Lexipedia

Entscheid

VB.2017.00584

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00584

2. Juli 2018Deutsch11 min

(URT.2018.20020)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 22. November 2016 entzog das

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A wegen mittelschwerer Widerhandlung

gegen das Strassenverkehrsgesetz den Führerausweis für die Dauer von einem Monat

und verpflichtete ihn zum Besuch eines eintägigen Verkehrsunterrichts.

Das Strassenverkehrsamt stützte sich dabei auf einen

rechtskräftigen Strafbefehl der Staats­anwaltschaft St. Gallen vom 28. April

2016, mit welchem A der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90

Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) in

Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der

Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) schuldig gesprochen

und mit einer Busse von Fr. 750.- bestraft worden war.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A an die Sicherheitsdirektion,

welche den Rekurs mit Entscheid vom 8. August 2017 abwies.

III.

Gegen den genannten Entscheid erhob A mit Eingabe vom 12. Septem­ber

2017.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid des

Strassenverkehrsamts sei aufzuheben und von einem Entzug des Führerausweises

oder anderen Massnahmen abzusehen; eventualiter sei eine Verwarnung

auszusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Durchführung einer

mündlichen Verhandlung; eventualiter sei die Untersuchung zur Ergänzung an das

Strassenverkehrsamt zurückzuweisen, alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft. Das

Strassenverkehrsamt beantragte am 27. September 2017 die Abweisung der

Beschwerde und die Sicherheitsdirektion verzichtete am 18. Oktober 2017

auf eine Vernehmlassung.

Mit Verfügung vom 13. April 2018 wurde der

Beschwerdeführer antragsgemäss zu einer mündlichen Verhandlung vorgeladen,

welche am 25. Mai 2018 stattfand.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur

Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr

findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung

entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen

grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (Abs.

2). Da vorliegend kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid

durch den Einzelrichter zu fällen.

2.

Der Beschwerdeführer lenkte am 27. März 2016,

18:46 Uhr, den Personenwagen mit dem Kennzeichen KFZ-Nr. 01 in D auf

der E-Strasse in Richtung Orts­zen­­trum. Dabei überschritt er die zulässige

Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um

23.

km/h.

Nachdem der Beschwerdeführer mit erwähntem Strafbefehl der

Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig

gesprochen war, erliess die Beschwerdegegnerin die vorliegend angefochtene

Verfügung. Dabei erwog sie, die Überschreitung der zulässigen

Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 23 km/h stelle eine

mittelschwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a

SVG dar. Nach einer solchen sei der Führer­ausweis für mindestens einen Monat

zu entziehen (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG).

Die Beschwerde richtet sich gegen die vorinstanzliche

Bestätigung dieses Führerausweisentzugs. Dabei wird die

Geschwindigkeitsüberschreitung als solche vom Beschwerdeführer nicht

bestritten. Er bestreitet jedoch, dadurch eine erhöhte abstrakte Gefahr für

andere Verkehrsteilnehmende geschaffen zu haben. Zudem habe er sich in einer

rechtfertigenden Notstandssituation (oder zumindest in einem Irrtum darüber,

dass eine solche vorliege) befunden; insgesamt liege nur eine leichte

Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG vor.

3.

3.1

Nach

Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren

nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG) wie vorliegend

ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen

(Art. 16 Abs. 2 SVG). Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet

zwischen leichter, mittelschwerer und schwerer Widerhandlung (Art. 16a–c

SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch

Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft

oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie liegt nach

der Rechtsprechung immer dann vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente

einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und

nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach

Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Ist die Gefährdung der

Sicherheit anderer gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die

Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung

vor (BGr, 12. Dezember 2013,1C_746/2013, E. 2.3; 21. Juni 2013,

1C_183/2013, E. 3.2 auch zum Folgenden). Alle Widerhandlungen nach

Art. 16a–c SVG – seien sie leicht, mittelschwer oder schwer – setzen

überdies gleichermassen eine konkrete oder jedenfalls erhöhte abstrakte

Gefährdung anderer Personen voraus. Zusammen mit den leichten werden die

mittelschweren Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz von Art. 90

Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II

138.

E. 2.4).

3.2

Im

Zusammenhang mit der Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen hat das

Bundesgericht im Interesse der Rechtssicherheit präzise Regeln aufgestellt, um

leichte, mittelschwere und schwere Widerhandlungen voneinander abzugrenzen.

Danach liegt unabhängig von den konkreten Umständen objektiv eine mittelschwere

Verkehrsgefährdung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG bzw.

eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 1 SVG

vor, wenn die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts (vgl.

Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV) um 21–24 km/h überschritten worden

ist (BGE 132 II 234 E. 3, 128 II 131 E. 2, 124 II 259 E. 2b/bb).

3.3

Diese aus Gründen

der Rechtsgleichheit gebotene Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde

allerdings nicht davon, den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Sie

hat einerseits zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die die

Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen, etwa wenn der

Fahrer bzw. die Fahrerin aus ernsthaften Gründen annahm, sich noch nicht oder

nicht mehr in einer geschwindigkeitsbegrenzten Zone zu befinden. Anderseits

sind die konkreten Umstände des Einzelfalls bei der Bemessung der Entzugsdauer

zu berücksichtigen (zum Ganzen BGr, 26. Oktober 2011,1C_335/2011,

E. 2.2 mit Hinweis auf BGr, 16. Oktober 2008,1C_83/2008, E. 2).

Von besonderen Umständen ist jedoch nur zurückhaltend auszugehen. Andernfalls

würde das Ziel, eine rechtsgleiche Beurteilung von

Geschwindigkeitsüberschreitungen zu gewährleisten, vereitelt.

3.3.1

Gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV gilt allgemeine

Höchstgeschwindigkeit unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und

Sichtverhältnissen. Bei schlechteren Verhältnissen wird eine nach unten

angepasste Geschwindigkeit verlangt (vgl. Art. 4 VRV). Günstige Strassen-,

Sicht- und Verkehrsverhältnisse allein vermögen insofern eine vom Schema

abweichende Beurteilung von vornherein nicht zu rechtfertigen (BGr, 16. März

2011,1C_404/2011, E. 3.3, 17. April 2012,1C_47/2012, E. 3.3;

so auch VGr, 16. Dezember 2009, VB.2009.00543, E. 4.3). Auch wenn die

Strasse trocken und das Verkehrsaufkommen gering gewesen sein mögen, begründet

dies folglich noch keine besonderen Umstände, welche die erhebliche

Geschwindigkeitsübertretung bzw. die damit einhergehende abstrakte Gefährdung

weniger gravierend erscheinen liessen.

3.3.2

Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, es liege, zumindest in subjektiver

Hinsicht, eine rechtfertigende oder zumindest entschuldbare Notstandssituation

vor. Seine Schwester habe sich zum Zeitpunkt des zu beurteilenden Vorfalls infolge

eines schweren medizinischen Eingriffs in einer Rehabilitationsklinik in D

befunden und ihn telefonisch dringend um Hilfe gebeten. Da er über

alternativmedizinische Kenntnisse verfüge, habe er schnellstmöglich bei ihr

eintreffen wollen; er habe sich in grosser Sorge um ihre Gesundheit befunden.

Das Bundesgericht nimmt eine Notstandssituation bei

Geschwindigkeitsüberschreitungen nur mit grosser Zurückhaltung an (BGE 116 IV 364 E. 1a; BGr, 11. Juli 2003,

6A.28/2003, E. 2.2). Es ist mit den Vorinstanzen festzuhalten, dass eine

massive Geschwindigkeitsüberschreitung wie die vorliegende höchstens dann durch

Notstand bzw. Notstandshilfe gerechtfertigt sein dürfte, wenn der Schutz

hochwertiger Rechtsgüter wie Leib, Leben und Gesundheit von Menschen auf dem Spiel

steht. Dies kommt nach der bundesgerichtlichen Praxis dann in Betracht, wenn

der Fahrzeuglenker selbst oder eine von ihm beförderte Drittperson aufgrund

schwerwiegender Krankheitssymptome unverzüglich ein Krankenhaus aufsuchen muss

(BGE 106 IV 1 E. 2; BGr, 16. März 2010,6B_7/2010,

E. 2).

Eine vergleichbare Situation

bestand vorliegend nicht. Wie der Beschwerdeführer wusste, befand sich seine

Schwester bereits in einer Klinik. Selbst wenn, wie der Beschwerdeführer

vorbringt, am Tag des Vorfalls – einem Sonntag – weniger Personal in der Klinik

gewesen wäre, hätte bei einem medizinischen Notfall die erforderliche Betreuung

gewährleistet werden können. Jedenfalls konnte der durch die

Geschwindigkeitsüberschreitung erzielte sehr geringe Zeitgewinn nichts Wesentliches

zur Linderung der Beschwerden der Schwester beitragen. Die Sorge des

Beschwerdeführers um seine Schwester ist verständlich, vermag jedoch die

massive Geschwindigkeitsüberschreitung weder in objektiver noch in subjektiver

Hinsicht zu rechtfertigen.

Schliesslich beruft sich der

Beschwerdeführer auch auf einen Sachverhaltsirrtum; falls keine

Notstandssituation vorgelegen haben sollte, sei er doch irrtümlich von einer

solchen ausgegangen. Da der Beschwerdeführer seinen Irrtum hätte erkennen können

und bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt auch hätte erkennen müssen, hat er

auch bei Annahme eines Sachverhaltsirrtums klarerweise fahrlässig gehandelt. Da

eine mittelschwere Widerhandlung auch fahrlässig begangen werden kann, vermag ihn

auch ein Sachverhaltsirrtum nicht zu entlasten (vgl. Art. 13 Abs. 2

des Strafgesetzbuches).

4.

4.1

Nach einer

mittelschweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz wird der Füh­rer­ausweis

entzogen (Art. 16b Abs. 2 SVG). Bei der Festsetzung der Dauer des

Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen,

namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund

als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug

zu führen (Art. 16 Abs. 3 SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung

gegen das Strassenverkehrsgesetz zieht nach Art. 16b Abs. 2 lit. a

SVG den Entzug des Führerausweises für mindestens einen Monat nach sich. Bei

dieser Entzugsdauer handelt es sich um eine Mindestentzugsdauer, die nach dem

Willen des Gesetzgebers und nach der Rechtsprechung nicht unterschritten werden

darf (BGE 135 II 334 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_485/2011 vom 16. Januar

2012.

E. 2.3.1 mit Hinweisen). Nachdem sich die Beschwerdegegnerin mit der

gesetzlichen Mindest­entzugsdauer von einem Monat begnügt hat, erübrigen sich

weitere Ausführungen zu den erwähnten Umständen des Einzelfalls. Eine Reduktion

der verfügten Entzugsdauer ist daher genauso wie die beantragte Verwarnung

ausgeschlossen.

4.2

Gemäss

Art. 40 Abs. 3 der Verordnung über die Zulassung von Personen und

Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV) können

Motorfahrzeugführer, die wiederholt in verkehrsgefährdender Weise gegen

Verkehrsregeln verstossen haben, zum Verkehrsunterricht aufgeboten werden. In

den Jahren 2002, 2004 und 2009 wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis,

jeweils infolge Fahrens mit übersetzter Geschwindigkeit, für je einen Monat

entzogen; ein Vorfall betreffend Rechtsüberholen im Jahr 2016 ist noch nicht

rechtskräftig beurteilt. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt,

die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht auf den noch nicht rechtskräftig

beurteilten Vorfall und auf viele Jahre zurückliegende Vorfälle abgestützt.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann bei der

Abklärung einer Verpflichtung zum Besuch des Verkehrsunterrichts das Verhalten

während eines grösseren Zeitraums berücksichtigt werden (so beispielsweise

zwölf Jahre im Fall von BGr, 7. Februar 2012,1C_330/2011, E. 4.3).

Die Beschwerdegegnerin durfte mithin grundsätzlich auf die Vorkommnisse in den

Jahren 2002, 2004 und 2009 abstellen; es ist jedoch zu beachten, dass diese

bereits mehrere Jahre zurückliegen. Allgemein ist die Beschwerdegegnerin dazu

verpflichtet, eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen und hierbei das

Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten: Die Anordnung von Verkehrsunterricht

erweist sich nur dann als geeignet und erforderlich, wenn anzunehmen ist, dass

der betroffene Fahrzeugführer über eine ungenügende Kenntnis der Verkehrsregeln

verfügt, und aus den Umständen geschlossen werden muss, dass ihm der Zweck

einzelner Verkehrsvorschriften nicht einsichtig ist (BGr, 7. Februar 2012,

1C_330/2011, E. 2). Dies ist vorliegend nicht der Fall: Schon aus dem

Anzeigerapport der Kantonspolizei St. Gallen vom 26. April 2016 betreffend

die hier zu beurteilende Geschwindigkeitsübertretung ergibt sich, dass dem

Beschwerdeführer die Verkehrsregeln bekannt waren und dass er sein Fahrzeug

nicht aus Uneinsichtigkeit über deren Zweck, sondern aus einem nachvollziehbaren

Beweggrund beschleunigte. Auch die übrigen Akten lassen auf nichts anderes

schliessen. Die Anordnung von Verkehrsunterricht erweist sich somit als unnötig

und damit unverhältnismässig, weshalb die Beschwerde diesbezüglich begründet

ist.

5.

5.1

Demnach

ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositivziffer I des

Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 9. Dezember 2016 ist aufzuheben,

soweit der Beschwerdeführer darin zum Besuch des Verkehrsunterrichts

verpflichtet wird. Zudem ist Dispositivziffer 2 der Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 22. November 2016 aufzuheben. Die vorinstanzliche

Kostenregelung ist entsprechend anzupassen.

5.2

Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der

Regel entsprechend ihrem Unterliegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Vorliegend ist das Hauptbegehren des

Beschwerdeführers betreffend Entzug des Führerausweises abzuweisen, er obsiegt

jedoch im Nebenpunkt betreffend Anordnung von Verkehrsunterricht. Es

rechtfertigt sich deshalb, die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer zu drei

Vierteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel aufzuerlegen. Eine

Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang

nicht zu (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer I des Entscheids

der Sicherheitsdirektion vom 9. Dezember 2016 wird insoweit aufgehoben,

als der Beschwerdeführer darin zum Besuch des Verkehrsunterrichts verpflichtet

wird. Sodann werden Dispositivziffer 2 der Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 22. November 2016 sowie die in Dispositivziffer 3

enthaltene Auflage der Gebühr für den Verkehrsunterricht von Fr. 250.-

aufgehoben.

In Abänderung der Dispositivziffer II

des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 9. Dezember

2016.

werden die Rekurskosten (total Fr. 1'620.-)

dem Beschwerdeführer zu 3/4 und der Beschwerdegegnerin zu

1/4 auferlegt.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 1'580.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu 3/4 und der Beschwerdegegnerin zu 1/4

auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …