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Entscheid

VB.2017.00603

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00603

24. Januar 2018Deutsch17 min

(URT.2018.19580)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A,

geboren 1985, aus dem Land D, reiste am 21. November 2014 in die

Schweiz ein, wo er gleichentags um Gewährung von Asyl ersuchte. Mit Urteil vom

23. Februar 2016 wies das Bundesamt für Migration das Gesuch As ab und

verfügte dessen Wegweisung. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das

Bundesverwaltungsgericht am 10. März 2016 ab.

Vom

12. Dezember 2016 bis 14. November 2017 befand sich A in der

Notunterkunft (NUK) B, wo ihm Nothilfe gewährt wurde. Am 3. Februar

2017 unterzeichnete er dort das "Merkblatt für die Ausrichtung von

Nothilfeleistungen in den kantonalen Notunterkünften" (fortan Merkblatt)

des Kantonalen Sozialamts, welches tägliche Anwesenheitskontrollen, jeweils am

Vormittag und am Abend, vorsieht. Wer nicht anwesend ist, erhält für den

betreffenden Tag keine Geldzahlung.

Erwägungen

II.

Am

1.

März 2017 erhob A bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich

Rekurs gegen das Merkblatt und beantragte unter anderem, es sei umgehend

festzustellen, dass dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zukomme bzw. der

Rekursgegner sei anzuweisen, dem Rekurrenten bis zum rechtskräftigen Abschluss

des Verfahrens dreimal pro Woche am Montag, Mittwoch und Freitag jeweils

Fr. 20.- für Nahrung, Kleidung und Hygienemittel als Nothilfe in der NUK B

auszurichten. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung des Rekurses

superprovisorisch anzuordnen bzw. der Rekursgegner sei anzuweisen, dem

Rekurrenten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens dreimal pro Woche

am Montag, Mittwoch und Freitag jeweils Fr. 20.- für Nahrung, Kleidung und

Hygienemittel als Nothilfe in der NUK B auszurichten. Mit

Zwischenentscheid vom 28. Juli 2017 trat die Sicherheitsdirektion auf das

Gesuch um Feststellung der aufschiebenden Wirkung nicht ein und wies das Gesuch

um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab, soweit es nicht gegenstandslos geworden

sei. Der Entscheid in der Hauptsache ist noch ausstehend.

III.

Dagegen

gelangte A am 13. September 2017 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

und beantragte die Aufhebung des Zwischenentscheids vom 28. Juli 2017. Auf

das Gesuch um Feststellung der aufschiebenden Wirkung sei einzutreten, und es

sei umgehend festzustellen, dass dem an die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion Zürich gerichteten Rekurs Nr. 01 die aufschiebende

Wirkung zukomme. Der Beschwerdegegner sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer bis

zum rechtskräftigen Abschluss des Rekursverfahrens Nr. 01 der

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion Zürich weiterhin dreimal pro Woche,

nämlich am Montag, Mittwoch und Freitag, jeweils Fr. 20.- für Nahrung,

Kleidung und Hygienemittel als Nothilfe in der NUK B auszurichten; unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners. Sodann ersuchte

er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung.

Die

Sicherheitsdirektion übermittelte am 16. Oktober 2017 die Akten und

verzichtete gleichzeitig auf Vernehmlassung. Gleichentags reichte das Kantonale

Sozialamt die Beschwerdeantwort ein und beantragte, auf die Beschwerde sei

nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu

entziehen, sollte auf sie eingetreten und auf eine positive Anordnung erkannt

werden. Eventualiter sei festzustellen, dass die aufschiebende Wirkung nur den

Auszahlungsmodus (Montag, Mittwoch, Freitag) beschlage; unter Kostenfolgen

zulasten des Beschwerdeführers. A replizierte am 27. November 2017. Am

4.

Dezember 2017 reichte seine Rechtsvertreterin ihre Honorarnote ein. Das

Kantonale Sozialamt reichte am 5. Dezember 2017 die Duplik ein und teilte

mit, dass A seit dem 14. November 2017 unbekannten Aufenthalts sei und

keine Nothilfeleistungen mehr beziehe. A liess sich dazu nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Angefochten

ist ein Zwischenentscheid betreffend ein Gesuch um Feststellung der

aufschiebenden Wirkung bzw. Anordnung von vorsorglichen Massnahmen. Bei

Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (§ 44

Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] e

contrario; Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 44 N. 33). In der Hauptsache beanstandet der

Beschwerdeführer die im Merkblatt festgelegten Auszahlungsmodalitäten der

Nothilfe. Das Verwaltungsgericht ist für Fragen des Sozialhilferechts nach

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 VRG zuständig.

Bei Streitigkeiten über Zwischenentscheide ist der Streitwert

der Hauptsache massgeblich (Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 38b

N. 12). In der Sache beanstandet der Beschwerdeführer im Rekursverfahren

die Auszahlungsmodalitäten der Nothilfe. Eine Missachtung der von ihm als

rechtswidrig gerügten Auszahlungsmodalitäten hätte zur Folge, dass er keine –

im Merkblatt nicht bezifferte – Nothilfegelder erhalten würde. Der

Beschwerdeführer selbst beantragt die Leistung von insgesamt Fr. 60.- pro

Woche. Da der Streitwert hochgerechnet auf 12 Monate (vgl. Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 65a N. 17; VGr, 14. September 2016,

VB.2016.00315, E. 1.2) somit weniger als Fr. 20'000.- beträgt und

darüber hinaus kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist der

Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und

Abs. 2 VRG).

1.2

Der

Entscheid vom 28. Juli 2017 stellt einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid

dar. Ein solcher kann gemäss § 41 Abs. 3 VRG in Verbindung mit

§ 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. a und b des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) nur dann angefochten

werden, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann oder

die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde. Während die zweite Voraussetzung offensichtlich

nicht erfüllt ist, droht laut der Praxis bei Erlass und Verweigerung

vorsorglicher Massnahmen regelmässig ein nicht wiedergutzumachender Nachteil.

Das Vorliegen des nicht wiedergutzumachenden Nachteils ist zwar grundsätzlich

von Amtes wegen abzuklären. Der mögliche Nachteil ist allerdings zu

substanziieren, wenn er nicht offensichtlich ist (Bertschi, § 19a

N. 47 f.).

Der

Beschwerdeführer macht geltend, der Entscheid der Vorinstanz habe für ihn unter

anderem zur Folge, dass er in seiner verfassungsmässig garantierten

Bewegungsfreiheit massiv eingeschränkt sei. Durch den offensichtlich

rechtswidrigen Vollzug des Merkblatts habe er sich jeden Tag zweimal in der

Notunterkunft zu melden. Diese Verletzung seiner Grundrechte lasse sich auch

durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid nicht ungeschehen

machen. Hinzu kämen die finanziellen Folgen, welche den Beschwerdeführer in

seiner Existenz und Menschenwürde bedrohen respektive treffen würden. Beuge er

sich dem neuen Regime nicht, würden ihm die Nothilfegelder nicht ausgerichtet.

Er könne somit elementarste Bedürfnisse wie Nahrung und Körperpflege nicht mehr

bestreiten. Auch dies stelle einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil dar.

Nicht zuletzt seien hier von der Bundesverfassung garantierte und nicht

verhandelbare Grundrechte betroffen, so die Menschenwürde und das Recht auf

Hilfe in Notlagen.

Der

vom Beschwerdegegner geltend gemachte Grund für die Änderung der

Auszahlungsmodalitäten ist bei der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen

unerheblich. Massgebend ist vorliegend einzig, ob der Beschwerdeführer durch

die neuen Vorschriften einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erleidet.

Gemäss den im Merkblatt vorgeschriebenen Auszahlungsmodalitäten hat der

Beschwerdeführer seine Nothilfebedürftigkeit durch seine Präsenz am Morgen und

Abend sowie durch die Übernachtung in der Notunterkunft zu bestätigen,

ansonsten er das Nothilfegeld nicht ausbezahlt erhält. Dadurch wird der

Beschwerdeführer in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Auch wenn sich der

Beschwerdeführer täglich in der Notunterkunft aufhalten und dort übernachten

würde, würde er durch die Präsenzkontrollen in seiner Bewegungsfreiheit

insofern eingeschränkt, als diese zu festgelegten Zeiten am Morgen und Abend –

hier innerhalb eines grosszügigen Zeitrahmens – stattfinden. Mindestens vor

Ablauf der angegebenen Zeiten kann er sich nicht ausserhalb der Notunterkunft

bewegen, sofern er nicht die Auszahlung seines Nothilfegeldes riskieren will.

Zwar ist dem Beschwerdegegner insofern zuzustimmen, als sich abgewiesene

Asylbewerber in einem besonderen Rechtsverhältnis gegenüber den Behörden

befinden und daher gewisse Freiheitseinschränkungen in Kauf nehmen müssen (BGE

139.

I 272 = Pra 103 [2014] Nr. 54 E. 3.4). Dies ändert aber nichts

daran, dass der Beschwerdeführer durch die im Merkblatt festgesetzten

Auszahlungsmodalitäten grundsätzlich in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt

wird und dadurch einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erleidet. Die Frage,

ob der Beschwerdeführer diese Einschränkung aufgrund eines besonderen

Rechtsverhältnisses gegenüber den Behörden in Kauf nehmen muss, ist im Rahmen

der Eintretensfrage nicht zu prüfen.

Demnach

kann der angefochtene Entscheid durch die Verweigerung von vorsorglichen

Massnahmen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken und stellt damit

eine anfechtbare Anordnung im Sinn von § 19a Abs. 2 VRG dar.

1.3

Es bleibt

zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zur Erhebung der Beschwerde berechtigt ist.

1.3.1

Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 in

Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Das geltend gemachte Interesse an

der Streitsache muss grundsätzlich aktuell sein, d. h. es muss sowohl im Zeitpunkt der

Rechtsmittelerhebung als auch im Zeitpunkt des Entscheids vorliegen (Bertschi,

§ 21 N. 24).

1.3.2

Gemäss dem vom Beschwerdegegner eingereichten Stammdatenblatt Asyl vom

4.

Dezember 2017 hält sich der Beschwerdeführer seit dem 14. November

2017.

nicht mehr in der NUK B auf, sondern ist unbekannten Aufenthalts.

Dies blieb im Beschwerdeverfahren unbestritten. Das Stammdatenblatt Asyl des

Kantonalen Sozialamts ist geeignet, die Abwesenheit des Beschwerdeführers zu

beweisen, zumal das Kantonale Sozialamt gemäss § 6 Abs. 1 der

Nothilfeverordnung vom 24. Oktober 2007 eine Kontrolle über die einer

kantonalen Notunterkunft zugewiesenen Personen führt (vgl. dazu VGr,

17.

Oktober 2017, VB.2017.00431, E. 1.4.2). Sodann gibt es keine

Anhaltspunkte dafür, dass das Stammdatenblatt Asyl fehler- oder lückenhaft sein

könnte. Gestützt auf die vorliegenden Akten ist deshalb davon auszugehen, dass

sich der Beschwerdeführer bis am 14. November 2017 in der NUK B

aufgehalten hat. Seither ist er unbekannten Aufenthalts.

Damit

hatte der Beschwerdeführer zwar zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am

13.

September 2017 noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse. Fraglich ist

jedoch, ob er zum heutigen Zeitpunkt ein aktuelles Rechtsschutzinteresse hat.

Die im vorinstanzlichen Rekursverfahren beantragten vorsorglichen Massnahmen

bezogen sich auf die Auszahlungsmodalitäten der Nothilfeleistungen sowie die

Anwesenheits- und Übernachtungspflichten des Beschwerdeführers. Nachdem sich

der Beschwerdeführer zurzeit nicht in der NUK B aufhält, sein

Aufenthaltsort unbekannt ist und er keine Nothilfeleistungen bezieht, ist nicht

ersichtlich, inwiefern er derzeit ein schutzwürdiges Interesse an der

Beurteilung von vorsorglichen Massnahmen im Rahmen eines Verfahrens betreffend

Nothilfeleistungen haben könnte. Immerhin ist der Beschwerdeführer zurzeit

mangels Aufenthalts in einer Notunterkunft sowie Bezugs von Nothilfeleistungen

gerade nicht von den im Merkblatt festgehaltenen Auszahlungsmodalitäten

betroffen. Insofern hat der Beschwerdeführer kein aktuelles

Rechtsschutzinteresse.

1.3.3

Vom Erfordernis des aktuellen Interesses kann abgesehen werden, wenn sich

die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen

wieder stellen könnten, wenn kaum je rechtzeitig eine Prüfung im Einzelfall

stattfinden könnte und wenn aufgrund der grundsätzlichen Natur der Fragen ein

hinreichendes öffentliches Interesse an der Beantwortung besteht (VGr,

25.

Juli 2016, VB.2016.00034, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen;

Bertschi, § 21 N. 24 f.). Diese Voraussetzungen sind im

vorliegenden Fall aber bereits deshalb nicht gegeben, weil einer rechtzeitigen

Prüfung der Frage betreffend vorsorgliche Massnahmen für Nothilfe beziehende

Personen im Einzelfall grundsätzlich nichts entgegensteht. Vielmehr wäre auch im

vorliegenden Fall eine rechtzeitige Prüfung der Sache möglich gewesen, wäre der

Beschwerdeführer nicht untergetaucht.

1.3.4

Nach dem Gesagten ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers nach

Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen. Entsprechend ist das

vorliegende Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Bertschi,

§ 21 N. 26).

2.

2.1

Die

Verfahrensbeteiligten tragen die Kosten gemäss § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Über die Kostenauflage

bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens enthält das

Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift. Das Verwaltungsgericht

entscheidet praxisgemäss nach Ermessen und gestützt auf eine summarische

Beurteilung der Akten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des zur Gegenstandslosigkeit

führenden Grundes über die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Dabei zieht es in

erster Linie in Betracht, welche Partei vermutlich obsiegt hätte. Dabei genügt

eine summarische Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des

Erledigungsgrunds (Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 13 N. 74–76).

2.2

Nachfolgend

ist deshalb der mutmassliche Ausgang des Beschwerdeverfahrens zu prüfen.

Das Verwaltungsgericht entschied bereits in mehreren

vergleichbaren Fällen, dass weder das Merkblatt noch die Rekursvernehmlassung

des Beschwerdegegners eine anfechtbare Anordnung im Sinn von § 19

Abs. 1 lit. a VRG darstellen (anstelle vieler: VGr, 22. November

2017, VB.2017.00501, E. 5.1 und VGr, 9. Januar 2018, VB.2017.00598,

E. 6.1). Nachdem der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner nicht um Erlass

einer anfechtbaren Anordnung ersucht hat, liegt auch kein unrechtmässiges

Verweigern einer solchen gemäss § 19 Abs. 1 lit. b VRG vor.

Da die aufschiebende Wirkung an eine mit Rekurs anfechtbare

Anordnung anschliesst (Kiener, § 25 N. 11 f.) und eine solche

vorliegend nicht besteht, ist § 25 Abs. 1 VRG im vorliegenden Fall

nicht anwendbar, weshalb das Nichteintreten der Vorinstanz in

Dispositiv

Dispositivziffer I des angefochtenen Zwischenentscheids im Ergebnis nicht

zu beanstanden ist.

Die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen setzt einen

schweren, nicht wiedergutzumachenden Nachteil voraus. Der Beschwerdeführer

scheint einen (schweren) Nachteil in der Einschränkung seiner

Bewegungsfreiheit, der Menschenwürde und des Rechts auf Hilfe in Notlagen zu

sehen. Allerdings befindet er sich als abgewiesener Asylbewerber in einem

besonderen Rechtsverhältnis gegenüber den Behörden. Dies führt gemäss bundes­gerichtlicher

Rechtsprechung einerseits zu einem Anspruch auf (Nothilfe-)Leistungen. Andererseits

muss sich der Betroffene gewissen Zwängen unterziehen, die seine Freiheit

einschränken können. Dies darf aber nicht zu schwerwiegenden Verletzungen von

Grundrechten führen. Der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar, dass

und inwiefern ihn die täglich stattfindenden Anwesenheitskontrollen sowie die

Übernachtungspflicht in schwerer Weise in seiner Bewegungsfreiheit bzw. anderen

Grundrechten einschränken würden, und solches ist denn auch nicht zu erkennen.

Dabei ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Stellung als

illegal anwesender und mittelloser Staatsangehöriger gewissen Zwängen

unterliegt und dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei einem

abgewiesenen Asylbewerber, der die Schweiz zu verlassen hätte, bei Festlegung

und Ausrichtung der Nothilfeleistungen weder Integrationsinteressen

berücksichtigt noch dauerhafte Sozialkontakte gewährleistet werden müssen.

Weiter ist der Beschwerdeführer 33 Jahre alt, ledig und ohne

Unterhaltspflichten. Soweit die chronische Fusserkrankung noch besteht, dürfte

dies den Beschwerdeführer nicht an einer Übernachtung in der Notunterkunft

hindern. Zumindest macht er nichts dergleichen geltend. Unter diesen Umständen

ist dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar, die Nacht in einer Gemeinschaftsunterkunft

zu verbringen. Eine schwerwiegende Beeinträchtigung seiner Grundrechte ist

durch die Anwesenheitspflichten zum Bezug der Nothilfe nicht zu erkennen.

Zumindest im Ergebnis wäre damit auch Dispositivziffer II der

angefochtenen Verfügung nicht zu beanstanden.

2.3 Nach dem

Gesagten wäre die Beschwerde mutmasslich abzuweisen gewesen, weshalb es sich

rechtfertigt, die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vollumfänglich

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Da das Verfahren jedoch ohne materielle Prüfung der

Sache erledigt wird, rechtfertigt es sich, die Kosten entsprechend zu

reduzieren. Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer unter diesen

Umständen nicht zuzusprechen.

2.4 Zu prüfen

bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.

2.4.1

Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen

und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf

entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen

(Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16

VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn

er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und

seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren

anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als

jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet

werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich

dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise

betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht

Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss,

§ 16 N. 80 f.).

Wurde

das Verfahren gegenstandslos, bevor das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung

beurteilt wurde, so ist im Rahmen des Abschreibungsentscheids anhand einer

summarischen Beurteilung der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes über

das Gesuch zu entscheiden (Plüss, § 16 N. 68).

2.4.2

Der Beschwerdeführer war zumindest bis am 14. November 2017

nothilfeabhängig, wohnte er doch in der NUK B und bezog dort Nothilfe. Von

seiner Bedürftigkeit ist deshalb auszugehen. Die Beschwerde erschien vor

Eintritt der Gegenstandslosigkeit mindestens insofern nicht als offensichtlich

aussichtslos, als die rechtliche Qualifikation des Merkblatts im Zeitpunkt der

Beschwerdeerhebung unklar war und die Feststellung der aufschiebenden Wirkung

unter anderem davon abhängt, ob eine anfechtbare Verfügung vorliegt. Dem

Beschwerdeführer ist deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; die

ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu

nehmen. Die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters seitens des

Beschwerdeführers ist angesichts seiner fehlenden Rechts- und Deutschkenntnisse

sowie der nicht als einfach zu qualifizierenden Rechtsfragen ebenfalls zu

bejahen. Demnach ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung in der Person seiner derzeitigen Vertreterin zu gewähren.

2.4.3

Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 23. August 2010 (GebV VGr) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der

notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die

amtliche Verteidigung entschädigt, wobei der notwendige Zeitaufwand, die

Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt

und Barauslagen separat entschädigt werden. Letztere umfassen namentlich

bezahlte Gerichtskosten sowie erforderliche Reisespesen, Porti, Kosten für

Telekommunikation und Fotokopien. Für die Bemessung der Entschädigung nicht

relevant sind hingegen Kosten, die zur Wahrnehmung der Interessen der

Klientschaft nicht notwendig sind, insbesondere Kosten für übermässigen,

unnützen oder überflüssigen Aufwand (Plüss, § 16 N. 88 ff.;

§ 22 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren

vom 8. September 2010 [AnwGebV]). Der Anwalt hat sorgfältig darauf bedacht

zu sein, dass nicht unzweckmässige Auslagen auf Kosten des Auftraggebers

anfallen. Massgebend ist, was ein gewissenhafter Anwalt in der Lage des

Beauftragten vernünftigerweise für erforderlich hält. Betreibt der Anwalt mehr

Aufwand, als bei sorgfältigem Vorgehen nötig gewesen wäre, kann er dafür keinen

Ersatz beanspruchen. Zu ersetzen sind daher nur die tatsächlich angefallenen

erforderlichen Auslagen des Anwalts (Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A.,

Bern 2017, Rz. 1414 f.).

2.4.4

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers weist in ihrer Honorarnote einen

Stundenaufwand von 4,02 Stunden zu Fr. 220.- aus sowie Auslagen in

Höhe von Fr. 26.50. Zum Zeitpunkt der Replik vom 27. November 2017

hielt sich der Beschwerdeführer jedoch bereits seit knapp zwei Wochen nicht

mehr in der Notunterkunft B auf und bezog auch keine Nothilfe mehr. Der

Aufwand für das Verfassen einer Replik erscheint vor diesem Hintergrund nicht

gerechtfertigt. Der geltend gemachte Stundenaufwand von 4,02 Stunden ist

deshalb um eine Stunde zu kürzen. Nach dem Gesagten ist die Rechtsvertreterin

des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 664.40 plus

Barauslagen von Fr. 26.50 zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf den

Gesamtbetrag (Fr. 55.25), also mit total Fr. 746.15, zu entschädigen.

2.4.5

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht,

wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet

ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn

Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

3.

Die vorliegende, einen

Zwischenentscheid betreffende Verfügung ist ebenfalls ein Zwischenentscheid, der

wiederum nur unter den einschränkenden Bedingungen von Art. 93 Abs. 1

BGG angefochten werden kann (vorn E. 1.2;

VGr, 7. Dezember 2016, VB.2016.00571, E. 7; Bertschi, § 19a N. 32).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 160.-- Zustellkosten,

Fr. 660.-- Total der Kosten.

3. Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf

die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach

§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5. Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der

Person von Rechtsanwältin C eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren bestellt.

7. Rechtsanwältin

C wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 690.90 zuzüglich

8 % Mehrwertsteuer (Fr. 55.25), insgesamt Fr. 746.15, aus der

Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach

§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8. Gegen

diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,

einzureichen.

9. Mitteilung an …