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Entscheid

VB.2017.00552

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00552

23. August 2018Deutsch19 min

(URT.2018.20121)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Rechtsanwalt A (geboren 1949) besitzt ein Anwaltspatent

des Kantons Zürich und ist im kantonalen Anwaltsregister eingetragen.

Am 26. August 2016 erstatteten B und C Anzeige gegen

Rechtsanwalt A bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte

(fortan: Aufsichtskommission) wegen Verletzung der Berufspflichten im Sinn von

Art. 12 des Bundesgesetzes über die

Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA).

Erwägungen

II.

Am 3. November 2016 eröffnete die

Aufsichtskommission ein Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwalt A. Mit

Beschluss vom 6. Juli 2017 bestrafte die Aufsichtskommission ihn wegen

Verletzung der Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. c BGFA mit einer Busse von Fr. 1'500.-. Die Staatsgebühr

wurde auf Fr. 1'500.- festgelegt und zur Hälfte Rechtsanwalt A auferlegt.

III.

Rechtsanwalt A erhob dagegen am 29. August 2017

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des

Beschlusses der Aufsichtskommission vom 6. Juli 2017 unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Aufsichtskommission. Diese verzichtete am 7. September

2017.

auf eine Beschwerdeantwort.

Die Akten des Disziplinarverfahrens vor der

Aufsichtskommission wurden beigezogen.

Mit

Präsidialverfügung vom 7. Juni 2018 wurde Rechtsanwalt A Frist angesetzt zur

möglichen Beurteilung seines Verhaltens nach Art. 12 lit. a BGFA

unter Hinweis darauf, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichts sein Verhalten

auch unter Berücksichtigung von Art. 12 lit. a BGFA beurteilt werden

könnte und somit die Möglichkeit bestehe, dass das Verwaltungsgericht auf eine

andere Rechtsgrundlage abstelle, welche im angefochtenen Beschluss vom 6. Juli

2017.

nicht Thema war, zumal die Vorinstanz sich bezüglich des

Beschwerdegegenstands nur auf Art. 12 lit. c BGFA stützte.

Rechtsanwalt

A reichte am 11. Juli 2018 seine diesbezügliche Stellungnahme ein. Die

Aufsichtskommission verzichtete am 19. Juli 2018 auf eine Vernehmlassung

dazu. Diese Eingabe wurde Rechtsanwalt A zur Kenntnisnahme zugestellt.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für die

Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 38 des kantonalen

Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 in Verbindung mit § 41

Abs. 1 und § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich

zuständig. Angefochten ist eine Disziplinarbusse in der Höhe von

Fr. 1'500.-. Streitigkeiten mit einem Streitwert von nicht über Fr. 20'000.-

fallen grundsätzlich in die Kompetenz des Einzelrichters bzw. der

Einzelrichterin (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Weil aber nicht

vermögensrechtliche Interessen im Vordergrund stehen, sondern der Bestand und

Umfang der Berufspflichten, deren Verletzung durch die Disziplinarmassnahme

geahndet wird, und diese Berufspflichten keinen vermögensrechtlichen Charakter

haben, ist kein Streitwert anzunehmen, weshalb nach § 38 Abs. 1 VRG

die Kammer zuständig ist. Dazu kommt, dass sowohl mildere Disziplinarmassnahmen

(Verwarnung, Verweis) als auch schärfere (Entzug der

Berufsausübungsbewilligung) in die Zuständigkeit der Kammer fallen, weshalb die

Einzelrichterkompetenz isoliert für Disziplinarbussen inkonsequent wäre (vgl.

VGr, 2. März 2017, VB.2016.00656, E. 1 mit Hinweisen; vgl. ferner

Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 38b N. 11).

2.

2.1

Gemäss Art. 12

lit. a BGFA üben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und

gewissenhaft aus. Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer

Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in

Beziehung stehen (Art. 12 lit. c BGFA).

2.2

Daraus

ergibt sich insbesondere auch ein Verbot von Doppelvertretungen, d. h. der Anwalt darf nicht

in ein und derselben Streitsache Parteien mit gegenläufigen Interessen

vertreten, weil er sich diesfalls weder für den einen noch für den anderen

Klienten voll einsetzen könnte (BGE 134 II 108 E. 3; vgl. Walter Fellmann

in: Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich

etc. 2005 [Kommentar BGFA], Art. 12 N. 96).

Während im Prozess das Verbot der Vertretung von Parteien mit

gegensätzlichen Interessen uneingeschränkt gilt, ist eine Tätigkeit für

Klienten mit gegensätzlichen Interessen im Rahmen der Rechtsberatung nicht

verboten, wenn beide Parteien damit einverstanden sind (vgl. Fellmann,

Kommentar BGFA, Art. 12 N. 99). Als Beauftragter muss der Anwalt den

Interessen des Auftraggebers aber stets den Vorrang einräumen und diesen

insbesondere die eigenen Interessen unterordnen. Ein verbotener

Interessenkonflikt liegt vor, wenn der Anwalt die Wahrung der Interessen eines

Klienten übernommen hat und dabei Entscheidungen zu treffen hat, mit denen er

sich potenziell in Konflikt zu eigenen oder anderen ihm zur Wahrung

übertragenen Interessen begibt (Fellmann, Art. 12 N. 84). Dabei

spielt es keine Rolle, wie der Interessenkonflikt begründet wird; ein solcher

kann sich auch aus einer Tätigkeit des Anwalts als Verwaltungsrat ergeben (ZR

109/2010, Nr. 54 E. 2.1.1.1).

2.3

Nach

Auffassung des Bundesgerichts liegt allerdings nur dann eine unzulässige

Interessenkollision vor, wenn ein konkreter Interessenkonflikt besteht. Die

blosse abstrakte Möglichkeit, dass zwischen verschiedenen Klienten Differenzen

auftreten könnten, genüge nicht. Um seinen Treuepflichten zu genügen, muss der

Anwalt jedoch auch bei gering erscheinendem Kollisionsrisiko das neue Mandat

ablehnen (Fellmann, Art. 12 N. 84b mit weiteren Hinweisen; N. 87a).

3.

3.1

Zunächst

sind die Sachverhaltsverhältnisse aufzuzeigen, welche zu der Anzeige gegen den

Beschwerdeführer führten:

Die beiden Verzeigerinnen sind die Töchter des am 7. September

2013.

verstorbenen D. Neben seinen Töchtern hinterliess er seine zweite Ehefrau E.

Mit öffentlich beurkundetem Testament vom 21. April 2010 hatte er seine

Töchter auf den Pflichtteil gesetzt und unter Vorbehalt konkreter Anordnungen

betreffend seinen Anteil an der F AG, eine Wohnung ins Ausland und das

Haus in G den verbleibenden Teil des Nachlasses seiner zweiten Ehefrau

vermacht. Als Willensvollstrecker setzte er H ein. Dieser ist der Schwager von E

und der Adoptivvater deren leiblicher Söhne.

Bereits zu Lebzeiten von D war der Beschwerdeführer für

diesen anwaltlich und beratend tätig und hat D eine Liegenschaft in Zürich

abgekauft.

Gemäss den Verzeigerinnen ist der Beschwerdeführer nun Ansprech- und Kontaktperson in allen rechtlichen

Fragen betreffend den Nachlass von D. Die gesamte Kommunikation zwischen ihnen

und dem Willensvollstrecker H laufe über den Beschwerdeführer als dessen

Hilfsperson bei der Durchführung der Erbteilung. Der Beschwerdeführer sei

weiter als Rechtsanwalt in zwei Prozessen vor zwei Bezirksgerichten tätig,

welche der Willensvollstrecker in Prozessstandschaft auf Kosten der Erbinnen

für die ungeteilte Erbschaft führe. Eine der Klagen sei bereits zu Lebzeiten

des Erblassers eingereicht worden. Seit Ende Mai 2013 sei der Beschwerdeführer

zudem operativ tätiger Stiftungsrat der Stiftung I mit Kollektivunterschrift zu

zweien mit der Stiftungsratspräsidentin E.

Gemäss dem Beschwerdeführer sei H

einer seiner langjährigsten Klienten, und er sei auch mit ihm befreundet.

Die Verzeigerin 1 erhob am

20.

März 2014 bei der Staatsanwaltschaft K Strafanzeige gegen – unter

anderem – H betreffend Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung etc. Der

Beschwerdeführer tritt in diesem Verfahren als Verteidiger von H auf.

4.

4.1

Die

Beschwerdegegnerin erwog, der Beschwerdeführer habe Art. 12 lit. c

BGFA verletzt, weil er H einerseits in seiner Funktion als Willensvollstrecker

vertreten und andererseits diesen persönlich in den von den Verzeigerinnen

angestrengten Strafverfahren, in welchem H ein Fehlverhalten im Zusammenhang

mit seiner Tätigkeit als Generalbevollmächtigter bzw. als Willensvollstrecker

vorgeworfen werde, verteidigt habe.

Formell könne nicht von einer Interessenvertretung der

Verzeigerinnen ausgegangen werden, obwohl diese ihrerseits davon ausgingen,

dass der Beschwerdeführer auch die Interessen der Erbengemeinschaft vertrete,

auch wenn sie ein direktes Mandatsverhältnis zum Beschwerdeführer nicht

behaupteten. Als Vertreter des Willensvollstreckers sei der Beschwerdeführer

diesem gegenüber verpflichtet gewesen. Gleichzeitig habe er dessen

Aufgabenerfüllung übernommen, soweit sie ihm übertragen worden sei. Im Rahmen

dieser Tätigkeit habe er auch dessen Pflichten gegenüber den Erbinnen

übernommen. Dass sich der Beschwerdeführer dessen bewusst gewesen sei, habe er

mit seinen Ausführungen bestätigt, wonach er das Mandat nur unter der Bedingung

übernommen habe, dass die Interessen der Erbinnen "strikte unparteilich

gleich und korrekt nach der letztwilligen Verfügung und der gesetzlichen

Ordnung zu behandeln seien". Er selbst sei somit davon ausgegangen, die

Interessen der Erbinnen materiell beachten zu müssen, wie dies auch H im Rahmen

des Willensvollstreckermandats hätte tun müssen. Im Rahmen seiner Mandate, in

welchen er als Vertreter von H persönlich gegen die Vorwürfe der Verzeigerinnen

auftrete, schütze er demgegenüber ausschliesslich die persönlichen Interessen

seines Klienten. Gegenstand des Strafverfahrens bildeten dabei im Wesentlichen

Handlungen des Willensvollstreckers, welche dieser als Generalbevollmächtigter

des Erblassers in dessen letztem Lebensjahr begangen haben soll. Da sich der

Beschwerdeführer namens von H in allen diesen Verfahren gegen Vorwürfe wehren

müsse, welche die Erbteilung beträfen, müsse eine Interessenkollision

mindestens insofern bejaht werden, als eine unabhängige Interessenvertretung in

den jeweiligen Verfahren nicht mehr möglich erscheine. Dies auch dann, wenn aus

den jeweiligen Verfahren weitere Erkenntnisse für die Fortsetzung der

Erbteilung oder anderer Verfahren, die für den Willensvollstrecker geführt

würden, gewonnen werden könnten. Soweit der Beschwerdeführer H in den gegen

diesen persönlich erhobenen Verfahren vertrete, in denen es darum gehe,

Ansprüche oder Begünstigungen von H durch den Erblasser zu prüfen, habe der

Beschwerdeführer dessen persönliche Interessen zu vertreten. Diese stünden mit

den Aufgaben des Willensvollstreckers, welche der Beschwerdeführer als dessen

Vertreter zu wahren habe, in Konflikt, wenn die Verzeigerinnen wie hier

behaupteten, H habe unrechtmässig gehandelt. Insoweit sei eine Interessenkollision

im Sinn von Art. 12 lit. c BGFA zu bejahen.

In den übrigen von den Verzeigerinnen geltend gemachten

Beziehungen und Tätigkeiten des Beschwerdeführers, in welchen diese eine

Interessenkollision sahen, sei eine solche jedoch zu verneinen.

Das Verschulden des Beschwerdeführers wiege nicht mehr

leicht. Es sei ihm zwar zugute zu halten, dass er in den von ihm betreuten

Verfahren bemüht scheine, die sowohl in der Sache wie auch auf der

Beziehungsebene komplexe Erbsache D zu einem für alle Beteiligten

zufriedenstellenden Abschluss zu bringen. Auch die Übernahme der

Interessenvertretung von H stehe in diesem Zusammenhang und erscheine aufgrund

der sehr langjährigen Klientenbeziehung zu diesem nachvollziehbar. Dass er damit

eine Interessenkollision eingegangen sei, hätte vom Beschwerdeführer aber

erkannt werden müssen. Deshalb erscheine es insgesamt angemessen, ihn mit einer

Busse von Fr. 1'500.- zu bestrafen.

