VB.2017.00547
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00547
7. März 2018Deutsch14 min
(URT.2018.19681)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2017.00547
Urteil
der 4. Kammer
vom 7. März 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Viviane Eggenberger.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadtrat Dübendorf,
vertreten durch RA B,
Beschwerdegegner,
betreffend Stimmrechtsrekurs,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 23. Januar 2017 beschloss der Kantonsrat eine
Änderung des Gesetzes über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge vom
1. April 1962 (LS 852.2). Hiergegen ergriffen 67 Gemeinden,
darunter Dübendorf, das Referendum. Der Regierungsrat setzte die
Volksabstimmung unter anderem über diese Vorlage mit Beschluss vom 7. Juni
2017 auf den 24. September 2017 an.
Mit Beschluss vom 18. Mai 2017 hatte der Stadtrat
Dübendorf auf entsprechendes Ersuchen des Gemeinderats Wallisellen vom
26. April 2017 an alle Gemeinden des Kantons Zürich hin einer finanziellen
Unterstützung des Referendumskomitees mit einem Betrag von maximal
Fr. 4'500.- zugestimmt.
Erwägungen
II.
Mit "Beschwerde"
vom 28. Juni 2017 wandte sich A gegen den (bis dahin unveröffentlichten)
stadträtlichen Beschluss, der ihm auf telefonische Anfrage hin tags zuvor
zugestellt worden war, an den Bezirksrat Uster (der Beschluss wurde am
14.
Juli 2017 veröffentlicht).
Mit Präsidialverfügung vom 30. Juni 2017 trat der
Bezirksrat Uster auf den Stimmrechtsrekurs von A nicht ein und überwies das
Rechtsmittel zuständigkeitshalber der Direktion der Justiz und des Innern, die
es mit Verfügung vom 17. August 2017 abwies.
III.
A erhob am 28. August
2017.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen, "dass der
Entscheid der Direktion der Justiz und des Innern vom 17. August 2017
überprüft (insbesondere Klärung der Frage, ob Dübendorf im vorliegenden Falle
im Unterschied zu anderen Zürcher Gemeinden besonders stark berührt ist) und
korrigiert, bzw an diese Behörde zur Fällung eines korrekten Entscheides
zurückgewiesen wird. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Gegenpartei".
Am 4./5. September 2017 verzichtete die Direktion der
Justiz und des Innern unter Verweis auf die Begründung der Verfügung vom
17.
August 2017 auf Vernehmlassung. Der Stadtrat Dübendorf ersuchte mit
Beschwerdeantwort vom 6. September 2017 in verfahrensrechtlicher Hinsicht
um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde; in der Sache schloss er
auf deren Abweisung, soweit darauf einzutreten sei, unter Entschädigungsfolge
zu Lasten von A. Dieser verzichtete auf weitere Äusserung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amts wegen (§ 70 in Verbindung
mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG, LS 175.2]). Nach § 41 in Verbindung mit §§ 19
Abs. 1 lit. c und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 1 und 2
lit. b Ziff. 2 sowie §§ 42–44 e contrario VRG ist es für die
Beurteilung von Beschwerden unter anderem gegen erstinstanzliche
Rekursentscheide einer Direktion in Stimmrechtssachen des Kantons zuständig
(vgl. hierzu Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 19b
N. 62).
1.2
Der
Beschwerdeführer ist in Dübendorf stimmberechtigt und damit ohne zusätzliche
Voraussetzungen zur Stimmrechtsbeschwerde legitimiert (§ 49 in Verbindung
mit § 21a lit. a VRG).
2.
Laut § 25 Abs. 2
lit. b VRG kommt einem vor dem Wahl- oder Abstimmungstag eingereichten Rekurs
in Stimmrechtssachen keine aufschiebende Wirkung zu; gestützt auf § 25
Abs. 3 VRG kann eine gegenteilige Anordnung getroffen werden (vgl. zum
Ganzen Regina Kiener, VRG-Kommentar, § 25 N. 21 und
24.
ff.). Aufgrund der Verweisungsnorm von § 55 VRG gilt für die
Beschwerde beim Verwaltungsgericht sinngemäss dasselbe (vgl. Kiener, § 55
N. 1).
Vorliegend wurde auch die
Beschwerde vor dem Abstimmungstag eingereicht. Das beschwerdegegnerische Gesuch
um Entzug der aufschiebenden Wirkung erweist sich damit als von Beginn weg
gegenstandslos.
3.
Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die am
18.
Mai 2017 durch den Beschwerdegegner beschlossene finanzielle
Unterstützung des Referendumskomitees im Hinblick auf die Abstimmung vom
24.
September 2017 über die Änderung des Gesetzes über die Jugendheime und
die Pflegekinderfürsorge sei unzulässig. Dem Beschwerdegegner stehe es nicht
zu, sich in den kantonalen Abstimmungskampf "einzumischen": Er sei
durch die Gesetzesänderung nicht besonders und stärker als andere Gemeinden
betroffen, eine Intervention seinerseits dementsprechend nicht zulässig.
3.1
3.1.1
Die in der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV, SR 101) verankerte Garantie der politischen
Rechte (Art. 34 Abs. 1 BV) schützt die freie Willensbildung und die
unverfälschte Stimmabgabe (Art. 34 Abs. 2 BV). Gemäss dem ergänzenden
kantonalen Recht gewährleisten die staatlichen Organe, dass die Meinung der
Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck gebracht werden
kann, indem sie insbesondere einen freien und offenen Prozess der
Meinungsbildung fördern und eine von Zwang und unzulässigem Druck freie Stimmabgabe
ermöglichen (§ 6 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen
Rechte vom 1. September 2003 [GPR, LS 161]).
Nach der Praxis des Bundesgerichts müssen Abstimmungs- und
Wahlverfahren so ausgestaltet sein, dass die freie und unbeeinflusste Äusserung
des Wählerwillens gewährleistet ist. Geschützt wird durch Art. 34
Abs. 2 BV namentlich das Recht der Stimmberechtigten, weder bei der
Bildung noch bei der Äusserung des politischen Willens unter Druck gesetzt oder
in unzulässiger Weise beeinflusst zu werden. Die Stimmberechtigten haben
Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht ihren
freien Willen zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Sie sollen ihre
politische Entscheidung gestützt auf einen gesetzeskonformen sowie möglichst
freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen können (BGE 130
I 290 E. 3.1 mit Hinweisen; VGr, 10. Februar 2010, VB.2009.00509,
E. 2.1 f., und 6. August 2010, VB.2010.00205,
E. 4.2 f.). Die Abstimmungsfreiheit gewährleistet die für den
demokratischen Prozess und die Legitimität direktdemokratischer Entscheidungen
erforderliche Offenheit der Auseinandersetzung (zum Ganzen BGE 140 I 338
E. 5 Ingress mit Hinweisen).
3.1.2
Aus Art. 34 Abs. 2 BV wird namentlich eine Verpflichtung der
Behörden zu korrekter und zurückhaltender Information im Vorfeld von
Abstimmungen abgeleitet. Im Hinblick auf die zunächst zu beantwortende Frage
der Zulässigkeit einer solchen behördlichen Intervention an sich
ist grundlegend zu unterscheiden zwischen Informationen bzw. Interventionen der
Behörden bei Abstimmungen im eigenen Gemeinwesen (Gemeinde, Kanton, Bund) und
bei solchen in einem anderen (unter-, gleich- oder übergeordneten) Gemeinwesen
(BGE 143 I 78 E. 4.4 Abs. 1 mit Hinweisen).
In Bezug auf Sachabstimmungen im eigenen
Gemeinwesen kommt den Behörden eine gewisse Beratungsfunktion zu, welche
sie insbesondere mit der Redaktion der Abstimmungserläuterungen, aber auch in
anderer Form wahrnehmen (BGE 143 I 78 E. 4.4 Abs. 2 mit Hinweisen).
Interventionen in Abstimmungskämpfe anderer
Gemeinwesen beurteilen sich demgegenüber nach einem anderen Massstab: In
Urteilen betreffend – wie vorliegend – Interventionen von Gemeinden in einem
kantonalen Abstimmungskampf (also "vertikale Interventionen von unten nach
oben" [vgl. dazu Benedikt Pirker, Behördliche Interventionen in
Abstimmungskämpfe, AJP 2017 S. 1366, 1370 f.; ferner Michel Besson,
Behördliche Information vor Volksabstimmungen, Bern 2003,
S. 337 ff.)] hat das Bundesgericht festgehalten, dass solche nur
zulässig seien, wenn die Gemeinde und ihre Stimmbürger am Ausgang der
Abstimmung ein unmittelbares und besonderes Interesse haben, das jenes
der übrigen Gemeinden des Kantons bei Weitem übersteigt (BGE 143 I 78
E. 4.4 Abs. 3 mit Hinweisen [auch zum Folgenden]). Ein solches
bejahte es etwa im Zusammenhang mit dem Bau einer Umfahrungsstrasse, da das
Projekt keine andere Gemeinde im selben Mass betraf (BGE 105 Ia 243
E. 4; vgl. ferner BGE 108 Ia 155 E. 5a [beide auch zum
Folgenden]); die Frage, ob sich ein Eingreifen einer Gemeinde im Rahmen einer
kantonalen Abstimmung nicht über ein konkretes Projekt, sondern vielmehr über
eine generell-abstrakte Vorlage (Änderung eines kantonalen Gesetzes oder
der Kantonsverfassung) als zulässig erweisen könnte, liess das Bundesgericht
bis vor Kurzem explizit offen (ebenso der Bundesrat [ZBl 108/2007,
S. 326 ff., 327 f.]).
Im erwähnten Entscheid BGE 143 I 78 nun erwog das
Bundesgericht nach einer Wiedergabe verschiedener Lehrmeinungen (E. 4.5),
sofern sich ein Kanton im Zusammenhang mit einer Abstimmung auf Bundesebene in
einer vergleichbaren Lage wie eine zur Intervention in einen kantonalen
Abstimmungskampf berechtigte Gemeinde befinde, bestehe kein Grund, die
Gemeinwesen der beiden Stufen unterschiedlich zu behandeln. Die Zulässigkeit
der Intervention eines Kantons entscheide sich deshalb ebenfalls danach, ob
dieser am Ausgang einer Abstimmung ein unmittelbares und besonderes Interesse
habe, das jenes der übrigen Kantone deutlich übersteige. Es bejahte sodann im
Grundsatz, dass auch im Fall generell-abstrakter Vorlagen ein solches Interesse
bestehen könne; dessen Vorliegen sei im Einzelfall zu prüfen. Als überzeugend
bezeichnete es weiter die (in der Literatur vertretene) Auffassung, Kantone,
die ein Referendum nach Art. 141 Abs. 1 BV ergriffen hätten, dürften im
Hinblick auf die von ihnen ausgelöste Abstimmung ihren Standpunkt darlegen bzw.
intervenieren (E. 4.6).
3.2
3.2.1
Die Zulässigkeit einer kommunalen Intervention in einem kantonalen
Abstimmungskampf ebenso wie einer kantonalen Intervention in einem
solchen auf Bundesebene setzt nach dem Dargelegten voraus, dass die Gemeinde
bzw. der Kanton am Ausgang der Abstimmung ein unmittelbares und besonderes,
dasjenige der übrigen gleichartigen Gemeinwesen übersteigendes Interesse hat,
was im Einzelfall zu prüfen ist (und auch bei einer generell-abstrakten Vorlage
gegeben sein kann); sie kann sich aber – im Zusammenhang mit der Abstimmung
über eine solche – auch daraus ergeben, dass die Gemeinde bzw.
der Kanton (mit) ein Referendum ergriffen hat, aufgrund dessen es überhaupt
erst zur Abstimmung kommt (vgl. Art. 141 Abs. 1 BV bzw. Art. 33
Abs. 2 lit. b der Verfassung des Kantons
Zürich vom 27. Februar 2005 [LS 101]).
Die Vorinstanz liess entsprechend lediglich – und zulässigerweise
– die Frage unbeantwortet, ob die Gemeinde Dübendorf von der
Gesetzesänderung bzw. vom Ausgang der Abstimmung im Vergleich zu anderen
Gemeinden besonders bzw. wesentlich stärker betroffen sei; die Zulässigkeit
der kommunalen Intervention bejahte sie, und zwar – zu Recht – gestützt auf das
andere der beiden erwähnten Kriterien: Die Gemeinde Dübendorf hatte mit
das Referendum gegen die Gesetzesänderung ergriffen (so auch der
Beschwerdeführer); der Schluss der Vorinstanz, die Gemeinde sei infolgedessen
grundsätzlich dazu berechtigt, ihren Standpunkt in dieser Sache darzulegen, ist
nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.
Vor diesem Hintergrund erweist sich entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht als widersprüchlich, sondern
vielmehr als kohärent, wenn die Vorinstanz in einem anderen Verfahren
das Rechtsmittel gegen einen gleichlautenden Beschluss des Stadtrats von
Illnau-Effretikon, das Refendumskomitee mit einem finanziellen Beitrag zu
unterstützen, gutgeheissen hat, hat doch diese Gemeinde – was auch vom
Beschwerdeführer zumindest nicht bestritten wird – das Gemeindereferendum
gerade nicht unterstützt.
3.2.2
Der Beschwerdeführer verneint zwar wie erwähnt das Vorliegen eines
unmittelbaren und besonderen, dasjenige der anderen Gemeinden übersteigenden
Interesses Dübendorfs am Ausgang der Abstimmung, ist jedoch dennoch der
Auffassung, dem Beschwerdegegner, der zulässigerweise mit dazu beigetragen
habe, dass das Gemeindereferendum zustande gekommen sei, solle "nicht
verwehrt werden, dass er nun seinen Standpunkt in geeigneter Weise [...]
darlegt". Weshalb bzw. inwiefern in diesem Zusammenhang die finanzielle
Unterstützung eines Abstimmungskomitees mit Steuergeldern (im Umfang von
vorliegend wie erwähnt höchstens Fr. 4'500.-) "nicht opportun"
sein soll, wie er an jener Stelle weiter ausführt, begründet er im Übrigen
nicht.
3.3
Die
Intervention des Beschwerdegegners erweist sich folglich als im Grundsatz
zulässig.
4.
Hinsichtlich der sich sodann stellenden Frage der
Zulässigkeit der Art und Weise der kommunalen Intervention ergibt sich
Folgendes:
4.1
Schranke
im Hinblick auf die Art und Weise jeder im Grundsatz zulässigen Intervention
ist die Wahl- und Abstimmungsfreiheit bzw., dass die Stimmberechtigten nicht in
unzulässiger Weise beeinflusst werden. Grundsätzlich muss sich die
intervenierende Gemeinde an die (mehr oder weniger streng für alle behördlichen
Interventionen geltenden) Gebote der Sachlichkeit, Transparenz und
Verhältnismässigkeit halten (vgl. auch § 6 Abs. 3 GPR; BGE 140 I
338.
E. 7.1 ff.; Besson, S. 340 ff. sowie 182 ff. [alles
zu diesen Geboten bzw. Grundsätzen im Einzelnen, wobei es sich stets auf
Interventionen im Sinn behördlicher Information bezieht, wohingegen es
vorliegend um eine Intervention im Sinn einer finanziellen Unterstützung eines behördlichen
Komitees geht]).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf eine zur
Intervention in einen kantonalen Abstimmungskampf berechtigte Gemeinde jene
Mittel der Meinungsbildung einsetzen, die in einem Abstimmungskampf von den
Befürwortern und Gegnern der Vorlage üblicherweise verwendet werden. Sie ist in
der Art und Weise ihrer Intervention freier als eine Behörde, die im Hinblick
auf eine Sachabstimmung im eigenen Gemeinwesen einen erläuternden Bericht
verfasst, ist aber stets gehalten, die kommunalen Interessen in objektiver und
sachlicher Weise zu vertreten (BGE 143 I 78 E. 4.4 Abs. 3 gegen
Ende, 108 Ia 155 E. 5b f. mit Hinweisen [Letzteres auch zum
Folgenden], 105 Ia 243 E. 5a). Noch weniger als eine Gemeinde in einem
erläuternden Bericht ist sie in einem solchen Fall gehalten, sämtliche für und
gegen die Vorlage sprechenden Gründe darzulegen. Aber des Einsatzes
unverhältnismässig hoher Beträge hat sich die Gemeinde zu enthalten.
4.2
Mit der
Vorinstanz ist festzuhalten, dass vorliegend keine Anhaltspunkte dafür
ersichtlich sind, dass diese Grundsätze mit der (streitgegenständlichen)
Intervention, nämlich der finanziellen Unterstützung des Referendumskomitees,
verletzt worden wären. Auch der Beschwerdeführer macht substanziiert nichts
Derartiges geltend.
4.2.1
Der einzige konkretere Vorwurf des Beschwerdeführers vor
Verwaltungsgericht, es seien im Rahmen des Abstimmungskampfs "von
Gemeindebehörden" unzutreffende Aussagen gemacht worden, erweist sich
zunächst als unsubstanziiert. Hinsichtlich dieser angeblichen Aussagen fehlen
Angaben wie auch Belege zur genauen Urheberschaft sowie zu Umständen,
Hintergründen und Kontext.
Ohnedies kann es aber wie bereits angetönt an dieser
Stelle nur um die mit Rekurs angefochtene beschwerdegegnerische Intervention
gehen, nämlich die am 18. Mai 2017 beschlossene finanzielle Unterstützung
eines Referendumskomitees im Hinblick auf den Abstimmungskampf; diese hat der
Beschwerdeführer als unzulässige behördliche Intervention angefochten. Einzig dieser
Beschluss – und nicht im Rahmen des darauffolgenden Abstimmungskampfs von nicht
näher bezeichneten Gemeindebehörden angeblich gemachte Aussagen – bildet
deshalb den Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. in
diesem Zusammenhang Martin Bertschi, VRG-Kommentar, Vorbemerkungen
zu §§ 19–28a N. 44 ff.). Gegen allenfalls für
unzutreffend gehaltene Aussagen im Rahmen des Abstimmungskampfs hätte vielmehr
gesondert Stimmrechtsrekurs erhoben werden können bzw. müssen, worauf auch die
Vorinstanz sinngemäss hinweist.
4.2.2
Was die beschlossene finanzielle Unterstützung anbelangt, so ging es dabei
nicht etwa um eine (unzulässige) behördliche Unterstützung eines privaten
Komitees, in welchem die Behörden nicht vertreten gewesen wären, sodass keine
hinreichende Kontrolle hinsichtlich der Verwendung der öffentlichen Gelder
sowie der Wahrung der gebotenen Sachlichkeit und Zurückhaltung sichergestellt
gewesen wäre (vgl. BGE 132 I 104 E. 5.1 mit Hinweisen; Besson,
S. 203 ff.); vielmehr wurde die Unterstützung eines von Vertretern
der das Gemeindereferendum mittragenden Gemeinden gegründeten und angeführten
Komitees beschlossen.
Von einem unverhältnismässigen Mitteleinsatz (vgl. dazu
BGE 140 I 338 E. 7.4) kann ebenfalls nicht die Rede sein, handelt es
sich doch selbst beim (Maximal-)Betrag von Fr. 4'500.- um einen
bescheidenen Betrag, der zum einen in der Ausgabenkompetenz des
Beschwerdegegners liegt (vgl. Art. 38 der Gemeindeordnung der Stadt Dübendorf
vom 5. Juni 2005, www.duebendorf.ch > Verwaltung > Reglemente >
Gemeindeordnung) und sich zum andern auch gemessen am geschätzten Budget für
den Abstimmungskampf des Referendumskomitees von Fr. 200'000.- bis
Fr. 250'000.- in einem bescheidenen Rahmen hält. Für die beschlossene Höhe
des Beitrags besteht sodann eine sachliche und nachvollziehbare Begründung: Der
Beschwerdegegner errechnete zunächst den Betrag, der bei den erwähnten
geschätzten Kosten für den Abstimmungskampf auf jeden Einwohner bzw. jede
Einwohnerin des Kantons entfallen würde, und rechnete diesen Pro-Kopf-Betrag auf
die Gemeinde gestützt auf deren Einwohnerzahl um.
Der Beschluss vom 18. Mai 2017 wurde sodann auch
veröffentlicht, die finanzielle Unterstützung des Referendumskomitees als
solche wie auch deren Umfang der Öffentlichkeit mithin bekannt gemacht. Damit
wurde auch das Gebot der Transparenz gewahrt (vgl. hierzu Besson,
S. 200 ff., insbesondere 201).
4.3
Mit der
Vorinstanz ist folglich auf eine auch in der Art und Weise zulässige
Intervention des Beschwerdegegners in den kantonalen Abstimmungskampf im
Hinblick auf die Abstimmung vom 24. September 2017 zu schliessen.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Gestützt auf § 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG sind die Kosten des vorliegenden
Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Eine Entschädigung ist dem Beschwerdeführer ausgangsgemäss
nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Von der beantragten Zusprechung einer Parteientschädigung
an den Beschwerdegegner ist vorliegend ebenfalls abzusehen: In der Regel haben
grössere und leistungsfähigere Gemeinwesen keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung, gehört die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln
doch zu den angestammten amtlichen Aufgaben. Eine Ausnahme ist zu machen, wenn
die Beantwortung des Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen Aufwand
verbunden ist, was vorliegend jedoch nicht der Fall ist (zum Ganzen vgl. Kaspar Plüss, VRG-Kommentar, § 17
N. 50 ff.).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)
erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14.
6.
Mitteilung an…