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Entscheid

VB.2017.00575

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00575

24. November 2017Deutsch10 min

(URT.2017.19400)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat A beschloss am 28. April

2014, das Arbeitsverhältnis mit C per Ende Juli aufzulösen. Mit Beschluss vom

20. Oktober jenes Jahres kündigte er ihr abermals "für den Fall, dass

die Kündigung des Arbeitsverhältnisses […] vom 28. April 2014 im

Rechtsmittelverfahren […] als rückwirkend dahingefallen erachtet oder aufgehoben

werden sollte".

Erwägungen

II.

C hatte nämlich inzwischen rekurriert sowie

principaliter die Kassation des gemeinderätlichen Beschlusses vom

28.

April 2014 verlangt. Am 10. Dezember 2015 hiess der Bezirksrat E

das Rechtsmittel indes nur teilweise gut und verpflichtete die Gemeinde A, C

den Lohn bis Ende August 2014 sowie eine Entschädigung von einem

Bruttomonatslohn zu bezahlen. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde von C dawider,

die erneut die Aufhebung der Kündigung sowie eventualiter vor allem höhere

Geldleistungen erstrebte, mit Urteil vom 29. Juni 2016 ab (VB.2016.00057).

Die hiergegen beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde zog C im Frühling 2017

zurück.

C hatte am 24. November 2014 auch

gegen den Beschluss vom 20. Oktober gleichen Jahres rekurrieren und

begehren lassen, unter Entschädigungsfolge sei die Kündigung aufzuheben,

eventualiter die Gemeinde A in erster Linie zu Zahlungen an sie zu

verpflichten. In der Rechtsmittelantwort vom 16. März 2015 liess die Gemeinde

unter anderem eine Parteientschädigung fordern. Mit Beschluss vom 4. Juli

2017.

– dem Anwalt der Gemeinde sechs Tage später zugestellt – schrieb der

Bezirksrat E das kostenlose Verfahren als gegenstandslos geworden ab und sprach

C zu Lasten der Gemeinde eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-

zuzüglich 8 % Mehrwertsteuern zu, wobei er im Wesentlichen erwog:

" Bei

Gegenstandslosigkeit ist massgebend, wer diese verursacht hat und welche Partei

vermutlich obsiegt hätte. Insbesondere bei Versagen dieser Kriterien lässt sich

auch nach Billigkeit vorgehen […].

Wie das Verfahren

in Bezug auf die Kündigung vom 28. April 2014 gezeigt hat, war es am

20.

Oktober 2014 nicht mehr möglich, das Arbeitsverhältnis mit der

Rekurrentin zu kündigen. Die Rekursgegnerin versuchte damit mit Beschluss vom

20.

Oktober 2014 eventualiter ein Recht auszuüben, welches sie gar nicht

mehr hatte. Die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Rekursverfahrens wurde

folglich von der Rekursgegnerin verursacht, was für die Zusprache einer

Entschädigung zugunsten der Rekurrentin spricht. Da keine Aussicht darauf

bestand, dass die angefochtene Anordnung in einem Rechtsmittelverfahren

bestätigt würde, weist auch das Unterliegerprinzip in diese Richtung. Im

Übrigen sind keine Aspekte ersichtlich, welche mit Blick auf die Billigkeit

eine anderweitige Schlussfolgerung nahelegen würden."

III.

Die Gemeinde A liess hiergegen am 8. September

2017.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, "unter […]

Entschädigungsfolge (zuzüglich 8% MWST)" zu Lasten von C sei die dieser

zugesprochene Parteientschädigung aufzuheben und sie zu verpflichten, der Gemeinde

A für das jüngere Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-

zuzüglich 8 % Mehrwertsteuern zu bezahlen.

Zehn Tage darauf mailte die Vertreterin von

C dem Anwalt der Gemeinde: "Ich teile Ihnen mit, dass meine Mandantin auf

die Prozessentschädigung verzichtet. Ein Anspruch auf Prozessentschädigung

seitens Ihrer Klientin besteht meines Erachtens nicht. Darf ich davon ausgehen,

dass Ihre Klientin unter diesen Umständen ihre Beschwerde zurückzieht?"

