VB.2017.00540
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00540
22. Januar 2020Deutsch19 min
(URT.2020.21418)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2017.00540
Urteil
der 1. Kammer
vom 22. Januar 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber
Jonas Alig.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. D, vertreten durch RA E,
2. Bausektion der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 4. Mai
2016 verweigerte die Bausektion der Stadt Zürich der A AG die
baurechtliche Bewilligung für einen Garagenanbau mit Erweiterung der Zufahrt
und des Vorplatzes auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 am F-Weg 01 in
Zürich. Gleichzeitig wurde die Gesamtverfügung der Baudirektion des Kantons
Zürich vom 13. April 2016 betreffend Lage im Wald und Waldabstandsbereich
bzw. Gewässerraum eröffnet.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob die A AG mit
Eingabe vom 9. Juni 2016 Rekurs beim Baukrekursgericht.
Mit Entscheid vom 23. Juni
2017.
wies das Baurekursgericht den Rekurs ab.
III.
A.
Mit Eingabe vom 25. August 2017 reichte die A AG
beim Verwaltungsgericht ihre Beschwerde gegen das Urteil des Baurekursgerichts
ein und forderte – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Rekurs- und
Beschwerdeverfahren zulasten der Beschwerdegegnerin –, dass der angefochtene
Entscheid aufzuheben und die baurechtliche Bewilligung für den Garagenanbau,
für die Erweiterung der Zufahrt sowie für die Erstellung eines Vorplatzes mit
Wendebereich zu erteilen sei. Zudem sei die Befristung der rechtskräftigen
Rodungsbewilligung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 13. April 2016
– mindestens bis zum 31. März 2019 – zu verlängern. Eventualiter sei der
angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Erteilung der
baurechtlichen Bewilligung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz,
eventualiter an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zudem sei die
Baudirektion des Kantons Zürich aufzufordern, die Befristung der
rechtskräftigen Rodungsbewilligung vom 13. April 2016 – mindestens bis zum
31.
März 2019 – zu verlängern.
In prozessualer Hinsicht forderte die A AG – bis zur
abschliessenden baurechtlichen Beurteilung eines Alternativprojekts – die
Sistierung des Verfahrens sowie die Durchführung eines Augenscheins.
B.
Am 19. September 2017 verfügte das
Verwaltungsgericht, das Beschwerdeverfahren einstweilen bis 31. Dezember
2017.
zu sistieren. Mit Verfügung vom 22. Januar 2018 – sowie
Stempelverfügung vom 20. Juni 2018 bzw. 27. September 2018 –
verlängerte das Verwaltungsgericht die Sistierung bis 30. April 2018, 10. September
2018.
bzw. 10. Januar 2019. Mit Verfügung vom 29. Mai 2019 wurde das
Verfahren, nachdem das Alternativprojekt mit Bauentscheid vom 11. März
2019.
bewilligt worden war, wieder aufgenommen.
Mit Eingabe vom 5. Juni 2019 forderte D, es sei der
Beschwerdeführerin – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdeführerin – Frist anzusetzen, um entweder die Beschwerde
zurückzuziehen oder zu bestätigen, dass sie trotz Bewilligung des
Alternativprojekts entgegen ihrer ursprünglichen Erklärung das vorliegende
Verfahren weiterzuführen gedenke. In ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2019
beantragte die A AG unter Verweis auf nach wie vor ungeklärte Fragen die
Weiterführung des Beschwerdeverfahrens.
C.
Mit Beschwerdeantwort vom 29. August 2019 beantragte D
– unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten
der Beschwerdeführerin –, die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene
Verweigerung der Baubewilligung zu bestätigen. Die Bausektion der Stadt Zürich
beantragte mit ihrer Beschwerdeantwort vom 3. September 2019, die
Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Replik vom 7. Oktober
2019.
hielt die A AG an ihren Anträgen fest. D duplizierte am 15. Oktober
2019, wobei auch er an seinen Anträgen festhielt. Die Bausektion Zürich teilte
gleichentags per E-Mail mit, sie verzichte darauf, sich mit einer Duplik
vernehmen zu lassen. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2019 teilte die A AG
mit, an ihren bisherigen Ausführungen festzuhalten und auf die Einreichung
einer weiteren Vernehmlassung zu verzichten.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.
2.
Die Beschwerdeführerin beantragt in prozessualer Hinsicht
die Durchführung eines Augenscheins; insbesondere in Hinblick auf das Gesuch um
Erteilung einer Ausnahmebewilligung sei es von entscheidender Bedeutung, die
örtlichen Verhältnisse selbst gesehen zu haben und sich ein Bild der Lage und
der Topografie des Grundstücks zu machen. Fotos allein genügten dafür nicht.
Der entscheidrelevante Sachverhalt ergibt sich jedoch
aufgrund der Akten und der Erkenntnisse des – mit einem ausführlichen Protokoll,
einschliesslich Fotos gehaltvoll dokumentierten – vorinstanzlichen Augenscheins
mit ausreichender Deutlichkeit. Das Verwaltungsgericht ist in der Lage, die
Rüge in tatsächlicher Hinsicht zu beurteilen. Auf einen verwaltungsgerichtlichen
Augenschein kann daher verzichtet werden (vgl. BGr, 8. November 2010,
1C_192/2010, E. 3.3; 10. August 2010, 1C_512/2009, E. 2.3; VGr,
23.
Oktober 2014, VB.2014.00290, E. 2.1).
3.
Streitbetroffen ist der Anbau einer Garage, die Erweiterung
der Zufahrt und die Erstellung eines Vorplatzes mit einem Wendebereich auf dem
– mit einem Einfamilienhaus überstellten – Grundstück Kat.‑Nr. 02 am
F-Weg 01 in Zürich, auf dem keine Abstellplätze vorhanden sind.
Das Baugrundstück ist gemäss der geltenden Bau- und
Zonenordnung der Stadt Zürich vom 23. Oktober 1991 (BZO) der Wohnzone W3
und teilweise dem Waldareal zugeordnet. Es grenzt nördlich bzw. nordwestlich an
den F-Weg (Kat.-Nr. 03) und südlich bzw. südwestlich an den Fussweg
Kat.-Nr. 04. Südöstlich bzw. östlich befinden sich Grundstücke, die
ebenfalls der Wohnzone W3 angehören. Unterhalb des F-Wegs und der
Waldparzelle Kat.‑Nr. 05 – die ebenfalls im Eigentum der
Beschwerdeführerin steht – verläuft der G-Bach.
Die notwendigen Bewilligungen durch die kantonalen Stellen
(Waldabstand und Gewässerraum) wurden erteilt. Die Bausektion Zürich
verweigerte die Bewilligung für das Bauvorhaben jedoch.
4.
Die Rodungsbewilligung bzw. ihre
Gültigkeitsdauer war vor der Vorinstanz nicht Prozessgegenstand. Neue Sachbegehren
sind vor Verwaltungsgericht jedoch grundsätzlich unzulässig (Marco Donatsch in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 52 N. 11). Auf die
diesbezüglichen Anträge der Beschwerdeführerin ist nicht einzutreten.
5.
Entgegen der Darlegung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus
dem Bauentscheid der Bausektion der Stadt Zürich vom 4. Mai 2016 keine
Verpflichtung zur Erstellung eines Abstellplatzes; dort wird bloss
festgehalten, dass die anrechenbaren Geschossflächen des Bauareals nach § 242
Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) und
Art. 3 ff. der Verordnung über private Fahrzeugabstellplätze vom 11. Dezember
1996.
(Parkplatzverordnung) der Stadt Zürich insgesamt einen Abstellplatz für
ein Auto erlauben würden.
Doch selbst wenn es sich um einen Pflichtabstellplatz
handeln würde, bestünde noch kein Anspruch darauf, ihn auf dem Baugrundstück zu
erstellen. Nach § 244 PBG müssen Abstellplätze auf dem Baugrundstück oder
in nützlicher Entfernung davon liegen. Wenn ein öffentliches Interesse,
insbesondere des Verkehrs sowie des Schutzes von Wohngebieten, Natur- und
Heimatschutzobjekten und Gewässern, der Schaffung von Abstellplätzen auf den
einzelnen Grundstücken entgegensteht oder wenn dem Baupflichtigen die
Realerfüllung wegen der örtlichen Verhältnisse nicht möglich oder nicht
zumutbar ist, kann die Schaffung öffentlicher oder privater
Gemeinschaftsanlagen und die Beteiligung hieran können vom Gemeindevorstand
gebietsweise oder von der örtlichen Baubehörde im baurechtlichen
Bewilligungsverfahren verfügt und näher geordnet werden (§ 245 Abs. 2 PBG). Ist die Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage innert nützlicher Frist
nicht möglich, hat der Grundeigentümer, der kraft behördlicher Feststellung
keine oder nur eine herabgesetzte Zahl eigener Abstellplätze schaffen muss oder
darf, der Gemeinde eine angemessene Abgabe zu leisten (§ 246 Abs. 1 PBG).
6.
6.1
Die
Vorinstanz stellte fest, dass es sich beim Fussweg auf der Wegparzelle 04 um
einen öffentlichen Weg handle, weswegen ein Wegabstand von 3,5 m
einzuhalten sei. Das streitbetroffene Bauvorhaben unterschreite diesen Abstand
massiv – um mehr als 2 m – und sei daher nicht bewilligungsfähig.
6.2
6.2.1
Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass dieser Weg als
privat zu qualifizieren sei und die geplante Garage deshalb keinen Wegabstand
einzuhalten habe.
6.2.2
Fehlen Baulinien für öffentliche und private Strassen und Plätze sowie für
öffentliche Wege und erscheint eine Festsetzung nicht nötig, so haben
oberirdische Gebäude laut § 265 Abs. 1 PBG einen Abstand von 6 m
gegenüber Strassen und Plätzen und von 3,5 m gegenüber Wegen einzuhalten,
sofern die Bau- und Zonenordnung keine anderen Abstände vorschreibt. Art. 12
Abs. 1 BZO erweitert die genannte Abstandspflicht auf unterirdische
Gebäude; die Bestimmung sieht keine anderen Abstände vor. Die Verpflichtung von
§ 265 Abs. 1 PBG zur Einhaltung eines Wegabstands gilt nur gegenüber
"öffentlichen" Wegen (VGr, 19. Dezember 2007, VB.2006.00510,
auch zum Folgenden; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz,
Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 1055 f.).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kommt es bei
der Würdigung, ob ein Weg als öffentlich oder privat zu gelten hat, nicht auf
die Eigentumsverhältnisse, sondern auf dessen Erschliessungsfunktion an (VGr,
29.
November 2018, VB.2018.00275, E. 3.3 mit Hinweisen). Im Entscheid
RB 1982 Nr. 149 (= BEZ 1982 Nr. 20) hat das Verwaltungsgericht hierzu
ausgeführt, wenn ein Weg die Funktion einer gesetzlichen Zufahrt im Sinn von § 237 PBG habe, so werde er – jedenfalls wenn er mehreren Grundstücken diene –
notwendigerweise von einem unbestimmten Benutzerkreis beansprucht und handle es
sich um eine Verkehrsfläche, die auch nach Strassenverkehrsrecht als öffentlich
gelte, und zwar unabhängig davon, ob sie im öffentlichen Eigentum stehe oder
förmlich dem Gemeingebrauch gewidmet worden sei. Diese Rechtsprechung wurde
wiederholt bestätigt (VGr, 29. November 2018, VB.2018.00275, E. 3.3;
4.
April 2012, VB.2011.00687, E. 3.2.1 f., je mit Hinweisen).
Sofern ein Weg nicht nur eine grundstücksinterne Erschliessung darstellt,
sondern als gesetzliche Erschliessung von mindestens zwei Grundstücken
einem unbestimmten Benutzerkreis offensteht, ist er somit als öffentlich zu
qualifizieren (VGr, 14. Juli 2004, VB.2003.00382, E. 2.4;
vgl. VGr, 4. April 2012, VB.2011.00687, E. 3.2.2).
6.2.3
Eine genügende Erschliessung eines Grundstücks im Sinn von Art. 19 Abs. 1
und Art. 22 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die
Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG) und §§ 234–236 PBG
liegt unter anderem dann vor, wenn es selber und die darauf vorgesehenen Bauten
und Anlegen genügend "zugänglich" sind.
Von Bundesrechts wegen muss die
befahrbare Strasse nicht bis zum Baugrundstück oder gar zu jedem einzelnen
Gebäude reichen; es genügt, wenn Benützer und Besucher mit dem Motorfahrzeug oder
einem öffentlichen Verkehrsmittel in hinreichende Nähe gelangen und von dort
über einen Weg zum Gebäude oder zur Anlage gehen können (BGE 136 III 130
E. 3.3.2; vgl. Eloi Jeannerat in: Heinz Aemisegger/Pierre Moor/Alexander Ruch/Pierre
Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung [Praxiskommentar RPG], Art. 19
Rz. 23).
Nach § 237 Abs. 1 Satz 1 PBG bedingt genügende
Zugänglichkeit in tatsächlicher Hinsicht eine der Art, Lage und Zweckbestimmung
der Bauten und Anlagen entsprechende Zufahrt für Fahrzeuge der öffentlichen
Dienste und der Benützer. Gestützt auf § 360 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 237 Abs. 2 PBG erliess der Regierungsrat die Zugangsnormalien vom
9.
Dezember 1987 (ZN), in deren Anhang er die technischen Anforderungen
umschrieb, denen ein Zugang zu genügen hat. Je nachdem, ob ein Gebiet dicht
überbaut und mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erschlossen ist oder nicht,
gelten dabei unterschiedliche Anforderungen an die Zufahrten. Die Normalien
sind richtungsgebend, indem sie zeigen, was Fachleute bei durchschnittlichen
örtlichen Verhältnissen für angemessen halten (VGr, 5. Oktober 2017,
VB.2017.00323, E. 3.3; 12. Juni 2013, VB.2013.00050 und
VB.2013.00067, E. 6.4 mit Hinweisen). Gemäss § 4 Abs. 1 ZN sind
Zugänge so nahe an die zu erschliessenden Grundstücke heranzuführen, dass ein
wirksamer Einsatz der öffentlichen Dienste möglich ist. Im Anhang der
Zugangsnormalien mit dem Titel "Technische Anforderungen" wird unter
dem Stichwort "Erreichbarkeit" festgehalten, die erlaubte (nicht
befahrbare) Distanz vom Zugang zum Gebäudeeingang belaufe sich bei Gebäuden
ohne starke Personenbelegung und einer Höhe unter 13 m auf höchstens 80 m.
Die Zufahrt zu einem Grundstück muss nur für die konkret
infrage stehende Nutzung des fraglichen Grundstücks oder des geplanten Gebäudes
hinreichend sein (vgl. Jeannerat, Praxiskommentar RPG, Art. 19 Rz. 23):
Wenn auf dem Baugrundstück keine Abstellplätze geplant sind, setzt eine gemäss
§ 237 Abs. 1 PBG hinreichende Zugänglichkeit somit nicht voraus, dass
eine für Fahrzeuge ausgebaute Zufahrt bis zu der infrage stehenden Baute führen
muss (RB 1995 Nr. 80; VGr, 5. Oktober 2017, VB.2017.00323, E. 3.3.2).
6.2.4
Die Wegparzelle Kat.-Nr. 04 steht im Miteigentum von sieben
Grundstücken. Weitere acht Grundstücke verfügen über ein Fusswegrecht. Der Weg
stellt für die überbauten Parzellen Kat.-Nr. 10 und 11 die einzige
Möglichkeit dar, ihr Grundstück zu erreichen. Er dient damit – entgegen der
Darlegung der Beschwerdeführerin – der gesetzlichen Erschliessung. Er
erleichtert den Anwohnern der genannten Parzellen nicht nur "die
Erreichbarkeit ihrer Hauszugänge" und ist nicht bloss Bestandteil eines
grundstücksinternen Fusswegnetzes. Ob über die nicht ausgebaute Parzelle Kat.‑Nr. 07
allenfalls eine andere Erschliessung realisierbar wäre, ist nicht relevant.
Der Weg stellt aber gemäss der
Stammbewilligung (Bauentscheid der Bausektion II der Stadt Zürich vom 16. März
1951) auch für die streitbetroffene Parzelle Teil der gesetzlichen Erschliessung
dar. Dort heisst es, dass als gesetzliche Zufahrt der als Quartierstrasse
auszubauende und zu verlängernde H-Weg infrage komme. Alternativ wurde dieser
Ausbau bzw. die Kautionsleistung für die "rechtzeitige und
vorschriftengemässe Erstellung dieser Quartierstrasse" als durch den
Bauherrn vor Baubeginn zu erfüllende Bedingung statuiert. Zudem wurde
festgelegt, dass der vom projektierten Kehrplatz des H-Wegs zum Baugrundstück
führende Zugangsweg, Kat.-Nr.-09 (inzwischen: Kat.-Nr. 04), mit dem
Grundstück Kat.‑Nr. 02 subjektiv-dinglich zu verbinden sei.
Angesichts dessen, dass eine – nicht bloss
grundstücksinterne – Erschliessungsfunktion des Wegs für drei Grundstücke
besteht, er im Miteigentum von insgesamt sieben Grundstücken steht und
zusätzlich noch dem Durchgangsverkehr weiterer acht Grundstücke dient, kommt es
im Licht der in E. 6.2.2 dargelegten Rechtsprechung nicht darauf an, ob
ein richterliches Verbot für seine Benutzung durch die Allgemeinheit erwirkt
wurde. Der Weg ist als öffentlich im Sinn von § 265 Abs. 1 PBG zu
betrachten. Selbst aus der von der Beschwerdeführerin dargetanen
Literaturstelle ergibt sich nichts anderes (vgl. Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz,
S. 1055 f.). Auch ihr Verweis auf VB.2010.00089 und VB.2010.00090 ist
unbehelflich. In jenem Fall diente der streitbetroffene Weg nicht der
Erschliessung (VGr, 30. Juni 2010, VB.2010.00089, VB.2010.00090, E. 4).
Somit ist gegenüber der Wegparzelle Kat.-Nr. 04 nach
§ 265 Abs. 1 PBG und Art. 12 Abs. 1 BZO ein Wegabstand von
3,5 m einzuhalten.
6.3
6.3.1
Die Beschwerdeführerin macht eventualiter geltend, sie habe einen Anspruch
auf die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 220 PBG.
Die Vorinstanz legte hingegen dar, besondere Verhältnisse seien
offensichtlich nicht gegeben. Das Grundstück weise weder eine spezielle Form
noch eine aussergewöhnliche Topographie auf. Der Umstand, dass ein Teil des
Grundstücks im Wald liege, bilde ebenfalls keinen Grund für eine Ausnahme. Es
bestehe weder ein Recht noch eine Pflicht, einen witterungsgeschützten
Abstellplatz zu erstellen.
6.3.2
Die Beschwerdeführerin moniert zunächst, die Vorinstanz habe sich in
rechtsverletzender Weise nur ungenügend mit ihren Argumenten auseinandergesetzt.
Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV
verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und
in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Pflicht der Behörden,
ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist aber nicht erforderlich, dass sich die
Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf
die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 134 I 83 E. 4.1
mit Hinweisen). Mit Blick auf die Ausführungen der Vorinstanz ist keine
Verletzung der Begründungspflicht zu erkennen.
6.3.3
Von Bauvorschriften ist im Einzelfall zu befreien, wenn besondere
Verhältnisse vorliegen, bei denen die Durchsetzung der Vorschriften
unverhältnismässig erscheint (§ 220 Abs. 1 PBG). Dabei dürfen
Ausnahmebewilligungen nicht gegen den Sinn und Zweck der Vorschrift verstossen,
von der sie befreien (Abs. 2). Gemäss gefestigter Rechtsprechung sind
unter "besonderen Verhältnissen" Situationen zu verstehen, die
wesentlich von den tatsächlichen Verhältnissen abweichen, die der Gesetzgeber
im Auge gehabt hat. Es handelt sich um Sachverhalte, die der Gesetzgeber bei
richtiger Voraussicht anders normiert hätte, sodass ihnen die Allgemeinordnung
nicht mehr gerecht zu werden vermag. Es versteht sich daher von selbst, dass
Sachumstände, die in einer Vielzahl von Fällen angeführt werden könnten, eine
Ausnahmebewilligung nicht zu rechtfertigen vermögen (VGr, 9. Mai 2019,
VB.2018.00467, E. 7.3).
Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass eine
beträchtliche Abweichung von den gesetzlichen Anforderungen notwendig wäre, um
einen Witterungsschutz für ein Fahrzeug zu ermöglichen. Grenz- und
Wegabstandsvorschriften führen aufgrund von Platzverhältnissen in städtischen
Gebieten oft dazu, dass kein Witterungsschutz – dem ohnehin primär eine
Komfortfunktion zukommt – (oder überhaupt kein Abstellplatz) erstellt werden
kann. § 244 Abs. 1 PBG sieht denn auch ausdrücklich vor, dass
Abstellplätze auf dem Baugrundstück oder
in nützlicher Entfernung
davon liegen müssen (Hervorhebung hinzugefügt). Es handelt sich im
vorliegenden Fall nicht um besondere Verhältnisse.
