VB.2017.00584
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00584
2. Juli 2018Deutsch11 min
(URT.2018.20020)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2017.00584
Urteil
des Einzelrichters
vom 2. Juli 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,
Gerichtsschreiberin
Regina Meier.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich
Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug/Anordnung
Verkehrsunterricht,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 22. November 2016 entzog das
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A wegen mittelschwerer Widerhandlung
gegen das Strassenverkehrsgesetz den Führerausweis für die Dauer von einem Monat
und verpflichtete ihn zum Besuch eines eintägigen Verkehrsunterrichts.
Das Strassenverkehrsamt stützte sich dabei auf einen
rechtskräftigen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft St. Gallen vom 28. April
2016, mit welchem A der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90
Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) in
Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der
Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) schuldig gesprochen
und mit einer Busse von Fr. 750.- bestraft worden war.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A an die Sicherheitsdirektion,
welche den Rekurs mit Entscheid vom 8. August 2017 abwies.
III.
Gegen den genannten Entscheid erhob A mit Eingabe vom 12. September
2017.
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid des
Strassenverkehrsamts sei aufzuheben und von einem Entzug des Führerausweises
oder anderen Massnahmen abzusehen; eventualiter sei eine Verwarnung
auszusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung; eventualiter sei die Untersuchung zur Ergänzung an das
Strassenverkehrsamt zurückzuweisen, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft. Das
Strassenverkehrsamt beantragte am 27. September 2017 die Abweisung der
Beschwerde und die Sicherheitsdirektion verzichtete am 18. Oktober 2017
auf eine Vernehmlassung.
Mit Verfügung vom 13. April 2018 wurde der
Beschwerdeführer antragsgemäss zu einer mündlichen Verhandlung vorgeladen,
welche am 25. Mai 2018 stattfand.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur
Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr
findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung
entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (Abs.
2). Da vorliegend kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid
durch den Einzelrichter zu fällen.
2.
Der Beschwerdeführer lenkte am 27. März 2016,
18:46 Uhr, den Personenwagen mit dem Kennzeichen KFZ-Nr. 01 in D auf
der E-Strasse in Richtung Ortszentrum. Dabei überschritt er die zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um
23.
km/h.
Nachdem der Beschwerdeführer mit erwähntem Strafbefehl der
Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig
gesprochen war, erliess die Beschwerdegegnerin die vorliegend angefochtene
Verfügung. Dabei erwog sie, die Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 23 km/h stelle eine
mittelschwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a
SVG dar. Nach einer solchen sei der Führerausweis für mindestens einen Monat
zu entziehen (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG).
Die Beschwerde richtet sich gegen die vorinstanzliche
Bestätigung dieses Führerausweisentzugs. Dabei wird die
Geschwindigkeitsüberschreitung als solche vom Beschwerdeführer nicht
bestritten. Er bestreitet jedoch, dadurch eine erhöhte abstrakte Gefahr für
andere Verkehrsteilnehmende geschaffen zu haben. Zudem habe er sich in einer
rechtfertigenden Notstandssituation (oder zumindest in einem Irrtum darüber,
dass eine solche vorliege) befunden; insgesamt liege nur eine leichte
Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG vor.
3.
3.1
Nach
Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren
nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG) wie vorliegend
ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen
(Art. 16 Abs. 2 SVG). Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet
zwischen leichter, mittelschwerer und schwerer Widerhandlung (Art. 16a–c
SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch
Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft
oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie liegt nach
der Rechtsprechung immer dann vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente
einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und
nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach
Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Ist die Gefährdung der
Sicherheit anderer gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die
Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung
vor (BGr, 12. Dezember 2013,1C_746/2013, E. 2.3; 21. Juni 2013,
1C_183/2013, E. 3.2 auch zum Folgenden). Alle Widerhandlungen nach
Art. 16a–c SVG – seien sie leicht, mittelschwer oder schwer – setzen
überdies gleichermassen eine konkrete oder jedenfalls erhöhte abstrakte
Gefährdung anderer Personen voraus. Zusammen mit den leichten werden die
mittelschweren Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz von Art. 90
Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II
138.
E. 2.4).
3.2
Im
Zusammenhang mit der Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen hat das
Bundesgericht im Interesse der Rechtssicherheit präzise Regeln aufgestellt, um
leichte, mittelschwere und schwere Widerhandlungen voneinander abzugrenzen.
Danach liegt unabhängig von den konkreten Umständen objektiv eine mittelschwere
Verkehrsgefährdung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG bzw.
eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 1 SVG
vor, wenn die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts (vgl.
Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV) um 21–24 km/h überschritten worden
ist (BGE 132 II 234 E. 3, 128 II 131 E. 2, 124 II 259 E. 2b/bb).
3.3
Diese aus Gründen
der Rechtsgleichheit gebotene Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde
allerdings nicht davon, den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Sie
hat einerseits zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die die
Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen, etwa wenn der
Fahrer bzw. die Fahrerin aus ernsthaften Gründen annahm, sich noch nicht oder
nicht mehr in einer geschwindigkeitsbegrenzten Zone zu befinden. Anderseits
sind die konkreten Umstände des Einzelfalls bei der Bemessung der Entzugsdauer
zu berücksichtigen (zum Ganzen BGr, 26. Oktober 2011,1C_335/2011,
E. 2.2 mit Hinweis auf BGr, 16. Oktober 2008,1C_83/2008, E. 2).
Von besonderen Umständen ist jedoch nur zurückhaltend auszugehen. Andernfalls
würde das Ziel, eine rechtsgleiche Beurteilung von
Geschwindigkeitsüberschreitungen zu gewährleisten, vereitelt.
3.3.1
Gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV gilt allgemeine
Höchstgeschwindigkeit unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und
Sichtverhältnissen. Bei schlechteren Verhältnissen wird eine nach unten
angepasste Geschwindigkeit verlangt (vgl. Art. 4 VRV). Günstige Strassen-,
Sicht- und Verkehrsverhältnisse allein vermögen insofern eine vom Schema
abweichende Beurteilung von vornherein nicht zu rechtfertigen (BGr, 16. März
2011,1C_404/2011, E. 3.3, 17. April 2012,1C_47/2012, E. 3.3;
so auch VGr, 16. Dezember 2009, VB.2009.00543, E. 4.3). Auch wenn die
Strasse trocken und das Verkehrsaufkommen gering gewesen sein mögen, begründet
dies folglich noch keine besonderen Umstände, welche die erhebliche
Geschwindigkeitsübertretung bzw. die damit einhergehende abstrakte Gefährdung
weniger gravierend erscheinen liessen.
3.3.2
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, es liege, zumindest in subjektiver
Hinsicht, eine rechtfertigende oder zumindest entschuldbare Notstandssituation
vor. Seine Schwester habe sich zum Zeitpunkt des zu beurteilenden Vorfalls infolge
eines schweren medizinischen Eingriffs in einer Rehabilitationsklinik in D
befunden und ihn telefonisch dringend um Hilfe gebeten. Da er über
alternativmedizinische Kenntnisse verfüge, habe er schnellstmöglich bei ihr
eintreffen wollen; er habe sich in grosser Sorge um ihre Gesundheit befunden.
Das Bundesgericht nimmt eine Notstandssituation bei
Geschwindigkeitsüberschreitungen nur mit grosser Zurückhaltung an (BGE 116 IV 364 E. 1a; BGr, 11. Juli 2003,
6A.28/2003, E. 2.2). Es ist mit den Vorinstanzen festzuhalten, dass eine
massive Geschwindigkeitsüberschreitung wie die vorliegende höchstens dann durch
Notstand bzw. Notstandshilfe gerechtfertigt sein dürfte, wenn der Schutz
hochwertiger Rechtsgüter wie Leib, Leben und Gesundheit von Menschen auf dem Spiel
steht. Dies kommt nach der bundesgerichtlichen Praxis dann in Betracht, wenn
der Fahrzeuglenker selbst oder eine von ihm beförderte Drittperson aufgrund
schwerwiegender Krankheitssymptome unverzüglich ein Krankenhaus aufsuchen muss
(BGE 106 IV 1 E. 2; BGr, 16. März 2010,6B_7/2010,
E. 2).
Eine vergleichbare Situation
bestand vorliegend nicht. Wie der Beschwerdeführer wusste, befand sich seine
Schwester bereits in einer Klinik. Selbst wenn, wie der Beschwerdeführer
vorbringt, am Tag des Vorfalls – einem Sonntag – weniger Personal in der Klinik
gewesen wäre, hätte bei einem medizinischen Notfall die erforderliche Betreuung
gewährleistet werden können. Jedenfalls konnte der durch die
Geschwindigkeitsüberschreitung erzielte sehr geringe Zeitgewinn nichts Wesentliches
zur Linderung der Beschwerden der Schwester beitragen. Die Sorge des
Beschwerdeführers um seine Schwester ist verständlich, vermag jedoch die
massive Geschwindigkeitsüberschreitung weder in objektiver noch in subjektiver
Hinsicht zu rechtfertigen.
Schliesslich beruft sich der
Beschwerdeführer auch auf einen Sachverhaltsirrtum; falls keine
Notstandssituation vorgelegen haben sollte, sei er doch irrtümlich von einer
solchen ausgegangen. Da der Beschwerdeführer seinen Irrtum hätte erkennen können
und bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt auch hätte erkennen müssen, hat er
auch bei Annahme eines Sachverhaltsirrtums klarerweise fahrlässig gehandelt. Da
eine mittelschwere Widerhandlung auch fahrlässig begangen werden kann, vermag ihn
auch ein Sachverhaltsirrtum nicht zu entlasten (vgl. Art. 13 Abs. 2
des Strafgesetzbuches).
4.
4.1
Nach einer
mittelschweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz wird der Führerausweis
entzogen (Art. 16b Abs. 2 SVG). Bei der Festsetzung der Dauer des
Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen,
namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund
als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug
zu führen (Art. 16 Abs. 3 SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung
gegen das Strassenverkehrsgesetz zieht nach Art. 16b Abs. 2 lit. a
SVG den Entzug des Führerausweises für mindestens einen Monat nach sich. Bei
dieser Entzugsdauer handelt es sich um eine Mindestentzugsdauer, die nach dem
Willen des Gesetzgebers und nach der Rechtsprechung nicht unterschritten werden
darf (BGE 135 II 334 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_485/2011 vom 16. Januar
2012.
E. 2.3.1 mit Hinweisen). Nachdem sich die Beschwerdegegnerin mit der
gesetzlichen Mindestentzugsdauer von einem Monat begnügt hat, erübrigen sich
weitere Ausführungen zu den erwähnten Umständen des Einzelfalls. Eine Reduktion
der verfügten Entzugsdauer ist daher genauso wie die beantragte Verwarnung
ausgeschlossen.
4.2
Gemäss
Art. 40 Abs. 3 der Verordnung über die Zulassung von Personen und
Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV) können
Motorfahrzeugführer, die wiederholt in verkehrsgefährdender Weise gegen
Verkehrsregeln verstossen haben, zum Verkehrsunterricht aufgeboten werden. In
den Jahren 2002, 2004 und 2009 wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis,
jeweils infolge Fahrens mit übersetzter Geschwindigkeit, für je einen Monat
entzogen; ein Vorfall betreffend Rechtsüberholen im Jahr 2016 ist noch nicht
rechtskräftig beurteilt. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt,
die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht auf den noch nicht rechtskräftig
beurteilten Vorfall und auf viele Jahre zurückliegende Vorfälle abgestützt.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann bei der
Abklärung einer Verpflichtung zum Besuch des Verkehrsunterrichts das Verhalten
während eines grösseren Zeitraums berücksichtigt werden (so beispielsweise
zwölf Jahre im Fall von BGr, 7. Februar 2012,1C_330/2011, E. 4.3).
Die Beschwerdegegnerin durfte mithin grundsätzlich auf die Vorkommnisse in den
Jahren 2002, 2004 und 2009 abstellen; es ist jedoch zu beachten, dass diese
bereits mehrere Jahre zurückliegen. Allgemein ist die Beschwerdegegnerin dazu
verpflichtet, eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen und hierbei das
Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten: Die Anordnung von Verkehrsunterricht
erweist sich nur dann als geeignet und erforderlich, wenn anzunehmen ist, dass
der betroffene Fahrzeugführer über eine ungenügende Kenntnis der Verkehrsregeln
verfügt, und aus den Umständen geschlossen werden muss, dass ihm der Zweck
einzelner Verkehrsvorschriften nicht einsichtig ist (BGr, 7. Februar 2012,
1C_330/2011, E. 2). Dies ist vorliegend nicht der Fall: Schon aus dem
Anzeigerapport der Kantonspolizei St. Gallen vom 26. April 2016 betreffend
die hier zu beurteilende Geschwindigkeitsübertretung ergibt sich, dass dem
Beschwerdeführer die Verkehrsregeln bekannt waren und dass er sein Fahrzeug
nicht aus Uneinsichtigkeit über deren Zweck, sondern aus einem nachvollziehbaren
Beweggrund beschleunigte. Auch die übrigen Akten lassen auf nichts anderes
schliessen. Die Anordnung von Verkehrsunterricht erweist sich somit als unnötig
und damit unverhältnismässig, weshalb die Beschwerde diesbezüglich begründet
ist.
5.
5.1
Demnach
ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositivziffer I des
Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 9. Dezember 2016 ist aufzuheben,
soweit der Beschwerdeführer darin zum Besuch des Verkehrsunterrichts
verpflichtet wird. Zudem ist Dispositivziffer 2 der Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 22. November 2016 aufzuheben. Die vorinstanzliche
Kostenregelung ist entsprechend anzupassen.
5.2
Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der
Regel entsprechend ihrem Unterliegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Vorliegend ist das Hauptbegehren des
Beschwerdeführers betreffend Entzug des Führerausweises abzuweisen, er obsiegt
jedoch im Nebenpunkt betreffend Anordnung von Verkehrsunterricht. Es
rechtfertigt sich deshalb, die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer zu drei
Vierteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel aufzuerlegen. Eine
Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang
nicht zu (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer I des Entscheids
der Sicherheitsdirektion vom 9. Dezember 2016 wird insoweit aufgehoben,
als der Beschwerdeführer darin zum Besuch des Verkehrsunterrichts verpflichtet
wird. Sodann werden Dispositivziffer 2 der Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 22. November 2016 sowie die in Dispositivziffer 3
enthaltene Auflage der Gebühr für den Verkehrsunterricht von Fr. 250.-
aufgehoben.
In Abänderung der Dispositivziffer II
des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 9. Dezember
2016.
werden die Rekurskosten (total Fr. 1'620.-)
dem Beschwerdeführer zu 3/4 und der Beschwerdegegnerin zu
1/4 auferlegt.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 1'580.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu 3/4 und der Beschwerdegegnerin zu 1/4
auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …