VB.2017.00552
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00552
23. August 2018Deutsch19 min
(URT.2018.20121)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2017.00552
Urteil
der 3. Kammer
vom 23. August 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
RA A,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtskommission über die Anwältinnen
und Anwälte,
c/o Obergericht des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Verletzung
von Berufsregeln,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Rechtsanwalt A (geboren 1949) besitzt ein Anwaltspatent
des Kantons Zürich und ist im kantonalen Anwaltsregister eingetragen.
Am 26. August 2016 erstatteten B und C Anzeige gegen
Rechtsanwalt A bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
(fortan: Aufsichtskommission) wegen Verletzung der Berufspflichten im Sinn von
Art. 12 des Bundesgesetzes über die
Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA).
Erwägungen
II.
Am 3. November 2016 eröffnete die
Aufsichtskommission ein Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwalt A. Mit
Beschluss vom 6. Juli 2017 bestrafte die Aufsichtskommission ihn wegen
Verletzung der Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. c BGFA mit einer Busse von Fr. 1'500.-. Die Staatsgebühr
wurde auf Fr. 1'500.- festgelegt und zur Hälfte Rechtsanwalt A auferlegt.
III.
Rechtsanwalt A erhob dagegen am 29. August 2017
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des
Beschlusses der Aufsichtskommission vom 6. Juli 2017 unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Aufsichtskommission. Diese verzichtete am 7. September
2017.
auf eine Beschwerdeantwort.
Die Akten des Disziplinarverfahrens vor der
Aufsichtskommission wurden beigezogen.
Mit
Präsidialverfügung vom 7. Juni 2018 wurde Rechtsanwalt A Frist angesetzt zur
möglichen Beurteilung seines Verhaltens nach Art. 12 lit. a BGFA
unter Hinweis darauf, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichts sein Verhalten
auch unter Berücksichtigung von Art. 12 lit. a BGFA beurteilt werden
könnte und somit die Möglichkeit bestehe, dass das Verwaltungsgericht auf eine
andere Rechtsgrundlage abstelle, welche im angefochtenen Beschluss vom 6. Juli
2017.
nicht Thema war, zumal die Vorinstanz sich bezüglich des
Beschwerdegegenstands nur auf Art. 12 lit. c BGFA stützte.
Rechtsanwalt
A reichte am 11. Juli 2018 seine diesbezügliche Stellungnahme ein. Die
Aufsichtskommission verzichtete am 19. Juli 2018 auf eine Vernehmlassung
dazu. Diese Eingabe wurde Rechtsanwalt A zur Kenntnisnahme zugestellt.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für die
Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 38 des kantonalen
Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 in Verbindung mit § 41
Abs. 1 und § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich
zuständig. Angefochten ist eine Disziplinarbusse in der Höhe von
Fr. 1'500.-. Streitigkeiten mit einem Streitwert von nicht über Fr. 20'000.-
fallen grundsätzlich in die Kompetenz des Einzelrichters bzw. der
Einzelrichterin (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Weil aber nicht
vermögensrechtliche Interessen im Vordergrund stehen, sondern der Bestand und
Umfang der Berufspflichten, deren Verletzung durch die Disziplinarmassnahme
geahndet wird, und diese Berufspflichten keinen vermögensrechtlichen Charakter
haben, ist kein Streitwert anzunehmen, weshalb nach § 38 Abs. 1 VRG
die Kammer zuständig ist. Dazu kommt, dass sowohl mildere Disziplinarmassnahmen
(Verwarnung, Verweis) als auch schärfere (Entzug der
Berufsausübungsbewilligung) in die Zuständigkeit der Kammer fallen, weshalb die
Einzelrichterkompetenz isoliert für Disziplinarbussen inkonsequent wäre (vgl.
VGr, 2. März 2017, VB.2016.00656, E. 1 mit Hinweisen; vgl. ferner
Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 38b N. 11).
2.
2.1
Gemäss Art. 12
lit. a BGFA üben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und
gewissenhaft aus. Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer
Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in
Beziehung stehen (Art. 12 lit. c BGFA).
2.2
Daraus
ergibt sich insbesondere auch ein Verbot von Doppelvertretungen, d. h. der Anwalt darf nicht
in ein und derselben Streitsache Parteien mit gegenläufigen Interessen
vertreten, weil er sich diesfalls weder für den einen noch für den anderen
Klienten voll einsetzen könnte (BGE 134 II 108 E. 3; vgl. Walter Fellmann
in: Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich
etc. 2005 [Kommentar BGFA], Art. 12 N. 96).
Während im Prozess das Verbot der Vertretung von Parteien mit
gegensätzlichen Interessen uneingeschränkt gilt, ist eine Tätigkeit für
Klienten mit gegensätzlichen Interessen im Rahmen der Rechtsberatung nicht
verboten, wenn beide Parteien damit einverstanden sind (vgl. Fellmann,
Kommentar BGFA, Art. 12 N. 99). Als Beauftragter muss der Anwalt den
Interessen des Auftraggebers aber stets den Vorrang einräumen und diesen
insbesondere die eigenen Interessen unterordnen. Ein verbotener
Interessenkonflikt liegt vor, wenn der Anwalt die Wahrung der Interessen eines
Klienten übernommen hat und dabei Entscheidungen zu treffen hat, mit denen er
sich potenziell in Konflikt zu eigenen oder anderen ihm zur Wahrung
übertragenen Interessen begibt (Fellmann, Art. 12 N. 84). Dabei
spielt es keine Rolle, wie der Interessenkonflikt begründet wird; ein solcher
kann sich auch aus einer Tätigkeit des Anwalts als Verwaltungsrat ergeben (ZR
109/2010, Nr. 54 E. 2.1.1.1).
2.3
Nach
Auffassung des Bundesgerichts liegt allerdings nur dann eine unzulässige
Interessenkollision vor, wenn ein konkreter Interessenkonflikt besteht. Die
blosse abstrakte Möglichkeit, dass zwischen verschiedenen Klienten Differenzen
auftreten könnten, genüge nicht. Um seinen Treuepflichten zu genügen, muss der
Anwalt jedoch auch bei gering erscheinendem Kollisionsrisiko das neue Mandat
ablehnen (Fellmann, Art. 12 N. 84b mit weiteren Hinweisen; N. 87a).
3.
3.1
Zunächst
sind die Sachverhaltsverhältnisse aufzuzeigen, welche zu der Anzeige gegen den
Beschwerdeführer führten:
Die beiden Verzeigerinnen sind die Töchter des am 7. September
2013.
verstorbenen D. Neben seinen Töchtern hinterliess er seine zweite Ehefrau E.
Mit öffentlich beurkundetem Testament vom 21. April 2010 hatte er seine
Töchter auf den Pflichtteil gesetzt und unter Vorbehalt konkreter Anordnungen
betreffend seinen Anteil an der F AG, eine Wohnung ins Ausland und das
Haus in G den verbleibenden Teil des Nachlasses seiner zweiten Ehefrau
vermacht. Als Willensvollstrecker setzte er H ein. Dieser ist der Schwager von E
und der Adoptivvater deren leiblicher Söhne.
Bereits zu Lebzeiten von D war der Beschwerdeführer für
diesen anwaltlich und beratend tätig und hat D eine Liegenschaft in Zürich
abgekauft.
Gemäss den Verzeigerinnen ist der Beschwerdeführer nun Ansprech- und Kontaktperson in allen rechtlichen
Fragen betreffend den Nachlass von D. Die gesamte Kommunikation zwischen ihnen
und dem Willensvollstrecker H laufe über den Beschwerdeführer als dessen
Hilfsperson bei der Durchführung der Erbteilung. Der Beschwerdeführer sei
weiter als Rechtsanwalt in zwei Prozessen vor zwei Bezirksgerichten tätig,
welche der Willensvollstrecker in Prozessstandschaft auf Kosten der Erbinnen
für die ungeteilte Erbschaft führe. Eine der Klagen sei bereits zu Lebzeiten
des Erblassers eingereicht worden. Seit Ende Mai 2013 sei der Beschwerdeführer
zudem operativ tätiger Stiftungsrat der Stiftung I mit Kollektivunterschrift zu
zweien mit der Stiftungsratspräsidentin E.
Gemäss dem Beschwerdeführer sei H
einer seiner langjährigsten Klienten, und er sei auch mit ihm befreundet.
Die Verzeigerin 1 erhob am
20.
März 2014 bei der Staatsanwaltschaft K Strafanzeige gegen – unter
anderem – H betreffend Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung etc. Der
Beschwerdeführer tritt in diesem Verfahren als Verteidiger von H auf.
4.
4.1
Die
Beschwerdegegnerin erwog, der Beschwerdeführer habe Art. 12 lit. c
BGFA verletzt, weil er H einerseits in seiner Funktion als Willensvollstrecker
vertreten und andererseits diesen persönlich in den von den Verzeigerinnen
angestrengten Strafverfahren, in welchem H ein Fehlverhalten im Zusammenhang
mit seiner Tätigkeit als Generalbevollmächtigter bzw. als Willensvollstrecker
vorgeworfen werde, verteidigt habe.
Formell könne nicht von einer Interessenvertretung der
Verzeigerinnen ausgegangen werden, obwohl diese ihrerseits davon ausgingen,
dass der Beschwerdeführer auch die Interessen der Erbengemeinschaft vertrete,
auch wenn sie ein direktes Mandatsverhältnis zum Beschwerdeführer nicht
behaupteten. Als Vertreter des Willensvollstreckers sei der Beschwerdeführer
diesem gegenüber verpflichtet gewesen. Gleichzeitig habe er dessen
Aufgabenerfüllung übernommen, soweit sie ihm übertragen worden sei. Im Rahmen
dieser Tätigkeit habe er auch dessen Pflichten gegenüber den Erbinnen
übernommen. Dass sich der Beschwerdeführer dessen bewusst gewesen sei, habe er
mit seinen Ausführungen bestätigt, wonach er das Mandat nur unter der Bedingung
übernommen habe, dass die Interessen der Erbinnen "strikte unparteilich
gleich und korrekt nach der letztwilligen Verfügung und der gesetzlichen
Ordnung zu behandeln seien". Er selbst sei somit davon ausgegangen, die
Interessen der Erbinnen materiell beachten zu müssen, wie dies auch H im Rahmen
des Willensvollstreckermandats hätte tun müssen. Im Rahmen seiner Mandate, in
welchen er als Vertreter von H persönlich gegen die Vorwürfe der Verzeigerinnen
auftrete, schütze er demgegenüber ausschliesslich die persönlichen Interessen
seines Klienten. Gegenstand des Strafverfahrens bildeten dabei im Wesentlichen
Handlungen des Willensvollstreckers, welche dieser als Generalbevollmächtigter
des Erblassers in dessen letztem Lebensjahr begangen haben soll. Da sich der
Beschwerdeführer namens von H in allen diesen Verfahren gegen Vorwürfe wehren
müsse, welche die Erbteilung beträfen, müsse eine Interessenkollision
mindestens insofern bejaht werden, als eine unabhängige Interessenvertretung in
den jeweiligen Verfahren nicht mehr möglich erscheine. Dies auch dann, wenn aus
den jeweiligen Verfahren weitere Erkenntnisse für die Fortsetzung der
Erbteilung oder anderer Verfahren, die für den Willensvollstrecker geführt
würden, gewonnen werden könnten. Soweit der Beschwerdeführer H in den gegen
diesen persönlich erhobenen Verfahren vertrete, in denen es darum gehe,
Ansprüche oder Begünstigungen von H durch den Erblasser zu prüfen, habe der
Beschwerdeführer dessen persönliche Interessen zu vertreten. Diese stünden mit
den Aufgaben des Willensvollstreckers, welche der Beschwerdeführer als dessen
Vertreter zu wahren habe, in Konflikt, wenn die Verzeigerinnen wie hier
behaupteten, H habe unrechtmässig gehandelt. Insoweit sei eine Interessenkollision
im Sinn von Art. 12 lit. c BGFA zu bejahen.
In den übrigen von den Verzeigerinnen geltend gemachten
Beziehungen und Tätigkeiten des Beschwerdeführers, in welchen diese eine
Interessenkollision sahen, sei eine solche jedoch zu verneinen.
Das Verschulden des Beschwerdeführers wiege nicht mehr
leicht. Es sei ihm zwar zugute zu halten, dass er in den von ihm betreuten
Verfahren bemüht scheine, die sowohl in der Sache wie auch auf der
Beziehungsebene komplexe Erbsache D zu einem für alle Beteiligten
zufriedenstellenden Abschluss zu bringen. Auch die Übernahme der
Interessenvertretung von H stehe in diesem Zusammenhang und erscheine aufgrund
der sehr langjährigen Klientenbeziehung zu diesem nachvollziehbar. Dass er damit
eine Interessenkollision eingegangen sei, hätte vom Beschwerdeführer aber
erkannt werden müssen. Deshalb erscheine es insgesamt angemessen, ihn mit einer
Busse von Fr. 1'500.- zu bestrafen.
4.2
Der
Beschwerdeführer machte geltend, er stehe weder mit den beiden Verzeigerinnen
noch mit der Witwe in einem Klientenverhältnis und auch nicht in privater oder
geschäftlicher Beziehung. Auch die Beschwerdegegnerin habe kein
Klientenverhältnis belegen können. Zudem sei der Entscheid mit schwerwiegenden
Nachteilen verbunden, denn würde eine Verletzung von Art. 12 lit. c
BGFA angenommen, wäre es ihm wohl nicht erlaubt, das Mandatsverhältnis zur
Verteidigung von H weiterzuführen. Er habe vor jeder Übernahme eines
Anwaltsmandates vonseiten des Verstorbenen und des Willensvollstreckers jedes
Mal sorgfältig geprüft, ob damit eine gesetzlich verpönte Interessenkollision
verbunden sei. Er habe auch darauf geachtet, zu den Erbinnen in keine Klienten-
und Anwaltsbeziehung zu treten. Die Beschwerdegegnerin habe anerkannt, dass er
einzig durch H mandatiert worden sei und dass "formell" nicht von
einer Interessenvertretung der Verzeigerinnen ausgegangen werden könne.
Dann aber stelle sie in einer für ihn nicht nachvollziehbaren
rechtlichen Spitzkehre eine konträre Argumentation in den Raum: Er habe als
Vertreter des Willensvollstreckers gleichzeitig dessen Aufgabenerfüllung
übernommen, soweit sie ihm übertragen worden sei. Im Rahmen dieser Tätigkeit
habe er auch dessen Pflichten gegenüber den Erbinnen übernommen, und er sei
sich dessen auch bewusst gewesen, indem er das Mandat nur unter der Bedingung
angenommen habe, dass die Interessen der Erbinnen strikte unparteilich gleich
und korrekt nach der letztwilligen Verfügung und der gesetzlichen Ordnung zu
behandeln seien. Die – kumulative oder privative – Übernahme der
Verpflichtungen gegenüber den Erbinnen hätte eine vertragliche Vereinbarung
zwischen ihm und H und eben diesen Erbinnen vorausgesetzt. Eine solche
Schuldübernahme habe indessen nicht bestanden. Die Erbinnen seien an seinen Gesprächen,
welche er mit dem Willensvollstrecker geführt habe, weder anwesend noch durch
einen Vertreter beteiligt gewesen.
Ebenso wenig bestünden Anhaltspunkte für einen Vertrag
zugunsten Dritter im Sinn von Art. 112 des Obligationenrechts (OR). Es
könne auch nicht die Rede davon sein, dass er als "Vertreter des
Willensvollstreckers" dessen Aufgabenerfüllung übernommen habe. Die
Stellvertretung zeichne sich gerade dadurch aus, dass die Rechtsfolgen des
Vertreterhandelns nicht in der Person des Vertreters, sondern in jener des
Vertretenen einträten. Der Stellvertreter handle stets nur für den Vertretenen.
Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, er habe als Vertreter des
Willensvollstreckers dessen Pflichten gegenüber den Erbinnen übernommen, leide
an einem unauflöslichen inneren Widerspruch. Es handle sich um eine
contradictio in adiecto. Der Vertreter übernehme keine Pflichten des
Vertretenen gegenüber Dritten. Daran ändere auch seine gestellte Bedingung
nichts, und entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin sei er dabei nicht
davon ausgegangen, die Interessen der Erbinnen materiell beachten zu müssen.
Eine Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung gegenüber den Erbinnen könne
aus der Äusserung nicht herausgelesen werden. Gegenüber den Erbinnen sei einzig
der Willensvollstrecker in ein Pflichtverhältnis eingebunden.
5.
5.1
Es ist
unbestritten, dass der Beschwerdeführer einzig von H mandatiert wurde. Wie
bereits die Beschwerdegegnerin festhielt, ist in dieser Situation nicht von
einer formellen Interessenvertretung der Erbinnen auszugehen. Die rechtliche
Beratung des Willensvollstreckers H und somit die Mandatsübernahme im Rahmen
der Erbteilung an sich führten noch nicht zu einer Interessenkollision. Es
stellt sich jedoch die Frage, ob der Beschwerdeführer gleichzeitig den
Willensvollstrecker persönlich im gegen diesen durch die Anzeige eines Teils der
Erbinnen eingeleiteten Strafverfahren, welches Handlungen in seiner Funktion
als Generalbevollmächtigter bzw. Willensvollstrecker betrifft, als Verteidiger
vertreten durfte oder ob dem, wie die Beschwerdegegnerin feststellte,
Art. 12 lit. c BGFA entgegensteht.
5.2
Der
Willensvollstrecker hat den Willen des Erblassers zu vertreten (Art. 518
Abs. 2 ZGB), gleichzeitig hat er sich an das Gesetz zu halten, welches ihn
auch unter anderem auch dazu verpflichtet, bei der Erbteilung den (allenfalls
vom Willen des Erblassers abweichenden) gemeinsamen Willen der Erben zu
befolgen (Karrer/Vogt/Leu in: Basler Kommentar, ZGB II, 5. A., 2015, Vor
Art. 517–518 N. 1). Er handelt selbstständig nach den Vorschriften
des Erblassers und nach objektiven Gesichtspunkten im Interesse der Erben,
Vermächtnisnehmer und Gläubiger (Karrer/Vogt/Leu, Vor Art. 517–518
N. 8). Aus dieser gesondert gearteten Pflicht zur Interessenwahrung folgt
auch, dass der Willensvollstrecker keiner Interessenkollision unterliegen darf,
welche die Amtsausübung "wesentlich" beeinträchtigt (Jean Nicolas
Druey, Grundriss des Erbrechts, 5. A., Bern 2002, § 14 Rz. 209
mit Hinweis auf BGE 90 II 376). Diese Pflichten hat auch der Anwalt zu
beachten, der den Willensvollstrecker gegenüber den Erbinnen vertritt.
5.3
Der
Willensvollstrecker ist ein Institut eigener Art. Je nach Tätigkeit, Phase
oder beteiligten Personen werden unterschiedliche Normen herangezogen: für das
Innenverhältnis die Mandatstheorie, für das Aussenverhältnis die Theorie der
gesetzlichen Vertretung etc. (Karrer/Vogt/Leu, Vor zu Art. 517–518
N. 7). Mit dem Erbgang gehen in Universalsukzession alle
vermögensrechtlichen Rechtspositionen des Erblassers unmittelbar und als
Einheit auf die Erbengemeinschaft über. Der Willensvollstrecker wird mit
Durchführung seiner Aufgaben nicht zum Eigentümer der Erbmasse; er besitzt,
verwaltet und verfügt über fremdes Eigentum (Karrer/Vogt/Leu, Art. 518
N. 22).
5.4
In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ist zu erwähnen, dass es in Prozessen, die den
Bestand des Nachlasses betreffen, nicht um die eigene materielle Berechtigung
des Willensvollstreckers geht (BGE 116 II 131; BGE 129 V 113 E. 4.2). Ihm
kommt indessen die Prozessführungsbefugnis zu, sodass er Prozesse um Aktiven
und Passiven der Erbschaft selbstständig in eigenem Namen, aber auf Rechnung
des Nachlasses führt (BGr, 27. Juli 2017,4A_255/2017). Deshalb gehen
Nutzen und Schaden (z. B.
Prozesskosten) zugunsten oder zulasten des Nachlasses (BGE 129 V 113 E. 4.2).
Tritt der Willensvollstrecker oder ein von ihm bestellter Vertreter als
Prozessstandschafter auf, zeitigt dies Auswirkungen auf den Nachlass, der im
(Gesamt-)Eigentum der Erben steht. Mit anderen Worten tangiert ihr Handeln
somit die Interessen der Erben.
5.5
Entgegen
den Vorbringen des Beschwerdeführers, welche implizieren sollen, dass er in
keinerlei Verbindung zu den Erbinnen stehe, sind mit Blick auf die obigen
Ausführungen die Interessen der Erbinnen vom Handeln des Vertreters des Willensvollstreckers,
der den Prozess anstelle des Willensvollstreckers führt, materiell betroffen.
Somit ist der Beschwerdeführer zwar nicht von den Erbinnen mandatierter
Vertreter und steht zu diesen in keinem eigentlichen Mandatsverhältnis, doch
entsteht aufgrund der Tatsache, dass das Amt des Willensvollstreckers ein
Institut sui generis ist, dennoch eine Beziehung, denn das Handeln des
Beschwerdeführers hat unmittelbare Auswirkungen auf das Eigentum der Erbinnen.
Aufgrund der speziellen Einordnung und Stellung des Willensvollstreckers treten
die Wirkungen der Handlungen des Beschwerdeführers nicht nur beim Willensvollstrecker
als dem von ihm Vertretenen, sondern auch direkt beim Nachlass ein und damit
ebenso bei den Erbinnen, mit welchen kein Klientenverhältnis besteht. Insofern
besteht zwischen dem Beschwerdeführer und den Erbinnen eine Beziehung, die
einem Vertretungsverhältnis in wesentlichen Punkten nahekommt.
5.6
Eine
Beziehung im weiteren Sinn besteht zudem in der Tatsache, dass die Vergütung
und der Spesenersatz des Willensvollstreckers – und damit auch die
Entschädigung der von ihm beigezogenen Hilfspersonen – Erbgangsschulden sind
und zudem neben dem Nachlass auch die Erben persönlich haften (Karrer/Vogt/Leu,
Art. 518 N. 33).
5.7
Auch unter
einem anderen Gesichtspunkt stellt sich vorliegend eine besondere
Beziehungsnähe zwischen dem Beschwerdeführer und den Erbinnen dar.
5.7.1
Bekanntlich haben die beiden Töchter des Erblassers und Mitglieder der
Erbengemeinschaft am 20. März 2014 (vertreten durch die in der Schweiz
lebende Tochter) Strafanzeige gegen den Willensvollstrecker und drei seiner
Firmen wegen ungetreuer Geschäftsführung und weiteren Fehlverhaltens im Rahmen
der Willensvollstreckung erhoben. Anscheinend läuft eine aufwendige
Strafuntersuchung. Die Vorwürfe laufen letztlich darauf hinaus, dass sich der
Willensvollstrecker und sein Umfeld (u. a. seine Firmen, Schwägerin, Adoptivsöhne) unangemessen und
ungerechtfertigt am Nachlass bereichert hätten. Dabei liegt insofern eine besondere
Konstellation vor, als der Willensvollstrecker mit L, der Schwester von E (Ehefrau
des Erblassers), verheiratet und zudem Adoptivvater für die beiden leiblichen
Söhne seiner Schwägerin E ist. Es besteht also aus objektiver Sicht eine besondere
Nähe des Willensvollstreckers zu einer Erbin der Erbengemeinschaft, mit
der er durch engste familiäre Bande verbunden ist, was Zweifel an seiner
Unparteilichkeit aufkommen lässt. Dies kann dem Beschwerdeführer zwar nicht
vorgeworfen werden, hatte er doch offensichtlich keinen Einfluss auf die Wahl
des Willensvollstreckers durch den Erblasser. Es hätte ihn aber zu noch
grösserer Vorsicht beim Tätigwerden für den Willensvollstrecker anhalten
sollen.
5.7.2
Ausserdem besteht auch eine gewisse Nähe des Beschwerdeführers zur heutigen
Ehefrau des Erblassers E, sind doch beide im Stiftungsrat der Stiftung I, wobei
die Ehefrau Präsidentin, der Beschwerdeführer Mitglied ist. Dabei ist davon
auszugehen, dass die Stiftungsratspräsidentin einem Mitglied übergeordnet ist.
Inwieweit sich dies konkret auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers auswirken
könnte, ist differenziert zu betrachten: Solange der Beschwerdeführer sich als
bloss rechtlich ausführender Beauftragter des Willensvollstreckers betätigte, ist
davon auszugehen, dass seine Handlungen nicht darauf ausgerichtet waren, die
Ehefrau des Erblassers gegenüber dessen Töchtern bzw. den Miterbinnen zu
bevorzugen. Konkretes, insbesondere eine unterschiedliche Behandlung der
Erbinnen, wird hierzu jedenfalls nicht geltend gemacht.
5.7.3
Dieses an sich mindestens wenig konfliktträchtige Gefüge veränderte seinen
Charakter allerdings diametral, als der Beschwerdeführer als Verteidiger des
Willensvollstreckers tätig wurde. Nimmt der Beschwerdeführer nämlich dieses
Mandat ernst, so muss er zugunsten seines Klienten, des Willensvollstreckers,
die Vorwürfe der beiden Erbinnen (Töchter des Erblassers) bestreiten. Die
Treuepflicht gebietet dem Anwalt zudem, seinen Auftraggeber umfassend zu beraten
(Walter Fellmann in: Walter Fellmann/Gaudenz Zindel [Hrsg.], Kommentar zum
Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich etc. 2011, Art. 12 N. 29). Damit
änderte sich die Position des Beschwerdeführers vom bloss ausführenden
Beauftragten des Willensvollstreckers zu dessen aktivem Helfer, für den er im
Strafverfahren als Verteidiger einzustehen, über dessen Handlungen als
Willensvollstrecker er sich eine eigene (rechtliche) Meinung zu bilden und die
er zu rechtfertigen hat. Entsprechend muss er damit zu den Vorwürfen der beiden
Erbinnen ablehnend Stellung nehmen, um für seinen Klienten das bestmögliche Resultat
im Strafverfahren zu erzielen, oder mindestens seinen Klienten so beraten, dass
dieser die erwähnten Vorwürfe bestreitet. Das heisst, dass der Beschwerdeführer
mit dem Mandat der Willensvollstreckung nunmehr insofern materiell und
einseitig befasst ist, als dessen Ausübung von den beiden Erbinnen beanstandet
wird.
5.7.4
Unter diesen Umständen fehlte es dem Beschwerdeführer an der für die
Vertretung des Willensvollstreckers nötigen Unabhängigkeit gegenüber zwei (von
drei) Erbinnen. Dies umso mehr, als die Strafanzeige durch eben diese Erbinnen
erfolgte, in deren Nachlass das Handeln des Beschwerdeführers Wirkung zeigt.
Der Beschwerdeführer hätte somit nicht gleichzeitig den Willensvollstrecker
gegenüber den Erbinnen vertreten und denselben im Strafverfahren verteidigen
dürfen.
5.7.5
Die Vorinstanz subsumierte das vorliegend Streitgegenstand bildende
Verhalten des Beschwerdeführers unter Art. 12 lit. c BGFA. Dem ist
nicht zuzustimmen, da es an einem Klientenverhältnis im Sinn von Art. 12 lit. c
BGFA fehlt. Diese Bestimmung will das Vertrauensverhältnis zwischen dem
Klienten, der einen Anwalt beauftragt und demselben schützen. Ausserdem hatte
der Beschwerdeführer die Interessen der beiden Erbinnen nicht zu wahren, soweit
sie über seine Funktion als bloss ausführender Beauftragter des
Willensvollstreckers hinausgingen (Fellmann, Art. 12 N. 84). Sein
Verhalten verstösst jedoch gegen die Pflicht zur sorgfältigen und
gewissenhaften Berufsausübung nach Art. 12 lit. a BGFA. Das
Fehlverhalten ist aus den dargelegten Gründen als grob zu beurteilen und
geeignet, das Vertrauen in die Person des Anwalts oder in die Anwaltschaft zu gefährden
(Fellmann, Art. 12 N. 15, 26; Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A.,
Bern 2017, § 2 N. 216). Aufgrund seiner Ausführungen, er habe sich bemüht,
bei den Töchtern des Erblassers nicht den Anschein einer Interessenkollision in
seiner Person entstehen zu lassen, ist zudem davon auszugehen, dass ihm diese
Konfliktsituation – zumindest im Ansatz – durchaus bewusst war.
5.8
Selbst
wenn der Beschwerdeführer bisher nie diszipliniert wurde, kann der vorliegende
Berufsregelverstoss nicht mehr ohne Weiteres als leicht bezeichnet werden und
musste dem Beschwerdeführer umso mehr bewusst sein, da er noch auf den
kritischen Punkt hinwies. Unter diesen Umständen erscheint die von der
Beschwerdegegnerin ausgesprochene Disziplinierung mit einer Busse in der Höhe
von Fr. 1'500.- als angemessen.
5.9
Demzufolge
ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Parteientschädigung steht ihm keine zu und die
Beschwerdegegnerin hat keine solche verlangt (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …