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Entscheid

VB.2017.00593

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00593

7. Juni 2018Deutsch15 min

(URT.2018.19919)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Die

Gemeinde A ersuchte beim Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft des Kantons

Zürich am 4. Februar 2016 um Erteilung einer Konzession für den Barbetrieb

im Strandbad I. Gegen das Konzessionsgesuch erhoben C und D, G und F sowie

weitere Personen Einsprache. Am 5. Juli 2016 fand eine

Einspracheverhandlung statt.

B. Die

Baudirektion des Kantons Zürich erteilte mit Verfügung vom 7. Februar 2017

der politischen Gemeinde A für den versuchsmässigen Barbetrieb in der

Badeanstalt I für die Saison 2017 und 2018 die wasserrechtliche Konzession

für die Inanspruchnahme des Seegebiets sowie die naturschutzrechtliche

Bewilligung, jeweils mit entsprechenden Nebenbestimmungen.

Erwägungen

II.

A. Dagegen

gelangten C und D am 9. März 2017 sowie G und F am 10. März 2017 mit

Rekurs an das Baurekursgericht. Die Rekurrenten beantragten im Hauptpunkt

jeweils die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

B. Mit

Entscheid vom 15. August 2017 vereinigte das Baurekursgericht die Rekurse

und hiess diese (teilweise) gut. Es hob die Verfügung der Baudirektion vom 7. Februar

2017.

auf und wies die Sache zur weiteren Sachverhaltsermittlung (Einholung

eines Lärmgutachtens, lärmrechtliche Prüfung des Betriebs) und zum Neuentscheid

zurück. Die Kosten des Verfahrens wurden je zur Hälfte der Baudirektion und der

politischen Gemeinde A auferlegt und den Rekurrenten eine Umtriebsentschädigung

zugesprochen.

III.

A. Mit

Beschwerde vom 14. September 2017 gelangte die politische Gemeinde A an

das Verwaltungsgericht. Sie verlangte in ihrer Beschwerdeschrift die Aufhebung

des Rekursentscheides vom 15. August 2017 und die Bestätigung der

Verfügung vom 7. Februar 2017 sowie die Neuverlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten.

Zudem sei die Baudirektion des Kantons Zürich in das Beschwerdeverfahren

beizuladen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdegegnerschaft.

B. F und

G stellten am 13. Oktober 2017 das Gesuch, das Verfahren sei zu sistieren.

Das Gesuch wurde mit Präsidialverfügung vom 17. Oktober 2017 abgewiesen.

C. Mit

Schreiben vom 27. September 2017 beantragte das Baurekursgericht ohne

weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die mitbeteiligte

Baudirektion beantragte am 12. Oktober 2017 unter Verweis auf den

Mitbericht des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft die Gutheissung der

Beschwerde. Mit Beschwerdeantworten vom 20. Oktober 2017 beantragten F und

G sowie C und D, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, ansonsten sei sie

abzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Innert erstreckter

Frist reichte die politische Gemeinde A mit unveränderten Anträgen am 27. November

2017.

ihre Replik ein. Ebenfalls innert erstreckter Frist reichten C und D sowie

F und G jeweils am 16. Januar 2018 ihre Dupliken ein. Daraufhin liess sich

die politische Gemeinde am 30. Januar 2018 nochmals vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig.

2.

2.1

Gemäss § 41

Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG können Entscheide, die

das Verfahren abschliessen, mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten

werden (sogenannte Endentscheide; Regula Kiener in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 41 N. 29;

vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 13 ff.). Teil-,

Vor- und Zwischenentscheide sind demgegenüber gemäss § 41 Abs. 3 in

Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nur nach Art. 91–93

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) anfechtbar.

Rückweisungsentscheide gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide

(VGr, 21. April 2016, VB.2015.00305, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen;

BGE 142 II 20, E. 1.2). Sie sind jedoch ausnahmsweise als Endentscheide zu

behandeln, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird,

kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der

(rechnerischen) Umsetzung des höherinstanzlich Angeordneten dient (vgl. BGE 134

II 124 E. 1.3; Bertschi, § 19a N. 64 f.). Eine solche

Konstellation liegt bei einem Rückweisungsentscheid, mit dem – wie hier – unter

anderem eine ergänzende Sachverhaltsabklärung verlangt wird, jedoch nicht vor.

Diese erfordert namentlich eine Würdigung und Subsumption des ergänzend festgestellten

Sachverhalts, sodass es nicht um eine blosse "rechnerische" Umsetzung

im Sinn der erwähnten Rechtsprechung geht, sondern der Mitbeteiligten noch ein

eigener Entscheidungsspielraum verbleibt. Daran ändert auch nichts, dass das

zurückweisende Gericht dabei bereits gewisse Rechtsfragen beantwortet hat (BGr,

27.

März 2009,2C_258/2009, E. 3.3).

2.2

Selbständig

eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand

betreffen, können unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden (BGE 133

V 477 E. 4.2; BGE 137 V 57 E. 1.1; § 41 Abs. 3 in

Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG). Eine Beschwerde ist danach

zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Ob diese

Voraussetzungen gegeben sind, ist grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären;

soweit sie aber nicht in die Augen springen, sind sie zu substanziieren

(Bertschi, § 19a N. 47 und N. 54).

2.3

Es

entsteht regelmässig kein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93

Abs. 1 lit. a BGG aus dem blossen Umstand, dass eine Sache an eine

untere Instanz zu neuem Entscheid zurückgewiesen wird. Daran ändert nichts,

dass das Verfahren dadurch verlängert und verteuert wird (BGE 142 II 20, E. 1.4).

Dies lässt sich damit begründen, dass die selbständige Anfechtung eines

Zwischenentscheids ihrerseits regelmässig zu einer Verlängerung und Verteuerung

des Verfahrens führt und ihre Zulassung für sich allein somit keine

Verbesserung des Rechtsschutzes darstellen würde. Birgt eine Rückweisung indes

das Risiko, dass die gesamte Verfahrensdauer einen Umfang annehmen würde, der

rechtsstaatlich unzumutbar bzw. mit Art. 29 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) nicht mehr vereinbar wäre, kann

nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vom Erfordernis eines weiteren,

nicht wiedergutzumachenden Nachteils abgesehen werden (Bertschi, § 19a

N. 48 mit Hinweisen; VGr, 21. April 2016, VB.2015.00305, E. 5.3.3).

Eine solche rechtsstaatlich unzumutbare Verfahrensverzögerung liegt

beispielsweise dann vor, wenn der Umfang der UVP-Pflicht bei komplexen und

umfangreichen Gestaltungsplanverfahren streitig ist und absehbar ist, dass eine

Partei eine Ausdehnung der UVP-Pflicht im Verfahren gegen den Endentscheid

vorbringen wird und somit ein prozessualer Leerlauf droht (BGE 142 II 20, E. 1.4).

Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die von der

Beschwerdeführerin vorgebrachte "finanziell wie auch zeitlich aufwändige

Neubeurteilung" eine rechtsstaatlich unzumutbare Verfahrensverzögerung

darstellen sollte, oder dass durch die Rückweisung ein sonstiger nicht

wiedergutzumachender Nachteil bestünde. Insbesondere ist es auch möglich, die

von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob die

Immissionsgrenzwerte oder die Planungswerte zur Anwendung gelangen, auch noch

mit dem Endentscheid zu überprüfen; die Beantwortung dieser Frage hätte kein

erneutes Lärmgutachten zur Folge und kommt somit nicht der Situation im

obengenannten Entscheid gleich (BGE 142 II 20). Ebenso wenig hängt die

Notwendigkeit der lärmrechtlichen Abklärungen alleine von der Frage ab, ob es

sich um eine neue oder um eine geänderte Anlage handelt, da gemäss der

Berechnung der fachkundigen Vorinstanz auch eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte

infrage steht und ebenso nach Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über die

Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) zu prüfen ist, ob die Zweckänderung

oder Erweiterung wesentliche neue Auswirkungen auf Raum und Umwelt hat. Einen

nicht wiedergutzumachenden Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a

BGG macht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde sodann auch nicht geltend

(act. 2 und 19).

2.4

Ferner

sind selbständig eröffnete Zwischenentscheide anfechtbar, wenn die Gutheissung

der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen

bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren

ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Voraussetzungen

müssen kumulativ erfüllt sein. Ein sofortiger Endentscheid ist möglich, wenn

das Verwaltungsgericht einen reformatorischen Entscheid fällen könnte, was u. a. dann nicht der Fall

ist, wenn die Vorinstanz als erste gerichtliche Rechtsmittelinstanz eine Rüge

nicht beurteilt hat und hinsichtlich dieser weitere, entscheidrelevante

Abklärungen vorzunehmen sind (VGr, 21. November 2013, VB.2013.00387,

E. 1.2.1; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 10). Mit der

Voraussetzung des Ersparens eines weitläufigen Beweisverfahrens sind

prozessökonomische Gründe gemeint; solange es nur um Kosteneinsparungen und

somit um finanzielle Interessen einer Partei geht, fallen diese von vornherein

ausser Betracht (BGE 139 V 42, E. 3.2). Sodann muss es sich um ein Beweisverfahren

handeln, das den üblichen Rahmen sprengt, was beispielsweise dann nicht der

Fall ist, wenn sich das Beweisverfahren auf die Befragung der Parteien, die

Würdigung der eingereichten Unterlagen und die Befragung von wenigen Zeugen

beschränkt oder auch eine nicht übermässig aufwendige Expertise umfasst (BGr,

6.

Mai 2015,5A_897/2014, E. 5.3.1). Die Voraussetzung ist in Fällen

als erfüllt zu betrachten, in denen Zeugen im entfernten Ausland

(rechtshilfeweise) zu befragen wären oder wenn eine oder mehrere aufwendige

Expertisen zu komplexen Sachverhaltsfragen erforderlich sind (BGr, 11. September

2013,4A_103/2013, E. 1.1.3; BGr, 7. Juli 2011,2C_111/2011, E. 1.1.3).

2.4.1

Die Beschwerdeführerin stützt sich darauf,

dass ein sofortiger Endentscheid möglich sei (act. 2) und ein solcher

Rückweisungsentscheid verwaltungsgerichtlich überprüft gehöre, bevor eine finanziell

wie auch zeitlich aufwendige Neubeurteilung durch die Mitbeteiligte erfolge,

die sich dann im Nachhinein als verfehlt herausstellen werde. In ihrer materiellen

Begründung führt sie aus, dass vorliegend nur über die rechtliche Frage zu

entscheiden sei, ob es sich um eine Neuanlage oder um eine wesentlich geänderte

Anlage handle, und somit darüber, ob die Immissionsgrenzwerte oder die

Planungswerte anwendbar seien. Dabei lässt sie ausser Acht, dass vor Vorinstanz

ebenso umstritten war, ob die Voraussetzungen nach Art. 24 ff. RPG

gegeben sind. Zu diesen Vorbringen der Beschwerdegegnerschaft und den

entsprechenden – wenn auch kurz gehaltenen – Erwägungen der Vorinstanz äussert

sich die Beschwerdeführerin nicht substanziiert. Ebenso scheint es weiterhin

umstritten zu sein, ob bzw. welche baulichen Veränderungen der Barbetrieb mit

sich bringt. Somit könnte die Sache kaum reformatorisch entschieden werden, ist

doch genau in solchen Fällen, in denen der entscheidwesentliche Sachverhalt

durch eine gerichtliche Vor­instanz ungenügend erstellt ist, eine Rückweisung

an die gerichtliche Vorinstanz geboten. Ein sofortiger Endentscheid wäre

demnach nicht möglich, und es käme bei der Begründetheit des

beschwerdeführerischen Standpunkts von vornherein nur eine Rückweisung an das

Baurekursgericht zur Behandlung der offengebliebenen Rügen und Feststellung des

noch offenen Sachverhalts infrage, wodurch sich ein Eintreten auf die

Beschwerde nicht mit prozessökonomischen Gründen rechtfertigen lässt.

2.4.2

Im Weiteren begründet die Beschwerdeführerin nicht, inwiefern mit einem

Endentscheid in der Sache ein weitläufiges Beweisverfahren vermieden werden

könnte. Sie beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dass ein Endentscheid

sofort möglich sei, wobei sie ausser Acht lässt, dass die Voraussetzungen nach

Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG kumulativ erfüllt sein müssen. Sie

gibt zwar an, dass das die Einholung eines Lärmgutachtens kostenintensiv sei,

allerdings führt sie nicht aus, inwiefern ein Lärmgutachten den üblichen Rahmen

eines Beweisverfahrens sprengte. Die Kostenintensität eines angeordneten

Gutachtens alleine führt noch nicht dazu, dass dieses über den üblichen Rahmen

eines Beweisverfahrens hinausgeht.

2.5

In der

Folge sind die Voraussetzungen, die den Zwischenentscheid zu einem zulässigen

Anfechtungsobjekt nach Art. 93 Abs. 1 BGG machen würden, nicht

erfüllt. Das Hauptargument der Beschwerdeführerin beruht allerdings auch nicht

auf den Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG, sondern sie macht

geltend, dass aufgrund des Wortlauts von § 19a Abs. 2 VRG die

Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG im kantonalen Verfahren nur

sinngemäss zur Anwendung gelangen würden und deshalb die Zulässigkeit des

Anfechtungsobjekts vorliegend zu bejahen sei. Dies, weil das Verwaltungsgericht

als oberstes kantonales Gericht die Verantwortung dafür trage, dass innert

angemessener Frist ein kantonaler Endentscheid erreicht werden könne, der den

Weiterzug ans Bundesgericht ermögliche.

2.5.1

§ 19a Abs. 2 VRG stellt trotz des darin enthaltenen Verweises auf

Bundesrecht eine kantonalrechtliche Bestimmung dar und lässt dem

Verwaltungsgericht bis zu einem gewissen Grad Raum für eine eigenständige

Auslegung. Deshalb kann sich im Rahmen der Anwendung von § 19a Abs. 2

VRG unter Umständen auch ein Zwischenentscheid als anfechtbar erweisen, der vor

Bundesgericht nach Art. 91–93 BGG nicht angefochten werden könnte (vgl.

Alain Griffel, Rekurs, in: derselbe/Tobias Jaag [Hrsg.], Reform der Zürcher

Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St. Gallen 2010, S. 52 a.E.; VGr, 28. Februar

2013, VB.2012.00558, E. 1.2.2; VGr, 21. November 2013, VB.2013.00387,

E. 1.1.2). Solche Abweichungen müssen jedoch sachlich begründbar sein

(Bertschi, § 19a N. 8).

2.5.2

So hat das Verwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung sachliche Gründe zur

Abweichung von Art. 93 Abs. 1 BGG erkannt, wenn eine besonders lange

Verfahrensdauer vorlag, sich das Verfahren bereits in einem zweiten Rechtsgang

vor Verwaltungsgericht befand und die Gefahr eines dritten Rechtsgangs bestand

(VGr, 30. September 2015, VB.2015.00366, E. 1.3; VGr, 12. Mai

2016, VB.2016.00009, E. 1.2.5), zudem in Fällen, in welchen – in Anlehnung

an die Rechtsprechung zu alt§ 48 Abs. 2 oder 3 VRG – immerhin ein

sofortiger Endentscheid gefällt werde konnte (VGr, 8. Dezember 2011,

VB.2011.00569, E. 1; VGr, 8. August 2012, VB.2012.00066, E. 1;

Rechtsprechung wieder verworfen in: VGr, 21. November 2013, VB.2013.00387,

E. 1.1.3) sowie in einem Fall, in welchem die vor der Vorinstanz

angeordnete Überarbeitung der Gestaltungsplanvorschriften einerseits bei

Aufhebung der Planfestsetzung gänzlich überflüssig gewesen wäre und

andererseits bereits absehbar war, dass die Überarbeitung weiterer, nicht im Rückweisungsentscheid

festgelegter Abklärungen bedurft hätte (VGr, 4. September 2014,

VB.2013.00722, E. 1.3.5).

Vorliegend lassen sich keine Vergleiche zur eben

aufgeführten Rechtsprechung ziehen, da diese alle die Möglichkeit eines

reformatorischen Endentscheids voraussetzen, welcher vorliegend nicht möglich

ist (E. 2.4.1). Insbesondere unterscheidet sich die vorliegende Situation

– zusätzlich zur fehlenden Möglichkeit des reformatorischen Endentscheids –

auch vom Entscheid zur angeordneten Überarbeitung der

Gestaltungsplanvorschriften: Im vorliegenden Verfahren wären die

lärmrechtlichen Abklärungen nämlich auch bei Gutheissung der Beschwerde, die

hauptsächlich die Qualifikation als Neuanlage rügt, nicht obsolet, da sie nach

Ansicht der Vorinstanz auch mit anderen sich stellenden Rechtsfragen

zusammenhängen (insb. die Beurteilung nach Art. 24 ff. RPG; vgl. auch

E. 5 des angefochtenen Rekursentscheids).

2.5.3

Die Beschwerdeführerin bringt überdies auch keine sachlichen Gründe vor,

die eine Abweichung von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur

Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden (E. 2.3 und 2.4) rechtfertigen

könnten, und solche Gründe springen nach dem eben Gesagten nicht geradezu ins

Auge. Die Begründung, wonach das Verwaltungsgericht die Verantwortung dafür

trage, dass innert angemessener Frist ein kantonaler Endentscheid erreicht

werden könne, stellt nur die Rechtfertigung dafür dar, dass das kantonale Recht

überhaupt eine weitere Auslegung von Art. 93 BGG zulässt, aber nicht,

weshalb eine Anfechtung im vorliegenden Fall möglich sein sollte.

2.6

Gemäss

obigen Erwägungen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.

3.1

Da auf die

Beschwerde nicht einzutreten ist, unterliegt die Beschwerdeführerin. In Fällen,

in denen im Zwischenentscheid die Rechtsmittelbelehrung vorbehaltlos erfolgte,

können die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse genommen werden (VGr, 5. September

2013, VB.2013.00318, E. 2.1). Dies rechtfertigt sich vorliegend trotz

fehlendem Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung des Rekursentscheides nicht: Die

Beschwerdeführerin war einerseits anwaltlich vertreten und machte andererseits

entsprechende Ausführungen in ihrer Beschwerdeschrift, weshalb davon auszugehen

ist, dass sie sich der entsprechenden Prozessvoraussetzungen bewusst gewesen

war. Die Gerichtskosten werden deshalb der Beschwerdeführerin auferlegt, wobei

die Gerichtsgebühr, da keine materielle Prüfung erfolgte, entsprechend zu

reduzieren ist (§ 13 Abs. 2 VRG; § 4 Abs. 2

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts [GebV VGr]). Mangels Obsiegens steht

ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

3.2

Entsprechend

ihrem Unterliegen hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerschaft 1 eine

Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- und der

Beschwerdegegnerschaft 2 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.-

auszurichten (§ 17 Abs. 2 f. VRG). Auf die Parteientschädigungen

fällt jeweils auf den Betrag von Fr. 1'000.- eine Mehrwertsteuer von 7,7 %

und auf den Betrag von Fr. 2'000.- eine Mehrwertsteuer von 8 % an.

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden

Beschlussdispositiv ist Folgendes zu erläutern: Da der angefochtene Entscheid

der Vorinstanz einen Zwischenentscheid darstellt, ist der vorliegende dazu

seinerseits ein solcher; das Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des Art. 93

Abs. 1 BGG nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil

drohte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid

herbeiführen könnte und so einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für

ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bertschi, § 19a N. 31 f.

und 48; VGr, 21. April 2016, VB.2015.00305, E. 9).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 510.-- Zustellkosten,

Fr. 2'510.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft 1 eine

Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- und der

Beschwerdegegnerschaft 2 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.-

zu bezahlen, wobei zuzüglich auf je 1/3 (Fr. 1'000.-) eine Mehrwertsteuer

von 7,7 % und auf den Rest von 8 % anfällt, zahlbar innert 30 Tagen

nach Rechtskraft dieses Beschlusses.

5.

Gegen diesen

Beschluss kann – im Sinn der Erwägungen – Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …