VB.2017.00593
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00593
7. Juni 2018Deutsch15 min
(URT.2018.19919)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2017.00593
Beschluss
der 3. Kammer
vom 7. Juni 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.
In Sachen
Gemeinde A,
vertreten durch Liegenschaftenkommission, diese vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1.1 C,
1.2 D,
beide vertreten durch
RA E,
2.1 F,
2.2 G,
beide vertreten durch RA H,
Beschwerdegegnerschaft,
und
Baudirektion
Kanton Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend wasserrechtliche
Konzession,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die
Gemeinde A ersuchte beim Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft des Kantons
Zürich am 4. Februar 2016 um Erteilung einer Konzession für den Barbetrieb
im Strandbad I. Gegen das Konzessionsgesuch erhoben C und D, G und F sowie
weitere Personen Einsprache. Am 5. Juli 2016 fand eine
Einspracheverhandlung statt.
B. Die
Baudirektion des Kantons Zürich erteilte mit Verfügung vom 7. Februar 2017
der politischen Gemeinde A für den versuchsmässigen Barbetrieb in der
Badeanstalt I für die Saison 2017 und 2018 die wasserrechtliche Konzession
für die Inanspruchnahme des Seegebiets sowie die naturschutzrechtliche
Bewilligung, jeweils mit entsprechenden Nebenbestimmungen.
Erwägungen
II.
A. Dagegen
gelangten C und D am 9. März 2017 sowie G und F am 10. März 2017 mit
Rekurs an das Baurekursgericht. Die Rekurrenten beantragten im Hauptpunkt
jeweils die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
B. Mit
Entscheid vom 15. August 2017 vereinigte das Baurekursgericht die Rekurse
und hiess diese (teilweise) gut. Es hob die Verfügung der Baudirektion vom 7. Februar
2017.
auf und wies die Sache zur weiteren Sachverhaltsermittlung (Einholung
eines Lärmgutachtens, lärmrechtliche Prüfung des Betriebs) und zum Neuentscheid
zurück. Die Kosten des Verfahrens wurden je zur Hälfte der Baudirektion und der
politischen Gemeinde A auferlegt und den Rekurrenten eine Umtriebsentschädigung
zugesprochen.
III.
A. Mit
Beschwerde vom 14. September 2017 gelangte die politische Gemeinde A an
das Verwaltungsgericht. Sie verlangte in ihrer Beschwerdeschrift die Aufhebung
des Rekursentscheides vom 15. August 2017 und die Bestätigung der
Verfügung vom 7. Februar 2017 sowie die Neuverlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten.
Zudem sei die Baudirektion des Kantons Zürich in das Beschwerdeverfahren
beizuladen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdegegnerschaft.
B. F und
G stellten am 13. Oktober 2017 das Gesuch, das Verfahren sei zu sistieren.
Das Gesuch wurde mit Präsidialverfügung vom 17. Oktober 2017 abgewiesen.
C. Mit
Schreiben vom 27. September 2017 beantragte das Baurekursgericht ohne
weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die mitbeteiligte
Baudirektion beantragte am 12. Oktober 2017 unter Verweis auf den
Mitbericht des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft die Gutheissung der
Beschwerde. Mit Beschwerdeantworten vom 20. Oktober 2017 beantragten F und
G sowie C und D, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, ansonsten sei sie
abzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Innert erstreckter
Frist reichte die politische Gemeinde A mit unveränderten Anträgen am 27. November
2017.
ihre Replik ein. Ebenfalls innert erstreckter Frist reichten C und D sowie
F und G jeweils am 16. Januar 2018 ihre Dupliken ein. Daraufhin liess sich
die politische Gemeinde am 30. Januar 2018 nochmals vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig.
2.
2.1
Gemäss § 41
Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG können Entscheide, die
das Verfahren abschliessen, mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten
werden (sogenannte Endentscheide; Regula Kiener in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 41 N. 29;
vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 13 ff.). Teil-,
Vor- und Zwischenentscheide sind demgegenüber gemäss § 41 Abs. 3 in
Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nur nach Art. 91–93
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) anfechtbar.
Rückweisungsentscheide gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide
(VGr, 21. April 2016, VB.2015.00305, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen;
BGE 142 II 20, E. 1.2). Sie sind jedoch ausnahmsweise als Endentscheide zu
behandeln, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird,
kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der
(rechnerischen) Umsetzung des höherinstanzlich Angeordneten dient (vgl. BGE 134
II 124 E. 1.3; Bertschi, § 19a N. 64 f.). Eine solche
Konstellation liegt bei einem Rückweisungsentscheid, mit dem – wie hier – unter
anderem eine ergänzende Sachverhaltsabklärung verlangt wird, jedoch nicht vor.
Diese erfordert namentlich eine Würdigung und Subsumption des ergänzend festgestellten
Sachverhalts, sodass es nicht um eine blosse "rechnerische" Umsetzung
im Sinn der erwähnten Rechtsprechung geht, sondern der Mitbeteiligten noch ein
eigener Entscheidungsspielraum verbleibt. Daran ändert auch nichts, dass das
zurückweisende Gericht dabei bereits gewisse Rechtsfragen beantwortet hat (BGr,
27.
März 2009,2C_258/2009, E. 3.3).
2.2
Selbständig
eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand
betreffen, können unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden (BGE 133
V 477 E. 4.2; BGE 137 V 57 E. 1.1; § 41 Abs. 3 in
Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG). Eine Beschwerde ist danach
zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Ob diese
Voraussetzungen gegeben sind, ist grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären;
soweit sie aber nicht in die Augen springen, sind sie zu substanziieren
(Bertschi, § 19a N. 47 und N. 54).
2.3
Es
entsteht regelmässig kein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG aus dem blossen Umstand, dass eine Sache an eine
untere Instanz zu neuem Entscheid zurückgewiesen wird. Daran ändert nichts,
dass das Verfahren dadurch verlängert und verteuert wird (BGE 142 II 20, E. 1.4).
Dies lässt sich damit begründen, dass die selbständige Anfechtung eines
Zwischenentscheids ihrerseits regelmässig zu einer Verlängerung und Verteuerung
des Verfahrens führt und ihre Zulassung für sich allein somit keine
Verbesserung des Rechtsschutzes darstellen würde. Birgt eine Rückweisung indes
das Risiko, dass die gesamte Verfahrensdauer einen Umfang annehmen würde, der
rechtsstaatlich unzumutbar bzw. mit Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) nicht mehr vereinbar wäre, kann
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vom Erfordernis eines weiteren,
nicht wiedergutzumachenden Nachteils abgesehen werden (Bertschi, § 19a
N. 48 mit Hinweisen; VGr, 21. April 2016, VB.2015.00305, E. 5.3.3).
Eine solche rechtsstaatlich unzumutbare Verfahrensverzögerung liegt
beispielsweise dann vor, wenn der Umfang der UVP-Pflicht bei komplexen und
umfangreichen Gestaltungsplanverfahren streitig ist und absehbar ist, dass eine
Partei eine Ausdehnung der UVP-Pflicht im Verfahren gegen den Endentscheid
vorbringen wird und somit ein prozessualer Leerlauf droht (BGE 142 II 20, E. 1.4).
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die von der
Beschwerdeführerin vorgebrachte "finanziell wie auch zeitlich aufwändige
Neubeurteilung" eine rechtsstaatlich unzumutbare Verfahrensverzögerung
darstellen sollte, oder dass durch die Rückweisung ein sonstiger nicht
wiedergutzumachender Nachteil bestünde. Insbesondere ist es auch möglich, die
von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob die
Immissionsgrenzwerte oder die Planungswerte zur Anwendung gelangen, auch noch
mit dem Endentscheid zu überprüfen; die Beantwortung dieser Frage hätte kein
erneutes Lärmgutachten zur Folge und kommt somit nicht der Situation im
obengenannten Entscheid gleich (BGE 142 II 20). Ebenso wenig hängt die
Notwendigkeit der lärmrechtlichen Abklärungen alleine von der Frage ab, ob es
sich um eine neue oder um eine geänderte Anlage handelt, da gemäss der
Berechnung der fachkundigen Vorinstanz auch eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte
infrage steht und ebenso nach Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über die
Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) zu prüfen ist, ob die Zweckänderung
oder Erweiterung wesentliche neue Auswirkungen auf Raum und Umwelt hat. Einen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG macht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde sodann auch nicht geltend
(act. 2 und 19).
2.4
Ferner
sind selbständig eröffnete Zwischenentscheide anfechtbar, wenn die Gutheissung
der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Voraussetzungen
müssen kumulativ erfüllt sein. Ein sofortiger Endentscheid ist möglich, wenn
das Verwaltungsgericht einen reformatorischen Entscheid fällen könnte, was u. a. dann nicht der Fall
ist, wenn die Vorinstanz als erste gerichtliche Rechtsmittelinstanz eine Rüge
nicht beurteilt hat und hinsichtlich dieser weitere, entscheidrelevante
Abklärungen vorzunehmen sind (VGr, 21. November 2013, VB.2013.00387,
E. 1.2.1; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 10). Mit der
Voraussetzung des Ersparens eines weitläufigen Beweisverfahrens sind
prozessökonomische Gründe gemeint; solange es nur um Kosteneinsparungen und
somit um finanzielle Interessen einer Partei geht, fallen diese von vornherein
ausser Betracht (BGE 139 V 42, E. 3.2). Sodann muss es sich um ein Beweisverfahren
handeln, das den üblichen Rahmen sprengt, was beispielsweise dann nicht der
Fall ist, wenn sich das Beweisverfahren auf die Befragung der Parteien, die
Würdigung der eingereichten Unterlagen und die Befragung von wenigen Zeugen
beschränkt oder auch eine nicht übermässig aufwendige Expertise umfasst (BGr,
6.
Mai 2015,5A_897/2014, E. 5.3.1). Die Voraussetzung ist in Fällen
als erfüllt zu betrachten, in denen Zeugen im entfernten Ausland
(rechtshilfeweise) zu befragen wären oder wenn eine oder mehrere aufwendige
Expertisen zu komplexen Sachverhaltsfragen erforderlich sind (BGr, 11. September
2013,4A_103/2013, E. 1.1.3; BGr, 7. Juli 2011,2C_111/2011, E. 1.1.3).
2.4.1
Die Beschwerdeführerin stützt sich darauf,
dass ein sofortiger Endentscheid möglich sei (act. 2) und ein solcher
Rückweisungsentscheid verwaltungsgerichtlich überprüft gehöre, bevor eine finanziell
wie auch zeitlich aufwendige Neubeurteilung durch die Mitbeteiligte erfolge,
die sich dann im Nachhinein als verfehlt herausstellen werde. In ihrer materiellen
Begründung führt sie aus, dass vorliegend nur über die rechtliche Frage zu
entscheiden sei, ob es sich um eine Neuanlage oder um eine wesentlich geänderte
Anlage handle, und somit darüber, ob die Immissionsgrenzwerte oder die
Planungswerte anwendbar seien. Dabei lässt sie ausser Acht, dass vor Vorinstanz
ebenso umstritten war, ob die Voraussetzungen nach Art. 24 ff. RPG
gegeben sind. Zu diesen Vorbringen der Beschwerdegegnerschaft und den
entsprechenden – wenn auch kurz gehaltenen – Erwägungen der Vorinstanz äussert
sich die Beschwerdeführerin nicht substanziiert. Ebenso scheint es weiterhin
umstritten zu sein, ob bzw. welche baulichen Veränderungen der Barbetrieb mit
sich bringt. Somit könnte die Sache kaum reformatorisch entschieden werden, ist
doch genau in solchen Fällen, in denen der entscheidwesentliche Sachverhalt
durch eine gerichtliche Vorinstanz ungenügend erstellt ist, eine Rückweisung
an die gerichtliche Vorinstanz geboten. Ein sofortiger Endentscheid wäre
demnach nicht möglich, und es käme bei der Begründetheit des
beschwerdeführerischen Standpunkts von vornherein nur eine Rückweisung an das
Baurekursgericht zur Behandlung der offengebliebenen Rügen und Feststellung des
noch offenen Sachverhalts infrage, wodurch sich ein Eintreten auf die
Beschwerde nicht mit prozessökonomischen Gründen rechtfertigen lässt.
2.4.2
Im Weiteren begründet die Beschwerdeführerin nicht, inwiefern mit einem
Endentscheid in der Sache ein weitläufiges Beweisverfahren vermieden werden
könnte. Sie beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dass ein Endentscheid
sofort möglich sei, wobei sie ausser Acht lässt, dass die Voraussetzungen nach
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG kumulativ erfüllt sein müssen. Sie
gibt zwar an, dass das die Einholung eines Lärmgutachtens kostenintensiv sei,
allerdings führt sie nicht aus, inwiefern ein Lärmgutachten den üblichen Rahmen
eines Beweisverfahrens sprengte. Die Kostenintensität eines angeordneten
Gutachtens alleine führt noch nicht dazu, dass dieses über den üblichen Rahmen
eines Beweisverfahrens hinausgeht.
2.5
In der
Folge sind die Voraussetzungen, die den Zwischenentscheid zu einem zulässigen
Anfechtungsobjekt nach Art. 93 Abs. 1 BGG machen würden, nicht
erfüllt. Das Hauptargument der Beschwerdeführerin beruht allerdings auch nicht
auf den Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG, sondern sie macht
geltend, dass aufgrund des Wortlauts von § 19a Abs. 2 VRG die
Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG im kantonalen Verfahren nur
sinngemäss zur Anwendung gelangen würden und deshalb die Zulässigkeit des
Anfechtungsobjekts vorliegend zu bejahen sei. Dies, weil das Verwaltungsgericht
als oberstes kantonales Gericht die Verantwortung dafür trage, dass innert
angemessener Frist ein kantonaler Endentscheid erreicht werden könne, der den
Weiterzug ans Bundesgericht ermögliche.
2.5.1
§ 19a Abs. 2 VRG stellt trotz des darin enthaltenen Verweises auf
Bundesrecht eine kantonalrechtliche Bestimmung dar und lässt dem
Verwaltungsgericht bis zu einem gewissen Grad Raum für eine eigenständige
Auslegung. Deshalb kann sich im Rahmen der Anwendung von § 19a Abs. 2
VRG unter Umständen auch ein Zwischenentscheid als anfechtbar erweisen, der vor
Bundesgericht nach Art. 91–93 BGG nicht angefochten werden könnte (vgl.
Alain Griffel, Rekurs, in: derselbe/Tobias Jaag [Hrsg.], Reform der Zürcher
Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St. Gallen 2010, S. 52 a.E.; VGr, 28. Februar
2013, VB.2012.00558, E. 1.2.2; VGr, 21. November 2013, VB.2013.00387,
E. 1.1.2). Solche Abweichungen müssen jedoch sachlich begründbar sein
(Bertschi, § 19a N. 8).
2.5.2
So hat das Verwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung sachliche Gründe zur
Abweichung von Art. 93 Abs. 1 BGG erkannt, wenn eine besonders lange
Verfahrensdauer vorlag, sich das Verfahren bereits in einem zweiten Rechtsgang
vor Verwaltungsgericht befand und die Gefahr eines dritten Rechtsgangs bestand
(VGr, 30. September 2015, VB.2015.00366, E. 1.3; VGr, 12. Mai
2016, VB.2016.00009, E. 1.2.5), zudem in Fällen, in welchen – in Anlehnung
an die Rechtsprechung zu alt§ 48 Abs. 2 oder 3 VRG – immerhin ein
sofortiger Endentscheid gefällt werde konnte (VGr, 8. Dezember 2011,
VB.2011.00569, E. 1; VGr, 8. August 2012, VB.2012.00066, E. 1;
Rechtsprechung wieder verworfen in: VGr, 21. November 2013, VB.2013.00387,
E. 1.1.3) sowie in einem Fall, in welchem die vor der Vorinstanz
angeordnete Überarbeitung der Gestaltungsplanvorschriften einerseits bei
Aufhebung der Planfestsetzung gänzlich überflüssig gewesen wäre und
andererseits bereits absehbar war, dass die Überarbeitung weiterer, nicht im Rückweisungsentscheid
festgelegter Abklärungen bedurft hätte (VGr, 4. September 2014,
VB.2013.00722, E. 1.3.5).
Vorliegend lassen sich keine Vergleiche zur eben
aufgeführten Rechtsprechung ziehen, da diese alle die Möglichkeit eines
reformatorischen Endentscheids voraussetzen, welcher vorliegend nicht möglich
ist (E. 2.4.1). Insbesondere unterscheidet sich die vorliegende Situation
– zusätzlich zur fehlenden Möglichkeit des reformatorischen Endentscheids –
auch vom Entscheid zur angeordneten Überarbeitung der
Gestaltungsplanvorschriften: Im vorliegenden Verfahren wären die
lärmrechtlichen Abklärungen nämlich auch bei Gutheissung der Beschwerde, die
hauptsächlich die Qualifikation als Neuanlage rügt, nicht obsolet, da sie nach
Ansicht der Vorinstanz auch mit anderen sich stellenden Rechtsfragen
zusammenhängen (insb. die Beurteilung nach Art. 24 ff. RPG; vgl. auch
E. 5 des angefochtenen Rekursentscheids).
2.5.3
Die Beschwerdeführerin bringt überdies auch keine sachlichen Gründe vor,
die eine Abweichung von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur
Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden (E. 2.3 und 2.4) rechtfertigen
könnten, und solche Gründe springen nach dem eben Gesagten nicht geradezu ins
Auge. Die Begründung, wonach das Verwaltungsgericht die Verantwortung dafür
trage, dass innert angemessener Frist ein kantonaler Endentscheid erreicht
werden könne, stellt nur die Rechtfertigung dafür dar, dass das kantonale Recht
überhaupt eine weitere Auslegung von Art. 93 BGG zulässt, aber nicht,
weshalb eine Anfechtung im vorliegenden Fall möglich sein sollte.
2.6
Gemäss
obigen Erwägungen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
3.1
Da auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist, unterliegt die Beschwerdeführerin. In Fällen,
in denen im Zwischenentscheid die Rechtsmittelbelehrung vorbehaltlos erfolgte,
können die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse genommen werden (VGr, 5. September
2013, VB.2013.00318, E. 2.1). Dies rechtfertigt sich vorliegend trotz
fehlendem Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung des Rekursentscheides nicht: Die
Beschwerdeführerin war einerseits anwaltlich vertreten und machte andererseits
entsprechende Ausführungen in ihrer Beschwerdeschrift, weshalb davon auszugehen
ist, dass sie sich der entsprechenden Prozessvoraussetzungen bewusst gewesen
war. Die Gerichtskosten werden deshalb der Beschwerdeführerin auferlegt, wobei
die Gerichtsgebühr, da keine materielle Prüfung erfolgte, entsprechend zu
reduzieren ist (§ 13 Abs. 2 VRG; § 4 Abs. 2
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts [GebV VGr]). Mangels Obsiegens steht
ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
3.2
Entsprechend
ihrem Unterliegen hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerschaft 1 eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- und der
Beschwerdegegnerschaft 2 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.-
auszurichten (§ 17 Abs. 2 f. VRG). Auf die Parteientschädigungen
fällt jeweils auf den Betrag von Fr. 1'000.- eine Mehrwertsteuer von 7,7 %
und auf den Betrag von Fr. 2'000.- eine Mehrwertsteuer von 8 % an.
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden
Beschlussdispositiv ist Folgendes zu erläutern: Da der angefochtene Entscheid
der Vorinstanz einen Zwischenentscheid darstellt, ist der vorliegende dazu
seinerseits ein solcher; das Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des Art. 93
Abs. 1 BGG nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil
drohte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen könnte und so einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für
ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bertschi, § 19a N. 31 f.
und 48; VGr, 21. April 2016, VB.2015.00305, E. 9).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 510.-- Zustellkosten,
Fr. 2'510.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft 1 eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- und der
Beschwerdegegnerschaft 2 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.-
zu bezahlen, wobei zuzüglich auf je 1/3 (Fr. 1'000.-) eine Mehrwertsteuer
von 7,7 % und auf den Rest von 8 % anfällt, zahlbar innert 30 Tagen
nach Rechtskraft dieses Beschlusses.
5.
Gegen diesen
Beschluss kann – im Sinn der Erwägungen – Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …