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Entscheid

VB.2017.00595

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00595

17. Mai 2018Deutsch18 min

(URT.2018.19858)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geb. 1959, wurde von Oktober 2003 bis Oktober 2011 durch die Sozialen

Dienste der Stadt Zürich wirtschaftlich unterstützt.

B. Mit

Urteil vom 6. November 2014 befand das Bezirksgericht Zürich A im abgekürzten

Verfahren des gewerbsmässigen Betrugs schuldig und bestrafte sie mit einer

Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen

à Fr. 50.- (entsprechend Fr. 2'000.-). Der Vollzug der

Freiheitsstrafe wurde bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von

zwei Jahren.

C. Die Zentrumsleitung

des Sozialzentrums F verpflichtete A mit Entscheid vom 8. Februar 2016,

die im Zeitraum vom 20. Oktober 2003 bis 31. Oktober 2011 zu Unrecht

bezogenen Leistungen in der Höhe von Fr. 212'764.55 den Sozialen Diensten

zurückzuerstatten. Der Betrag werde sofort zur Zahlung fällig. Bei einer

erneuten Unterstützung werde die dann noch offene Rückerstattungsforderung ab

Wiederbeginn der Sozialhilfezahlungen während vorerst 12 Monaten mit

15 % des Anspruchs auf den Grundbedarf des Lebensunterhalts verrechnet.

D. Die

Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK)

wies mit Entscheid vom 12. Januar 2017 die dagegen erhobene Einsprache ab.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 13. Februar 2017 Rekurs an den

Bezirksrat Zürich. Dieser trat mit Beschluss vom 20. Juli 2017 auf den

Rekurs bezüglich der Rückforderung der obligatorischen Krankenkassenprämien in

der Höhe von Fr. 22'249.15 nicht ein und wies die Eingabe

zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

weiter. Im Übrigen wies er den Rekurs ab und verpflichtete A, einen Betrag von

Fr. 190'515.40 zurückzuerstatten.

III.

A. A

gelangte am 13. September 2017 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

und beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses.

B. Am 20. September

2017.

verwies der Bezirksrat auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und

verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober

2017.

beantragte die Sozialbehörde die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde

und verwies zur Begründung auf die Erwägungen im Entscheid der SEK vom 12. Januar

2017.

sowie den Beschluss des Bezirksrats vom 20. Juli 2017. Darauf liess sich A

nicht mehr vernehmen.

C. Mit

Präsidialverfügung vom 12. März 2018 wurde A Gelegenheit zur Einsicht in

die Verfahrensakten am Verwaltungsgericht innert 15 Tagen gewährt. Die Frist

wurde ihr am 3. April 2018 bis zum 18. April 2018 erstreckt. A nahm

die Möglichkeit zur Akteneinsicht jedoch nicht wahr.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Der

Streitwert liegt über Fr. 20'000.-, weshalb die Beschwerde von der Kammer

zu behandeln ist (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b

Abs. 1 lit. c VRG).

1.2

Als

formelle Gültigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels muss dieses einen Antrag

und eine Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). Die Anforderungen an

den Antrag und die Begründung sind allerdings nicht immer gleich hoch. Sie sind

weniger streng, wenn es sich um die Eingabe eines juristischen Laien handelt.

So reicht es beim juristischen Laien aus, wenn sich der Begründung mindestens

im Ansatz entnehmen lässt, in welchen Punkten und weshalb der Entscheid

angefochten wird (Alain Griffel in: ebendieser [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 23 N. 12 ff. und § 54 N. 1).

Die Begründung der Beschwerde ist kurz gehalten,

insbesondere setzt sich die Beschwerdeführerin nicht detailliert mit dem

vorinstanzlichen Entscheid auseinander. Sie macht hauptsächlich geltend, dass

der ihr im Strafverfahren vorgeworfene Tatbestand bis heute nicht bewiesen und

sie im Strafverfahren unter Druck gesetzt worden sei. Sie sei damals schon

gesundheitlich vorbelastet gewesen. Die Rückerstattungsforderung basiere somit

auf falschen Annahmen und Rückschlüssen. Da die Beschwerdeführerin immerhin zum

Ausdruck bringt, inwiefern sie mit dem Entscheid der Vorinstanz nicht

einverstanden ist, ist die Begründung der Beschwerde als genügend zu erachten.

Zwar ficht sie den Beschluss des Bezirksrates gesamthaft

an; aufgrund ihrer Begründung ist allerdings davon auszugehen, dass sich die

Beschwerde nicht gegen die Abschreibung des Sistierungsantrags oder gegen das

Nichteintreten bezüglich der Krankenkassenprämien richtet.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie die Sozialbehörde der

Beschwerdegegnerin aufgefordert habe, ihr Unterlagen in Kopie zur Verfügung zu

stellen, sie bis heute allerdings nichts erhalten hätte. Damit macht sie

sinngemäss eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts geltend.

2.2

Der

Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV

beziehungsweise § 8 VRG umfasst das Recht der Privaten, in einem von einer

Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren gehört zu werden, Einblick

in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten

Stellung zu nehmen (vgl. Griffel, § 8 N. 5 ff. und

N. 29 ff.). Das Recht auf Akteneinsicht als Teilgehalt des Anspruchs

auf rechtliches Gehör verschafft den Privaten Anspruch auf Einsicht in

sämtliche Aktenstücke, die geeignet sind, Grundlage für den Entscheid zu

bilden. Die Beurteilung, ob die fraglichen Aktenstücke für den Ausgang des

Verfahrens tatsächlich relevant sind, muss dabei den Privaten überlassen

werden. Eine teilweise Verweigerung der Akteneinsicht mit der Begründung, die

von der Verweigerung betroffenen Aktenstücke seien für den Verfahrensausgang

belanglos, ist demnach unzulässig (vgl. zum Ganzen BGE 132 V 387 E. 3).

Akteneinsicht wird grundsätzlich nur auf Gesuch hin gewährt

und enthält nur den Anspruch, die Akten am Sitz der Behörde einzusehen. Ein

Recht, die Akten zugestellt zu bekommen oder sie nach Hause zu nehmen, besteht

nicht (Griffel, § 8 N. 16 f.). Das rechtliche Gehör ist demnach

nicht verletzt, wenn dem Verfahrensbeteiligten auf entsprechendes Gesuch hin

angeboten wird, die Akten am Sitz der Behörde einzusehen; es ist nicht

notwendig, dass die ersuchte Behörde dem Verfahrensbeteiligten Kopien der Akten

zukommen lässt (VGr, 1. November 2017, VB.2017.00557, E. 2.4).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur.

Eine Verletzung führt unabhängig von den Erfolgsaussichten der Beschwerde in

der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Praxisgemäss kann

eine Gehörsverletzung jedoch in einem anschliessenden Rechtsmittelverfahren

geheilt werden, wenn die Verletzung nicht schwer wiegt und die obere Instanz

über die gleiche Kognition wie die untere verfügt. Dies gilt vor allem dann und

selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung, wenn eine Rückweisung der Sache

zur Gewährung des rechtlichen Gehörs lediglich einen formalistischen Leerlauf

darstellen und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde. Infolge

Heilung bleibt eine Gehörsverletzung – grundsätzlich – folgenlos (vgl. Michele

Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im

Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 459; Griffel,

§ 8 N. 38; BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 133 I 201 E. 2.2).

2.3

Ob bzw.

inwiefern die Beschwerdegegnerin dem Akteneinsichtsgesuch der

Beschwerdeführerin entsprochen hatte, geht aus den Akten nicht hervor. Aus

diesem Grund wurde der Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 12. März

2018.

Gelegenheit gegeben, innert 15 Tagen seit Zustellung die

Verfahrensakten beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich einzusehen. Die

Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass die 15-tägige Frist während

der Gerichtsferien vom 25. März 2018 bis und mit 8. April 2018 nicht

still stehe. Der Präsidialverfügung wurden die Aktenverzeichnisse sämtlicher

Verfahrensakten beigelegt. Mit Schreiben vom 27. März 2018 (Poststempel

29.

März 2018) erbat die Beschwerdeführerin eine Verlängerung der Frist um

15.

Tage. Diesem Gesuch wurde mit Stempelverfügung vom 3. April 2018

entsprochen und die Frist (letztmals) bis zum 18. April 2018 erstreckt.

Die eingeschrieben versandte Stempelverfügung holte die Beschwerdeführerin

jedoch nicht ab, und sie nahm das Akteneinsichtsrecht am Gericht nicht wahr.

2.4

Sofern ein

Adressat mit der Zustellung einer Sendung hatte rechnen müssen – was bei

hängigen Verfahren durchwegs der Fall ist (BGE 130 III 396 E. 1.2.3) –

gilt die Fiktion, dass eine eingeschriebene Sendung spätestens am letzten Tag

einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle am Ort des

Empfängers als zugestellt zu betrachten ist (§ 71 VRG i. V. m. Art. 138 Abs. 3 lit. a

der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]). Bei Abwesenheit ist

eine verfahrensbeteiligte Person deshalb gehalten, die geeigneten Massnahmen zu

treffen, damit ihr Mitteilungen und Entscheide tatsächlich zukommen, wobei ein

Postrückbehaltungsauftrag keine genügende Massnahme darstellt (BGE 141 II 429

E. 3.1; BGr, 10. Januar 2018,5A_1052/2017, E. 1). Vorliegend

wurde die erwähnte Stempelverfügung als Einschreiben versandt. Die siebentägige

Abholfrist endete am Dienstag, 11. April 2018, bis dahin wurde die Sendung

von der Beschwerdeführerin nicht abgeholt und deshalb an das Verwaltungsgericht

zurückgesandt. Nachdem die Beschwerdeführerin am 13. September 2017

Beschwerde erhoben und am 27. März 2018 ein Fristerstreckungsgesuch

gestellt hatte, musste sie zwingend mit weiteren Zustellungen rechnen. Damit

gilt die Stempelverfügung als am 11. April 2018 zugestellt. Die angesetzte

Frist endete somit wie in der Verfügung festgehalten am Mittwoch, 18. April

2018.

2.5

Die

Beschwerdeführerin hatte damit die Möglichkeit, in die Verfahrensakten Einsicht

zu erhalten; auch wenn sie diese Möglichkeit nicht wahrgenommen hatte, kann

eine allfällige Gehörsverletzung diesbezüglich als geheilt gelten, und liegt

keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor.

3.

3.1

Gemäss § 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner

Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht

rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Zu den eigenen Mitteln gehören

alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person (§ 16

Abs. 2 lit. a der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom

21.

Oktober 1981 [SHV]).

3.2

Nach

§ 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe

verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt

hat. Dieser Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die

Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges infolge unwahrer oder unvollständiger

Angaben an, ohne dass er aufseiten des Hilfeempfängers ein schuldhaftes

Verhalten voraussetzt. Ein unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn der

Hilfesuchende in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klar gegen seine

Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst oder seine

Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt. Eine Rückerstattung kann allerdings

nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung von Verfahrenspflichten

auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der

Fürsorgeleistungen geführt hat (VGr, 23. Juni 2016, VB.2016.00026, E. 2.2

mit weiteren Hinweisen). Sind die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, ist die

Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden Unterstützung

als auch nach Ablösung von der Sozialhilfe statthaft (VGr, 23. März 2016,

VB.2015.00251, E. 4.5 mit weiteren Hinweisen).

4.

4.1

Das

Bezirksgericht Zürich sprach die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 6. November

2014.

nach Durchführung eines abgekürzten Verfahrens des gewerbsmässigen Betrugs

schuldig. Gemäss der im abgekürzten Verfahren erstellten Anklageschrift der

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. September 2014 habe die

Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin Vermögensbeträge zwischen

Fr. 156'000.- (Jahr 2003) bis Fr. 700'000.- (Jahr 2011)

verschwiegen bzw. die entsprechenden Konten nicht bei der jährlichen

Einkommens- und Vermögensdeklaration angegeben. Dadurch sei die Beschwerdegegnerin

um den Betrag von Fr. 212'764.55 geschädigt worden, da sie in Kenntnis

dieser Sachlage der Beschwerdeführerin keine Unterstützungsleistungen

ausbezahlt hätte.

4.2

Die

Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Entscheid über die Rückerstattungsverpflichtung

auf das genannte Strafurteil. Sodann habe die Beschwerdeführerin anlässlich der

Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 16. September 2014 den

Sachverhalt gemäss Anklageschrift, wonach sie mittels Betrugs Fr. 212'764.55

an wirtschaftlicher Hilfe erzielt habe, bestätigt.

4.3

Die

Vorinstanz teilte diese Auffassung der Beschwerdegegnerin und kam zum Schluss,

es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der dem Strafurteil vom 6. November

2014.

zugrundeliegende Sachverhalt unzureichend und falsch erstellt worden wäre,

und demnach für das Rückerstattungsverfahren auf diesen Sachverhalt abzustellen

sei. Daran vermöge auch das gestellte Revisionsgesuch nichts zu ändern, zumal

eine entsprechende Beschwerde vor Bundesgericht abgewiesen worden sei. Zudem

hielt die Vorinstanz fest, dass der Umfang an unrechtmässig bezogener

Sozialhilfe Fr. 190'515.40 betragen habe und nicht Fr. 212'764.55.

Beim Differenzbetrag von Fr. 22'249.15 habe es sich nicht um

Sozialhilfeleistungen im engeren Sinn, sondern um übernommene Krankenkassenprämien

gehandelt, für welche das Sozialversicherungsgericht Rechtsmittelinstanz sei.

Im Übrigen verwies die Vorinstanz auf die Erwägungen 8 bis 10 des

Einspracheentscheids, zumal sich die Beschwerdeführerin nicht mit diesen

Erwägungen auseinandergesetzt habe.

4.4

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei von der Staatsanwaltschaft sowie von

ihrem damaligen Rechtsvertreter bezüglich des abgekürzten Verfahrens nicht

korrekt beraten und unter Druck gesetzt worden. Die damalige Anklage sei nicht

gerechtfertigt gewesen und bis heute nicht richtig abgeklärt bzw. bewiesen

worden. Gegen das Vorgehen der Schweizer Behörden im Strafverfahren sei

inzwischen ein Fall in Strassburg hängig. Die Rückforderung sei aus diesen

Gründen nicht korrekt und zudem aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme auch

nicht umsetzbar.

5.

5.1

Im Zentrum

der vorliegenden Beschwerde steht die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin das

im abgekürzten Verfahren ergangene Strafurteil, mit welchem sie rechtskräftig

wegen gewerbsmässigen Betrugs zulasten der Sozialbehörde verurteilt wurde

(vorne E. 3.1), bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit der

Rückerstattungsverpflichtung entgegenhalten lassen muss.

5.2

Der

Untersuchungsgrundsatz (§ 7 Abs. 1 VRG) verpflichtet die

Verwaltungsbehörden von Amtes wegen dazu, für die richtige und vollständige

Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Pflicht der

Verwaltungsbehörden zur Ermittlung des Sachverhalts kann allerdings dadurch

eingeschränkt werden, dass der gleiche Sachverhalt zuvor bereits im Rahmen

eines Strafverfahrens ermittelt wurde. Um widersprüchliche Entscheide zu

vermeiden, darf die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen Feststellungen

eines Strafgerichts nur unter gewissen Voraussetzungen abweichen (Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 7 N. 10 und N. 23 f.).

Gemäss der zum Strassenverkehrsrecht ergangenen

Rechtsprechung darf die für den Führerausweisentzug zuständige

Verwaltungsbehörde bei Vorliegen eines rechtskräftigen Strafentscheids von

dessen Tatsachenfeststellungen nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und

ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie

zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung

auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat (BGE 136 II 447

E. 3.1 mit Hinweisen; BGr, 29. Mai 2015,1C_476/2014, E. 2.3;

BGr, 29. April 2013,1C_618/2012, E. 2.2; VGr, 18. Januar 2016,

VB.2015.00278, E. 3.1). Andernfalls muss sich die betreffende Person die

tatsächlichen Feststellungen im Strafentscheid entgegenhalten lassen (BGr,

23.

September 2015,1C_262/2015, E. 2.1; BGr, 1. Juli 2014,

1C_132/2014, E. 3). Die Verwaltungsbehörde hat vor allem dann auf die

Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit

öffentlicher Verhandlung unter Anhörung von Parteien und Einvernahme von Zeugen

ergangen ist, es sei denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die

Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellungen; in diesem Fall hat die

Verwaltungsbehörde nötigenfalls selbständige Beweiserhebungen durchzuführen.

Die Verwaltungsbehörde ist unter bestimmten Umständen aber auch an einen

Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn

er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn

der Beschuldigte wusste oder davon ausgehen musste, dass neben dem

Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend muss der

Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren

vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen. Es ist mit

dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar, die strafrechtliche

Verurteilung zu akzeptieren und gegen deren tatsächliche Grundlagen im

anschliessenden Administrativverfahren Einwände zu erheben (BGr, 29. Mai

2015,1C_476/2014, E. 2.3 und E. 2.6; BGE 123 II 97 E. 3c/aa;

BGE 121 II 214 E. 3a; VGr, 18. Januar 2016, VB.2015.00278,

E. 3.1).

5.3

Bei der

rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber

grundsätzlich nicht an das Strafurteil gebunden (vgl. § 7 Abs. 4

VRG). Zurückhaltung ist indessen dann geboten, wenn die Rechtsanwendung stark

von der Würdigung von Tatsachen abhängt, welche die Strafbehörde besser kennt

als die Verwaltungsbehörde (BGr, 29. Mai 2015,1C_476/2014, E. 4.2

mit Verweis auf BGE 136 II 447 E. 3.1 mit Hinweisen; BGr, 29. April

2013,1C_618/2012, E. 2.2).

5.4

Die

dargelegte Rechtsprechung zum Führerausweisentzug kann analog auf die vorliegend

zu beurteilende Konstellation übertragen werden. Es besteht kein Grund,

Tatsachenfeststellungen in Strafurteilen, die auf einem abgekürzten Verfahren

gründen, anders zu behandeln als solche, die im Strafbefehlsverfahren ergangen

sind (VGr, 23. Juni 2016, VB.2016.00026, E. 5.4). So wird in beiden

Verfahren der Sachverhalt nur summarisch ermittelt, und das Beweismass im

abgekürzten Verfahren unterscheidet sich nicht grundsätzlich von demjenigen,

welches im Strafbefehlsverfahren zur Anwendung gelangt. Zudem setzt die

Verurteilung im abgekürzten Verfahren immer die Geständigkeit der beschuldigten

Person voraus (Art. 358 Abs. 1 der Schweizerischen

Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]), was umso mehr für die

Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen spricht.

5.5

Die

Beschwerdeführerin war im Strafverfahren anwaltlich verteidigt und beraten und

musste sich folglich bewusst gewesen sein, dass das Strafverfahren ein

Rückerstattungsverfahren nach sich ziehen würde. Wie die Vorinstanz richtig

festgehalten hat, ist es treuwidrig, zwar das abgekürzte Verfahren durchführen

zu lassen, im nachfolgenden Rückerstattungsverfahren jedoch den eingestandenen

Sachverhalt abzustreiten. Für das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei

sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch von ihrem damaligen Rechtsvertreter

ungenügend und nicht korrekt beraten sowie unter Druck gesetzt worden, finden

sich keinerlei Anhaltspunkte in den Akten. Die ärztliche Bestätigung von Dr. B

vom 2. Dezember 2015 enthält zwar den Hinweis, dass die Beschwerdeführerin

im Herbst 2014 bereits bei kleinstem Druck überfordert gewesen sei; allerdings

ergibt sich daraus noch nicht, dass auch tatsächlich Druck ausgeübt worden

wäre. Darüber hinaus war die Beschwerdeführerin im Jahr 2014, als sie dem

abgekürzten Verfahren zugestimmt hatte, als Ärztin tätig und erwirtschaftete

damit ein Jahreseinkommen von Fr. 42'450.- bzw. generierte Einnahmen über

die Aerztekasse von Fr. 69'023.70, mithin auch für die fraglichen Monate

September bis November 2014. Da es ihr möglich gewesen war, immerhin in

Teilzeit als Ärztin zu praktizieren, ist es fraglich, ob ihre gesundheitlichen

Einschränkungen derart schwerwiegend gewesen sein konnten, dass von einer

fehlenden Willensbildungsfähigkeit auszugehen gewesen wäre (BGE 142 IV 122, E. 3.4).

Es ist zudem davon auszugehen, dass ihre damalige anwaltliche Vertretung ihr nicht

zu einem abgekürzten Verfahren geraten hätte, wenn sich die Beschwerdeführerin

dahingehend geäussert hätte oder es erkennbar gewesen wäre, dass ihre

Gesundheit ihr nicht erlauben würde, dem Verfahren zu folgen oder ihren freien

Willen kund zu tun.

5.6

Schliesslich

bestehen auch keine begründeten Zweifel, die es rechtfertigten, vom in der

Anklageschrift dargestellten Sachverhalt abzuweichen. So geht aus den Akten

hervor, dass die Beschwerdeführerin (im Jahre 2008) gegenüber der

Beschwerdegegnerin ein Bankkonto erwähnte, auf welchem sich Vermögenswerte

ihres Vaters befänden. Die Rede war dabei von einem Bankkonto bei der Bank C.

Sodann bezieht die Anklageschrift für das Jahr 2003 (bis mindestens zum Jahr

2007) auch nur das eine Bank E-Konto (Depositenkonto 01, Kontostand per 31. Dezember

2003: Fr. 156'635.45) in den der Beschwerdeführerin vorgeworfenen

Sachverhalt mit ein, und liess dementsprechend das bereits im Jahr 2003

bestehende Wertschriftendepot bei der Bank C (Depot Nr. 02,

Kontostand per 31. Dezember 2003: Euro 130'478.-) ausser Betracht.

Die Umstände, dass die Beschwerdeführerin die ihr zustehende Kapitalabfindung

aufgrund des Todes ihres Vaters, die zwischen dem 16. Juli 2004 und 27. September

2005.

eingehenden Zahlungen der D AG sowie die Zusprechung einer IV-Rente

von 40 % ab Juli 2010 gegenüber der Beschwerdegegnerin verschwieg,

unterstützen die Betrugsvorwürfe.

Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass sie von der

Bank betreffend die Angelegenheit nie angesprochen worden sei, ist

unglaubwürdig, da sie jeweils auf den Kontoauszügen sowohl der Bank E als

auch der Bank C, welche an ihre Adresse gesendet wurden, als

Kontoinhaberin aufgeführt wurde.

Zudem spielt es für das vorliegende Verfahren keine Rolle,

dass die Umsetzung der Rückforderung unrealistisch sei. Solange die

Beschwerdeführerin nicht erneut Sozialhilfe bezieht, ist die Vollstreckung

allenfalls eine Frage des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts.

5.7

Die

Vorinstanzen sind demnach zu Recht zum Schluss gelangt, dass kein Anlass

besteht, von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil bzw. vom in der

Anklageschrift geschilderten und von der Beschwerdeführerin anlässlich der

Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 16. September 2014 bestätigten

Sachverhalt abzuweichen. Indem die Beschwerdeführerin ihre Konten jeweils nicht

deklarierte, verletzte sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klar ihre

Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nach § 18 SHG. Da davon auszugehen ist,

dass die Beschwerdegegnerin in Kenntnis dieser Umstände der Beschwerdeführerin

keine wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet hätte, liegt damit ohne Weiteres ein

unrechtmässiger Leistungsbezug nach § 26 lit. a SHG vor, welcher eine

Rückerstattungsverpflichtung über Fr. 190'515.40.- zur Folge hat. Dies

umso mehr, als bei unrechtmässigem Bezug von Sozialhilfeleistungen – soweit die

strengen Voraussetzungen des Betrugstatbestands wie vorliegend erfüllt sind –

auch die weniger strengen Voraussetzungen von § 26 SHG als davon

miterfasst bzw. als ebenso erfüllt zu betrachten sind (VGr, 8. September

2017, VB.2016.00652, E. 3.5).

Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

6.1

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Parteientschädigungen wurden keine verlangt.

6.2

Es ist

unklar, ob die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, sie lebe am

Existenzminimum, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen wollte.

Zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (keine neuen relevanten

Tatsachenbehauptungen und Beweismittel) wäre dieses Gesuch allerdings ohnehin

abzuweisen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 7'140.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an