VB.2017.00542
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00542
27. August 2018Deutsch12 min
(URT.2018.20126)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2017.00542
Urteil
des Einzelrichters
vom 27. August 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,
Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
A GmbH, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Bereich Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Entzug
Kollektiv-Fahrzeugausweis in Verbindung mit Händlerschildern,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 17. März 2016 entzog das
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich der A GmbH mit Sitz in H,
Kanton I den Kollektiv-Fahrzeugausweis und die Händlerschilder für
Motorwagen Kfz-Nr. 01 und ordnete an, diese innerhalb von dreissig Tagen
beim Amt zu hinterlegen.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob die A GmbH am
15.
April 2016 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich und beantragte, den Entscheid der Sicherheitsdirektion aufzuheben,
eventualiter unter Androhung eines Ausweisentzuges. Mit Entscheid vom 26. Juli
2017.
wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.
III.
Am 28. August 2017 erhob die A GmbH dagegen
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zzg. MWST, den Rekursentscheid sowie den Entscheid des Strassenverkehrsamts aufzuheben, eventualiter unter
Aussprache einer Androhung des Ausweisentzugs.
Das Strassenverkehrsamt verwies in seiner
Beschwerdeantwort vom 25. September 2017 auf die Akten sowie den
Rekursentscheid und reichte eine Stellungnahme ihrer Abteilung Technik ein. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 27. September 2017 auf eine
Vernehmlassung. Die A GmbH replizierte am 13. Oktober 2017.
Mit einzelrichterlicher Verfügung vom 16. Oktober
2017.
wurde der A GmbH Gelegenheit gegeben, sich zur Frage der Existenz
ihres Betriebes an der C-Strasse 02 in D
zu äussern. Innert erstreckter Frist nahm die A GmbH am 8. November
2017.
Stellung und ergänzte ihr Haupt- und Eventualbegehren dahingehend, dass
das Strassenverkehrsamt anzuweisen sei, den
Standort des Betriebs im Kollektiv-Fahrzeugausweise auf E-Weg 03 in F zu
ändern. Sodann stellte sie das Begehren, subeventualiter – im Falle der
Bestätigung des Entzugs des Kollektiv-Fahrzeugausweises – sei festzustellen,
dass der Betrieb, auf welchen der Kollektiv-Fahrzeugausweis lautet, bis auf die
Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen
für die Erteilung eines Kollektivfahrzeug-Ausweises erfülle, und es sei das Strassenverkehrsamt anzuweisen, ein neues Verfahren
betreffend Erteilung eines Kollektiv-Fahrzeugausweises für den (gleichen Betrieb
am neuen) Standort E-Weg 03 in F anhand zu nehmen, in welchem einzig die
Anforderungen an die entsprechenden Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen
überprüft werden dürften.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung
von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich
aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den
Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie
nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen
werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für
eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.
2.
Die vorliegende Beschwerde
richtet sich gegen den von der Beschwerdegegnerin verfügten Entzug des für den
Betrieb der Beschwerdeführerin an der Adresse C-Strasse 02 in D ausgestellten
Kollektiv-Fahrzeugausweises und des damit verbundenen Händlerschildes Kfz.-Nr. 01.
Die in der Stellungnahme der
Beschwerdeführerin vom 8. November 2017 vorgebrachten Ergänzungen ihrer
Rechtsbegehren betreffen den neuen Standort ihrer Räumlichkeiten und
Betriebseinrichtungen am E-Weg 03 in F sowie das Verfahren zur Erteilung
eines neuen Kollektiv-Fahrzeugausweises. Dies ist indes nicht mehr vom ursprünglichen
Streitgegenstand erfasst und die entsprechenden Ergänzungen stellen unzulässige
neue Rechtsbegehren dar (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 11). Des Weiteren sind die
Rechtsbegehren innert der Rechtsmittelfrist zu stellen und können nach deren
Ablauf nicht mehr erweitert werden (Alain Griffel, Kommentar VRG, 54
N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 4). Auf die mit der Stellungnahme
vom 8. November 2017 erweiterten Anträge ist deshalb nicht einzutreten.
3.
3.1
Ausweise
und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die
gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen.
Sodann können sie entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall
verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden (Art. 16
Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 [SVG] in
Verbindung mit Art. 23a Abs. 1 der
Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 [VVV]).
3.2
Art. 23
Abs. 1 VVV zufolge werden Kollektiv-Fahrzeugausweise an diejenigen
Betriebe erteilt, welche die im Anhang 4 der Verordnung aufgeführten
Voraussetzungen erfüllen. Zudem müssen die Betriebe über die für die Art des
Betriebes erforderlichen Bewilligungen verfügen (lit. a), Gewähr für eine
einwandfreie Verwendung des Kollektiv-Fahrzeugausweises bieten (lit. b)
und soweit es sich um Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes handelt, die in
Art. 71 Abs. 2 SVG vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen haben
(lit. c). Gewähr für eine einwandfreie Verwendung des Kollektiv-Fahrzeugausweises
ist gemäss Art. 23a Abs. 2 VVV namentlich dann nicht mehr gegeben,
wenn der Inhaber eine missbräuchliche Verwendung des Ausweises veranlasst oder
geduldet hat, beispielsweise durch Unterlassen der erforderlichen Aufsicht oder
durch Inverkehrsetzen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs. Gemäss den in
Anhang 4 aufgeführten (Mindest-) Voraussetzungen muss der Betrieb
insbesondere über je nach seiner Art ausreichende Räumlichkeiten und
Betriebseinrichtungen verfügen (vgl. BGr, 23. Juni 2015,1C_26/2015,
E. 2.4).
4.
4.1
Der Sitz
der Beschwerdeführerin befindet sich an der G-Gasse 04 in H, Kanton I.
Unter dieser Adresse verfügt sie auch über zwei Händlerschilder aus dem Kanton I.
Das vorliegend strittige Händlerschild wurde der Beschwerdeführerin für ihren
Betrieb an der C-Strasse 02 in D erteilt (so auch die Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, per Ende Februar
2016.
hätten alle Betriebe das Areal an der C-Strasse in D verlassen
müssen. Sie habe sich auf die Suche nach einem neuen Standort für ihren Betrieb
gemacht und am 24. Februar 2016 einen Mitvertrag per 1. März 2016 mit
einer im Autohandel tätigen Einzelunternehmung über zehn Autoabstellplätze mit
Büroanteil an der Adresse E-Weg 03 in F abschliessen können. Sie verfüge
auch über die entsprechende kommunale Standortbewilligung und den
Versicherungsnachweis. Es handle sich bei ihrem aktuellen Betrieb in F um
denselben Betreib, den sie zuvor in D betrieben habe; sie habe lediglich den
Standort verlagert und der neue Standort in F erfülle alle Voraussetzungen für
den erteilten Kollektiv-Fahrzeugausweis. Mitte März 2016 habe einer Ihrer
Gesellschafter für sie am Schalter der Beschwerdegegnerin die nötigen Papiere
vorgelegt, worauf die zuständige Sachbearbeiterin die Entgegennahme der Belege
für die Umschreibung beziehungsweise allfällig nötige Einleitung eines
entsprechenden Verfahrens aber unter Hinweis auf das laufende Entzugsverfahren
verweigert habe.
4.2
Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei den Räumlichkeiten und
Betriebseinrichtungen im Sinn von Art. 23 VVV um zentrale Elemente eines
Fahrzeughandelsbetriebs. Werden diese aufgegeben, sind der auf (unter anderem)
dieser Grundlage erteilte Kollektiv-Fahrzeugausweis und das Händlerschild zu
entziehen (BGr, 23. Juni 2015,1C_26/2015, E. 2.6).
Die Beschwerdeführerin hält dafür, der vorliegende
Sachverhalt unterscheide sich von dem dieser Rechtsprechung zugrundeliegenden.
So habe sie ihren Betrieb nahtlos am neuen Standort weitergeführt und dieser
erfülle sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen. Auch habe sie alles Mögliche
und Zumutbare unternommen, um den Standortwechsel und die entsprechende
Anpassung beziehungsweise Um- oder Neuerteilung des Kollektiv-Fahrzeugausweises
anzumelden. Der neue Standort sei der Beschwerdegegnerin auch bekannt gewesen
und diese habe dies nie thematisiert. Ein Entzug rechtfertige sich vorliegend
nicht, vielmehr habe die Beschwerdegegnerin den Kollektiv-Fahrzeugausweis an den
neuen Standort anzupassen.
Angesichts der engen Verknüpfung der Räumlichkeiten und
Betriebseinrichtungen mit dem Kollektiv-Fahrzeugausweis muss auch angesichts
der vorliegenden Umstände davon ausgegangen werden, dass mit der Aufgabe des Standorts
C-Strasse die Grundlage des dafür erteilten Ausweises entfallen und dieser
daher zu entziehen ist. Für den neuen Standort ist deshalb eine neue
Bewilligung nötig. Dies mag sich umständlicher gestalten als eine blosse
Adressänderung im Ausweis, ergibt sich aber aus der erwähnten Bedeutung der
konkreten Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen. Dabei ist es auch nicht
entscheidend, ob sich die für den Standort D notwendigen Betriebseinrichtungen
im Sinn von Art. 23 Abs. 2 VVV in der Werkstatt am Sitz der
Gesellschaft in H, Kanton I befunden haben, wie die Beschwerdeführerin
ausführt. Ein ausnahmsweiser Dispens von den Voraussetzungen des Anhangs 4
VVV setzt voraus, dass die Gesamtbeurteilung des Betriebs ergibt, dass die
Händlerschilder ohne Gefahr für die Verkehrssicherheit und die Umwelt abgegeben
werden können. Diese Beurteilung ist wiederum unter anderem vom Standort des
Betriebes abhängig, da beispielsweise auch die Wegstrecke zur externen
Werkstatt, wo sich die Betriebseinrichtungen gemäss Anhang 4 Ziffer 3.4
VVV befinden, bei der Gefährdung der Verkehrssicherheit und der Umwelt zu
berücksichtigen ist.
Somit sind mit der Aufgabe des Betriebs an der C-Strasse in
D die Voraussetzungen für die Erteilung des Kollektiv-Fahrzeugausweises
entfallen und der Entzug des Ausweises und der Händlerschilder erweist sich als
rechtmässig.
Der Beschwerdeführerin steht es frei, ein neues Gesuch für
den Standort am E-Weg in F zu stellen (vgl. BGr, 23. Juni 2015,
1C_26/2015, E. 2.6) und dabei – um einen von ihr befürchteten längeren
Betriebsunterbruch zu vermeiden – gegebenenfalls vorsorgliche Massnahmen zu
beantragen.
5.
5.1
Beschwerdegegnerin
und Vorinstanz erachteten eine einwandfreie Verwendung des
Kollektiv-Fahrzeugausweises durch die Beschwerdeführerin im Sinn von Art. 23
Abs. 1 lit. b als nicht gewährleistet. Sie stützten sich dabei
wesentlich auf den Umstand, dass die von der Beschwerdeführerin vorgeführten
Fahrzeuge in den Jahren bis und mit 2015 die Motorfahrzeugkontrolle in weniger als
90.
Prozent bestanden hatten. Die Vorinstanz erwog weiter, die von der
Beschwerdeführerin vorgebrachte Steigerung der Erfolgsquote für das Jahr 2016
bis und mit 11. April 2016 auf 88.9 Prozent vermöge angesichts des
Umstandes, dass die Quote zuvor zumindest vier Jahre ungenügend gewesen sei,
nicht zur Beurteilung führen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, eine
nachhaltige Verbesserung herbeizuführen; zudem sei auch diese Quote immer noch
ungenügend.
5.2
Die
Beschwerdeführerin erachtet eine geforderte Erfolgsquote von 90 Prozent
mangels gesetzlicher Grundlage als unzulässig. Die Beschwerdegegnerin verlangt
generell eine Erfolgsquote von 90 Prozent und hat dies auch von der
Beschwerdeführerin gefordert. Eine solche Praxis ist grundsätzlich nicht zu
beanstanden; sie gewährleistet die Rechtsgleichheit in der Rechtsanwendung und
schafft Transparenz. Auch sachlich ist eine Erfolgsquote in dieser Höhe
begründet. Allerdings entbindet eine solche Praxis die Behörde nicht davon,
eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Werden beispielsweise nur wenige, dafür
äusserst gravierende Mängel festgestellt, kann dies trotz der Erfüllung der
Erfolgsquote zum Ausweisentzug führen. Anderseits rechtfertig eine Häufung
bloss untergeordneter Mängel bei mehr als zehn Prozent der Fahrzeuge einen
Entzug noch nicht unbedingt. Des Weiteren ist zu beachten, dass der Entzug des
Kollektiv-Fahrzeugausweises aus Gründen der Verkehrssicherheit erfolgt und
nicht einen pönalen Charakter aufweist.
5.3
In der
Beschwerdeschrift hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, im gesamten
Jahr 2016 habe sie insgesamt 268 Fahrzeuge vorgeführt. Entgegen den
Angaben der Beschwerdegegnerin sei es nicht in 32, sondern nur in 26 Fällen
zu einer Nachkontrolle gekommen und nur in einem und nicht in zwei Fällen sei
ein neuer Termin angesetzt worden. Aus den eingereichten Belegen erscheint es
aufgrund des Eintrages des gleichen Datums in der ersten und zweiten
Datumszeile und des fehlenden Vermerks in der zweiten Zeile in der Kolonne "Nachprüfung"
als glaubhaft, dass in vier Fällen die Mängel nicht zu einer Nachkontrolle
führten, sondern entweder sofort behoben wurden oder aus anderen Gründen auf
eine Nachkontrolle verzichtet wurde. Im Falle der Stamm-Nr. 05 (bemängelt
wurde unter anderem "überbremst auf Strasse") weisen allerdings der
zweite und dritte Eintrag ein späteres Datum auf. Die Mängelbehebung erfolgte
hier wohl später, was für eine Nachkontrolle spricht. Weiter ist der
Beschwerdeführerin wohl zuzustimmen, dass im Fall gemäss act. …, wo lediglich
ein Dokument fehlte, kein relevanter Mangel vorlag. Ebenso lag im Fall
Stamm-Nr. 06 wohl kein, einen neuen Termin erfordernder, Mangel vor. Damit
erscheint es plausibel, dass für das Jahr 2016 lediglich bei 28 Fällen
von einem negativen Resultat auszugehen ist und die Erfolgsquote bei 89.6 Prozent
(bei total 268 vorgeführten Fahrzeugen), respektive bei 89.5 Prozent (bei gemäss
Beschwerdegegnerin total 267 vorgeführten Fahrzeugen) lag.
5.4
Da sich
der Entzug des Kollektiv-Fahrzeugausweises bereits wegen der Aufgabe des
Betriebs an der C-Strasse 02 in D als rechtmässig erweist, kann die Frage
offengelassen werden, ob die Beschwerdegegnerin die korrekte Verwendung des
Ausweises und die Verkehrssicherheit gewährleisten kann, und auch, wie hoch die
Erfolgsquote im Jahr 2016 und später effektiv lag.
Im Rahmen der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung eines
Kollektiv-Fahrzeugausweises für den Betrieb am E-Weg 03 in F werden jedoch
neben den früheren insbesondere auch die aktuellen Umstände ab dem Jahr 2016
gebührend zu berücksichtigen sein. Hat die Beschwerdeführerin seit 2016
tatsächlich die von der Beschwerdeführerin geforderte Erfolgsquote von 90 Prozent
erreicht, bedürfte es wohl besonderer Umstände, um eine Verweigerung gestützt
auf Art. 23 Abs. 1 lit. b VVV zu begründen.
6.
In ihrer Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 8. November
2018.
wurde "der guten Ordnung halber um Standortwechsel (...)
beziehungsweise um Um- oder Neuerteilung des Kollektiv-Fahrzeugausweises in
Verbindung mit Händlerschildern für den neuen Standort" ersucht. Dazu
reichte die Beschwerdeführerin auch ein Formular "Gesuch um Erteilung
eines Kollektiv-Fahrzeugausweises in Verbindung mit Händlerschildern (Betriebsübersicht)"
ein. Soweit es sich dabei um ein Gesuch um Erteilung eines neuen
Kollektiv-Fahrzeugausweises für den Betrieb am E-Weg 03 in F handelt, ist
das Verwaltungsgericht dafür klarerweise nicht zuständig, weshalb darauf nicht
einzutreten ist. Da ein solches Gesuch an keine Frist gebunden ist, kann auf
eine auf § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 VRG gestützte
Weiterleitung an die zuständige Behörde verzichtet werden (Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 5 N. 48). Es bleibt der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin überlassen, dieses Gesuch bei der Beschwerdegegnerin
einzureichen.
Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der
Beschwerdeführerin als unbegründet. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
7.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und es ist ihr keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 1'580.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an
…