Die Antwort fiel abschlägig aus.

Während der Bezirksrat E am 20./21. September

2017.

unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses auf

Vernehmlassung verzichtet hatte, liess C in der Beschwerdeantwort vom 13. des

folgenden Monats auf Ablehnung des Rechtsmittels unter Entschädigungsfolge

"zuzüglich Mehrwertsteuer" zu Lasten der Gemeinde A schliessen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Beschwerdeführerin wehrt sich einzig gegen die Entschädigungsregelung

im vorinstanzlichen Beschluss. Kraft des § 38b Abs. 1 lit. c

sowie Abs. 2 f. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG, LS 175.2) entscheidet gerichtsintern der Einzelrichter über

Rechtsmittel, die sich wie hier weder gegen den Regierungsrat wenden noch

prinzipielle Bedeutung oder einen Fr. 20'000.- übersteigenden Streitwert –

vorliegend Fr. 3'000.- (angefochtene Parteientschädigung von Fr. 1'500.-

zu Lasten plus beantragte von Fr. 1'500.- zu Gunsten der

Beschwerdeführerin) – aufweisen. Zusätzlicher Weiterungen in Anwendung der

§§ 59 ff. VRG bedarf es zuvor nicht (vgl. ABl 2009,

801.

ff., 972). Ebenso wenig brauchen die Akten der Rechtsmittelverfahren

zur Kündigung vom 28. April 2014 beigezogen zu werden, wie der

Beschwerdeführerin vorschwebt.

Nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG

prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amts wegen.

Diese ist gemäss §§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1

lit. a sowie 3 Satz 1, 19a und 19b Abs. 1 sowie Abs. 2

lit. c VRG und § 152 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926

(LS 131.1) sowie § 10 Abs. 1 e contrario des Lehrpersonalgesetzes

vom 10. Mai 1999 (LS 412.31) gegeben bei Beschwerden gegen einen

erstinstanzlichen bzw. bezirksrätlichen Rekursentscheid über ([nicht

lehr]personalrechtliche) Anordnungen einer Gemeinde wie schon im Fall der

Kündigung vom 28. April 2014 (siehe Jürg Bosshart/Martin Bertschi in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 19b N. 27

sowie 29; VGr, 29. Juni 2016, VB.2016.00057, E. 1.1

Abs. 1). Das gilt auch, wenn allein der Entschädigungspunkt

weitergezogen wird (Kaspar Plüss, VRG-Kommentar, § 17 N. 91; VGr, 13. Januar

2016, VB.2015.00368, E. 2, und 16. August 2017, VB.2016.00483,

E. 1).

Die übrigen Eintretensbedingungen erscheinen ebenso erfüllt.

2.

2.1

Bei

Gegenstandslosigkeit befindet eine Rechtsmittelbehörde mangels

verwaltungsrechtspflegegesetzlicher Regelung nach Ermessen über die Entschädigungsfolge;

dabei berücksichtigt sie, welche Partei vermutlich obsiegt hätte oder wer die

Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht

hat; besonders bei Versagen dieser Kriterien lässt sich aber auch anderswie

nach Billigkeit vorgehen (Plüss, § 17 N. 31; Marco Donatsch, VRG-Kommentar,

§ 63 N. 7; VGr, 7. April 2016, VB.2015.00199, E. 3.1, und

27.

September 2017, VB.2016.00800, E. 2.2).

Das Verwaltungsgericht darf hier aufgrund des § 50 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und c VRG die vorinstanzliche

Handhabung dieses Ermessens lediglich auf dessen Missbrauch, Unter- oder

Überschreiten prüfen, nicht jedoch auf blosse Unzweckmässigkeit (Donatsch,

§ 50 N. 25 f.; VGr, 3. April 2014, VB.2013.00775,

E. 5.3, sowie 19. November 2014, VB.2014.00438, E. 6.1 [alles

ebenso zum Folgenden]). Weil der angefochtene Beschluss gegebenes Ermessen

tatsächlich ausübt, überschreitet er es nicht noch unterschreitet er es und

fragt sich ausschliesslich, ob er es missbrauche, das heisst, nicht

pflichtschuldig betätige, sondern ob er qualifiziert fehlerhaft etwa von

sachfremden Kriterien geleitet, überhaupt "unmotiviert", willkürlich

oder unproportional sei.

Die Vorinstanz nennt richtig die im vorvorigen Absatz

erwähnten Kriterien für die Entschädigungsregelung bei zutreffend erkannter

Gegenstandslosigkeit, wendet sie allerdings so falsch an, dass das

Verwaltungsgericht nach dem gerade Gesagten einschreiten muss. Würde nämlich

stimmen, was sie erwägt, hätte sie auf den zweiten Rekurs als von Anfang an

gegenstandslos nicht eintreten sollen, statt jenen mit Fug nicht vor Ende der

Verfahren zur ursprünglichen Kündigung als gegenstandslos geworden

abzuschreiben. Die Beschwerdegegnerin machte ja gegen den Beschluss der

Beschwerdeführerin vom 28. April 2014 eine sogenannte Rache- und

geschlechtsdiskriminierende Kündigung geltend, welche gleichstellungsgesetzlich

das Erzwingen einer Weiterbeschäftigung ermöglicht hätte (VGr, 29. Juni

2016, VB.2016.00057, E. 2). Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses griff,

als die Beschwerdeführerin die Entlassung der Beschwerdegegnerin am 20. Oktober

2014.

ein zweites Mal beschloss, unstreitig noch längst nicht, sondern erst mit

Rechtkraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 29. Juni 2016, welches

die Heranziehbarkeit des Gleichstellungsgesetzes verwarf (VB.2016.00057,

E. 3; zum Ganzen oben I f.).

2.2

Die

Argumentation der Vorinstanz läuft deshalb darauf hinaus, mit den

Entschädigungsfolgen bei Gegenstandslosigkeit von vornherein jene zu bestrafen,

die etwas vorgekehrt haben, was sich erst im Nachhinein als überflüssig

erweist. Ebenso wohl vermöchte man dann zu sagen, die Beschwerdegegnerin hätte

die zweite Kündigung nicht anfechten sollen, weil sich die erste hinterher als

gültig erwiesen habe. Beides verkennt elementar den Sinn der aufgezeigten

Grundsätze. Die Beschwerdeführerin konnte am 20. Oktober 2014 durchaus

eine eventuelle Entlassung beschliessen und die Beschwerdegegnerin dies

weiterziehen. Im Licht des Verwaltungsgerichtsurteils vom 29. Juni 2016

(VB.2016.00057, E. 2–7.1) wäre die Beschwerdeführerin durchgedrungen,

falls sie etwa im ersten Rekursverfahren warum auch immer gescheitert wäre. Zu

Unrecht beruft sich die Beschwerdegegnerin insofern auf die

gleichstellungsgesetzliche Schutzfrist gegen Rachekündigung; denn um eine

solche handelte es sich so wenig wie beim Beschluss vom 28. April 2014.

Mithin hätte der Beschwerdegegnerin entgegen der Vorin­stanz bereits nach dem

Unterliegerprinzip keine Entschädigung zugesprochen werden dürfen.

Weil also entgegen dem angefochtenen Beschluss die

Beschwerdeführerin mit der eventuellen Kündigung kein ihr bereits nicht mehr

zustehendes Recht ausübte, verursachte sie ebenso wenig die

Gegenstandslosigkeit des Rekursverfahrens. Das taten vielmehr die

Rechtsmittelinstanzen, welche den ersten Entlassungsentscheid vom 28. April

2014.

schützten. Und das zweite Rekursverfahren bewirkte die Beschwerdeführerin

mit ihrem Beschluss vom 20. Oktober 2014 nicht eher als die

Beschwerdegegnerin mit dem Anrufen der Vorinstanz. Mit anderen Worten taugt das

Verursacherprinzip hier überhaupt nicht.

Immerhin übereinstimmend mit der Vorinstanz brauchen keine

Billigkeitsüberlegungen angestellt zu werden. Gegenteils reicht und hilft

allein das Unterliegerprinzip, welchem gemäss die Beschwerdegegnerin im

angefochtenen Beschluss hätte leer ausgehen müssen. Nun hat diese auf die ihr

dort zugesprochene Parteientschädigung verzichtet (vgl. oben III Abs. 2),

und zwar entgegen ihrer Behauptung nicht unter der Bedingung, dass die

Beschwerdeführerin das Rechtsmittel zurückziehe. Insofern hat das

Beschwerdeverfahren seinen Gegenstand verloren und ist es abzuschreiben. Darum

kann auch offenbleiben, ob die Beschwerdegegnerin selbst bei Behandlung wie als

Obsiegende angesichts ihres eigenen Vorbringens, es habe sich "mit dem

Rekursverfahren […] kein besonderer Aufwand verbunden, vielmehr wurden die

bisherigen Rechtsschriften übernommen", Anrecht auf eine Entschädigung

gehabt hätte.

2.3

Wie schon

im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. Juni 2016 zur Kündigung vom

28.

April 2014 (VB.2016.00057, E. 7.3) ist der Beschwerdeführerin als

Gemeinwesen mangels (Erforderlichkeit) besonderen Aufwands bzw.

ausserordentlicher Bemühungen auch bei Behandlung als im zweiten

Rekursverfahren Obsiegende keine Parteientschädigung zuzusprechen (siehe Plüss,

§ 17 N. 32 und 50 ff.; VGr, 18. August 2017, VB.2017.00073,

E. 8, und 31. August 2017, VB.2017.00236, E. 6; anderer Meinung

die Beschwerdeführerin). Insofern gilt es die Beschwerde abzuweisen.

3.

§ 65 Abs. 3 Satz 1 VRG erklärt

personalrechtliche Beschwerden wie hier für kostenfrei, wenn der Streitwert

Fr. 30'000.- nicht überschreitet; die Gerichtskosten sind deshalb auf die

Gerichtskasse zu nehmen.

Wäre zum einen das durch die Beschwerdeführerin angestrengte

Verfahren betreffend die der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Beschluss

zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 1'500.- nicht durch den Verzicht

jener gegenstandslos geworden, hätte das Rechtsmittel insofern gutgeheissen

werden müssen. Zum andern ist dieses bezüglich einer Parteientschädigung von

Fr. 1'500.- zu Gunsten der Beschwerdeführerin abzuweisen. Schon, weil demnach

keine Seite im Sinn des § 17 Abs. 2 Ingress VRG als überwiegend

obsiegend erscheint, gilt es keine Parteientschädigungen zuzusprechen (siehe

Plüss, § 17 N. 21; VGr, 9. April 2015, VB.2014.00682, E. 7

– 26. August 2015, VB.2015.00325 E. 9.1 – 13. Juli 2016,

VB.2016.00152, E. 8.2).

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 5 des nachstehenden Urteilsdispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Weil der Streitwert auf dem Hintergrund eines

öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisses hier – indem es nur um

Parteientschädigungen geht – Fr. 15'000.- unterschreitet, dürfte als Weiterzugsmöglichkeit

die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nicht

zu Gebot stehen, sondern lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG (vgl. oben 1 Abs. 1; Art. 83 lit. g

und Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG; aber auch Plüss, § 17

N. 91; VGr, 3. November 2016, VB.2016.00344, E. 4 Abs. 2).

Die ordentliche Beschwerde bliebe immerhin zumindest zulässig, wenn sich eine

Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung erhöbe (Art. 85 Abs. 2 BGG).

Das Ergreifen beider Rechtsmittel müsste in der gleichen Rechtsschrift geschehen

(Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird, soweit nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben,

abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 4 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen

30.

Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern.

6.

Mitteilung an…