Lexipedia

Entscheid

VB.2017.00540

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00540

22. Januar 2020Deutsch19 min

(URT.2020.21418)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2017.00540

Urteil

der 1. Kammer

vom 22. Januar 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin

Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber

Jonas Alig.

In Sachen

A AG, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. D, vertreten durch RA E,

2. Bausektion der Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Baubewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 4. Mai

2016 verweigerte die Bausektion der Stadt Zürich der A AG die

baurechtliche Bewilligung für einen Garagenanbau mit Erweiterung der Zufahrt

und des Vorplatzes auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 am F-Weg 01 in

Zürich. Gleichzeitig wurde die Gesamtverfügung der Baudirektion des Kantons

Zürich vom 13. April 2016 betreffend Lage im Wald und Waldabstandsbereich

bzw. Gewässerraum eröffnet.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob die A AG mit

Eingabe vom 9. Juni 2016 Rekurs beim Baukrekursgericht.

Mit Entscheid vom 23. Juni

2017.

wies das Baurekursgericht den Rekurs ab.

III.

A.

Mit Eingabe vom 25. August 2017 reichte die A AG

beim Verwaltungsgericht ihre Beschwerde gegen das Urteil des Baurekursgerichts

ein und forderte – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Rekurs- und

Beschwerdeverfahren zulasten der Beschwerdegegnerin –, dass der angefochtene

Entscheid aufzuheben und die baurechtliche Bewilligung für den Garagenanbau,

für die Erweiterung der Zufahrt sowie für die Erstellung eines Vorplatzes mit

Wendebereich zu erteilen sei. Zudem sei die Befristung der rechtskräftigen

Rodungsbewilligung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 13. April 2016

– mindestens bis zum 31. März 2019 – zu verlängern. Eventualiter sei der

angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Erteilung der

baurechtlichen Bewilligung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz,

eventualiter an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zudem sei die

Baudirektion des Kantons Zürich aufzufordern, die Befristung der

rechtskräftigen Rodungsbewilligung vom 13. April 2016 – mindestens bis zum

31.

März 2019 – zu verlängern.

In prozessualer Hinsicht forderte die A AG – bis zur

abschliessenden baurechtlichen Beurteilung eines Alternativprojekts – die

Sistierung des Verfahrens sowie die Durchführung eines Augenscheins.

B.

Am 19. September 2017 verfügte das

Verwaltungsgericht, das Beschwerdeverfahren einstweilen bis 31. Dezember

2017.

zu sistieren. Mit Verfügung vom 22. Januar 2018 – sowie

Stempelverfügung vom 20. Juni 2018 bzw. 27. September 2018 –

verlängerte das Verwaltungsgericht die Sistierung bis 30. April 2018, 10. September

2018.

bzw. 10. Januar 2019. Mit Verfügung vom 29. Mai 2019 wurde das

Verfahren, nachdem das Alternativprojekt mit Bauentscheid vom 11. März

2019.

bewilligt worden war, wieder aufgenommen.

Mit Eingabe vom 5. Juni 2019 forderte D, es sei der

Beschwerdeführerin – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdeführerin – Frist anzusetzen, um entweder die Beschwerde

zurückzuziehen oder zu bestätigen, dass sie trotz Bewilligung des

Alternativprojekts entgegen ihrer ursprünglichen Erklärung das vorliegende

Verfahren weiterzuführen gedenke. In ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2019

beantragte die A AG unter Verweis auf nach wie vor ungeklärte Fragen die

Weiterführung des Beschwerdeverfahrens.

C.

Mit Beschwerdeantwort vom 29. August 2019 beantragte D

– unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten

der Beschwerdeführerin –, die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene

Verweigerung der Baubewilligung zu bestätigen. Die Bausektion der Stadt Zürich

beantragte mit ihrer Beschwerdeantwort vom 3. September 2019, die

Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Replik vom 7. Oktober

2019.

hielt die A AG an ihren Anträgen fest. D duplizierte am 15. Oktober

2019, wobei auch er an seinen Anträgen festhielt. Die Bausektion Zürich teilte

gleichentags per E-Mail mit, sie verzichte darauf, sich mit einer Duplik

vernehmen zu lassen. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2019 teilte die A AG

mit, an ihren bisherigen Ausführungen festzuhalten und auf die Einreichung

einer weiteren Vernehmlassung zu verzichten.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.

2.

Die Beschwerdeführerin beantragt in prozessualer Hinsicht

die Durchführung eines Augenscheins; insbesondere in Hinblick auf das Gesuch um

Erteilung einer Ausnahmebewilligung sei es von entscheidender Bedeutung, die

örtlichen Verhältnisse selbst gesehen zu haben und sich ein Bild der Lage und

der Topografie des Grundstücks zu machen. Fotos allein genügten dafür nicht.

Der entscheidrelevante Sachverhalt ergibt sich jedoch

aufgrund der Akten und der Erkenntnisse des – mit einem ausführlichen Protokoll,

einschliesslich Fotos gehaltvoll dokumentierten – vorinstanzlichen Augenscheins

mit ausreichender Deutlichkeit. Das Verwaltungsgericht ist in der Lage, die

Rüge in tatsächlicher Hinsicht zu beurteilen. Auf einen verwaltungsgerichtlichen

Augenschein kann daher verzichtet werden (vgl. BGr, 8. November 2010,

1C_192/2010, E. 3.3; 10. August 2010, 1C_512/2009, E. 2.3; VGr,

23.

Oktober 2014, VB.2014.00290, E. 2.1).

3.

Streitbetroffen ist der Anbau einer Garage, die Erweiterung

der Zufahrt und die Erstellung eines Vorplatzes mit einem Wendebereich auf dem

– mit einem Einfamilienhaus überstellten – Grundstück Kat.‑Nr. 02 am

F-Weg 01 in Zürich, auf dem keine Abstellplätze vorhanden sind.

Das Baugrundstück ist gemäss der geltenden Bau- und

Zonenordnung der Stadt Zürich vom 23. Oktober 1991 (BZO) der Wohnzone W3

und teilweise dem Waldareal zugeordnet. Es grenzt nördlich bzw. nordwestlich an

den F-Weg (Kat.-Nr. 03) und südlich bzw. südwestlich an den Fussweg

Kat.-Nr. 04. Südöstlich bzw. östlich befinden sich Grundstücke, die

ebenfalls der Wohnzone W3 angehören. Unterhalb des F-Wegs und der

Waldparzelle Kat.‑Nr. 05 – die ebenfalls im Eigentum der

Beschwerdeführerin steht ­– verläuft der G-Bach.

Die notwendigen Bewilligungen durch die kantonalen Stellen

(Waldabstand und Gewässerraum) wurden erteilt. Die Bausektion Zürich

verweigerte die Bewilligung für das Bauvorhaben jedoch.

4.

Die Rodungsbewilligung bzw. ihre

Gültigkeitsdauer war vor der Vorinstanz nicht Prozessgegenstand. Neue Sachbegehren

sind vor Verwaltungsgericht jedoch grundsätzlich unzulässig (Marco Donatsch in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 52 N. 11). Auf die

diesbezüglichen Anträge der Beschwerdeführerin ist nicht einzutreten.

5.

Entgegen der Darlegung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus

dem Bauentscheid der Bausektion der Stadt Zürich vom 4. Mai 2016 keine

Verpflichtung zur Erstellung eines Abstellplatzes; dort wird bloss

festgehalten, dass die anrechenbaren Geschossflächen des Bauareals nach § 242

Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) und

Art. 3 ff. der Verordnung über private Fahrzeugabstellplätze vom 11. Dezember

1996.

(Parkplatzverordnung) der Stadt Zürich insgesamt einen Abstellplatz für

ein Auto erlauben würden.

Doch selbst wenn es sich um einen Pflichtabstellplatz

handeln würde, bestünde noch kein Anspruch darauf, ihn auf dem Baugrundstück zu

erstellen. Nach § 244 PBG müssen Abstellplätze auf dem Baugrundstück oder

in nützlicher Entfernung davon liegen. Wenn ein öffentliches Interesse,

insbesondere des Verkehrs sowie des Schutzes von Wohngebieten, Natur- und

Heimatschutzobjekten und Gewässern, der Schaffung von Abstellplätzen auf den

einzelnen Grundstücken entgegensteht oder wenn dem Baupflichtigen die

Realerfüllung wegen der örtlichen Verhältnisse nicht möglich oder nicht

zumutbar ist, kann die Schaffung öffentlicher oder privater

Gemeinschaftsanlagen und die Beteiligung hieran können vom Gemeindevorstand

gebietsweise oder von der örtlichen Baubehörde im baurechtlichen

Bewilligungsverfahren verfügt und näher geordnet werden (§ 245 Abs. 2 PBG). Ist die Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage innert nützlicher Frist

nicht möglich, hat der Grundeigentümer, der kraft behördlicher Feststellung

keine oder nur eine herabgesetzte Zahl eigener Abstellplätze schaffen muss oder

darf, der Gemeinde eine angemessene Abgabe zu leisten (§ 246 Abs. 1 PBG).

6.

6.1

Die

Vorinstanz stellte fest, dass es sich beim Fussweg auf der Wegparzelle 04 um

einen öffentlichen Weg handle, weswegen ein Wegabstand von 3,5 m

einzuhalten sei. Das streitbetroffene Bauvorhaben unterschreite diesen Abstand

massiv – um mehr als 2 m – und sei daher nicht bewilligungsfähig.

6.2

6.2.1

Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass dieser Weg als

privat zu qualifizieren sei und die geplante Garage deshalb keinen Wegabstand

einzuhalten habe.

6.2.2

Fehlen Baulinien für öffentliche und private Strassen und Plätze sowie für

öffentliche Wege und erscheint eine Festsetzung nicht nötig, so haben

oberirdische Gebäude laut § 265 Abs. 1 PBG einen Abstand von 6 m

gegenüber Strassen und Plätzen und von 3,5 m gegenüber Wegen einzuhalten,

sofern die Bau- und Zonenordnung keine anderen Abstände vorschreibt. Art. 12

Abs. 1 BZO erweitert die genannte Abstandspflicht auf unterirdische

Gebäude; die Bestimmung sieht keine anderen Abstände vor. Die Verpflichtung von

§ 265 Abs. 1 PBG zur Einhaltung eines Wegabstands gilt nur gegenüber

"öffentlichen" Wegen (VGr, 19. Dezember 2007, VB.2006.00510,

auch zum Folgenden; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz,

Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 1055 f.).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kommt es bei

der Würdigung, ob ein Weg als öffentlich oder privat zu gelten hat, nicht auf

die Eigentumsverhältnisse, sondern auf dessen Erschliessungsfunktion an (VGr,

29.

November 2018, VB.2018.00275, E. 3.3 mit Hinweisen). Im Entscheid

RB 1982 Nr. 149 (= BEZ 1982 Nr. 20) hat das Verwaltungsgericht hierzu

ausgeführt, wenn ein Weg die Funktion einer gesetzlichen Zufahrt im Sinn von § 237 PBG habe, so werde er – jedenfalls wenn er mehreren Grundstücken diene –

notwendigerweise von einem unbestimmten Benutzerkreis beansprucht und handle es

sich um eine Verkehrsfläche, die auch nach Strassenverkehrsrecht als öffentlich

gelte, und zwar unabhängig davon, ob sie im öffentlichen Eigentum stehe oder

förmlich dem Gemeingebrauch gewidmet worden sei. Diese Rechtsprechung wurde

wiederholt bestätigt (VGr, 29. November 2018, VB.2018.00275, E. 3.3;

4.

April 2012, VB.2011.00687, E. 3.2.1 f., je mit Hinweisen).

Sofern ein Weg nicht nur eine grundstücksinterne Erschliessung darstellt,

sondern als gesetzliche Erschliessung von mindestens zwei Grundstücken

einem unbestimmten Benutzerkreis offensteht, ist er somit als öffentlich zu

qualifizieren (VGr, 14. Juli 2004, VB.2003.00382, E. 2.4;

vgl. VGr, 4. April 2012, VB.2011.00687, E. 3.2.2).

6.2.3

Eine genügende Erschliessung eines Grundstücks im Sinn von Art. 19 Abs. 1

und Art. 22 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die

Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG) und §§ 234–236 PBG

liegt unter anderem dann vor, wenn es selber und die darauf vorgesehenen Bauten

und Anlegen genügend "zugänglich" sind.

Von Bundesrechts wegen muss die

befahrbare Strasse nicht bis zum Baugrundstück oder gar zu jedem einzelnen

Gebäude reichen; es genügt, wenn Benützer und Besucher mit dem Motorfahrzeug oder

einem öffentlichen Verkehrsmittel in hinreichende Nähe gelangen und von dort

über einen Weg zum Gebäude oder zur Anlage gehen können (BGE 136 III 130

E. 3.3.2; vgl. Eloi Jeannerat in: Heinz Aemisegger/Pierre Moor/Alexander Ruch/Pierre

Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung [Praxiskommentar RPG], Art. 19

Rz. 23).

Nach § 237 Abs. 1 Satz 1 PBG bedingt genügende

Zugänglichkeit in tatsächlicher Hinsicht eine der Art, Lage und Zweckbestimmung

der Bauten und Anlagen entsprechende Zufahrt für Fahrzeuge der öffentlichen

Dienste und der Benützer. Gestützt auf § 360 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 237 Abs. 2 PBG erliess der Regierungsrat die Zugangsnormalien vom

9.

Dezember 1987 (ZN), in deren Anhang er die technischen Anforderungen

umschrieb, denen ein Zugang zu genügen hat. Je nachdem, ob ein Gebiet dicht

überbaut und mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erschlossen ist oder nicht,

gelten dabei unterschiedliche Anforderungen an die Zufahrten. Die Normalien

sind richtungsgebend, indem sie zeigen, was Fachleute bei durchschnittlichen

örtlichen Verhältnissen für angemessen halten (VGr, 5. Oktober 2017,

VB.2017.00323, E. 3.3; 12. Juni 2013, VB.2013.00050 und

VB.2013.00067, E. 6.4 mit Hinweisen). Gemäss § 4 Abs. 1 ZN sind

Zugänge so nahe an die zu erschliessenden Grundstücke heranzuführen, dass ein

wirksamer Einsatz der öffentlichen Dienste möglich ist. Im Anhang der

Zugangsnormalien mit dem Titel "Technische Anforderungen" wird unter

dem Stichwort "Erreichbarkeit" festgehalten, die erlaubte (nicht

befahrbare) Distanz vom Zugang zum Gebäudeeingang belaufe sich bei Gebäuden

ohne starke Personenbelegung und einer Höhe unter 13 m auf höchstens 80 m.

Die Zufahrt zu einem Grundstück muss nur für die konkret

infrage stehende Nutzung des fraglichen Grundstücks oder des geplanten Gebäudes

hinreichend sein (vgl. Jeannerat, Praxiskommentar RPG, Art. 19 Rz. 23):

Wenn auf dem Baugrundstück keine Abstellplätze geplant sind, setzt eine gemäss

§ 237 Abs. 1 PBG hinreichende Zugänglichkeit somit nicht voraus, dass

eine für Fahrzeuge ausgebaute Zufahrt bis zu der infrage stehenden Baute führen

muss (RB 1995 Nr. 80; VGr, 5. Oktober 2017, VB.2017.00323, E. 3.3.2).

6.2.4

Die Wegparzelle Kat.-Nr. 04 steht im Miteigentum von sieben

Grundstücken. Weitere acht Grundstücke verfügen über ein Fusswegrecht. Der Weg

stellt für die überbauten Parzellen Kat.-Nr. 10 und 11 die einzige

Möglichkeit dar, ihr Grundstück zu erreichen. Er dient damit – entgegen der

Darlegung der Beschwerdeführerin – der gesetzlichen Erschliessung. Er

erleichtert den Anwohnern der genannten Parzellen nicht nur "die

Erreichbarkeit ihrer Hauszugänge" und ist nicht bloss Bestandteil eines

grundstücksinternen Fusswegnetzes. Ob über die nicht ausgebaute Parzelle Kat.‑Nr. 07

allenfalls eine andere Erschliessung realisierbar wäre, ist nicht relevant.

Der Weg stellt aber gemäss der

Stammbewilligung (Bauentscheid der Bausektion II der Stadt Zürich vom 16. März

1951) auch für die streitbetroffene Parzelle Teil der gesetzlichen Erschliessung

dar. Dort heisst es, dass als gesetzliche Zufahrt der als Quartierstrasse

auszubauende und zu verlängernde H-Weg infrage komme. Alternativ wurde dieser

Ausbau bzw. die Kautionsleistung für die "rechtzeitige und

vorschriftengemässe Erstellung dieser Quartierstrasse" als durch den

Bauherrn vor Baubeginn zu erfüllende Bedingung statuiert. Zudem wurde

festgelegt, dass der vom projektierten Kehrplatz des H-Wegs zum Baugrundstück

führende Zugangsweg, Kat.-Nr.-09 (inzwischen: Kat.-Nr. 04), mit dem

Grundstück Kat.‑Nr. 02 subjektiv-dinglich zu verbinden sei.

Angesichts dessen, dass eine – nicht bloss

grundstücksinterne – Erschliessungsfunktion des Wegs für drei Grundstücke

besteht, er im Miteigentum von insgesamt sieben Grundstücken steht und

zusätzlich noch dem Durchgangsverkehr weiterer acht Grundstücke dient, kommt es

im Licht der in E. 6.2.2 dargelegten Rechtsprechung nicht darauf an, ob

ein richterliches Verbot für seine Benutzung durch die Allgemeinheit erwirkt

wurde. Der Weg ist als öffentlich im Sinn von § 265 Abs. 1 PBG zu

betrachten. Selbst aus der von der Beschwerdeführerin dargetanen

Literaturstelle ergibt sich nichts anderes (vgl. Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz,

S. 1055 f.). Auch ihr Verweis auf VB.2010.00089 und VB.2010.00090 ist

unbehelflich. In jenem Fall diente der streitbetroffene Weg nicht der

Erschliessung (VGr, 30. Juni 2010, VB.2010.00089, VB.2010.00090, E. 4).

Somit ist gegenüber der Wegparzelle Kat.-Nr. 04 nach

§ 265 Abs. 1 PBG und Art. 12 Abs. 1 BZO ein Wegabstand von

3,5 m einzuhalten.

6.3

6.3.1

Die Beschwerdeführerin macht eventualiter geltend, sie habe einen Anspruch

auf die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 220 PBG.

Die Vorinstanz legte hingegen dar, besondere Verhältnisse seien

offensichtlich nicht gegeben. Das Grundstück weise weder eine spezielle Form

noch eine aussergewöhnliche Topographie auf. Der Umstand, dass ein Teil des

Grundstücks im Wald liege, bilde ebenfalls keinen Grund für eine Ausnahme. Es

bestehe weder ein Recht noch eine Pflicht, einen witterungsgeschützten

Abstellplatz zu erstellen.

6.3.2

Die Beschwerdeführerin moniert zunächst, die Vorinstanz habe sich in

rechtsverletzender Weise nur ungenügend mit ihren Argumenten auseinandergesetzt.

Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV

verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner

Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und

in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Pflicht der Behörden,

ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist aber nicht erforderlich, dass sich die

Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes

einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf

die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 134 I 83 E. 4.1

mit Hinweisen). Mit Blick auf die Ausführungen der Vorinstanz ist keine

Verletzung der Begründungspflicht zu erkennen.

6.3.3

Von Bauvorschriften ist im Einzelfall zu befreien, wenn besondere

Verhältnisse vorliegen, bei denen die Durchsetzung der Vorschriften

unverhältnismässig erscheint (§ 220 Abs. 1 PBG). Dabei dürfen

Ausnahmebewilligungen nicht gegen den Sinn und Zweck der Vorschrift verstossen,

von der sie befreien (Abs. 2). Gemäss gefestigter Rechtsprechung sind

unter "besonderen Verhältnissen" Situationen zu verstehen, die

wesentlich von den tatsächlichen Verhältnissen abweichen, die der Gesetzgeber

im Auge gehabt hat. Es handelt sich um Sachverhalte, die der Gesetzgeber bei

richtiger Voraussicht anders normiert hätte, sodass ihnen die Allgemeinordnung

nicht mehr gerecht zu werden vermag. Es versteht sich daher von selbst, dass

Sachumstände, die in einer Vielzahl von Fällen angeführt werden könnten, eine

Ausnahmebewilligung nicht zu rechtfertigen vermögen (VGr, 9. Mai 2019,

VB.2018.00467, E. 7.3).

Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass eine

beträchtliche Abweichung von den gesetzlichen Anforderungen notwendig wäre, um

einen Witterungsschutz für ein Fahrzeug zu ermöglichen. Grenz- und

Wegabstandsvorschriften führen aufgrund von Platzverhältnissen in städtischen

Gebieten oft dazu, dass kein Witterungsschutz – dem ohnehin primär eine

Komfortfunktion zukommt – (oder überhaupt kein Abstellplatz) erstellt werden

kann. § 244 Abs. 1 PBG sieht denn auch ausdrücklich vor, dass

Abstellplätze auf dem Baugrundstück oder

in nützlicher Entfernung

davon liegen müssen (Hervorhebung hinzugefügt). Es handelt sich im

vorliegenden Fall nicht um besondere Verhältnisse.

Die Darlegungen der Beschwerdeführerin vermögen diesen

Befund nicht infrage zu stellen. So kommt es nicht darauf an, ob die strittige

Garage vollumfänglich unter das gewachsene Terrain zu liegen kommt, was die

Beschwerdeführerin behauptet, der Beschwerdegegner 1 aber bestreitet. Im

vorliegenden Fall sind – angesichts des eben Aufgeführten – zudem weder die

Form des Grundstücks noch seine Hanglage von Bedeutung. Im Gegensatz zur

Behauptung der Beschwerdeführerin kommt dem Fussweg über die Wegparzelle Kat.‑Nr. 04

durchaus eine Erschliessungsfunktion zu (vgl. E. 6.2.4). Dass das

öffentliche Schutzinteresse am Wald für die Erstellung der strittigen Garage

spricht, erscheint entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sodann

wenig plausibel.

6.4

Das

streitbetroffene Bauvorhaben ist aufgrund der Unterschreitung des gesetzlichen

Wegabstands nicht bewilligungsfähig.

7.

7.1

Zudem

beanstandet die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Alternativbegründung,

dass das Bauprojekt mangels genügender Erschliessung nicht bewilligungsfähig

sei. Sie bringt vor, die Vorinstanz habe sie missverstanden. Sie habe

dargelegt, dass der F-Weg als Zufahrtweg Bestandesschutz geniesse und nicht

etwa dargetan, dass eine Bestandesgarantie für eine Parkplatznutzung auf dem

streitbetroffenen Grundstück bestehe.

7.2

Entgegen

der Darlegung der Beschwerdeführerin sah die Stammbewilligung die Erschliessung

nicht über den F-Weg, sondern über den H-Weg und die Wegparzelle Kat.‑Nr. 04

vor (vgl. E. 6.2.4). Angesichts dessen, dass auf dem Grundstück bis anhin

kein Parkplatz bestand, war seine Befahrbarkeit nicht erforderlich (vgl. E. 6.2.3).

Daran ändert nichts, dass ein Besucher des vormaligen

Eigentümers angeblich ab und an den F-Weg benutzte. Ebenso wenig ist im

vorliegenden Verfahren die Frage relevant, wie oft – und mit welchem Recht –

der F-Weg von anderen Anwohnenden genutzt wird. Davon, dass die

Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Parzelle Kat.‑Nr. 02

bezüglich des Befahrens des F-Wegs Bestandesschutz geniessen würde, kann nach

dem Gesagten keine Rede sein.

7.3

Bauten und

Anlagen dürfen nach § 233 PBG nur auf Grundstücken erstellt werden, die

baureif sind oder deren Baureife auf die Fertigstellung oder, wo die

Verhältnisse es erfordern, bereits auf den Baubeginn hin gesichert ist (Abs. 1).

Diese Vorschrift gilt auch für Umbauten oder Nutzungsänderungen, durch die von

den bisherigen Verhältnissen wesentlich abgewichen wird (Abs. 2). Gemäss § 234 PBG ist ein Grundstück baureif, wenn es erschlossen ist und wenn durch die

bauliche Massnahme keine noch fehlende oder durch den Gemeindevorstand beantragte

planungsrechtliche Festlegung nachteilig beeinflusst wird.

Abweichungen nach § 233 Abs. 2 PBG gelten dann

als wesentlich, wenn sie bezüglich der Anforderungen an die Baureife ins

Gewicht fallen (RB 1997 Nr. 8; VGr, 27. September 2006,

VB.2006.00062, E. 3.2; vgl. auch Konrad Willi, Die Besitzstandsgarantie

für vorschriftswidrige Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzonen,

Zürich/Basel/Genf 2003, S. 145 Fn. 361).

Das streitbetroffene Grundstück

ist wie gesehen über den H-Weg und die Wegparzelle Kat.-Nr. 04 gesetzlich

erschlossen. Die Erstellung eines Abstellplatzes fällt hinsichtlich der Anforderungen

an die Erschliessung offenkundig ins Gewicht, zumal die bestehende

Erschliessung dafür unzureichend ist. Die Vorinstanz ist betreffend die

geplante Garage zu Recht von einer wesentlichen Abweichung von den bisherigen

Verhältnissen ausgegangen.

Gemäss dem Anhang der Zugangsnormalien ist ein sogenannter

Zufahrtsweg mit einer Breite von mindestens 3,60 m (3 m zuzüglich

zwei Bankette à 0,3 m) erforderlich. Der F-Weg verfügt gemäss der unstrittigen

Feststellung der Vorinstanz aber bloss über eine Breite von 2,4–2,5 m. Mit

Blick auf die geplante Garage ist die Erschliessungssituation somit ungenügend.

7.4

Von

Normalien soll nur aus wichtigen Gründen abgewichen werden (§ 360 Abs. 3 PBG). Gemäss § 11 ZN können im Einzelfall geringere Anforderungen an die Zufahrt

gestellt werden, wenn dies aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse unerlässlich

erscheint. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Abweichen von den Normalien

zulässig ist oder nicht, hat sich die Bewilligungsbehörde neben den in § 11 ZN exemplarisch umschriebenen Tatbeständen vor allem an § 237 Abs. 2

Satz 1 PBG zu orientieren, wonach Zufahrten für jedermann verkehrssicher

sein müssen (VGr, 30. Juni 2015, VB.2015.00010, E. 2.3).

Es sind keine zwingenden Gründe für die Gewährung einer

Erleichterung (vgl. § 360 Abs. 3 PBG und § 11 der

Zugangsnormalien) ersichtlich; das Ausmass der Abweichung vom Erfordernis der

Dispositiv

Zugangsnormalien ist beträchtlich. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass

die Bausektion Zürich darauf verzichtete, eine Erleichterung zu gewähren.

7.5 Gemäss

§ 321 Abs. 1 PBG können Nebenbestimmungen mit einer Baubewilligung

verknüpft werden, wenn sie inhaltliche oder formale Mängel des Bauvorhabens

ohne besondere Schwierigkeiten beheben oder wenn sie zur (Schaffung oder)

Erhaltung des rechtmässigen Zustands nötig sind. Nebenbestimmungen sind demnach

nur zulässig, wenn entweder das zu bewilligende Bauvorhaben mit einem Mangel

behaftet ist, der durch sie behoben werden kann, oder wenn sie eine

wahrscheinliche künftige Störung des rechtmässigen Zustands vermeiden helfen,

also künftig zu erwartenden Rechtsverletzungen vorbeugen (VGr, 28. März

2019, VB.2018.00742, E. 3.1; 29. Mai 2013, VB.2012.00730,

E. 7.4.2). Hinsichtlich des Eintritts einer Bedingung ist eine gewisse

Realisierungswahrscheinlichkeit erforderlich, ansonsten handelt es sich um eine

verpönte "Baubewilligung auf Vorrat" (Alain Griffel, Raumplanungs-

und Baurecht in a nutshell, 3. A., Zürich 2017, S. 217).

Der genannte Mangel am F-Weg liesse sich durch seinen

Ausbau beheben; dazu bedarf es aber der übereinstimmenden Entscheidung der

Eigentümerschaft des F-Wegs bzw. der diesbezüglichen Parzelle Kat.-Nr. 03

sowie einer kantonalen Rodungsbewilligung. Zumal nicht einmal dargelegt wurde,

dass bisher um eine Rodungsbewilligung ersucht wurde und keinerlei

Willensbekundung der Eigentümerschaft zu einem Ausbau nachgewiesen ist, kommt

eine Nebenbestimmung hier nicht infrage. Es bestehen keine konkreten Anzeichen

dafür, dass ein Ausbau des F-Wegs voraussichtlich realisiert wird.

7.6 Das

streitbetroffene Bauvorhaben ist auch mangels genügender Erschliessung nicht

bewilligungsfähig.

8.

Auf die Ausführungen der

Beschwerdeführerin zu den von der Vorinstanz nicht behandelten

Bauverweigerungsgründen der fehlenden Verkehrssicherheit und der

unbefriedigenden Einordnung muss angesichts dessen, dass sich das

streitbetroffene Vorhaben aufgrund der Verletzung des gesetzlichen Wegabstands

(vgl. E. 6) und mangels genügender Erschliessung (vgl. E. 7) ohnehin

nicht verwirklichen lässt, nicht näher eingegangen werden.

9.

Zusammenfassend ist die Beschwerde

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

10.

Ausgangsgemäss wird die

Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Zudem ist sie antragsgemäss zu einer angemessenen

Parteientschädigung an den obsiegenden Beschwerdegegner 1 zu verpflichten

(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 590.-- Zustellkosten,

Fr. 4'590.-- Total der Kosten.

3. Die

Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 eine

Parteient-schädigung von Fr. 3'000.- (inkl. MWST) zu bezahlen, zahlbar

innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …