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Entscheid

VB.2017.00566

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00566

7. Dezember 2017Deutsch5 min

(URT.2017.19480)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Am

29. April 2017 ersuchte die A AG den Gemeinderat B, die

Gebäudeversicherungswerte verschiedener zurückgebauter Gewächshäuser sowie den

Versicherungsmehrwert für ein Tankanlagengebäude bei der Berechnung der

Anschlussgebühren (Wasserversorgung und Siedlungsentwässerung) eines neu

gebauten Glasgewächshauses zu berücksichtigen.

B. Am

13. Juli 2017 beschloss der Gemeinderat B, dem Gesuch der A AG

nicht zu entsprechen.

Erwägungen

II.

A. Mit

Eingabe vom 3. August 2017 erhob die A AG der Rechtsmittelbelehrung

des Beschlusses vom 13. Juli 2017 entsprechend Rekurs beim Bezirksrat C

und beantragte sinngemäss die Aufhebung dieses Beschlusses. Für das neue

Gewächshaus seien keine Anschlussgebühren für Wasserversorgung und

Siedlungsentwässerung zu berechnen.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 4. August 2017 trat der Bezirksrat C auf den

Rekurs nicht ein und überwies denselben zuständigkeitshalber an das

Baurekursgericht. Verfahrenskosten erhob der Bezirksrat C keine.

C. Mit

Eingangsverfügung vom 8. August 2017 nahm das Baurekursgericht von der

Überweisungsverfügung Vormerk und sistierte das Rekursverfahren bis zu deren

Rechtskraft.

III.

A. Am

6.

September 2017 gelangte die A AG mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, die Präsidialverfügung des Bezirksrats C

vom 4. August 2017 sei aufzuheben und dieser zur Behandlung des Rekurses

zu verpflichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu ihren Gunsten.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 8. September 2017 zog das Verwaltungsgericht die

Akten des Gemeinderats B und des als Mitbeteiligter in das

Beschwerdeverfahren aufgenommenen Baurekursgerichts bei.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.

2.1

Gemäss

§ 45 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zum

Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974 (EG GschG) erheben die Gemeinden

kostendeckende Gebühren für die Benützung der öffentlichen Abwasser- und

Abfallbeseitigungsanlagen. Nach § 52 Abs. 1 EG GschG können

Anordnungen, die in Anwendung des Gewässerschutzgesetzes des Bundes vom

24.

Januar 1991 und des Einführungsgesetzes dazu ergehen, mit Rekurs beim

Baurekursgericht angefochten werden. § 29 Abs. 1 des

Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 (WWG) sieht vor, dass

Grundeigentümer, deren Grundstücke durch den Bau öffentlicher Wasserleitungen

einen besonderen Nutzen erfahren, den Gemeinden oder den öffentlich erklärten

Wasserversorgungsunternehmen Erschliessungsbeiträge leisten. Gemäss § 78a

Abs. 1 WWG können Anordnungen, die in Anwendung des Gewässerschutzgesetzes

ergangen sind, ebenso mit Rekurs beim Baurekursgericht angefochten werden.

2.2

§ 52

Abs. 1 EG GschG und § 78a WWG traten am 1. Juli 2014 im Rahmen

der Neuordnung des Rechtsmittelverfahrens in den Bereichen des Planungs-, Bau-

und Umweltrechts in Kraft, die eine Vereinheitlichung der Zuständigkeiten in

diesen Bereichen und damit verbunden eine Ausweitung der Rekurszuständigkeit

des Baurekursgerichts als insofern grundsätzlich zuständiger

Rechtsmittelinstanz bzw. eine Entlastung des Regierungsrats, der Baudirektion

und der Bezirksräte erreichen wollte (ABl 2011 S. 1119 ff.). Der

Rechtsmittelweg hinsichtlich Streitigkeiten im Anwendungsbereich des

Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz und des Wasserwirtschaftsgesetzes ist

somit seit dem 1. Juli 2014 abschliessend kantonal vorgegeben. Für anderslautende

kommunale Regelungen besteht diesbezüglich kein Raum mehr (vgl. VGr,

13.

Juli 2016, VB.2016.00116, E. 1.2). Der Verweis der

Beschwerdeführerin auf die Verordnung über die Gebühren für

Siedlungsentwässerungsanlagen vom 18. September 2006 und das Reglement der

Wasserversorgung vom 11. Juni 2007 der Beschwerdegegnerin, die bereits am

1.

Oktober 2006 bzw. 1. Oktober 2007 in Kraft traten, sowie auf ein

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. November 2011 (VB.2011.00474), erweist

sich deshalb als unbehelflich.

2.3

Nach dem

Gesagten ist der Mitbeteiligte gestützt auf § 52 Abs. 1 EG GschG und

§ 78a WWG (auch) für die Beurteilung von Streitigkeiten betreffend

Beitrags- und Gebührenanordnungen von Gemeinden nach Massgabe einer kommunalen

Abgabeordnung im Sinn von § 45 EG GschG und § 29 WWG zuständig. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Dem Mitbeteiligten

sind seine Akten und diejenigen der Beschwerdegegnerin zur Behandlung des

Rekurses mit dem vorliegenden Urteil zukommen zu lassen.

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr mangels

Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.

Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen

Zwischenentscheid über die Zuständigkeit, gegen den nach Art. 92

Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) die

Beschwerde zulässig ist; eine spätere Anfechtung mit dem Endentscheid ist nicht

mehr zulässig (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 660.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …