Lexipedia

Entscheid

VB.2017.00557

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00557

1. November 2017Deutsch29 min

(URT.2017.19333)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und

ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen

an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus

der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei

bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den

gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt

aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen

gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3

Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um

Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses

heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung

glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich

verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6

Abs. 3 GSG).

3.3 Im

Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter

Ermessen zu. Zum einen kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der

Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das

Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift

Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender

Sachverhaltsfeststellung ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50

VRG).

3.4 Was den

Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht, enthält das

Gewaltschutzgesetz keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der Rechtsprechung

dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt jedoch bereits

dann als erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher

Gewalt ist somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente

sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht

verwirklicht haben könnte (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2).

In Bezug auf den Gefährdungsfortbestand, der bei der Beurteilung von

Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt von Gesetzes

wegen das Beweismass der Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG).

Demnach genügt es, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung

sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht

besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in:

Sicherheit & Recht 3/2011 S. 127 ff., S. 134). Es

rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vor­instanzlichen

Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail

zu rekonstruieren (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2 mit

Hinweis auf VGr, 15. Dezember 2015, VB.2015.00672, E. 2.3; VGr,

26. Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.3).

3.5 Nicht

selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage

gegen Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der

involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein

Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen

mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und

realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und

authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können

demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel,

nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes

Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (Conne/Plüss, S. 135).

4.

4.1 Auslöser

der vorliegend strittigen Schutzmassnahmen war eine Auseinandersetzung der

Parteien am 3. und 5. August 2017. Der Beschwerdeführer habe der

Beschwerdegegnerin am 3. August 2017 ein Kopfkissen auf das Gesicht

gedrückt, sodass sie nur noch schlecht habe atmen können. Am 5. August

2017 habe der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin am Hals gewürgt, sodass

diese Urinabgang gehabt hätte und wegen Schwindel zusammengesackt sei sowie

nachträglich unter Kehlkopfschmerzen gelitten hätte. Weiter habe der

Beschwerdeführer sie mehrmals mit dem Tode bedroht und sie geschlagen, während

der Schwangerschaft habe er ihr einen Fusstritt in den Bauch versetzt sowie ihr

einmal ein Messer an den Hals gehalten, und wenige Tage nach der

Niederkunft habe er sie zu Geschlechtsverkehr gezwungen. Der Beschwerdeführer

bestreitet diese Vorfälle. Zwar sei es am 5. August 2017 zu einem Streit

gekommen, er habe aber keine Gewalt angewendet; er könne keiner Mücke etwas zuleide

tun.

4.2 Die

Vorinstanz erwog, dass der Beschwerdeführer sämtliche Vorfälle bestreite, ohne

die Abläufe detailliert zu schildern. Die Beschwerdegegnerin hingegen schildere

realitätsnah und anschaulich, was geschehen sei, und habe sich nicht in

Widersprüchen verstrickt. Zudem habe sie den Gesuchsgegner (vorliegend den

Beschwerdeführer) nicht nur belastet, sondern ihm zugutegehalten, dass er die

Tochter liebe und die Beziehung zwischen der Tochter und dem Vater gut sei. In

der Folge kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Schilderungen der

Beschwerdegegnerin glaubhaft seien, weshalb von einer Gefährdung und deren

Fortbestand auszugehen sei. Eine mildere Massnahme als ein Kontaktverbot

gegenüber der Gesuchstellerin (vorliegend der Beschwerdegegnerin) sei nicht

ersichtlich und dieses somit zu verlängern.

4.2.1

Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, dass die Vorinstanz sich nicht mit

der Frage des Fortbestands der Gefährdung auseinandergesetzt und somit sein

rechtliches Gehör verletzt habe. Es bestehe nämlich keine Gefährdung mehr, weil

der Beschwerdeführer sich seit Mitte August in Untersuchungshaft befinde und er

zudem nicht wisse, wo sich die Beschwerdegegnerin mit der Tochter aufhalte. Er

habe somit gar keine Möglichkeit, mit ihr in Kontakt zu treten. Weiter müsse er

im laufenden Strafverfahren beweisen, dass die Vorwürfe nicht stimmen würden

und es ihm somit niemals in den Sinn käme, etwas zu tun, was die Vorwürfe

untermauern würde.

4.2.2

Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass die Gewaltschutzmassnahmen

unabhängig vom Strafverfahren seien und sie zudem glaubhaft dargelegt habe,

dass v.a. aufgrund der ausgesprochenen Drohungen die Gefährdung fortbestehe.

Die Aussagen des Beschwerdeführers dagegen seien nicht glaubhaft, sondern

widersprüchlich und seine Ausführungen eher karg und auf bisher Gesagtes

verweisend.

4.3 Die

Aussagen der Beschwerdegegnerin bezüglich des Vorfalls vom 3. August 2017,

wonach sie zu streiten begonnen hätten, weil sie eine SMS von einer Frau auf

dem Handy des Beschwerdeführers gelesen habe und dieser sie dann im anderen

Zimmer aufs Bett geworfen und ihr ein Kissen solange aufs Gesicht gedrückt

habe, bis sie sich nicht mehr habe wehren können, und sie danach mit dem Handy

versucht habe, die Frau zu kontaktieren und der Beschwerdeführer die Tochter,

die er im Arm gehalten hatte auf das ca. 1 Meter entfernte Bett,

allerdings auf die zweite Matratze, geworfen habe und im weiteren Verlauf des

Streits der Beschwerdegegnerin ins Gesicht und danach auf die Stirn geschlagen

habe, sodass sie beim zweiten Schlag mit der Tochter im Arm rückwärts zu Boden

gestürzt sei, sind soweit in sich stimmig und lassen keine Widersprüche oder

Hinweise auf Übertreibungen erkennen.

Dasselbe gilt für die Schilderungen zu dem Vorfall vom 5. August

2017, wonach der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit der Faust auf das

linke Ohr und die linke Schläfe geschlagen und sie dann mit der rechten Hand am

Hals gefasst und zugedrückt habe, sodass sie fast keine Luft mehr erhalten habe

und ihr Urin abgegangen sei. Zudem sagte die Beschwerdegegnerin aus, dass der

Beschwerdeführer sie kurz nach der Geburt in den Bauch getreten habe, sodass

die Naht im Schambereich aufgegangen sei und er sie auch gegen ihren Willen zu

Geschlechtsverkehr gezwungen habe. Im Weiteren habe er sie immer wieder

bedroht, wenn sie sich gestritten hätten, dass er sie töten und mit der Tochter

in ein anderes Land gehen würde. Währendem sie schwanger gewesen sei, habe er

ihr einmal ein Messer an den Hals gedrückt und ihr gesagt, dass er sie und den

Abfall (ungeborenes Kind) in ihrem Bauch töten würde, wenn sie sich weiterhin

in seine Sachen einmische. Aufgrund dieser Drohungen habe sie grosse Angst vor

ihm.

Die von der Beschwerdegegnerin dargestellten Geschehnisse

sind detailliert beschrieben (bspw. mit welcher Hand er sie gewürgt und welches

Kissen er ihr aufs Gesicht gedrückt habe, wie das Messer ausgesehen habe,

welche Gedanken ihr beim gewürgt werden durch den Kopf gegangen seien etc.) und

zudem gesteht sie auch ein, dass sie die SMS auf dem Handy des

Beschwerdeführers gelesen habe und es somit zum Streit gekommen sei, und sie

streicht bezüglich des Beschwerdeführers auch positiv hervor, dass dessen

Beziehung zur Tochter (inzwischen) gut sei und er die Tochter liebe. Im

Weiteren ist auf den von einer Freundin der Beschwerdegegnerin am 5. August

2017 gemachten Fotos eine leichte Rötung der linken Gesichtshälfte der Beschwerdegegnerin

zu erkennen und liegt für die ärztliche Behandlung wegen häuslicher Gewalt ein

ärztliches Zeugnis vor.

4.4 Der

Beschwerdeführer bestreitet diese Ausführungen anlässlich der polizeilichen

Einvernahme vom 18. August 2017 sowie der Befragung durch das

Zwangsmassnahmengericht vom 29. August 2017. Er habe zwar SMS mit anderen

Frauen ausgetauscht, er habe aber keine aussereheliche Beziehung gehabt. Da die

Beschwerdegegnerin ihm dies allerdings vorgeworfen habe, hätten sie sich

gestritten und sie habe ihn geschubst, sodass er gegen den Kühlschrank

gestossen sei, als er die Tochter im Arm gehabt habe. Weil die

Beschwerdegegnerin ihm Verlaufe des Streits seine Mutter beleidigt habe, hätten

sie weiter gestritten und er habe ihr die Hand vor den Mund gehalten, um sie zu

beruhigen, und sie mit der flachen Hand am Hinterkopf gestossen. Dass die

Beschwerdegegnerin ihn gegen den Kühlschrank gestossen habe, machte er bei der

Anhörung vor dem Zwangsmassnahmengericht nicht mehr geltend. Weiter gibt er an,

dass die Geschichte, wonach er sie auf das Bett gestossen und ein Kissen auf

den Mund gedrückt habe oder sie am Hals gewürgt haben soll, von ihr erfunden

worden sei; die Beschwerdegegnerin habe nämlich psychische Probleme. Ebenso

wenig habe er sie zum Geschlechtsverkehr gezwungen oder sie mit einem Messer

oder sonst wie mit dem Leben bedroht.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wenn auch nicht per

se unglaubwürdig, stellen die Schilderungen der Beschwerdegegnerin nicht

wirklich infrage. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die

Sachverhaltsdarstellungen der Beschwerdegegnerin als glaubhaft erachtete und

von einem Fall häuslicher Gewalt (mit dem Beschwerdeführer als gefährdende

Person) ausging.

4.5 Weiter ist

auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in ihrer Erwägung 8.2–8.4

von einem Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin ausging, da die

Beschwerdegegnerin glaubhaft dargelegt hatte, dass der Beschwerdeführer

einerseits bereits mehrmals gegen sie Gewalt ausgeübt hatte und andererseits,

dass er sie bereits mehrfach bedroht hatte, unter anderem auch mit dem Tode

oder damit, dass er ihr die Tochter wegnehmen bzw. dass er mit der Tochter in

ein anderes Land gehen würde. Somit kann auch nicht gesagt werden, die

Vorinstanz habe sich bezüglich des Fortbestands der Gefährdung nicht mit den

konkreten Umständen auseinandergesetzt und so das rechtliche Gehör des

Beschwerdeführers verletzt. Im Weiteren ergibt sich der Fortbestand der

Gefährdung auch aus der glaubhaften Aussage der Beschwerdegegnerin anlässlich

der polizeilichen Einvernahme, wonach der Beschwerdeführer sie seit dem 5. August

2017 via Drittpersonen zu beeinflussen versucht habe. Dies deckt sich mit der

Angabe der Beschwerdegegnerin, letztmals zwei oder drei Tage vor der

Verhaftung Kontakt zum Beschwerdeführer gehabt zu haben (Anhörungsprotokoll vom

29. August 2017, S. 6).

Die Fortdauer der Gefährdung kann auch nicht deshalb

verneint werden, weil sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft befindet

bzw. nicht über den Aufenthaltsort der Beschwerdegegnerin Bescheid weiss. Wie

oben ausgeführt, hat der Beschwerdeführer bereits vor seiner Verhaftung

versucht, die Beschwerdegegnerin über Drittpersonen unter Druck zu setzen, was

trotz der Untersuchungshaft auch weiterhin möglich wäre. Mit dem Kontaktverbot

– welches auch die Kontaktaufnahme via Drittpersonen umfasst – kann dieser

Gefahr begegnet werden. Zudem bestimmt sich der Fortbestand der Gefährdung

unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer den Aufenthaltsort der

Beschwerdegegnerin kennt und zwar schon deshalb, weil auch eine telefonische

Kontaktaufnahme möglich wäre und mit dem Kontaktverbot verhindert werden soll.

4.6 Vor diesem

Hintergrund erweist sich die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber der

Beschwerdegegnerin bis zum 30. November 2017 als gerechtfertigt und bewegt

sich – auch in Bezug auf die Dauer – im Rahmen des Ermessens der Vorinstanz

(vgl. vorne E. 3.3). Das Urteil vom 30. August 2017 hält in dieser

Hinsicht einer Rechtskontrolle stand.

5.

5.1 Weiter ist

zu klären, ob die Tochter E selber von häuslicher Gewalt betroffen, d.h. in

ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder

gefährdet ist (§ 2 Abs. 1 GSG). Dabei kann nicht davon ausgegangen

werden, dass dies regelmässig oder gewissermassen automatisch der Fall ist,

wenn vom Vater gegenüber der Mutter oder umgekehrt Gewalt ausgeübt wird. Nach

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts darf ein minderjähriges Kind nicht

bereits dann als gefährdete Person erachtet werden, wenn die Eltern nicht in

der Lage sind, das Kind aus ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten,

und wenn die Konflikte der Eltern zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und

schulischen Problemen des Kindes führen; solche Schwierigkeiten bestehen häufig

auch bei gewaltfreien Konflikten und stellen für sich keine Gefährdung durch

häusliche Gewalt dar. Übt jedoch die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen

die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes aus, so kann dies zu einer

Traumatisierung des Kindes führen, die es selber zu einer von (psychischer) Gewalt

betroffenen Person macht (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 6.1

mit weiteren Hinweisen; vgl. Andrea Büchler/Margot Michel, Besuchsrecht und

häusliche Gewalt, in: FamPra 2011 S. 525 ff., S. 540). Zudem

sind Kinder als Zeugen von häuslicher Gewalt in ihrem Wohl gefährdet, da das

Miterleben von Gewalt in der Elternbeziehung Auswirkungen auf ihre psychische

Gesundheit zeitigt (vgl. Büchler/Michel, S. 551).

5.2 Die damals

14 Monate alte Tochter E war gemäss den Ausführungen der Vor­instanz in

den Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfall vom 3. und 5. August 2017

involviert. Sie habe die Auseinandersetzung zwischen ihren Eltern direkt

miterlebt (schlafend im Kinderwagen) und sei dadurch, dass der Beschwerdeführer

die Beschwerdegegnerin, welche die Tochter im Arm gehalten habe, geschlagen

habe, sodass sie mit der Tochter zu Boden gefallen sei, unmittelbar vom Vorfall

betroffen gewesen. Weiter habe der Beschwerdeführer die Tochter anlässlich des

Streits der Parteien vom 3. August 2017 auf das Bett geworfen. Aufgrund

der glaubhaften Aussagen der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass die

Tochter mindestens indirekt in die Vorfälle häuslicher Gewalt involviert war

(Anwesenheit beim Streit und beim Sturz der Beschwerdegegnerin in deren Armen,

durch den Beschwerdeführer aufs Bett geworfen). Angesichts dieser Umstände ist

es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz E als gefährdete Person im Sinn

von § 2 Abs. 3 GSG eingestuft hat.

5.3 Fraglich

ist die Verhältnismässigkeit des dreimonatigen Kontaktverbots des Beschwerdeführers

zur Tochter. Ein gänzliches Kontaktverbot gegenüber dem eigenen Kind stellt

einen schweren Eingriff in das verfassungsmässige Recht – der gefährdenden

Person sowie des Kindes – auf Familienleben dar. Die Anordnung eines solchen

Verbots kommt deshalb nur infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht mittels

milderer Massnahmen begegnet werden kann (VGr, 2. September 2016,

VB.2016.00416, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen; BGr, 19. Oktober 2007,

1C_219/2007 E. 2.3).

5.3.1

Diesbezüglich zog die Vorinstanz in Erwägung, dass die Tochter, etwas älter

als ein Jahr, die Konflikte zwischen den Eltern zwar nicht bewusst verstehen

könne, diese aber trotzdem wahrnehme, insbesondere auch durch die psychische

Verfassung der Beschwerdegegnerin. Da sie als Einjährige besonders

schutzbedürftig sei und zudem nicht ersichtlich sei, wie ein Kontakt zwischen

dem Beschwerdeführer und der Tochter aufgebaut werden könne, bestünden, da es

nicht Aufgabe der im Gewaltschutzverfahren involvierten Behörden sei, ein

Besuchsrecht zu regeln, keine milderen Massnahmen als die Verlängerung des

Kontaktverbots um drei Monate.

5.3.2

Der Beschwerdeführer erachtet das Kontaktverbot als unverhältnismässig, da

er seine Tochter vermisse und eine gute Beziehung zu ihr habe. Ansonsten sei

das Kontaktverbot maximal für einen Monat auszusprechen und auf physische

Kontaktversuche (durch räumliche Annäherung) zu beschränken.

5.3.3

Die Beschwerdegegnerin zeigte sich anlässlich der Anhörung vom 29. August

2017 gegenüber einer Kontaktmöglichkeit des Beschwerdeführers zur Tochter

offen, er liebe sie (inzwischen) und die Beziehung zwischen Vater und Tochter

sei gut. Ein allfälliger Kontakt müsse jedoch über eine neutrale Drittperson

erfolgen. In der Beschwerdeantwort führt sie aus, dass die Tochter ebenfalls

auf Schutz, Ruhe und Sicherheit angewiesen sei. Zudem habe der Beschwerdeführer

bereits mehrmals mit Entführung gedroht. Er habe sonst aber kaum Interesse an

der Tochter und habe erst einmal ihre Windeln gewechselt. Es sei deshalb nicht

denkbar, dass der Beschwerdeführer alleine Kontakt zu seiner Tochter habe.

5.4 Zwar ist

es als problematisch zu erachten, wenn eine Kontaktmöglichkeit gegenüber einem

Kleinkind, welches nicht selbständig in Kontakt mit dem anderen Elternteil

treten kann, eingeräumt wird und gleichzeitig das Kontaktverbot gegenüber dem

gewaltbetroffenen Elternteil aufrechterhalten wird. Es besteht die Gefahr, dass

die Ausübung des Kontakts zum Kind zu einer Gefährdung des gewaltbetroffenen

Elternteils führt (Büchler/Michel, S. 543). Allerdings ist auch dem Kindeswohl

Beachtung zu schenken, so besteht auch ein Interesse des Kindes, mit beiden

Elternteilen Kontakt zu haben, weshalb es sich nicht in allen Fällen

rechtfertigen lässt, in denen Kinder gefährdete Personen sind, ein

dreimonatiges totales Kontaktverbot auszusprechen. Die Verhältnismässigkeit

muss sodann unabhängig davon beurteilt werden, ob ein Kontakt überhaupt möglich

bzw. praktikabel wäre oder nicht.

5.5 Die

Beschwerdegegnerin hat glaubhaft dargelegt, dass der Beschwerdeführer drohte,

die Tochter zu entführen und er bereits früher via Drittpersonen versucht habe,

sie zu beeinflussen. Ausserdem ist der Aussage der Beschwerdegegnerin Beachtung

zu schenken, wonach die Tochter sich angewöhnt habe, sich selber zu schlagen,

so wie der Vater es gegenüber der Mutter mache (Anhörungsprotokoll vom 29. August

2017, S. 11). Allerdings ist eine Gefährdung der Tochter bei telefonischen

Kontakten mit dem Beschwerdeführer nicht gegeben. Zumal sich die

Beschwerdegegnerin auch nicht für eine gänzliche Kontaktsperre aussprach, sondern

Kontakten zwischen der Tochter und dem Vater offen gegenüber steht, solange sie

mittels einer neutralen Drittperson erfolgen würden, und im Weiteren davon

auszugehen ist, dass die Tochter sich zwischenzeitlich von den Vorfällen erholt

hat. Unter diesen Umständen erweist sich ein gänzliches Kontaktverbot während

drei Monaten gegenüber der Tochter E als unverhältnismässig. Dem

Beschwerdeführer werden telefonische Kontakte vermittelt durch eine neutrale

Drittperson zu seiner Tochter ab sofort erlaubt. Insofern ist die Beschwerde

gutzuheissen. Zur Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts ist das

Verwaltungsgericht jedoch nicht zuständig.

6.

6.1 Weiter

stellt der Beschwerdeführer den Antrag, die Dispositiv-Ziffer 5 des

angefochtenen Entscheids sei aufzuheben und die Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsvertreters für das vorinstanzliche Verfahren auf Fr. 1'899.45

festzulegen. In der Tat hat die Vor­instanz die eingereichte Honorarnote des

Rechtsvertreters des Beschwerdeführers als zu hoch erachtet und ihn mit Fr. 1'210.45

(inkl. Mehrwertsteuer) anstelle der verlangten Fr. 1'899.45 entschädigt.

6.2 Bei der

unentgeltlichen Verbeiständung handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches

Verhältnis zwischen dem Staat und dem Rechtsanwalt, das einen Honoraranspruch

des Rechtsbeistands gegenüber dem Staat und nicht gegenüber dem Vertretenen

begründet. Entschädigt der Staat im Rahmen der gewährten unentgeltlichen

Rechtspflege den Vertreter, kann dieser keine weitergehende Honorarforderung an

die von ihm vertretene Partei stellen. Der unentgeltlich Vertretene hat kein

schützenswertes Interesse an der Erhöhung der Entschädigung seines

unentgeltlichen Rechtsvertreters. Dadurch würde einzig der Betrag erhöht, den

er gegebenenfalls dem Gemeinwesen zurückzuzahlen hätte (§ 16 Abs. 4

VRG). Es obliegt vielmehr dem amtlichen Anwalt, in eigenem Namen gegen eine

seines Erachtens zu tief ausgefallene Entschädigung Beschwerde zu führen (BGr,

5. April 2012,5A_167/2012, E. 5.2 mit weiteren Hinweisen; Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 111).

6.3 Da

vorliegend eine Erhöhung der Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters

verlangt wird, fehlt es dem Beschwerdeführer an einem diesbezüglichen

schutzwürdigen Interesse und auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten.

7.

7.1 Mit

Eingabe vom 26. September 2017 ersucht der Beschwerdeführer um

Wiederherstellung der am 18. September 2017 verstrichenen Frist für dessen

Stellungnahme bzw. um Wiedererwägung der Präsidialverfügung vom 21. September

2017.

7.2 Über die

Wiederherstellung der Frist wurde bereits mit der Präsidialverfügung vom 21. September

2017 entschieden und das Gesuch abgewiesen. Die Eingabe ist somit als

Wiedererwägungsgesuch zu behandeln. Die Wiedererwägung ist grundsätzlich

jederzeit möglich, allerdings besteht kein Anspruch auf materielle Prüfung des

Wiedererwägungsgesuchs, soweit einem solchen – anders als vorliegend – nicht

der Charakter einer eigentlichen Revision oder einer Anpassung zukommt (Martin

Bertschi, Kommentar VRG, Vorbem. §§ 86a–86d N. 19 ff.).

7.3 Vorliegend

macht der Beschwerdeführer in seiner verspätet eingereichten Replik

Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Parteien sowie zu seinem

Verhältnis zur Tochter und somit zum Sachverhalt. Da ihm die Duplik der

Beschwerdegegnerin ebenfalls zur Stellungnahme zugestellte wurde, war es ihm

möglich, diese Ausführungen zu diesem Zeitpunkt – unter Wahrung der angesetzten

Frist – nochmals anzubringen. Dass er dies nicht getan hat, lässt auf ein

fehlendes Interesse an dem Wiedererwägungsgesuch schliessen, weshalb dieses

nicht weiter zu behandeln ist.

8.

8.1 Nach dem

Gesagten hält die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber der

Beschwerdegegnerin einer Rechtskontrolle stand. Das Kontaktverbot gegenüber der

Tochter wird insofern gelockert, als dem Beschwerdeführer erlaubt wird, auf

Vermittlung einer neutralen Drittperson mit seiner Tochter zu telefonieren. Die

Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des

Verfahrens zu ¾ dem Beschwerdeführer und zu ¼ der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen

(§ 12 Abs. 1 GSG).

8.2 Beide Parteien

stellen je ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.

8.2.1

Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen

und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf

entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1).

Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer

die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene

Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine

Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren

anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als

jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet

werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist

grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in

schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines

Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

8.2.2

Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 23. Au­gust 2010 (GebV VGr) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand

der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die

amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Gemäss § 3 der Verordnung des Obergerichts über die

Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 in der ab 1. Januar 2015 geltenden

Fassung beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von Anwältinnen und Anwälten

in der Regel Fr. 220.-.

8.3 Sowohl der

Beschwerdeführer wie auch die Beschwerdegegnerin werden von der Fürsorge

unterstützt, womit von Mittellosigkeit auszugehen ist. Die Beschwerde war zudem

nicht aussichtslos. Dem Beschwerdeführer ist somit die unentgeltliche

Prozessführung zu gewähren und die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind

einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dasselbe gilt für die

Beschwerdegegnerin, nachdem bei ihr das Kriteriums der fehlenden offensichtlichen

Aussichtslosigkeit angesichts ihrer Parteistellung nicht zum Zug kommt (Plüss, § 16

N. 44).

8.3.1

Die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters ist im Hinblick auf

den nicht unwesentlichen Eingriff in die Grundrechte sowie aufgrund der mangelnden

Sprachkenntnisse zu bejahen. Ebenso ist davon auszugehen, dass beide Parteien

aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz Schwierigkeiten

haben dürften, sich ohne weitere Hilfe im schweizerischen Rechtssystem

zurechtzufinden.

8.3.2

Dem Beschwerdeführer ist somit in der Person von Rechtsanwalt B ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Rechtsbeistand weist in seiner

Kostennote insgesamt 7 Stunden und 30 Minuten als Zeitaufwand und Fr. 54.90

als Barauslagen aus. Entschädigt werden die erforderlichen Vertretungskosten,

welche den Aufwand erfassen, der im Rahmen der Mandatsführung üblicherweise

anfällt, insbesondere der notwendige Zeitaufwand. Kosten, die zur Wahrnehmung

der Interessen der Klientschaft nicht notwendig waren, insbesondere Kosten für

übermässigen, unnützen oder überflüssigen Aufwand, sind nicht

entschädigungsrelevant (Plüss, § 16 N. 88 ff.).

Die – vom Rechtsvertreter verfasste – Eingabe des

Beschwerdeführers vom 21. September 2017 erfolgte – wie bereits ausgeführt

– verspätet. Die damit zusammenhängenden Kosten sind somit als nicht notwendig

zu erachten und sind nicht als Vertretungskosten zu entschädigen. Folglich

rechtfertigt es sich, den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers – unter

Berücksichtigung des in der Honorarnote noch nicht enthaltenen Aufwandes für

das Wiedererwägungsgesuch vom 26. September 2017 – mit einem Zeitaufwand

von 6 Stunden zuzüglich Barauslagen von Fr. 54.90 zu entschädigen. Zuzüglich

8 % Mehrwertsteuer ist Rechtsanwalt B deshalb mit Fr. 1'484.90

zu entschädigen.

8.3.3

Der Beschwerdegegnerin ist in der Person von Rechtsanwältin D ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die in derer Kostennote ausgewiesenen

Beträge für den Zeitaufwand (Fr. 880.00) und für die Barauslagen (Fr. 31.60)

erweisen sich als gerechtfertigt. Zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer ist Rechtsanwältin D

deshalb mit Fr. 984.50 zu entschädigen.

8.4 Der

Beschwerdeführer sowie die Beschwerdegegnerin werden auf § 16 Abs. 4

VRG aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege

gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage

ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des

Verfahrens.

8.5 Angesichts

seines überwiegenden Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege entbindet die gesuchstellende Person im

Unterliegensfall nicht von der Bezahlung einer allfälligen Parteientschädigung

an die obsiegende Gegenpartei (Plüss, § 16 N. 57). Sofern die überwiegend

obsiegende Gegenpartei jedoch selbst in den Genuss der unentgeltlichen

Rechtspflege gekommen ist, hat sie für ihre Entschädigung keinen Anspruch

gegenüber der bedürftigen Partei (BGr, 19. Juli 2012,8C_292/2012,

E. 6.4; VGr, 5. August 2016, VB.2016.00414, E. 5.3; 17. Dezember

2014, VB.2014.00626, E. 9.5). Demzufolge ist auch der Beschwerdegegnerin

keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung

des Bezirksgerichts H vom 30. August 2017 wird insofern abgeändert, als

dem Beschwerdeführer der telefonische Kontakt zu seiner Tochter E mittels einer

neutralen Drittperson ab sofort erlaubt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Erwägungen

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 200.-- Zustellkosten,

Fr. 1'400.-- Total der Kosten.

3.

Dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin wird die unentgeltliche

Prozessführung gewährt.

4.

Die

Gerichtskosten werden zu ¾ dem Beschwerdeführer und zu ¼ der Beschwerdegegnerin

auferlegt, jedoch zufolge der beiden gewährten

unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die

Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird

gutgeheissen und ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren

mit Fr. 1'484.90 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.

Das

Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird

gutgeheissen und ihr in der Person von Rechtsanwältin D eine

unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Diese wird für ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren

mit Fr. 984.50 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16

Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

9.

Mitteilung an