4.2

Der

Beschwerdeführer machte geltend, er stehe weder mit den beiden Verzeigerinnen

noch mit der Witwe in einem Klientenverhältnis und auch nicht in privater oder

geschäftlicher Beziehung. Auch die Beschwerdegegnerin habe kein

Klientenverhältnis belegen können. Zudem sei der Entscheid mit schwerwiegenden

Nachteilen verbunden, denn würde eine Verletzung von Art. 12 lit. c

BGFA angenommen, wäre es ihm wohl nicht erlaubt, das Mandatsverhältnis zur

Verteidigung von H weiterzuführen. Er habe vor jeder Übernahme eines

Anwaltsmandates vonseiten des Verstorbenen und des Willensvollstreckers jedes

Mal sorgfältig geprüft, ob damit eine gesetzlich verpönte Interessenkollision

verbunden sei. Er habe auch darauf geachtet, zu den Erbinnen in keine Klienten-

und Anwaltsbeziehung zu treten. Die Beschwerdegegnerin habe anerkannt, dass er

einzig durch H mandatiert worden sei und dass "formell" nicht von

einer Interessenvertretung der Verzeigerinnen ausgegangen werden könne.

Dann aber stelle sie in einer für ihn nicht nachvollziehbaren

rechtlichen Spitzkehre eine konträre Argumentation in den Raum: Er habe als

Vertreter des Willensvollstreckers gleichzeitig dessen Aufgabenerfüllung

übernommen, soweit sie ihm übertragen worden sei. Im Rahmen dieser Tätigkeit

habe er auch dessen Pflichten gegenüber den Erbinnen übernommen, und er sei

sich dessen auch bewusst gewesen, indem er das Mandat nur unter der Bedingung

angenommen habe, dass die Interessen der Erbinnen strikte unparteilich gleich

und korrekt nach der letztwilligen Verfügung und der gesetzlichen Ordnung zu

behandeln seien. Die – kumulative oder privative – Übernahme der

Verpflichtungen gegenüber den Erbinnen hätte eine vertragliche Vereinbarung

zwischen ihm und H und eben diesen Erbinnen vorausgesetzt. Eine solche

Schuldübernahme habe indessen nicht bestanden. Die Erbinnen seien an seinen Gesprächen,

welche er mit dem Willensvollstrecker geführt habe, weder anwesend noch durch

einen Vertreter beteiligt gewesen.

Ebenso wenig bestünden Anhaltspunkte für einen Vertrag

zugunsten Dritter im Sinn von Art. 112 des Obligationenrechts (OR). Es

könne auch nicht die Rede davon sein, dass er als "Vertreter des

Willensvollstreckers" dessen Aufgabenerfüllung übernommen habe. Die

Stellvertretung zeichne sich gerade dadurch aus, dass die Rechtsfolgen des

Vertreterhandelns nicht in der Person des Vertreters, sondern in jener des

Vertretenen einträten. Der Stellvertreter handle stets nur für den Vertretenen.

Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, er habe als Vertreter des

Willensvollstreckers dessen Pflichten gegenüber den Erbinnen übernommen, leide

an einem unauflöslichen inneren Widerspruch. Es handle sich um eine

contradictio in adiecto. Der Vertreter übernehme keine Pflichten des

Vertretenen gegenüber Dritten. Daran ändere auch seine gestellte Bedingung

nichts, und entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin sei er dabei nicht

davon ausgegangen, die Interessen der Erbinnen materiell beachten zu müssen.

Eine Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung gegenüber den Erbinnen könne

aus der Äusserung nicht herausgelesen werden. Gegenüber den Erbinnen sei einzig

der Willensvollstrecker in ein Pflichtverhältnis eingebunden.

5.

5.1

Es ist

unbestritten, dass der Beschwerdeführer einzig von H mandatiert wurde. Wie

bereits die Beschwerdegegnerin festhielt, ist in dieser Situation nicht von

einer formellen Interessenvertretung der Erbinnen auszugehen. Die rechtliche

Beratung des Willensvollstreckers H und somit die Mandatsübernahme im Rahmen

der Erbteilung an sich führten noch nicht zu einer Interessenkollision. Es

stellt sich jedoch die Frage, ob der Beschwerdeführer gleichzeitig den

Willensvollstrecker persönlich im gegen diesen durch die Anzeige eines Teils der

Erbinnen eingeleiteten Strafverfahren, welches Handlungen in seiner Funktion

als Generalbevollmächtigter bzw. Willensvollstrecker betrifft, als Verteidiger

vertreten durfte oder ob dem, wie die Beschwerdegegnerin feststellte,

Art. 12 lit. c BGFA entgegensteht.

5.2

Der

Willensvollstrecker hat den Willen des Erblassers zu vertreten (Art. 518

Abs. 2 ZGB), gleichzeitig hat er sich an das Gesetz zu halten, welches ihn

auch unter anderem auch dazu verpflichtet, bei der Erbteilung den (allenfalls

vom Willen des Erblassers abweichenden) gemeinsamen Willen der Erben zu

befolgen (Karrer/Vogt/Leu in: Basler Kommentar, ZGB II, 5. A., 2015, Vor

Art. 517–518 N. 1). Er handelt selbstständig nach den Vorschriften

des Erblassers und nach objektiven Gesichtspunkten im Interesse der Erben,

Vermächtnisnehmer und Gläubiger (Karrer/Vogt/Leu, Vor Art. 517–518

N. 8). Aus dieser gesondert gearteten Pflicht zur Interessenwahrung folgt

auch, dass der Willensvollstrecker keiner Interessenkollision unterliegen darf,

welche die Amtsausübung "wesentlich" beeinträchtigt (Jean Nicolas

Druey, Grundriss des Erbrechts, 5. A., Bern 2002, § 14 Rz. 209

mit Hinweis auf BGE 90 II 376). Diese Pflichten hat auch der Anwalt zu

beachten, der den Willensvollstrecker gegenüber den Erbinnen vertritt.

5.3

Der

Willensvollstrecker ist ein Institut eigener Art. Je nach Tätigkeit, Phase

oder beteiligten Personen werden unterschiedliche Normen herangezogen: für das

Innenverhältnis die Mandatstheorie, für das Aussenverhältnis die Theorie der

gesetzlichen Vertretung etc. (Karrer/Vogt/Leu, Vor zu Art. 517–518

N. 7). Mit dem Erbgang gehen in Universalsukzession alle

vermögensrechtlichen Rechtspositionen des Erblassers unmittelbar und als

Einheit auf die Erbengemeinschaft über. Der Willensvollstrecker wird mit

Durchführung seiner Aufgaben nicht zum Eigentümer der Erbmasse; er besitzt,

verwaltet und verfügt über fremdes Eigentum (Karrer/Vogt/Leu, Art. 518

N. 22).

5.4

In

verfahrensrechtlicher Hinsicht ist zu erwähnen, dass es in Prozessen, die den

Bestand des Nachlasses betreffen, nicht um die eigene materielle Berechtigung

des Willensvollstreckers geht (BGE 116 II 131; BGE 129 V 113 E. 4.2). Ihm

kommt indessen die Prozessführungsbefugnis zu, sodass er Prozesse um Aktiven

und Passiven der Erbschaft selbstständig in eigenem Namen, aber auf Rechnung

des Nachlasses führt (BGr, 27. Juli 2017,4A_255/2017). Deshalb gehen

Nutzen und Schaden (z. B.

Prozesskosten) zugunsten oder zulasten des Nachlasses (BGE 129 V 113 E. 4.2).

Tritt der Willensvollstrecker oder ein von ihm bestellter Vertreter als

Prozessstandschafter auf, zeitigt dies Auswirkungen auf den Nachlass, der im

(Gesamt-)Eigentum der Erben steht. Mit anderen Worten tangiert ihr Handeln

somit die Interessen der Erben.

5.5

Entgegen

den Vorbringen des Beschwerdeführers, welche implizieren sollen, dass er in

keinerlei Verbindung zu den Erbinnen stehe, sind mit Blick auf die obigen

Ausführungen die Interessen der Erbinnen vom Handeln des Vertreters des Willensvollstreckers,

der den Prozess anstelle des Willensvollstreckers führt, materiell betroffen.

Somit ist der Beschwerdeführer zwar nicht von den Erbinnen mandatierter

Vertreter und steht zu diesen in keinem eigentlichen Mandatsverhältnis, doch

entsteht aufgrund der Tatsache, dass das Amt des Willensvollstreckers ein

Institut sui generis ist, dennoch eine Beziehung, denn das Handeln des

Beschwerdeführers hat unmittelbare Auswirkungen auf das Eigentum der Erbinnen.

Aufgrund der speziellen Einordnung und Stellung des Willensvollstreckers treten

die Wirkungen der Handlungen des Beschwerdeführers nicht nur beim Willensvollstrecker

als dem von ihm Vertretenen, sondern auch direkt beim Nachlass ein und damit

ebenso bei den Erbinnen, mit welchen kein Klientenverhältnis besteht. Insofern

besteht zwischen dem Beschwerdeführer und den Erbinnen eine Beziehung, die

einem Vertretungsverhältnis in wesentlichen Punkten nahekommt.

5.6

Eine

Beziehung im weiteren Sinn besteht zudem in der Tatsache, dass die Vergütung

und der Spesenersatz des Willensvollstreckers – und damit auch die

Entschädigung der von ihm beigezogenen Hilfspersonen – Erbgangsschulden sind

und zudem neben dem Nachlass auch die Erben persönlich haften (Karrer/Vogt/Leu,

Art. 518 N. 33).

5.7

Auch unter

einem anderen Gesichtspunkt stellt sich vorliegend eine besondere

Beziehungsnähe zwischen dem Beschwerdeführer und den Erbinnen dar.

5.7.1

Bekanntlich haben die beiden Töchter des Erblassers und Mitglieder der

Erbengemeinschaft am 20. März 2014 (vertreten durch die in der Schweiz

lebende Tochter) Strafanzeige gegen den Willensvollstrecker und drei seiner

Firmen wegen ungetreuer Geschäftsführung und weiteren Fehlverhaltens im Rahmen

der Willensvollstreckung erhoben. Anscheinend läuft eine aufwendige

Strafuntersuchung. Die Vorwürfe laufen letztlich darauf hinaus, dass sich der

Willensvollstrecker und sein Umfeld (u. a. seine Firmen, Schwägerin, Adoptivsöhne) unangemessen und

ungerechtfertigt am Nachlass bereichert hätten. Dabei liegt insofern eine besondere

Konstellation vor, als der Willensvollstrecker mit L, der Schwester von E (Ehefrau

des Erblassers), verheiratet und zudem Adoptivvater für die beiden leiblichen

Söhne seiner Schwägerin E ist. Es besteht also aus objektiver Sicht eine besondere

Nähe des Willensvollstreckers zu einer Erbin der Erbengemeinschaft, mit

der er durch engste familiäre Bande verbunden ist, was Zweifel an seiner

Unparteilichkeit aufkommen lässt. Dies kann dem Beschwerdeführer zwar nicht

vorgeworfen werden, hatte er doch offensichtlich keinen Einfluss auf die Wahl

des Willensvollstreckers durch den Erblasser. Es hätte ihn aber zu noch

grösserer Vorsicht beim Tätigwerden für den Willensvollstrecker anhalten

sollen.

5.7.2

Ausserdem besteht auch eine gewisse Nähe des Beschwerdeführers zur heutigen

Ehefrau des Erblassers E, sind doch beide im Stiftungsrat der Stiftung I, wobei

die Ehefrau Präsidentin, der Beschwerdeführer Mitglied ist. Dabei ist davon

auszugehen, dass die Stiftungsratspräsidentin einem Mitglied übergeordnet ist.

Inwieweit sich dies konkret auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers auswirken

könnte, ist differenziert zu betrachten: Solange der Beschwerdeführer sich als

bloss rechtlich ausführender Beauftragter des Willensvollstreckers betätigte, ist

davon auszugehen, dass seine Handlungen nicht darauf ausgerichtet waren, die

Ehefrau des Erblassers gegenüber dessen Töchtern bzw. den Miterbinnen zu

bevorzugen. Konkretes, insbesondere eine unterschiedliche Behandlung der

Erbinnen, wird hierzu jedenfalls nicht geltend gemacht.

5.7.3

Dieses an sich mindestens wenig konfliktträchtige Gefüge veränderte seinen

Charakter allerdings diametral, als der Beschwerdeführer als Verteidiger des

Willensvollstreckers tätig wurde. Nimmt der Beschwerdeführer nämlich dieses

Mandat ernst, so muss er zugunsten seines Klienten, des Willensvollstreckers,

die Vorwürfe der beiden Erbinnen (Töchter des Erblassers) bestreiten. Die

Treuepflicht gebietet dem Anwalt zudem, seinen Auftraggeber umfassend zu beraten

(Walter Fellmann in: Walter Fellmann/Gaudenz Zindel [Hrsg.], Kommentar zum

Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich etc. 2011, Art. 12 N. 29). Damit

änderte sich die Position des Beschwerdeführers vom bloss ausführenden

Beauftragten des Willensvollstreckers zu dessen aktivem Helfer, für den er im

Strafverfahren als Verteidiger einzustehen, über dessen Handlungen als

Willensvollstrecker er sich eine eigene (rechtliche) Meinung zu bilden und die

er zu rechtfertigen hat. Entsprechend muss er damit zu den Vorwürfen der beiden

Erbinnen ablehnend Stellung nehmen, um für seinen Klienten das bestmögliche Resultat

im Strafverfahren zu erzielen, oder mindestens seinen Klienten so beraten, dass

dieser die erwähnten Vorwürfe bestreitet. Das heisst, dass der Beschwerdeführer

mit dem Mandat der Willensvollstreckung nunmehr insofern materiell und

einseitig befasst ist, als dessen Ausübung von den beiden Erbinnen beanstandet

wird.

5.7.4

Unter diesen Umständen fehlte es dem Beschwerdeführer an der für die

Vertretung des Willensvollstreckers nötigen Unabhängigkeit gegenüber zwei (von

drei) Erbinnen. Dies umso mehr, als die Strafanzeige durch eben diese Erbinnen

erfolgte, in deren Nachlass das Handeln des Beschwerdeführers Wirkung zeigt.

Der Beschwerdeführer hätte somit nicht gleichzeitig den Willensvollstrecker

gegenüber den Erbinnen vertreten und denselben im Strafverfahren verteidigen

dürfen.

5.7.5

Die Vorinstanz subsumierte das vorliegend Streitgegenstand bildende

Verhalten des Beschwerdeführers unter Art. 12 lit. c BGFA. Dem ist

nicht zuzustimmen, da es an einem Klientenverhältnis im Sinn von Art. 12 lit. c

BGFA fehlt. Diese Bestimmung will das Vertrauensverhältnis zwischen dem

Klienten, der einen Anwalt beauftragt und demselben schützen. Ausserdem hatte

der Beschwerdeführer die Interessen der beiden Erbinnen nicht zu wahren, soweit

sie über seine Funktion als bloss ausführender Beauftragter des

Willensvollstreckers hinausgingen (Fellmann, Art. 12 N. 84). Sein

Verhalten verstösst jedoch gegen die Pflicht zur sorgfältigen und

gewissenhaften Berufsausübung nach Art. 12 lit. a BGFA. Das

Fehlverhalten ist aus den dargelegten Gründen als grob zu beurteilen und

geeignet, das Vertrauen in die Person des Anwalts oder in die Anwaltschaft zu gefährden

(Fellmann, Art. 12 N. 15, 26; Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A.,

Bern 2017, § 2 N. 216). Aufgrund seiner Ausführungen, er habe sich bemüht,

bei den Töchtern des Erblassers nicht den Anschein einer Interessenkollision in

seiner Person entstehen zu lassen, ist zudem davon auszugehen, dass ihm diese

Konfliktsituation – zumindest im Ansatz – durchaus bewusst war.

5.8

Selbst

wenn der Beschwerdeführer bisher nie diszipliniert wurde, kann der vorliegende

Berufsregelverstoss nicht mehr ohne Weiteres als leicht bezeichnet werden und

musste dem Beschwerdeführer umso mehr bewusst sein, da er noch auf den

kritischen Punkt hinwies. Unter diesen Umständen erscheint die von der

Beschwerdegegnerin ausgesprochene Disziplinierung mit einer Busse in der Höhe

von Fr. 1'500.- als angemessen.

5.9

Demzufolge

ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Parteientschädigung steht ihm keine zu und die

Beschwerdegegnerin hat keine solche verlangt (§ 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …