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Entscheid

VB.2017.00542

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00542

27. August 2018Deutsch12 min

(URT.2018.20126)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 17. März 2016 entzog das

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich der A GmbH mit Sitz in H,

Kanton I den Kollektiv-Fahrzeugausweis und die Händlerschilder für

Motorwagen Kfz-Nr. 01 und ordnete an, diese innerhalb von dreissig Tagen

beim Amt zu hinterlegen.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob die A GmbH am

15.

April 2016 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons

Zürich und beantragte, den Entscheid der Sicherheitsdirektion aufzuheben,

eventualiter unter Androhung eines Ausweisentzuges. Mit Entscheid vom 26. Juli

2017.

wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.

III.

Am 28. August 2017 erhob die A GmbH dagegen

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zzg. MWST, den Rekursentscheid sowie den Entscheid des Strassenverkehrsamts aufzuheben, eventualiter unter

Aussprache einer Androhung des Ausweisentzugs.

Das Strassenverkehrsamt verwies in seiner

Beschwerdeantwort vom 25. September 2017 auf die Akten sowie den

Rekursentscheid und reichte eine Stellungnahme ihrer Abteilung Technik ein. Die

Sicherheitsdirektion verzichtete am 27. September 2017 auf eine

Vernehmlassung. Die A GmbH replizierte am 13. Oktober 2017.

Mit einzelrichterlicher Verfügung vom 16. Oktober

2017.

wurde der A GmbH Gelegenheit gegeben, sich zur Frage der Existenz

ihres Betriebes an der C-Strasse 02 in D

zu äussern. Innert erstreckter Frist nahm die A GmbH am 8. November

2017.

Stellung und ergänzte ihr Haupt- und Eventualbegehren dahingehend, dass

das Strassenverkehrsamt anzuweisen sei, den

Standort des Betriebs im Kollektiv-Fahrzeugausweise auf E-Weg 03 in F zu

ändern. Sodann stellte sie das Begehren, subeventualiter – im Falle der

Bestätigung des Entzugs des Kollektiv-Fahrzeugausweises – sei festzustellen,

dass der Betrieb, auf welchen der Kollektiv-Fahrzeugausweis lautet, bis auf die

Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen

für die Erteilung eines Kollektivfahrzeug-Ausweises erfülle, und es sei das Strassenverkehrsamt anzuweisen, ein neues Verfahren

betreffend Erteilung eines Kollektiv-Fahrzeugausweises für den (gleichen Betrieb

am neuen) Standort E-Weg 03 in F anhand zu nehmen, in welchem einzig die

Anforderungen an die entsprechenden Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen

überprüft werden dürften.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung

von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich

aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den

Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie

nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen

werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für

eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

2.

Die vorliegende Beschwerde

richtet sich gegen den von der Beschwerdegegnerin verfügten Entzug des für den

Betrieb der Beschwerdeführerin an der Adresse C-Strasse 02 in D ausgestellten

Kollektiv-Fahrzeugausweises und des damit verbundenen Händlerschildes Kfz.-Nr. 01.

Die in der Stellungnahme der

Beschwerdeführerin vom 8. November 2017 vorgebrachten Ergänzungen ihrer

Rechtsbegehren betreffen den neuen Standort ihrer Räumlichkeiten und

Betriebseinrichtungen am E-Weg 03 in F sowie das Verfahren zur Erteilung

eines neuen Kollektiv-Fahrzeugausweises. Dies ist indes nicht mehr vom ursprünglichen

Streitgegenstand erfasst und die entsprechenden Ergänzungen stellen unzulässige

neue Rechtsbegehren dar (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechts­pflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 11). Des Weiteren sind die

Rechtsbegehren innert der Rechtsmittelfrist zu stellen und können nach deren

Ablauf nicht mehr erweitert werden (Alain Griffel, Kommentar VRG, 54

N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 4). Auf die mit der Stellungnahme

vom 8. November 2017 erweiterten Anträge ist deshalb nicht einzutreten.

3.

3.1

Ausweise

und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die

gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen.

Sodann können sie entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall

verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden (Art. 16

Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 [SVG] in

Verbindung mit Art. 23a Abs. 1 der

Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 [VVV]).

3.2

Art. 23

Abs. 1 VVV zufolge werden Kollektiv-Fahrzeugausweise an diejenigen

Betriebe erteilt, welche die im Anhang 4 der Verordnung aufgeführten

Voraussetzungen erfüllen. Zudem müssen die Betriebe über die für die Art des

Betriebes erforderlichen Bewilligungen verfügen (lit. a), Gewähr für eine

einwandfreie Verwendung des Kollektiv-Fahrzeugausweises bieten (lit. b)

und soweit es sich um Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes handelt, die in

Art. 71 Abs. 2 SVG vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen haben

(lit. c). Gewähr für eine einwandfreie Verwendung des Kollektiv-Fahrzeug­ausweises

ist gemäss Art. 23a Abs. 2 VVV namentlich dann nicht mehr gegeben,

wenn der Inhaber eine missbräuchliche Verwendung des Ausweises veranlasst oder

geduldet hat, beispielsweise durch Unterlassen der erforderlichen Aufsicht oder

durch Inverkehrsetzen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs. Gemäss den in

Anhang 4 aufgeführten (Mindest-) Voraussetzungen muss der Betrieb

insbesondere über je nach seiner Art ausreichende Räumlichkeiten und

Betriebseinrichtungen verfügen (vgl. BGr, 23. Juni 2015,1C_26/2015,

E. 2.4).

4.

4.1

Der Sitz

der Beschwerdeführerin befindet sich an der G-Gasse 04 in H, Kanton I.

Unter dieser Adresse verfügt sie auch über zwei Händlerschilder aus dem Kanton I.

Das vorliegend strittige Händlerschild wurde der Beschwerdeführerin für ihren

Betrieb an der C-Strasse 02 in D erteilt (so auch die Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, per Ende Februar

2016.

hätten alle Betriebe das Areal an der C-Strasse in D verlassen

müssen. Sie habe sich auf die Suche nach einem neuen Standort für ihren Betrieb

gemacht und am 24. Februar 2016 einen Mitvertrag per 1. März 2016 mit

einer im Autohandel tätigen Einzelunternehmung über zehn Autoabstellplätze mit

Büroanteil an der Adresse E-Weg 03 in F abschliessen können. Sie verfüge

auch über die entsprechende kommunale Standortbewilligung und den

Versicherungsnachweis. Es handle sich bei ihrem aktuellen Betrieb in F um

denselben Betreib, den sie zuvor in D betrieben habe; sie habe lediglich den

Standort verlagert und der neue Standort in F erfülle alle Voraussetzungen für

den erteilten Kollektiv-Fahrzeugausweis. Mitte März 2016 habe einer Ihrer

Gesellschafter für sie am Schalter der Beschwerdegegnerin die nötigen Papiere

vorgelegt, worauf die zuständige Sachbearbeiterin die Entgegennahme der Belege

für die Umschreibung beziehungsweise allfällig nötige Einleitung eines

entsprechenden Verfahrens aber unter Hinweis auf das laufende Entzugsverfahren

verweigert habe.

4.2

Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei den Räumlichkeiten und

Betriebseinrichtungen im Sinn von Art. 23 VVV um zentrale Elemente eines

Fahrzeughandelsbetriebs. Werden diese aufgegeben, sind der auf (unter anderem)

dieser Grundlage erteilte Kollektiv-Fahrzeugausweis und das Händlerschild zu

entziehen (BGr, 23. Juni 2015,1C_26/2015, E. 2.6).

Die Beschwerdeführerin hält dafür, der vorliegende

Sachverhalt unterscheide sich von dem dieser Rechtsprechung zugrundeliegenden.

So habe sie ihren Betrieb nahtlos am neuen Standort weitergeführt und dieser

erfülle sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen. Auch habe sie alles Mögliche

und Zumutbare unternommen, um den Standortwechsel und die entsprechende

Anpassung beziehungsweise Um- oder Neuerteilung des Kollektiv-Fahrzeugausweises

anzumelden. Der neue Standort sei der Beschwerdegegnerin auch bekannt gewesen

und diese habe dies nie thematisiert. Ein Entzug rechtfertige sich vorliegend

nicht, vielmehr habe die Beschwerdegegnerin den Kollektiv-Fahrzeugausweis an den

neuen Standort anzupassen.

Angesichts der engen Verknüpfung der Räumlichkeiten und

Betriebseinrichtungen mit dem Kollektiv-Fahrzeugausweis muss auch angesichts

der vorliegenden Umstände davon ausgegangen werden, dass mit der Aufgabe des Standorts

C-Strasse die Grundlage des dafür erteilten Ausweises entfallen und dieser

daher zu entziehen ist. Für den neuen Standort ist deshalb eine neue

Bewilligung nötig. Dies mag sich umständlicher gestalten als eine blosse

Adressänderung im Ausweis, ergibt sich aber aus der erwähnten Bedeutung der

konkreten Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen. Dabei ist es auch nicht

entscheidend, ob sich die für den Standort D notwendigen Betriebseinrichtungen

im Sinn von Art. 23 Abs. 2 VVV in der Werkstatt am Sitz der

Gesellschaft in H, Kanton I befunden haben, wie die Beschwerdeführerin

ausführt. Ein ausnahmsweiser Dispens von den Voraussetzungen des Anhangs 4

VVV setzt voraus, dass die Gesamtbeurteilung des Betriebs ergibt, dass die

Händlerschilder ohne Gefahr für die Verkehrssicherheit und die Umwelt abgegeben

werden können. Diese Beurteilung ist wiederum unter anderem vom Standort des

Betriebes abhängig, da beispielsweise auch die Wegstrecke zur externen

Werkstatt, wo sich die Betriebseinrichtungen gemäss Anhang 4 Ziffer 3.4

VVV befinden, bei der Gefährdung der Verkehrssicherheit und der Umwelt zu

berücksichtigen ist.

Somit sind mit der Aufgabe des Betriebs an der C-Strasse in

D die Voraussetzungen für die Erteilung des Kollektiv-Fahrzeugausweises

entfallen und der Entzug des Ausweises und der Händlerschilder erweist sich als

rechtmässig.

Der Beschwerdeführerin steht es frei, ein neues Gesuch für

den Standort am E-Weg in F zu stellen (vgl. BGr, 23. Juni 2015,

1C_26/2015, E. 2.6) und dabei – um einen von ihr befürchteten längeren

Betriebsunterbruch zu vermeiden – gegebenenfalls vorsorgliche Massnahmen zu

beantragen.

5.

5.1

Beschwerdegegnerin

und Vorinstanz erachteten eine einwandfreie Verwendung des

Kollektiv-Fahrzeugausweises durch die Beschwerdeführerin im Sinn von Art. 23

Abs. 1 lit. b als nicht gewährleistet. Sie stützten sich dabei

wesentlich auf den Umstand, dass die von der Beschwerdeführerin vorgeführten

Fahrzeuge in den Jahren bis und mit 2015 die Motorfahrzeugkontrolle in weniger als

90.

Prozent bestanden hatten. Die Vorinstanz erwog weiter, die von der

Beschwerdeführerin vorgebrachte Steigerung der Erfolgsquote für das Jahr 2016

bis und mit 11. April 2016 auf 88.9 Prozent vermöge angesichts des

Umstandes, dass die Quote zuvor zumindest vier Jahre ungenügend gewesen sei,

nicht zur Beurteilung führen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, eine

nachhaltige Verbesserung herbeizuführen; zudem sei auch diese Quote immer noch

ungenügend.

5.2

Die

Beschwerdeführerin erachtet eine geforderte Erfolgsquote von 90 Prozent

mangels gesetzlicher Grundlage als unzulässig. Die Beschwerdegegnerin verlangt

generell eine Erfolgsquote von 90 Prozent und hat dies auch von der

Beschwerdeführerin gefordert. Eine solche Praxis ist grundsätzlich nicht zu

beanstanden; sie gewährleistet die Rechtsgleichheit in der Rechtsanwendung und

schafft Transparenz. Auch sachlich ist eine Erfolgsquote in dieser Höhe

begründet. Allerdings entbindet eine solche Praxis die Behörde nicht davon,

eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Werden beispielsweise nur wenige, dafür

äusserst gravierende Mängel festgestellt, kann dies trotz der Erfüllung der

Erfolgsquote zum Ausweisentzug führen. Anderseits rechtfertig eine Häufung

bloss untergeordneter Mängel bei mehr als zehn Prozent der Fahrzeuge einen

Entzug noch nicht unbedingt. Des Weiteren ist zu beachten, dass der Entzug des

Kollektiv-Fahrzeugausweises aus Gründen der Verkehrssicherheit erfolgt und

nicht einen pönalen Charakter aufweist.

5.3

In der

Beschwerdeschrift hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, im gesamten

Jahr 2016 habe sie insgesamt 268 Fahrzeuge vorgeführt. Entgegen den

Angaben der Beschwerdegegnerin sei es nicht in 32, sondern nur in 26 Fällen

zu einer Nachkontrolle gekommen und nur in einem und nicht in zwei Fällen sei

ein neuer Termin angesetzt worden. Aus den eingereichten Belegen erscheint es

aufgrund des Eintrages des gleichen Datums in der ersten und zweiten

Datumszeile und des fehlenden Vermerks in der zweiten Zeile in der Kolonne "Nachprüfung"

als glaubhaft, dass in vier Fällen die Mängel nicht zu einer Nachkontrolle

führten, sondern entweder sofort behoben wurden oder aus anderen Gründen auf

eine Nachkontrolle verzichtet wurde. Im Falle der Stamm-Nr. 05 (bemängelt

wurde unter anderem "überbremst auf Strasse") weisen allerdings der

zweite und dritte Eintrag ein späteres Datum auf. Die Mängelbehebung erfolgte

hier wohl später, was für eine Nachkontrolle spricht. Weiter ist der

Beschwerdeführerin wohl zuzustimmen, dass im Fall gemäss act. …, wo lediglich

ein Dokument fehlte, kein relevanter Mangel vorlag. Ebenso lag im Fall

Stamm-Nr. 06 wohl kein, einen neuen Termin erfordernder, Mangel vor. Damit

erscheint es plausibel, dass für das Jahr 2016 lediglich bei 28 Fällen

von einem negativen Resultat auszugehen ist und die Erfolgsquote bei 89.6 Prozent

(bei total 268 vorgeführten Fahrzeugen), respektive bei 89.5 Prozent (bei gemäss

Beschwerdegegnerin total 267 vorgeführten Fahrzeugen) lag.

5.4

Da sich

der Entzug des Kollektiv-Fahrzeugausweises bereits wegen der Aufgabe des

Betriebs an der C-Strasse 02 in D als rechtmässig erweist, kann die Frage

offengelassen werden, ob die Beschwerdegegnerin die korrekte Verwendung des

Ausweises und die Verkehrssicherheit gewährleisten kann, und auch, wie hoch die

Erfolgsquote im Jahr 2016 und später effektiv lag.

Im Rahmen der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung eines

Kollektiv-Fahrzeugausweises für den Betrieb am E-Weg 03 in F werden jedoch

neben den früheren insbesondere auch die aktuellen Umstände ab dem Jahr 2016

gebührend zu berücksichtigen sein. Hat die Beschwerdeführerin seit 2016

tatsächlich die von der Beschwerdeführerin geforderte Erfolgsquote von 90 Prozent

erreicht, bedürfte es wohl besonderer Umstände, um eine Verweigerung gestützt

auf Art. 23 Abs. 1 lit. b VVV zu begründen.

6.

In ihrer Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 8. November

2018.

wurde "der guten Ordnung halber um Standortwechsel (...)

beziehungsweise um Um- oder Neuerteilung des Kollektiv-Fahrzeugausweises in

Verbindung mit Händlerschildern für den neuen Standort" ersucht. Dazu

reichte die Beschwerdeführerin auch ein Formular "Gesuch um Erteilung

eines Kollektiv-Fahrzeugausweises in Verbindung mit Händlerschildern (Betriebsübersicht)"

ein. Soweit es sich dabei um ein Gesuch um Erteilung eines neuen

Kollektiv-Fahrzeugausweises für den Betrieb am E-Weg 03 in F handelt, ist

das Verwaltungsgericht dafür klarerweise nicht zuständig, weshalb darauf nicht

einzutreten ist. Da ein solches Gesuch an keine Frist gebunden ist, kann auf

eine auf § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 VRG gestützte

Weiterleitung an die zuständige Behörde verzichtet werden (Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 5 N. 48). Es bleibt der anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführerin überlassen, dieses Gesuch bei der Beschwerdegegnerin

einzureichen.

Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der

Beschwerdeführerin als unbegründet. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist.

7.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und es ist ihr keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 1'580.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00542 | Lexipedia