VB.2017.00603
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00603
24. Januar 2018Deutsch17 min
(URT.2018.19580)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2017.00603
Verfügung
des Einzelrichters
vom 24. Januar 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A, vormals NUK B,
derzeit unbekannten Aufenthalts, vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialamt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Nothilfe
(aufschiebende Wirkung/vorsorgliche Massnahmen),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A,
geboren 1985, aus dem Land D, reiste am 21. November 2014 in die
Schweiz ein, wo er gleichentags um Gewährung von Asyl ersuchte. Mit Urteil vom
23. Februar 2016 wies das Bundesamt für Migration das Gesuch As ab und
verfügte dessen Wegweisung. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das
Bundesverwaltungsgericht am 10. März 2016 ab.
Vom
12. Dezember 2016 bis 14. November 2017 befand sich A in der
Notunterkunft (NUK) B, wo ihm Nothilfe gewährt wurde. Am 3. Februar
2017 unterzeichnete er dort das "Merkblatt für die Ausrichtung von
Nothilfeleistungen in den kantonalen Notunterkünften" (fortan Merkblatt)
des Kantonalen Sozialamts, welches tägliche Anwesenheitskontrollen, jeweils am
Vormittag und am Abend, vorsieht. Wer nicht anwesend ist, erhält für den
betreffenden Tag keine Geldzahlung.
Erwägungen
II.
Am
1.
März 2017 erhob A bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
Rekurs gegen das Merkblatt und beantragte unter anderem, es sei umgehend
festzustellen, dass dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zukomme bzw. der
Rekursgegner sei anzuweisen, dem Rekurrenten bis zum rechtskräftigen Abschluss
des Verfahrens dreimal pro Woche am Montag, Mittwoch und Freitag jeweils
Fr. 20.- für Nahrung, Kleidung und Hygienemittel als Nothilfe in der NUK B
auszurichten. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung des Rekurses
superprovisorisch anzuordnen bzw. der Rekursgegner sei anzuweisen, dem
Rekurrenten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens dreimal pro Woche
am Montag, Mittwoch und Freitag jeweils Fr. 20.- für Nahrung, Kleidung und
Hygienemittel als Nothilfe in der NUK B auszurichten. Mit
Zwischenentscheid vom 28. Juli 2017 trat die Sicherheitsdirektion auf das
Gesuch um Feststellung der aufschiebenden Wirkung nicht ein und wies das Gesuch
um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab, soweit es nicht gegenstandslos geworden
sei. Der Entscheid in der Hauptsache ist noch ausstehend.
III.
Dagegen
gelangte A am 13. September 2017 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
und beantragte die Aufhebung des Zwischenentscheids vom 28. Juli 2017. Auf
das Gesuch um Feststellung der aufschiebenden Wirkung sei einzutreten, und es
sei umgehend festzustellen, dass dem an die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion Zürich gerichteten Rekurs Nr. 01 die aufschiebende
Wirkung zukomme. Der Beschwerdegegner sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer bis
zum rechtskräftigen Abschluss des Rekursverfahrens Nr. 01 der
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion Zürich weiterhin dreimal pro Woche,
nämlich am Montag, Mittwoch und Freitag, jeweils Fr. 20.- für Nahrung,
Kleidung und Hygienemittel als Nothilfe in der NUK B auszurichten; unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners. Sodann ersuchte
er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung.
Die
Sicherheitsdirektion übermittelte am 16. Oktober 2017 die Akten und
verzichtete gleichzeitig auf Vernehmlassung. Gleichentags reichte das Kantonale
Sozialamt die Beschwerdeantwort ein und beantragte, auf die Beschwerde sei
nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
entziehen, sollte auf sie eingetreten und auf eine positive Anordnung erkannt
werden. Eventualiter sei festzustellen, dass die aufschiebende Wirkung nur den
Auszahlungsmodus (Montag, Mittwoch, Freitag) beschlage; unter Kostenfolgen
zulasten des Beschwerdeführers. A replizierte am 27. November 2017. Am
4.
Dezember 2017 reichte seine Rechtsvertreterin ihre Honorarnote ein. Das
Kantonale Sozialamt reichte am 5. Dezember 2017 die Duplik ein und teilte
mit, dass A seit dem 14. November 2017 unbekannten Aufenthalts sei und
keine Nothilfeleistungen mehr beziehe. A liess sich dazu nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Angefochten
ist ein Zwischenentscheid betreffend ein Gesuch um Feststellung der
aufschiebenden Wirkung bzw. Anordnung von vorsorglichen Massnahmen. Bei
Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (§ 44
Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] e
contrario; Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 44 N. 33). In der Hauptsache beanstandet der
Beschwerdeführer die im Merkblatt festgelegten Auszahlungsmodalitäten der
Nothilfe. Das Verwaltungsgericht ist für Fragen des Sozialhilferechts nach
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 VRG zuständig.
Bei Streitigkeiten über Zwischenentscheide ist der Streitwert
der Hauptsache massgeblich (Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 38b
N. 12). In der Sache beanstandet der Beschwerdeführer im Rekursverfahren
die Auszahlungsmodalitäten der Nothilfe. Eine Missachtung der von ihm als
rechtswidrig gerügten Auszahlungsmodalitäten hätte zur Folge, dass er keine –
im Merkblatt nicht bezifferte – Nothilfegelder erhalten würde. Der
Beschwerdeführer selbst beantragt die Leistung von insgesamt Fr. 60.- pro
Woche. Da der Streitwert hochgerechnet auf 12 Monate (vgl. Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 65a N. 17; VGr, 14. September 2016,
VB.2016.00315, E. 1.2) somit weniger als Fr. 20'000.- beträgt und
darüber hinaus kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist der
Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und
Abs. 2 VRG).
1.2
Der
Entscheid vom 28. Juli 2017 stellt einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid
dar. Ein solcher kann gemäss § 41 Abs. 3 VRG in Verbindung mit
§ 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. a und b des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) nur dann angefochten
werden, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann oder
die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde. Während die zweite Voraussetzung offensichtlich
nicht erfüllt ist, droht laut der Praxis bei Erlass und Verweigerung
vorsorglicher Massnahmen regelmässig ein nicht wiedergutzumachender Nachteil.
Das Vorliegen des nicht wiedergutzumachenden Nachteils ist zwar grundsätzlich
von Amtes wegen abzuklären. Der mögliche Nachteil ist allerdings zu
substanziieren, wenn er nicht offensichtlich ist (Bertschi, § 19a
N. 47 f.).
Der
Beschwerdeführer macht geltend, der Entscheid der Vorinstanz habe für ihn unter
anderem zur Folge, dass er in seiner verfassungsmässig garantierten
Bewegungsfreiheit massiv eingeschränkt sei. Durch den offensichtlich
rechtswidrigen Vollzug des Merkblatts habe er sich jeden Tag zweimal in der
Notunterkunft zu melden. Diese Verletzung seiner Grundrechte lasse sich auch
durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid nicht ungeschehen
machen. Hinzu kämen die finanziellen Folgen, welche den Beschwerdeführer in
seiner Existenz und Menschenwürde bedrohen respektive treffen würden. Beuge er
sich dem neuen Regime nicht, würden ihm die Nothilfegelder nicht ausgerichtet.
Er könne somit elementarste Bedürfnisse wie Nahrung und Körperpflege nicht mehr
bestreiten. Auch dies stelle einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil dar.
Nicht zuletzt seien hier von der Bundesverfassung garantierte und nicht
verhandelbare Grundrechte betroffen, so die Menschenwürde und das Recht auf
Hilfe in Notlagen.
Der
vom Beschwerdegegner geltend gemachte Grund für die Änderung der
Auszahlungsmodalitäten ist bei der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen
unerheblich. Massgebend ist vorliegend einzig, ob der Beschwerdeführer durch
die neuen Vorschriften einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erleidet.
Gemäss den im Merkblatt vorgeschriebenen Auszahlungsmodalitäten hat der
Beschwerdeführer seine Nothilfebedürftigkeit durch seine Präsenz am Morgen und
Abend sowie durch die Übernachtung in der Notunterkunft zu bestätigen,
ansonsten er das Nothilfegeld nicht ausbezahlt erhält. Dadurch wird der
Beschwerdeführer in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Auch wenn sich der
Beschwerdeführer täglich in der Notunterkunft aufhalten und dort übernachten
würde, würde er durch die Präsenzkontrollen in seiner Bewegungsfreiheit
insofern eingeschränkt, als diese zu festgelegten Zeiten am Morgen und Abend –
hier innerhalb eines grosszügigen Zeitrahmens – stattfinden. Mindestens vor
Ablauf der angegebenen Zeiten kann er sich nicht ausserhalb der Notunterkunft
bewegen, sofern er nicht die Auszahlung seines Nothilfegeldes riskieren will.
Zwar ist dem Beschwerdegegner insofern zuzustimmen, als sich abgewiesene
Asylbewerber in einem besonderen Rechtsverhältnis gegenüber den Behörden
befinden und daher gewisse Freiheitseinschränkungen in Kauf nehmen müssen (BGE
139.
I 272 = Pra 103 [2014] Nr. 54 E. 3.4). Dies ändert aber nichts
daran, dass der Beschwerdeführer durch die im Merkblatt festgesetzten
Auszahlungsmodalitäten grundsätzlich in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt
wird und dadurch einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erleidet. Die Frage,
ob der Beschwerdeführer diese Einschränkung aufgrund eines besonderen
Rechtsverhältnisses gegenüber den Behörden in Kauf nehmen muss, ist im Rahmen
der Eintretensfrage nicht zu prüfen.
Demnach
kann der angefochtene Entscheid durch die Verweigerung von vorsorglichen
Massnahmen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken und stellt damit
eine anfechtbare Anordnung im Sinn von § 19a Abs. 2 VRG dar.
1.3
Es bleibt
zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zur Erhebung der Beschwerde berechtigt ist.
1.3.1
Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 in
Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Das geltend gemachte Interesse an
der Streitsache muss grundsätzlich aktuell sein, d. h. es muss sowohl im Zeitpunkt der
Rechtsmittelerhebung als auch im Zeitpunkt des Entscheids vorliegen (Bertschi,
§ 21 N. 24).
1.3.2
Gemäss dem vom Beschwerdegegner eingereichten Stammdatenblatt Asyl vom
4.
Dezember 2017 hält sich der Beschwerdeführer seit dem 14. November
2017.
nicht mehr in der NUK B auf, sondern ist unbekannten Aufenthalts.
Dies blieb im Beschwerdeverfahren unbestritten. Das Stammdatenblatt Asyl des
Kantonalen Sozialamts ist geeignet, die Abwesenheit des Beschwerdeführers zu
beweisen, zumal das Kantonale Sozialamt gemäss § 6 Abs. 1 der
Nothilfeverordnung vom 24. Oktober 2007 eine Kontrolle über die einer
kantonalen Notunterkunft zugewiesenen Personen führt (vgl. dazu VGr,
17.
Oktober 2017, VB.2017.00431, E. 1.4.2). Sodann gibt es keine
Anhaltspunkte dafür, dass das Stammdatenblatt Asyl fehler- oder lückenhaft sein
könnte. Gestützt auf die vorliegenden Akten ist deshalb davon auszugehen, dass
sich der Beschwerdeführer bis am 14. November 2017 in der NUK B
aufgehalten hat. Seither ist er unbekannten Aufenthalts.
Damit
hatte der Beschwerdeführer zwar zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am
13.
September 2017 noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse. Fraglich ist
jedoch, ob er zum heutigen Zeitpunkt ein aktuelles Rechtsschutzinteresse hat.
Die im vorinstanzlichen Rekursverfahren beantragten vorsorglichen Massnahmen
bezogen sich auf die Auszahlungsmodalitäten der Nothilfeleistungen sowie die
Anwesenheits- und Übernachtungspflichten des Beschwerdeführers. Nachdem sich
der Beschwerdeführer zurzeit nicht in der NUK B aufhält, sein
Aufenthaltsort unbekannt ist und er keine Nothilfeleistungen bezieht, ist nicht
ersichtlich, inwiefern er derzeit ein schutzwürdiges Interesse an der
Beurteilung von vorsorglichen Massnahmen im Rahmen eines Verfahrens betreffend
Nothilfeleistungen haben könnte. Immerhin ist der Beschwerdeführer zurzeit
mangels Aufenthalts in einer Notunterkunft sowie Bezugs von Nothilfeleistungen
gerade nicht von den im Merkblatt festgehaltenen Auszahlungsmodalitäten
betroffen. Insofern hat der Beschwerdeführer kein aktuelles
Rechtsschutzinteresse.
1.3.3
Vom Erfordernis des aktuellen Interesses kann abgesehen werden, wenn sich
die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen
wieder stellen könnten, wenn kaum je rechtzeitig eine Prüfung im Einzelfall
stattfinden könnte und wenn aufgrund der grundsätzlichen Natur der Fragen ein
hinreichendes öffentliches Interesse an der Beantwortung besteht (VGr,
25.
Juli 2016, VB.2016.00034, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen;
Bertschi, § 21 N. 24 f.). Diese Voraussetzungen sind im
vorliegenden Fall aber bereits deshalb nicht gegeben, weil einer rechtzeitigen
Prüfung der Frage betreffend vorsorgliche Massnahmen für Nothilfe beziehende
Personen im Einzelfall grundsätzlich nichts entgegensteht. Vielmehr wäre auch im
vorliegenden Fall eine rechtzeitige Prüfung der Sache möglich gewesen, wäre der
Beschwerdeführer nicht untergetaucht.
1.3.4
Nach dem Gesagten ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers nach
Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen. Entsprechend ist das
vorliegende Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Bertschi,
§ 21 N. 26).
2.
2.1
Die
Verfahrensbeteiligten tragen die Kosten gemäss § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Über die Kostenauflage
bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens enthält das
Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift. Das Verwaltungsgericht
entscheidet praxisgemäss nach Ermessen und gestützt auf eine summarische
Beurteilung der Akten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des zur Gegenstandslosigkeit
führenden Grundes über die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Dabei zieht es in
erster Linie in Betracht, welche Partei vermutlich obsiegt hätte. Dabei genügt
eine summarische Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des
Erledigungsgrunds (Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 13 N. 74–76).
2.2
Nachfolgend
ist deshalb der mutmassliche Ausgang des Beschwerdeverfahrens zu prüfen.
Das Verwaltungsgericht entschied bereits in mehreren
vergleichbaren Fällen, dass weder das Merkblatt noch die Rekursvernehmlassung
des Beschwerdegegners eine anfechtbare Anordnung im Sinn von § 19
Abs. 1 lit. a VRG darstellen (anstelle vieler: VGr, 22. November
2017, VB.2017.00501, E. 5.1 und VGr, 9. Januar 2018, VB.2017.00598,
E. 6.1). Nachdem der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner nicht um Erlass
einer anfechtbaren Anordnung ersucht hat, liegt auch kein unrechtmässiges
Verweigern einer solchen gemäss § 19 Abs. 1 lit. b VRG vor.
Da die aufschiebende Wirkung an eine mit Rekurs anfechtbare
Anordnung anschliesst (Kiener, § 25 N. 11 f.) und eine solche
vorliegend nicht besteht, ist § 25 Abs. 1 VRG im vorliegenden Fall
nicht anwendbar, weshalb das Nichteintreten der Vorinstanz in
Dispositiv
Dispositivziffer I des angefochtenen Zwischenentscheids im Ergebnis nicht
zu beanstanden ist.
Die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen setzt einen
schweren, nicht wiedergutzumachenden Nachteil voraus. Der Beschwerdeführer
scheint einen (schweren) Nachteil in der Einschränkung seiner
Bewegungsfreiheit, der Menschenwürde und des Rechts auf Hilfe in Notlagen zu
sehen. Allerdings befindet er sich als abgewiesener Asylbewerber in einem
besonderen Rechtsverhältnis gegenüber den Behörden. Dies führt gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung einerseits zu einem Anspruch auf (Nothilfe-)Leistungen. Andererseits
muss sich der Betroffene gewissen Zwängen unterziehen, die seine Freiheit
einschränken können. Dies darf aber nicht zu schwerwiegenden Verletzungen von
Grundrechten führen. Der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar, dass
und inwiefern ihn die täglich stattfindenden Anwesenheitskontrollen sowie die
Übernachtungspflicht in schwerer Weise in seiner Bewegungsfreiheit bzw. anderen
Grundrechten einschränken würden, und solches ist denn auch nicht zu erkennen.
Dabei ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Stellung als
illegal anwesender und mittelloser Staatsangehöriger gewissen Zwängen
unterliegt und dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei einem
abgewiesenen Asylbewerber, der die Schweiz zu verlassen hätte, bei Festlegung
und Ausrichtung der Nothilfeleistungen weder Integrationsinteressen
berücksichtigt noch dauerhafte Sozialkontakte gewährleistet werden müssen.
Weiter ist der Beschwerdeführer 33 Jahre alt, ledig und ohne
Unterhaltspflichten. Soweit die chronische Fusserkrankung noch besteht, dürfte
dies den Beschwerdeführer nicht an einer Übernachtung in der Notunterkunft
hindern. Zumindest macht er nichts dergleichen geltend. Unter diesen Umständen
ist dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar, die Nacht in einer Gemeinschaftsunterkunft
zu verbringen. Eine schwerwiegende Beeinträchtigung seiner Grundrechte ist
durch die Anwesenheitspflichten zum Bezug der Nothilfe nicht zu erkennen.
Zumindest im Ergebnis wäre damit auch Dispositivziffer II der
angefochtenen Verfügung nicht zu beanstanden.
2.3 Nach dem
Gesagten wäre die Beschwerde mutmasslich abzuweisen gewesen, weshalb es sich
rechtfertigt, die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vollumfänglich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Da das Verfahren jedoch ohne materielle Prüfung der
Sache erledigt wird, rechtfertigt es sich, die Kosten entsprechend zu
reduzieren. Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer unter diesen
Umständen nicht zuzusprechen.
2.4 Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.
2.4.1
Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen
und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf
entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen
(Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16
VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn
er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und
seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren
anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als
jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich
dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise
betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss,
§ 16 N. 80 f.).
Wurde
das Verfahren gegenstandslos, bevor das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
beurteilt wurde, so ist im Rahmen des Abschreibungsentscheids anhand einer
summarischen Beurteilung der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes über
das Gesuch zu entscheiden (Plüss, § 16 N. 68).
2.4.2
Der Beschwerdeführer war zumindest bis am 14. November 2017
nothilfeabhängig, wohnte er doch in der NUK B und bezog dort Nothilfe. Von
seiner Bedürftigkeit ist deshalb auszugehen. Die Beschwerde erschien vor
Eintritt der Gegenstandslosigkeit mindestens insofern nicht als offensichtlich
aussichtslos, als die rechtliche Qualifikation des Merkblatts im Zeitpunkt der
Beschwerdeerhebung unklar war und die Feststellung der aufschiebenden Wirkung
unter anderem davon abhängt, ob eine anfechtbare Verfügung vorliegt. Dem
Beschwerdeführer ist deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; die
ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu
nehmen. Die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters seitens des
Beschwerdeführers ist angesichts seiner fehlenden Rechts- und Deutschkenntnisse
sowie der nicht als einfach zu qualifizierenden Rechtsfragen ebenfalls zu
bejahen. Demnach ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung in der Person seiner derzeitigen Vertreterin zu gewähren.
2.4.3
Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 23. August 2010 (GebV VGr) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der
notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die
amtliche Verteidigung entschädigt, wobei der notwendige Zeitaufwand, die
Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt
und Barauslagen separat entschädigt werden. Letztere umfassen namentlich
bezahlte Gerichtskosten sowie erforderliche Reisespesen, Porti, Kosten für
Telekommunikation und Fotokopien. Für die Bemessung der Entschädigung nicht
relevant sind hingegen Kosten, die zur Wahrnehmung der Interessen der
Klientschaft nicht notwendig sind, insbesondere Kosten für übermässigen,
unnützen oder überflüssigen Aufwand (Plüss, § 16 N. 88 ff.;
§ 22 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren
vom 8. September 2010 [AnwGebV]). Der Anwalt hat sorgfältig darauf bedacht
zu sein, dass nicht unzweckmässige Auslagen auf Kosten des Auftraggebers
anfallen. Massgebend ist, was ein gewissenhafter Anwalt in der Lage des
Beauftragten vernünftigerweise für erforderlich hält. Betreibt der Anwalt mehr
Aufwand, als bei sorgfältigem Vorgehen nötig gewesen wäre, kann er dafür keinen
Ersatz beanspruchen. Zu ersetzen sind daher nur die tatsächlich angefallenen
erforderlichen Auslagen des Anwalts (Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A.,
Bern 2017, Rz. 1414 f.).
2.4.4
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers weist in ihrer Honorarnote einen
Stundenaufwand von 4,02 Stunden zu Fr. 220.- aus sowie Auslagen in
Höhe von Fr. 26.50. Zum Zeitpunkt der Replik vom 27. November 2017
hielt sich der Beschwerdeführer jedoch bereits seit knapp zwei Wochen nicht
mehr in der Notunterkunft B auf und bezog auch keine Nothilfe mehr. Der
Aufwand für das Verfassen einer Replik erscheint vor diesem Hintergrund nicht
gerechtfertigt. Der geltend gemachte Stundenaufwand von 4,02 Stunden ist
deshalb um eine Stunde zu kürzen. Nach dem Gesagten ist die Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 664.40 plus
Barauslagen von Fr. 26.50 zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf den
Gesamtbetrag (Fr. 55.25), also mit total Fr. 746.15, zu entschädigen.
2.4.5
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht,
wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet
ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn
Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
3.
Die vorliegende, einen
Zwischenentscheid betreffende Verfügung ist ebenfalls ein Zwischenentscheid, der
wiederum nur unter den einschränkenden Bedingungen von Art. 93 Abs. 1
BGG angefochten werden kann (vorn E. 1.2;
VGr, 7. Dezember 2016, VB.2016.00571, E. 7; Bertschi, § 19a N. 32).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 160.-- Zustellkosten,
Fr. 660.-- Total der Kosten.
3. Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf
die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach
§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der
Person von Rechtsanwältin C eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren bestellt.
7. Rechtsanwältin
C wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 690.90 zuzüglich
8 % Mehrwertsteuer (Fr. 55.25), insgesamt Fr. 746.15, aus der
Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach
§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8. Gegen
diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,
einzureichen.
9. Mitteilung an …