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Entscheid

VB.2017.00563

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00563

20. September 2018Deutsch10 min

(URT.2018.20191)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 16. Juni 2016 erteilte der

Ausschuss Bau und Infrastruktur der Stadt Bülach D die baurechtliche

Bewilligung für den Bau eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01

an der F-Strasse 02 in Bülach.

Erwägungen

II.

Dagegen erhoben A und B mit Eingabe vom 20. Juli

2016.

Rekurs an das Baurekursgericht, das am 9. November 2016 in

Anwesenheit der Parteien einen Augenschein auf dem Lokal durchführte. Mit

Entscheid vom 29. Juni 2017 wies das Baurekursgericht den Rekurs ab,

soweit darauf eingetreten wurde.

III.

Gegen diesen Entscheid erhoben A und B mit Eingabe vom 4. September

2017.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten, den angefochtenen

Entscheid sowie die Baubewilligung aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdegegner.

Das Baurekursgericht schloss am 26. September 2017

ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Der Ausschuss Bau und

Infrastruktur der Stadt Bülach und D beantragten in den Beschwerdeantworten vom

4.

und 5. Oktober 2017 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. A und B sowie D hielten

in ihren weiteren Eingaben vom 16. und 26. Oktober 2017 an ihren in der

Beschwerde bzw. Beschwerdeantwort gestellten Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Gemäss § 21

VRG und § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975

(PBG) ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die

Rechtsmittelbefugnis des Nachbarn gegeben, wenn für ihn einerseits eine

hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum Baugrundstück besteht, er

andererseits durch das Bauvorhaben mehr als irgendein Dritter oder die

Allgemeinheit in eigenen qualifizierten (tatsächlichen oder rechtlichen)

Interessen betroffen ist und er Mängel rügt, deren Behebung diese Betroffenheit

zu beseitigen vermag (vgl. dazu VGr, 25. April 2012, VB.2012.00025,

E. 2, mit weiteren Hinweisen).

Die Beschwerdeführenden verfügen

als direkte Nachbarn über eine hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum

Baugrundstück und sind zur Erhebung der Rügen betreffend den nicht eingehaltenen

grossen Grundabstand und die Lärmimmissionen des Autolifts legitimiert.

1.3

Auf die

fristgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

Das Baugrundstück liegt gemäss der geltenden Bau- und

Zonenordnung der Stadt Bülach (BZO) in der Wohnzone W 3.0. Im Nordosten

grenzt das Baugrundstück an die F-Strasse und im Nordwesten an den G-Weg.

Gegenüber der F-Strasse und dem G-Weg bestehen Baulinien. Im Süden grenzt das

Baugrundstück an die Grundstücke Kat.-Nrn. 03 und 04, welche ebenfalls in

der Wohnzone W 3.0 liegen. Gegenüber dem ersteren Grundstück wurde ein

projektbezogenes Näherbaurecht begründet und gegenüber dem letzteren Grundstück

liegt ein Näherbaurecht für eingeschossige Bauten vor. Daraus resultiert ein

sozusagen dreieckiger Baubereich.

Geplant sind der Abbruch der bestehenden Liegenschaft und

der Neubau eines Mehrfamilienhauses mit sieben Wohneinheiten und einer gemeinsamen

Tiefgarage. Der Neubau besteht aus drei Vollgeschossen und einem

Attikageschoss.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, das geplante Bauvorhaben

halte den grossen Grundabstand nicht ein. Es liege kein Zweifelsfall vor und

die Baubehörde hätte die Hauptwohnseite nicht festlegen dürfen. Zudem handle es

sich bei der Südwestseite um die Hauptwohnseite.

3.2

Gemäss

Art. 11.2 Abs. 3 BZO gilt der grosse Grundabstand in der Regel vor

der längeren, am meisten nach Süden gerichteten Gebäudeseite. In Art. 11.2

Abs. 5 BZO wird jedoch festgehalten, dass in Zweifelsfällen die Baubehörde

bestimme, welche Gebäudeseite für den grossen Grundabstand massgebend sei.

Die Begriffe des grossen und kleinen Grund- und

Grenzabstands sind im Planung- und Baugesetz nicht enthalten. Bei Art. 11.2

BZO handelt es sich um kompetenzgemäss erlassenes kommunales Recht (vgl. § 49

Abs. 2 lit. b PBG). Dieses Recht ist in erster Linie durch die Gemeindebehörden

anzuwenden und auszulegen. Bei der Anwendung und Auslegung kompetenzgemäss

erlassenen kommunalen Rechts kann sich für die Gemeinde ein Spielraum auftun,

wenn das kommunale Recht der rechtsanwendenden Behörde eine umfassende

Einzelfallbeurteilung aufgibt bzw. Ermessen einräumt (VGr, 27. März 2015,

VB.2014.00232 und VB.2014.00248, E. 4.3.2, vgl. dazu Marco Donatsch, in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20

N. 59 f.; zum Begriff der Hauptfassade vgl. auch RB 1982 Nr. 38).

3.3

Das

Baurekursgericht ist in solchen Fällen verpflichtet, sich mit den

Entscheidgründen der Baubewilligungsbehörde mit besonderer Sorgfalt

auseinanderzusetzen. Je eingehender die Gemeinde den Entscheid über Auslegung

und Anwendung ihres eigenen Rechts begründet, desto höher werden dabei die

Anforderungen an die Begründung des Baurekursgerichts. Ist der Entscheid der

Gemeindebehörde plausibel und stichhaltig begründet, so bedarf es deshalb

besonders überzeugender Gründe, um von deren Auslegung und Anwendung kommunalen

Rechts abzuweichen. Der Beurteilungsspielraum des Baurekursgerichts wird damit

durch die Gemeindeautonomie beschränkt (VGr, 27. März 2015, VB.2014.00232

und VB.2014.00248, E. 4.3.2, vgl. dazu Donatsch, Kommentar VRG, § 20

N. 59 f.).

Die Baubehörde hat sich vorliegend sowohl in der

Baubewilligung als auch in der Rekursantwort zum grossen Grundabstand bzw. zur

Hauptwohnseite geäussert. Das Baurekursgericht hat dazu im Wesentlichen

festgehalten, dass der Entscheid der Baubehörde, mit welchem die Westfassade

als Hauptfassade bezeichnet worden sei, sich aufgrund der Baugesuchsunterlagen

ohne Weiteres als zutreffend erweise. Die längere Gebäudeseite weise gegen

Nordosten gegen die F-Strasse. In diesem Bereich seien vor allem die Schlafräume

und Nebenräume angeordnet. Diese Fassade diene somit klar nicht als Hauptwohnseite.

Infrage kämen neben der von der Baubehörde als Hauptwohnseite festgelegten

Westfassade entweder die Nordwestfassade oder die Südwestfassade. Alle sieben

Wohnungen hätten ihre Wohnräume und verglasten Balkone bzw. Terrassen auf die

Westfassade ausgerichtet. Bei der Wahl dieser Fassade als Hauptwohnseite würden

daher sämtliche Wohneinheiten von besseren Lichtverhältnissen profitieren.

Zudem bestehe auf dieser Seite auch die stärkste Aussenraumnutzung, was auch

dem Immissionsschutz dienlich sei. Es sei somit durchaus nachvollziehbar, die

Westfassade als Hauptwohnseite festzulegen.

3.4

Das Verwaltungsgericht

verfügt bei der Überprüfung des Entscheids des Baurekursgerichts lediglich über

eine Rechtskontrolle. Es hat zu prüfen, ob sich der Rekursentscheid unter

Berücksichtigung der erstinstanzlichen Entscheidgründe als rechtmässig erweist.

Eine Überprüfung der Angemessenheit steht dem Verwaltungsgericht hingegen nicht

zu (§ 50 Abs. 2 VRG).

3.4.1

Zunächst ist zu prüfen, ob beim streitbetroffenen Bauvorhaben ein

Zweifelsfall vorliegt.

Die längste Gebäudeseite ist im vorliegenden Fall die

Nordostseite. Diese bildet jedoch unbestrittenermassen nicht die

Hauptwohnseite. Auch bei dem vom Baurekursgericht als Südfassade und von den

Beschwerdeführenden als unselbständiger Fassadenrücksprung bezeichneten

Gebäudeteil ohne Fenster handelt es sich nicht um die Hauptwohnseite. Aufgrund

der speziellen Grundstücksform, der Baulinien und der daraus resultierenden

Grundrisse des geplanten Mehrfamilienhauses kommen grundsätzlich die von der

Baubehörde festgelegte Westseite, die Nordwestseite oder die Südwestseite infrage.

Die Nordwestseite und die Südwestseite sind ähnlich ausgestaltet und länger als

die von der Baubehörde als Hauptwohnseite festgelegte Westseite. Es ist jedoch

mehr als die Hälfte der Nordwestseite und Südwestseite jeweils fensterlos. Die

Wohnungen haben ihre Wohnräume und verglasten Balkone bzw. Terrassen

grundsätzlich nach Westen ausgerichtet, wobei bei drei Wohnungen vertreten

werden kann, dass eine Ausrichtung nach Südwesten vorliegt, und bei drei

Wohnungen eine solche nach Nordwesten. Die Attikawohnung ist hingegen klar nach

Westen ausgerichtet. Bei dieser Ausgangslage liegt ein Zweifelsfall im Sinn von

Art. 11.2 Abs. 5 BZO vor. Die Baubehörde war somit berechtigt, die

Gebäudeseite festzulegen, welche für den grossen Grundabstand massgebend ist.

3.4.2

Auch wenn ein Zweifelsfall im Sinn von Art. 11.2 Abs. 5 BZO

vorliegt, darf die Baubehörde nicht völlig frei bestimmen, welche Gebäudeseite

für den grossen Grundabstand massgebend ist. Bei der Festlegung ist vielmehr

der Sinn und Zweck des grossen Grundabstands zu berücksichtigen. Mit dem

grossen Grundabstand soll auf jener Seite des Gebäudes mehr Raum geschaffen

werden, zu der sich die Wohnräume des Gebäudes hauptsächlich orientieren. Damit

soll für eine optimale Belichtung und Besonnung gesorgt und auch der

Immissionsschutz verbessert werden, da auf dieser Seite regelmässig auch der

Aussenraum intensiv genutzt wird. Es sind somit für die Bestimmung der

massgeblichen Hauptwohnseite verschiedene Anknüpfungspunkte möglich (Christoph

Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A.,

Zürich 2011, S. 844 f.).

Die von den Beschwerdeführenden favorisierte Südwestseite

fällt zwar nicht von vornherein ausser Betracht, da auch vertreten werden kann,

dass drei Wohnungen nach Südwesten ausgerichtet sind. Zudem ist den

Beschwerdeführenden zuzustimmen, dass im Bereich der Südwestecke der grosse

Grenzabstand zum Grundstück der Beschwerdeführenden, das im Süden an das

Baugrundstück grenzt, nicht eingehalten wäre. Es ist jedoch auch zu berücksichtigen,

dass das Attikageschoss gegen Westen und die übrigen drei Wohnungen gegen

Nordwesten ausgerichtet sind. Zudem ist mehr als die Hälfte der Südwestseite

fensterlos und alle Wohnbereiche liegen im westlichen Gebäudeteil. Im gegen das

Grundstück der Beschwerdeführenden gerichteten Teil der Gebäudeseite bestehen

keine Fenster. Gegenüber dem Grundstück der Beschwerdeführenden ist daher auch

nicht mit Immissionen zu rechnen. Aufgrund dieser Umstände erweist sich die

Festlegung der Westseite als Hauptwohnseite als vertretbar. Eine Rechtsverletzung

liegt jedenfalls nicht vor.

4.

Der Standort der Wärmepumpe bildet nicht Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens. Die Bewilligung wird den Beschwerdeführenden gemäss

Ausführungen des Ausschusses Bau und Infrastruktur der Stadt Bülach separat

eröffnet. Es erübrigen sich somit weitere Ausführungen dazu.

5.

Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die mit dem

Autolift einhergehenden Immissionen seien übermässig im Sinn des

Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG), ist Folgendes

festzuhalten:

Lärm wird gemäss Art. 11 Abs. 1 USG durch

Massnahmen bei der Quelle begrenzt (sogenannte Emissionsbegrenzung). Unabhängig

von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so

weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und

wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Nach der Rechtsprechung

besteht kein Anlass zu solchen weitergehenden Anordnungen im Sinn der Vorsorge,

wenn von vornherein feststeht, dass die betreffende Anlage nur bedeutungslose Immissionen

verursacht, mithin ein umweltschutzrechtlicher Bagatellfall vorliegt (BGE 124

II 219 E. 8b mit Hinweisen; VGr, 31. Oktober 2013, VB.2013.00440,

E. 4.3.1, 18. Mai 2017, VB.2017.00013, E. 7.3). Aus dem

Vorsorgeprinzip kann mit anderen Worten kein absoluter Schutz vor Emissionen

abgeleitet werden. Vielmehr sind geringfügige, nicht erhebliche Störungen

hinzunehmen (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht,

6.

A., Bern 2016, S. 379).

Von einem solchen

umweltschutzrechtlichen Bagatellfall ist vorliegend auszugehen. Es sind

keinerlei Anhaltspunkte vorhanden, dass sich aus der Tiefgarage mit sieben

Abstellplätzen und der Zufahrt über den Autolift übermässige Immissionen

ergeben könnten. Solche Umstände werden auch von den Beschwerdeführenden nicht

dargelegt. Unter diesen Umständen muss auch keine Lärmprognose eingeholt

werden.

6.

6.1

Die Beschwerde

ist daher abzuweisen.

6.2

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Zudem ist

dem Beschwerdegegner 1 antragsgemäss eine Parteientschädigung zuzusprechen

(§ 17 Abs. 2 VRG). Die lokale Baubehörde hat hingegen im Streit

zwischen zwei privaten Parteien praxisgemäss keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17

N. 93 ff.).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 6'150.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2

unter solidarischer Haftung je zur Hälfte auferlegt.

4.

Die Beschwerdeführenden 1 und 2 werden im selben

Verhältnis und unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem

Beschwerdegegner 1 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.-

zu bezahlen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an