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Entscheid

VB.2017.00543

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00543

15. November 2017Deutsch15 min

(URT.2017.19367)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1989, Staatsangehöriger der Türkei, reiste illegal in die Schweiz ein

und heiratete am 1. März 2011 die hier aufenthaltsberechtigte slowakische

Staatsangehörige C, geboren 1980. Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt er am

28. Juni 2011 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, welche letztmals bis am

19. Juli 2020 verlängert wurde. Am 14. September 2011 wurden die

Ehegatten wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (Einreise ohne Visum,

rechtswidriger Aufenthalt und Verdacht auf Scheinehe) polizeilich einvernommen.

B. A

befand sich vom 24. Januar 2014 bis am 7. August 2015 wegen einer

Krankheit … mit Übergang in eine Krankheit … in medizinischer Behandlung und

war deswegen (teilweise) arbeitsunfähig.

C. Gestützt

auf den Hinweis einer anonymen Anruferin am 27. Februar 2015, wonach A und

C eine Scheinehe führten, nahm die Kantonspolizei Abklärungen zu den

Lebensverhältnissen der Ehegatten vor und stiess dabei auf dem Facebook-Profil

der Ehefrau auf Fotos, die diese im Urlaub und an gemeinsamen Familienanlässen

mit ihrem Landsmann D zeigten. Am 22. August 2015 führte die

Kantonspolizei eine Kontrolle am Wohnort der Ehegatten durch. Zwischen dem

25. September und 1. Oktober 2015 wurden die Ehegatten polizeilich

zur Sache einvernommen.

D. Mit

Verfügung vom 15. Juni 2016 widerrief das Migrationsamt die

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte

ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 15. August 2016.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 27. Juli 2017 ab und setzte ihm

Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 31. Oktober 2017.

III.

Mit Beschwerde vom 30. August

2017.

beantragte A, es sei der Entscheid

der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 27. Juli 2017

vollumfänglich aufzuheben und vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sowie der

Wegweisung abzusehen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz

zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In formeller Hinsicht beantragte er die Zuerkennung

der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, soweit ihr diese nicht schon von

Gesetzes wegen zukomme, und die Gewährung einer Frist zur Einreichung einer

ergänzenden Begründung und weiterer Unterlagen, eventualiter im Rahmen der Wiederherstellung.

Mit Präsidialverfügung vom

31.

August 2017 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um Erstreckung der

Frist ab. Zur Begründung hielt es fest, dass gesetzliche Fristen grundsätzlich

nicht erstreckt werden könnten, die Beschwerdeschrift am 14. September

2017.

ende und ihm somit noch genügend Zeit bleibe, seine Beschwerde allenfalls

zu ergänzen.

Am 14. September 2017

reichte A eine Beschwerdeergänzung ein.

Während die Rekursabteilung auf Vernehmlassung

verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- oder

-unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a

und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Die

Vorinstanz habe sich nicht mit allen angeblichen Scheineheindizien im Einzelnen

auseinandergesetzt und auf die Verfügung des Migrationsamts verwiesen. Es sei

ihm damit nicht möglich, substanziiert Stellung zu nehmen.

2.2

Darin,

dass sich die Vorinstanz nicht ausdrücklich mit allen Scheineheindizien

auseinandergesetzt hat, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) zu

erblicken. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2

BV lässt sich nicht ableiten, dass sich ein Entscheid mit jedem einzelnen

Parteistandpunkt einlässlich auseinandersetzen und alle Vorbringen ausdrücklich

widerlegen muss (BGE 133 III 439 E. 3.3). Vielmehr

kann er sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die

Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite

des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die

höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die

Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und

auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1). Reichen die Indizien

aus, um den Schluss auf die Scheinehe als rechtskonform erscheinen zu lassen,

muss sich die Vorinstanz nicht mit allen weiteren Indizien im Einzelnen

auseinandersetzen. Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Entscheid, der

Beschwerdeführer war denn auch in der Lage, ihn sachgemäss anzufechten.

3.

3.1

Gemäss

Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und

Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) gilt dieses Gesetz für

Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (heute

Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom

21.

Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das

Ausländergesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.

Nach Art. 2 FZA dürfen Staatsangehörigen

einer Vertragspartei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen

Vertragspartei aufhalten, bei der Anwendung dieses Abkommens nicht auf Grund

ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden. EU-Bürger und ihre Angehörigen

dürfen freizügigkeitsrechtlich nicht schlechter gestellt werden als Schweizer

Bürger in der gleichen Situation (vgl. Art. 2 FZA).

Die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen bei der

rechtsmissbräuchlichen Berufung auf eine inhaltsleere (Schein-)Ehe. Diesfalls

entfällt der Zweck, zu welchem das (abgeleitete) Aufenthaltsrecht erteilt

wurde, weshalb gestützt auf Art. 23 Abs. 2 der Verordnung über die

Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP) und Art. 63

AuG die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden kann, da das

Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen

enthält (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 113 E. 9; 139 II 393 E. 2.1).

Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i. V. m.

Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG liegt ein Widerrufsgrund vor, wenn der

Ausländer im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche

Tatsachen verschwiegen hat. Dieser Widerrufsgrund ist unter anderem dann

erfüllt, wenn ein Ausländer den Behörden zur Sicherung seines Aufenthalts ein

intaktes Eheleben mit einem Schweizer Bürger vorspielt, obwohl die Ehe

ausschliesslich aus ausländerrechtlichen Motiven geschlossen und zu keinem

Zeitpunkt tatsächlich gelebt worden ist (vgl. BGr, 16. Juli 2010,

2C_205/2010, E. 3.1). Ihr Vorliegen darf nicht leichthin

angenommen werden und ist nicht bereits dann gegeben, wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren (vgl. BGE 128 II

145.

E. 2.2). Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung einer

gemeinsamen Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten

wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung bei einem der

Ehepartner fehlt (vgl. BGE 121 II 97 E. 3b mit Hinweisen; BGr, 20. Juni 2016,2C_1008/2015, E. 3.3).

3.2

Ob eine Scheinehe geschlossen wurde

bzw. ob die Ehe bloss formell besteht,

entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu

erstellen (BGE 130 II 113 E. 10.2 und 10.3 mit Hinweisen). Solche Indizien

können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge betreffen

(Wille der Ehegatten). Für die Annahme einer Scheinehe bedarf es konkreter Hinweise darauf, dass

die Ehegatten nicht eine eigentliche

Lebensgemeinschaft führen wollen, sondern die Ehe

nur aus ausländerrechtlichen Überlegungen geschlossen

haben. Zu diesen Indizien zählen namentlich folgende Umstände: Die Tatsache,

dass die nachzuziehende Person von einer Wegweisung bedroht ist oder ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erlangen kann;

das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten; die Umstände des Kennenlernens und der

Beziehung, so etwa eine kurze Bekanntschaft vor der Heirat

oder geringe Kenntnisse eines Ehegatten über

den anderen; die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat;

die Tatsache, dass die Ehegatten nie eine

Wohngemeinschaft aufgenommen haben (BGE 128 II 145 E. 3.1, BGr,

17.

März 2015,2C_154/2015, E. 2.3).

4.

Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat und auf welchen

Ausführungen ergänzend zu verweisen ist, ergeben sich im vorliegenden Fall

zahlreiche Hinweise für das Vorliegen einer Scheinehe.

4.1

Bereits zu

Beginn der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und C im Jahr 2011 wurden

polizeiliche Ermittlungen wegen Verdachts auf Scheinehe durchgeführt und wurden

die Ehegatten polizeilich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass

sie sich in Sizilien kennengelernt hätten. Er habe zu dieser Zeit in Italien in

einem Asylantenheim gelebt und sich ferienhalber in Sizilien aufgehalten. An

den Namen der Stadt könne er sich nicht mehr erinnern. Sie hätten sich nur mit

Händen und Füssen unterhalten können, da er kein Deutsch gesprochen habe. Nach

einem Spaziergang sei "das Übliche" geschehen. Nach einem halben Jahr

täglichem telefonischen Kontakt, bei dem es vor allem darum gegangen sei, die

Stimme voneinander zu hören, und zwei bis drei Besuchen in der Schweiz hätten

sie beschlossen zu heiraten. An der Hochzeit seien Bekannte und Verwandte anwesend

gewesen, jedoch beide Eltern nicht. Seine Ehefrau habe alles bezahlt. Die

Schwiegereltern habe er bis anhin nie kennengelernt und interessiere sich auch

nicht für sie. Er wisse nicht, was seine Ehefrau für eine Ausbildung hat und wo

ihre Geschwister leben. Die Ehefrau gab übereinstimmend an, den

Beschwerdeführer in Sizilien kennengelernt zu haben. Auch sie konnte sich nicht

mehr an den Namen des Dorfes oder den der Grossstadt in der Nähe erinnern. Den

Nachnamen der zwei Freundinnen, die sie nach Sizilien begleitet haben, wollte

sie nicht nennen. Sie arbeite seit Februar 2010 im Restaurant E beim

Cousin des Beschwerdeführers. Das Kennenlernen in Sizilien habe aber niemand

organisiert, sie hätten sich zufällig dort getroffen. Es sei auch kein Problem

für sie, dass sie neun Jahre älter als der Beschwerdeführer sei.

4.2

Für die

Annahme, dass die Ehegatten keine echte und gelebte Beziehung miteinander

eingehen wollten, sprach bereits damals insbesondere, dass der Beschwerdeführer

ohne die Heirat in der Schweiz wohl keine Anwesenheitsbewilligung in der

Schweiz erhalten hätte, der Altersunterschied von neun Jahren, die kurze

Kennenlernzeit und die mangelnden Kenntnisse übereinander. Es ist auch nicht

glaubhaft, dass sich die Ehegatten zufällig in Sizilien kennengelernt haben, wo

sich der damals in einem Asylheim in Italien lebende Beschwerdeführer

ferienhalber aufgehalten haben will. Beide Eheleute konnten sich auch nicht an

die Ortschaft des Kennenlernens oder eine grössere Stadt in der Nähe erinnern.

Aufgrund der sprachlichen Hindernissen konnten sie sich auch praktisch nicht

unterhalten. Sodann wurde die Überprüfung der Angaben durch Zeugenbefragung

verunmöglicht, indem sich die Ehefrau weigerte die Nachnamen ihrer

(Ferien-)Begleiterinnen bekannt zu geben. Vielmehr erscheint es naheliegender,

dass die Cousins des Beschwerdeführers die beiden bekannt gemacht haben.

4.3

Der

Beschwerdeführer bemängelt, dass ca. 4 ½ Jahre später die Ehe praktisch mit den

gleichen Argumenten infrage gestellt werde, obwohl sich der Verdacht seither

nicht erhärtet, sondern entkräftet habe. Angesichts der klaren Indizienlage

erstaunt es zwar sehr, dass das Migrationsamt nicht bereits früher die

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers widerrufen hat. Entgegen der

Meinung des Beschwerdeführers begründet dies jedoch kein berechtigtes Vertrauen

dahingehend, dass die Behörde vom Widerruf der Bewilligung

absehen würde (vgl. zum Vertrauensschutz BGE 131 V 472 E. 5; BGr,

13.

Februar 2013,2C_655/2012, E. 4.2). Er kann aus dem Umstand, dass

das Migrationsamt zu diesem Zeitpunkt (noch) kein Widerrufsverfahren

eingeleitet hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Entgegen seinem

Vorbringen trifft auch nicht zu, dass sich der Verdacht auf Scheinehe seither

entkräftet hat. Nachdem im Jahr 2015 ein anonymer Hinweis per Telefon bei der

Polizei eingegangen war, wurden erneut polizeiliche Ermittlungen durchgeführt

und die Ehegatten am 25. September bzw. am 1. Oktober 2015

polizeilich zur Sache befragt. Dem Ermittlungsbericht lässt sich entnehmen,

dass anlässlich einer Kontrolle am Wohnort am 22. August 2015 beide

Ehegatten nicht angetroffen werden konnten, jedoch D, der sich als WG-Partner

und Freund der Ehegatten ausgab. In der Wohnung befanden sich drei

Schlafzimmer, das der Tochter, ein Elternschlafzimmer und Drittes, worin D

schlafen soll. Fotos der Ehegatten waren keine vorhanden, jedoch von der

Ehefrau, ihrer Tochter und ihren Verwandten. Als Grund wurde angegeben, dass

die Hochzeitsfotos wegen Malerarbeiten weggeräumt worden seien. Die befragten

Nachbarn bestätigten lediglich, dass beide Eheleute regelmässig in und aus dem

Mehrfamilienhaus gehen würden. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme gab der

Beschwerdeführer an, dass es sich bei D um den Cousin seiner Ehefrau handle.

Fotos, die auf der Facebookseite der Ehefrau gefunden wurden, legten indes

nahe, dass es sich bei D um den Partner der Ehefrau handelt. Der

Beschwerdeführer bestreitet das aussereheliche Verhältnis der beiden in seiner

Beschwerdeschrift denn auch nicht mehr, gibt aber an, dass sich seine Ehefrau

frühestens im Laufe des Jahres 2015 von ihm entfernt und die körperliche Nähe

zu D gesucht habe, was angesichts des Umstands, dass er nach seiner Erkrankung

das Interesse an sexuellen Handlungen verloren habe, naheliegend sei. Der

Beschwerdeführer bringt vor, dass auch andere Motive als Liebe wie finanzielle

Sicherheit, Status oder Torschlusspanik im Vordergrund stehen könnten. Solange

die Ehe tatsächlich gelebt werde und die Ehegatten zusammenwohnten, liege keine

Scheinehe vor. Der Beschwerdeführer verkennt, dass eine Wohngemeinschaft noch

keine Ehe ausmacht. Vorliegend haben die Ehegatten zudem immer behauptet eine

Liebesbeziehung zu führen. Dass andere Motive im Vordergrund gestanden hätten,

wurde von ihnen zumindest nicht substanziiert geltend gemacht. Vor diesem

Hintergrund erscheint es unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer die eheliche

Wohnung mit dem neuen Partner seiner Ehefrau teilen würde, hätten sie

tatsächlich eine Liebesbeziehung geführt. Auch ansonsten finden sich keine

glaubhaften Hinweise darauf in den Akten, dass die beiden ihre Beziehung gelebt

hätten. Dass sie einige korrekte Angaben übereinander machen konnten und sich

nicht mehr so oft in vage und widersprüchliche Angaben verstrickten wie

anlässlich der ersten Befragung, vermag jedenfalls nicht zu belegen, dass sie

über Jahre eine echte gelebte Ehe geführt haben. Diese Kenntnisse können sie

sich auch durch das Zusammenleben oder Auswendiglernen angeeignet haben.

4.4

Nach

dem Gesagten kann es keinen Zweifel daran geben, dass die Ehe ausschliesslich

ausländerrechtliche Zwecke verfolgt hat und niemals tatsächlich gelebt worden

ist, weshalb auch auf die Erhebung weiterer Beweismittel (wie die Befragung von

D) verzichtet werden kann (vgl. BGr, 27. Januar 2016,2C_868/2015,

E. 3.5.1). Es ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen,

dass es sich bei der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau

offensichtlich um eine Scheinehe gehandelt hat. Der Beschwerdeführer

hat die Behörden jahrelang über die nur formell bestehende

Ehe getäuscht und mit seinem Verhalten den Widerrufsgrund

gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i. V. m.

Art. 62 lit. a AuG gesetzt.

5.

5.1

Ein

Widerrufsgrund führt nicht zwingend zum Widerruf. Der Widerruf und die

Wegweisung müssen sich auch als verhältnismässig erweisen. Der heute 28-jährige

Beschwerdeführer reiste im Februar 2011 im Alter von 22 Jahren in die

Schweiz ein und hält sich somit seit rund sechs Jahren ununterbrochen in der

Schweiz auf. Seine relativ lange Aufenthaltsdauer ist jedoch

insofern zu relativieren, als seine Anwesenheit im Wesentlichen auf der

Irreführung der Fremdenpolizei beruhte. Praxisgemäss kommt

solchen Perioden bei der Bestimmung der massgeblichen Anwesenheitsdauer bloss

geringeres Gewicht zu (vgl. BGr, 27. Januar 2016,2C_868/2015; 22. Januar

2015,2C_530/2014, E. 4.4; 24. September 2013,2C_23/2013, E. 3,

30.

August 2012,2C_535/2012, E. 3.4; 11. Februar

2010,2C_559/2009, E. 2.4). Mit der Vorinstanz ist

sodann festzustellen, dass in der Schweiz keine Verwurzelung stattgefunden hat.

Er arbeitet im Restaurant E als …. Seine sozialen Kontakte beschränken

sich soweit erkennbar vorwiegend auf seine Cousins und weitere Landsleute. Auch

sprachlich kann er nicht als integriert gelten, musste anlässlich der

Einvernahmen jeweils ein Dolmetscher beigezogen werden und gibt er selbst an,

Deutsch nicht so gut zu verstehen. Den grössten Teil

seines Lebens und insbesondere die prägenden Kindheits- und Jugendjahre

hat er in seinem Herkunftsland verbracht. Er ist

somit mit den soziokulturellen Gegebenheiten wie auch mit der Sprache seiner

Heimat bestens vertraut. Dass seine gesundheitlichen Probleme noch bestehen und

einer Wegweisung entgegegenstehen könnten, macht er nicht geltend. Davon ist

auch nicht auszugehen, verfügt die Türkei doch über eine gute medizinische

Versorgung und ist es dem Beschwerdeführer möglich Vollzeit zu arbeiten. Es ist

ihm daher zuzumuten, in sein Heimatland zurückzukehren und dort eine neue

Existenz aufzubauen. Die finanzielle Unabhängigkeit und die

straf- und betreibungsrechtliche Unbescholtenheit (soweit ersichtlich) sind

zwar durchaus zugunsten des Beschwerdeführers zu werten. Sie vermögen aber

letztlich das öffentliche Interesse an der Fernhaltung einer ausländischen

Person, welche die Migrationsbehörde bewusst in einen Grundlagenirrtum

versetzte, um auf diese Weise ein Bleiberecht zu erlangen, nicht aufzuwiegen. Die

Wegweisung und der Widerruf sind somit auch verhältnismässig.

5.2

Mit dem

Vorliegen eines Widerrufsgrunds fallen zudem auch nacheheliche Aufenthaltsansprüche

nach Art. 50 AuG von vornherein ausser Betracht (Art. 51 Abs. 2

lit. b AuG). Ebenso kann der Beschwerdeführer keinen Aufenthaltsanspruch

aus Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

ableiten (Schutz des Privatlebens). Aus einer rein faktischen Anwesenheit

kann im Licht von Art. 8 Ziff. 1 EMRK grundsätzlich kein

Aufenthaltsrecht abgeleitet werden. Zu verlangen wäre eine besonders intensive,

über eine normale Integration hinausgehende private Bindung gesellschaftlicher

oder beruflicher Natur bzw. eine entsprechend vertiefte soziale Beziehung zum

ausserfamiliären oder ausserhäuslichen Bereich (BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Eine

über die berufliche Integration hinausgehende Verwurzelung in der Schweiz ist

nicht ersichtlich und wird nicht geltend gemacht. Der

Beschwerdeführer hat folglich keinen Anspruch auf eine Anwesenheitsbewilligung

in der Schweiz.

5.3

Schliesslich

fällt aufgrund des Vorliegens eines Widerrufsgrundes auch die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung nach pflichtgemässem Ermessen ausser Betracht

(Art. 33 Abs. 3 AuG).

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 65a VRG) und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17

Abs. 2 VRG).

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch

geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-recht­lichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007

bzw.2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen

(Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …