfügung genaue Kenntnis zu erlangen. Er hätte sich
von seinem Sohn oder einer anderen deutschkundigen Person die Bedeutung der darin
genannten Daten erklären lassen müssen. Auch war der Betreff "Entzug des
Führerausweises" fett gedruckt und für eine der deutschen Sprache nicht
mächtigen Person als zentralen Inhalt erkennbar. Zudem wäre er ohne Weiteres in
der Lage gewesen, eine zuverlässige Drittperson anzufragen, hat er sich doch
auch zur Erläuterung des Mahnschreibens an den Rekursgegner gewandt. Er hätte
es bei pflichtgemässer Sorgfalt nicht bei der behaupteten knappen
Bemerkung seines damals erst 13-jährigen Sohnes bewenden lassen dürfen, zumal
die amtliche Erscheinung des Schreibens dessen erhöhte Bedeutung ohne Weiteres
erkennen liess. Indem er sich nicht weiter um den Inhalt des Schreibens
kümmerte, hat er gegen die nach seinen persönlichen Verhältnissen gebotene
elementare Vorsicht verstossen. Daran ändert selbstverständlich nichts, dass
sein Sohn gute Deutschnoten hat. Demzufolge ist die Vorinstanz zu Recht davon
ausgegangen, dass der Irrtum bei pflichtgemässer Sorgfalt ohne Weiteres
vermeidbar gewesen wäre; dem Beschwerdeführer ist grobfahrlässiges Handeln
vorzuwerfen. Auf die entsprechenden zutreffenden Erwägungen kann vollumfänglich
verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit
§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Selbst wenn –
in Abweichung vom Strafbefehl – zugunsten des Beschwerdeführers davon
ausgegangen wird, er habe vom Entzug des Führerausweises keine Kenntnis gehabt,
erfüllte er den Tatbestand des Führens eines Fahrzeugs trotz Entzug des
Führerausweises im Sinn von Art. 13 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 95
Abs. 1 lit. b SVG. Damit
erweist sich die Rüge des fehlenden subjektiven Tatbestands als unbegründet.
3.4.4
Schliesslich erwog die Vorinstanz unter
Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend, dass das
Vorbringen, er habe keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet, nicht verfängt,
da dieser Umstand die grobfahrlässige Missachtung des Fahrverbots nicht
ausscheiden lässt (BGr, 16. Mai 2007,1C_275/2007, E. 3.9.5). Es bleibt
damit beim vorinstanzlichen Ergebnis, wonach dem Beschwerdeführer der Führerausweis
nach Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG wegen Führens eines
Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzug zu entziehen ist.
3.5
Bezüglich
der festgesetzten Dauer kann vorab auf die
zutreffenden Erwägungen der Rekursinstanz verwiesen werden (§ 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Aufgrund des
vorangegangenen Führerausweisentzugs vom 16. Juli 2015 wegen mittelschwerer
Widerhandlung beträgt die Mindestentzugsdauer im vorliegenden Fall gemäss
Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG sechs Monate und darf nach
Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG nicht unterschritten werden
(BGE 135 II 334 E. 2.2). Dass der Beschwerdeführer ansonsten über
einen guten automobilistischen Leumund verfügt, ist dabei unerheblich. Ferner
hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass das revidierte
SVG nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen Platz für eine
Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer lässt. Davon abgesehen,
beruht das hier zu beurteilende Fahren trotz Führerausweisentzug auf
Grobfahrlässigkeit (vgl. E. 3.4) und wäre daher selbst nach der
altrechtlichen Praxis kein Unterschreiten der gesetzlichen Mindestentzugsdauer
möglich gewesen (BGr, 16. Mai
2007,1C_275/2007, E. 4.5). Ausführungen
zur geltend gemachten beruflichen Massnahmeempfindlichkeit erübrigen sich
damit. Mit der festgesetzten Entzugsdauer auf das
gesetzliche Minimum von sechs Monaten erweisen sich der Rekursentscheid der
Vorinstanz und die Verfügung der Beschwerdegegnerin als rechtmässig.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung
steht ihm bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 1'580.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an
…