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Entscheid

VB.2017.00574

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00574

6. Dezember 2017Deutsch11 min

(URT.2017.19438)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, eine 1944 geborene Ausländerin, reiste im Jahr 2008

gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem 1932 geborenen Landsmann C, in die Schweiz ein

und ersuchte um Asyl. Das Bundesamt für Migration (BFM) lehnte diese Gesuche

mit Verfügung vom 28. Juli 2009 ab. Auf ein Wiedererwägungsgesuch trat das

BFM mit Verfügung vom 23. September 2009 nicht ein; das

Bundesverwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom

12. November 2009 ab, soweit es darauf eintrat. Im März 2011 wurde A in

ihr Heimatland ausgeschafft.

Mit Schreiben vom 17. April 2016 ersuchte D, die über

das Schweizer Bürgerrecht verfügende und hier lebende Tochter von A, das

Migrationsamt des Kantons Zürich um eine Einreise- und Aufenthaltsbewilligung

für die Mutter. A ersuchte am 28. Juni 2016 ebenfalls um eine Einreise-

und Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt wies beide Gesuche mit Verfügung

vom 29. September 2016 ab.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen

Rekurs mit Entscheid vom 26. Juli 2017 ab.

III.

A liess am 4./5. September 2017 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und sinngemäss beantragen, unter Entschädigungsfolge

sei der Rekursentscheid aufzuheben und ihr eine Einreise- und

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventualiter die Angelegenheit an die

Sicherheitsdirektion zurückzuweisen; zudem liess sie um unentgeltliche

Rechtspflege ersuchen. Am 4. Oktober 2017 reichte sie dem

Verwaltungsgericht weitere Unterlagen ein. Die Sicherheitsdirektion verzichtete

am 4./6. Oktober 2017 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte

keine Beschwerdeantwort ein. A leistete die ihr wegen ihres ausländischen

Wohnsitzes auferlegte Kaution fristgerecht.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über

Anordnungen eines Amts etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 in

Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a,

19b Abs. 1 und Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44

e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht geltend, dass sie wegen eines

besonderen Abhängigkeitsverhältnisses gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) einen Aufenthaltsanspruch

habe (vgl. zu den restriktiven Voraussetzungen BGE 137 I 154

E. 3.4.2, 120 Ib 257 E. 1d, 115 Ib 1 E. 2c). Auch sind keine

anderen staatsvertraglichen oder landesrechtlichen Rechtsansprüche auf die

anbegehrte Aufenthaltsbewilligung ersichtlich.

2.2

Gemäss

Art. 28 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG,

SR 142.20) können nicht mehr erwerbstätige ausländische Personen zum

dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz zugelassen werden, wenn sie ein vom

Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere

persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die

notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c). Das Mindestalter

beträgt gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober

2007.

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201)

55.

Jahre. Besondere persönliche Beziehungen liegen nach Art. 25

Abs. 2 VZAE insbesondere vor, wenn längere frühere Aufenthalte in der

Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen

werden (lit. a) oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz

bestehen (lit. b).

Praxisgemäss liegen besondere persönliche Beziehungen im

Sinn von Art. 28 lit. b AuG nur vor, wenn Beziehungen

soziokultureller oder persönlicher Art zur Schweiz vorhanden sind wie

beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen

Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung. Hingegen

genügen allein Beziehungen zu hier lebenden Verwandten, wirtschaftliche Beziehungen

oder Grundeigentum in der Schweiz nicht (vgl. BVGer, 17. Februar 2014, C-1156/2012,

E. 10.2, und 14. September 2012, C-797/2011, E. 9.1.7;

Staatssekretariat für Migration, Weisungen AuG vom 25. Oktober 2013,

Ziff. 5.3 [www.sem.admin.ch

→ Publikationen & Service → Weisungen und

Kreisschreiben → Ausländerbereich]; BBl 2002, 3709 ff.,

3785).

2.3

Art. 28

AuG vermittelt selbst bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen keinen Anspruch

auf Bewilligungserteilung. Der Entscheid darüber steht vielmehr im pflichtgemässen

Ermessen der Behörden, welcher nach den Kriterien gemäss Art. 96 AuG zu

treffen ist (BVGer, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 7.6).

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können nur

Rechtsverletzungen und für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende

Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden; Ermessensentscheide der Vorinstanz

kann das Verwaltungsgericht nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den

Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des

Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b

VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 50 N. 25 ff. und 66 ff.).

2.4

Die

Beschwerdeführerin und ihr mittlerweile verstorbener Ehemann hielten sich in

den Jahren 2002 und 2005 besuchsweise in der Schweiz auf. Im April 2008 reisten

sie erneut mit einem Besuchsvisum in die Schweiz ein, verblieben über den

Gültigkeitszeitraum des Visums im Schengen-Raum und ersuchten im Oktober 2008

in der Schweiz um Asyl. Das BFM wies diese Gesuche mit Verfügung vom

28.

Juli 2009 ab und wies die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann aus der

Schweiz weg. Nach einem erfolglosen Wiedererwägungsgesuch weigerte die

Beschwerdeführerin sich, freiwillig aus der Schweiz auszureisen, weshalb sie im

März 2011 ausgeschafft wurde. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ergeben

sich weder aus den früheren Besuchsaufenthalten noch aus dem Asylverfahren und

der anschliessenden Weigerung, das Land wieder zu verlassen, besondere persönliche

Beziehungen im Sinn von Art. 28 lit. b AuG. Die Beziehungen der

Beschwerdeführerin beschränken sich vielmehr auf die hier anwesenden

Verwandten, was indes praxisgemäss im Rahmen von Art. 28 AuG nicht genügt,

weil mit dieser Bestimmung nicht ein Familiennachzug in aufsteigender Linie

eingeführt werden sollte (ausführlich hierzu BVGer, 31. August 2017,

F-3240/2016, E. 10). Im erstinstanzlichen Verfahren vermochte die Tochter

nicht darzutun, inwiefern die Beschwerdeführerin ausserhalb der Verwandtschaft

eine persönliche Beziehung zur Schweiz pflege. Erst im Rahmen des

Rekursverfahrens wurde behauptet, die Beschwerdeführerin habe während ihrer

Anwesenheit in der Schweiz auch ausserhalb der Familie Kontakte gepflegt, und

ein Bestätigungsschreiben der Kirche E vom 25. November 2016 eingereicht,

wonach die Beschwerdeführerin während ihrer Anwesenheit diese Kirche

regelmässig besucht und sich dort engagiert habe. Es kann offenbleiben, ob es

sich dabei um ein reines Gefälligkeitsschreiben handelt, weil auch damit keine

besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz dargetan sind. In besagter Kirche

verkehren im Wesentlichen Landsleute der Beschwerdeführerin bzw. Personen aus

dem gleichen Kulturkreis, weshalb einzig aus einem Engagement dort noch nicht

auf besondere Beziehungen zur Schweiz geschlossen werden kann. Andere

persönliche Kontakte ausserhalb der Familie vermag die Beschwerdeführerin nicht

darzutun. Soweit sie vorbringt, sie kenne "zBsp. die Migros, den COOP etc.

sowie die hiesigen ÖV Systeme der VBZ, der ZVV, der SBB, unser

Gesundheitssystem, die Landesgegenden, die Landessprachen, etc.",

begründet dies noch keine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz. Die

Beschwerdeführerin behauptet, rudimentäre Deutschkenntnisse zu haben, belegt

dies indes nicht. Jedenfalls dürfte ihr – trotz ihren früheren Aufenthalten –

kaum möglich sein, sich in Deutsch zu verständigen; auch dies spricht gegen

eine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz.

2.5

Die

Beschwerdeführerin vermag sodann weder eigene Einkünfte noch eigenes Vermögen

darzutun, weshalb sie vollständig auf die Unterstützung von Dritten angewiesen

wäre.

Die notwendigen finanziellen Mittel liegen gemäss

Art. 25 Abs. 4 VZAE vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen

Schweizer oder eine Schweizerin zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigt.

Gemäss Art. 10 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

(SR 831.30) in Verbindung mit Verordnung 15 vom

15.

Oktober 2014 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV

(SR 831.304) setzen sich die anerkannten Ausgaben für alleinstehende

Personen aus einem Betrag von Fr. 19'290.- für den allgemeinen

Lebensbedarf, Fr. 13'200.- für die Miete sowie einem Pauschalbetrag für

die obligatorische Krankenpflegeversicherung zusammen; Letzterer betrüge bei einer

Wohnsitznahme in F, dem Wohnort der Tochter der Beschwerdeführerin, für diese

Fr. 5'268.- (Art. 2 lit. b der Verordnung des EDI vom

28.

Oktober 2016 über die Durchschnittsprämien 2017 der

Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen

[SR 831.309.1] in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung des EDI vom

25.

November 2015 über die Prämienregionen [SR 832.106]). Insgesamt

benötigte die Beschwerdeführerin demnach jährlich Einnahmen im Betrag von

Fr. 37'758.-, um den Lebensunterhalt in der Schweiz zu bestreiten. Ihre Tochter stellte am 15. Juni 2016 zwar in Aussicht, die

Beschwerdeführerin bei sich wohnen zu lassen; es liegt indes kein rechtlich

gesichertes Wohnrecht vor. Damit ist nicht sichergestellt, dass die

Beschwerdeführerin bis zu ihrem Lebensende keine Mietkosten wird tragen müssen

und ist ein entsprechender Betrag zu berücksichtigen.

Die Tochter will sodann für den

Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin aufkommen. Sie und ihr Ehemann erzielten

im Jahr 2016 ein Nettoeinkommen von Fr. 118'572.- (ohne einen

Wohnungseigenmietwert), mit dem der Unterhalt einer vierköpfigen Familie bestritten

wird; das steuerbare Einkommen beträgt Fr. 63'198.-. Damit lebt sie nicht

in günstigen Verhältnissen im Sinn von Art. 328 des Zivilgesetzbuchs

(SR 210; vgl. hierzu BGE 136 III 1 E. 4 S. 4; BGr,

21.

November 2007,5C.186/2006, E. 2 f., und 21. Juni 2012,

5A_122/2012, E. 2 f.), weshalb sie gegenüber der Beschwerdeführerin

nicht zur Verwandtenunterstützung verpflichtet ist. Entsprechend kann sie ihre

Zusage, für die Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführerin aufzukommen,

jederzeit widerrufen und ist die Finanzierung des Lebensunterhalts der

Beschwerdeführerin damit nicht gesichert. Im Übrigen ist aufgrund der

derzeitigen finanziellen Situation der Tochter ohnehin zweifelhaft, ob diese

überhaupt in der Lage wäre, die Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführerin zu

übernehmen. So weisen die Tochter und deren Ehemann in der Steuererklärung Ende

2016.

kurzfristig verfügbare Mittel im Betrag von Fr. 20'174.- aus, welchen

kurzfristige Schulden im Betrag von Fr. 6'500.- gegenüberstehen. Gemäss

einem Vermögensausweis per 5. September 2017 betrug die Liquidität zu

diesem Zeitpunkt nur noch Fr. 10'150.-; die Höhe der kurzfristigen

Schulden ist unklar. Der Schwiegersohn der Beschwerdeführerin bezahlte sodann

Ende 2016 eine Forderung erst, nachdem sie in Betreibung gesetzt worden war.

Die Familie der Tochter verfügt damit schon heute kaum über Liquiditätsreserven

für unerwartete Ausgaben. Wie die Tochter auch noch für die

Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführerin – welche bei einer

Pflegebedürftigkeit zudem stark ansteigen würden – aufkommen will, obwohl das

bisherige Familieneinkommen gerade knapp den eigenen Bedarf decken konnte,

bleibt völlig unklar. Die von der Beschwerdeführerin herangezogenen

SKOS-Richtlinien sind hier nicht massgebend, weil nicht zu erwarten ist, dass

die Familie der Tochter ihren künftigen Lebensunterhalt längerfristig am

sozialrechtlichen Existenzminimum ausrichten wird. Schliesslich führt auch der

Umstand, dass die Tochter gemeinsam mit ihrem Ehemann Eigentümerin einer

Wohnung ist, zu keinem anderen Ergebnis, weil auf diesen Vermögenswert derzeit

nicht zugegriffen werden kann und die für Fr. 525'000.- erworbene Wohnung

zudem mit einer Hypothek im Betrag von Fr. 420'000.- belastet ist.

Demnach verfügt die Beschwerdeführerin auch nicht über die

notwendigen finanziellen Mittel.

2.6

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

3.

3.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist dieser

keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

3.2

Die

Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1

VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche

Prozessführung. Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichts- und

Anwaltskosten aus seinem Ein­kommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten –

innert angemessener Frist zu bezahlen (Kaspar Plüss, VRG-Kommentar, § 16

N. 20). Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten finanziellen

Verhältnisse der betreffenden Person zu beurteilen, das heisst unter

Berücksichtigung sämtlicher Einkünfte und der Vermögenssituation einerseits und

sämtlicher finanzieller Verpflichtungen anderseits. Den Nachweis der

Mittellosigkeit hat grundsätzlich die gesuchstellende Person zu erbringen

(Plüss, § 16 N. 38).

Die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin hat es

unterlassen, ihre aktuellen Einkommensverhältnisse und ihren Lebensbedarf in ihrem

Heimatland zu substanziieren und zu belegen; die Mittellosigkeit ist deshalb

nicht nachgewiesen. Darüber hinaus erweist sich die Beschwerde nach dem

vorgängig Ausgeführten auch als offenkundig aussichtlos. Das Armenrechtsgesuch

ist deshalb abzuweisen.

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit – entgegen dem Vorstehenden (oben 2.1) – ein

Anwesenheitsanspruch geltend gemacht werden wollte, wäre die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu

ergreifen (BGr, 2. November 2017,2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten

steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG

offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Werden beide Rechtsmittel

ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'560.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 4 Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.

Mitteilung an…