Die Darlegungen der Beschwerdeführerin vermögen diesen
Befund nicht infrage zu stellen. So kommt es nicht darauf an, ob die strittige
Garage vollumfänglich unter das gewachsene Terrain zu liegen kommt, was die
Beschwerdeführerin behauptet, der Beschwerdegegner 1 aber bestreitet. Im
vorliegenden Fall sind – angesichts des eben Aufgeführten – zudem weder die
Form des Grundstücks noch seine Hanglage von Bedeutung. Im Gegensatz zur
Behauptung der Beschwerdeführerin kommt dem Fussweg über die Wegparzelle Kat.‑Nr. 04
durchaus eine Erschliessungsfunktion zu (vgl. E. 6.2.4). Dass das
öffentliche Schutzinteresse am Wald für die Erstellung der strittigen Garage
spricht, erscheint entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sodann
wenig plausibel.
6.4
Das
streitbetroffene Bauvorhaben ist aufgrund der Unterschreitung des gesetzlichen
Wegabstands nicht bewilligungsfähig.
7.
7.1
Zudem
beanstandet die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Alternativbegründung,
dass das Bauprojekt mangels genügender Erschliessung nicht bewilligungsfähig
sei. Sie bringt vor, die Vorinstanz habe sie missverstanden. Sie habe
dargelegt, dass der F-Weg als Zufahrtweg Bestandesschutz geniesse und nicht
etwa dargetan, dass eine Bestandesgarantie für eine Parkplatznutzung auf dem
streitbetroffenen Grundstück bestehe.
7.2
Entgegen
der Darlegung der Beschwerdeführerin sah die Stammbewilligung die Erschliessung
nicht über den F-Weg, sondern über den H-Weg und die Wegparzelle Kat.‑Nr. 04
vor (vgl. E. 6.2.4). Angesichts dessen, dass auf dem Grundstück bis anhin
kein Parkplatz bestand, war seine Befahrbarkeit nicht erforderlich (vgl. E. 6.2.3).
Daran ändert nichts, dass ein Besucher des vormaligen
Eigentümers angeblich ab und an den F-Weg benutzte. Ebenso wenig ist im
vorliegenden Verfahren die Frage relevant, wie oft – und mit welchem Recht –
der F-Weg von anderen Anwohnenden genutzt wird. Davon, dass die
Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Parzelle Kat.‑Nr. 02
bezüglich des Befahrens des F-Wegs Bestandesschutz geniessen würde, kann nach
dem Gesagten keine Rede sein.
7.3
Bauten und
Anlagen dürfen nach § 233 PBG nur auf Grundstücken erstellt werden, die
baureif sind oder deren Baureife auf die Fertigstellung oder, wo die
Verhältnisse es erfordern, bereits auf den Baubeginn hin gesichert ist (Abs. 1).
Diese Vorschrift gilt auch für Umbauten oder Nutzungsänderungen, durch die von
den bisherigen Verhältnissen wesentlich abgewichen wird (Abs. 2). Gemäss § 234 PBG ist ein Grundstück baureif, wenn es erschlossen ist und wenn durch die
bauliche Massnahme keine noch fehlende oder durch den Gemeindevorstand beantragte
planungsrechtliche Festlegung nachteilig beeinflusst wird.
Abweichungen nach § 233 Abs. 2 PBG gelten dann
als wesentlich, wenn sie bezüglich der Anforderungen an die Baureife ins
Gewicht fallen (RB 1997 Nr. 8; VGr, 27. September 2006,
VB.2006.00062, E. 3.2; vgl. auch Konrad Willi, Die Besitzstandsgarantie
für vorschriftswidrige Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzonen,
Zürich/Basel/Genf 2003, S. 145 Fn. 361).
Das streitbetroffene Grundstück
ist wie gesehen über den H-Weg und die Wegparzelle Kat.-Nr. 04 gesetzlich
erschlossen. Die Erstellung eines Abstellplatzes fällt hinsichtlich der Anforderungen
an die Erschliessung offenkundig ins Gewicht, zumal die bestehende
Erschliessung dafür unzureichend ist. Die Vorinstanz ist betreffend die
geplante Garage zu Recht von einer wesentlichen Abweichung von den bisherigen
Verhältnissen ausgegangen.
Gemäss dem Anhang der Zugangsnormalien ist ein sogenannter
Zufahrtsweg mit einer Breite von mindestens 3,60 m (3 m zuzüglich
zwei Bankette à 0,3 m) erforderlich. Der F-Weg verfügt gemäss der unstrittigen
Feststellung der Vorinstanz aber bloss über eine Breite von 2,4–2,5 m. Mit
Blick auf die geplante Garage ist die Erschliessungssituation somit ungenügend.
7.4
Von
Normalien soll nur aus wichtigen Gründen abgewichen werden (§ 360 Abs. 3 PBG). Gemäss § 11 ZN können im Einzelfall geringere Anforderungen an die Zufahrt
gestellt werden, wenn dies aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse unerlässlich
erscheint. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Abweichen von den Normalien
zulässig ist oder nicht, hat sich die Bewilligungsbehörde neben den in § 11 ZN exemplarisch umschriebenen Tatbeständen vor allem an § 237 Abs. 2
Satz 1 PBG zu orientieren, wonach Zufahrten für jedermann verkehrssicher
sein müssen (VGr, 30. Juni 2015, VB.2015.00010, E. 2.3).
Es sind keine zwingenden Gründe für die Gewährung einer
Erleichterung (vgl. § 360 Abs. 3 PBG und § 11 der
Zugangsnormalien) ersichtlich; das Ausmass der Abweichung vom Erfordernis der
Dispositiv
Zugangsnormalien ist beträchtlich. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass
die Bausektion Zürich darauf verzichtete, eine Erleichterung zu gewähren.
7.5 Gemäss
§ 321 Abs. 1 PBG können Nebenbestimmungen mit einer Baubewilligung
verknüpft werden, wenn sie inhaltliche oder formale Mängel des Bauvorhabens
ohne besondere Schwierigkeiten beheben oder wenn sie zur (Schaffung oder)
Erhaltung des rechtmässigen Zustands nötig sind. Nebenbestimmungen sind demnach
nur zulässig, wenn entweder das zu bewilligende Bauvorhaben mit einem Mangel
behaftet ist, der durch sie behoben werden kann, oder wenn sie eine
wahrscheinliche künftige Störung des rechtmässigen Zustands vermeiden helfen,
also künftig zu erwartenden Rechtsverletzungen vorbeugen (VGr, 28. März
2019, VB.2018.00742, E. 3.1; 29. Mai 2013, VB.2012.00730,
E. 7.4.2). Hinsichtlich des Eintritts einer Bedingung ist eine gewisse
Realisierungswahrscheinlichkeit erforderlich, ansonsten handelt es sich um eine
verpönte "Baubewilligung auf Vorrat" (Alain Griffel, Raumplanungs-
und Baurecht in a nutshell, 3. A., Zürich 2017, S. 217).
Der genannte Mangel am F-Weg liesse sich durch seinen
Ausbau beheben; dazu bedarf es aber der übereinstimmenden Entscheidung der
Eigentümerschaft des F-Wegs bzw. der diesbezüglichen Parzelle Kat.-Nr. 03
sowie einer kantonalen Rodungsbewilligung. Zumal nicht einmal dargelegt wurde,
dass bisher um eine Rodungsbewilligung ersucht wurde und keinerlei
Willensbekundung der Eigentümerschaft zu einem Ausbau nachgewiesen ist, kommt
eine Nebenbestimmung hier nicht infrage. Es bestehen keine konkreten Anzeichen
dafür, dass ein Ausbau des F-Wegs voraussichtlich realisiert wird.
7.6 Das
streitbetroffene Bauvorhaben ist auch mangels genügender Erschliessung nicht
bewilligungsfähig.
8.
Auf die Ausführungen der
Beschwerdeführerin zu den von der Vorinstanz nicht behandelten
Bauverweigerungsgründen der fehlenden Verkehrssicherheit und der
unbefriedigenden Einordnung muss angesichts dessen, dass sich das
streitbetroffene Vorhaben aufgrund der Verletzung des gesetzlichen Wegabstands
(vgl. E. 6) und mangels genügender Erschliessung (vgl. E. 7) ohnehin
nicht verwirklichen lässt, nicht näher eingegangen werden.
9.
Zusammenfassend ist die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10.
Ausgangsgemäss wird die
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Zudem ist sie antragsgemäss zu einer angemessenen
Parteientschädigung an den obsiegenden Beschwerdegegner 1 zu verpflichten
(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 590.-- Zustellkosten,
Fr. 4'590.-- Total der Kosten.
3. Die
Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 eine
Parteient-schädigung von Fr. 3'000.- (inkl. MWST) zu bezahlen, zahlbar
innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …