VB.2017.00574
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00574
6. Dezember 2017Deutsch11 min
(URT.2017.19438)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2017.00574
Urteil
vom 6. Dezember 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
vertreten durch
lic. iur. B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, eine 1944 geborene Ausländerin, reiste im Jahr 2008
gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem 1932 geborenen Landsmann C, in die Schweiz ein
und ersuchte um Asyl. Das Bundesamt für Migration (BFM) lehnte diese Gesuche
mit Verfügung vom 28. Juli 2009 ab. Auf ein Wiedererwägungsgesuch trat das
BFM mit Verfügung vom 23. September 2009 nicht ein; das
Bundesverwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom
12. November 2009 ab, soweit es darauf eintrat. Im März 2011 wurde A in
ihr Heimatland ausgeschafft.
Mit Schreiben vom 17. April 2016 ersuchte D, die über
das Schweizer Bürgerrecht verfügende und hier lebende Tochter von A, das
Migrationsamt des Kantons Zürich um eine Einreise- und Aufenthaltsbewilligung
für die Mutter. A ersuchte am 28. Juni 2016 ebenfalls um eine Einreise-
und Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt wies beide Gesuche mit Verfügung
vom 29. September 2016 ab.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen
Rekurs mit Entscheid vom 26. Juli 2017 ab.
III.
A liess am 4./5. September 2017 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und sinngemäss beantragen, unter Entschädigungsfolge
sei der Rekursentscheid aufzuheben und ihr eine Einreise- und
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventualiter die Angelegenheit an die
Sicherheitsdirektion zurückzuweisen; zudem liess sie um unentgeltliche
Rechtspflege ersuchen. Am 4. Oktober 2017 reichte sie dem
Verwaltungsgericht weitere Unterlagen ein. Die Sicherheitsdirektion verzichtete
am 4./6. Oktober 2017 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte
keine Beschwerdeantwort ein. A leistete die ihr wegen ihres ausländischen
Wohnsitzes auferlegte Kaution fristgerecht.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über
Anordnungen eines Amts etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 in
Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a,
19b Abs. 1 und Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44
e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) zuständig.
Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht geltend, dass sie wegen eines
besonderen Abhängigkeitsverhältnisses gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) einen Aufenthaltsanspruch
habe (vgl. zu den restriktiven Voraussetzungen BGE 137 I 154
E. 3.4.2, 120 Ib 257 E. 1d, 115 Ib 1 E. 2c). Auch sind keine
anderen staatsvertraglichen oder landesrechtlichen Rechtsansprüche auf die
anbegehrte Aufenthaltsbewilligung ersichtlich.
2.2
Gemäss
Art. 28 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG,
SR 142.20) können nicht mehr erwerbstätige ausländische Personen zum
dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz zugelassen werden, wenn sie ein vom
Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere
persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die
notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c). Das Mindestalter
beträgt gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober
2007.
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201)
55.
Jahre. Besondere persönliche Beziehungen liegen nach Art. 25
Abs. 2 VZAE insbesondere vor, wenn längere frühere Aufenthalte in der
Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen
werden (lit. a) oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz
bestehen (lit. b).
Praxisgemäss liegen besondere persönliche Beziehungen im
Sinn von Art. 28 lit. b AuG nur vor, wenn Beziehungen
soziokultureller oder persönlicher Art zur Schweiz vorhanden sind wie
beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen
Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung. Hingegen
genügen allein Beziehungen zu hier lebenden Verwandten, wirtschaftliche Beziehungen
oder Grundeigentum in der Schweiz nicht (vgl. BVGer, 17. Februar 2014, C-1156/2012,
E. 10.2, und 14. September 2012, C-797/2011, E. 9.1.7;
Staatssekretariat für Migration, Weisungen AuG vom 25. Oktober 2013,
Ziff. 5.3 [www.sem.admin.ch
→ Publikationen & Service → Weisungen und
Kreisschreiben → Ausländerbereich]; BBl 2002, 3709 ff.,
3785).
2.3
Art. 28
AuG vermittelt selbst bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen keinen Anspruch
auf Bewilligungserteilung. Der Entscheid darüber steht vielmehr im pflichtgemässen
Ermessen der Behörden, welcher nach den Kriterien gemäss Art. 96 AuG zu
treffen ist (BVGer, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 7.6).
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können nur
Rechtsverletzungen und für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende
Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden; Ermessensentscheide der Vorinstanz
kann das Verwaltungsgericht nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den
Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des
Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b
VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 50 N. 25 ff. und 66 ff.).
2.4
Die
Beschwerdeführerin und ihr mittlerweile verstorbener Ehemann hielten sich in
den Jahren 2002 und 2005 besuchsweise in der Schweiz auf. Im April 2008 reisten
sie erneut mit einem Besuchsvisum in die Schweiz ein, verblieben über den
Gültigkeitszeitraum des Visums im Schengen-Raum und ersuchten im Oktober 2008
in der Schweiz um Asyl. Das BFM wies diese Gesuche mit Verfügung vom
28.
Juli 2009 ab und wies die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann aus der
Schweiz weg. Nach einem erfolglosen Wiedererwägungsgesuch weigerte die
Beschwerdeführerin sich, freiwillig aus der Schweiz auszureisen, weshalb sie im
März 2011 ausgeschafft wurde. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ergeben
sich weder aus den früheren Besuchsaufenthalten noch aus dem Asylverfahren und
der anschliessenden Weigerung, das Land wieder zu verlassen, besondere persönliche
Beziehungen im Sinn von Art. 28 lit. b AuG. Die Beziehungen der
Beschwerdeführerin beschränken sich vielmehr auf die hier anwesenden
Verwandten, was indes praxisgemäss im Rahmen von Art. 28 AuG nicht genügt,
weil mit dieser Bestimmung nicht ein Familiennachzug in aufsteigender Linie
eingeführt werden sollte (ausführlich hierzu BVGer, 31. August 2017,
F-3240/2016, E. 10). Im erstinstanzlichen Verfahren vermochte die Tochter
nicht darzutun, inwiefern die Beschwerdeführerin ausserhalb der Verwandtschaft
eine persönliche Beziehung zur Schweiz pflege. Erst im Rahmen des
Rekursverfahrens wurde behauptet, die Beschwerdeführerin habe während ihrer
Anwesenheit in der Schweiz auch ausserhalb der Familie Kontakte gepflegt, und
ein Bestätigungsschreiben der Kirche E vom 25. November 2016 eingereicht,
wonach die Beschwerdeführerin während ihrer Anwesenheit diese Kirche
regelmässig besucht und sich dort engagiert habe. Es kann offenbleiben, ob es
sich dabei um ein reines Gefälligkeitsschreiben handelt, weil auch damit keine
besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz dargetan sind. In besagter Kirche
verkehren im Wesentlichen Landsleute der Beschwerdeführerin bzw. Personen aus
dem gleichen Kulturkreis, weshalb einzig aus einem Engagement dort noch nicht
auf besondere Beziehungen zur Schweiz geschlossen werden kann. Andere
persönliche Kontakte ausserhalb der Familie vermag die Beschwerdeführerin nicht
darzutun. Soweit sie vorbringt, sie kenne "zBsp. die Migros, den COOP etc.
sowie die hiesigen ÖV Systeme der VBZ, der ZVV, der SBB, unser
Gesundheitssystem, die Landesgegenden, die Landessprachen, etc.",
begründet dies noch keine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz. Die
Beschwerdeführerin behauptet, rudimentäre Deutschkenntnisse zu haben, belegt
dies indes nicht. Jedenfalls dürfte ihr – trotz ihren früheren Aufenthalten –
kaum möglich sein, sich in Deutsch zu verständigen; auch dies spricht gegen
eine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz.
2.5
Die
Beschwerdeführerin vermag sodann weder eigene Einkünfte noch eigenes Vermögen
darzutun, weshalb sie vollständig auf die Unterstützung von Dritten angewiesen
wäre.
Die notwendigen finanziellen Mittel liegen gemäss
Art. 25 Abs. 4 VZAE vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen
Schweizer oder eine Schweizerin zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigt.
Gemäss Art. 10 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(SR 831.30) in Verbindung mit Verordnung 15 vom
15.
Oktober 2014 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV
(SR 831.304) setzen sich die anerkannten Ausgaben für alleinstehende
Personen aus einem Betrag von Fr. 19'290.- für den allgemeinen
Lebensbedarf, Fr. 13'200.- für die Miete sowie einem Pauschalbetrag für
die obligatorische Krankenpflegeversicherung zusammen; Letzterer betrüge bei einer
Wohnsitznahme in F, dem Wohnort der Tochter der Beschwerdeführerin, für diese
Fr. 5'268.- (Art. 2 lit. b der Verordnung des EDI vom
28.
Oktober 2016 über die Durchschnittsprämien 2017 der
Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen
[SR 831.309.1] in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung des EDI vom
25.
November 2015 über die Prämienregionen [SR 832.106]). Insgesamt
benötigte die Beschwerdeführerin demnach jährlich Einnahmen im Betrag von
Fr. 37'758.-, um den Lebensunterhalt in der Schweiz zu bestreiten. Ihre Tochter stellte am 15. Juni 2016 zwar in Aussicht, die
Beschwerdeführerin bei sich wohnen zu lassen; es liegt indes kein rechtlich
gesichertes Wohnrecht vor. Damit ist nicht sichergestellt, dass die
Beschwerdeführerin bis zu ihrem Lebensende keine Mietkosten wird tragen müssen
und ist ein entsprechender Betrag zu berücksichtigen.
Die Tochter will sodann für den
Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin aufkommen. Sie und ihr Ehemann erzielten
im Jahr 2016 ein Nettoeinkommen von Fr. 118'572.- (ohne einen
Wohnungseigenmietwert), mit dem der Unterhalt einer vierköpfigen Familie bestritten
wird; das steuerbare Einkommen beträgt Fr. 63'198.-. Damit lebt sie nicht
in günstigen Verhältnissen im Sinn von Art. 328 des Zivilgesetzbuchs
(SR 210; vgl. hierzu BGE 136 III 1 E. 4 S. 4; BGr,
21.
November 2007,5C.186/2006, E. 2 f., und 21. Juni 2012,
5A_122/2012, E. 2 f.), weshalb sie gegenüber der Beschwerdeführerin
nicht zur Verwandtenunterstützung verpflichtet ist. Entsprechend kann sie ihre
Zusage, für die Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführerin aufzukommen,
jederzeit widerrufen und ist die Finanzierung des Lebensunterhalts der
Beschwerdeführerin damit nicht gesichert. Im Übrigen ist aufgrund der
derzeitigen finanziellen Situation der Tochter ohnehin zweifelhaft, ob diese
überhaupt in der Lage wäre, die Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführerin zu
übernehmen. So weisen die Tochter und deren Ehemann in der Steuererklärung Ende
2016.
kurzfristig verfügbare Mittel im Betrag von Fr. 20'174.- aus, welchen
kurzfristige Schulden im Betrag von Fr. 6'500.- gegenüberstehen. Gemäss
einem Vermögensausweis per 5. September 2017 betrug die Liquidität zu
diesem Zeitpunkt nur noch Fr. 10'150.-; die Höhe der kurzfristigen
Schulden ist unklar. Der Schwiegersohn der Beschwerdeführerin bezahlte sodann
Ende 2016 eine Forderung erst, nachdem sie in Betreibung gesetzt worden war.
Die Familie der Tochter verfügt damit schon heute kaum über Liquiditätsreserven
für unerwartete Ausgaben. Wie die Tochter auch noch für die
Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführerin – welche bei einer
Pflegebedürftigkeit zudem stark ansteigen würden – aufkommen will, obwohl das
bisherige Familieneinkommen gerade knapp den eigenen Bedarf decken konnte,
bleibt völlig unklar. Die von der Beschwerdeführerin herangezogenen
SKOS-Richtlinien sind hier nicht massgebend, weil nicht zu erwarten ist, dass
die Familie der Tochter ihren künftigen Lebensunterhalt längerfristig am
sozialrechtlichen Existenzminimum ausrichten wird. Schliesslich führt auch der
Umstand, dass die Tochter gemeinsam mit ihrem Ehemann Eigentümerin einer
Wohnung ist, zu keinem anderen Ergebnis, weil auf diesen Vermögenswert derzeit
nicht zugegriffen werden kann und die für Fr. 525'000.- erworbene Wohnung
zudem mit einer Hypothek im Betrag von Fr. 420'000.- belastet ist.
Demnach verfügt die Beschwerdeführerin auch nicht über die
notwendigen finanziellen Mittel.
2.6
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
3.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist dieser
keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
3.2
Die
Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1
VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung. Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichts- und
Anwaltskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten –
innert angemessener Frist zu bezahlen (Kaspar Plüss, VRG-Kommentar, § 16
N. 20). Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten finanziellen
Verhältnisse der betreffenden Person zu beurteilen, das heisst unter
Berücksichtigung sämtlicher Einkünfte und der Vermögenssituation einerseits und
sämtlicher finanzieller Verpflichtungen anderseits. Den Nachweis der
Mittellosigkeit hat grundsätzlich die gesuchstellende Person zu erbringen
(Plüss, § 16 N. 38).
Die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin hat es
unterlassen, ihre aktuellen Einkommensverhältnisse und ihren Lebensbedarf in ihrem
Heimatland zu substanziieren und zu belegen; die Mittellosigkeit ist deshalb
nicht nachgewiesen. Darüber hinaus erweist sich die Beschwerde nach dem
vorgängig Ausgeführten auch als offenkundig aussichtlos. Das Armenrechtsgesuch
ist deshalb abzuweisen.
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit – entgegen dem Vorstehenden (oben 2.1) – ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht werden wollte, wäre die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu
ergreifen (BGr, 2. November 2017,2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Werden beide Rechtsmittel
ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'560.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 4 Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7.
Mitteilung an…