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Entscheid

VB.2017.00605

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00605

21. September 2017Deutsch6 min

(URT.2017.19244)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1991 geborene türkische Staatsangehörige A reiste am

16. Oktober 2011 illegal in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Als er

am 3. Mai 2012 mit einer zuletzt im Kanton Solothurn niedergelassenen

Landsfrau die Ehe geschlossen hatte, wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung für

den Kanton Solothurn zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt und sein

Asylgesuch als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Nachdem sich der bereits

bei Bewilligungserteilung im Raum stehende Verdacht einer Scheinehe weiter

erhärtet hatte, verweigerte das Departement des Innern des Kantons Solothurn am

27. März 2015 eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies A aus

der Schweiz weg. Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wurden am 3. Juli

2015 durch das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und am 10. Februar

2016 durch das Bundesgericht (2C_740/2015;2C_752/2015) abgewiesen, soweit auf

diese eingetreten wurde.

Nachdem A bereits zuvor erfolglos um die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich ersucht hatte, wies das Migrationsamt

am 10. Februar 2017 ein weiteres Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

für den Kanton Zürich unter Verweis auf den bundesgerichtlich bestätigten

Solothurner Wegweisungsentscheids ab.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 19. Juli 2017 ab, soweit es

diesen nicht als gegenstandslos betrachtete. Überdies setzte es A Frist bis zum

15.

September 2017 zum Verlassen der Schweiz.

III.

Mit Beschwerde vom 14. September 2017 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben,

eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen und das Verfahren bis zum Abschluss eines hängigen Verfahrens

vor dem Obergericht Solothurn zu sistieren. Weiter sei vom Wegweisungsvollzug

abzusehen und die Unzumutbarkeit desselben festzustellen und die Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung anzuordnen. Weiter wurde um Erteilung der

aufschiebenden Wirkung und die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

Es wurden weder die vorinstanzlichen Akten beigezogen noch

Vernehmlassungen eingeholt.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende

Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit

des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Das Gesuch

um aufschiebende Wirkung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos

geworden, zumal der Beschwerde gemäss § 55 in Verbindung mit § 25 VRG

schon von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, der Beschwerdeführer

mangels vorbestehenden Aufenthaltstitel hieraus indes ohnehin kein prozessuales

Bleiberecht während des laufenden Verfahrens hätte ableiten können. Ein solches

hätte sich höchstens aus Art. 17 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember

2005.

(AuG) ergeben können, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich

erfüllt gewesen wären, was jedoch im Sinn nachfolgender Erwägungen nicht der

Fall ist. Vielmehr kann über das offensichtlich unzulässige Rechtsmittel des

Beschwerdeführers gemäss § 38b Abs. 1 lit. a VRG in

einzelrichterlicher Kompetenz entschieden werden. Da die Sache bereits aufgrund

der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen spruchreif erscheint, kann

auf den Beizug der vorinstanzlichen Akten verzichtet werden.

2.

2.1

Da der

Beschwerdeführer seit der in Rechtskraft erwachsenen Nichtverlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung über keine verlängerbare Aufenthaltsbewilligung verfügt,

erscheint unklar, wie sein Antrag auf "Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung"

zu verstehen ist. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich wurde von den Vorinstanzen – und

offenbar auch vom Beschwerdeführer selbst – jedenfalls als Gesuch um

Bewilligung eines Kantonswechsels aufgefasst.

Die Bewilligung eines Kantonswechsels setzt aber eine zum

Entscheidzeitpunkt gültige Aufenthaltsbewilligung voraus, sofern nicht von

einer routinemässigen Verlängerung auszugehen ist (vgl. Art. 37

Abs. 1 AuG; VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00172, E. 3, mit

Hinweisen).

Der Beschwerdeführer wurde am 10. Februar 2016 durch das

Bundesgericht (2C_740/2015;2C_752/2015) rechtskräftig aus der Schweiz

weggewiesen und verfügt über keine gültige Aufenthaltsbewilligung, weshalb ihm

bereits aus diesem Grund die Bewilligung eines Kantonswechsels zu Recht

verweigert wurde.

2.2

Soweit der

Beschwerdeführer darüber hinaus sinngemäss um Wiedererwägung ersucht, ist dem

Folgendes entgegenzuhalten:

Eine Verwaltungsbehörde ist gemäss

Art. 29 der Bundesverfassung (BV) verpflichtet, auf ein

Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich die Umstände seit dem letzten

Entscheid wesentlich geändert haben. Wesentliche neue Umstände liegen vor, wenn

angesichts der veränderten tatbeständlichen Grundlagen die rechtliche Würdigung

anders erfolgen könnte als im früheren Entscheid. Die Wiedererwägung von

Verwaltungsentscheiden ist somit nicht beliebig zulässig; sie darf nicht dazu

führen, dass rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage gestellt werden

können (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; VGr, 25. Mai 2011, VB.2011.00140,

E. 1.2).

Der Beschwerdeführer bringt im

Wesentlichen vor, dass eine Scheinehe widerlegt sei, nachdem er und seine

Ehefrau vom Vorwurf der Täuschung der Behörden im Sinn von Art. 118 Abs. 1

und 2 AuG mit (noch nicht rechtskräftigem) Strafurteil des Richteramtes

Olten-Gösgen vom 7. Dezember 2016 vollumfänglich freigesprochen worden

seien. Zudem macht er geltend, dass ihm als linker Aktivist in der Türkei die

sofortige Festnahme durch die Regierung drohe.

Die Vorbringen zur angeblichen

Verfolgungssituation in der Türkei hätte der Beschwerdeführer jedoch schon im

bundesgerichtlichen bzw. Solothurner Verfahren vorbringen können, womit diese

nicht Gegenstand eines Wiedererwägungsgesuchs sein können. Inwiefern sich seine

Situation seit dem (nach dem bundesgerichtlichen Entscheid) erfolgten

Putschversuch in der Türkei verändert haben soll, wird nicht substanziiert

dargelegt.

Sodann kann der bundesgerichtliche Wegweisungsentscheid auch

hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in Abrede gestellten Scheinehe nicht

durch untere Instanzen in Wiedererwägung gezogen werden, nachdem sich das

Bundesgericht in seinem Urteil vom 10. Februar 2016 (2C_740/2015;

2C_752/2015) bereits mit der Frage einer Scheinehe auseinandergesetzt hat. Denkbar

wäre diesbezüglich höchstens ein Revisionsgesuch beim Bundesgericht selbst. Ob

die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen hierbei einen tauglichen

Revisionsgrund bilden, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu klären. Jedoch

ist darauf hinzuweisen, dass die Verneinung einer Scheinehe durch den

Strafrichter nicht zwangsläufig die ausländerrechtliche Beurteilung tangiert,

zumal die Verwaltungsbehörden nicht an die strafrechtliche Unschuldsvermutung

gebunden und im Strafverfahren betreffend Scheinehe auch nicht

(rechtsmittellegitimierte) Partei sind.

2.3

Mangels

Entscheidrelevanz für das vorliegende Verfahren erübrigt sich auch die

beantragte Sistierung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des

gegen den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau geführten Strafverfahrens

betreffend Täuschung der Behörden im Sinn von Art. 118 Abs. 1 und 2

AuG.

Die Beschwerde ist damit vollumfänglich und in

einzelrichterlicher Kompetenz abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden

kann.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a

Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2

VRG).

4.

Das vorliegende Urteil kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte

ergriffen werden.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …