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Entscheid

VB.2017.00586

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00586

30. November 2017Deutsch7 min

(URT.2017.19404)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 5. August 2016 erhob die A GmbH beim

Regierungsrat des Kantons Zürich Aufsichtsbeschwerde gegen den C-Verband. Der

Regierungsrat gab der Aufsichtsbeschwerde am 12. Juli 2017 keine Folge und

auferlegte der A GmbH die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'540.-

(reduzierte Staatsgebühr und Ausfertigungsgebühren).

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob die A GmbH am 12. September

2017.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, es sei Dispositivziffer II

des Beschlusses des Regierungsrates aufzuheben und auf eine Kostenerhebung

(Verfahrenskosten, bestehend aus Staatsgebühr und Ausfertigungsgebühr) zulasten

der A GmbH zu verzichten. Überdies verlangte sie die Zusprechung einer

Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegnerschaft. Der C-Verband ersuchte

am 6. Oktober 2017 um Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Am 18. Oktober 2017

beantragte der Regierungsrat, die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der A GmbH

abzuweisen.

Die Kammer erwägt:

1.

Beschliesst die Aufsichtsbehörde, einer

Aufsichtsbeschwerde keine Folge zu leisten, kann dagegen nicht mit einem

Rechtsmittel vorgegangen werden. Einzig gegen den Kostenpunkt steht dem

Aufsichtsbeschwerdeführer ein Rekurs- oder Beschwerderecht zu; die

Kostenauflage ist dabei mit den ordentlichen Rechtsmitteln anfechtbar (Martin

Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegesetz des Kantons Zürich (VRG), 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbem. zu §§ 19–28a N. 84 f.).

Auf die vorliegende Kostenbeschwerde ist damit einzutreten. Beschwerden gegen

Entscheide des Regierungsrates sind sodann unabhängig von ihrem Streitwert durch

die Kammer zu behandeln (§ 38b Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 38b Abs. 1

lit. c VRG).

2.

2.1

Die

Mitbeteiligte beauftragte die Generalplanerin E AG den Neubau des C-Verbands

in Hinwil zu betreuen und zu begleiten. Die E AG zog ihrerseits die

Beschwerdeführerin als Subunternehmerin für die Baurealisierung und Kosten- und

Terminkontrolle bei. Am 28. April 2016 erfolgte die fristlose Beendigung

dieses Auftragsverhältnisses durch die E AG.

2.2

In der von

der Beschwerdeführerin am 5. August 2016 erhobenen Aufsichtsbeschwerde

warf diese der Mitbeteiligten im Wesentlichen vor, diese habe wiederholt

unzweckmässige bzw. unzulässige Entscheide mit Kostenfolgen zulasten der

öffentlichen Hand getroffen. Insbesondere kritisiert sie das Vorgehen bei der

Vergabe von verschiedenen Aufträgen an Dritte unter submissionsrechtlichen

Gesichtspunkten.

3.

3.1

Gemäss der

Zürcher Praxis können einer anzeigeerstattenden Person, deren

Aufsichtsbeschwerde keine Folge geleistet wurde, Kosten auferlegt werden, wenn

für die Aufsichtsbehörde kein Grund bestand, um sich von sich aus mit der Sache

zu befassen, und mit dem Vorstoss persönliche, private Interessen verfolgt

werden. Dies ist etwa auch dann gegeben, wenn die Aufsichtsbeschwerde

ausschliesslich ergriffen wird, um Rekursgründe vorzubringen. Werden mit der

Aufsichtsbeschwerde (auch) öffentliche Interessen verfolgt, sind die Kosten auf

die Staatskasse zu nehmen oder zumindest zu ermässigen (Bertschi, Kommentar

VRG, Vorbem. zu §§ 19-28a N. 84 mit Hinweisen).

3.2

Vorliegend

ist umstritten, ob die Beschwerdeführerin mit ihrer Aufsichtsbeschwerde

persönliche bzw. private Interessen verfolgt hat.

3.3

In ihrer

Aufsichtsbeschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, der Generalplaner habe

das Auftragsverhältnis kurz vor Abschluss der Arbeiten beendet, weil sie darauf

bestanden habe, dass von ihr zuvor monierten Unregelmässigkeiten nachzugehen

sei. Es sei daher nicht so, dass die Beschwerdeführerin als Reaktion auf die

Kündigung durch die Generalplanerin Unregelmässigkeiten offenlege.

3.4

Ohne

hierauf einzugehen, erwog der Beschwerdegegner im angefochtenen Beschluss, es müsse

angenommen werden, dass die Beschwerde vor allem im Zusammenhang mit der

Auflösung des Auftragsverhältnisses zwischen der Generalplanerin und der

Beschwerdeführerin erfolgte, mithin überwiegend aus persönlichen bzw. privaten

Interessen. Da die Beschwerdeführerin jedoch wiederholt geltend gemacht habe,

dass submissionsrechtliche Vorgaben nicht eingehalten worden seien und so

unnötige Kosten zulasten der öffentlichen Hand entstanden seien, sei davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch öffentliche Interessen verfolgt

habe. Infolgedessen auferlegte der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin eine

reduzierte Staatsgebühr samt Ausfertigungskosten.

3.5

Die

Beschwerdeführerin stellt auch im Beschwerdeverfahren in Abrede, dass sie die

Aufsichtsbeschwerde aufgrund eines privaten, persönlichen Interesses

angestrengt habe. Unter Beilage zweier E-Mails vom 11. Dezember 2015 bzw.

27.

Februar 2016 führt sie aus, sie habe die Unregelmässigkeiten bei den

Vergaben bereits vor Beendigung des Auftragsverhältnisses gerügt. Sodann sei

der Auftrag erst kurz vor Vertragsvollendung gekündigt worden, weshalb sie

keine finanziellen Einbussen erlitten habe. Zudem habe sich die

Aufsichtsbeschwerde einzig gegen den Beschwerdegegner gerichtet, welcher die

Kündigung ja gar nicht ausgesprochen habe. Hiergegen wendet der

Beschwerdegegner ein, er habe, nachdem sich sämtliche Vorwürfe der

Beschwerdeführerin nach eingehender Prüfung als unbegründet erwiesen hatten, aufgrund

der Vorgeschichte davon ausgehen dürfen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer

Aufsichtsbeschwerde auch private Interessen verfolgt habe. Dass die

Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Kündigung über das Mittel der

Aufsichtsbeschwerde Informationen über die Umstände der Kündigung habe erhalten

wollen, wäre zumindest nachvollziehbar, zumal über die Gründe der Kündigung

offensichtlich nach wie vor Uneinigkeit bestehe. Die Tatsache, dass das

Auftragsverhältnis nicht gegenüber der Mitbeteiligten bestand, ändere daran

nichts. Die Mitbeteiligte äusserte sich nicht zum Vorliegen eines privaten

Interesses der Beschwerdeführerin.

3.6

Ausgangspunkt

für die Beurteilung der Frage des Eigeninteresses bildet vorliegend die Aufsichtsbeschwerde

der Beschwerdeführerin, mit der diese Unregelmässigkeiten bei der Vergabe von

Aufträgen an Dritte geltend gemacht hat. Keine der Parteien behauptet, und es

ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin ein privater bzw.

persönlicher Vorteil zugekommen wäre, wenn der Beschwerdegegner der

Aufsichtsbeschwerde Folge geleistet und festgestellt hätte, dass die Vergaben

nicht rechtmässig erfolgt sind. Gestützt hierauf sowie in Anbetracht dessen,

dass die Beschwerdeführerin das vergaberechtliche Vorgehen bereits vor der

Kündigung kritisiert hatte, ist deshalb grundsätzlich davon auszugehen, dass

die Beschwerdeführerin mit ihrer Aufsichtsbeschwerde öffentliche Interesse

verfolgt hat. Bei einer solchen Ausgangslage hätte die teilweise Auferlegung

von Verfahrenskosten aufgrund von privaten Interessen einer vertieften

Begründung bedurft. Eine solche findet sich im angefochtenen Beschluss jedoch

nicht. So führte der Beschwerdegegner darin einzig aus, es "müsse

angenommen werden, dass die Beschwerde vor allem im Zusammenhang mit der Auflösung

des Auftragsverhältnisses zwischen der Generalplanerin erfolgte, mithin

überwiegend aus persönlichen bzw. privaten Interessen". Den Grund für

diese Annahme nannte er nicht. Dieser ist auch nicht ersichtlich, hat doch die

Beschwerdeführerin die Rechtmässigkeit der Vergaben schon vor der

Vertragsauflösung infrage gestellt, weshalb die Kritik objektiv betrachtet

nicht eine Reaktion auf die Kündigung zu sein scheint. Dass es aus Sicht des

Beschwerdegegners "zumindest nachvollziehbar

wäre, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Kündigung über das

Mittel der Aufsichtsbeschwerde Informationen über die Umstände der Kündigung

habe erhalten wolle", überzeugt ebenfalls nicht. So erscheint es aufwendig

und wenig zielführend, ein Verfahren anzustrengen, bei dem der

Beschwerdeführerin keine Parteistellung zukommt, um so Informationen über eine

ebenfalls nicht am Verfahren beteiligte Drittperson (die Generalplanerin) zu

erhalten. Insgesamt bestehen somit keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass

die Beschwerdeführerin mit der Aufsichtsbeschwerde private Interessen verfolgt

hat. Damit kann vorliegend offenbleiben, ob der Beschwerdegegner der

Beschwerdeführerin hinsichtlich der Kostenfolge hätte Akteneinsicht gewähren

müssen und mit seinem Unterlassen deren rechtliches Gehör verletzt hat.

3.7

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. In Abänderung von

Dispositiv

Dispositivziffer II des Beschlusses des Regierungsrates vom 12. Juli

2017 sind die Verfahrenskosten auf die Kasse des Regierungsrates zu nehmen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der

Beschwerdegegner kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in

Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Sodann hat er der Beschwerdeführerin

eine angemessene Entschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Angesichts

des geringen Streitwerts erscheint ein Betrag von Fr. 500.- als

angemessen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. In Abänderung von Dispositivziffer II des

Beschlusses des Regierungsrates vom 12. Juli 2017 werden die

Verfahrenskosten (total Fr. 1'540.-) auf die Kasse des Regierungsrates

genommen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellkosten,

Fr. 590.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung

von Fr. 500.- zu bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …