VB.2017.00566
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00566
7. Dezember 2017Deutsch5 min
(URT.2017.19480)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2017.00566
Urteil
der 3. Kammer
vom 7. Dezember 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer,
Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde B,
vertreten durch den Gemeinderat,
Beschwerdegegnerin,
und
Baurekursgericht
des Kantons Zürich,
3.
Abteilung, Postfach, 8090 Zürich,
Mitbeteiligter,
betreffend Anschlussgebühren,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Am
29. April 2017 ersuchte die A AG den Gemeinderat B, die
Gebäudeversicherungswerte verschiedener zurückgebauter Gewächshäuser sowie den
Versicherungsmehrwert für ein Tankanlagengebäude bei der Berechnung der
Anschlussgebühren (Wasserversorgung und Siedlungsentwässerung) eines neu
gebauten Glasgewächshauses zu berücksichtigen.
B. Am
13. Juli 2017 beschloss der Gemeinderat B, dem Gesuch der A AG
nicht zu entsprechen.
Erwägungen
II.
A. Mit
Eingabe vom 3. August 2017 erhob die A AG der Rechtsmittelbelehrung
des Beschlusses vom 13. Juli 2017 entsprechend Rekurs beim Bezirksrat C
und beantragte sinngemäss die Aufhebung dieses Beschlusses. Für das neue
Gewächshaus seien keine Anschlussgebühren für Wasserversorgung und
Siedlungsentwässerung zu berechnen.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 4. August 2017 trat der Bezirksrat C auf den
Rekurs nicht ein und überwies denselben zuständigkeitshalber an das
Baurekursgericht. Verfahrenskosten erhob der Bezirksrat C keine.
C. Mit
Eingangsverfügung vom 8. August 2017 nahm das Baurekursgericht von der
Überweisungsverfügung Vormerk und sistierte das Rekursverfahren bis zu deren
Rechtskraft.
III.
A. Am
6.
September 2017 gelangte die A AG mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, die Präsidialverfügung des Bezirksrats C
vom 4. August 2017 sei aufzuheben und dieser zur Behandlung des Rekurses
zu verpflichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu ihren Gunsten.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 8. September 2017 zog das Verwaltungsgericht die
Akten des Gemeinderats B und des als Mitbeteiligter in das
Beschwerdeverfahren aufgenommenen Baurekursgerichts bei.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
2.1
Gemäss
§ 45 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zum
Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974 (EG GschG) erheben die Gemeinden
kostendeckende Gebühren für die Benützung der öffentlichen Abwasser- und
Abfallbeseitigungsanlagen. Nach § 52 Abs. 1 EG GschG können
Anordnungen, die in Anwendung des Gewässerschutzgesetzes des Bundes vom
24.
Januar 1991 und des Einführungsgesetzes dazu ergehen, mit Rekurs beim
Baurekursgericht angefochten werden. § 29 Abs. 1 des
Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 (WWG) sieht vor, dass
Grundeigentümer, deren Grundstücke durch den Bau öffentlicher Wasserleitungen
einen besonderen Nutzen erfahren, den Gemeinden oder den öffentlich erklärten
Wasserversorgungsunternehmen Erschliessungsbeiträge leisten. Gemäss § 78a
Abs. 1 WWG können Anordnungen, die in Anwendung des Gewässerschutzgesetzes
ergangen sind, ebenso mit Rekurs beim Baurekursgericht angefochten werden.
2.2
§ 52
Abs. 1 EG GschG und § 78a WWG traten am 1. Juli 2014 im Rahmen
der Neuordnung des Rechtsmittelverfahrens in den Bereichen des Planungs-, Bau-
und Umweltrechts in Kraft, die eine Vereinheitlichung der Zuständigkeiten in
diesen Bereichen und damit verbunden eine Ausweitung der Rekurszuständigkeit
des Baurekursgerichts als insofern grundsätzlich zuständiger
Rechtsmittelinstanz bzw. eine Entlastung des Regierungsrats, der Baudirektion
und der Bezirksräte erreichen wollte (ABl 2011 S. 1119 ff.). Der
Rechtsmittelweg hinsichtlich Streitigkeiten im Anwendungsbereich des
Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz und des Wasserwirtschaftsgesetzes ist
somit seit dem 1. Juli 2014 abschliessend kantonal vorgegeben. Für anderslautende
kommunale Regelungen besteht diesbezüglich kein Raum mehr (vgl. VGr,
13.
Juli 2016, VB.2016.00116, E. 1.2). Der Verweis der
Beschwerdeführerin auf die Verordnung über die Gebühren für
Siedlungsentwässerungsanlagen vom 18. September 2006 und das Reglement der
Wasserversorgung vom 11. Juni 2007 der Beschwerdegegnerin, die bereits am
1.
Oktober 2006 bzw. 1. Oktober 2007 in Kraft traten, sowie auf ein
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. November 2011 (VB.2011.00474), erweist
sich deshalb als unbehelflich.
2.3
Nach dem
Gesagten ist der Mitbeteiligte gestützt auf § 52 Abs. 1 EG GschG und
§ 78a WWG (auch) für die Beurteilung von Streitigkeiten betreffend
Beitrags- und Gebührenanordnungen von Gemeinden nach Massgabe einer kommunalen
Abgabeordnung im Sinn von § 45 EG GschG und § 29 WWG zuständig. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Dem Mitbeteiligten
sind seine Akten und diejenigen der Beschwerdegegnerin zur Behandlung des
Rekurses mit dem vorliegenden Urteil zukommen zu lassen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr mangels
Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen
Zwischenentscheid über die Zuständigkeit, gegen den nach Art. 92
Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) die
Beschwerde zulässig ist; eine spätere Anfechtung mit dem Endentscheid ist nicht
mehr zulässig (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 660.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …