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Entscheid

VB.2017.00556

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00556

6. Dezember 2017Deutsch16 min

(URT.2017.19440)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 9. August 2017 setzte die

Baudirektion des Kantons Zürich den kantonalen Gestaltungsplan

"Innovationspark Zürich" fest. Der Beschluss wurde am 18. August

2017 amtlich publiziert unter Hinweis darauf, dass sich gegen diese Verfügung

innert 30 Tagen Rekurs beim Baurekursgericht erheben lasse (ABl 2017-18-08 [Nr.

33], S. 12, Dispositiv-Ziff. I und III).

Erwägungen

II.

Mit als "Verletzung von Vorschriften über die

politischen Rechte und ihre Ausübung (Stimmrechtsrekurs, § 151 Abs. 1

Gemeindegesetz [Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926

{GG, LS 131.1}])" betitelter Eingabe vom 23. August 2017

beantragte A dem Bezirksrat Uster die Aufhebung der Verfügung der Baudirektion

vom 9. August 2017 unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Baudirektion

bzw. des Staats.

Mit Präsidialverfügung vom 30. August 2017 trat der

Bezirksrat Uster auf das Rechtsmittel nicht ein und überwies die Eingabe

mitsamt Beilagen an das Baurekursgericht. Zur Begründung gab er an, gemäss

Rechtsmittelbelehrung lasse sich die streitige Verfügung beim Baurekursgericht

anfechten, weshalb der Bezirksrat nicht zuständig sei für die Behandlung des

vorliegenden Rekurses.

III.

Mit Beschwerde vom 2. September 2017 beantragte A dem

Verwaltungsgericht Aufhebung des bezirksrätlichen Nichteintretensentscheids vom

30.

August 2017 unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Stadt Dübendorf.

Der Bezirksrat Uster gab am 5./6. September 2017 unter

Hinweis auf den angefochtenen Entscheid Verzicht auf Vernehmlassung bekannt.

Die Baudirektion des Kantons Zürich (Generalsekretariat) schloss am

8.

September 2017 auf Abweisung der Beschwerde; zur Begründung verwies sie

auf einen beigelegten (direktionsinternen) Mitbericht des Amts für Raumentwicklung

vom 7. September 2017. A nahm zu diesen Eingaben am 16. September

2017.

Stellung und ersuchte darum, das Beschwerdeverfahren bis zum

"rechtsgültigen" Entscheid des Baurekursgerichts über den

Stimmrechtsrekurs zu sistieren bzw. alternativ – wohl im Fall des Vorliegens

eines solchen Entscheids – als gegenstandslos abzuschreiben. Das Amt für

Raumentwicklung erklärte über die Baudirektion mit Eingabe vom

25.

September 2017, mit einer Verfahrenssistierung nicht einverstanden zu

sein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Nach

§ 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. c und Abs. 3

Satz 1, 19a, 19b Abs. 1 und 2 lit. c sowie §§ 42–44 e

contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,

LS 175.2) und § 151a Abs. 1 GG

ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden unter anderem

gegen erstinstanzliche bezirksrätliche Rekursentscheide in Stimmrechtssachen

zuständig. Selbiges gilt für Entscheide des Bezirksrats über ordentliche

Rekurse (§ 152 GG in Verbindung mit §§ 41, 19 Abs. 1 lit. a

und 19b Abs. 2 lit. c VRG) sowie für Rekursentscheide betreffend

(raum-)planungsrechtliche Festlegungen (§§ 41, 19 Abs. 1 lit. a

und 19b Abs. 3 VRG in Verbindung mit §§ 329 und 339a des Planungs-

und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG, LS 700.1]), worunter auch

die Festsetzung kantonaler Gestaltungspläne fällt (vgl. VGr, 15. Juni

2017, VB.2016.00605, E. 1 – 4. September 2014, VB.2013.00722,

E. 1.1 – 21. August 2014, VB.2013.00748, E. 1).

Nimmt eine Vorinstanz – wie hier – einen Rekurs nicht an die

Hand, weil sie eine Eintretensvoraussetzung nicht als erfüllt betrachtet, so

ist die formell unterlegene rekurrierende Person legitimiert, sich auf dem

Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (§ 49 in

Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; vgl. Martin Bertschi in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], Vorbemerkungen zu

§§ 19–28a N. 58). Der Beschwerdeführer ist somit vorliegend insofern

zur Beschwerdeerhebung legitimiert, als er sich gegen den Entscheid der

Vorinstanz richtet, auf seinen Rekurs vom 23. August 2017 nicht

einzutreten.

Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind,

ist die Beschwerde an die Hand zu nehmen.

1.2

Für die

vom Beschwerdeführer beantragte Sistierung des Beschwerdeverfahrens besteht

kein Anlass, zumal, wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, das Baurekursgericht

entgegen der Annahme des Beschwerdeführers gerade nicht zuständig wäre, über

einen Stimmrechtsrekurs in dieser Angelegenheit zu entscheiden.

1.3

Weil es

vorliegend einzig um die Beurteilung von (vornehmlich formellen) Rechtsfragen

auf der Grundlage eines diesbezüglich hinreichend erstellten rechtserheblichen

Sachverhalts geht, erübrigt sich die Durchführung des vom Beschwerdeführer vor

Verwaltungsgericht beantragten Augenscheins.

2.

Das bei der Vorinstanz eingereichte Rechtsmittel des

Beschwerdeführers richtet sich unmittelbar gegen die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 9. August 2017, mit welchem diese einen kantonalen

Gestaltungsplan im Sinn von § 84 Abs. 2 PBG betreffend das Gebiet

des ehemaligen Militärflugplatzes Dübendorf festsetzte. Der Perimeter des Gestaltungsplans

beschlägt das Gebiet der Gemeinden Dübendorf und Wangen-Brüttisellen. Es steht

ausser Zweifel, dass es sich bei diesem Anfechtungsobjekt inhaltlich um eine

raumplanungsrechtliche Festlegung handelt, deren rechtsmittelweise materielle

Beurteilung nicht in die Zuständigkeit des Bezirksrats fällt, sondern gemäss

§ 329 Abs. 1 PBG in diejenige – spezialgesetzliche im Sinn von

§ 19b Abs. 3 VRG bzw. § 153 GG – des Baurekursgerichts. Dies

muss vorliegend, wo nicht ein kommunaler, sondern ein kantonaler

Gestaltungsplan im Streit steht, umso mehr gelten, ist doch der Bezirksrat

generell nicht als Rekursinstanz gegen Anordnungen einer kantonalen Direktion

vorgesehen (vgl. § 19b Abs. 2 lit. c VRG). Insofern ist der

angefochtene Nichteintretensentscheid mitsamt Überweisung der Sache an das

Baurekursgericht an sich nicht zu beanstanden. Eine abweichende Zuständigkeit

könnte sich jedoch dann ergeben, wenn und soweit es um Rügen geht, welche auf

eine Verletzung des Stimmrechts hinzielten und die Rechtsmitteleingabe des

Beschwerdeführers insofern (gänzlich oder in Teilen) als Stimmrechtsrekurs

hätte erscheinen lassen.

3.

3.1

Der Rechtsschutz

im Zusammenhang mit politischen Rechten des kantonalen und kommunalen Rechts

richtet sich nach den dafür vorgesehenen besonderen Bestimmungen des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (§ 146 Abs. 1 des Gesetzes über die

politischen Rechte vom 1. September 2003 [GPR, LS 161]). Dies gilt

auch in Planungs- und Bausachen wie hier: Werden raumplanungsrechtliche Festlegungen

angefochten und dabei sowohl Verstösse gegen das Planungs- und Baurecht als

auch eine Verletzung politischer Rechte gerügt, kommt es zu einer Gabelung des

Rechtswegs im Rekursverfahren, weil sich die spezialgesetzliche

Rekurszuständigkeit des Baurekursgerichts (§ 329 Abs. 1 PBG) –wie

sich sogleich zeigt – nicht auch auf die Beurteilung von Stimmrechtsrekursen

erstreckt.

3.2

An sich

wäre nicht von vornherein ausgeschlossen, dass das Baurekursgericht auch Stimmrechtsrekursinstanz

sein könnte, wenn eine Stimmrechtsverletzung im Kontext einer

planungsrechtlichen Festlegung gerügt wird (wie es ja auch zugleich

Gemeindebeschwerdeinstanz sein kann [vgl. VGr, 25. Oktober 2017,

VB.2017.00527, E. 2]). Es scheint aber dennoch richtiger, in

Stimmrechtssachen den Bezirksrat bzw. die zuständige Direktion oder den

Regierungsrat als speziellere Behörden auf diesem Gebiet vorgehen zu lassen,

und zwar aus folgenden Überlegungen: Früher waren die Stimmrechtsrechtsmittel

in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten spezialgesetzlich in den

§§ 147–152 GPR (OS 58 289) mitsamt den jeweiligen Zuständigkeiten in

§ 149 GPR geregelt. Die damalige Regelung liess kaum Raum für eine

Kompetenzattraktion bei der (seinerzeitigen) Baurekurskommission. Vielmehr

waren sowohl § 149 GPR wie auch § 329 PBG spezialgesetzlich

vorgesehene, abweichende Zuständigkeiten für die jeweiligen Sondergebiete (Bau-

bzw. Stimmrecht). Die Überführung der Rechtsmittelordnung des Gesetzes über die

politischen Rechte ins Verwaltungsrechtspflegegesetz anlässlich von dessen Revision

im Jahr 2010 wollte daran nicht erkennbar etwas ändern (vgl. die Weisung zu

dieser Revision in ABl 2009, wo es etwa auf S. 946 heisst, die Regelungen

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes seien im Sinn der bisherigen

Rechtsschutznormen des Gesetzes über die politischen Rechte zu ergänzen, und

zwar auch etwa hinsichtlich der Rechtsmittelinstanzen [§ 149 GPR,

§ 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 2 und lit. d bzw. heute

lit. e VRG], oder auf S. 880 f., wo für die Stimmrechtssachen vom

"ordentlichen" Instanzenzug gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz die

Rede ist).

Insofern ist davon auszugehen, dass bei Stimmrechtssachen

abschliessend die Zuständigkeitsordnung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes zum

Tragen kommt (§ 19b Abs. 2 VRG) und der Vorbehalt abweichender

gesetzlicher Regelungen gemäss § 19b Abs. 3 VRG und § 153 GG,

welcher Sonderzuständigkeiten (wie jene des Baurekursgerichts gemäss § 329

PBG) vorbehält, für den Stimmrechtsrekurs nicht zur Anwendung gelangt, auch

wenn ein solcher in unmittelbarem Zusammenhang mit einer planungsrechtlichen

Festlegung steht. Folgte die Zuständigkeit auch in Stimmrechtssachen der

jeweiligen Sachmaterie, wäre beispielsweise auch über die inhaltliche

Zulässigkeit von Planungsinitiativen auf kommunaler Ebene vom sachkompetenten

Baurekursgericht zu entscheiden; dies wurde und wird offenkundig nicht so

gehandhabt, sondern es gelten die üblichen Zuständigkeiten für

Stimmrechtsrechtsmittel (vgl. Hans Rudolph Thalmann,

Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 153

N. 4.3; hinsichtlich einer kommunalen Initiative betreffend ein kantonales

Strassenprojekt VGr, 21. Juli 2015, VB.2015.00255, wo die bezirksrätliche

Zuständigkeit für die Beurteilung des Stimmrechtsrekurses nicht in Frage

gestellt wurde). Auch fällt es schwer, sich das Baurekursgericht als zuständige

Rechtsmittelinstanz vorzustellen, wenn es um Vorbereitungshandlungen im Vorfeld

von Volksabstimmungen etwa betreffend eine Änderung der Bau- und Zonenordnung

geht. Von einer Kompetenzattraktion beim Baurekursgericht sollte daher auch in

Fällen wie dem vorliegenden abgesehen werden, wo es um ein Anfechtungsobjekt

geht, gegen welches sich gleichermassen ordentlicher Rekurs und

Stimmrechtsrekurs erheben liesse. Die deswegen erforderliche Gabelung des

Rechtswegs hat die Kammer denn (in anderem Zusammenhang) etwa auch in VGr,

18.

Februar 2015, VB.2014.556 E. 2.2–4 bewusst verlangt, wo eine

Resolution des Zürcher Gemeinderats (Abstimmungsempfehlung zu einer kantonalen

Volksabstimmung) streitig war (Stimmrechtsrekursinstanz: Justizdirektion;

Gemeindebeschwerdeinstanz: Bezirksrat). Auch der Regierungsrat ging in seiner früheren

Rechtsprechung (als damalige zweite Rechtsmittelinstanz in kommunalen Stimmrechtssachen)

von einer Gabelung des Instanzenzugs in Planungs- und Bausachen aus, soweit

sowohl planungsrechtliche wie auch Stimmrechtsrügen erhoben wurden (RRB

Nr. 1073 vom 18. Juli 2007, E. 1c [www.zhentscheide.zh.ch], sowie RRB

Nr. 966 vom 7. März 1984 [ZR 85/1986 Nr. 2]).

Stimmrechtsrekurse in Planungssachen sind somit nicht vom

Baurekursgericht, sondern stets von den zuständigen ordentlichen

Stimmrechtsrekursinstanzen gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz zu beurteilen.

Im Gegensatz zur Gemeindebeschwerde, über welche (bei kommunalen

Planfestsetzungen) auch das Baurekursgericht befinden darf (vgl. VGr,

25.

Oktober 2017, VB.2017.00527, E. 2), findet bezüglich des Stimmrechtsrekurses

keine Kompetenzattraktion statt. Werden im gleichen Rechtsmittel sowohl bau-

und planungsrechtliche Rügen als auch eine Verletzung des Stimmrechts geltend

gemacht, hat dies eine Gabelung des Instanzenzugs zur Folge.

3.3

Der Rekurs

in Stimmrechtssachen an den Bezirksrat steht gemäss § 151a GG in

Verbindung mit § 19b Abs. 2 lit. c VRG offen gegen Anordnungen,

Erlasse oder Handlungen (im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. c VRG [im

Folgenden Akte]) kommunaler Organe, welche eine kommunale Stimmrechtssache

betreffen. Akte kommunaler Organe, welche kantonale Stimmrechtssachen

betreffen, sind von der zuständigen Direktion der Justiz und des Inneren (JI)

zu beurteilen (§ 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 2 VRG; vgl. zu

derartigen Konstellationen VGr, 18. Februar 2015, VB.2014.00556,

E. 2.2 f.; JI, 4. Juni 2015, JI_2015-361, E. 1.1 – 3. Oktober

2014, JI_2014-557, E. 1.2 – 3. April 2013, JI-13 140, E. 1.1 [alles

auf www.zhentscheide.zh.ch]). Geht es um Akte kantonaler Organe in

Stimmrechtssachen des Kantons, richtet sich der Rechtsschutz danach, welches

kantonale Organ bzw. welche Behörde den betreffenden Akt verantwortet, wobei je

nach Konstellation innerkantonale Rechtsmittel auch ausgeschlossen sein können

(vgl. dazu Jürg Bosshart/Martin Bertschi, VRG-Kommentar, § 19 N. 61,

§ 19b N. 62 ff.).

Der vorliegend streitige Gestaltungsplan, gegen welchen sich

das Rechtsmittel des Beschwerdeführers richtet, wurde von der

Beschwerdegegnerin – der kantonalen Baudirektion – festgesetzt (§ 84

Abs. 2 in Verbindung mit § 2 lit. b PBG). Damit wäre für die

Beurteilung eines dagegen gerichteten Stimmrechtsrekurses grundsätzlich der

Regierungsrat zuständig (§ 19b Abs. 2 lit. a Ziff. 1 VRG).

Ob diese Zuständigkeit auch dann zum Tragen käme, wenn keine Verletzung des

kantonalen, sondern eine Vereitelung des kommunalen Stimmrechts durch den

erwähnten kantonalen Akt gerügt würde, braucht nicht abschliessend beurteilt zu

werden. Zu untersuchen ist vielmehr vorweg, ob die beschwerdeführerische

Eingabe an die Vorinstanz überhaupt Rügen enthielt, welche Inhalt eines

Stimmrechtsrekurses gebildet hätten (sogleich 4). Nur in diesem Fall wäre die

Vorinstanz gehalten gewesen, die Rechtsmitteleingabe nicht als Ganzes an das

Baurekursgericht weiterzuleiten, sondern die den Stimmrechtsrekurs betreffenden

Teile abzutrennen und nach Massgabe von § 5 Abs. 2 VRG der dafür zuständigen

Instanz zu überweisen.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer machte zunächst eine Verletzung des Stimmrechts dahingehend

geltend, dass der angefochtene Festsetzungsentscheid nicht referendumsfähig

sei. Auf kantonaler Ebene unterliegen bloss Akte des Kantonsrats dem

fakultativen Referendum (vgl. Art. 33 Abs. 1 und Art. 59

Abs. 2 lit. a der Verfassung des Kantons

Zürich vom 27. Februar 2005 [LS 101]); von der Baudirektion

festgesetzte Gestaltungspläne gehören nicht dazu. Auch verlangen weder

Art. 34 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(SR 101) noch andere eidgenössische oder kantonale

Bestimmungen, welche das Stimmrecht regeln, eine solche Unterstellung. Damit

aber zielt dieser Einwand ins Leere. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen

Vorbringen hingegen geltend machen wollte, der streitigen Planfestsetzung fehle

auf kantonaler Stufe die erforderliche gesetzliche Grundlage, deren Schaffung

oder Änderung (fakultativ) referendumspflichtig gewesen wäre, läge darin in

Bezug auf die in Frage stehende Planfestsetzung keine Stimmrechtsrüge, sondern

eine solche der Verletzung übergeordneten Rechts bzw. stellte dies einen

materiellrechtlichen Mangel der streitigen Planfestsetzung dar. Solches ist im

Rahmen des ordentlichen Rekurses geltend zu machen und vorliegend

gegebenenfalls vom Baurekursgericht zu entscheiden. Auch sind bislang auf

kantonaler Stufe keine Volksentscheide betreffend die künftige Nutzung des

ehemaligen Militärflugplatzes Dübendorf ergangen. Es liegt damit nicht der Fall

vor, wo die Stimmberechtigten bereits über einschlägige Vorentscheide

abgestimmt haben und die Exekutive nachträglich (zum Beispiel mittels eines Gestaltungsplans)

Anpassungen vorgenommen hat, welche in einem massgeblichen Widerspruch zum

Volkswillen stehen könnten und insofern den Geltungsbereich der

Stimmrechtsbeschwerde eröffnet sein könnte (vgl. zu derartigen Konstellationen

BGr, 7. März 2014,1C_773/2013, E. 3 mit weiteren Hinweisen). Dass ein

solcher Vorentscheid des Volks mit Blick auf die Gewährleistung der politischen

Rechte in dieser Sache erforderlich gewesen wäre, kann dem vom Beschwerdeführer

zitierten Bundesgerichtsentscheid zur Frage der Referendumspflicht der

Richtplanänderung im Zusammenhang mit dem Militärflugplatz Dübendorf ebenso

wenig entnommen werden (BGr, 27. April 2016,1C_415/2015, E. 2).

Im Übrigen zielten die Rügen des Beschwerdeführers dahin,

dass die kantonale Planfestsetzung verschiedene Aspekte regle, welche in die

Zuständigkeit der Gemeinde (Ortsplanung) fielen. Er benennt freilich nicht im

Einzelnen, in welchen Teilen damit nicht bloss in Kompetenzen der kommunalen

Ortsplanung schlechthin, sondern spezifisch in solche der kommunalen Stimmberechtigten

eingegriffen werde (vgl. zu den möglichen Zuständigkeiten § 88 Abs. 1

PBG). Selbst wenn dies aber der Fall wäre, läge darin keine unmittelbare

Verletzung des kommunalen Stimmrechts durch einen kantonalen Akt, sondern

gegebenenfalls eine Missachtung der Gemeindeautonomie im Sinn eines

unzulässigen kantonalen Eingriffs in die kommunale Planungsautonomie. Gleich

liegen die Dinge, soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, einzelne Bestimmungen

des streitigen kantonalen Gestaltungsplans hätten eine unzulässige

Aufgabenübertragung auf die Gemeinde ("Rechtssetzungsbelastung") und

eine nicht angängige finanzielle Belastung derselben zur Folge. Diese Einwände

laufen allesamt auf die Geltendmachung einer Verletzung übergeordneten Rechts

ohne unmittelbaren Bezug zum Stimmrecht hinaus, welche mit dem Rechtsmittel des

ordentlichen Rekurses und nicht des Stimmrechtsrekurses vorzutragen und worüber

bei gegebener Legitimation in jenem Verfahren zu entscheiden ist. Würde eine

solche Rechtsverletzung tatsächlich bejaht, bedeutete dies nämlich nicht, dass

die in Frage stehende kantonale Planfestsetzung dem (kantonalen oder

kommunalen) Referendum zu unterstellen wäre, sondern einzig, dass der kantonale

Gestaltungsplan (ganz oder in Teilen) aufzuheben oder anzupassen wäre. Dies

gilt auch für die übrigen Einwendungen des Beschwerdeführers, welche allesamt

darauf abzielen, die Voraussetzungen für die Festsetzung des streitigen

kantonalen Gestaltungsplans als nicht gegeben oder einzelne darin enthaltene

Regelungen als inhaltlich rechtsverletzend zu rügen. Ist mithin eine

unmittelbare Verletzung des Stimmrechts auf kantonaler oder kommunaler Ebene

durch die streitige kantonale Planfestsetzung nicht zu erkennen, erscheint es

nicht rechtsverletzend, wenn in der Rekursschrift keine Rügen erblickt wurden,

welche Gegenstand eines Stimmrechtsrekurses hätten bilden können. Das in der

Beschwerde dagegen Vorgebrachte eignet sich nicht, an dieser Einschätzung etwas

zu ändern.

4.2

Unter

diesen Umständen ist der angefochtene Nichteintretensentscheid des Bezirksrats

bzw. die (implizite) Nichtüberweisung, was die Eingabe des Beschwerdeführers

als (behaupteten) Stimmrechtsrekurs betrifft, im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Zu Kritik Anlass gibt der Entscheid aber insoweit, als er sich nicht erkennbar

mit dieser Thematik auseinandersetzt, sondern sich damit begnügt, die Sache

"gemäss Rechtsmittelbelehrung" an das Baurekursgericht zu überweisen,

ohne sich zur möglichen (Doppel-)Natur der – immerhin als "Stimmrechtsrekurs"

betitelten – Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers bzw. der darin erhobenen

Rügen zu äussern. Darin liegt eine Verletzung der sich aus dem rechtlichen

Gehör abgeleiteten Begründungspflicht, welche im vorliegenden

Beschwerdeverfahren indessen geheilt werden konnte. Demgemäss ist die

Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1

In

Stimmrechtsbeschwerdeverfahren werden nur dann Gerichtskosten erhoben, wenn das

Rechtsmittel offensichtlich aussichtslos erscheint (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG). Die vorliegende Beschwerde mag zwar

in der (Stimmrechtsbeschwerde-)Sache selber geringe Erfolgschancen gehabt

haben; der Beschwerdeführer durfte sich jedoch insofern in guten Treuen zur

Prozessführung veranlasst sehen, als der angefochtene Entscheid eine

Auseinandersetzung mit den als (behaupteten) Stimmrechtsverletzungen erhobenen

Rügen nach Massgabe der nicht näher begründeten Überweisung an das

Baurekursgericht vermissen liess. Damit sind die Kosten auf die Gerichtskasse

zu nehmen.

5.2

Der

Beschwerdeführer ersucht um Zusprechung einer Parteientschädigung für das

Beschwerdeverfahren "zulasten der Stadt Dübendorf". Eine solche

könnte ihm schon deshalb nicht zugesprochen werden, weil die genannte Gemeinde

weder im vorliegenden noch im vorinstanzlichen Verfahren Partei war. Hingegen

stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer – trotz formellem Unterliegen –

angesichts der festgestellten Verletzung der Begründungspflicht im Rekursentscheid

eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen ist (vgl. Kaspar

Plüss, VRG-Kommentar, § 17 N. 27 f.). Der Beschwerdeführer ist

im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten. Eine Entschädigung ist

nach Massgabe von § 17 Abs. 2 lit. a VRG dann zuzusprechen, wenn

die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger

Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte. Dies ist vorliegend zu verneinen,

konnten sich doch die Einwände des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf jene

bereits vor Vorinstanz erhobenen beschränken. Damit ist ihm eine

Parteientschädigung zu verweigern.

Der im vorliegenden Verfahren (formal) obsiegenden

Beschwerdegegnerin ist demgegenüber schon mangels eines rechtsgültigen Antrags

keine Parteientschädigung zuzusprechen. Als Beschwerdegegnerin im vorliegenden

Verfahren wurde von Anbeginn weg die Baudirektion rubriziert. Es bleibt ihr in

einem solchen Fall zwar unbenommen, anstelle einer ausführlichen eigenen

Beschwerdeantwort – wie vorliegend – eine solche unter Verweis auf einen

beigelegten direktionsinternen Mitbericht eines ihm unterstellten Amts zu erstatten.

Ist die Ausstellerin des Mitberichts ihrerseits nicht Partei im

Beschwerdeverfahren, ist sie indessen auch nicht selber antragsberechtigt.

Vielmehr sind die Anträge von der Beschwerdegegnerin selber zu stellen bzw. haben

im Fall eines Widerspruchs der Anträge stets jene der formellen Partei Vorrang.

Demzufolge ist der Antrag des Amts für Raumordnung, welches "Kostenfolge

zulasten des Beschwerdeführers" verlangt – falls damit überhaupt eine

Parteientschädigung gemeint sein sollte –, nicht zu hören, sondern ist einzig

auf den Antrag der Beschwerdegegnerin abzustellen, welche solches gerade nicht begehrt.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 2'140.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann

Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an…