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Entscheid

VB.2017.00592

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00592

5. Juli 2018Deutsch20 min

(URT.2018.20006)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 5. Juli 2017 setzte der

Regierungsrat des Kantons Zürich das Projekt für die Sanierung und den Ausbau

der Weststrasse in Wetzikon fest. Im Einzelnen umfasst das Projekt die 770 Weststrasse

zwischen dem Knoten Zürcherstrasse/Bertschikerstrasse/Weststrasse (Knoten

Medikon) und dem Kreisel Usterstrasse sowie die 340 Zürcherstrasse mit den

beiden Knoten Zürcherstrasse/Haldenstrasse und Medikon.

Um die Sicherheit der Radfahrenden auf der Weststrasse zu

verbessern, sieht das Projekt die Erstellung eines markierten Radstreifens vom

Knoten Medikon bis zum Kreisel Usterstrasse vor. Zudem soll ein Teil des heute

auf der Usterstrasse (Gemeindestrasse) fahrenden motorisierten Verkehrs auf die

Weststrasse (kantonale Hauptverkehrsstrasse) umgelagert werden. Die Weststrasse

soll dazu verbreitert und die Knoten Medikon und Zürcherstrasse/Haldenstrasse sollen

ausgebaut und mit neuen Lichtsignalanlagen ausgerüstet werden. Das Projekt ist

weiter auf die im Projektperimeter verkehrenden Buslinien abgestimmt, und die

Bushaltestellen werden behindertengerecht ausgebaut. Die Fussgängerübergänge

sollen neu erstellt und ausgeleuchtet, die Strassenentwässerung neu ausgebaut

und die Sanierung des Fahrbahnbelags ausgeführt werden.

Mit gleichem Beschluss vom 5. Juli 2017 wies der

Regierungsrat unter anderem auch die Einsprache der

Stockwerkeigentümergemeinschaft A hiergegen ab, soweit darauf eingetreten wurde

(Dispositiv-Ziff. II).

Erwägungen

II.

Hiergegen liess die Stockwerkeigentümergemeinschaft A

mit Beschwerde vom 13. September 2017 an das Verwaltungsgericht gelangen

und beantragen, der Beschluss des Regierungsrats vom 5. Juli 2017 sei

unter Entschädigungsfolge aufzuheben.

Mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2017 beantragte

das Tiefbauamt im Namen des Regierungsrats die Abweisung der Beschwerde unter

Entschädigungsfolge. Die als Mitbeteiligte in das Beschwerdeverfahren

aufgenommene Gemeinde Wetzikon verzichtete stillschweigend auf Vernehmlassung.

Mit Präsidialverfügung vom 21. März 2018 wurde der Regierungsrat

aufgefordert, dem Verwaltungsgericht Auskunft über die geschätzte

Verkehrsverlagerung sowie über den Ziel- und Quellverkehr um die Usterstrasse zu

erteilen. Dieser reichte am 11. April 2018 seine Stellungnahme samt

Beilagen ein. Hierzu nahm die Stockwerkeigentümergemeinschaft A am 18. Mai

2018.

Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Der Beschluss

des Beschwerdegegners vom 5. Juli 2017 bildet einen Akt im Sinn von

§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG, LS 175.2), der gemäss § 19 Abs. 2 lit. a VRG nicht

mit Rekurs und damit gestützt auf § 41 Abs. 1 VRG direkt mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht anfechtbar ist (vgl. § 17 Abs. 1

und 4 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 [StrG, LS 722.1]).

1.2

Die

Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist im Umfang der gemeinschaftlichen

Verwaltung prozessfähig (Art. 712 l Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs

[ZGB, SR 210]). Zur Wahrnehmung dieser beschränkten Prozessfähigkeit

bedarf die Stockwerkeigentümergemeinschaft eines Vertreters, der für sie

prozessuale Handlungen vornehmen kann (René Bösch, in: Basler Kommentar

ZGB II, 5. A., Basel 2015, Art. 712 l N. 11 ff.). Die

Stockwerkeigentümergemeinschaft A wird vorliegend durch ihre Verwalterin, die C AG

vertreten. Diese wurde von der Stockwerkeigentümerversammlung mit Beschluss vom

16.

August 2017 zur Beschwerde­erhebung und Mandatierung eines

Rechtsanwalts ermächtigt (Art. 712t Abs. 2 ZGB; BGE 114 II 310;

BGr, 17. November 2008,1C_126/2008, E. 1 und 24. Mai 2018,

2C_330/2017, E 1.3.1).

1.3

Die

Mitglieder der Beschwerdeführerin haben Miteigentum an einer direkt an die

auszubauende Weststrasse angrenzenden Parzelle. Zudem soll von ihrer Parzelle

eine Fläche von 501 m2 enteignet werden. Sie sind daher zur

Beschwerde legitimiert.

1.4

Weil auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist gemäss § 50

Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG auf die Prüfung von

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder

Ermessensunterschreitung (lit. a) sowie die unrichtige oder ungenügende

Feststellung des Sachverhalts (lit. b) beschränkt. Nach § 50

Abs. 2 VRG ist allerdings auch die Rüge der Unangemessenheit zulässig,

wenn ein Gesetz dies vorsieht. Ein solcher Fall liegt hier vor, denn das

strittige Strassenbauprojekt stellt einen Sondernutzungsplan dar mit einem

derart hohen Konkretisierungsgrad, dass er materiell einer Baubewilligung

entspricht (RB 2006 Nr. 60). Er untersteht damit sowohl in seiner

Eigenschaft als Nutzungsplan als auch in seiner Eigenschaft als Baubewilligung

den Anforderungen des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG,

SR 700). Da dieses in Art. 33 Abs. 2 und 3 lit. b RPG von

den Kantonen verlangt, dass sie gegen derartige Akte mindestens ein innerkantonales

Rechtsmittel mit voller Überprüfung gewährleisten, ist vorliegend auch die

Angemessenheit der Projektfestsetzung zu überprüfen (VGr, 22. März 2018,

VB.2016.00349, E. 4.2, und 23. Oktober 2014, VB.2014.00193, E. 1.2;

VGr, 1. Juli 2010, VB.2010.00130, E. 5.6 [nicht unter www.vgrzh.ch]; vgl.

auch BGE 114 Ia 233 E. 2b; Heinz Aemisegger/Stephan Haag in: Heinz

Aemisegger et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, 2. A.,

Zürich etc. 2010, Art. 33 Rz. 72 und 81). Dabei darf sich das

Verwaltungsgericht aber, auch wenn es als erste und einzige kantonale

Rechtsmittelinstanz amtet, insofern eine gewisse Zurückhaltung auferlegen, als

es bei der Projektierung um spezifisch technische Fragen geht (vgl. Marco Donatsch,

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20

N. 81 ff.; BGE 139 II 185 E. 9.3). Weiter hat sich das

Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen, soweit der

Vorinstanz mit der Anwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe oder bei der Hand­habung

des Planungsermessens ein Beurteilungsspielraum oder Ermessensbereich zusteht. Insbesondere

die Strassenplanung setzt eine umfassende Interessenabwägung voraus, bei

welcher der Planungsbehörde ein Ermessensspielraum offensteht (vgl. Art. 2

Abs. 1 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV, SR 700.1]).

Dieser Ermessensentscheid, welcher regelmässig durch die politischen

Entscheidungsträger vorgeprägt wird, wird wie erwähnt im gerichtlichen

Verfahren nur mit Zurückhaltung überprüft. Das Gericht soll nicht aus eigenem

Gutdünken, sondern nur aus triftigen Gründen von der Beurteilung durch die

zuständige Fachbehörde abweichen (zum Ganzen: BGr, 21. September 2016,

1C_556/2013,1C_558/2013,1C_562/2013, E. 5.2). Da es sich vorliegend

hingegen nicht um eine kommunale Nutzungsplanung handelt, bei der die Gemeindeautonomie

zu respektieren wäre, hat das Verwaltungsgericht die Würdigung der spezifischen

örtlichen Verhältnisse durch die Vorinstanz ohne besondere Zurückhaltung zu

überprüfen.

3.

3.1

Im

Kantonalen Richtplan ist die Westtangente Wetzikon als Hauptverkehrsstrasse

festgesetzt (Richtplan des Kantons Zürich, Beschluss des Kantonsrats vom 18. September

2015, Ziff. 4.2–5, Objekt Nr. 27; siehe auch schon den Richtplantext

vom 26. März 2007 [www.are.zh.ch]). Als Hauptverkehrsstrassen gelten

wichtige Achsen, die zusammen mit den Hochleistungsstrassen das übergeordnete

Strassennetz bilden. Sie kanalisieren den Verkehr möglichst abseits

lärmempfindlicher Nutzungen und bieten Strassenraum für den motorisierten

Individualverkehr, die öffentlichen Verkehrsmittel sowie den Fuss- und

Veloverkehr. Zur Verbesserung der Siedlungsqualität sind an

Hauptverkehrsstrassen zudem Gestaltungsmassnahmen vorzusehen, soweit die

Verkehrsbelastung dies zulässt (vgl. Richtplan, Ziff. 4.2.2).

Mit dem Projekt Westtangente Wetzikon verfolgt der Kanton

Zürich das Ziel, das Ortszentrum vom Wetzikon, das heisst die Siedlungsgebiete

entlang der Bahnhof- und Spitalstrasse, vom Durchgangsverkehr sowie von Teilen

des Ziel- und Quellverkehrs zu entlasten (vgl. Medienmitteilung des Kantons

Zürich vom 4. Oktober 2016, www.zh.ch –> Aktuell/News). Zudem sollen

die Industriegebiete rund um die Motoren-, Industrie-, und Weststrasse besser

erschlossen werden. Die Westtangente Wetzikon ist als flankierende Massnahme

zur zukünftigen Oberlandautobahn vorgesehen. Sie besteht aus vier verschiedenen

Abschnitten, welche einen unterschiedlichen Stand der Projektierung bzw.

Realisierung aufweisen. Die Weststrasse zwischen der Zürcher- und Usterstrasse

bildet einen Teilabschnitt der Westtangente Wetzikon (Teil 1). Zwei

weitere Abschnitte, Uster- bis Motorenstrasse (Teil 2) und Motoren- bis

Kastellstrasse (Teil 3), befinden sich ebenfalls auf bestehenden Strassen.

Der Abschnitt Kastell- bis Pfäffikerstrasse (Teil 4) soll hingegen auf

einer neu zu erstellenden Strasse umgesetzt werden. Weil die geplante

Strassenführung der Westtangente das Bundesinventar der Landschaften und

Naturdenkmäler sowie eine Moorlandschaft von nationaler Bedeutung tangiert, ist

die Realisierung dieses Projekts indes in der Schwebe (vgl. Medienmitteilung

vom 4. Oktober 2016). Geprüft werden deshalb zurzeit andere Verkehrsführungen,

um das Ortszentrum vom Verkehr zu entlasten (vgl. Protokoll des Stadtrats

Wetzikon vom 5. April 2017 [www.wetzikon.ch –> Stadtrat –> SRB 053];

Medienmitteilung der Volkswirtschaftsdirektion mit der Stadt Wetzikon vom 4. April

2018.

[https://www.zh.ch/internet/de/aktuell/news/medienmitteilungen/2018/loesungsansaetze‑fuer‑wetziker‑strassennetz‑aufgezeigt.html]).

3.2

Die

Sanierung und der Ausbau der Weststrasse sollen jedoch unabhängig von der

Realisierung der Westtangente durchgeführt werden. Wie den Akten zu entnehmen

ist, führt der motorisierte Verkehr zurzeit von der Zürcherstrasse mit

Fahrtrichtung Osten zum Grossteil über die Usterstrasse. Gemäss dem räumlichen

Entwicklungskonzept der Stadt Wetzikon soll diese künftig die Funktion einer

Sammelstrasse übernehmen, weshalb Massnahmen zur Verkehrslenkung und

Verkehrsberuhigung geplant sind. Ein Teil des Durchgangsverkehrs und

insbesondere der gesamte Schwerverkehr sollen dabei von der Usterstrasse auf

die Weststrasse verlagert werden.

4.

4.1

Die Beschwerdeführerin

macht zunächst geltend, es müsse eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für

die gesamte Westtangente durchgeführt werden. Das vorliegende Projekt gelte als

Teil der im Richtplan enthaltenen Westumfahrung. Die Auffassung des Beschwerdegegners,

es liege ein selbständiges Teilprojekt vor, führe zu einer unzulässigen

Aufteilung des Vorhabens.

4.2

Nach Art. 10a Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober

1983.

(USG, SR 814.01) prüft die Behörde, bevor sie über die

Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen entscheidet, möglichst frühzeitig

die Umweltverträglichkeit. Präzisierend hält Abs. 2 fest, der UVP seien

Anlagen unterstellt, welche Umweltbereiche erheblich belasten können, sodass

die Einhaltung von Vorschriften über den Schutz der Umwelt voraussichtlich nur

mit projekt- oder standortspezifischen Massnahmen sicher­gestellt werden kann.

Gemäss Art. 10a Abs. 3 USG bezeichnet der Bundesrat die Anlagetypen,

die der UVP unterstehen. Nach Art. 1 der Verordnung über die Umweltver­träglichkeitsprüfung

vom 19. Oktober 1988 (UVPV, SR 814.011) unterliegen Projekte für neue Anla­gen,

die im Anhang der Verordnung aufgeführt sind, der UVP. Ziff. 11.3 Anhang

UVPV unterstellt neben den Nationalstrassen und den mit Bundeshilfe ausgebauten

Hauptstrassen generell "andere Hochleistungs- und

Hauptverkehrsstrassen" der UVP. Art. 2 Abs. 1 lit. a UVPV

schreibt eine UVP vor für wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Be­triebsänderungen

an UVP-pflichtigen Anlagen. Vorliegend wurde für das Projekt Weststrasse eine

UVP durchgeführt.

4.3

Art. 8

USG schreibt vor, dass Umwelteinwirkungen sowohl einzeln als auch gesamthaft

und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt werden müssen. Diese Bestimmung bezieht

sich auf sämtliche umweltrelevanten Vorhaben, unabhängig davon, ob sie einer

UVP unterliegen oder nicht (BGr, 19. April 2007,1A.110/2006, E. 2.2.1,

auch zum ganzen Folgenden). Die Umweltrechtskonformität eines Projekts ist

unter Einbezug aller Teilvorhaben zu prüfen, die in zeitlicher und sachlicher

Hinsicht zusammenhängen (vgl. BGE 124 II 75 E. 7a, 124 II 293 E. 26b).

Dagegen darf ein einzelnes Vorhaben dann isoliert beurteilt werden, wenn dessen

alleinige Verwirklichung zweckmässig erscheint und gleichzeitig die Ausführung

weiterer damit zusammenhängender Projekte ungewiss ist. In diesem Fall sind bei

der späteren Beurteilung weiterer Vorhaben die Umweltauswirkungen der bereits

realisierten Anlage einzubeziehen (vgl. BGE 118 Ib 76 E. 2b; Alain

Griffel/Heribert Rausch, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur

2.

Auflage, Zürich etc. 2011, Art. 8 N. 1 ff., Art. 10a

N. 21 ff.).

4.4

Das

vorliegende Projekt hat zwar einen funktionellen Zusammenhang mit dem

Gesamtprojekt Westtangente Wetzikon. Wie schon dargelegt wurde (E. 3.2),

soll die Sanierung und der Ausbau der Weststrasse jedoch unabhängig vom Projekt

Westtangente Wetzikon, dessen Realisierung ungewiss ist, durchgeführt werden.

Dass die Linienführung der Westtangente überprüft wird und verschiedene

alternative Verkehrskonzepte für eine Westumfahrung geprüft werden, stellt –

wie der Beschwerdegegner zu Recht geltend macht – das Projekt Weststrasse nicht

infrage. Das vorliegende Projekt verfolgt in erster Linie das Ziel, die

Verkehrssicherheit der Verkehrsteilnehmer zu verbessern. Dies ist insbesondere

hinsichtlich der geplanten Verlagerung des Schwerverkehrs sowie eines Teils des

Durchgangsverkehrs von der Usterstrasse auf die Weststrasse notwendig. Die

Auswirkungen dieser Verkehrslenkungs- und beruhigungsmassnahmen wurden bei der

Erstellung des Umweltverträglichkeitsberichts (UVB) für die Weststrasse denn

auch mitberücksichtigt. Ein UVB über die gesamte Strecke der durchgehenden

Westtangente ist demgegenüber erst auszuarbeiten, wenn dieses Projekt

realisiert werden sollte. Die Aufteilung des Bauvorhabens führt damit nicht

dazu, dass die Gesamtwirkungen ungeprüft blieben.

Die getrennte Beurteilung des Projekts Weststrasse ist nach

dem Gesagten nicht zu beanstanden. Eine Sistierung des Verfahrens bis zur

Klärung der Linienführung der Westtangente oder alternativer Lösungen für eine

Westumfahrung (beispielsweise der Spange Pappeln-/Elisabethenstrasse) ist aus

den gleichen Gründen nicht angezeigt.

5.

5.1

Die

Beschwerdeführerin beanstandet zudem inhaltlich den vorliegenden

Umweltverträglichkeitsbericht und damit die UVP. Es werde darin davon

ausgegangen, dass mit einer Zunahme des Zusatzverkehrs auf der Weststrasse von

1'000 Fahrzeugen pro Tag (Fz/Tag) zu rechnen sei. Im angefochtenen

Entscheid sei demgegenüber die Rede davon, dass der Grossteil des Verkehrs der

Usterstrasse mitsamt Werkverkehr auf die Weststrasse verlagert werden solle.

Die Verkehrsverlagerung von der Usterstrasse (mit einem Verkehrsaufkommen von

mehr als 10'000 Fahrzeugen pro Tag) auf die Weststrasse müsse deshalb weit

umfangreicher sein, als im UVB angenommen.

5.2

Zunächst

ist festzuhalten, dass die Verkehrsmodelle auf Hypothesen beruhen und es in der

Natur der Sache liegt, dass die zukünftigen Entwicklungen nicht mit Sicherheit

vorausgesagt werden können. Zumal vorliegend das Betriebs- und

Gestaltungskonzept Usterstrasse noch nicht verabschiedet wurde und dessen

Umsetzung damit noch nicht im Detail festgelegt ist. Im Rahmen der vom

Verwaltungsgericht vorzunehmenden Kontrolle genügt es, wenn die

Verkehrsprognosen nachvollziehbar erscheinen.

5.3

Der UVB

geht von einem Verkehrsaufkommen auf der Usterstrasse von 10'376 Fz/Tag (durchschnittliche

tägliche Verkehrsstärke [DTV] 2013) bzw. einem Tagesverkehr von

593.

Fahrzeugen pro Stunde [Fz/h] und einem Nachtverkehr von 111 Fz/h

aus. Die Lastwagenanteile machen vom Tagesverkehr 3,5 % (21) und vom

Nachtverkehr 2,7 % (3) aus (das heisst täglich durchschnittlich 360

Lastwagen). Die Belastung auf der Weststrasse liegt bei einer DTV (2013) von

3'880 Fz/Tag (UVB Tab. 4.3-2; vgl. Gemeinde Wetzikon,

Westtangente; Verkehrstechnische Grundlagen, D AG, 25. Januar 2013).

Nach der Realisierung der Verkehrslenkungs- und ‑beruhigungsmassnahmen

entlang der Usterstrasse wird im Bericht noch mit einer DTV von 9'376 Fz/Tag

und auf der Weststrasse von 4'880 Fz/Tag gerechnet (ohne Realisierung der

Westtangente; vgl. UVB S. 14), wobei der gesamte Schwerverkehr nicht mehr

auf der Usterstrasse fahren soll. Die Luft- und Lärmberechnungen im UVB beruhen

auf diesen Verkehrsdaten. Mit Präsidialverfügung vom 21. März 2018 wurde

der Beschwerdegegner darum ersucht, Auskunft zu erteilen, auf welchen

Grundlagen diese Annahme beruhe, das heisst mit einer Verkehrsverlagerung von

rund 1'000 Fahrbewegungen pro Tag zu rechnen sei, sowie um darzulegen, wie

viele Fahrzeugbewegungen pro Tag der Ziel- und Quellverkehr um die Usterstrasse

in etwa umfasse.

Wie den Ausführungen des Beschwerdegegners sowie den ins

Recht gelegten zusätzlichen Dokumenten entnommen werden kann, umfasst der Ziel-

und Quellverkehr um die Usterstrasse etwa 6'000 Fz/Tag bzw. 64 % der

Tagesganglinie Usterstrasse. Der Durchgangsverkehr auf der Usterstrasse beträgt

(gestützt auf die oben dargelegten Zahlen) somit knapp 4'500 Fahrzeuge.

Durch Verkehrslenkungs- und -beruhi­gungsmassnahmen auf der Usterstrasse soll

ein Teil dieses Durchgangsverkehrs, das heisst ein Teil des motorisierten

Individualverkehrs und der gesamte Schwerverkehr, auf die Weststrasse verlagert

werden. Die Annahme der möglichen Verlagerung von rund 1'000 Fz/Tag – von

rund 4'500 – beruht auf einem Bericht zum Betriebs- und Gestaltungskonzept

Usterstrasse vom 1. Mai 2014. Gemäss diesem soll eine Pförtneranlage die

Verkehrsmenge bei einer DTV zwischen 8'000 bis 10'000 Fz/Tag plafonieren.

Die Verkehrsverlagerung von der Usterstrasse auf die Weststrasse liegt damit

voraussichtlich zwischen 0 und 2'000 Fz/Tag (DTV Usterstrasse minus

Schwerverkehr minus 8'000 bis 10'000 Fz/Tag). Dass der Regierungsrat und

die von ihm beigezogenen Fachleute für die Modellrechnungen von einer künftigen

durchschnittlichen Verkehrsverlagerung von 1'000 Fz/Tag ausgegangen sind,

erscheint damit als nachvollziehbar. Solange die Westtangente Wetzikon nicht

gebaut ist, erscheint der Weg über die Usterstrasse aufgrund der kürzeren

Distanz immer noch als attraktiver (vgl. 9/13 S. 12 sowie auch Google Maps

[https://maps.google.ch]). Sodann wurde für die Berechnungen zum Lärm und zur

Lufthygiene gestützt auf das Betriebs- und Gestaltungskonzept Usterstrasse

davon ausgegangen, dass alle lärmigen Fahrzeuge zukünftig die Achse

Weststrasse-Zürcherstrasse benutzen werden (vgl. UVB Anhang 1 S. 3).

Insofern berücksichtigt der UVB schon eine sehr weitgehende (potenzielle)

Verlagerung der massgeblichen Immissionen. Gründe, weshalb aufgrund des Ausbaus

bzw. der Erneuerung der Weststrasse eine wesentlich höhere Verlagerung des

Verkehrs als die prognostizierte erfolgen sollte, sind hingegen nicht

ersichtlich. Die Beschwerdeführerin vermag nicht hinreichend darzutun, dass die

Annahmen zur Verkehrsverlagerung falsch sind.

6.

6.1

Die

Beschwerdeführerin macht weiter geltend, es sei unzulässig, die Westumfahrung

durch ein gemischtes Quartier zu leiten. Sowohl die Weststrasse wie auch die

Usterstrasse führten durch eine Wohnzone mit Gewerbeerleichterung und seien von

einer ähnlichen Anzahl Wohngebäuden umgeben sowie gleichermassen

lärmempfindlich. Es rechtfertige sich daher nicht, das ganze Quartier an der

Weststrasse einer neuen Zusatzbelastung auszusetzen. Die Beschwerdeführerin

bemängelt damit im Grunde die Linienführung der Westtangente Wetzikon bzw. die

Einordnung der Weststrasse (als Teil der Westtangente) als Hauptverkehrsstrasse

im kantonalen Richtplan.

6.2

Richtpläne

sind gemäss Art. 9 Abs. 1 RPG und § 19 Abs. 1 des Planungs-

und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG, LS 700.1) allein für Behörden

verbindlich. Zur Anfechtung sind daher nur betroffene Gemeinden, nicht aber

Private berechtigt (Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des

Kantons Zürich, 4. A, Zürich etc. 2012, Rz. 4453). Die fehlende

Rechts- und Zweckmässigkeit von Richtplänen kann von Privaten dafür

grundsätzlich vorfrageweise im Rechtsmittelverfahren gegen

(Sonder-)Nutzungspläne geltend gemacht werden (§ 19 Abs. 2 PBG; vgl. Jürg

Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 36 ff.; vgl.

oben E. 2).

6.3

Wie der

Beschwerdegegner zu Recht geltend macht und sich aus den Unterlagen ergibt,

führt die Usterstrasse durch dichter besiedeltes Gebiet als die Weststrasse.

Bei der Usterstrasse handelt es sich überdies um eine Gemeindestrasse,

wohingegen die Weststrasse eine Kantonsstrasse ist. Zwar sollen

Hauptverkehrsstrassen möglichst abseits von lärmempfindlichen Nutzungen

durchgeführt werden (vgl. Kantonaler Richtplan, Ziff. 4.2.2). Dies ist

jedoch nicht durchwegs möglich. Die Strassenplanung setzt wie gesagt eine

umfassende Interessenabwägung voraus. Dabei ist die "Zonenverträglichkeit"

nur ein Projektierungsgrundsatz von mehreren zu berücksichtigenden (vgl.

§ 14 StrG). Der Planungsbehörde steht hierbei ein Ermessenspielraum offen.

Von solchen Ent­scheiden, welche auf einer korrekt durchgeführten und

umfassenden Interessenabwägung beruhen und nicht zuletzt auch politisch geprägt

sind, weicht das Gericht nur aufgrund triftiger Gründe ab. Solche triftigen

Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.

6.4

Wenn nun

im Rahmen der Umsetzung des kantonalen Verkehrsplans Massnahmen an der

Weststrasse getroffen werden sollen, so steht dies im Einklang mit der

kantonalen Richtplanung. Das Projekt widerspricht ferner auch nicht den

Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes. So betont § 14 StrG unter

anderem ausdrücklich die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs, der Fussgänger,

Radfahrer sowie der Behinderten und Gebrechlichen im Rahmen von

Projektierungen. Entsprechend sollen mit dem vorliegenden Projekt der

Verkehrsablauf, die Fahrplanstabilität des öffentlichen Verkehrs sowie die

Sicherheit der Verkehrsteilnehmer verbessert werden, indem ein beidseitig

markierter Radstreifen erstellt wird, die Bushaltestellen behindertengerecht

ausgebaut und die Fussgängerübergänge gemäss den geltenden Richtlinien neu

erstellt und ausgeleuchtet werden.

6.5

Die

Beschwerdeführerin rügt sodann die mangelnde Einordnung des Strassenprojekts.

Nach § 14 StrG hat sich ein Strassenprojekt auch bestmöglich in die

bauliche und landschaftliche Umgebung einzuordnen. Diese Anforderung ist nicht

deckungsgleich mit der befriedigenden Gesamtwirkung, welche bei der Gestaltung

von Bauten, Anlagen und Umschwung gemäss § 238 PBG anzustreben ist.

Strassenprojekte dienen in erster Linie der Realisierung technischer Nutzbauten

und sind aus verkehrstechnischen Gründen unter Umständen selbst an besonders

empfindlichen Orten notwendig, wo sie sich kaum befriedigend in die

unmittelbare Umgebung einordnen (VGr, 3. März 2005, VB.2004.00489,

E. 3.1).

Wie dem UVB entnommen werden kann, hat das Projekt auf den

Charakter des Ortsbildes insgesamt keine relevanten Auswirkungen. Die

Einzelheiten des Projekts ergeben sich praktisch vollständig aus den

verkehrstechnischen Anforderungen. Dass der Beschwerdegegner der

gestalterischen Seite nur untergeordnete Bedeutung zugesprochen und sich nicht

ausführlich dazu geäussert hat, ist deshalb nicht zu beanstanden. Eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs ist darin nicht zu erblicken.

6.6

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, aus Platzgründen bzw. aus Gründen des

Landverbrauchs, wie aufgrund gestalterischer/städtebaulicher Aspekte sei eine

Modifikation des Projekts geboten. Im Interesse der Schonung der tangierten

Umgebung sei auf die eine oder andere Einspurfläche (Abzweigung Asylstrasse aus

Richtung Nordost) oder erhebliche Flächen beanspruchende Luxusaustattungen

(Verzweigungsfläche West-/Zürcher­strasse) zu verzichten. Insbesondere sei

nicht einzusehen, weshalb beidseits zusätzliche Radwege erstellt werden

sollten.

6.6.1

Beim Bereich der Einmündung der Weststrasse in die Zürcherstrasse ist die

vorgesehene Spuraufteilung gemäss Ausführungen des Beschwerdegegners notwendig,

um die Busbevorzugung zu ermöglichen und um die erwarteten Rückstaulängen

aufnehmen zu können. Weiter brauche es eine separate Spur für die Radfahrer, um

die Autofahrer von den Radfahrern zu entflechten. Dies sei notwendig, um die

Verkehrssicherheit der Radfahrer sicherzustellen, damit diese nicht mit

rechtsabbiegenden Fahrzeugen zusammenstossen würden. Die Einspurstrecke bei der

Abzweigung Asylstrasse sei sodann als Rückstaufläche vorgesehen, um einen

Rückstau entlang der Asylstrasse in die Weststrasse bei geschlossenen Barrieren

beim Bahnübergang nach der Verzweigung Widmenwiesstrasse zu vermeiden. Der

separate Linksabbiegestreifen sei zudem erforderlich, um den notwendigen Platz

für das Abbiegen von Lastwagen inklusive Anhän­ger sicherzustellen. Nach dem

Gesagten erscheinen die bemängelten Einspurstrecken nicht als

"Luxusausstattungen", sondern als für die Sicherheit der

Verkehrsteilnehmer und die Gewährleistung des Verkehrsflusses notwendige

Anlagen.

6.6.2

Mit dem Velonetzplan Kanton Zürich hat der Regierungsrat die strategische

Planung des Veloverkehrs vorgenommen. Ziel ist die Umsetzung eines sicheren,

direkten und durchgängigen Velonetzes (RRB 591/2016; vgl. auch Regionaler Richtplan

Oberland, Text Ziff. 4.2.3 und Regionaler Richtplan Region Oberland,

Auszug Karte). Im Velonetzplan ist die Weststrasse als Nebenverbindung

festgelegt. Für solche sind grundsätzlich innerorts beidseitige Radstreifen

vorgesehen (RRB 591/2016, S. 3). Dies sieht auch die Radwegrichtlinie

"Anlagen für den leichten Zweiradverkehr des Kantons Zürich" vom 1. Oktober

2012.

vor (Richtlinie, Kapitel C, Ziff. 2.3 und Kapitel D, Ziff. 1.1).

Die Mitbenützung von Trottoirs durch Fahrräder ist demgegenüber nur in begründeten

Ausnahmefällen vorgesehen (Richtlinie, Kapitel F, Ziff. 1.2). Es ist daher

evident, dass die Sicherheit der Radfahrer – insbesondere im Hinblick auf die

Verlagerung des Schwerverkehrs von der Usterstrasse auf die Weststrasse – die

Erstellung beidseitiger Radstreifen verlangt. Platzgründe sowie gestalterische

Aspekte müssen demgegenüber in den Hintergrund treten.

6.6.3

In Bezug auf die Gehwege entlang der Weststrasse macht der Beschwerdegegner

zu Recht geltend, im Abschnitt zwischen der Einmündung der Schönaustrasse bis

zur Einmündung der Tobelackerstrasse bestehe auf der Nordwest-Seite der

Weststrasse eine Gehweglücke. Gemäss VSS-Norm SN 640 042 sind

Hauptverkehrsstrassen innerhalb besiedelter Gebiete mit beidseitigen Gehwegen

zu versehen. Aus Gründen der Verkehrssicherheit sind die Gehweglücken zu

schliessen.

6.6.4

Was schliesslich die Stützmauer anbelangt, so führt der Beschwerdegegner

nachvollziehbar aus, dass zur Erstellung der beidseitigen Radstreifen die

Fahrbahn verbreitert werden muss. Damit diese Verbreiterung möglich sei, müsse

die bestehende Stützmauer nach hinten versetzt bzw. weiter hinten eine neue,

höhere Stützmauer gebaut werden. Die Stützmauer wirke zudem

schallunterbrechend, insbesondere habe die neu vorgesehene Verkleidung der

Stützmauer mit Lavastein eine schallabsorbierende Wirkung. Die Erstellung der

Stützmauer liegt insofern auch im Interesse der Beschwerdeführerin.

6.7

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass aufgrund der überzeugenden Ausführungen des

Beschwerdegegners und angesichts der aufzuerlegenden Zurückhaltung in Bezug auf

spezifisch technische Fragen (vorne E. 2) das Projekt in der vorgesehenen

Ausgestaltung nicht überdimensioniert, sondern zur Verbesserung der Sicherheit

aller Verkehrsteilnehmer geeignet und notwendig erscheint.

7.

7.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2

Bei diesem

Prozessausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihr von

vornherein keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Eine

solche muss aber auch dem obsiegenden Beschwerdegegner versagt bleiben, dessen

Bemühungen sich ausschliesslich darauf beschränkt haben, den angefochtenen

Festsetzungsbeschluss zu verteidigen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 7'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …