VB.2017.00580
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00580
7. März 2018Deutsch26 min
(URT.2018.19683)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2017.00580
Urteil
der 4. Kammer
vom 7. März 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
4. D,
5. E,
alle vertreten durch A,
Beschwerdeführende,
gegen
Zweckverband Spital Uster,
vertreten durch RA F und/oder
RA G,
Beschwerdegegner,
betreffend Gemeindebeschwerde,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 27. November 2016 stimmten die Stimmberechtigten
der Verbandsgemeinden des Zweckverbands Spital Uster über die Genehmigung einer
einmaligen Ausgabe von Fr. 349 Mio. für den Umbau bzw. die bauliche
Erweiterung des Spitals Uster sowie die Ausrüstung der Neubauteile ab; die
Vorlage fand eine Mehrheit von 27'320 Ja gegen 5'735 Nein. Das
Abstimmungsergebnis wurde am 30. November 2016 im Anzeiger von Uster sowie
am 8. Dezember 2016 in den Nachrichten aus Greifensee amtlich publiziert.
Erwägungen
II.
Am 12. Dezember 2016 liessen A, B, C, D sowie E
"Beschwerde / Rekurs gemäss §151 bzw. 151a Gemeindegesetz" beim Bezirksrat Uster erheben, welcher mit Beschluss vom 25. Juli 2017 auf den Stimmrechtsrekurs
nicht eintrat (Dispositiv-Ziff. I) und die Gemeindebeschwerde abwies
(Dispositiv-Ziff. II); die Verfahrenskosten betreffend Stimmrechtsrekurs
und Gemeindebeschwerde von Fr. 2'021.- wurden A, B, C, D sowie E unter
subsidiärer Haftung füreinander zu gleichen Teilen auferlegt (Dispositiv-Ziff. III) und jene fünf in
Dispositiv
Dispositiv-Ziff. IV zu gleichen Teilen sowie unter solidarischer Haftung
verpflichtet, dem Zweckverband Spital Uster eine Parteientschädigung von
Fr. 2'268.- "(inkl. 8 % MwSt)" zu bezahlen.
III.
A, B, C, D sowie E führten am 11. September 2017
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge
"zuzügl. MwSt." zu Lasten des Zweckverbands Spital Uster seien die
Dispositiv-Ziffern II, III und IV des bezirksrätlichen Beschlusses vom
25. Juli 2017 "in Gutheissung ihrer Gemeindebeschwerde aufzuheben und
[sei] den darin gestellten Anträgen Folge zu leisten"; daneben ersuchten
sie für den Fall, dass sich "das Verwaltungsgericht nicht als sachlich
zuständig erachten sollte", um Überweisung der Angelegenheit an den
Regierungsrat. Zuvor waren sie bereits mit Stimmrechtsbeschwerde gegen die
Dispositiv-Ziffern I, III und IV des Rekursentscheids vom 25. Juli
2017 an das Verwaltungsgericht gelangt (Geschäft VB.2017.00517).
Der Bezirksrat Uster verzichtete am 18. September
2017 auf eine Vernehmlassung. Der Zweckverband Spital Uster liess mit
Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2017 auf
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter
Entschädigungsfolge "(inkl. MWST)" schliessen. A, B, C, D und E
hielten mit weiteren Eingaben vom 3. November und 1. Dezember 2017
sowie vom 11. Januar 2018 an ihren Anträgen
fest; dasselbe tat der Zweckverband Spital Uster am 20. November und
19. Dezember 2017 sowie 16. Januar 2018.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheide eines
Bezirksrats in Gemeindeangelegenheiten nach § 41 in Verbindung mit
§§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b
Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44 e contrario des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
1.2 Am
1. Januar 2018 trat das neue Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (GG,
LS 131.1) in Kraft und ersetzte – vorbehältlich der Bestimmungen über das
Bürgerrecht (vgl. nunmehr das Gesetz über das Bürgerrecht vom 6. Juni 1926
[LS 141.1]) – das Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926 (aGG, GS I 40
und nachmalige Änderungen).
Im Gegensatz zum bisherigen
verzichtet das aktuelle Gemeindegesetz auf Bestimmungen über den Weiterzug
kommunaler Akte an (gemeindeexterne) Rechtsmittelinstanzen und auf eine
Umschreibung der zur Verfügung stehenden Rechtsmittelarten (vgl.
§§ 170–172 GG im Gegensatz noch zu §§ 151–153 aGG [OS 48,
785 ff., 812 f.; OS 58, 289 ff., 332; OS 60,
71 f.; OS 65, 390]); diesbezügliche Normen wurden vielmehr in das
Verwaltungsrechtspflegegesetz integriert (vgl. OS 72, 183 ff.,
Ziff. 7 im Anhang). Wesentliche inhaltliche Änderung gegenüber dem
bisherigen Rechtsschutz in Gemeindeangelegenheiten ist der Verzicht auf die
Gemeindebeschwerde nach § 151 aGG (vgl. dazu und auch zum Folgenden
ABl 2013-04-19, Ziff. 6.2 [S. 100]). An deren Stelle tritt –
auch wenn es um Beschlüsse der Stimmberechtigten an der Urne oder in der
Gemeindeversammlung bzw. um solche eines Gemeindeparlaments geht – nunmehr der
ordentliche Rekurs. Eine Anfechtung von Beschlüssen der Stimmberechtigten oder
des Gemeindeparlaments setzt damit neurechtlich voraus, dass Rekurrierende nach
Massgabe der allgemeinen Legitimationsgrundsätze im Sinn von § 21
Abs. 1 VRG durch den in Frage stehenden Beschluss berührt sind und ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung haben bzw. – im Fall
von Beschlüssen generell-abstrakten Inhalts – durch eine Norm in schutzwürdigen
Interessen berührt sein könnten (§ 21b Abs. 1 VRG). Demgegenüber
genügt die blosse Stimmberechtigung im Gegensatz zur früheren Gemeindebeschwerde
(§ 151 Abs. 1 Ingress aGG) fortan nicht mehr. Wie die Kammer jedoch heute
mit Urteil im Geschäft VB.2017.00846 (E. 1.3.2 ff.) erwogen hat,
steht gegen vor dem 1. Januar 2018 getroffene Beschlüsse kommunaler
Legislativorgane übergangsrechtlich auch nach Inkrafttreten des neuen
Gemeindegesetzes die altrechtliche Gemeindebeschwerde mit ihrer erweiterten
Legitimation gemäss § 151 Abs. 1 aGG offen und lassen sich die in der
Folge ergehenden erstinstanzlichen Gemeindebeschwerdeentscheide nach Massgabe
ebendieser erweiterten Legitimation mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
weiterziehen.
Damit kommt auch im
vorliegenden Fall noch die Rechtsmittelordnung des früheren Gemeindegesetzes
zur Anwendung. Als Stimmberechtigte sind die am vorinstanzlichen Verfahren
beteiligten Beschwerdeführenden somit legitimiert, den Rekursentscheid im
Gemeindebeschwerdeteil an das Verwaltungsgericht weiterzuziehen.
2.
2.1 Soweit die
Beschwerdeführenden in formeller Hinsicht eine Verletzung der Begründungspflicht
durch die Vorinstanz rügen, ist Folgendes festzuhalten:
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
fliesst unter anderem sowohl ein Anspruch der Betroffenen, sich vor Erlass
eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und
ihren Standpunkt zu allen relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu bringen, als
auch die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer
Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der
Entscheidfindung zu berücksichtigen (Bernhard Waldmann, Basler Kommentar, 2015,
Art. 29 BV N. 45 mit Hinweisen; BGE 140 II 262 E. 6.2, 127
I 54 E. 2b mit Hinweis). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren
Entscheid zu begründen. Dabei ist allerdings nicht erforderlich, dass sie sich
mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst
sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids
Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz
weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen
genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich
ihr Entscheid stützt (vgl. beispielsweise BGE 136 I 229 E. 5.2 mit
Hinweisen; zum Ganzen auch Lorenz Kneubühler in: Christoph Auer/Markus
Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 35
N. 6 und 8; ferner Gerold Steinmann, St. Galler Kommentar zur
Schweizerischen Bundesverfassung, 2014, Art. 29 N. 49).
Der Rekursentscheid genügt diesen Anforderungen ohne
Weiteres. Dass die Vorinstanz darin nicht auf jedes der zahlreichen Vorbringen
der Beschwerdeführenden im Detail eingegangen ist, vermag an dieser
Einschätzung nichts zu ändern; die Gründe für die Abweisung der
Gemeindebeschwerde der Beschwerdeführenden finden sich im vorinstanzlichen
Beschluss jedenfalls einlässlich dargelegt. Ob dieser
inhaltlich überzeugt, ist dagegen nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs,
sondern eine solche der materiellen Begründetheit des Erkenntnisses. Der Vorinstanz
lässt sich demnach keine Verletzung der Begründungspflicht vorwerfen.
2.2 Nicht
gefolgt werden kann den Beschwerdeführenden im Weiteren, soweit sie auch
insofern eine Gehörsverletzung rügen, als der Rekursentscheid vom 25. Juli
2017 mehrfach auf den von der Vorinstanz im aufsichtsrechtlichen Verfahren
GE.2016.5 gefassten Beschluss vom 16. Februar 2017 Bezug nehme, weshalb
davon auszugehen sei, Letztere habe informell die Akten dieses Verfahrens
beigezogen. So zitiert die Vorinstanz zwar tatsächlich wiederholt aus dem
genannten – ebenfalls die Beschwerdeführenden betreffenden und diesen somit
bekannten – Beschluss; es liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die
Akten des aufsichtsrechtlichen Verfahrens für das Rekursverfahren beigezogen
worden wären und diese nunmehr Grundlage des Rekursentscheids vom 25. Juli
2017 bildeten; vielmehr stellt die Vorinstanz in der Rekursbegründung
ausdrücklich einzig auf die Akten des Rekursverfahrens ab.
3.
3.1 Gemäss
§ 151 Abs. 1 aGG können mit Gemeindebeschwerde Beschlüsse der
Gemeinde oder des Grossen Gemeinderats angefochten werden, wenn sie gegen übergeordnetes
Recht verstossen (Ziff. 1) oder offenbar über die Zwecke der Gemeinde
hinausgehen und zugleich eine erhebliche Belastung der Steuerpflichtigen zur
Folge haben oder in ungebührlicher Weise gegen Grundsätze der Billigkeit verstossen
(Ziff. 2).
3.2 Anfechtungsobjekt
bildet vorliegend ein (Genehmigungs-)Beschluss der Gesamtheit der
Stimmberechtigten des Beschwerdegegners und damit nicht ein Beschluss des
Legislativorgans einer Gemeinde, sondern ein solcher eines Organs (nämlich des
höchsten) eines Zweckverbands gemäss Art. 92 Abs. 1 der Verfassung
des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101) bzw. § 7
Abs. 1 Satz 1 aGG (vgl. Tobias Jaag in: Tobias Jaag/Markus Rüssli/Vittorio
Jenni [Hrsg.], GG – Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, Zürich etc. 2017,
§ 73 N. 14, sowie die Kontroverse bei Hans Rudolph Thalmann,
Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 7
N. 4.9.4). Ob sich Gemeindebeschwerde auch gegen solche Beschlüsse erheben
lasse, erscheint ebenso unklar wie die Antwort auf die Frage, ob den
Beschwerdeführenden verneinendenfalls das ordentliche Rekursverfahren
offenstünde (vgl. Verein Zürcher Gemeindeschreiber und Verwaltungsfachleute
[Hrsg.], Ergänzungsband Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, Zürich 2011
[Ergänzungsband], § 152 N. 1 f.; ferner zu den Voraussetzungen
hinsichtlich Anfechtungsobjekt und Legitimation beim Rekurs gemäss
Verwaltungsrechtspflegegesetz Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [VRG-Kommentar], § 19 N. 3 ff., und Martin Bertschi,
VRG-Kommentar, § 21 N. 10 ff.). Diese Fragen
brauchen hier jedoch nicht beantwortet zu werden; soweit auf das Rechtsmittel
der Beschwerdeführenden einzutreten ist, erweist es sich nämlich als
unbegründet, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.
Gleichfalls offenbleiben kann, ob die Rüge der
Beschwerdeführenden, die Abstimmung vom
27. November 2016 bzw. das Bauprojekt Spital Uster als Abstimmungsgegenstand
verstosse gegen die "übergeordnete Gesetzgebung" bzw. den
statutarischen Zweck des Beschwerdegegners, unter § 151 Abs. 1 Ziff. 1
oder aber Ziff. 2 aGG fiele, lässt sich das dem streitgegenständlichen
Genehmigungsbeschluss zugrundeliegende Bauprojekt doch – wie sich sogleich
zeigt (4) – ohnehin mit dem beschwerdegegnerischen Verbandszweck vereinbaren.
4.
4.1 Gemäss den
Abstimmungserläuterungen des Beschwerdegegners vom 24. August 2016 sieht das
umstrittene Bauprojekt, für welches die Stimmberechtigten des Beschwerdegegners
am 27. November 2016 einen Objektkredit über Fr. 349 Mio. genehmigten, den
Umbau und die bauliche Erweiterung des zuletzt in den frühen 1990er-Jahren
sanierten Spitals Uster sowie die neue Materialisierung bzw. Ausstattung von
dessen Räumlichkeiten vor. Konkret soll insbesondere der Akutbereich des
Spitals um zwei Stationen erweitert und so Raum für insgesamt 271 Betten
geschaffen werden (bisher 207 Betten); zusätzlich werden vier neue
Stationen mit Platz für 128 Betten errichtet (15–20 % der
Gesamtfläche), welche künftig an die Stiftung "Zürcher RehaZentren"
zum Betrieb einer Rehabilitationsklinik "in eigener Regie und auf eigene
Rechnung" vermietet werden sollen.
In der baulichen Erweiterung des Spitals Uster zu Gunsten
einer Rehabilitationsklinik erblicken die Beschwerdeführenden nun einen
offensichtlichen Widerspruch zum statutarischen Zweck des Beschwerdegegners.
Dieser habe "nie – auch nicht implizit – die Aufgabe einer Rehabilitation
gehabt", sondern einzig und allein diejenige des Betriebs eines
Akutspitals inklusive untergeordneter Dienste und Einrichtungen zur
Sicherstellung der spitalmedizinischen Grundversorgung im Verbandsgebiet. Bei
der "stationären Rehabilitation" handle es sich denn auch nicht um
eine Gemeindeaufgabe, weshalb sich der Beschwerdegegner einen solchen Zweck von
vornherein nicht hätte setzen dürfen.
4.2 Zweckverbände haben ihre Aufgaben und
Organisation in Statuten zu regeln (vgl. Art. 92 Abs. 3 Satz 2 KV).
Diese bilden den Grunderlass des Verbands und gehen dem Recht der
Verbandsgemeinden vor, da der Zweckverband im übertragenen Aufgabenbereich an
deren Stelle tritt (Vittorio Jenni in: Isabelle
Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher
Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 92 N. 15 f.,
auch zum Folgenden). Die Aufgabenumschreibung in den Statuten muss deshalb
hinreichend konkret, das heisst zumindest in den Grundzügen derart bestimmt
sein, dass daraus die Zuständigkeit des Verbands und der Kompetenzverlust der
Verbandsgemeinden ersichtlich ist.
In diesem Sinn enthalten die Statuten
des Beschwerdegegners vom Mai 2012 (Statuten, abrufbar unter www.spitaluster.ch
> Über uns > Trägerschaft [zuletzt besucht am 21. Februar
2018]) unter dem Titel "II. Aufgabe" folgende Bestimmungen:
" Art. 4 – Verbandszweck
Der Verband
bezweckt die spitalmedizinische Grundversorgung im Verbandsgebiet unter
Berücksichtigung der regionalen und überregionalen gesundheitspolitischen Bedürfnisse
und betreibt dazu vor allem das Spital Uster als Schwerpunktspital (in der
Folge auch Spital genannt).
Art. 5
– Aufgabe des Spitals
Das Spital
ist für Akutkranke, insbesondere für Patientinnen und Patienten aus dem
Verbandsgebiet, bestimmt und gewährt ärztliche Behandlung und Pflege. Es kann
ferner Personal ausbilden.
Art. 6
– Kooperationen
Das Spital
kann zur Nutzung von Synergien oder zur Bildung von medizinischen
Versorgungsketten mit Dritten kooperieren, sofern die Zusammenarbeit dem Verbandszweck
oder der effizienten und wirtschaftlichen Betriebsführung dient."
4.3 Die aktuelle Fassung der
Art. 4 ff. der Statuten wurde im Rahmen einer umfassenden Revision
der Verbandsstatuten im September 2009 geschaffen.
Bis dahin bestand der Zweck des Beschwerdegegners "im Betrieb des
Spitals Uster als Schwerpunktspital, unter Berücksichtigung der regionalen und
überregionalen gesundheitspolitischen Entwicklung sowie im Betrieb des
Krankenheims im Rotacher in Dietlikon"; die Möglichkeit, Kooperationen
einzugehen, war in den Statuten nicht vorgesehen (vgl.
zum Ganzen Art. 4–6 der bis September 2009 gültigen Statuten des
Beschwerdegegners vom September 1999, abrufbar unter www.wallisellen.ch/dl.php/de/0cnu1-jzaegc/4_Spital_Statuten_Revision2008_Antrag_Gemeinden.pdf).
Die Revision stand dabei (auch) im Zeichen "des sich
wandelnden Umfelds des Gesundheitswesens" (vgl. statt vieler Stadt Uster,
"Antrag des Stadtrats betreffend Zweckverband Spital Uster,
Statutenrevision, Antrag an die Zweckverbandsgemeinden", 13. Januar
2009, S. 3, abrufbar unter www.uster.ch/dl.php/de/497458cba55ad/A286.pdf).
So war am 1. Januar 2009 die Revision des Krankenversicherungsgesetzes vom
18. März 1994 (KVG, SR 832.10) im Bereich der Spitalfinanzierung in Kraft
getreten, womit nebst weiteren Änderungen die Spitalfinanzierung
leistungsorientiert ausgestaltet (Abgeltung der gesamten Kosten [Investitions-
und Betriebskosten] mittels diagnosebezogener Fallpauschalen), eine freiere
Spitalwahl eingeführt sowie alle Listenspitäler unabhängig von ihrer
Trägerschaft beim Abgeltungssystem einander gleichstellt wurden (vgl.
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Spitalplanungs- und
-finanzierungsgesetz [SPFG], Erläuternder Bericht zum Vernehmlassungsentwurf
vom 7. Juli 2010 [Erläuternder Bericht], abrufbar unter www.zh.ch
> Aktuell > Medienmitteilung vom 16. Juli 2010
"Vernehmlassung: Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz soll
Transparenz, Qualität und Wirtschaftlichkeit fördern" [zuletzt besucht am
16. Februar 2018], S. 5 f.; Botschaft betreffend die Änderung
des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 15. September 2004,
BBl 2004 5551 ff.). Der Bundesgesetzgeber beabsichtigte damit
insbesondere die Verstärkung des Wettbewerbs unter den Leistungserbringern im
Bereich der Spitalversorgung (vgl. Marco Donatsch, Die Stellung der
öffentlichen Hand bei der Spitalfinanzierung nach KVG, in: Jusletter,
28. August 2017, S. 5).
Im Bestreben, dem Spital Uster
"die gute Position am Markt" auch im neuen Wettbewerbsumfeld zu erhalten,
sahen die Delegierten des Beschwerdegegners vor diesem Hintergrund im Rahmen
der anstehenden Statutenrevision ausdrücklich davon ab, den den
Verbandsgemeinden zur Genehmigung unterbreiteten neuen statutarischen Zweck des
Beschwerdegegners nach der Ausgliederung des Krankenheims Rotacher auf den
Betrieb des Spitals Uster als Schwerpunktspital zu beschränken und so den dem
Zweckverband gewährten "Spielraum […] unnötig" einzuengen.
Hauptaufgabe des Beschwerdegegners ist demgemäss auch weiterhin der Betrieb des
Spitals Uster als Schwerpunkt- bzw. Akutspital; die Aufgabenumschreibung lässt
daneben jedoch Raum für weitere der spitalmedizinischen Grundversorgung
zuzuordnende Betätigungsfelder des Zweckverbands selbst (vgl. Art. 4 der
Statuten: "vor allem") sowie für Kooperationen des von diesem
betriebenen Spitals mit Dritten, sofern damit der spitalmedizinischen
Grundversorgung im Verbandsgebiet oder der effizienten und wirtschaftlichen
Betriebsführung des Spitals gedient ist (Art. 6 der Statuten).
4.4 Zentraler
Begriff der Zweckbestimmung des Beschwerdegegners ist somit neu jener der
spitalmedizinischen Grundversorgung. Was hierunter zu verstehen ist, wird in
den beschwerdegegnerischen Statuten nicht näher definiert. Der Begriff deutet
allerdings bereits an, dass damit nicht sämtliche, sondern nur grundlegende
Leistungen der spitalmedizinischen Gesundheitsversorgung gemeint sind (vgl.
Thomas Gächter/Stephanie Renold-Burch, Basler Kommentar, 2015, Art. 117a
BV N. 6 ff.). In Anlehnung an den bis ins Jahr 2009 üblichen Gebrauch
des Begriffs "Grundversorgung" in der Bundesverfassung bzw. der
Gesetzgebung (vgl. Art. 43a Abs. 4 und Art. 92 Abs. 2 BV, Art. 1 Abs. 2 des Fernmeldegesetzes vom
30. April 1997 [SR 784.10], Art. 5 ff. des
Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 [SR 734.7]) ist dabei
davon auszugehen, dass sich das Ausmass der als grundlegend angesehenen
Leistungen in besonderem Mass an den jeweiligen Bedürfnissen und der Nachfrage
der Bevölkerung orientiert und entsprechend einem gesellschaftlichen Wandel
unterliegt (vgl. auch Art. 4 der Statuten: "unter Berücksichtigung
der […] gesundheitspolitischen Bedürfnisse"; ferner Markus Kern, Basler
Kommentar, 2015, Art. 92 BV N. 19; Bericht des Bundesrats
"Grundversorgung in der Infrastruktur [Service public]" vom 23. Juni
2004, BBl 2004 4569 ff., 4572 und 4576 ff.; Botschaft des
Bundesrats zur Volksinitiative "Ja zur Hausarztmedizin" vom 16. September
2011 [Botschaft zur Hausarztmedizin], BBl 2011 7553 ff., 7576 f.,
auch zum Folgenden). Massgebend ist mithin, ob die betreffenden Leistungen
erfahrungsgemäss regelmässig von der breiten Bevölkerung oder den einzelnen
Bevölkerungsgruppen potenziell oder effektiv beansprucht werden und dies auch
zukünftig der Fall sein wird.
Der Begriff der "spitalmedizinischen
Grundversorgung" weist insofern einen engen Bezug zur Gesetzgebung über die Spitalplanung und -finanzierung auf,
deren zentrales Anliegen die Sicherstellung des – grundversicherten – stationären
Behandlungsbedarfs der Bevölkerung ist (Erläuternder Bericht,
S. 2, 5 und 8; vgl. zum wesentlichen Einfluss der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung generell auf die medizinische Grundversorgung in der
Schweiz: Botschaft zur Hausarztmedizin, BBl 2011 7553 ff., 7584). So
muss ein Spital, um zur Tätigkeit zu Lasten der
sozialen Krankenpflegeversicherung ("Grundversicherung" oder auch
"Grundversorgung" [vgl. Art. 32 Abs. 2 der Verordnung vom
27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [SR 832.102]) zugelassen
zu werden, unter anderem der von einem oder mehreren Kantonen gemeinsam
aufgestellten Planung für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung
entsprechen (Bedarfsdeckungsvoraussetzung, Art. 39 Abs. 1 lit. d
KVG; vgl. auch die §§ 6 Abs. 1 lit. a, 7 Abs. 1 Satz 2
und 20 Abs. 1 des [am 1. Januar 2012
in Kraft getretenen kantonalen] Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetzes vom
2. Mai 2011 [SPFG, LS 813.20]).
Unter den Begriff
"Spital" fallen dabei nach Art. 39 Abs. 1 (erster Satzteil)
KVG nicht nur alle Einrichtungen der somatischen Akutversorgung, sondern
sämtliche Anstalten oder deren Abteilungen, die der stationären Behandlung
akuter Krankheiten oder der stationären Durchführung von Massnahmen der
medizinischen Rehabilitation dienen (siehe bereits BBl 1992 I 93 ff.,
166, 186 und 267; ferner §§ 2 und 4 Abs. 2 SPFG). In Umsetzung der am
1. Januar 2009 in Kraft getretenen revidierten bundesrechtlichen Vorgaben
zur Spitalplanung und -finanzierung ist die stationäre Spitalversorgung im
Kanton Zürich daher seit dem 1. Januar 2012 in die Fachbereiche
Akutsomatik, Rehabilitation und Psychiatrie aufgeteilt und werden seither
entsprechend drei separate kantonale Spitallisten je für akutsomatische
Spitäler, Rehabilitationskliniken und psychiatrische Kliniken geführt
(Art. 39 Abs. 1 lit. e, Abs. 2 und Art. 41 f. KVG
sowie die Übergangsbestimmungen zur Änderung des Krankenversicherungsgesetzes
vom 21. Dezember 2007 [Spitalfinanzierung]; RRB Nr. 1134 vom
21. September 2011, RRB Nr. 1533 vom 13. Dezember 2011 und RRB Nr. 746
vom 23. August 2017 [alle unter www.zh.ch > Aktuell > Regierungsratsbeschlüsse];
ferner www.gd.zh.ch > Themen > Bevölkerung > Informationen
zur Spitalwahl [zuletzt besucht am 19. Februar 2018]). Zur Festsetzung
derjenigen Spitäler, welche auf der jeweiligen kantonalen Spitalliste geführt
werden und damit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig
sein können, wurden ab Juli 2008 jene Leistungserbringer evaluiert, welche für
eine bedarfsgerechte, gute und effiziente spitalmedizinische
Versorgung im Kanton Zürich notwendig sind und hierfür insbesondere ein
Versorgungsbericht über die bisherige Nachfrageentwicklung und den zukünftigen
Leistungsbedarf in den genannten medizinischen Bereichen erstellt (vgl. hierzu
www.gd.zh.ch > Themen > Behörden & Politik
> Spitalplanung / Spitallisten > Rehabilitation > Archiv
zur Zürcher Spitalplanung 2012 Rehabilitation [zuletzt besucht am 19. Februar
2018]).
Für den Bereich der stationären
Rehabilitation – in welchem schlussendlich 21 Spitäler in die kantonale
Spitalliste aufgenommen wurden – lässt sich dem vom Dezember 2009 datierenden
Versorgungsbericht der kantonalen Gesundheitsdirektion entnehmen, dass im Jahr
2007 an 54 schweizerischen Rehabilitationskliniken insgesamt rund 10'000 Zürcher
Kantonseinwohnerinnen und -einwohner bei einer mittleren Aufenthaltsdauer von
25 Tagen stationär behandelt wurden, wobei rund 68 % der
Rehabilitationseintritte und 63 % der Pflegetage auf die über 60-jährigen
Rehabilitationsbedürftigen entfielen, deren Anteil an der gesamten
Wohnbevölkerung des Kantons lediglich 21 % ausmachte. Mit Blick auf die
demografische Entwicklung ging der Bericht ferner bis ins Jahr 2020 von einer
Patientenzunahme um 17 % und einer Zunahme der Pflegetage um 8 % aus
(vgl. zum Ganzen www.gd.zh.ch > Themen > Behörden & Politik
> Spitalplanung / Spitallisten > Rehabilitation > Archiv
zur Zürcher Spitalplanung 2012 Rehabilitation > Versorgungsbericht und
Strukturbericht [zuletzt besucht am 19. Februar 2018]).
4.5 Grundsätzlich
bestand im Zeitpunkt der Revision des beschwerdegegnerischen Zweckartikels
demnach ein ausgewiesener Bedarf speziell der Bevölkerungsgruppe der über
60-Jährigen des Kantons Zürich an stationärer rehabilitativer Versorgung und
war mit einer Zunahme der Patientenzahlen in diesem Bereich im Lauf der
kommenden Jahre zu rechnen. Dieser Umstand wie auch die Tatsache, dass die Leistungen
der stationären Rehabilitation im Rahmen der – die massgebende Statutenrevision
(mit)auslösenden – Neuregelung der Bestimmungen zur Spitalplanung und
-finanzierung im System der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ganz
selbstverständlich neben der Akutsomatik zur grundlegenden stationären
Spitalversorgung gezählt wurden, legen nahe, dass sich der Betrieb einer
Rehabilitationsklinik auf dem Gelände des Spitals Uster aus damaliger Sicht
durchaus mit dem Verbandszweck der Sicherstellung der spitalmedizinischen
Grundversorgung vereinbaren liess.
Hierfür spricht denn auch der dem Beschwerdegegner mit der
neuen Aufgabenumschreibung in den Art. 4 ff. der Statuten bewusst
gewährte grössere Gestaltungs- bzw. Handlungsspielraum (oben 4.3). So geht
aus den Materialien zum Revisionsverfahren diesbezüglich etwa hervor, dass jenem
durch den Einschub der Wortverbindung "vor allem" in Art. 4 der
Statuten insbesondere auch künftig die Möglichkeit offenstehen sollte, sich an
einem im Jahr 2002 auf dem Spitalgelände in Betrieb genommenen Medizinischen
Diagnosezentrum (MDZ) zu beteiligen bzw. ein solches Diagnosezentrum zu
betreiben ("Spielraum sollte nicht unnötig eingeengt werden. Z.B. MDZ,
Ambulatorien etc."; www.zefix.ch). Liessen sich damals aber offenbar selbst
die in einem solchen Diagnosezentrum in konzentrierter Form angebotenen
Leistungen (Computer- und Magnetresonanz-Tomographie usw.) der
"spitalmedizinischen Grundversorgung"
zuordnen oder wurden sie zumindest als dieser dienlich angesehen, ist nicht
ersichtlich, weshalb dies nicht auch für stationäre Rehabilitationsangebote
gelten sollte. Beiden Bereichen ist insofern gemein, dass erste Anlaufstelle
der Patientinnen und Patienten in der Regel nicht die Rehabilitationsklinik
bzw. das Diagnosezentrum ist, sondern der Haus- oder der betreuende Facharzt bzw. die Haus- oder die betreuende
Fachärztin im Akutspital (vgl. Art. 25 Abs. 2 lit. d KVG;
Anhang 1 Ziff. 11 der Krankenpflege-Leistungsverordnung vom
29. September 1995 [SR 832.112.31]). Daraus ergibt sich wiederum ein erhöhter
Koordinationsbedarf beider Bereiche namentlich mit demjenigen der Akutsomatik,
verlangt eine optimale spitalmedizinische Versorgung doch sowohl gut
organisierte Schnittstellen im Bereich der radiologischen Diagnostik und der
Akutsomatik als auch eine Vernetzung akuter und langzeitorientierter
Gesundheitsdienstleistungen über die ganze Versorgungskette hinweg.
In diesem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass die Anforderungen an eine gut abgestimmte medizinische
Behandlung aufgrund des zunehmenden Anteils älterer Menschen sowie von Menschen
mit (mehrfachen) chronischen Krankheiten künftig noch ansteigen werden. Einen Handlungsbedarf
in diesem Bereich erkennend, hat sich der Bundesrat entsprechend in den
gesundheitspolitischen Prioritäten "Gesundheit2020" zum Ziel gesetzt,
zeitgemässe Versorgungsangebote wie die "integrierte Versorgung" zu
fördern und auf diesem Weg dazu beizutragen, die koordinierte Versorgung zu
verbessern (vgl. zum Ganzen Bundesamt für Gesundheit
[BAG], Faktenblatt Koordinierte Versorgung, Bern 2016, abrufbar unter
www.bag.admin.ch > Themen > Strategien & Politik > Nationale
Gesundheitspolitik > Koordinierte Versorgung [zuletzt besucht am
20. Februar 2018]; ferner Bericht der Arbeitsgruppe "Neue
Versorgungsmodelle für die medizinische Grundversorgung" der
Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und
-direktoren und des BAG, Neue Versorgungsmodelle für die medizinische
Grundversorgung, Bern 2012, unter www.gdk-cds.ch/fileadmin/docs/public/gdk/aktuelles/mmtlg/bt_versmod_pub_20120402_d.pdf,
S. 9 f.). Eine eher grosszügige Auslegung der Zweckumschreibung in
Art. 4 der Statuten, welche dem Beschwerdegegner ermöglichte, am Standort
des Spitals Uster nicht nur stationäre akutsomatische Leistungen zu erbringen,
sondern – in untergeordnetem Umfang – auch solche rehabilitativer Art bzw.
hierzu mit Dritten zu kooperieren, trüge somit auch den jüngsten Entwicklungen
im Gesundheitswesen in der Schweiz Rechnung.
4.6 Nach dem Gesagten erscheint die im Zusammenhang mit dem Umbau bzw. der
baulichen Erweiterung des Spitals Uster geplante Erstellung von vier
neuen Stationen à 32 Betten und deren Vermietung an die Stiftung Zürcher RehaZentren – einem Listenspital im Bereich der Rehabilitation –
zum Betrieb einer stationären Rehabilitationsklinik mit dem statutarischen
Zweck des Beschwerdegegners vereinbar.
Entgegen den Beschwerdeführenden masst sich der
Beschwerdegegner damit schliesslich auch keine dem Kanton allein vorbehaltene
Aufgabe an (vgl. Thalmann, § 7 N. 4.6). So hat der Kanton zwar gemäss
§ 3 Abs. 1 SPFG seit dem Jahr 2012 die notwendige Spitalversorgung
sicherzustellen und sind die Gemeinden seither nicht mehr (vgl. § 39
Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes vom 4. November 1962 [GS VI 3;
OS 52, 251 f.]) verpflichtet, Spitäler zu betreiben (vgl.
Erläuternder Bericht, S. 8 und 13; Antwort des Regierungsrats vom
30. November 2011 auf das Postulat KR-Nr. 242/2011, unter
www.kantonsrat.zh.ch > Geschäfte > Übersicht Geschäfte
> KR-Nr./Vorlagen-Nr. [zuletzt abgerufen am 20. Februar 2018],
S. 2 f., auch zum Folgenden). Der kantonale Gesetzgeber lässt es aber
weiterhin zu, dass die Gemeinden (ebenso wie private Anbieter) Spitäler allein
oder in Gemeinschaft mit anderen als Eigentümerinnen halten und als
Betreiberinnen führen (§ 3 Abs. 2 SPFG), während der Kanton seine
Versorgungsverantwortung im Regelfall durch eine zweckmässige Spitalplanung und
deren sinnvolle Umsetzung über die Spitalliste wahrnimmt (§§ 4 ff.
SPFG; siehe auch Art 97 und Art. 113 KV sowie hierzu bzw. zur altrechtlichen
Regelung im Gesundheitsgesetz Thomas Gächter in: Häner/Rüssli/Schwarzenbach
[Hrsg.], Art. 113 N. 15).
5.
5.1 Was die
weiteren Rügen der Beschwerdeführenden anbelangt, die erforderlichen
planungsrechtlichen Grundlagen (kantonaler Richtplan, Gestaltungsplan
"Spital Uster") für die Realisierung des der Abstimmung vom
27. November 2016 zugrundeliegenden Bauprojekts seien im
Abstimmungszeitpunkt (noch) nicht gegeben gewesen und dieses sei zudem von
einer nicht ordnungsgemäss bestellten bzw. nicht legitimierten Baukommission
vorbereitet sowie massgeblich beeinflusst worden, wäre hierüber von vornherein
nicht im Rahmen der von ihnen nach Publikation des Abstimmungsresultats
erhobenen Gemeindebeschwerde nach § 151 Abs. 1 aGG zu befinden
gewesen.
So ist die Konformität des beschwerdegegnerischen Um- bzw.
Neubauprojekts mit den massgeblichen planungsrechtlichen Vorgaben erst im
Baubewilligungsverfahren zu klären (vgl. Thalmann, § 151
N. 4.1.2; ferner generell zur Durchsetzung der Behördenverbindlichkeit des
Richtplans Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 9
N. 16 ff.), während die Beschwerdeführenden Unregelmässigkeiten bei
der Vorbereitung des Urnengangs vom 27. November 2016 – wie die
unzulässige Einflussnahme der beschwerdegegnerischen Baukommission auf die
Willensbildung der Stimmberechtigten – bereits im Vorfeld der Abstimmung mit
Stimmrechtsrekurs nach § 151a aGG hätten geltend machen müssen.
Unregelmässigkeiten bei der Ausarbeitung der Abstimmungsvorlage durch die
Delegierten des Beschwerdegegners wiederum wären gegebenenfalls unmittelbar im
Anschluss an den am 7. September 2016 amtlich publizierten Beschluss der
Delegiertenversammlung, den Stimmberechtigten des Verbandsgebiets die
streitgegenständliche Ausgabe über Fr. 349 Mio. zur Genehmigung zu unterbreiten, oder aber direkt gegen die
behaupteten statutenwidrigen Anordnungen der Baukommission selbst vorzubringen
gewesen (VGr, 14. Februar 2018, VB.2017.00517, E. 4 [nicht auf
www.vgrzh.ch]; vgl. zum Ganzen Ergänzungsband, § 151
und § 151a je N. 3.1, § 151a N. 6.2 und § 152
N. 1; ferner VGr, 24. Februar 2016, VB.2015.00799, E. 2.3;
BGE 119 Ia 271 E. 3).
5.2 Entgegen
den Beschwerdeführenden hat die blosse Mitwirkung einer nicht ordnungsgemäss
bestellten und/oder zusammengesetzten Behörde bei der Vorbereitung bzw.
Ausarbeitung des einem streitgegenständlichen Beschluss zugrundeliegenden
Bauprojekts sodann auch nicht die Nichtigkeit des "daraus resultierenden
Beschlussgegenstands" selbst zur Folge, sofern dieser letztlich – was vorliegend
unbestritten ist – vom zuständigen Verbandsorgan beschlossen bzw. genehmigt
wurde. Dies hat umso eher zu gelten, wenn die fragliche Behörde während der
massgeblichen Projektierungsphase primär beratend auftrat und lediglich
vereinzelt zusätzlich gewisse exekutive Funktionen wahrnahm, wie es die
Baukommission des Beschwerdegegners gemäss den Beschwerdeführenden getan haben
soll.
6.
6.1 Die
Beschwerdeführenden beanstanden schliesslich unter Hinweis auf § 17 Abs. 2
VRG die Entschädigungsfolge des vorinstanzlichen Entscheids.
Gemäss § 17 Abs. 2 VRG kann die unterliegende
Partei im Rekursverfahren zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe
ihres Gegners verpflichtet werden. Auch wenn das Verwaltungsrechtspflegegesetz
die Entschädigungsberechtigung des mehrheitlich obsiegenden Gemeinwesens damit
im Grundsatz zulässt, kommt eine solche nur unter besonderen Umständen in Frage
und stellt sie gemäss der Rechtsprechung den Ausnahmefall dar, weil das Erheben
und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört
und die Behörden gegenüber den Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen
(Kaspar Plüss, VRG-Kommentar, § 17 N. 51). Eine Ausnahme ist dann zu
machen, wenn die Beantwortung des Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen
Aufwand verbunden ist (Plüss, § 17 N. 53 f.). Solches liegt hier
vor. So ist angesichts der umfangreichen Einwendungen der im Rekursverfahren
noch anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden anzunehmen, dass dieses den
Beschwerdegegner mit seinen beschränkten personellen Ressourcen über Gebühr
beansprucht hätte. Der Beizug eines Anwalts und die ausnahmsweise Zusprechung
einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner erscheinen insofern
gerechtfertigt.
In Anbetracht des von den Parteien vor Vorinstanz betriebenen
Aufwands ist dabei davon auszugehen, diese habe dem Beschwerdegegner – nebst
einer Parteientschädigung von Fr. 500.- (zuzüglich 8 %
Mehrwertsteuer) für den Stimmrechtsrekursteil – für das Verfahren betreffend
die Gemeindebeschwerde eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'600.-
(zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zugesprochen, was im konkreten Fall als
angemessen zu bezeichnen ist (vgl. hierzu auch VGr, 14. Februar 2018,
VB.2017.00517, E. 5.2 [nicht auf www.vgrzh.ch]; ferner Plüss, § 17
N. 67 ff.). Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen.
6.2 Es bleibt
darauf hinzuweisen, dass der auf die Behandlung der Gemeindebeschwerde
entfallende Anteil der Verfahrenskosten von total Fr. 2'021.- im
Rekursentscheid vom 25. Juli 2017 nicht näher beziffert wird; unter
Berücksichtigung der Schwierigkeit der Streitsache, des Umfangs der
Prozesshandlungen und des geschätzten Zeitaufwands für die Verfahrenserledigung
ist von einem Kostenanteil von Fr. 1'818.90 (das heisst 9/10) für das Gemeindebeschwerde-
und Fr. 202.10 (das heisst 1/10) für das
Stimmrechtsrekursverfahren auszugehen (vgl. VGr,
14. Februar 2018, VB.2017.00517, E. 5 [nicht auf www.vgrzh.ch], auch zum Folgenden). Über die – im vorliegenden
Verfahren allein in Zweifel gezogene – Rechtmässigkeit des letztgenannten
Kostenanteils wurde dabei bereits im Verfahren VB.2017.00517 befunden.
7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8.
8.1 Verfahren
betreffend eine Gemeindebeschwerde sind kostenpflichtig (VGr, 23. Januar
2013, VB.2012.00665, E. 3 mit Hinweisen). Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander
je zu 1/5 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG; Plüss, § 14 N. 11) und steht
ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
8.2 Dem
Beschwerdegegner ist demgegenüber aus den vorgängig unter 6.1 ausgeführten
Gründen antragsgemäss auch für das Beschwerdeverfahren eine angemessene
Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdeführenden zuzusprechen, obschon Letztere
vor Verwaltungsgericht – zumindest gegen aussen – ohne Rechtsanwalt auftreten.
So ist angesichts des Verfahrensaufwands für das Beschwerdeverfahren sowie des
Umstands, dass die Beschwerdeführenden den vom Beschwerdegegner geplanten Um-
bzw. Neubau des Spitals Uster seit Jahren im Rahmen einer Vielzahl von
Verfahren blockieren, nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner
seinerseits auf anwaltliche Hilfe zurückgriff.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 300.-- Zustellkosten,
Fr. 3'300.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter
solidarischer Haftung füreinander je zu 1/5 auferlegt.
4. Die Beschwerdeführenden werden solidarisch verpflichtet,
dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an…