VB.2017.00594
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00594
8. Januar 2018Deutsch14 min
(URT.2018.19526)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2017.00594
Urteil
der Einzelrichterin
vom 8. Januar 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, geboren 1958, wird seit Mai 2015 von den
Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Der
Mietzins für ihre 2½-Zimmer-Wohnung beträgt seit 1. April 2016 Fr. 1'773.-
pro Monat. Mit Entscheid vom 1. Dezember 2016 verfügte die zuständige
Sozialarbeiterin, der Mietzins von Fr. 1'773.- brutto werde längstens bis
30. Juni 2017 im Unterstützungsbudget berücksichtigt und A werde
aufgefordert, bis zum 31. März 2017 eine günstigere Wohnlösung zu einem
monatlichen Mietzins von maximal Fr. 1'100.- (bei Alleinbenutzung einer
Wohnung) zu suchen. Bei nicht fristgemässer Auflagenerfüllung könne der
monatliche Mietzins per 1. Juli 2017 auf diese Beträge gekürzt werden.
B. Dagegen erhob A Einsprache bei der Sonderfall-
und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) und
beantragte sinngemäss, es sei der bisherige Mietzins weiterhin zu übernehmen.
Die SEK hiess die Einsprache mit Entscheid vom 2. Februar 2017 insoweit
gut, als die Frist zur Suche einer günstigeren Wohnung bis zum 30. Juni
2017 verlängert wurde und der überhöhte Mietzins längstens bis zum 30. September
2017 im Unterstützungsbudget berücksichtigt werde. Im Übrigen wies sie die
Beschwerde ab, soweit sie darauf eingetreten ist.
Erwägungen
II.
A rekurrierte gegen diesen Entscheid am 8. März 2017
beim Bezirksrat Zürich und beantragte sinngemäss, die Auflage zur Suche einer
günstigeren Wohnung sei aufzuheben. Eventualiter beantragte sie, ihr sei die
Frist, innert welcher sie eine günstigere Wohnung suchen müsse, bis Ende
Dezember 2017 zu verlängern. Mit Beschluss vom 17. August 2017 wies der
Bezirksrat den Rekurs ab und forderte A auf, der zuständigen Amtsstelle bei den
sozialen Diensten bis 30. November 2017 Suchbemühungen für eine günstigere
Wohngelegenheit zu einem monatlichen Maximalzins von Fr. 1'100.- brutto
(bei Alleinbenutzung einer Wohnung) vorzulegen. Der überhöhte Mietzins von Fr. 1'773.-
brutto pro Monat werde bei Nichterfüllung der voran genannten Auflage längstens
bis zum 31. März 2018 im Unterstützungsbudget berücksichtigt.
III.
Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 13. September 2017
(Datum Poststempel) an das Verwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss, es sei
der bisherige Mietzins weiterhin zu übernehmen, und es sei auf die Auflage zu
verzichten. Mit Schreiben vom 20. September 2017 verzichtete der Bezirksrat
Zürich auf eine Vernehmlassung, während die Sozialbehörde der Stadt Zürich mit
Eingabe vom 4. Oktober 2017 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde
beantragte.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.2
Die Beschwerdeführerin wehrt sich dagegen, dass
ihr von der Sozialbehörde Frist zur Suche einer günstigeren Wohnung angesetzt
wurde. Bei dieser Anordnung handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der
gemäss § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) nur unter bestimmten Voraussetzungen
angefochten werden kann (BGr, 13. Juni 2012,8C_871/2011, E. 4.3.4
und 4.4). Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei fast unmöglich, eine
günstigere Wohnung zu finden. Zudem wohne sie bereits seit 1999 in dieser
Wohnung und hoffe, sich so bald als möglich von der Sozialhilfe zu lösen, damit
sie den Mietzins selber finanzieren könne. Damit legt sie sinngemäss dar, dass
ihr ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG erwachsen würde, wenn sie mit der Anfechtung der
Weisung bis zu einem allfälligen Kürzungsentscheid warten würde. Diese
Einschätzung ist zutreffend. Durch Anfechtung der Weisung erlangt die Beschwerdeführerin
nämlich erst Gewissheit darüber, ob sie sich tatsächlich eine günstigere
Wohnung suchen muss. Nur dank dieser Gewissheit hat sie es letztendlich selber
in der Hand, eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe zulasten anderer
Bedarfspositionen zu vermeiden. Demzufolge bildet die umstrittene Weisung ein
zulässiges Anfechtungsobjekt (VGr, 8. Januar 2014, VB.2013.00552,
E. 1.2).
Nicht im Streit liegt hingegen die mit der Weisung
verbundene Androhung, bei Nichterfüllen der Weisung gegebenenfalls die
wirtschaftliche Hilfe zu kürzen. Eine solche Androhung ist mangels rechtlicher
Folgewirkungen gar nicht als Verfügung zu qualifizieren. Selbst wenn ihr
Verfügungsqualität zukäme, so gälte sie als blosser Zwischenentscheid, an
dessen selbständiger Anfechtung kein Interesse bestünde (vgl. Jürg
Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], § 19 N. 7; Martin Bertschi, Kommentar VRG,
§ 19a N. 49; VGr, 25. September 2014, VB.2014.00426,
E. 1.2). Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, dass auf eine Kürzung zu
verzichten sei, kann nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.
1.3
Obwohl
demnach nur die Weisung zur Wohnungssuche bis zum angesetzten Termin und nicht
die angedrohte Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe im Streit liegt, müsste auf
diese Kürzung im Fall einer Beschwerdegutheissung verzichtet werden. Die
angefochtene Anordnung ist somit nicht als reine Verhaltensanweisung bzw. als
streitwertlose Angelegenheit zu erachten, sondern als streitwertbehaftete
Streitigkeit – wobei sich der Streitwert nach der angedrohten Kürzung bemisst
(VGr, 31. Januar 2017, VB.2016.00621, E. 1.3).
Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende
Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der
Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf
Monaten gleichzusetzen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 65a N. 17;
VGr, 15. September 2017, VB.2017.00282, E. 1.2). Die
Beschwerdeführerin verlangt die Übernahme des erhöhten Mietzinses während einer
unbestimmten Zeit (bis sie nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig sei). Es ist
deshalb von einer vorliegend streitigen Mietzinsreduktion in der Höhe von Fr. 673.-
pro Monat bzw. Fr. 8'076.- pro Jahr auszugehen. Angesichts des unter Fr. 20'000.-
liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit
(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz ist nach § 50
Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die
Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüber- und Ermessensunterschreitung beschränkt, während es die
Unangemessenheit der angefochtenen Anordnung gemäss § 50 Abs. 2 VRG
grundsätzlich nicht überprüfen kann.
2.2
Gemäss
§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht
rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll
das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen
für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen
berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung
zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete
Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
2.3
Nach den SKOS-Richtlinien gehören die
Wohnkosten zur materiellen Grundsicherung und sind im sozialhilferechtlichen
Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen. Angesichts des regional
unterschiedlichen Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS, regional oder kommunal
ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte festzulegen
(SKOS-Richtlinien Kap. B.3–1). Die Beschwerdegegnerin ist dieser
Empfehlung gefolgt und hat eine Richtlinie für die Bemessung der Logiskosten im
Unterstützungsbudget (nachfolgend Mietzinsrichtlinien) erlassen. Der maximale
Mietzins für einen Einpersonenhaushalt in der Stadt Zürich beträgt danach Fr. 1'100.-
pro Monat, wie aus der Rubrik "Antworten auf
häufige Fragen", "Wie teuer dürfen die Wohnungen von
Sozialhilfebeziehenden sein" hervorgeht (www.stadt-zuerich.ch/sozialhilfe,
besucht am 3. Januar 2018). Die Mietzinsrichtlinien als solche sind
lediglich als Dienstanleitung zu qualifizieren und vermögen gegenüber den
Hilfesuchenden keine direkte Wirkung zu entfalten. Darauf gestützte
Behördenentscheide müssen demnach primär dem kantonalen Sozialhilferecht und
den SKOS-Richtlinien entsprechen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons
Zürich [Sozialhilfe-Behördenhandbuch], Kap. 7.2.03, Version vom 7. Juli
2017, www.sozialhilfe.zh.ch; vgl. auch VGr, 11. Juni 2015, VB.2015.00204,
E. 2.2).
Die Einhaltung der kommunalen Mietzinsmaxima dient primär der
Gleichbehandlung aller Personen, die Sozialhilfe empfangen; ferner sollen die
Hilfesuchenden – aufgrund relativ tief angesetzter Maximalzinsen – motiviert
werden, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen (VGr, 19. November 2014,
VB.2014.00554, E. 2.3; VGr, 25. Mai 2007, VB.2007.00204, E. 4).
Lebt eine Sozialhilfe beziehende Person in einer Wohnung, die das kommunale Mietzinsmaximum
überschreitet, so muss die Situation gemäss den SKOS-Richtlinien im Einzelfall
genau geprüft werden, bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird.
Bei einem Entscheid sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen: die
Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an
einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen
sowie der Grad ihrer sozialen Integration (SKOS-Richtlinien Kap. B.3–2;
VGr, 19. November 2014, VB.2014.00554, E. 2.4 m. w. H.).
2.4
Die
wirtschaftliche Hilfe darf nach § 21 SHG mit Auflagen und Weisungen
verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen
oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu
verbessern. Bei einer Reduktion der Mietkosten reduzieren sich auch die
Unterhaltskosten für die hilfebedürftige Person. Die Weisung, sich um eine
günstigere Wohnung zu bemühen, ist denn auch zulässig, sofern sie sich als
verhältnismässig erweist. Zudem ist bei voraussichtlich kurzfristiger Unterstützung
Zurückhaltung angebracht (Urs Vogel in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das
Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 187; VGr, 19. November
2014, VB.2014.00554, E. 2.5 m. w. H).
2.5
Weigern
sich unterstützte Personen, trotz Vorliegens zumutbarer Umstände, eine günstigere
Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere
Wohnung umzuziehen, dürfen die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag
reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre
(SKOS-Richtlinien Kap. B.3–3). Findet eine Person während der gesetzten
Frist keine günstigere Wohnung, kann aber mittels Belegen nachweisen, dass sie
sich erfolglos bemüht hat, so ist die Reduktion der Wohnkosten nicht zulässig.
Es ist in diesem Fall eine neue Frist anzusetzen und die Person muss weiterhin
bei den Suchbemühungen unterstützt werden. Kann die Person keine entsprechenden
Suchbemühungen vorweisen, so können die übernommenen Wohnkosten nach Ablauf der
Frist angemessen gekürzt werden (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 7.2.04,
Version vom 3. Januar 2017; VGr, 25. September 2014, VB.2014.00426,
E. 2.6. m. w. H.).
3.
3.1
Die
Vorinstanz erachtete die Weisung an die Beschwerdeführerin, sich um eine günstigere
Wohnung zu bemühen, als zulässig. Sie erwog, es lägen keine besonderen Umstände
vor, welche es geboten hätten, einen das Mietzinsmaximum von Fr. 1'100.-
überschreitenden Mietzins zu übernehmen, und ein Wohnungswechsel sei der
Beschwerdeführerin zumutbar. Insgesamt lägen keine Gründe vor, welche die
Weisung als unverhältnismässig erscheinen liessen.
3.2
Die
Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ihre aktuellen Wohnkosten die Mietzinsrichtlinie
um Fr. 673.- überschreiten. Sie beantragt jedoch sinngemäss, diese Kosten
seien weiterhin zu übernehmen, bis sie sich von der Sozialhilfe ablösen könne,
bzw. es sei die Weisung zur Suche einer günstigeren Wohnung aufzuheben. Sie
bringt im Wesentlichen vor, dass sie vieles unternehme, um entweder eine
günstigere Wohnung oder eine Stelle mit einem Pensum vom 80–100 % zu
finden. Sie habe allenfalls die Möglichkeit, das Pensum ihrer jetzigen
Anstellung ab 2018 auf 100 % zu erhöhen, und sich dann von der Sozialhilfe
zu lösen. Sie fühle sich in ihrer jetzigen Wohnung sehr wohl und sei dort
verwurzelt. Sie habe sich bei der Stiftung Wohnen im Alter angemeldet und sende
ihre Suchbemühungen alle zwei bis drei Monate an das Sozialamt.
3.3
Der
Beschwerdeführerin wurde 2013 ihre Anstellung im Gesundheitsbereich gekündigt
und sie bezog daraufhin Arbeitslosentaggelder. Im Mai 2014 gelang es ihr, eine
Teilzeitanstellung in einer …-Praxis zu finden, der Lohn reicht jedoch nicht
aus, um die Lebenskosten zu decken, weshalb die Beschwerdeführerin seit Mai
2015.
wirtschaftliche Hilfe bezieht. Die Beschwerdeführerin absolvierte im Jahr
2016.
einen Lehrgang als …, um leichter eine Stelle im 1. Arbeitsmarkt zu
finden. Trotz wiederholten Bewerbungen und einem Bewerbungsdossier mit guten
Arbeitszeugnissen blieben die Bemühungen der Beschwerdeführerin – vermutlich
aufgrund ihres Alters – bisher erfolglos. Der Einschätzung der Vorinstanz ist
somit zuzustimmen, wonach nicht mehr von einer nur kurzfristigen Unterstützung
auszugehen ist, sondern eine längere Abhängigkeit von der Sozialhilfe nicht
ausgeschlossen werden kann (angefochtener Entscheid, E. 5.1.b), zumal auch
die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Pensumerhöhung ihr weder
definitiv zugesagt wurde noch diese aktenmässig belegt ist. Die berufliche
Situation der Beschwerdeführerin spricht somit nicht gegen die Weisung und es
liegt auch keine nur kurzfristige Unterstützung vor. Zudem würde die Weisung
sowie eine daraus folgende Kürzung der Wohnkosten obsolet, sollte die Beschwerdeführerin
innert der erneut anzusetzenden Frist zur Wohnungssuche (vgl. nachstehend
E. 4.2) eine zusätzliche oder neue Anstellung finden und demzufolge von
der Sozialhilfe abgelöst werden.
3.4
Die
Beschwerdeführerin wohnt bereits seit 1999 und somit seit über 18 Jahren
in dieser Wohnung. Damit kann von einer gewissen Verwurzelung ausgegangen
werden. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels ist nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung allerdings ein strenger Massstab anzuwenden.
Es ist zulässig, vom Sozialhilfeempfänger zu verlangen, gewisse Härten – z. B. ein Herausreissen aus
der gewohnten Umgebung – und gewisse Einschränkungen in der Lebensqualität in
Kauf zu nehmen (BGr, 7. September 2004,2P.207/2004, E. 3.2). Trotz
Verwurzelung im Quartier besteht kein Anspruch auf Verbleib in diesem (VGr, 12. April
2012, VB.2012.00158, E. 3.3). Damit führt allein die Tatsache, dass die
Beschwerdeführerin schon länger in ihrer Wohnung lebt und dementsprechend
eingerichtet ist, noch nicht zur Unzumutbarkeit eines Umzugs.
3.5
Es trifft zu, dass der Betrag von Fr. 1'100.-
für eine Wohnung in der Stadt Zürich knapp bemessen ist. Wie von der
Beschwerdeführerin vorgebracht, gestaltet sich die Suche vermutlich nicht
einfach. Indessen hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass es sich
dabei nicht um eine marktferne Feststellung handelt, die das erfolgreiche
Auffinden einer passenden Wohnung geradezu verunmöglicht. Ausserdem müssen
gewisse Einschränkungen bezüglich der Lage und des Komforts bei der Ausrüstung
der Wohnung in Kauf genommen werden. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, es
sei ihr bislang nicht möglich gewesen, eine Wohnung zu diesem Preis zu finden
und sie erhalte einfach keine Zusagen, ist zudem zu entgegnen, dass bei Vorlage
von ernsthaften und genügenden, aber erfolglosen Suchbemühungen einer
günstigeren Wohnung die überhöhten Wohnkosten weiterhin zu übernehmen sind, bis
eine entsprechende Wohnung gefunden wird (VGr, 25. September 2014, VB.2014.00426,
E. 2.6). Die Auflage zur Suche einer günstigeren Wohnung wird dadurch
allerdings nicht unzumutbar. Bei Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche kann
zudem die Sozialbehörde um Unterstützung ersucht werden.
3.6
Insgesamt
ist die Weisung an die Beschwerdeführerin, sich eine Wohnung zu einem
monatlichen Mietzins von maximal Fr. 1'100.- brutto zu suchen,
verhältnismässig und somit zulässig. Die Beschwerde erweist sich als
unbegründet und ist daher abzuweisen.
4.
4.1
Es ist
darauf hinzuweisen, dass die Kürzung der Wohnkosten nicht automatisch nach
Ablauf der Frist erfolgen darf. Die allfällige Wohnkostenkürzung hat vielmehr
in einer neuen Verfügung, die bei weisungswidrigem Verhalten nach Fristablauf
ergeht, zu erfolgen (VGr, 8. Januar 2014, VB. 2013.00552, E. 4.1).
Die Beschwerdeführerin kann im Rahmen des Kürzungsverfahrens darlegen, dass sie
der Weisung, eine Wohnung mit einem Mietzinsmaximum von Fr. 1'100.- zu
suchen, in genügender Weise nachgekommen ist (vgl. vorstehend E. 3.5).
4.2
Der Bezirksrat Zürich setzte der
Beschwerdeführerin Frist bis zum 30. November 2017 zur Wohnungssuche an,
wobei der bisherige Mietzins bis zum 31. März 2018 berücksichtigt würde.
Während der Rechtsmittelfrist für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist die
Frist zur Suche einer Wohnung abgelaufen, weshalb es sich rechtfertigt, eine
neue Frist bis 31. März 2018 zur Erfüllung der bestätigten Weisung anzusetzen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund ihrer engen wirtschaftlichen Verhältnisse
sind diese jedoch massvoll zu bemessen (Plüss, § 13 N. 39).
Parteientschädigungen wurden keine beantragt.
6.
Der vorliegende Entscheid betrifft die Abweisung eines
Zwischenentscheids und kann deshalb nur unter den einschränkenden
Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG weitergezogen werden kann
(vgl. vorstehend E. 1.2).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Der
Beschwerdeführerin wird eine Frist bis zum 31. März 2018 angesetzt, um
eine neue Wohnung (monatlicher Mietzins von maximal Fr. 1'100.- brutto für
einen Einpersonenhaushalt) zu suchen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 400.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 500.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an
…