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Entscheid

VB.2017.00594

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00594

8. Januar 2018Deutsch14 min

(URT.2018.19526)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A, geboren 1958, wird seit Mai 2015 von den

Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Der

Mietzins für ihre 2½-Zimmer-Wohnung beträgt seit 1. April 2016 Fr. 1'773.-

pro Monat. Mit Entscheid vom 1. Dezember 2016 verfügte die zuständige

Sozialarbeiterin, der Mietzins von Fr. 1'773.- brutto werde längstens bis

30. Juni 2017 im Unterstützungsbudget berücksichtigt und A werde

aufgefordert, bis zum 31. März 2017 eine günstigere Wohnlösung zu einem

monatlichen Mietzins von maximal Fr. 1'100.- (bei Alleinbenutzung einer

Wohnung) zu suchen. Bei nicht fristgemässer Auflagenerfüllung könne der

monatliche Mietzins per 1. Juli 2017 auf diese Beträge gekürzt werden.

B. Dagegen erhob A Einsprache bei der Sonderfall-

und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) und

beantragte sinngemäss, es sei der bisherige Mietzins weiterhin zu übernehmen.

Die SEK hiess die Einsprache mit Entscheid vom 2. Februar 2017 insoweit

gut, als die Frist zur Suche einer günstigeren Wohnung bis zum 30. Juni

2017 verlängert wurde und der überhöhte Mietzins längstens bis zum 30. September

2017 im Unterstützungsbudget berücksichtigt werde. Im Übrigen wies sie die

Beschwerde ab, soweit sie darauf eingetreten ist.

Erwägungen

II.

A rekurrierte gegen diesen Entscheid am 8. März 2017

beim Bezirksrat Zürich und beantragte sinngemäss, die Auflage zur Suche einer

günstigeren Wohnung sei aufzuheben. Eventualiter beantragte sie, ihr sei die

Frist, innert welcher sie eine günstigere Wohnung suchen müsse, bis Ende

Dezember 2017 zu verlängern. Mit Beschluss vom 17. August 2017 wies der

Bezirksrat den Rekurs ab und forderte A auf, der zuständigen Amtsstelle bei den

sozialen Diensten bis 30. November 2017 Suchbemühungen für eine günstigere

Wohngelegenheit zu einem monatlichen Maximalzins von Fr. 1'100.- brutto

(bei Alleinbenutzung einer Wohnung) vorzulegen. Der überhöhte Mietzins von Fr. 1'773.-

brutto pro Monat werde bei Nichterfüllung der voran genannten Auflage längstens

bis zum 31. März 2018 im Unterstützungsbudget berücksichtigt.

III.

Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 13. September 2017

(Datum Poststempel) an das Verwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss, es sei

der bisherige Mietzins weiterhin zu übernehmen, und es sei auf die Auflage zu

verzichten. Mit Schreiben vom 20. September 2017 verzichtete der Bezirksrat

Zürich auf eine Vernehmlassung, während die Sozialbehörde der Stadt Zürich mit

Eingabe vom 4. Oktober 2017 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde

beantragte.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2

Die Beschwerdeführerin wehrt sich dagegen, dass

ihr von der Sozialbehörde Frist zur Suche einer günstigeren Wohnung angesetzt

wurde. Bei dieser Anordnung handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der

gemäss § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) nur unter bestimmten Voraussetzungen

angefochten werden kann (BGr, 13. Juni 2012,8C_871/2011, E. 4.3.4

und 4.4). Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei fast unmöglich, eine

günstigere Wohnung zu finden. Zudem wohne sie bereits seit 1999 in dieser

Wohnung und hoffe, sich so bald als möglich von der Sozialhilfe zu lösen, damit

sie den Mietzins selber finanzieren könne. Damit legt sie sinngemäss dar, dass

ihr ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93

Abs. 1 lit. a BGG erwachsen würde, wenn sie mit der Anfechtung der

Weisung bis zu einem allfälligen Kürzungsentscheid warten würde. Diese

Einschätzung ist zutreffend. Durch Anfechtung der Weisung erlangt die Beschwerdeführerin

nämlich erst Gewissheit darüber, ob sie sich tatsächlich eine günstigere

Wohnung suchen muss. Nur dank dieser Gewissheit hat sie es letztendlich selber

in der Hand, eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe zulasten anderer

Bedarfspositionen zu vermeiden. Demzufolge bildet die umstrittene Weisung ein

zulässiges Anfechtungsobjekt (VGr, 8. Januar 2014, VB.2013.00552,

E. 1.2).

Nicht im Streit liegt hingegen die mit der Weisung

verbundene Androhung, bei Nichterfüllen der Weisung gegebenenfalls die

wirtschaftliche Hilfe zu kürzen. Eine solche Androhung ist mangels rechtlicher

Folgewirkungen gar nicht als Verfügung zu qualifizieren. Selbst wenn ihr

Verfügungsqualität zukäme, so gälte sie als blosser Zwischenentscheid, an

dessen selbständiger Anfechtung kein Interesse bestünde (vgl. Jürg

Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014

[Kommentar VRG], § 19 N. 7; Martin Bertschi, Kommentar VRG,

§ 19a N. 49; VGr, 25. September 2014, VB.2014.00426,

E. 1.2). Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, dass auf eine Kürzung zu

verzichten sei, kann nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.

1.3

Obwohl

demnach nur die Weisung zur Wohnungssuche bis zum angesetzten Termin und nicht

die angedrohte Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe im Streit liegt, müsste auf

diese Kürzung im Fall einer Beschwerdegutheissung verzichtet werden. Die

angefochtene Anordnung ist somit nicht als reine Verhaltensanweisung bzw. als

streitwertlose Angelegenheit zu erachten, sondern als streitwertbehaftete

Streitigkeit – wobei sich der Streitwert nach der angedrohten Kürzung bemisst

(VGr, 31. Januar 2017, VB.2016.00621, E. 1.3).

Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende

Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der

Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf

Monaten gleichzusetzen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 65a N. 17;

VGr, 15. September 2017, VB.2017.00282, E. 1.2). Die

Beschwerdeführerin verlangt die Übernahme des erhöhten Mietzinses während einer

unbestimmten Zeit (bis sie nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig sei). Es ist

deshalb von einer vorliegend streitigen Mietzinsreduktion in der Höhe von Fr. 673.-

pro Monat bzw. Fr. 8'076.- pro Jahr auszugehen. Angesichts des unter Fr. 20'000.-

liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit

(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.

2.1

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz ist nach § 50

Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die

Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüber- und Ermessensunterschreitung beschränkt, während es die

Unangemessenheit der angefochtenen Anordnung gemäss § 50 Abs. 2 VRG

grundsätzlich nicht überprüfen kann.

2.2

Gemäss

§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner

Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht

rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll

das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen

für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen

berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung

zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete

Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.3

Nach den SKOS-Richtlinien gehören die

Wohnkosten zur materiellen Grundsicherung und sind im sozialhilferechtlichen

Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen. Angesichts des regional

unterschiedlichen Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS, regional oder kommunal

ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte festzulegen

(SKOS-Richtlinien Kap. B.3–1). Die Beschwerdegegnerin ist dieser

Empfehlung gefolgt und hat eine Richtlinie für die Bemessung der Logiskosten im

Unterstützungsbudget (nachfolgend Mietzinsrichtlinien) erlassen. Der maximale

Mietzins für einen Einpersonenhaushalt in der Stadt Zürich beträgt danach Fr. 1'100.-

pro Monat, wie aus der Rubrik "Antworten auf

häufige Fragen", "Wie teuer dürfen die Wohnungen von

Sozialhilfebeziehenden sein" hervorgeht (www.stadt-zuerich.ch/sozialhilfe,

besucht am 3. Januar 2018). Die Mietzinsrichtlinien als solche sind

lediglich als Dienstanleitung zu qualifizieren und vermögen gegenüber den

Hilfesuchenden keine direkte Wirkung zu entfalten. Darauf gestützte

Behördenentscheide müssen demnach primär dem kantonalen Sozialhilferecht und

den SKOS-Richtlinien entsprechen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons

Zürich [Sozialhilfe-Behördenhandbuch], Kap. 7.2.03, Version vom 7. Juli

2017, www.sozialhilfe.zh.ch; vgl. auch VGr, 11. Juni 2015, VB.2015.00204,

E. 2.2).

Die Einhaltung der kommunalen Mietzinsmaxima dient primär der

Gleichbehandlung aller Personen, die Sozialhilfe empfangen; ferner sollen die

Hilfesuchenden – aufgrund relativ tief angesetzter Maximalzinsen – motiviert

werden, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen (VGr, 19. November 2014,

VB.2014.00554, E. 2.3; VGr, 25. Mai 2007, VB.2007.00204, E. 4).

Lebt eine Sozialhilfe beziehende Person in einer Wohnung, die das kommunale Mietzinsmaximum

überschreitet, so muss die Situation gemäss den SKOS-Richtlinien im Einzelfall

genau geprüft werden, bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird.

Bei einem Entscheid sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen: die

Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an

einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen

sowie der Grad ihrer sozialen Integration (SKOS-Richtlinien Kap. B.3–2;

VGr, 19. November 2014, VB.2014.00554, E. 2.4 m. w. H.).

2.4

Die

wirtschaftliche Hilfe darf nach § 21 SHG mit Auflagen und Weisungen

verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen

oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu

verbessern. Bei einer Reduktion der Mietkosten reduzieren sich auch die

Unterhaltskosten für die hilfebedürftige Person. Die Weisung, sich um eine

günstigere Wohnung zu bemühen, ist denn auch zulässig, sofern sie sich als

verhältnismässig erweist. Zudem ist bei voraussichtlich kurzfristiger Unterstützung

Zurückhaltung angebracht (Urs Vogel in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das

Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 187; VGr, 19. November

2014, VB.2014.00554, E. 2.5 m. w. H).

2.5

Weigern

sich unterstützte Personen, trotz Vorliegens zumutbarer Umstände, eine günstigere

Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere

Wohnung umzuziehen, dürfen die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag

reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre

(SKOS-Richtlinien Kap. B.3–3). Findet eine Person während der gesetzten

Frist keine günstigere Wohnung, kann aber mittels Belegen nachweisen, dass sie

sich erfolglos bemüht hat, so ist die Reduktion der Wohnkosten nicht zulässig.

Es ist in diesem Fall eine neue Frist anzusetzen und die Person muss weiterhin

bei den Suchbemühungen unterstützt werden. Kann die Person keine entsprechenden

Suchbemühungen vorweisen, so können die übernommenen Wohnkosten nach Ablauf der

Frist angemessen gekürzt werden (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 7.2.04,

Version vom 3. Januar 2017; VGr, 25. September 2014, VB.2014.00426,

E. 2.6. m. w. H.).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erachtete die Weisung an die Beschwerdeführerin, sich um eine günstigere

Wohnung zu bemühen, als zulässig. Sie erwog, es lägen keine besonderen Umstände

vor, welche es geboten hätten, einen das Mietzinsmaximum von Fr. 1'100.-

überschreitenden Mietzins zu übernehmen, und ein Wohnungswechsel sei der

Beschwerdeführerin zumutbar. Insgesamt lägen keine Gründe vor, welche die

Weisung als unverhältnismässig erscheinen liessen.

3.2

Die

Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ihre aktuellen Wohnkosten die Mietzinsrichtlinie

um Fr. 673.- überschreiten. Sie beantragt jedoch sinngemäss, diese Kosten

seien weiterhin zu übernehmen, bis sie sich von der Sozialhilfe ablösen könne,

bzw. es sei die Weisung zur Suche einer günstigeren Wohnung aufzuheben. Sie

bringt im Wesentlichen vor, dass sie vieles unternehme, um entweder eine

günstigere Wohnung oder eine Stelle mit einem Pensum vom 80–100 % zu

finden. Sie habe allenfalls die Möglichkeit, das Pensum ihrer jetzigen

Anstellung ab 2018 auf 100 % zu erhöhen, und sich dann von der Sozialhilfe

zu lösen. Sie fühle sich in ihrer jetzigen Wohnung sehr wohl und sei dort

verwurzelt. Sie habe sich bei der Stiftung Wohnen im Alter angemeldet und sende

ihre Suchbemühungen alle zwei bis drei Monate an das Sozialamt.

3.3

Der

Beschwerdeführerin wurde 2013 ihre Anstellung im Gesundheitsbereich gekündigt

und sie bezog daraufhin Arbeitslosentaggelder. Im Mai 2014 gelang es ihr, eine

Teilzeitanstellung in einer …-Praxis zu finden, der Lohn reicht jedoch nicht

aus, um die Lebenskosten zu decken, weshalb die Beschwerdeführerin seit Mai

2015.

wirtschaftliche Hilfe bezieht. Die Beschwerdeführerin absolvierte im Jahr

2016.

einen Lehrgang als …, um leichter eine Stelle im 1. Arbeitsmarkt zu

finden. Trotz wiederholten Bewerbungen und einem Bewerbungsdossier mit guten

Arbeitszeugnissen blieben die Bemühungen der Beschwerdeführerin – vermutlich

aufgrund ihres Alters – bisher erfolglos. Der Einschätzung der Vorinstanz ist

somit zuzustimmen, wonach nicht mehr von einer nur kurzfristigen Unterstützung

auszugehen ist, sondern eine längere Abhängigkeit von der Sozialhilfe nicht

ausgeschlossen werden kann (angefochtener Entscheid, E. 5.1.b), zumal auch

die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Pensumerhöhung ihr weder

definitiv zugesagt wurde noch diese aktenmässig belegt ist. Die berufliche

Situation der Beschwerdeführerin spricht somit nicht gegen die Weisung und es

liegt auch keine nur kurzfristige Unterstützung vor. Zudem würde die Weisung

sowie eine daraus folgende Kürzung der Wohnkosten obsolet, sollte die Beschwerdeführerin

innert der erneut anzusetzenden Frist zur Wohnungssuche (vgl. nachstehend

E. 4.2) eine zusätzliche oder neue Anstellung finden und demzufolge von

der Sozialhilfe abgelöst werden.

3.4

Die

Beschwerdeführerin wohnt bereits seit 1999 und somit seit über 18 Jahren

in dieser Wohnung. Damit kann von einer gewissen Verwurzelung ausgegangen

werden. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels ist nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung allerdings ein strenger Massstab anzuwenden.

Es ist zulässig, vom Sozialhilfeempfänger zu verlangen, gewisse Härten – z. B. ein Herausreissen aus

der gewohnten Umgebung – und gewisse Einschränkungen in der Lebensqualität in

Kauf zu nehmen (BGr, 7. September 2004,2P.207/2004, E. 3.2). Trotz

Verwurzelung im Quartier besteht kein Anspruch auf Verbleib in diesem (VGr, 12. April

2012, VB.2012.00158, E. 3.3). Damit führt allein die Tatsache, dass die

Beschwerdeführerin schon länger in ihrer Wohnung lebt und dementsprechend

eingerichtet ist, noch nicht zur Unzumutbarkeit eines Umzugs.

3.5

Es trifft zu, dass der Betrag von Fr. 1'100.-

für eine Wohnung in der Stadt Zürich knapp bemessen ist. Wie von der

Beschwerdeführerin vorgebracht, gestaltet sich die Suche vermutlich nicht

einfach. Indessen hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass es sich

dabei nicht um eine marktferne Feststellung handelt, die das erfolgreiche

Auffinden einer passenden Wohnung geradezu verunmöglicht. Ausserdem müssen

gewisse Einschränkungen bezüglich der Lage und des Komforts bei der Ausrüstung

der Wohnung in Kauf genommen werden. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, es

sei ihr bislang nicht möglich gewesen, eine Wohnung zu diesem Preis zu finden

und sie erhalte einfach keine Zusagen, ist zudem zu entgegnen, dass bei Vorlage

von ernsthaften und genügenden, aber erfolglosen Suchbemühungen einer

günstigeren Wohnung die überhöhten Wohnkosten weiterhin zu übernehmen sind, bis

eine entsprechende Wohnung gefunden wird (VGr, 25. September 2014, VB.2014.00426,

E. 2.6). Die Auflage zur Suche einer günstigeren Wohnung wird dadurch

allerdings nicht unzumutbar. Bei Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche kann

zudem die Sozialbehörde um Unterstützung ersucht werden.

3.6

Insgesamt

ist die Weisung an die Beschwerdeführerin, sich eine Wohnung zu einem

monatlichen Mietzins von maximal Fr. 1'100.- brutto zu suchen,

verhältnismässig und somit zulässig. Die Beschwerde erweist sich als

unbegründet und ist daher abzuweisen.

4.

4.1

Es ist

darauf hinzuweisen, dass die Kürzung der Wohnkosten nicht automatisch nach

Ablauf der Frist erfolgen darf. Die allfällige Wohnkostenkürzung hat vielmehr

in einer neuen Verfügung, die bei weisungswidrigem Verhalten nach Fristablauf

ergeht, zu erfolgen (VGr, 8. Januar 2014, VB. 2013.00552, E. 4.1).

Die Beschwerdeführerin kann im Rahmen des Kürzungsverfahrens darlegen, dass sie

der Weisung, eine Wohnung mit einem Mietzinsmaximum von Fr. 1'100.- zu

suchen, in genügender Weise nachgekommen ist (vgl. vorstehend E. 3.5).

4.2

Der Bezirksrat Zürich setzte der

Beschwerdeführerin Frist bis zum 30. November 2017 zur Wohnungssuche an,

wobei der bisherige Mietzins bis zum 31. März 2018 berücksichtigt würde.

Während der Rechtsmittelfrist für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist die

Frist zur Suche einer Wohnung abgelaufen, weshalb es sich rechtfertigt, eine

neue Frist bis 31. März 2018 zur Erfüllung der bestätigten Weisung anzusetzen.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund ihrer engen wirtschaftlichen Verhältnisse

sind diese jedoch massvoll zu bemessen (Plüss, § 13 N. 39).

Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

6.

Der vorliegende Entscheid betrifft die Abweisung eines

Zwischenentscheids und kann deshalb nur unter den einschränkenden

Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG weitergezogen werden kann

(vgl. vorstehend E. 1.2).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Der

Beschwerdeführerin wird eine Frist bis zum 31. März 2018 angesetzt, um

eine neue Wohnung (monatlicher Mietzins von maximal Fr. 1'100.- brutto für

einen Einpersonenhaushalt) zu suchen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 400.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 500.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an