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Entscheid

VB.2017.00572

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00572

25. Oktober 2017Deutsch9 min

(URT.2017.19314)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die 1970 geborene brasilianische Staatsangehörige A ist in

ihrem Heimatland aufgewachsen, wo sie ein Studium als Primarlehrerin abschloss

und als Privatlehrerin, Babysitterin und Kindererzieherin arbeitete. Gemäss

eigenen Angaben hielt sie sich ab 2001 ohne Aufenthaltsbewilligung bei

verschiedenen Privatpersonen im Kanton Zürich auf und arbeitete hier (illegal)

als Raumpflegerin bzw. Babysitter. Nachdem sie im Jahr 2007 eine Teilzeitstelle

als Büroassistentin für eine Firma im Bereich … angetreten hatte, absolvierte

sie eine Ausbildung in ihrem Heimatland, welche aber gemäss ihren Angaben nach

sechs Monaten (respektive einem Heimataufenthalt von 11 Monaten) aufgrund

fehlender Finanzierung abgebrochen werden musste. Hierauf kehrte A erneut in

die Schweiz zurück und wohnte bei verschiedenen Bekannten im Kanton Zürich.

Am 10. Februar 2015 erwarb A ein deutsches Sprachdiplom

(Goethe-Zertifikat B1). Hierauf ersuchte sie am 17. Dezember 2015 um

die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen. Nachdem die

Härtefallkommission des Kantons Zürich die Abweisung des Härtefallgesuchs

empfohlen hatte, wies das Migrationsamt das Gesuch am 17. Juni 2016 ab,

respektive weigerte sich, dieses dem Staatssekretariat für Migration zur

Zustimmung zu unterbreiten.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am

2.

August 2017 ab, soweit es auf diesen eintrat und ihn nicht als

gegenstandslos erachtete. Zugleich wies es auch das Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit ab.

III.

Mit Beschwerde vom 11. September 2017 (Datum

Poststempel) liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der

vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihr eine Aufenthaltsbewilligung nach

Art. 30 Abs. 1 lit. b des Ausländergesetzes vom 16. Dezember

2005.

(AuG) zu erteilen, eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung

an das Migrationsamt zurückzuweisen. Sodann sei für die Dauer des

Rekursverfahrens im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme auf die Vornahme von

Vollzugshandlungen zu verzichten und ihr zu gestatten, den

"Rekursentscheid" (recte: Beschwerdeentscheid) in der Schweiz

abzuwarten. Weiter wurde um unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf

Kautionierung sowie um die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 13. September 2017 ordnete

das Verwaltungsgericht an, dass während des Verfahrens alle

Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Zudem wies es das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses

oder des Nachweises eines Wohnsitzes in der Schweiz. In der Folge leistete A

fristgerecht die ihr auferlegte Kaution, ohne sich weiter zu ihrem derzeitigen

Wohnsitz zu äussern.

Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete,

liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

Die Beschwerdeführerin gibt in der Rekursschrift vom 21. Juli

2016.

zu ihrem vorübergehenden Ausbildungsaufenthalt in ihrer Heimat an, Ende

Oktober 2007 nach Brasilien gereist und dort bis September 2008 ein Apartment

angemietet zu haben. Gemäss zweier in den Akten liegender Bestätigungen und den

Angaben im Härtefallgesuch vom 17. Dezember 2015 soll sie danach zunächst

an der D-Strasse 01 in H und an der E-Strasse 02 in H bei Bekannten

gewohnt haben. Wo sie derzeit wohnhaft ist, erscheint unklar, nachdem sie

hierzu vor Verwaltungsgericht keine näheren Angaben gemacht und lediglich die

Kontaktdaten ihrer Vertreterin angegeben hat. Zudem geht aus verschiedenen

Dokumenten der vorinstanzlichen Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin auch

die F-Gasse 03 in H als ihre Kontaktadresse angegeben hat. Es ist damit

nicht restlos geklärt, wo sich die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit

tatsächlich aufgehalten hat und wo sie derzeit wohnt. Die Frage kann jedoch im

Sinn nachfolgender Erwägungen offenbleiben.

3.

3.1

Mit

Präsidialverfügung vom 13. September 2017 stufte das Verwaltungsgericht

die vorliegende Beschwerde zumindest im Rahmen einer Prima-facie-Prüfung als

aussichtslos ein. Die entsprechenden Erwägungen können auch nach einer

vertieften Prüfung und Beizug der vorinstanzlichen Akten weiterhin Geltung

beanspruchen und sind deshalb nachfolgend im Wesentlichen noch einmal

aufzuführen.

3.2

Gemäss

Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG kann von den Zulassungsvorschriften

nach Art. 18–29 AuG abgewichen werden, um unter anderem einem

schwerwiegenden persönlichen Härtefall Rechnung zu tragen. Dieser wird in

Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom

24.

Oktober 2007 (VZAE) näher konkretisiert, wonach insbesondere der

Integrationsgrad, das bisherige Legalverhalten, die familiären und

wirtschaftlichen Verhältnisse, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz, der Gesundheitszustand

und die Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat zu berücksichtigen

sind. Sodann lässt sich aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) und dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13

Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) ein Anwesenheitsanspruch aus dem Recht

auf Privatleben ableiten, sofern besonders intensive, über eine normale

Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher

Natur bzw. entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären

bzw. ausserhäuslichen Bereich bestehen (BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Jedoch

ist unbewilligten Aufenthalten oder Erwerbstätigkeiten nur sehr eingeschränkt

eine integrierende Wirkung zuzuerkennen, müssen Betroffene doch jederzeit mit

einer Wegweisung in ihr Heimatland rechnen und sollen diese aus ihrem

rechtswidrigen Verhalten grundsätzlich keinen Vorteil ziehen (vgl. BGE 137 II 1

E. 4.3; BGr, 24. Februar 2012,2C_730/2011, E. 4.2). Zwar lässt

die Regelung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit

Art. 31 VZAE gerade auch Raum, den Aufenthaltsstatus von "Sans-Papiers"

zu legalisieren (vgl. hierzu Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.],

Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 30 AuG N. 5 ff.).

Jedoch hat der Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet, eine ausdrückliche

Regelung betreffend "Sans-Papiers" ins Gesetz aufzunehmen, da die

Missachtung ausländerrechtlicher Bestimmungen grundsätzlich nicht belohnt

werden soll (vgl. hierzu die Debatte in den Räten zum Ausländergesetz,

Amtl.Bull. SR 2005, 297 ff. und Amtl.Bull. NR 2005, 1226 ff.

sowie Andrea Good/Titus Bosshard in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela

Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG],

Bern 2010, Art. 30 AuG N. 7). Entsprechend stehen bei der Aufenthaltslegalisierung

von "Sans-Papiers" auch Konstellationen im Vordergrund, wo hier

bereits seit Längerem eingeschulte Kinder mitbetroffen sind, die für den

rechtswidrigen Aufenthalt ihrer Eltern nicht verantwortlich sind (vgl. hierzu

auch Martina Caroni/Tobias Grasdorf-Meyer/Lisa Ott/Nicole Schreiber, Mi­grationsrecht,

Stämpflis juristische Lehrbücher, 3. A., Bern 2014, S. 432; vgl. auch

die diesbezügliche Regelung in Art. 30a VZAE).

3.3

Die

Beschwerdeführerin erfüllt unbestrittenermassen nicht die Zulassungsvoraussetzungen

für einen Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit nach Art. 18–29 AuG. Auch ein

schwerwiegender persönlicher Härtefall oder ein Aufenthaltsanspruch aus dem

Recht auf Privatleben ist nicht ersichtlich: So beherrscht die

Beschwerdeführerin nach ihrem langjährigen illegalen Aufenthalt in der Schweiz

zwar die hiesige Sprache und hat – bis auf ihre ausländerrechtlichen Verstösse

– während ihres hiesigen Aufenthalts (soweit ersichtlich) nicht zu Klagen

Anlass gegeben. Sodann ist – unter anderem aufgrund der eingereichten

Referenzschreiben – davon auszugehen, dass sie während ihres Aufenthalts auch

Kontakte zur hiesigen Bevölkerung geknüpft hat. Gleichwohl kann sie aus ihrem

langjährigen illegalen Aufenthalt und ihrer ohne Arbeitsbewilligung ausgeübten

Erwerbstätigkeit gemäss zitierter Rechtslage kaum etwas zu ihren Gunsten

ableiten, würde sie doch ansonsten für ihr rechtswidriges Verhalten belohnt und

musste sie jederzeit mit ihrer Wegweisung rechnen. Auch eine soziale und

wirtschaftliche Reintegration im Herkunftsland erscheint im Sinn der

vorinstanzlichen Erwägungen möglich und zumutbar, ist die Beschwerdeführerin

doch in Brasilien aufgewachsen sowie ausgebildet worden und 2007/2008 für einen

längeren Zeitraum dorthin zurückgekehrt. Zudem leben dort zahlreiche Verwandte,

die ihr – wenn auch allenfalls nicht in finanzieller Hinsicht – bei der

Reintegration behilflich sein können. Zwar mag es zutreffen, dass die

Beschwerdeführerin ihren erlernten Beruf als Primarlehrerin aufgrund fehlender

Praxis und Änderungen im brasilianischen Schulsystem allenfalls nicht wird

ausüben können. Jedoch war die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Einreise in

der Schweiz nicht in diesem Beruf, sondern als Kindererzieherin für eine

wohlhabende Familie in G, Brasilien, tätig. Sodann konnte sie auch während

ihres hiesigen illegalen Aufenthalts Berufspraxis und Sprachkenntnisse

erwerben, die ihr in ihrer Heimat nützlich sein können. Hingegen werden durch

die generelle wirtschaftliche Situation in ihrer Heimat ihre Lebens- und Existenzbedingungen,

gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, nicht

derart infrage gestellt, als dass ihr eine Härtefallbewilligung zu erteilen

wäre (vgl. BGE 119 Ib 33 E. 4). Weiter ist auch keine Gehörsverletzung

durch die Vorinstanzen ersichtlich, konnte die Beschwerdeführerin doch ihren

Standpunkt darlegen und hat sich die Sicherheitsdirektion mit ihren Vorbringen

ausführlich auseinandergesetzt. Dass hierbei auch massgeblich auf die

Empfehlung der Härtefallkommission des Kantons Zürich vom 9. Mai 2016

abgestellt wurde, ist nicht zu beanstanden, ist es doch gerade Zweck der

Härtefallkommission, die Entscheidung derartiger Gesuche beratend vorzubereiten

(vgl. die Verordnung über die Härtefallkommission vom 29. April 2009).

3.4

Entgegen

der in der Beschwerdeschrift geäusserten Auffassung lässt sich auch aus der

kantonal allenfalls unterschiedlichen Praxis in Bezug auf Härtefallgesuche

nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten. So obliegt der Vollzug des

AuG weitgehend den Kantonen und stellt die höchstrichterliche Rechtsprechung

eine rechtsgleiche und willkürfreie Anwendung des Bundesrechts sicher. Es ist

somit nicht ersichtlich, inwiefern die Zürcher Praxis dem Bundesrecht

respektive der bundesgerichtlichen Rechtsprechung widersprechen sollte.

Damit wird in der Beschwerde nichts vorgebracht, was die

vorinstanzliche Beurteilung ernsthaft infrage stellen könnte. Sodann erscheint

das Verfahren spruchreif. Die Beschwerde ist deshalb sowohl im Haupt- als auch

im Eventualantrag abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen und steht dieser auch keine Entschädigung zu,

zumal sie eine solche auch nicht verlangt hat (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit hinsichtlich des

Aufenthalts ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben.

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an: