VB.2017.00572
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00572
25. Oktober 2017Deutsch9 min
(URT.2017.19314)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2017.00572
Urteil
der 2. Kammer
vom 25. Oktober 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, zzt. in Zürich, vertreten durch Beratungsstelle B, C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 1970 geborene brasilianische Staatsangehörige A ist in
ihrem Heimatland aufgewachsen, wo sie ein Studium als Primarlehrerin abschloss
und als Privatlehrerin, Babysitterin und Kindererzieherin arbeitete. Gemäss
eigenen Angaben hielt sie sich ab 2001 ohne Aufenthaltsbewilligung bei
verschiedenen Privatpersonen im Kanton Zürich auf und arbeitete hier (illegal)
als Raumpflegerin bzw. Babysitter. Nachdem sie im Jahr 2007 eine Teilzeitstelle
als Büroassistentin für eine Firma im Bereich … angetreten hatte, absolvierte
sie eine Ausbildung in ihrem Heimatland, welche aber gemäss ihren Angaben nach
sechs Monaten (respektive einem Heimataufenthalt von 11 Monaten) aufgrund
fehlender Finanzierung abgebrochen werden musste. Hierauf kehrte A erneut in
die Schweiz zurück und wohnte bei verschiedenen Bekannten im Kanton Zürich.
Am 10. Februar 2015 erwarb A ein deutsches Sprachdiplom
(Goethe-Zertifikat B1). Hierauf ersuchte sie am 17. Dezember 2015 um
die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen. Nachdem die
Härtefallkommission des Kantons Zürich die Abweisung des Härtefallgesuchs
empfohlen hatte, wies das Migrationsamt das Gesuch am 17. Juni 2016 ab,
respektive weigerte sich, dieses dem Staatssekretariat für Migration zur
Zustimmung zu unterbreiten.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am
2.
August 2017 ab, soweit es auf diesen eintrat und ihn nicht als
gegenstandslos erachtete. Zugleich wies es auch das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit ab.
III.
Mit Beschwerde vom 11. September 2017 (Datum
Poststempel) liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der
vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihr eine Aufenthaltsbewilligung nach
Art. 30 Abs. 1 lit. b des Ausländergesetzes vom 16. Dezember
2005.
(AuG) zu erteilen, eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung
an das Migrationsamt zurückzuweisen. Sodann sei für die Dauer des
Rekursverfahrens im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme auf die Vornahme von
Vollzugshandlungen zu verzichten und ihr zu gestatten, den
"Rekursentscheid" (recte: Beschwerdeentscheid) in der Schweiz
abzuwarten. Weiter wurde um unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf
Kautionierung sowie um die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.
Mit Präsidialverfügung vom 13. September 2017 ordnete
das Verwaltungsgericht an, dass während des Verfahrens alle
Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Zudem wies es das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses
oder des Nachweises eines Wohnsitzes in der Schweiz. In der Folge leistete A
fristgerecht die ihr auferlegte Kaution, ohne sich weiter zu ihrem derzeitigen
Wohnsitz zu äussern.
Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete,
liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
Die Beschwerdeführerin gibt in der Rekursschrift vom 21. Juli
2016.
zu ihrem vorübergehenden Ausbildungsaufenthalt in ihrer Heimat an, Ende
Oktober 2007 nach Brasilien gereist und dort bis September 2008 ein Apartment
angemietet zu haben. Gemäss zweier in den Akten liegender Bestätigungen und den
Angaben im Härtefallgesuch vom 17. Dezember 2015 soll sie danach zunächst
an der D-Strasse 01 in H und an der E-Strasse 02 in H bei Bekannten
gewohnt haben. Wo sie derzeit wohnhaft ist, erscheint unklar, nachdem sie
hierzu vor Verwaltungsgericht keine näheren Angaben gemacht und lediglich die
Kontaktdaten ihrer Vertreterin angegeben hat. Zudem geht aus verschiedenen
Dokumenten der vorinstanzlichen Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin auch
die F-Gasse 03 in H als ihre Kontaktadresse angegeben hat. Es ist damit
nicht restlos geklärt, wo sich die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit
tatsächlich aufgehalten hat und wo sie derzeit wohnt. Die Frage kann jedoch im
Sinn nachfolgender Erwägungen offenbleiben.
3.
3.1
Mit
Präsidialverfügung vom 13. September 2017 stufte das Verwaltungsgericht
die vorliegende Beschwerde zumindest im Rahmen einer Prima-facie-Prüfung als
aussichtslos ein. Die entsprechenden Erwägungen können auch nach einer
vertieften Prüfung und Beizug der vorinstanzlichen Akten weiterhin Geltung
beanspruchen und sind deshalb nachfolgend im Wesentlichen noch einmal
aufzuführen.
3.2
Gemäss
Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG kann von den Zulassungsvorschriften
nach Art. 18–29 AuG abgewichen werden, um unter anderem einem
schwerwiegenden persönlichen Härtefall Rechnung zu tragen. Dieser wird in
Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom
24.
Oktober 2007 (VZAE) näher konkretisiert, wonach insbesondere der
Integrationsgrad, das bisherige Legalverhalten, die familiären und
wirtschaftlichen Verhältnisse, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz, der Gesundheitszustand
und die Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat zu berücksichtigen
sind. Sodann lässt sich aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) und dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13
Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) ein Anwesenheitsanspruch aus dem Recht
auf Privatleben ableiten, sofern besonders intensive, über eine normale
Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher
Natur bzw. entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären
bzw. ausserhäuslichen Bereich bestehen (BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Jedoch
ist unbewilligten Aufenthalten oder Erwerbstätigkeiten nur sehr eingeschränkt
eine integrierende Wirkung zuzuerkennen, müssen Betroffene doch jederzeit mit
einer Wegweisung in ihr Heimatland rechnen und sollen diese aus ihrem
rechtswidrigen Verhalten grundsätzlich keinen Vorteil ziehen (vgl. BGE 137 II 1
E. 4.3; BGr, 24. Februar 2012,2C_730/2011, E. 4.2). Zwar lässt
die Regelung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit
Art. 31 VZAE gerade auch Raum, den Aufenthaltsstatus von "Sans-Papiers"
zu legalisieren (vgl. hierzu Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.],
Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 30 AuG N. 5 ff.).
Jedoch hat der Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet, eine ausdrückliche
Regelung betreffend "Sans-Papiers" ins Gesetz aufzunehmen, da die
Missachtung ausländerrechtlicher Bestimmungen grundsätzlich nicht belohnt
werden soll (vgl. hierzu die Debatte in den Räten zum Ausländergesetz,
Amtl.Bull. SR 2005, 297 ff. und Amtl.Bull. NR 2005, 1226 ff.
sowie Andrea Good/Titus Bosshard in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela
Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG],
Bern 2010, Art. 30 AuG N. 7). Entsprechend stehen bei der Aufenthaltslegalisierung
von "Sans-Papiers" auch Konstellationen im Vordergrund, wo hier
bereits seit Längerem eingeschulte Kinder mitbetroffen sind, die für den
rechtswidrigen Aufenthalt ihrer Eltern nicht verantwortlich sind (vgl. hierzu
auch Martina Caroni/Tobias Grasdorf-Meyer/Lisa Ott/Nicole Schreiber, Migrationsrecht,
Stämpflis juristische Lehrbücher, 3. A., Bern 2014, S. 432; vgl. auch
die diesbezügliche Regelung in Art. 30a VZAE).
