VB.2017.00557
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00557
1. November 2017Deutsch29 min
(URT.2017.19333)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2017.00557
Urteil
der Einzelrichterin
vom 1. November 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
C, vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat
sich ergeben:
I.
C und A lebten in einer partnerschaftlichen Beziehung. Sie
haben eine gemeinsame Tochter namens E (geboren 2016). Gestützt auf das
Gewaltschutzgesetz des Kantons Zürich vom 19. Juni 2006 (GSG) wies die
Kantonspolizei Zürich (fortan Kantonspolizei) A am 18. August 2017 aus der
gemeinsamen Wohnung an der F-Strasse in G weg. Daneben verbot ihm die
Kantonspolizei während 14 Tagen, die Region gemäss Planbeilage zu betreten
sowie, mit C und der Tochter E Kontakt aufzunehmen. Für den Widerhandlungsfall
wurde die Ungehorsamsstrafe im Sinn von Art. 292 des Strafgesetzbuchs
(StGB) angedroht.
II.
Am 24. August 2017 ersuchte C den Haftrichter des
Bezirksgerichts H, das mit Verfügung der Kantonspolizei angeordnete
Kontaktverbot auf drei Monate zu verlängern. Das Zwangsmassnahmengericht des
Bezirksgerichts H (fortan Zwangsmassnahmengericht) lud mit Schreiben vom 25. August
2017 beide Parteien zur getrenntem Anhörung auf den 29. August 2017 vor.
Das Zwangsmassnahmengericht verlängerte am 30. August
2017 das mit Verfügung der Kantonspolizei vom 18. August 2017 angeordnete
Kontaktverbot bis zum 30. November 2017. Es wurden keine Kosten erhoben.
III.
A. Dagegen
reichte A am 1. September 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Er
stellte die Anträge, das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben,
eventualiter sei das verlängerte Kontaktverbot auf physische Kontakte zu
beschränken und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Zudem
sei die Ziff. 5 der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben und
der unentgeltliche Rechtsvertreter mit Fr. 1'899.45 zu entschädigen. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
B. C liess
sich am 12. September 2017 dazu vernehmen und beantragte die Abweisung der
Beschwerde sowie die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung,
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Sowohl das
Zwangsmassnahmengericht am 6. September 2017 wie auch die Kantonspolizei
am 12. September 2017 verzichteten auf eine Vernehmlassung. Mit Schreiben
vom 19. September 2017 reichte A ein Fristerstreckungsgesuch für die
Replik ein, welches mit Präsidialverfügung vom 21. September 2017 als
Fristwiederherstellungsgesuch behandelt und abgewiesen wurde. A reichte am 21. September
2017 trotzdem eine Stellungnahme ein und erbat mit Schreiben vom 26. September
2017 um Fristwiederherstellung bzw. Wiedererwägung. Daraufhin reichte C am
3. Oktober 2017 eine Stellungnahme ein. A liess sich daraufhin nicht mehr
vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1 Gemäss § 11a
Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Entscheide zuständig, die vom Haftrichter in Anwendung des
Gewaltschutzgesetzes ergangen sind. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses
werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie
nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die
Beurteilung in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.
1.2 Dem
Beschwerdeführer wurde mittels Stempelverfügungen vom 12. September 2017 Frist
zur freigestellten Vernehmlassung bis zum 18. September 2017 angesetzt.
Gemäss § 11 Abs. 2 VRG müssen schriftliche Eingaben spätestens am
letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Händen der
Schweizerischen Post übergeben sein. Das Fristerstreckungs- bzw.
Fristwiederherstellungsgesuch mit Poststempel vom 19. September 2017 wurde
mit Präsidialverfügung vom 21. September 2017 abgewiesen. Die vom 21. September
2017 datierende Eingabe des Beschwerdeführers erfolgte somit verspätet.
Als Folge der Untersuchungspflicht steht es im Ermessen
des Gerichts, auch verspätete Parteivorbringen zu berücksichtigen (vgl. Alain
Griffel, in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23
N. 23). Soweit nicht die behördliche Pflicht zur Sachverhaltsermittlung
gemäss § 7 Abs. 1 VRG deren Berücksichtigung gebietet, sind
verspätete Eingaben in der Regel aber aus dem Recht zu weisen (VGr, 16. April
2014, VB.2014.00079, E. 1.3). Da die Stellungnahme des Beschwerdeführers
zu den Eingaben der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz jedoch keine weiteren
neuen – den Streitgegenstand betreffende – Vorbringen enthält, ändert diese am
vorliegenden Verfahrensausgang nichts und ist demzufolge unbeachtlich.
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Einerseits sei
dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit zur Teilnahme an der Anhörung der
Beschwerdegegnerin eingeräumt worden, andererseits sei die anlässlich der
Anhörung zugesicherte Zusendung von Kopien der Verfahrensakten ausgeblieben.
2.2 Der
Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) dient einerseits der
Sachaufklärung, anderseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung
des Einzelnen eingreift. Daraus ergibt sich insbesondere das Recht der
Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche
Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen
Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise
entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn
dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam
zur Geltung bringen kann (BGE 136 I 265 E. 3.2).
2.3 Gewaltschutzmassnahmen
sind bezüglich ihrer Zielsetzung und Konsequenzen nicht mit strafrechtlichen
Sanktionen vergleichbar, weshalb nicht dieselben Anforderungen an die
Teilnahmerechte der gefährdenden Person gestellt werden wie in einem
Strafverfahren (vgl. BGE 134 I 140 E. 4.3). Auch sieht das VRG im
Zusammenhang mit der Anhörung von Auskunftspersonen für die
Verfahrensbeteiligten kein Anwesenheits- und Fragerecht vor. Es besteht demnach
kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit der Befragung einer Auskunftsperson. Den
Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV ist Genüge getan, wenn sich die
Parteien
im Zusammenhang mit der Einvernahme von Auskunftspersonen zum
Befragungsprotokoll äussern können (siehe BGr, 5. September 2016,
2C_70/2016, E. 3.4.2; VGr, 12. Mai 2016, VB.2015.00407, E. 5.2). Dies
muss im Gewaltschutzverfahren vor dem Haftrichter auch bezüglich der Anhörung
der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers gelten, da die Anhörung letzterer
hauptsächlich der Sachverhaltsabklärung dient (VGr, 17. Juni 2010,
VB.2010.00265, E. 4.3 f.). Im Übrigen könnte auch bei Bestehen eines
Anwesenheits- und Fragerechts dieses aus hinreichenden Gründen (insb. Wahrung
wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen) eingeschränkt oder gar
verweigert werden. Dies ist in Gewaltschutzfällen durchaus üblich und von
Gesetzes wegen auch vorgesehen (vgl. § 9 Abs. 3 GSG).
In der Tat fand die Anhörung der Beschwerdegegnerin durch
den Haftrichter am 29. August 2017 in Abwesenheit des Beschwerdeführers
statt. Die Anhörung der Beschwerdegegnerin wurde protokolliert und die von ihr
geltend gemachten Drohungen und ausgeübte physische Gewalt dem Beschwerdeführer
anlässlich seiner Anhörung (rund zwei Stunden später) vorgehalten. Von den
erhobenen Vorwürfen wusste der Beschwerdeführer zudem bereits von den
polizeilichen Einvernahmeprotokollen, da die Beschwerdegegnerin anlässlich der
Anhörung keine zusätzlichen Vorwürfe erhoben hatte, ausser dass sie Angst habe,
dass der Beschwerdeführer ihr die Tochter wegnehmen könnte, um sie indirekt zu
verletzen. Dies wurde dem Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung
allerdings ausdrücklich vorgehalten (Anhörungsprotokoll vom 29. August
2017, S. 23). Damit hatte der Beschwerdeführer ausreichend Kenntnis von den
Ausführungen der Beschwerdegegnerin und Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Sein
Anspruch auf rechtliches Gehör wurde diesbezüglich gewahrt.
2.4 Das
Akteneinsichtsrecht als weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs beinhaltet
die Befugnis, am Sitz der Akten führenden Behörde selbst Einsicht in die Unterlagen
zu nehmen, sich Aufzeichnungen zu machen und, wenn dies der Behörde keine
übermässigen Umstände verursacht, Fotokopien zu erstellen. Die Zusendung von Kopien
aus den Akten ist vom Anspruch auf rechtliches Gehör nicht erfasst (vgl. § 8
Abs. 1 Satz 1 VRG; VGr, 1. Juni 2017, VB.2016.00430,
E. 2.3; VGr, 2. Dezember 2015, SB.2015.00021, E. 2.3). Somit ist
in der behaupteten Nichtzustellung der Akten durch die Vorinstanz keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich. Dass dem Beschwerdeführer die
Einsicht in die Akten verweigert wurde, wird nicht geltend gemacht.
3.
3.1 Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen
Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt
vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären
oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder
psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung
oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder
Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG).
3.2 Liegt ein
Sachverhalt
Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus
der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei
bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den
gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt
aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen
gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3
Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um
Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses
heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung
glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich
verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6
Abs. 3 GSG).
3.3 Im
Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter
Ermessen zu. Zum einen kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der
Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das
Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift
Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender
Sachverhaltsfeststellung ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50
VRG).
3.4 Was den
Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht, enthält das
Gewaltschutzgesetz keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der Rechtsprechung
dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt jedoch bereits
dann als erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher
Gewalt ist somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente
sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht
verwirklicht haben könnte (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2).
In Bezug auf den Gefährdungsfortbestand, der bei der Beurteilung von
Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt von Gesetzes
wegen das Beweismass der Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG).
Demnach genügt es, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung
sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht
besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in:
Sicherheit & Recht 3/2011 S. 127 ff., S. 134). Es
rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen
Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail
zu rekonstruieren (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2 mit
Hinweis auf VGr, 15. Dezember 2015, VB.2015.00672, E. 2.3; VGr,
26. Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.3).
3.5 Nicht
selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage
gegen Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der
involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein
Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen
mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und
realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und
authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können
demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel,
nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes
Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (Conne/Plüss, S. 135).
4.
4.1 Auslöser
der vorliegend strittigen Schutzmassnahmen war eine Auseinandersetzung der
Parteien am 3. und 5. August 2017. Der Beschwerdeführer habe der
Beschwerdegegnerin am 3. August 2017 ein Kopfkissen auf das Gesicht
gedrückt, sodass sie nur noch schlecht habe atmen können. Am 5. August
2017 habe der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin am Hals gewürgt, sodass
diese Urinabgang gehabt hätte und wegen Schwindel zusammengesackt sei sowie
nachträglich unter Kehlkopfschmerzen gelitten hätte. Weiter habe der
Beschwerdeführer sie mehrmals mit dem Tode bedroht und sie geschlagen, während
der Schwangerschaft habe er ihr einen Fusstritt in den Bauch versetzt sowie ihr
einmal ein Messer an den Hals gehalten, und wenige Tage nach der
Niederkunft habe er sie zu Geschlechtsverkehr gezwungen. Der Beschwerdeführer
bestreitet diese Vorfälle. Zwar sei es am 5. August 2017 zu einem Streit
gekommen, er habe aber keine Gewalt angewendet; er könne keiner Mücke etwas zuleide
tun.
4.2 Die
Vorinstanz erwog, dass der Beschwerdeführer sämtliche Vorfälle bestreite, ohne
die Abläufe detailliert zu schildern. Die Beschwerdegegnerin hingegen schildere
realitätsnah und anschaulich, was geschehen sei, und habe sich nicht in
Widersprüchen verstrickt. Zudem habe sie den Gesuchsgegner (vorliegend den
Beschwerdeführer) nicht nur belastet, sondern ihm zugutegehalten, dass er die
Tochter liebe und die Beziehung zwischen der Tochter und dem Vater gut sei. In
der Folge kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Schilderungen der
Beschwerdegegnerin glaubhaft seien, weshalb von einer Gefährdung und deren
Fortbestand auszugehen sei. Eine mildere Massnahme als ein Kontaktverbot
gegenüber der Gesuchstellerin (vorliegend der Beschwerdegegnerin) sei nicht
ersichtlich und dieses somit zu verlängern.
4.2.1
Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, dass die Vorinstanz sich nicht mit
der Frage des Fortbestands der Gefährdung auseinandergesetzt und somit sein
rechtliches Gehör verletzt habe. Es bestehe nämlich keine Gefährdung mehr, weil
der Beschwerdeführer sich seit Mitte August in Untersuchungshaft befinde und er
zudem nicht wisse, wo sich die Beschwerdegegnerin mit der Tochter aufhalte. Er
habe somit gar keine Möglichkeit, mit ihr in Kontakt zu treten. Weiter müsse er
im laufenden Strafverfahren beweisen, dass die Vorwürfe nicht stimmen würden
und es ihm somit niemals in den Sinn käme, etwas zu tun, was die Vorwürfe
untermauern würde.
4.2.2
Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass die Gewaltschutzmassnahmen
unabhängig vom Strafverfahren seien und sie zudem glaubhaft dargelegt habe,
dass v.a. aufgrund der ausgesprochenen Drohungen die Gefährdung fortbestehe.
Die Aussagen des Beschwerdeführers dagegen seien nicht glaubhaft, sondern
widersprüchlich und seine Ausführungen eher karg und auf bisher Gesagtes
verweisend.
4.3 Die
Aussagen der Beschwerdegegnerin bezüglich des Vorfalls vom 3. August 2017,
wonach sie zu streiten begonnen hätten, weil sie eine SMS von einer Frau auf
dem Handy des Beschwerdeführers gelesen habe und dieser sie dann im anderen
Zimmer aufs Bett geworfen und ihr ein Kissen solange aufs Gesicht gedrückt
habe, bis sie sich nicht mehr habe wehren können, und sie danach mit dem Handy
versucht habe, die Frau zu kontaktieren und der Beschwerdeführer die Tochter,
die er im Arm gehalten hatte auf das ca. 1 Meter entfernte Bett,
allerdings auf die zweite Matratze, geworfen habe und im weiteren Verlauf des
Streits der Beschwerdegegnerin ins Gesicht und danach auf die Stirn geschlagen
habe, sodass sie beim zweiten Schlag mit der Tochter im Arm rückwärts zu Boden
gestürzt sei, sind soweit in sich stimmig und lassen keine Widersprüche oder
Hinweise auf Übertreibungen erkennen.
Dasselbe gilt für die Schilderungen zu dem Vorfall vom 5. August
2017, wonach der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit der Faust auf das
linke Ohr und die linke Schläfe geschlagen und sie dann mit der rechten Hand am
Hals gefasst und zugedrückt habe, sodass sie fast keine Luft mehr erhalten habe
und ihr Urin abgegangen sei. Zudem sagte die Beschwerdegegnerin aus, dass der
Beschwerdeführer sie kurz nach der Geburt in den Bauch getreten habe, sodass
die Naht im Schambereich aufgegangen sei und er sie auch gegen ihren Willen zu
Geschlechtsverkehr gezwungen habe. Im Weiteren habe er sie immer wieder
bedroht, wenn sie sich gestritten hätten, dass er sie töten und mit der Tochter
in ein anderes Land gehen würde. Währendem sie schwanger gewesen sei, habe er
ihr einmal ein Messer an den Hals gedrückt und ihr gesagt, dass er sie und den
Abfall (ungeborenes Kind) in ihrem Bauch töten würde, wenn sie sich weiterhin
in seine Sachen einmische. Aufgrund dieser Drohungen habe sie grosse Angst vor
ihm.
Die von der Beschwerdegegnerin dargestellten Geschehnisse
sind detailliert beschrieben (bspw. mit welcher Hand er sie gewürgt und welches
Kissen er ihr aufs Gesicht gedrückt habe, wie das Messer ausgesehen habe,
welche Gedanken ihr beim gewürgt werden durch den Kopf gegangen seien etc.) und
zudem gesteht sie auch ein, dass sie die SMS auf dem Handy des
Beschwerdeführers gelesen habe und es somit zum Streit gekommen sei, und sie
streicht bezüglich des Beschwerdeführers auch positiv hervor, dass dessen
Beziehung zur Tochter (inzwischen) gut sei und er die Tochter liebe. Im
Weiteren ist auf den von einer Freundin der Beschwerdegegnerin am 5. August
2017 gemachten Fotos eine leichte Rötung der linken Gesichtshälfte der Beschwerdegegnerin
zu erkennen und liegt für die ärztliche Behandlung wegen häuslicher Gewalt ein
ärztliches Zeugnis vor.
4.4 Der
Beschwerdeführer bestreitet diese Ausführungen anlässlich der polizeilichen
Einvernahme vom 18. August 2017 sowie der Befragung durch das
Zwangsmassnahmengericht vom 29. August 2017. Er habe zwar SMS mit anderen
Frauen ausgetauscht, er habe aber keine aussereheliche Beziehung gehabt. Da die
Beschwerdegegnerin ihm dies allerdings vorgeworfen habe, hätten sie sich
gestritten und sie habe ihn geschubst, sodass er gegen den Kühlschrank
gestossen sei, als er die Tochter im Arm gehabt habe. Weil die
Beschwerdegegnerin ihm Verlaufe des Streits seine Mutter beleidigt habe, hätten
sie weiter gestritten und er habe ihr die Hand vor den Mund gehalten, um sie zu
beruhigen, und sie mit der flachen Hand am Hinterkopf gestossen. Dass die
Beschwerdegegnerin ihn gegen den Kühlschrank gestossen habe, machte er bei der
Anhörung vor dem Zwangsmassnahmengericht nicht mehr geltend. Weiter gibt er an,
dass die Geschichte, wonach er sie auf das Bett gestossen und ein Kissen auf
den Mund gedrückt habe oder sie am Hals gewürgt haben soll, von ihr erfunden
worden sei; die Beschwerdegegnerin habe nämlich psychische Probleme. Ebenso
wenig habe er sie zum Geschlechtsverkehr gezwungen oder sie mit einem Messer
oder sonst wie mit dem Leben bedroht.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wenn auch nicht per
se unglaubwürdig, stellen die Schilderungen der Beschwerdegegnerin nicht
wirklich infrage. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die
Sachverhaltsdarstellungen der Beschwerdegegnerin als glaubhaft erachtete und
von einem Fall häuslicher Gewalt (mit dem Beschwerdeführer als gefährdende
Person) ausging.
4.5 Weiter ist
auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in ihrer Erwägung 8.2–8.4
von einem Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin ausging, da die
Beschwerdegegnerin glaubhaft dargelegt hatte, dass der Beschwerdeführer
einerseits bereits mehrmals gegen sie Gewalt ausgeübt hatte und andererseits,
dass er sie bereits mehrfach bedroht hatte, unter anderem auch mit dem Tode
oder damit, dass er ihr die Tochter wegnehmen bzw. dass er mit der Tochter in
ein anderes Land gehen würde. Somit kann auch nicht gesagt werden, die
Vorinstanz habe sich bezüglich des Fortbestands der Gefährdung nicht mit den
konkreten Umständen auseinandergesetzt und so das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers verletzt. Im Weiteren ergibt sich der Fortbestand der
Gefährdung auch aus der glaubhaften Aussage der Beschwerdegegnerin anlässlich
der polizeilichen Einvernahme, wonach der Beschwerdeführer sie seit dem 5. August
2017 via Drittpersonen zu beeinflussen versucht habe. Dies deckt sich mit der
Angabe der Beschwerdegegnerin, letztmals zwei oder drei Tage vor der
Verhaftung Kontakt zum Beschwerdeführer gehabt zu haben (Anhörungsprotokoll vom
29. August 2017, S. 6).
Die Fortdauer der Gefährdung kann auch nicht deshalb
verneint werden, weil sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft befindet
bzw. nicht über den Aufenthaltsort der Beschwerdegegnerin Bescheid weiss. Wie
oben ausgeführt, hat der Beschwerdeführer bereits vor seiner Verhaftung
versucht, die Beschwerdegegnerin über Drittpersonen unter Druck zu setzen, was
trotz der Untersuchungshaft auch weiterhin möglich wäre. Mit dem Kontaktverbot
– welches auch die Kontaktaufnahme via Drittpersonen umfasst – kann dieser
Gefahr begegnet werden. Zudem bestimmt sich der Fortbestand der Gefährdung
unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer den Aufenthaltsort der
Beschwerdegegnerin kennt und zwar schon deshalb, weil auch eine telefonische
Kontaktaufnahme möglich wäre und mit dem Kontaktverbot verhindert werden soll.
4.6 Vor diesem
Hintergrund erweist sich die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber der
Beschwerdegegnerin bis zum 30. November 2017 als gerechtfertigt und bewegt
sich – auch in Bezug auf die Dauer – im Rahmen des Ermessens der Vorinstanz
(vgl. vorne E. 3.3). Das Urteil vom 30. August 2017 hält in dieser
Hinsicht einer Rechtskontrolle stand.
5.
5.1 Weiter ist
zu klären, ob die Tochter E selber von häuslicher Gewalt betroffen, d.h. in
ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder
gefährdet ist (§ 2 Abs. 1 GSG). Dabei kann nicht davon ausgegangen
werden, dass dies regelmässig oder gewissermassen automatisch der Fall ist,
wenn vom Vater gegenüber der Mutter oder umgekehrt Gewalt ausgeübt wird. Nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts darf ein minderjähriges Kind nicht
bereits dann als gefährdete Person erachtet werden, wenn die Eltern nicht in
der Lage sind, das Kind aus ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten,
und wenn die Konflikte der Eltern zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und
schulischen Problemen des Kindes führen; solche Schwierigkeiten bestehen häufig
auch bei gewaltfreien Konflikten und stellen für sich keine Gefährdung durch
häusliche Gewalt dar. Übt jedoch die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen
die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes aus, so kann dies zu einer
Traumatisierung des Kindes führen, die es selber zu einer von (psychischer) Gewalt
betroffenen Person macht (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 6.1
mit weiteren Hinweisen; vgl. Andrea Büchler/Margot Michel, Besuchsrecht und
häusliche Gewalt, in: FamPra 2011 S. 525 ff., S. 540). Zudem
sind Kinder als Zeugen von häuslicher Gewalt in ihrem Wohl gefährdet, da das
Miterleben von Gewalt in der Elternbeziehung Auswirkungen auf ihre psychische
Gesundheit zeitigt (vgl. Büchler/Michel, S. 551).
5.2 Die damals
14 Monate alte Tochter E war gemäss den Ausführungen der Vorinstanz in
den Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfall vom 3. und 5. August 2017
involviert. Sie habe die Auseinandersetzung zwischen ihren Eltern direkt
miterlebt (schlafend im Kinderwagen) und sei dadurch, dass der Beschwerdeführer
die Beschwerdegegnerin, welche die Tochter im Arm gehalten habe, geschlagen
habe, sodass sie mit der Tochter zu Boden gefallen sei, unmittelbar vom Vorfall
betroffen gewesen. Weiter habe der Beschwerdeführer die Tochter anlässlich des
Streits der Parteien vom 3. August 2017 auf das Bett geworfen. Aufgrund
der glaubhaften Aussagen der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass die
Tochter mindestens indirekt in die Vorfälle häuslicher Gewalt involviert war
(Anwesenheit beim Streit und beim Sturz der Beschwerdegegnerin in deren Armen,
durch den Beschwerdeführer aufs Bett geworfen). Angesichts dieser Umstände ist
es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz E als gefährdete Person im Sinn
von § 2 Abs. 3 GSG eingestuft hat.
5.3 Fraglich
ist die Verhältnismässigkeit des dreimonatigen Kontaktverbots des Beschwerdeführers
zur Tochter. Ein gänzliches Kontaktverbot gegenüber dem eigenen Kind stellt
einen schweren Eingriff in das verfassungsmässige Recht – der gefährdenden
Person sowie des Kindes – auf Familienleben dar. Die Anordnung eines solchen
Verbots kommt deshalb nur infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht mittels
milderer Massnahmen begegnet werden kann (VGr, 2. September 2016,
VB.2016.00416, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen; BGr, 19. Oktober 2007,
1C_219/2007 E. 2.3).
5.3.1
Diesbezüglich zog die Vorinstanz in Erwägung, dass die Tochter, etwas älter
als ein Jahr, die Konflikte zwischen den Eltern zwar nicht bewusst verstehen
könne, diese aber trotzdem wahrnehme, insbesondere auch durch die psychische
Verfassung der Beschwerdegegnerin. Da sie als Einjährige besonders
schutzbedürftig sei und zudem nicht ersichtlich sei, wie ein Kontakt zwischen
dem Beschwerdeführer und der Tochter aufgebaut werden könne, bestünden, da es
nicht Aufgabe der im Gewaltschutzverfahren involvierten Behörden sei, ein
Besuchsrecht zu regeln, keine milderen Massnahmen als die Verlängerung des
Kontaktverbots um drei Monate.
5.3.2
Der Beschwerdeführer erachtet das Kontaktverbot als unverhältnismässig, da
er seine Tochter vermisse und eine gute Beziehung zu ihr habe. Ansonsten sei
das Kontaktverbot maximal für einen Monat auszusprechen und auf physische
Kontaktversuche (durch räumliche Annäherung) zu beschränken.
5.3.3
Die Beschwerdegegnerin zeigte sich anlässlich der Anhörung vom 29. August
2017 gegenüber einer Kontaktmöglichkeit des Beschwerdeführers zur Tochter
offen, er liebe sie (inzwischen) und die Beziehung zwischen Vater und Tochter
sei gut. Ein allfälliger Kontakt müsse jedoch über eine neutrale Drittperson
erfolgen. In der Beschwerdeantwort führt sie aus, dass die Tochter ebenfalls
auf Schutz, Ruhe und Sicherheit angewiesen sei. Zudem habe der Beschwerdeführer
bereits mehrmals mit Entführung gedroht. Er habe sonst aber kaum Interesse an
der Tochter und habe erst einmal ihre Windeln gewechselt. Es sei deshalb nicht
denkbar, dass der Beschwerdeführer alleine Kontakt zu seiner Tochter habe.
5.4 Zwar ist
es als problematisch zu erachten, wenn eine Kontaktmöglichkeit gegenüber einem
Kleinkind, welches nicht selbständig in Kontakt mit dem anderen Elternteil
treten kann, eingeräumt wird und gleichzeitig das Kontaktverbot gegenüber dem
gewaltbetroffenen Elternteil aufrechterhalten wird. Es besteht die Gefahr, dass
die Ausübung des Kontakts zum Kind zu einer Gefährdung des gewaltbetroffenen
Elternteils führt (Büchler/Michel, S. 543). Allerdings ist auch dem Kindeswohl
Beachtung zu schenken, so besteht auch ein Interesse des Kindes, mit beiden
Elternteilen Kontakt zu haben, weshalb es sich nicht in allen Fällen
rechtfertigen lässt, in denen Kinder gefährdete Personen sind, ein
dreimonatiges totales Kontaktverbot auszusprechen. Die Verhältnismässigkeit
muss sodann unabhängig davon beurteilt werden, ob ein Kontakt überhaupt möglich
bzw. praktikabel wäre oder nicht.
5.5 Die
Beschwerdegegnerin hat glaubhaft dargelegt, dass der Beschwerdeführer drohte,
die Tochter zu entführen und er bereits früher via Drittpersonen versucht habe,
sie zu beeinflussen. Ausserdem ist der Aussage der Beschwerdegegnerin Beachtung
zu schenken, wonach die Tochter sich angewöhnt habe, sich selber zu schlagen,
so wie der Vater es gegenüber der Mutter mache (Anhörungsprotokoll vom 29. August
2017, S. 11). Allerdings ist eine Gefährdung der Tochter bei telefonischen
Kontakten mit dem Beschwerdeführer nicht gegeben. Zumal sich die
Beschwerdegegnerin auch nicht für eine gänzliche Kontaktsperre aussprach, sondern
Kontakten zwischen der Tochter und dem Vater offen gegenüber steht, solange sie
mittels einer neutralen Drittperson erfolgen würden, und im Weiteren davon
auszugehen ist, dass die Tochter sich zwischenzeitlich von den Vorfällen erholt
hat. Unter diesen Umständen erweist sich ein gänzliches Kontaktverbot während
drei Monaten gegenüber der Tochter E als unverhältnismässig. Dem
Beschwerdeführer werden telefonische Kontakte vermittelt durch eine neutrale
Drittperson zu seiner Tochter ab sofort erlaubt. Insofern ist die Beschwerde
gutzuheissen. Zur Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts ist das
Verwaltungsgericht jedoch nicht zuständig.
6.
6.1 Weiter
stellt der Beschwerdeführer den Antrag, die Dispositiv-Ziffer 5 des
angefochtenen Entscheids sei aufzuheben und die Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsvertreters für das vorinstanzliche Verfahren auf Fr. 1'899.45
festzulegen. In der Tat hat die Vorinstanz die eingereichte Honorarnote des
Rechtsvertreters des Beschwerdeführers als zu hoch erachtet und ihn mit Fr. 1'210.45
(inkl. Mehrwertsteuer) anstelle der verlangten Fr. 1'899.45 entschädigt.
6.2 Bei der
unentgeltlichen Verbeiständung handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches
Verhältnis zwischen dem Staat und dem Rechtsanwalt, das einen Honoraranspruch
des Rechtsbeistands gegenüber dem Staat und nicht gegenüber dem Vertretenen
begründet. Entschädigt der Staat im Rahmen der gewährten unentgeltlichen
Rechtspflege den Vertreter, kann dieser keine weitergehende Honorarforderung an
die von ihm vertretene Partei stellen. Der unentgeltlich Vertretene hat kein
schützenswertes Interesse an der Erhöhung der Entschädigung seines
unentgeltlichen Rechtsvertreters. Dadurch würde einzig der Betrag erhöht, den
er gegebenenfalls dem Gemeinwesen zurückzuzahlen hätte (§ 16 Abs. 4
VRG). Es obliegt vielmehr dem amtlichen Anwalt, in eigenem Namen gegen eine
seines Erachtens zu tief ausgefallene Entschädigung Beschwerde zu führen (BGr,
5. April 2012,5A_167/2012, E. 5.2 mit weiteren Hinweisen; Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 111).
6.3 Da
vorliegend eine Erhöhung der Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters
verlangt wird, fehlt es dem Beschwerdeführer an einem diesbezüglichen
schutzwürdigen Interesse und auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten.
7.
7.1 Mit
Eingabe vom 26. September 2017 ersucht der Beschwerdeführer um
Wiederherstellung der am 18. September 2017 verstrichenen Frist für dessen
Stellungnahme bzw. um Wiedererwägung der Präsidialverfügung vom 21. September
2017.
7.2 Über die
Wiederherstellung der Frist wurde bereits mit der Präsidialverfügung vom 21. September
2017 entschieden und das Gesuch abgewiesen. Die Eingabe ist somit als
Wiedererwägungsgesuch zu behandeln. Die Wiedererwägung ist grundsätzlich
jederzeit möglich, allerdings besteht kein Anspruch auf materielle Prüfung des
Wiedererwägungsgesuchs, soweit einem solchen – anders als vorliegend – nicht
der Charakter einer eigentlichen Revision oder einer Anpassung zukommt (Martin
Bertschi, Kommentar VRG, Vorbem. §§ 86a–86d N. 19 ff.).
7.3 Vorliegend
macht der Beschwerdeführer in seiner verspätet eingereichten Replik
Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Parteien sowie zu seinem
Verhältnis zur Tochter und somit zum Sachverhalt. Da ihm die Duplik der
Beschwerdegegnerin ebenfalls zur Stellungnahme zugestellte wurde, war es ihm
möglich, diese Ausführungen zu diesem Zeitpunkt – unter Wahrung der angesetzten
Frist – nochmals anzubringen. Dass er dies nicht getan hat, lässt auf ein
fehlendes Interesse an dem Wiedererwägungsgesuch schliessen, weshalb dieses
nicht weiter zu behandeln ist.
8.
8.1 Nach dem
Gesagten hält die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber der
Beschwerdegegnerin einer Rechtskontrolle stand. Das Kontaktverbot gegenüber der
Tochter wird insofern gelockert, als dem Beschwerdeführer erlaubt wird, auf
Vermittlung einer neutralen Drittperson mit seiner Tochter zu telefonieren. Die
Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des
Verfahrens zu ¾ dem Beschwerdeführer und zu ¼ der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen
(§ 12 Abs. 1 GSG).
8.2 Beide Parteien
stellen je ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
8.2.1
Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen
und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf
entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1).
Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer
die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene
Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine
Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren
anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als
jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist
grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in
schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines
Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).
8.2.2
Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 23. August 2010 (GebV VGr) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand
der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die
amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Gemäss § 3 der Verordnung des Obergerichts über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 in der ab 1. Januar 2015 geltenden
Fassung beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von Anwältinnen und Anwälten
in der Regel Fr. 220.-.
8.3 Sowohl der
Beschwerdeführer wie auch die Beschwerdegegnerin werden von der Fürsorge
unterstützt, womit von Mittellosigkeit auszugehen ist. Die Beschwerde war zudem
nicht aussichtslos. Dem Beschwerdeführer ist somit die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren und die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind
einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dasselbe gilt für die
Beschwerdegegnerin, nachdem bei ihr das Kriteriums der fehlenden offensichtlichen
Aussichtslosigkeit angesichts ihrer Parteistellung nicht zum Zug kommt (Plüss, § 16
N. 44).
8.3.1
Die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters ist im Hinblick auf
den nicht unwesentlichen Eingriff in die Grundrechte sowie aufgrund der mangelnden
Sprachkenntnisse zu bejahen. Ebenso ist davon auszugehen, dass beide Parteien
aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz Schwierigkeiten
haben dürften, sich ohne weitere Hilfe im schweizerischen Rechtssystem
zurechtzufinden.
8.3.2
Dem Beschwerdeführer ist somit in der Person von Rechtsanwalt B ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Rechtsbeistand weist in seiner
Kostennote insgesamt 7 Stunden und 30 Minuten als Zeitaufwand und Fr. 54.90
als Barauslagen aus. Entschädigt werden die erforderlichen Vertretungskosten,
welche den Aufwand erfassen, der im Rahmen der Mandatsführung üblicherweise
anfällt, insbesondere der notwendige Zeitaufwand. Kosten, die zur Wahrnehmung
der Interessen der Klientschaft nicht notwendig waren, insbesondere Kosten für
übermässigen, unnützen oder überflüssigen Aufwand, sind nicht
entschädigungsrelevant (Plüss, § 16 N. 88 ff.).
Die – vom Rechtsvertreter verfasste – Eingabe des
Beschwerdeführers vom 21. September 2017 erfolgte – wie bereits ausgeführt
– verspätet. Die damit zusammenhängenden Kosten sind somit als nicht notwendig
zu erachten und sind nicht als Vertretungskosten zu entschädigen. Folglich
rechtfertigt es sich, den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers – unter
Berücksichtigung des in der Honorarnote noch nicht enthaltenen Aufwandes für
das Wiedererwägungsgesuch vom 26. September 2017 – mit einem Zeitaufwand
von 6 Stunden zuzüglich Barauslagen von Fr. 54.90 zu entschädigen. Zuzüglich
8 % Mehrwertsteuer ist Rechtsanwalt B deshalb mit Fr. 1'484.90
zu entschädigen.
8.3.3
Der Beschwerdegegnerin ist in der Person von Rechtsanwältin D ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die in derer Kostennote ausgewiesenen
Beträge für den Zeitaufwand (Fr. 880.00) und für die Barauslagen (Fr. 31.60)
erweisen sich als gerechtfertigt. Zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer ist Rechtsanwältin D
deshalb mit Fr. 984.50 zu entschädigen.
8.4 Der
Beschwerdeführer sowie die Beschwerdegegnerin werden auf § 16 Abs. 4
VRG aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege
gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage
ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
8.5 Angesichts
seines überwiegenden Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege entbindet die gesuchstellende Person im
Unterliegensfall nicht von der Bezahlung einer allfälligen Parteientschädigung
an die obsiegende Gegenpartei (Plüss, § 16 N. 57). Sofern die überwiegend
obsiegende Gegenpartei jedoch selbst in den Genuss der unentgeltlichen
Rechtspflege gekommen ist, hat sie für ihre Entschädigung keinen Anspruch
gegenüber der bedürftigen Partei (BGr, 19. Juli 2012,8C_292/2012,
E. 6.4; VGr, 5. August 2016, VB.2016.00414, E. 5.3; 17. Dezember
2014, VB.2014.00626, E. 9.5). Demzufolge ist auch der Beschwerdegegnerin
keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung
des Bezirksgerichts H vom 30. August 2017 wird insofern abgeändert, als
dem Beschwerdeführer der telefonische Kontakt zu seiner Tochter E mittels einer
neutralen Drittperson ab sofort erlaubt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Erwägungen
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 200.-- Zustellkosten,
Fr. 1'400.-- Total der Kosten.
3.
Dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin wird die unentgeltliche
Prozessführung gewährt.
4.
Die
Gerichtskosten werden zu ¾ dem Beschwerdeführer und zu ¼ der Beschwerdegegnerin
auferlegt, jedoch zufolge der beiden gewährten
unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die
Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird
gutgeheissen und ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren
mit Fr. 1'484.90 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7.
Das
Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird
gutgeheissen und ihr in der Person von Rechtsanwältin D eine
unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Diese wird für ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren
mit Fr. 984.50 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16
Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9.
Mitteilung an
…