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Entscheid

VB.2017.00541

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00541

12. Dezember 2017Deutsch15 min

(URT.2017.19460)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1964 geborene kosovarische Staatsangehörige A

heiratete am 6. November 2003 in seinem Heimatland die im Kanton D

niedergelassene Landsfrau C. Am 21. März 2005 reiste er in die Schweiz ein

und erhielt hier eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton D zum Verbleib bei

seiner Ehefrau. Nachdem sich die Eheleute im April 2009 getrennt hatten, liess

sich A im Kanton Zürich nieder. Am 27. Mai 2010 liess er sich von seiner

Ehefrau scheiden. Ab 4. April 2011 bezog er (ergänzend zu

Sozialversicherungsleistungen) Sozialhilfe. Aufgrund seiner Fürsorgeabhängigkeit

wurde ihm zunächst mit Schreiben vom 19. März 2013 der Widerruf seiner

Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt, am 5. August 2014 folgte eine

formelle Verwarnung. Von April 2011 bis Ende März 2016 musste A mit rund Fr. 103'000.-

Sozialhilfe unterstützt werden. Seither bezieht er keine Sozialhilfe mehr, muss

aber von seinen Brüdern und weiteren Personen finanziell unterstützt werden.

Am 24. Februar 2015 ersuchte A

um Erteilung der Niederlassungsbewilligung und eventualiter um Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung. Beide Gesuche wurden am 28. Oktober 2015 vom

Migrationsamt aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit von A abgewiesen, unter

Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 28. Dezember 2015.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 22. Juni 2017 ab, unter Ansetzung einer neuen

Ausreisefrist bis zum 31. August 2017. Zugleich gewährte die

Sicherheitsdirektion A die unentgeltliche Prozessführung und bestellte

dessen Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

III.

Mit Beschwerde vom 28. August 2017

liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der

vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu

verlängern. Weiter ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege, die Bestellung

seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand und die Zusprechung

einer Parteientschädigung.

Mit Präsidialverfügung vom 30. August

2017.

merkte das Verwaltungsgericht an, dass sich A während

des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in der Schweiz aufhalten darf. Weiter

wurden der Sicherheitsdirektion und dem Migrationsamt Frist zur Einreichung

ihrer Akten – und zur freigestellten Vernehmlassung bzw. Einreichung einer

Beschwerdeant­wort – angesetzt. Nach Eingang der vorinstanzlichen Akten zog das

Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 19. September 2017 auch die

IV-Akten von A bei. Mit Eingabe vom 6. November 2017 reichte der

Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein, welche dessen Arbeitssuche

dokumentieren sollten.

Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung

verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Mit Eingabe vom 10. November 2017

ersuchte A um die Sistierung des Verfahrens bis zum

Abschluss von weiteren Abklärungen im Rahmen eines IV-Verfahrens bzw. bis zu

Vorliegen eines Entscheids der IV-Stelle.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

1.2

Über die

vom Beschwerdeführer beantragte Verfahrenssistierung bis zum Vorliegen eines

Entscheids der IV-Stelle hat im Sinn nachfolgender Erwägungen die Vorinstanz zu

befinden.

2.

2.1

Gemäss

Art. 33 Abs. 3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG)

kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe

nach Art. 62 AuG vorliegen. Als Widerrufsgrund kommt unter anderem Sozialhilfeabhängigkeit

in Betracht (Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG). Anders als im Falle des

Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung wird dabei nicht vorausgesetzt, dass

die Sozialhilfeabhängigkeit dauerhaft und in erheblichem Masse besteht.

Allerdings ist auch hier die Verhältnismässigkeit zu beachten, wobei vor allem

das Verschulden an der Situation und die bisherige Verweildauer im Land zu

berücksichtigen sind (BGr, 20. Juni 2013,2C_1228/2012, E. 2.2).

Zudem ist eine konkrete Gefahr der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit

erforderlich. Dazu ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere

Sicht abzuwägen (vgl. Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen

AuG] des Staatssekretariats für Migration, Bern [Oktober] 2013 [Stand 3. Juli

2017], Ziff. 8.3.1 lit. d). Praxisgemäss rechtfertigt sich der

Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen dauerhafter und erheblicher

Fürsorgeabhängigkeit bei einem Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.-

während mindestens zwei bis drei Jahren (vgl. Weisungen AuG, Ziff. 8.3.2 lit. d;

vgl. auch BGE 123 II 529 E. 4 und BGr, 18. Februar 2013,2C_958/2011,

E. 2.3). Bei sozialhilfeabhängigen Personen ohne Niederlassungsbewilligung

ist die Grenze entsprechend tiefer anzusetzen.

2.2

Dauer und

Umfang des bisherigen Sozialhilfebezugs des Beschwerdeführers würden

grundsätzlich den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung rechtfertigen und

reichen deshalb diesbezüglich erst recht zur Verweigerung einer

Aufenthaltsbewilligung aus. Der Beschwerdeführer bezieht zwar seit April 2016

keine Sozialhilfe mehr, was jedoch nur dank der finanziellen Unterstützung

seiner beiden Brüder und weiterer Personen möglich ist. Die offenbar vor allem

unter Druck der drohenden Wegweisung gewährten Unterstützungszahlungen seiner

Brüder sowie weiterer Bekannter stellen weder eine baldige Arbeitsintegration

des Beschwerdeführers sicher noch garantieren sie auf Dauer dessen

wirtschaftliche Unabhängigkeit.

2.3

Auch die

eingereichten Arbeitsverträge bzw. Lohnabrechnungen lassen nicht auf eine

dauerhafte Arbeitsintegration schliessen: So arbeitet der Beschwerdeführer

gemäss den eingereichten Unterlagen offenbar zu einem Pensum von insgesamt 50 %

bei drei Privatpersonen, wobei seine Tätigkeit in den eingereichten

Arbeitsverträgen vom 25. Januar 2016 und vom 13. Juli 2017 mit

Hauswartsdiensten bzw. "Hilfe für Haus und Garten" bzw.

"Gelegenheitsarbeiten" angegeben ist. Aus den ebenfalls eingereichten

Referenzauskünften ergibt sich, dass zumindest zwei der Arbeitgeber mit dem

Beschwerdeführer auch persönlich befreundet sind. Da die vom Beschwerdeführer

angegebenen Nettoeinnahmen von Fr. 1'643.- zur Existenzsicherung nicht

ausreichen, kann offenbleiben, ob die dargelegten Arbeitsverhältnisse

tatsächlich auf eine dauerhafte Beschäftigung des Beschwerdeführers abzielen

oder primär dazu dienen sollen, dessen Wegweisung zu verhindern. Es besteht

damit auch weiterhin eine erhebliche Gefahr, dass der Beschwerdeführer

zukünftig wieder fürsorgeabhängig wird.

2.4

2.4.1

Damit ist zentral, inwiefern dem Beschwerdeführer seine mangelhafte

wirtschaftliche Integration und die hieraus resultierende

Sozialhilfeabhängigkeit vorzuwerfen ist. Der Beschwerdeführer macht für seine

bisherigen Misserfolge auf dem Arbeitsmarkt einerseits seinen

Gesundheitszustand und andererseits seine unklare Bewilligungssituation

verantwortlich. Diese zentralen Punkte gilt es näher zu überprüfen und in die

daraufhin vorzunehmende Gesamtwürdigung einzubeziehen. Mitzuberücksichtigen

sind auch die zur Sachverhaltsklärung beigezogenen IV-Akten. Gegebenenfalls

sind weitere Entscheide der IV-Stelle abzuwarten bzw. einzuholen (vgl. E. 1.2

vorstehend). Immerhin können aber folgende Überlegungen festgehalten werden:

2.4.2

Soweit der Beschwerdeführer vorgibt, aufgrund seiner unklaren

Bewilligungssituation keine adäquate Arbeitsstelle zu finden, ist dem

entgegenzuhalten, dass er während eines Grossteils seines Aufenthalts über eine

gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt hat und aufgrund der aufschiebenden

Wirkung der von ihm eingelegten Rechtsmittel bis heute einem Erwerb nachgehen

darf. Sodann ist auch keineswegs zugunsten des Beschwerdeführers zu würdigen,

wenn sich dieser gemäss Beschwerdeschrift zunächst darauf verlassen haben soll,

dass das Sozialversicherungssystem in seinem Fall greifen werde und der Druck

des drohenden Bewilligungsentzugs ein "etwas verspätete[r] … Weckruf"

für ihn gewesen sei.

2.4.3

Die medizinischen Akten des Beschwerdeführers lassen hingegen keine

eindeutigen Rückschlüsse auf dessen Verschulden an seiner bisherigen

Sozialhilfeabhängigkeit zu: So kam die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt

des Kantons Zürich mit Verfügung vom 17. September 2012 – gestützt auf ein

von ihr in Auftrag gegebenes medizinisches Gutachten vom 10. Mai 2012 –

zunächst zum Schluss, dass eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für körperlich leichte

und mittelschwere Arbeiten gegeben sei. In einer weiteren, rechtskräftigen

Verfügung vom 14. November 2014 schlussfolgerte die IV-Stelle, dass die

gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers überwindbar seien und er

mit zumutbarer Willensanstrengung die angestammte Tätigkeit zu 100 % ausüben

könne. Ein Revisionsgesuch bezüglich dem IV-Entscheid ist zurzeit hängig.

Zugleich geht aus den

umfangreichen Krankenakten des Beschwerdeführers aber auch hervor, dass dieser

wiederholt sowie über grössere Zeiträume krankgeschrieben bzw. hospitalisiert

war und sich weiterhin in psychiatrischer sowie psychotherapeutischer

Behandlung befindet. Gemäss einem Verlaufsbericht vom 27. März 2014 von E,

Fachärztin für Psychiatrie & Psychotherapie FMH, und lic. phil. F,

Psychologin FSP und Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, leidet

der Beschwerdeführer an einer rezidivierenden depressiven Störung, einer

Panikstörung, chronischen Schmerzen und Problemen in Verbindung mit seiner

sozialen Umgebung. Die Klinik G stellte dem Beschwerdeführer in ihrem

Kurzbericht vom 10. Februar 2014 und ihrem Versicherungsbericht vom 7. Mai

2014.

eine weitgehend deckungsgleiche Diagnose, wobei sie dessen berufliche

Reintegration aufgrund von dessen "ausgeprägten depressiven

Symptomatik" kurz- und mittelfristig als unwahrscheinlich einschätzte.

Auch ein vorangegangener Bericht der Psychiatrischen Klinik H vom 15. Januar

2014.

schätzte eine Wiedereingliederung des Beschwerdeführers auf dem ersten

Arbeitsmarkt aufgrund von dessen Krankheitsverlauf als unwahrscheinlich ein. Gemäss

ärztlichem Bericht von Dr. med. I vom 4. April 2014 besteht seit

dem 3. Juni 2010 eine anamnestische Arbeitsunfähigkeit aus psychischen

Gründen, während der Beschwerdeführer ansonsten trotz chronischer

Rückenbeschwerden für eine angepasste Tätigkeit arbeitsfähig sein soll. In zwei

weiteren Berichten vom 21. Januar 2015 bzw. 15. Mai 2015 der Ärzte

Dr. med. J und med. pract. K wird dem Beschwerdeführer eine

schwere posttraumatische Belastungsstörung und eine rezidivierende depressive

Störung attestiert, welche zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit geführt

haben sollen. Mit Arztzeugnis vom 30. Mai 2017 bescheinigt

med. pract. K dem Beschwerdeführer noch eine Arbeitsunfähigkeit von

70.

%.

2.4.4

Die grösstenteils von behandelnden Ärzten und Therapeuten des

Beschwerdeführers stammenden Diagnosen kommen keiner unabhängigen Begutachtung

gleich, zumal sie überwiegend im Zusammenhang mit den sozialversicherungs- und

migrationsrechtlichen Verfahren des Beschwerdeführers erstellt wurden (vgl.

BGr, 10. Juni 2010,2C_74/2010, E. 4.3 f.; BGE 125 V 351

E. 3b/cc; vgl. auch BGr, 3. Juni 2015,9C_492/2014, E. 3.7.1).

Im Vergleich dazu kommt der durch die IV-Stelle in Auftrag gegebenen

Begutachtung vom 10. Mai 2012 und deren eigener Einschätzung eine erhöhte

Glaubwürdigkeit zu (BGE 136 V 376 E. 4.1.2). Jedoch liegt die Begutachtung

vom 10. Mai 2012 bereits siebeneinhalb Jahre zurück und ist damit nicht

mehr aktuell. Der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Sozialhilfebezug fällt

überwiegend in eine spätere Phase. Sodann hat auch die IV-Stelle in ihrer

Verfügung vom 14. November 2014 dem Beschwerdeführer (subjektive)

gesundheitliche Einschränkungen zugestanden und lediglich festgehalten, dass

diese mittels zumutbarer Willensanstrengung überwunden werden könnten bzw. die

diesbezüglichen Behandlungsmöglichkeiten noch nicht vollständig ausgeschöpft

seien. Dieser Befund kann im migrationsrechtlichen Verfahren nicht ohne

Weiteres mit einem Verschulden des Beschwerdeführers an seiner mangelnden

wirtschaftlichen Integration – und der daraus resultierenden

Sozialhilfeabhängigkeit – gleichgesetzt werden (vgl. auch VGr, 16. Dezem­ber

2015, VB.2015.00685, E. 5.4). Dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen

des Beschwerdeführers nach Einschätzung der IV-Stelle bei Ausschöpfung der

Behandlungsmöglichkeiten "überwindbar" sind, bedeutet auch nicht

unbedingt, dass diese zum Entscheidzeitpunkt bereits überwunden waren. Die

sozialversicherungsrechtliche Beurteilung enthält im hier interessierenden

Kontext primär eine Zukunftsprognose, wonach bei entsprechenden

Willensanstrengungen des Beschwerdeführers und bei Ausschöpfung der

Behandlungsmöglichkeiten keine dauerhafte (IV-relevante) Arbeitsunfähigkeit zu

erwarten ist. Zudem bezweckt der in Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober

2000.

(ATSG) festgehaltene Begriff der (objektiven) Überwindbarkeit den

Ausschluss nicht invalidisierender subjektiver Belastungsfaktoren und soll

sicherstellen, dass eine Rente erst zugesprochen wird, wenn die versicherte

Person alle zumutbaren Schritte zur Vermeidung oder Verringerung der

Invalidität vorgenommen hat (vgl. BGE 130 V 352; Botschaft zur Änderung des

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [5. Revision] vom 22. Juni

2005, BBl 2005, 4530 f.). Objektiv überwindbare

Gesundheitsbeeinträchtigungen sind damit als nicht invalidisierend zu

qualifizieren, jedoch im migrationsrechtlichen Verfahren nicht zwangsläufig

auch persönlich vorwerfbar. An einer Vorwerfbarkeit im migrationsrechtlichen

Verfahren dürfte es insbesondere mangeln, solange die zur Überwindung der

gesundheitlichen Defizite zumutbaren Eingliederungs- und

Behandlungsmöglichkeiten wahrgenommen werden. Da der rechtskräftig gewordene

IV-Entscheid damit inhaltlich nur bedingt geeignet ist, im migrationsamtlichen

Verfahren die Schuldhaftigkeit des Sozialhilfebezugs nachzuweisen, kann auch

offenbleiben, inwieweit die jüngst im sozialversicherungsrechtlichen Bereich

erfolgte Praxisänderung des Bundesgerichts zur sogenannten

"Überwindbarkeitsvermutung" eine Neubeurteilung aufdrängen würde

(vgl. BGE 141 V 281 und die dazugehörige Pressemitteilung des Bundesgerichts

vom 17. Juni 2015). Hingegen weisen die umfangreichen medizinischen

Berichte darauf hin, dass der Beschwerdeführer aufgrund psychischer Probleme

während seines Sozialhilfebezugs grösstenteils arbeitsunfähig gewesen sein

könnte.

2.4.5

Der Beschwerdeführer hat sodann Anstrengungen zur Überwindung seiner

gesundheitlichen Beeinträchtigungen unternommen: So steht er weiterhin in

ärztlicher, psychologischer und ergotherapeutischer Behandlung. Wenngleich er

in der Vergangenheit nicht immer für die ihm offerierten Therapieangebote zu

motivieren war, nahm er gemäss dem bereits erwähnten Bericht vom 21. Januar

2015.

die ihm zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten doch weitgehend

wahr. Dass es hierbei gleichwohl zu einzelnen Therapieabbrüchen gekommen ist,

lässt sich allenfalls auch mit den psychischen Beeinträchtigungen des

Beschwerdeführers erklären und ist ihm deshalb nicht unbedingt im vollen Mass

anzulasten. Auch hat er im Rahmen seiner gesundheitlichen Möglichkeiten

versucht, wieder Fuss im Arbeitsleben zu fassen: Ab September 2013 nahm er am

Programm "L" teil und leistete dort zwei Stunden pro Woche Einsätze.

Gemäss zweier Berichte des Sozialzentrums M vom 5. Mai 2014 und 21. April

2015.

kommt er seiner Schadensminderungspflicht vollumfänglich nach. Mit

Schreiben vom 25. No­vember 2015 bestätigte der für den Beschwerdeführer

zuständige Sozialarbeiter, dass dessen krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit

vom Sozialzentrum M bislang "voll und ganz anerkannt" worden sei.

Sodann zeigen seine jüngsten Erfolge bei der Arbeitssuche und die

Intensivierung seiner Suchbemühungen, dass ihm die Arbeitsintegration immer

besser gelingt, wenngleich er noch keinem existenzsichernden Erwerb nachzugehen

vermag. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers haben sich seine Erfolge bei

der Arbeitssuche auch positiv auf seinen psychischen Gesundheitszustand

ausgewirkt, womit mit weiteren Fortschritten zu rechnen ist.

2.4.6

Damit ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer bislang durch

seinen Gesundheitszustand an der Ausübung eines existenzsichernden Erwerbs

gehindert wurde und bei zumutbaren Anstrengungen mittelfristig wieder die volle

Arbeitsfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit erreichen könnte. Umgekehrt

lässt die vorhandene Aktenlage aber auch noch nicht den Schluss zu, dass der

bisherige Sozialhilfebezug grösstenteils unverschuldet gewesen sein könnte.

Die Sache ist deshalb zur weiteren

Sachverhaltsabklärung und zur Vermeidung eines Instanzenverlusts an die

Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird hierbei insbesondere auch darüber zu

befinden haben, inwieweit das laufende IV-Verfahren des Beschwerdeführers sowie

die dort allenfalls zu treffenden medizinischen Abklärungen weitere Klarheit

versprechen und sich deshalb die vom Beschwerdeführer beantragte

Verfahrenssistierung bis zum Entscheid der IV-Stelle aufdrängen könnte. Sodann

wird die Vorinstanz auch die bereits vorgenommenen medizinischen Abklärungen –

insbesondere diejenigen des IV-Verfahrens – umfassend zu würdigen haben. Auch

wird die Vorinstanz die aktuellen Verhältnisse neu abzuklären haben,

insbesondere auch, ob der Beschwerdeführer weitere Schritte zur Erreichung

seiner wirtschaftlichen Selbständigkeit unternommen hat.

3.

3.1

Eine

Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die

Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln (BGr, 28. April

2014,2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco Donatsch in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 64 N. 5). Damit sind die

Kosten des vorliegenden Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner

aufzuerlegen und dieser ist zur Bezahlung einer angemessenen

Parteientschädigung zu verpflichten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG sowie § 17 Abs. 2 lit. a VRG).

3.2

Da dem

Beschwerdeführer damit keine Gerichtskosten erwachsen, ist sein Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden und abzuschreiben.

3.3

3.3.1

Der Beschwerdeführer beantragt überdies die Bestellung seines

Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand im verwaltungsgerichtlichen

Verfahren.

3.3.2

Nach § 16 Abs. 2 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen,

Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht

in der Lage sind, ihre Rechte selbst zu wahren.

3.3.3

Aufgrund des nicht existenzsichernden Erwerbseinkommens ist im verwaltungs­gerichtlichen

Beschwerdeverfahren von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.

Sodann ist sein Begehren nicht aussichtslos und es stellen sich kompliziertere

Rechtsfragen, weshalb sein Rechtsvertreter vor Verwaltungsgericht als

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen ist.

3.3.4

Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren weist der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers in seiner Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 6 Stunden

50.

Minuten aus, was zu einer Entschädigung von Fr. 1'651.60 (Stundenansatz

von Fr. 220.- inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) führt. Dieser

zeitliche Aufwand erscheint für das vorliegende Verfahren als angemessen. Die

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inklusive) ist an

diese Entschädigung anzurechnen und der Mehrbetrag von Fr. 151.60.- durch

die Gerichtskasse zu entschädigen.

3.3.5

In Bezug auf den von der Gerichtskasse zu bezahlenden Betrag ist der

Beschwerdeführer gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16

Abs. 4 VRG darauf aufmerksam zu machen, dass er Nachzahlung leisten muss,

sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre

nach Abschluss des Verfahrens.

3.4

Über die

Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat die Vorinstanz im

Neuentscheid zu befinden.

4.

Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um

einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben

werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

2.

Dem

Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren in der Person von

Rechtsanwalt lic. iur. B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung

und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

4.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

6.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

7.

Rechtsanwalt

lic. iur. B wird für das Beschwerdeverfahren im Mehrbetrag von Fr. 151.60

(Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.

Mitteilung an …