3.3
Die
Beschwerdeführerin erfüllt unbestrittenermassen nicht die Zulassungsvoraussetzungen
für einen Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit nach Art. 18–29 AuG. Auch ein
schwerwiegender persönlicher Härtefall oder ein Aufenthaltsanspruch aus dem
Recht auf Privatleben ist nicht ersichtlich: So beherrscht die
Beschwerdeführerin nach ihrem langjährigen illegalen Aufenthalt in der Schweiz
zwar die hiesige Sprache und hat – bis auf ihre ausländerrechtlichen Verstösse
– während ihres hiesigen Aufenthalts (soweit ersichtlich) nicht zu Klagen
Anlass gegeben. Sodann ist – unter anderem aufgrund der eingereichten
Referenzschreiben – davon auszugehen, dass sie während ihres Aufenthalts auch
Kontakte zur hiesigen Bevölkerung geknüpft hat. Gleichwohl kann sie aus ihrem
langjährigen illegalen Aufenthalt und ihrer ohne Arbeitsbewilligung ausgeübten
Erwerbstätigkeit gemäss zitierter Rechtslage kaum etwas zu ihren Gunsten
ableiten, würde sie doch ansonsten für ihr rechtswidriges Verhalten belohnt und
musste sie jederzeit mit ihrer Wegweisung rechnen. Auch eine soziale und
wirtschaftliche Reintegration im Herkunftsland erscheint im Sinn der
vorinstanzlichen Erwägungen möglich und zumutbar, ist die Beschwerdeführerin
doch in Brasilien aufgewachsen sowie ausgebildet worden und 2007/2008 für einen
längeren Zeitraum dorthin zurückgekehrt. Zudem leben dort zahlreiche Verwandte,
die ihr – wenn auch allenfalls nicht in finanzieller Hinsicht – bei der
Reintegration behilflich sein können. Zwar mag es zutreffen, dass die
Beschwerdeführerin ihren erlernten Beruf als Primarlehrerin aufgrund fehlender
Praxis und Änderungen im brasilianischen Schulsystem allenfalls nicht wird
ausüben können. Jedoch war die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Einreise in
der Schweiz nicht in diesem Beruf, sondern als Kindererzieherin für eine
wohlhabende Familie in G, Brasilien, tätig. Sodann konnte sie auch während
ihres hiesigen illegalen Aufenthalts Berufspraxis und Sprachkenntnisse
erwerben, die ihr in ihrer Heimat nützlich sein können. Hingegen werden durch
die generelle wirtschaftliche Situation in ihrer Heimat ihre Lebens- und Existenzbedingungen,
gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, nicht
derart infrage gestellt, als dass ihr eine Härtefallbewilligung zu erteilen
wäre (vgl. BGE 119 Ib 33 E. 4). Weiter ist auch keine Gehörsverletzung
durch die Vorinstanzen ersichtlich, konnte die Beschwerdeführerin doch ihren
Standpunkt darlegen und hat sich die Sicherheitsdirektion mit ihren Vorbringen
ausführlich auseinandergesetzt. Dass hierbei auch massgeblich auf die
Empfehlung der Härtefallkommission des Kantons Zürich vom 9. Mai 2016
abgestellt wurde, ist nicht zu beanstanden, ist es doch gerade Zweck der
Härtefallkommission, die Entscheidung derartiger Gesuche beratend vorzubereiten
(vgl. die Verordnung über die Härtefallkommission vom 29. April 2009).
3.4
Entgegen
der in der Beschwerdeschrift geäusserten Auffassung lässt sich auch aus der
kantonal allenfalls unterschiedlichen Praxis in Bezug auf Härtefallgesuche
nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten. So obliegt der Vollzug des
AuG weitgehend den Kantonen und stellt die höchstrichterliche Rechtsprechung
eine rechtsgleiche und willkürfreie Anwendung des Bundesrechts sicher. Es ist
somit nicht ersichtlich, inwiefern die Zürcher Praxis dem Bundesrecht
respektive der bundesgerichtlichen Rechtsprechung widersprechen sollte.
Damit wird in der Beschwerde nichts vorgebracht, was die
vorinstanzliche Beurteilung ernsthaft infrage stellen könnte. Sodann erscheint
das Verfahren spruchreif. Die Beschwerde ist deshalb sowohl im Haupt- als auch
im Eventualantrag abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen und steht dieser auch keine Entschädigung zu,
zumal sie eine solche auch nicht verlangt hat (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit hinsichtlich des
Aufenthalts ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben.
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an: