VB.2017.00592
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00592
5. Juli 2018Deutsch20 min
(URT.2018.20006)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2017.00592
Urteil
der 3. Kammer
vom 5. Juli 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsatz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Alexandra Altherr Müller.
In Sachen
Stockwerkeigentümergemeinschaft A,
c/o C AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
und
Gemeinde Wetzikon, vertreten durch den Stadtrat,
Mitbeteiligte,
betreffend Festsetzung
Strassenprojekt,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 5. Juli 2017 setzte der
Regierungsrat des Kantons Zürich das Projekt für die Sanierung und den Ausbau
der Weststrasse in Wetzikon fest. Im Einzelnen umfasst das Projekt die 770 Weststrasse
zwischen dem Knoten Zürcherstrasse/Bertschikerstrasse/Weststrasse (Knoten
Medikon) und dem Kreisel Usterstrasse sowie die 340 Zürcherstrasse mit den
beiden Knoten Zürcherstrasse/Haldenstrasse und Medikon.
Um die Sicherheit der Radfahrenden auf der Weststrasse zu
verbessern, sieht das Projekt die Erstellung eines markierten Radstreifens vom
Knoten Medikon bis zum Kreisel Usterstrasse vor. Zudem soll ein Teil des heute
auf der Usterstrasse (Gemeindestrasse) fahrenden motorisierten Verkehrs auf die
Weststrasse (kantonale Hauptverkehrsstrasse) umgelagert werden. Die Weststrasse
soll dazu verbreitert und die Knoten Medikon und Zürcherstrasse/Haldenstrasse sollen
ausgebaut und mit neuen Lichtsignalanlagen ausgerüstet werden. Das Projekt ist
weiter auf die im Projektperimeter verkehrenden Buslinien abgestimmt, und die
Bushaltestellen werden behindertengerecht ausgebaut. Die Fussgängerübergänge
sollen neu erstellt und ausgeleuchtet, die Strassenentwässerung neu ausgebaut
und die Sanierung des Fahrbahnbelags ausgeführt werden.
Mit gleichem Beschluss vom 5. Juli 2017 wies der
Regierungsrat unter anderem auch die Einsprache der
Stockwerkeigentümergemeinschaft A hiergegen ab, soweit darauf eingetreten wurde
(Dispositiv-Ziff. II).
Erwägungen
II.
Hiergegen liess die Stockwerkeigentümergemeinschaft A
mit Beschwerde vom 13. September 2017 an das Verwaltungsgericht gelangen
und beantragen, der Beschluss des Regierungsrats vom 5. Juli 2017 sei
unter Entschädigungsfolge aufzuheben.
Mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2017 beantragte
das Tiefbauamt im Namen des Regierungsrats die Abweisung der Beschwerde unter
Entschädigungsfolge. Die als Mitbeteiligte in das Beschwerdeverfahren
aufgenommene Gemeinde Wetzikon verzichtete stillschweigend auf Vernehmlassung.
Mit Präsidialverfügung vom 21. März 2018 wurde der Regierungsrat
aufgefordert, dem Verwaltungsgericht Auskunft über die geschätzte
Verkehrsverlagerung sowie über den Ziel- und Quellverkehr um die Usterstrasse zu
erteilen. Dieser reichte am 11. April 2018 seine Stellungnahme samt
Beilagen ein. Hierzu nahm die Stockwerkeigentümergemeinschaft A am 18. Mai
2018.
Stellung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Der Beschluss
des Beschwerdegegners vom 5. Juli 2017 bildet einen Akt im Sinn von
§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG, LS 175.2), der gemäss § 19 Abs. 2 lit. a VRG nicht
mit Rekurs und damit gestützt auf § 41 Abs. 1 VRG direkt mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht anfechtbar ist (vgl. § 17 Abs. 1
und 4 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 [StrG, LS 722.1]).
1.2
Die
Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist im Umfang der gemeinschaftlichen
Verwaltung prozessfähig (Art. 712 l Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs
[ZGB, SR 210]). Zur Wahrnehmung dieser beschränkten Prozessfähigkeit
bedarf die Stockwerkeigentümergemeinschaft eines Vertreters, der für sie
prozessuale Handlungen vornehmen kann (René Bösch, in: Basler Kommentar
ZGB II, 5. A., Basel 2015, Art. 712 l N. 11 ff.). Die
Stockwerkeigentümergemeinschaft A wird vorliegend durch ihre Verwalterin, die C AG
vertreten. Diese wurde von der Stockwerkeigentümerversammlung mit Beschluss vom
16.
August 2017 zur Beschwerdeerhebung und Mandatierung eines
Rechtsanwalts ermächtigt (Art. 712t Abs. 2 ZGB; BGE 114 II 310;
BGr, 17. November 2008,1C_126/2008, E. 1 und 24. Mai 2018,
2C_330/2017, E 1.3.1).
1.3
Die
Mitglieder der Beschwerdeführerin haben Miteigentum an einer direkt an die
auszubauende Weststrasse angrenzenden Parzelle. Zudem soll von ihrer Parzelle
eine Fläche von 501 m2 enteignet werden. Sie sind daher zur
Beschwerde legitimiert.
1.4
Weil auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist gemäss § 50
Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG auf die Prüfung von
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder
Ermessensunterschreitung (lit. a) sowie die unrichtige oder ungenügende
Feststellung des Sachverhalts (lit. b) beschränkt. Nach § 50
Abs. 2 VRG ist allerdings auch die Rüge der Unangemessenheit zulässig,
wenn ein Gesetz dies vorsieht. Ein solcher Fall liegt hier vor, denn das
strittige Strassenbauprojekt stellt einen Sondernutzungsplan dar mit einem
derart hohen Konkretisierungsgrad, dass er materiell einer Baubewilligung
entspricht (RB 2006 Nr. 60). Er untersteht damit sowohl in seiner
Eigenschaft als Nutzungsplan als auch in seiner Eigenschaft als Baubewilligung
den Anforderungen des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG,
SR 700). Da dieses in Art. 33 Abs. 2 und 3 lit. b RPG von
den Kantonen verlangt, dass sie gegen derartige Akte mindestens ein innerkantonales
Rechtsmittel mit voller Überprüfung gewährleisten, ist vorliegend auch die
Angemessenheit der Projektfestsetzung zu überprüfen (VGr, 22. März 2018,
VB.2016.00349, E. 4.2, und 23. Oktober 2014, VB.2014.00193, E. 1.2;
VGr, 1. Juli 2010, VB.2010.00130, E. 5.6 [nicht unter www.vgrzh.ch]; vgl.
auch BGE 114 Ia 233 E. 2b; Heinz Aemisegger/Stephan Haag in: Heinz
Aemisegger et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, 2. A.,
Zürich etc. 2010, Art. 33 Rz. 72 und 81). Dabei darf sich das
Verwaltungsgericht aber, auch wenn es als erste und einzige kantonale
Rechtsmittelinstanz amtet, insofern eine gewisse Zurückhaltung auferlegen, als
es bei der Projektierung um spezifisch technische Fragen geht (vgl. Marco Donatsch,
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20
N. 81 ff.; BGE 139 II 185 E. 9.3). Weiter hat sich das
Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen, soweit der
Vorinstanz mit der Anwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe oder bei der Handhabung
des Planungsermessens ein Beurteilungsspielraum oder Ermessensbereich zusteht. Insbesondere
die Strassenplanung setzt eine umfassende Interessenabwägung voraus, bei
welcher der Planungsbehörde ein Ermessensspielraum offensteht (vgl. Art. 2
Abs. 1 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV, SR 700.1]).
Dieser Ermessensentscheid, welcher regelmässig durch die politischen
Entscheidungsträger vorgeprägt wird, wird wie erwähnt im gerichtlichen
Verfahren nur mit Zurückhaltung überprüft. Das Gericht soll nicht aus eigenem
Gutdünken, sondern nur aus triftigen Gründen von der Beurteilung durch die
zuständige Fachbehörde abweichen (zum Ganzen: BGr, 21. September 2016,
1C_556/2013,1C_558/2013,1C_562/2013, E. 5.2). Da es sich vorliegend
hingegen nicht um eine kommunale Nutzungsplanung handelt, bei der die Gemeindeautonomie
zu respektieren wäre, hat das Verwaltungsgericht die Würdigung der spezifischen
örtlichen Verhältnisse durch die Vorinstanz ohne besondere Zurückhaltung zu
überprüfen.
3.
3.1
Im
Kantonalen Richtplan ist die Westtangente Wetzikon als Hauptverkehrsstrasse
festgesetzt (Richtplan des Kantons Zürich, Beschluss des Kantonsrats vom 18. September
2015, Ziff. 4.2–5, Objekt Nr. 27; siehe auch schon den Richtplantext
vom 26. März 2007 [www.are.zh.ch]). Als Hauptverkehrsstrassen gelten
wichtige Achsen, die zusammen mit den Hochleistungsstrassen das übergeordnete
Strassennetz bilden. Sie kanalisieren den Verkehr möglichst abseits
lärmempfindlicher Nutzungen und bieten Strassenraum für den motorisierten
Individualverkehr, die öffentlichen Verkehrsmittel sowie den Fuss- und
Veloverkehr. Zur Verbesserung der Siedlungsqualität sind an
Hauptverkehrsstrassen zudem Gestaltungsmassnahmen vorzusehen, soweit die
Verkehrsbelastung dies zulässt (vgl. Richtplan, Ziff. 4.2.2).
Mit dem Projekt Westtangente Wetzikon verfolgt der Kanton
Zürich das Ziel, das Ortszentrum vom Wetzikon, das heisst die Siedlungsgebiete
entlang der Bahnhof- und Spitalstrasse, vom Durchgangsverkehr sowie von Teilen
des Ziel- und Quellverkehrs zu entlasten (vgl. Medienmitteilung des Kantons
Zürich vom 4. Oktober 2016, www.zh.ch –> Aktuell/News). Zudem sollen
die Industriegebiete rund um die Motoren-, Industrie-, und Weststrasse besser
erschlossen werden. Die Westtangente Wetzikon ist als flankierende Massnahme
zur zukünftigen Oberlandautobahn vorgesehen. Sie besteht aus vier verschiedenen
Abschnitten, welche einen unterschiedlichen Stand der Projektierung bzw.
Realisierung aufweisen. Die Weststrasse zwischen der Zürcher- und Usterstrasse
bildet einen Teilabschnitt der Westtangente Wetzikon (Teil 1). Zwei
weitere Abschnitte, Uster- bis Motorenstrasse (Teil 2) und Motoren- bis
Kastellstrasse (Teil 3), befinden sich ebenfalls auf bestehenden Strassen.
Der Abschnitt Kastell- bis Pfäffikerstrasse (Teil 4) soll hingegen auf
einer neu zu erstellenden Strasse umgesetzt werden. Weil die geplante
Strassenführung der Westtangente das Bundesinventar der Landschaften und
Naturdenkmäler sowie eine Moorlandschaft von nationaler Bedeutung tangiert, ist
die Realisierung dieses Projekts indes in der Schwebe (vgl. Medienmitteilung
vom 4. Oktober 2016). Geprüft werden deshalb zurzeit andere Verkehrsführungen,
um das Ortszentrum vom Verkehr zu entlasten (vgl. Protokoll des Stadtrats
Wetzikon vom 5. April 2017 [www.wetzikon.ch –> Stadtrat –> SRB 053];
Medienmitteilung der Volkswirtschaftsdirektion mit der Stadt Wetzikon vom 4. April
2018.
[https://www.zh.ch/internet/de/aktuell/news/medienmitteilungen/2018/loesungsansaetze‑fuer‑wetziker‑strassennetz‑aufgezeigt.html]).
3.2
Die
Sanierung und der Ausbau der Weststrasse sollen jedoch unabhängig von der
Realisierung der Westtangente durchgeführt werden. Wie den Akten zu entnehmen
ist, führt der motorisierte Verkehr zurzeit von der Zürcherstrasse mit
Fahrtrichtung Osten zum Grossteil über die Usterstrasse. Gemäss dem räumlichen
Entwicklungskonzept der Stadt Wetzikon soll diese künftig die Funktion einer
Sammelstrasse übernehmen, weshalb Massnahmen zur Verkehrslenkung und
Verkehrsberuhigung geplant sind. Ein Teil des Durchgangsverkehrs und
insbesondere der gesamte Schwerverkehr sollen dabei von der Usterstrasse auf
die Weststrasse verlagert werden.
4.
4.1
Die Beschwerdeführerin
macht zunächst geltend, es müsse eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für
die gesamte Westtangente durchgeführt werden. Das vorliegende Projekt gelte als
Teil der im Richtplan enthaltenen Westumfahrung. Die Auffassung des Beschwerdegegners,
es liege ein selbständiges Teilprojekt vor, führe zu einer unzulässigen
Aufteilung des Vorhabens.
4.2
Nach Art. 10a Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober
1983.
(USG, SR 814.01) prüft die Behörde, bevor sie über die
Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen entscheidet, möglichst frühzeitig
die Umweltverträglichkeit. Präzisierend hält Abs. 2 fest, der UVP seien
Anlagen unterstellt, welche Umweltbereiche erheblich belasten können, sodass
die Einhaltung von Vorschriften über den Schutz der Umwelt voraussichtlich nur
mit projekt- oder standortspezifischen Massnahmen sichergestellt werden kann.
Gemäss Art. 10a Abs. 3 USG bezeichnet der Bundesrat die Anlagetypen,
die der UVP unterstehen. Nach Art. 1 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung
vom 19. Oktober 1988 (UVPV, SR 814.011) unterliegen Projekte für neue Anlagen,
die im Anhang der Verordnung aufgeführt sind, der UVP. Ziff. 11.3 Anhang
UVPV unterstellt neben den Nationalstrassen und den mit Bundeshilfe ausgebauten
Hauptstrassen generell "andere Hochleistungs- und
Hauptverkehrsstrassen" der UVP. Art. 2 Abs. 1 lit. a UVPV
schreibt eine UVP vor für wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen
an UVP-pflichtigen Anlagen. Vorliegend wurde für das Projekt Weststrasse eine
UVP durchgeführt.
4.3
Art. 8
USG schreibt vor, dass Umwelteinwirkungen sowohl einzeln als auch gesamthaft
und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt werden müssen. Diese Bestimmung bezieht
sich auf sämtliche umweltrelevanten Vorhaben, unabhängig davon, ob sie einer
UVP unterliegen oder nicht (BGr, 19. April 2007,1A.110/2006, E. 2.2.1,
auch zum ganzen Folgenden). Die Umweltrechtskonformität eines Projekts ist
unter Einbezug aller Teilvorhaben zu prüfen, die in zeitlicher und sachlicher
Hinsicht zusammenhängen (vgl. BGE 124 II 75 E. 7a, 124 II 293 E. 26b).
Dagegen darf ein einzelnes Vorhaben dann isoliert beurteilt werden, wenn dessen
alleinige Verwirklichung zweckmässig erscheint und gleichzeitig die Ausführung
weiterer damit zusammenhängender Projekte ungewiss ist. In diesem Fall sind bei
der späteren Beurteilung weiterer Vorhaben die Umweltauswirkungen der bereits
realisierten Anlage einzubeziehen (vgl. BGE 118 Ib 76 E. 2b; Alain
Griffel/Heribert Rausch, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur
2.
Auflage, Zürich etc. 2011, Art. 8 N. 1 ff., Art. 10a
N. 21 ff.).
4.4
Das
vorliegende Projekt hat zwar einen funktionellen Zusammenhang mit dem
Gesamtprojekt Westtangente Wetzikon. Wie schon dargelegt wurde (E. 3.2),
soll die Sanierung und der Ausbau der Weststrasse jedoch unabhängig vom Projekt
Westtangente Wetzikon, dessen Realisierung ungewiss ist, durchgeführt werden.
Dass die Linienführung der Westtangente überprüft wird und verschiedene
alternative Verkehrskonzepte für eine Westumfahrung geprüft werden, stellt –
wie der Beschwerdegegner zu Recht geltend macht – das Projekt Weststrasse nicht
infrage. Das vorliegende Projekt verfolgt in erster Linie das Ziel, die
Verkehrssicherheit der Verkehrsteilnehmer zu verbessern. Dies ist insbesondere
hinsichtlich der geplanten Verlagerung des Schwerverkehrs sowie eines Teils des
Durchgangsverkehrs von der Usterstrasse auf die Weststrasse notwendig. Die
Auswirkungen dieser Verkehrslenkungs- und beruhigungsmassnahmen wurden bei der
Erstellung des Umweltverträglichkeitsberichts (UVB) für die Weststrasse denn
auch mitberücksichtigt. Ein UVB über die gesamte Strecke der durchgehenden
Westtangente ist demgegenüber erst auszuarbeiten, wenn dieses Projekt
realisiert werden sollte. Die Aufteilung des Bauvorhabens führt damit nicht
dazu, dass die Gesamtwirkungen ungeprüft blieben.
Die getrennte Beurteilung des Projekts Weststrasse ist nach
dem Gesagten nicht zu beanstanden. Eine Sistierung des Verfahrens bis zur
Klärung der Linienführung der Westtangente oder alternativer Lösungen für eine
Westumfahrung (beispielsweise der Spange Pappeln-/Elisabethenstrasse) ist aus
den gleichen Gründen nicht angezeigt.
5.
5.1
Die
Beschwerdeführerin beanstandet zudem inhaltlich den vorliegenden
Umweltverträglichkeitsbericht und damit die UVP. Es werde darin davon
ausgegangen, dass mit einer Zunahme des Zusatzverkehrs auf der Weststrasse von
1'000 Fahrzeugen pro Tag (Fz/Tag) zu rechnen sei. Im angefochtenen
Entscheid sei demgegenüber die Rede davon, dass der Grossteil des Verkehrs der
Usterstrasse mitsamt Werkverkehr auf die Weststrasse verlagert werden solle.
Die Verkehrsverlagerung von der Usterstrasse (mit einem Verkehrsaufkommen von
mehr als 10'000 Fahrzeugen pro Tag) auf die Weststrasse müsse deshalb weit
umfangreicher sein, als im UVB angenommen.
5.2
Zunächst
ist festzuhalten, dass die Verkehrsmodelle auf Hypothesen beruhen und es in der
Natur der Sache liegt, dass die zukünftigen Entwicklungen nicht mit Sicherheit
vorausgesagt werden können. Zumal vorliegend das Betriebs- und
Gestaltungskonzept Usterstrasse noch nicht verabschiedet wurde und dessen
Umsetzung damit noch nicht im Detail festgelegt ist. Im Rahmen der vom
Verwaltungsgericht vorzunehmenden Kontrolle genügt es, wenn die
Verkehrsprognosen nachvollziehbar erscheinen.
5.3
Der UVB
geht von einem Verkehrsaufkommen auf der Usterstrasse von 10'376 Fz/Tag (durchschnittliche
tägliche Verkehrsstärke [DTV] 2013) bzw. einem Tagesverkehr von
593.
Fahrzeugen pro Stunde [Fz/h] und einem Nachtverkehr von 111 Fz/h
aus. Die Lastwagenanteile machen vom Tagesverkehr 3,5 % (21) und vom
Nachtverkehr 2,7 % (3) aus (das heisst täglich durchschnittlich 360
Lastwagen). Die Belastung auf der Weststrasse liegt bei einer DTV (2013) von
3'880 Fz/Tag (UVB Tab. 4.3-2; vgl. Gemeinde Wetzikon,
Westtangente; Verkehrstechnische Grundlagen, D AG, 25. Januar 2013).
Nach der Realisierung der Verkehrslenkungs- und ‑beruhigungsmassnahmen
entlang der Usterstrasse wird im Bericht noch mit einer DTV von 9'376 Fz/Tag
und auf der Weststrasse von 4'880 Fz/Tag gerechnet (ohne Realisierung der
Westtangente; vgl. UVB S. 14), wobei der gesamte Schwerverkehr nicht mehr
auf der Usterstrasse fahren soll. Die Luft- und Lärmberechnungen im UVB beruhen
auf diesen Verkehrsdaten. Mit Präsidialverfügung vom 21. März 2018 wurde
der Beschwerdegegner darum ersucht, Auskunft zu erteilen, auf welchen
Grundlagen diese Annahme beruhe, das heisst mit einer Verkehrsverlagerung von
rund 1'000 Fahrbewegungen pro Tag zu rechnen sei, sowie um darzulegen, wie
viele Fahrzeugbewegungen pro Tag der Ziel- und Quellverkehr um die Usterstrasse
in etwa umfasse.
Wie den Ausführungen des Beschwerdegegners sowie den ins
Recht gelegten zusätzlichen Dokumenten entnommen werden kann, umfasst der Ziel-
und Quellverkehr um die Usterstrasse etwa 6'000 Fz/Tag bzw. 64 % der
Tagesganglinie Usterstrasse. Der Durchgangsverkehr auf der Usterstrasse beträgt
(gestützt auf die oben dargelegten Zahlen) somit knapp 4'500 Fahrzeuge.
Durch Verkehrslenkungs- und -beruhigungsmassnahmen auf der Usterstrasse soll
ein Teil dieses Durchgangsverkehrs, das heisst ein Teil des motorisierten
Individualverkehrs und der gesamte Schwerverkehr, auf die Weststrasse verlagert
werden. Die Annahme der möglichen Verlagerung von rund 1'000 Fz/Tag – von
rund 4'500 – beruht auf einem Bericht zum Betriebs- und Gestaltungskonzept
Usterstrasse vom 1. Mai 2014. Gemäss diesem soll eine Pförtneranlage die
Verkehrsmenge bei einer DTV zwischen 8'000 bis 10'000 Fz/Tag plafonieren.
Die Verkehrsverlagerung von der Usterstrasse auf die Weststrasse liegt damit
voraussichtlich zwischen 0 und 2'000 Fz/Tag (DTV Usterstrasse minus
Schwerverkehr minus 8'000 bis 10'000 Fz/Tag). Dass der Regierungsrat und
die von ihm beigezogenen Fachleute für die Modellrechnungen von einer künftigen
durchschnittlichen Verkehrsverlagerung von 1'000 Fz/Tag ausgegangen sind,
erscheint damit als nachvollziehbar. Solange die Westtangente Wetzikon nicht
gebaut ist, erscheint der Weg über die Usterstrasse aufgrund der kürzeren
Distanz immer noch als attraktiver (vgl. 9/13 S. 12 sowie auch Google Maps
[https://maps.google.ch]). Sodann wurde für die Berechnungen zum Lärm und zur
Lufthygiene gestützt auf das Betriebs- und Gestaltungskonzept Usterstrasse
davon ausgegangen, dass alle lärmigen Fahrzeuge zukünftig die Achse
Weststrasse-Zürcherstrasse benutzen werden (vgl. UVB Anhang 1 S. 3).
Insofern berücksichtigt der UVB schon eine sehr weitgehende (potenzielle)
Verlagerung der massgeblichen Immissionen. Gründe, weshalb aufgrund des Ausbaus
bzw. der Erneuerung der Weststrasse eine wesentlich höhere Verlagerung des
Verkehrs als die prognostizierte erfolgen sollte, sind hingegen nicht
ersichtlich. Die Beschwerdeführerin vermag nicht hinreichend darzutun, dass die
Annahmen zur Verkehrsverlagerung falsch sind.
6.
6.1
Die
Beschwerdeführerin macht weiter geltend, es sei unzulässig, die Westumfahrung
durch ein gemischtes Quartier zu leiten. Sowohl die Weststrasse wie auch die
Usterstrasse führten durch eine Wohnzone mit Gewerbeerleichterung und seien von
einer ähnlichen Anzahl Wohngebäuden umgeben sowie gleichermassen
lärmempfindlich. Es rechtfertige sich daher nicht, das ganze Quartier an der
Weststrasse einer neuen Zusatzbelastung auszusetzen. Die Beschwerdeführerin
bemängelt damit im Grunde die Linienführung der Westtangente Wetzikon bzw. die
Einordnung der Weststrasse (als Teil der Westtangente) als Hauptverkehrsstrasse
im kantonalen Richtplan.
6.2
Richtpläne
sind gemäss Art. 9 Abs. 1 RPG und § 19 Abs. 1 des Planungs-
und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG, LS 700.1) allein für Behörden
verbindlich. Zur Anfechtung sind daher nur betroffene Gemeinden, nicht aber
Private berechtigt (Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des
Kantons Zürich, 4. A, Zürich etc. 2012, Rz. 4453). Die fehlende
Rechts- und Zweckmässigkeit von Richtplänen kann von Privaten dafür
grundsätzlich vorfrageweise im Rechtsmittelverfahren gegen
(Sonder-)Nutzungspläne geltend gemacht werden (§ 19 Abs. 2 PBG; vgl. Jürg
Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 36 ff.; vgl.
oben E. 2).
6.3
Wie der
Beschwerdegegner zu Recht geltend macht und sich aus den Unterlagen ergibt,
führt die Usterstrasse durch dichter besiedeltes Gebiet als die Weststrasse.
Bei der Usterstrasse handelt es sich überdies um eine Gemeindestrasse,
wohingegen die Weststrasse eine Kantonsstrasse ist. Zwar sollen
Hauptverkehrsstrassen möglichst abseits von lärmempfindlichen Nutzungen
durchgeführt werden (vgl. Kantonaler Richtplan, Ziff. 4.2.2). Dies ist
jedoch nicht durchwegs möglich. Die Strassenplanung setzt wie gesagt eine
umfassende Interessenabwägung voraus. Dabei ist die "Zonenverträglichkeit"
nur ein Projektierungsgrundsatz von mehreren zu berücksichtigenden (vgl.
§ 14 StrG). Der Planungsbehörde steht hierbei ein Ermessenspielraum offen.
Von solchen Entscheiden, welche auf einer korrekt durchgeführten und
umfassenden Interessenabwägung beruhen und nicht zuletzt auch politisch geprägt
sind, weicht das Gericht nur aufgrund triftiger Gründe ab. Solche triftigen
Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.
6.4
Wenn nun
im Rahmen der Umsetzung des kantonalen Verkehrsplans Massnahmen an der
Weststrasse getroffen werden sollen, so steht dies im Einklang mit der
kantonalen Richtplanung. Das Projekt widerspricht ferner auch nicht den
Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes. So betont § 14 StrG unter
anderem ausdrücklich die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs, der Fussgänger,
Radfahrer sowie der Behinderten und Gebrechlichen im Rahmen von
Projektierungen. Entsprechend sollen mit dem vorliegenden Projekt der
Verkehrsablauf, die Fahrplanstabilität des öffentlichen Verkehrs sowie die
Sicherheit der Verkehrsteilnehmer verbessert werden, indem ein beidseitig
markierter Radstreifen erstellt wird, die Bushaltestellen behindertengerecht
ausgebaut und die Fussgängerübergänge gemäss den geltenden Richtlinien neu
erstellt und ausgeleuchtet werden.
6.5
Die
Beschwerdeführerin rügt sodann die mangelnde Einordnung des Strassenprojekts.
Nach § 14 StrG hat sich ein Strassenprojekt auch bestmöglich in die
bauliche und landschaftliche Umgebung einzuordnen. Diese Anforderung ist nicht
deckungsgleich mit der befriedigenden Gesamtwirkung, welche bei der Gestaltung
von Bauten, Anlagen und Umschwung gemäss § 238 PBG anzustreben ist.
Strassenprojekte dienen in erster Linie der Realisierung technischer Nutzbauten
und sind aus verkehrstechnischen Gründen unter Umständen selbst an besonders
empfindlichen Orten notwendig, wo sie sich kaum befriedigend in die
unmittelbare Umgebung einordnen (VGr, 3. März 2005, VB.2004.00489,
E. 3.1).
Wie dem UVB entnommen werden kann, hat das Projekt auf den
Charakter des Ortsbildes insgesamt keine relevanten Auswirkungen. Die
Einzelheiten des Projekts ergeben sich praktisch vollständig aus den
verkehrstechnischen Anforderungen. Dass der Beschwerdegegner der
gestalterischen Seite nur untergeordnete Bedeutung zugesprochen und sich nicht
ausführlich dazu geäussert hat, ist deshalb nicht zu beanstanden. Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs ist darin nicht zu erblicken.
6.6
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, aus Platzgründen bzw. aus Gründen des
Landverbrauchs, wie aufgrund gestalterischer/städtebaulicher Aspekte sei eine
Modifikation des Projekts geboten. Im Interesse der Schonung der tangierten
Umgebung sei auf die eine oder andere Einspurfläche (Abzweigung Asylstrasse aus
Richtung Nordost) oder erhebliche Flächen beanspruchende Luxusaustattungen
(Verzweigungsfläche West-/Zürcherstrasse) zu verzichten. Insbesondere sei
nicht einzusehen, weshalb beidseits zusätzliche Radwege erstellt werden
sollten.
6.6.1
Beim Bereich der Einmündung der Weststrasse in die Zürcherstrasse ist die
vorgesehene Spuraufteilung gemäss Ausführungen des Beschwerdegegners notwendig,
um die Busbevorzugung zu ermöglichen und um die erwarteten Rückstaulängen
aufnehmen zu können. Weiter brauche es eine separate Spur für die Radfahrer, um
die Autofahrer von den Radfahrern zu entflechten. Dies sei notwendig, um die
Verkehrssicherheit der Radfahrer sicherzustellen, damit diese nicht mit
rechtsabbiegenden Fahrzeugen zusammenstossen würden. Die Einspurstrecke bei der
Abzweigung Asylstrasse sei sodann als Rückstaufläche vorgesehen, um einen
Rückstau entlang der Asylstrasse in die Weststrasse bei geschlossenen Barrieren
beim Bahnübergang nach der Verzweigung Widmenwiesstrasse zu vermeiden. Der
separate Linksabbiegestreifen sei zudem erforderlich, um den notwendigen Platz
für das Abbiegen von Lastwagen inklusive Anhänger sicherzustellen. Nach dem
Gesagten erscheinen die bemängelten Einspurstrecken nicht als
"Luxusausstattungen", sondern als für die Sicherheit der
Verkehrsteilnehmer und die Gewährleistung des Verkehrsflusses notwendige
Anlagen.
6.6.2
Mit dem Velonetzplan Kanton Zürich hat der Regierungsrat die strategische
Planung des Veloverkehrs vorgenommen. Ziel ist die Umsetzung eines sicheren,
direkten und durchgängigen Velonetzes (RRB 591/2016; vgl. auch Regionaler Richtplan
Oberland, Text Ziff. 4.2.3 und Regionaler Richtplan Region Oberland,
Auszug Karte). Im Velonetzplan ist die Weststrasse als Nebenverbindung
festgelegt. Für solche sind grundsätzlich innerorts beidseitige Radstreifen
vorgesehen (RRB 591/2016, S. 3). Dies sieht auch die Radwegrichtlinie
"Anlagen für den leichten Zweiradverkehr des Kantons Zürich" vom 1. Oktober
2012.
vor (Richtlinie, Kapitel C, Ziff. 2.3 und Kapitel D, Ziff. 1.1).
Die Mitbenützung von Trottoirs durch Fahrräder ist demgegenüber nur in begründeten
Ausnahmefällen vorgesehen (Richtlinie, Kapitel F, Ziff. 1.2). Es ist daher
evident, dass die Sicherheit der Radfahrer – insbesondere im Hinblick auf die
Verlagerung des Schwerverkehrs von der Usterstrasse auf die Weststrasse – die
Erstellung beidseitiger Radstreifen verlangt. Platzgründe sowie gestalterische
Aspekte müssen demgegenüber in den Hintergrund treten.
6.6.3
In Bezug auf die Gehwege entlang der Weststrasse macht der Beschwerdegegner
zu Recht geltend, im Abschnitt zwischen der Einmündung der Schönaustrasse bis
zur Einmündung der Tobelackerstrasse bestehe auf der Nordwest-Seite der
Weststrasse eine Gehweglücke. Gemäss VSS-Norm SN 640 042 sind
Hauptverkehrsstrassen innerhalb besiedelter Gebiete mit beidseitigen Gehwegen
zu versehen. Aus Gründen der Verkehrssicherheit sind die Gehweglücken zu
schliessen.
6.6.4
Was schliesslich die Stützmauer anbelangt, so führt der Beschwerdegegner
nachvollziehbar aus, dass zur Erstellung der beidseitigen Radstreifen die
Fahrbahn verbreitert werden muss. Damit diese Verbreiterung möglich sei, müsse
die bestehende Stützmauer nach hinten versetzt bzw. weiter hinten eine neue,
höhere Stützmauer gebaut werden. Die Stützmauer wirke zudem
schallunterbrechend, insbesondere habe die neu vorgesehene Verkleidung der
Stützmauer mit Lavastein eine schallabsorbierende Wirkung. Die Erstellung der
Stützmauer liegt insofern auch im Interesse der Beschwerdeführerin.
6.7
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass aufgrund der überzeugenden Ausführungen des
Beschwerdegegners und angesichts der aufzuerlegenden Zurückhaltung in Bezug auf
spezifisch technische Fragen (vorne E. 2) das Projekt in der vorgesehenen
Ausgestaltung nicht überdimensioniert, sondern zur Verbesserung der Sicherheit
aller Verkehrsteilnehmer geeignet und notwendig erscheint.
7.
7.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2
Bei diesem
Prozessausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihr von
vornherein keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Eine
solche muss aber auch dem obsiegenden Beschwerdegegner versagt bleiben, dessen
Bemühungen sich ausschliesslich darauf beschränkt haben, den angefochtenen
Festsetzungsbeschluss zu verteidigen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 7'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …