VB.2017.00595
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00595
17. Mai 2018Deutsch18 min
(URT.2018.19858)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2017.00595
Urteil
der 3. Kammer
vom 17. Mai 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geb. 1959, wurde von Oktober 2003 bis Oktober 2011 durch die Sozialen
Dienste der Stadt Zürich wirtschaftlich unterstützt.
B. Mit
Urteil vom 6. November 2014 befand das Bezirksgericht Zürich A im abgekürzten
Verfahren des gewerbsmässigen Betrugs schuldig und bestrafte sie mit einer
Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen
à Fr. 50.- (entsprechend Fr. 2'000.-). Der Vollzug der
Freiheitsstrafe wurde bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von
zwei Jahren.
C. Die Zentrumsleitung
des Sozialzentrums F verpflichtete A mit Entscheid vom 8. Februar 2016,
die im Zeitraum vom 20. Oktober 2003 bis 31. Oktober 2011 zu Unrecht
bezogenen Leistungen in der Höhe von Fr. 212'764.55 den Sozialen Diensten
zurückzuerstatten. Der Betrag werde sofort zur Zahlung fällig. Bei einer
erneuten Unterstützung werde die dann noch offene Rückerstattungsforderung ab
Wiederbeginn der Sozialhilfezahlungen während vorerst 12 Monaten mit
15 % des Anspruchs auf den Grundbedarf des Lebensunterhalts verrechnet.
D. Die
Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK)
wies mit Entscheid vom 12. Januar 2017 die dagegen erhobene Einsprache ab.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 13. Februar 2017 Rekurs an den
Bezirksrat Zürich. Dieser trat mit Beschluss vom 20. Juli 2017 auf den
Rekurs bezüglich der Rückforderung der obligatorischen Krankenkassenprämien in
der Höhe von Fr. 22'249.15 nicht ein und wies die Eingabe
zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
weiter. Im Übrigen wies er den Rekurs ab und verpflichtete A, einen Betrag von
Fr. 190'515.40 zurückzuerstatten.
III.
A. A
gelangte am 13. September 2017 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
und beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses.
B. Am 20. September
2017.
verwies der Bezirksrat auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und
verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober
2017.
beantragte die Sozialbehörde die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde
und verwies zur Begründung auf die Erwägungen im Entscheid der SEK vom 12. Januar
2017.
sowie den Beschluss des Bezirksrats vom 20. Juli 2017. Darauf liess sich A
nicht mehr vernehmen.
C. Mit
Präsidialverfügung vom 12. März 2018 wurde A Gelegenheit zur Einsicht in
die Verfahrensakten am Verwaltungsgericht innert 15 Tagen gewährt. Die Frist
wurde ihr am 3. April 2018 bis zum 18. April 2018 erstreckt. A nahm
die Möglichkeit zur Akteneinsicht jedoch nicht wahr.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Der
Streitwert liegt über Fr. 20'000.-, weshalb die Beschwerde von der Kammer
zu behandeln ist (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b
Abs. 1 lit. c VRG).
1.2
Als
formelle Gültigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels muss dieses einen Antrag
und eine Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). Die Anforderungen an
den Antrag und die Begründung sind allerdings nicht immer gleich hoch. Sie sind
weniger streng, wenn es sich um die Eingabe eines juristischen Laien handelt.
So reicht es beim juristischen Laien aus, wenn sich der Begründung mindestens
im Ansatz entnehmen lässt, in welchen Punkten und weshalb der Entscheid
angefochten wird (Alain Griffel in: ebendieser [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 23 N. 12 ff. und § 54 N. 1).
Die Begründung der Beschwerde ist kurz gehalten,
insbesondere setzt sich die Beschwerdeführerin nicht detailliert mit dem
vorinstanzlichen Entscheid auseinander. Sie macht hauptsächlich geltend, dass
der ihr im Strafverfahren vorgeworfene Tatbestand bis heute nicht bewiesen und
sie im Strafverfahren unter Druck gesetzt worden sei. Sie sei damals schon
gesundheitlich vorbelastet gewesen. Die Rückerstattungsforderung basiere somit
auf falschen Annahmen und Rückschlüssen. Da die Beschwerdeführerin immerhin zum
Ausdruck bringt, inwiefern sie mit dem Entscheid der Vorinstanz nicht
einverstanden ist, ist die Begründung der Beschwerde als genügend zu erachten.
Zwar ficht sie den Beschluss des Bezirksrates gesamthaft
an; aufgrund ihrer Begründung ist allerdings davon auszugehen, dass sich die
Beschwerde nicht gegen die Abschreibung des Sistierungsantrags oder gegen das
Nichteintreten bezüglich der Krankenkassenprämien richtet.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie die Sozialbehörde der
Beschwerdegegnerin aufgefordert habe, ihr Unterlagen in Kopie zur Verfügung zu
stellen, sie bis heute allerdings nichts erhalten hätte. Damit macht sie
sinngemäss eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts geltend.
2.2
Der
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV
beziehungsweise § 8 VRG umfasst das Recht der Privaten, in einem von einer
Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren gehört zu werden, Einblick
in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten
Stellung zu nehmen (vgl. Griffel, § 8 N. 5 ff. und
N. 29 ff.). Das Recht auf Akteneinsicht als Teilgehalt des Anspruchs
auf rechtliches Gehör verschafft den Privaten Anspruch auf Einsicht in
sämtliche Aktenstücke, die geeignet sind, Grundlage für den Entscheid zu
bilden. Die Beurteilung, ob die fraglichen Aktenstücke für den Ausgang des
Verfahrens tatsächlich relevant sind, muss dabei den Privaten überlassen
werden. Eine teilweise Verweigerung der Akteneinsicht mit der Begründung, die
von der Verweigerung betroffenen Aktenstücke seien für den Verfahrensausgang
belanglos, ist demnach unzulässig (vgl. zum Ganzen BGE 132 V 387 E. 3).
Akteneinsicht wird grundsätzlich nur auf Gesuch hin gewährt
und enthält nur den Anspruch, die Akten am Sitz der Behörde einzusehen. Ein
Recht, die Akten zugestellt zu bekommen oder sie nach Hause zu nehmen, besteht
nicht (Griffel, § 8 N. 16 f.). Das rechtliche Gehör ist demnach
nicht verletzt, wenn dem Verfahrensbeteiligten auf entsprechendes Gesuch hin
angeboten wird, die Akten am Sitz der Behörde einzusehen; es ist nicht
notwendig, dass die ersuchte Behörde dem Verfahrensbeteiligten Kopien der Akten
zukommen lässt (VGr, 1. November 2017, VB.2017.00557, E. 2.4).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur.
Eine Verletzung führt unabhängig von den Erfolgsaussichten der Beschwerde in
der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Praxisgemäss kann
eine Gehörsverletzung jedoch in einem anschliessenden Rechtsmittelverfahren
geheilt werden, wenn die Verletzung nicht schwer wiegt und die obere Instanz
über die gleiche Kognition wie die untere verfügt. Dies gilt vor allem dann und
selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung, wenn eine Rückweisung der Sache
zur Gewährung des rechtlichen Gehörs lediglich einen formalistischen Leerlauf
darstellen und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde. Infolge
Heilung bleibt eine Gehörsverletzung – grundsätzlich – folgenlos (vgl. Michele
Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im
Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 459; Griffel,
§ 8 N. 38; BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 133 I 201 E. 2.2).
2.3
Ob bzw.
inwiefern die Beschwerdegegnerin dem Akteneinsichtsgesuch der
Beschwerdeführerin entsprochen hatte, geht aus den Akten nicht hervor. Aus
diesem Grund wurde der Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 12. März
2018.
Gelegenheit gegeben, innert 15 Tagen seit Zustellung die
Verfahrensakten beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich einzusehen. Die
Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass die 15-tägige Frist während
der Gerichtsferien vom 25. März 2018 bis und mit 8. April 2018 nicht
still stehe. Der Präsidialverfügung wurden die Aktenverzeichnisse sämtlicher
Verfahrensakten beigelegt. Mit Schreiben vom 27. März 2018 (Poststempel
29.
März 2018) erbat die Beschwerdeführerin eine Verlängerung der Frist um
15.
Tage. Diesem Gesuch wurde mit Stempelverfügung vom 3. April 2018
entsprochen und die Frist (letztmals) bis zum 18. April 2018 erstreckt.
Die eingeschrieben versandte Stempelverfügung holte die Beschwerdeführerin
jedoch nicht ab, und sie nahm das Akteneinsichtsrecht am Gericht nicht wahr.
2.4
Sofern ein
Adressat mit der Zustellung einer Sendung hatte rechnen müssen – was bei
hängigen Verfahren durchwegs der Fall ist (BGE 130 III 396 E. 1.2.3) –
gilt die Fiktion, dass eine eingeschriebene Sendung spätestens am letzten Tag
einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle am Ort des
Empfängers als zugestellt zu betrachten ist (§ 71 VRG i. V. m. Art. 138 Abs. 3 lit. a
der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]). Bei Abwesenheit ist
eine verfahrensbeteiligte Person deshalb gehalten, die geeigneten Massnahmen zu
treffen, damit ihr Mitteilungen und Entscheide tatsächlich zukommen, wobei ein
Postrückbehaltungsauftrag keine genügende Massnahme darstellt (BGE 141 II 429
E. 3.1; BGr, 10. Januar 2018,5A_1052/2017, E. 1). Vorliegend
wurde die erwähnte Stempelverfügung als Einschreiben versandt. Die siebentägige
Abholfrist endete am Dienstag, 11. April 2018, bis dahin wurde die Sendung
von der Beschwerdeführerin nicht abgeholt und deshalb an das Verwaltungsgericht
zurückgesandt. Nachdem die Beschwerdeführerin am 13. September 2017
Beschwerde erhoben und am 27. März 2018 ein Fristerstreckungsgesuch
gestellt hatte, musste sie zwingend mit weiteren Zustellungen rechnen. Damit
gilt die Stempelverfügung als am 11. April 2018 zugestellt. Die angesetzte
Frist endete somit wie in der Verfügung festgehalten am Mittwoch, 18. April
2018.
2.5
Die
Beschwerdeführerin hatte damit die Möglichkeit, in die Verfahrensakten Einsicht
zu erhalten; auch wenn sie diese Möglichkeit nicht wahrgenommen hatte, kann
eine allfällige Gehörsverletzung diesbezüglich als geheilt gelten, und liegt
keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor.
3.
3.1
Gemäss § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht
rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Zu den eigenen Mitteln gehören
alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person (§ 16
Abs. 2 lit. a der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom
21.
Oktober 1981 [SHV]).
3.2
Nach
§ 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe
verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt
hat. Dieser Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die
Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges infolge unwahrer oder unvollständiger
Angaben an, ohne dass er aufseiten des Hilfeempfängers ein schuldhaftes
Verhalten voraussetzt. Ein unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn der
Hilfesuchende in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klar gegen seine
Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst oder seine
Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt. Eine Rückerstattung kann allerdings
nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung von Verfahrenspflichten
auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der
Fürsorgeleistungen geführt hat (VGr, 23. Juni 2016, VB.2016.00026, E. 2.2
mit weiteren Hinweisen). Sind die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, ist die
Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden Unterstützung
als auch nach Ablösung von der Sozialhilfe statthaft (VGr, 23. März 2016,
VB.2015.00251, E. 4.5 mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1
Das
Bezirksgericht Zürich sprach die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 6. November
2014.
nach Durchführung eines abgekürzten Verfahrens des gewerbsmässigen Betrugs
schuldig. Gemäss der im abgekürzten Verfahren erstellten Anklageschrift der
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. September 2014 habe die
Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin Vermögensbeträge zwischen
Fr. 156'000.- (Jahr 2003) bis Fr. 700'000.- (Jahr 2011)
verschwiegen bzw. die entsprechenden Konten nicht bei der jährlichen
Einkommens- und Vermögensdeklaration angegeben. Dadurch sei die Beschwerdegegnerin
um den Betrag von Fr. 212'764.55 geschädigt worden, da sie in Kenntnis
dieser Sachlage der Beschwerdeführerin keine Unterstützungsleistungen
ausbezahlt hätte.
4.2
Die
Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Entscheid über die Rückerstattungsverpflichtung
auf das genannte Strafurteil. Sodann habe die Beschwerdeführerin anlässlich der
Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 16. September 2014 den
Sachverhalt gemäss Anklageschrift, wonach sie mittels Betrugs Fr. 212'764.55
an wirtschaftlicher Hilfe erzielt habe, bestätigt.
4.3
Die
Vorinstanz teilte diese Auffassung der Beschwerdegegnerin und kam zum Schluss,
es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der dem Strafurteil vom 6. November
2014.
zugrundeliegende Sachverhalt unzureichend und falsch erstellt worden wäre,
und demnach für das Rückerstattungsverfahren auf diesen Sachverhalt abzustellen
sei. Daran vermöge auch das gestellte Revisionsgesuch nichts zu ändern, zumal
eine entsprechende Beschwerde vor Bundesgericht abgewiesen worden sei. Zudem
hielt die Vorinstanz fest, dass der Umfang an unrechtmässig bezogener
Sozialhilfe Fr. 190'515.40 betragen habe und nicht Fr. 212'764.55.
Beim Differenzbetrag von Fr. 22'249.15 habe es sich nicht um
Sozialhilfeleistungen im engeren Sinn, sondern um übernommene Krankenkassenprämien
gehandelt, für welche das Sozialversicherungsgericht Rechtsmittelinstanz sei.
Im Übrigen verwies die Vorinstanz auf die Erwägungen 8 bis 10 des
Einspracheentscheids, zumal sich die Beschwerdeführerin nicht mit diesen
Erwägungen auseinandergesetzt habe.
4.4
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei von der Staatsanwaltschaft sowie von
ihrem damaligen Rechtsvertreter bezüglich des abgekürzten Verfahrens nicht
korrekt beraten und unter Druck gesetzt worden. Die damalige Anklage sei nicht
gerechtfertigt gewesen und bis heute nicht richtig abgeklärt bzw. bewiesen
worden. Gegen das Vorgehen der Schweizer Behörden im Strafverfahren sei
inzwischen ein Fall in Strassburg hängig. Die Rückforderung sei aus diesen
Gründen nicht korrekt und zudem aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme auch
nicht umsetzbar.
5.
5.1
Im Zentrum
der vorliegenden Beschwerde steht die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin das
im abgekürzten Verfahren ergangene Strafurteil, mit welchem sie rechtskräftig
wegen gewerbsmässigen Betrugs zulasten der Sozialbehörde verurteilt wurde
(vorne E. 3.1), bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit der
Rückerstattungsverpflichtung entgegenhalten lassen muss.
5.2
Der
Untersuchungsgrundsatz (§ 7 Abs. 1 VRG) verpflichtet die
Verwaltungsbehörden von Amtes wegen dazu, für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Pflicht der
Verwaltungsbehörden zur Ermittlung des Sachverhalts kann allerdings dadurch
eingeschränkt werden, dass der gleiche Sachverhalt zuvor bereits im Rahmen
eines Strafverfahrens ermittelt wurde. Um widersprüchliche Entscheide zu
vermeiden, darf die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen Feststellungen
eines Strafgerichts nur unter gewissen Voraussetzungen abweichen (Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 7 N. 10 und N. 23 f.).
Gemäss der zum Strassenverkehrsrecht ergangenen
Rechtsprechung darf die für den Führerausweisentzug zuständige
Verwaltungsbehörde bei Vorliegen eines rechtskräftigen Strafentscheids von
dessen Tatsachenfeststellungen nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und
ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie
zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung
auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat (BGE 136 II 447
E. 3.1 mit Hinweisen; BGr, 29. Mai 2015,1C_476/2014, E. 2.3;
BGr, 29. April 2013,1C_618/2012, E. 2.2; VGr, 18. Januar 2016,
VB.2015.00278, E. 3.1). Andernfalls muss sich die betreffende Person die
tatsächlichen Feststellungen im Strafentscheid entgegenhalten lassen (BGr,
23.
September 2015,1C_262/2015, E. 2.1; BGr, 1. Juli 2014,
1C_132/2014, E. 3). Die Verwaltungsbehörde hat vor allem dann auf die
Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit
öffentlicher Verhandlung unter Anhörung von Parteien und Einvernahme von Zeugen
ergangen ist, es sei denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die
Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellungen; in diesem Fall hat die
Verwaltungsbehörde nötigenfalls selbständige Beweiserhebungen durchzuführen.
Die Verwaltungsbehörde ist unter bestimmten Umständen aber auch an einen
Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn
er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn
der Beschuldigte wusste oder davon ausgehen musste, dass neben dem
Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend muss der
Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren
vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen. Es ist mit
dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar, die strafrechtliche
Verurteilung zu akzeptieren und gegen deren tatsächliche Grundlagen im
anschliessenden Administrativverfahren Einwände zu erheben (BGr, 29. Mai
2015,1C_476/2014, E. 2.3 und E. 2.6; BGE 123 II 97 E. 3c/aa;
BGE 121 II 214 E. 3a; VGr, 18. Januar 2016, VB.2015.00278,
E. 3.1).
5.3
Bei der
rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber
grundsätzlich nicht an das Strafurteil gebunden (vgl. § 7 Abs. 4
VRG). Zurückhaltung ist indessen dann geboten, wenn die Rechtsanwendung stark
von der Würdigung von Tatsachen abhängt, welche die Strafbehörde besser kennt
als die Verwaltungsbehörde (BGr, 29. Mai 2015,1C_476/2014, E. 4.2
mit Verweis auf BGE 136 II 447 E. 3.1 mit Hinweisen; BGr, 29. April
2013,1C_618/2012, E. 2.2).
5.4
Die
dargelegte Rechtsprechung zum Führerausweisentzug kann analog auf die vorliegend
zu beurteilende Konstellation übertragen werden. Es besteht kein Grund,
Tatsachenfeststellungen in Strafurteilen, die auf einem abgekürzten Verfahren
gründen, anders zu behandeln als solche, die im Strafbefehlsverfahren ergangen
sind (VGr, 23. Juni 2016, VB.2016.00026, E. 5.4). So wird in beiden
Verfahren der Sachverhalt nur summarisch ermittelt, und das Beweismass im
abgekürzten Verfahren unterscheidet sich nicht grundsätzlich von demjenigen,
welches im Strafbefehlsverfahren zur Anwendung gelangt. Zudem setzt die
Verurteilung im abgekürzten Verfahren immer die Geständigkeit der beschuldigten
Person voraus (Art. 358 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]), was umso mehr für die
Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen spricht.
5.5
Die
Beschwerdeführerin war im Strafverfahren anwaltlich verteidigt und beraten und
musste sich folglich bewusst gewesen sein, dass das Strafverfahren ein
Rückerstattungsverfahren nach sich ziehen würde. Wie die Vorinstanz richtig
festgehalten hat, ist es treuwidrig, zwar das abgekürzte Verfahren durchführen
zu lassen, im nachfolgenden Rückerstattungsverfahren jedoch den eingestandenen
Sachverhalt abzustreiten. Für das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei
sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch von ihrem damaligen Rechtsvertreter
ungenügend und nicht korrekt beraten sowie unter Druck gesetzt worden, finden
sich keinerlei Anhaltspunkte in den Akten. Die ärztliche Bestätigung von Dr. B
vom 2. Dezember 2015 enthält zwar den Hinweis, dass die Beschwerdeführerin
im Herbst 2014 bereits bei kleinstem Druck überfordert gewesen sei; allerdings
ergibt sich daraus noch nicht, dass auch tatsächlich Druck ausgeübt worden
wäre. Darüber hinaus war die Beschwerdeführerin im Jahr 2014, als sie dem
abgekürzten Verfahren zugestimmt hatte, als Ärztin tätig und erwirtschaftete
damit ein Jahreseinkommen von Fr. 42'450.- bzw. generierte Einnahmen über
die Aerztekasse von Fr. 69'023.70, mithin auch für die fraglichen Monate
September bis November 2014. Da es ihr möglich gewesen war, immerhin in
Teilzeit als Ärztin zu praktizieren, ist es fraglich, ob ihre gesundheitlichen
Einschränkungen derart schwerwiegend gewesen sein konnten, dass von einer
fehlenden Willensbildungsfähigkeit auszugehen gewesen wäre (BGE 142 IV 122, E. 3.4).
Es ist zudem davon auszugehen, dass ihre damalige anwaltliche Vertretung ihr nicht
zu einem abgekürzten Verfahren geraten hätte, wenn sich die Beschwerdeführerin
dahingehend geäussert hätte oder es erkennbar gewesen wäre, dass ihre
Gesundheit ihr nicht erlauben würde, dem Verfahren zu folgen oder ihren freien
Willen kund zu tun.
5.6
Schliesslich
bestehen auch keine begründeten Zweifel, die es rechtfertigten, vom in der
Anklageschrift dargestellten Sachverhalt abzuweichen. So geht aus den Akten
hervor, dass die Beschwerdeführerin (im Jahre 2008) gegenüber der
Beschwerdegegnerin ein Bankkonto erwähnte, auf welchem sich Vermögenswerte
ihres Vaters befänden. Die Rede war dabei von einem Bankkonto bei der Bank C.
Sodann bezieht die Anklageschrift für das Jahr 2003 (bis mindestens zum Jahr
2007) auch nur das eine Bank E-Konto (Depositenkonto 01, Kontostand per 31. Dezember
2003: Fr. 156'635.45) in den der Beschwerdeführerin vorgeworfenen
Sachverhalt mit ein, und liess dementsprechend das bereits im Jahr 2003
bestehende Wertschriftendepot bei der Bank C (Depot Nr. 02,
Kontostand per 31. Dezember 2003: Euro 130'478.-) ausser Betracht.
Die Umstände, dass die Beschwerdeführerin die ihr zustehende Kapitalabfindung
aufgrund des Todes ihres Vaters, die zwischen dem 16. Juli 2004 und 27. September
2005.
eingehenden Zahlungen der D AG sowie die Zusprechung einer IV-Rente
von 40 % ab Juli 2010 gegenüber der Beschwerdegegnerin verschwieg,
unterstützen die Betrugsvorwürfe.
Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass sie von der
Bank betreffend die Angelegenheit nie angesprochen worden sei, ist
unglaubwürdig, da sie jeweils auf den Kontoauszügen sowohl der Bank E als
auch der Bank C, welche an ihre Adresse gesendet wurden, als
Kontoinhaberin aufgeführt wurde.
Zudem spielt es für das vorliegende Verfahren keine Rolle,
dass die Umsetzung der Rückforderung unrealistisch sei. Solange die
Beschwerdeführerin nicht erneut Sozialhilfe bezieht, ist die Vollstreckung
allenfalls eine Frage des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts.
5.7
Die
Vorinstanzen sind demnach zu Recht zum Schluss gelangt, dass kein Anlass
besteht, von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil bzw. vom in der
Anklageschrift geschilderten und von der Beschwerdeführerin anlässlich der
Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 16. September 2014 bestätigten
Sachverhalt abzuweichen. Indem die Beschwerdeführerin ihre Konten jeweils nicht
deklarierte, verletzte sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klar ihre
Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nach § 18 SHG. Da davon auszugehen ist,
dass die Beschwerdegegnerin in Kenntnis dieser Umstände der Beschwerdeführerin
keine wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet hätte, liegt damit ohne Weiteres ein
unrechtmässiger Leistungsbezug nach § 26 lit. a SHG vor, welcher eine
Rückerstattungsverpflichtung über Fr. 190'515.40.- zur Folge hat. Dies
umso mehr, als bei unrechtmässigem Bezug von Sozialhilfeleistungen – soweit die
strengen Voraussetzungen des Betrugstatbestands wie vorliegend erfüllt sind –
auch die weniger strengen Voraussetzungen von § 26 SHG als davon
miterfasst bzw. als ebenso erfüllt zu betrachten sind (VGr, 8. September
2017, VB.2016.00652, E. 3.5).
Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Parteientschädigungen wurden keine verlangt.
6.2
Es ist
unklar, ob die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, sie lebe am
Existenzminimum, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen wollte.
Zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (keine neuen relevanten
Tatsachenbehauptungen und Beweismittel) wäre dieses Gesuch allerdings ohnehin
abzuweisen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 7'140.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an
…