VB.2017.00615
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00615
8. Februar 2018Deutsch12 min
(URT.2018.19613)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2017.00615
Urteil
der 1. Kammer
vom 8. Februar 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Laura Diener.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1.1 C,
1.2 D,
beide vertreten durch RA E,
2. Gemeinderat Mettmenstetten,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Gemeinderat Mettmenstetten erteilte C und D mit
Beschluss vom 7. Februar 2017 unter Auflagen die baurechtliche Bewilligung
für die Sitzplatzumgestaltung sowie die Erstellung geschlossener
Sichtschutzwände beim Sitzplatz und beim Hauseingang auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 01 am F-Weg 02 in Mettmenstetten.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A mit Eingabe vom 27. März 2017 Rekurs an
das Baurekursgericht und beantragte, den Beschluss aufzuheben und die
Baubewilligung zu verweigern. Nach Durchführung eines Referentenaugenscheins am
27.
Juni 2017 wies das Baurekursgericht das Rechtsmittel am 15. August
2017.
ab, soweit es darauf eintrat.
III.
Mit Eingabe vom 18. September 2017 erhob A dagegen
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, den angefochtenen
Entscheid aufzuheben und die baurechtliche Bewilligung zu verweigern. Zudem
verlangte er eine Parteientschädigung.
C und D beantragten in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Oktober
2017, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, sowie eine
angemessene Parteientschädigung. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober
2017.
beantragte der Gemeinderat Mettmenstetten, die Beschwerde abzuweisen. Das
Baurekursgericht schloss am 20. Oktober 2017 ohne weitere Bemerkungen auf
Abweisung der Beschwerde.
Am 6. November 2017 reichte A Replik ein und hielt
an den gestellten Anträgen vollumfänglich fest. Ebenso C und D mit Duplik vom
21.
November 2017. Weitere Eingaben der Parteien erfolgten unter
Festhalten an den gestellten Anträgen am 4. und 14. Dezember 2017.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Die
private Beschwerdegegnerschaft beabsichtigt, insgesamt drei Sichtschutzwände zu
erstellen: Eine 1,5 m hohe und 5 m lange Sichtschutzwand soll im
Eingangsbereich auf der Grenze zwischen dem bestehenden Doppeleinfamilienhaus F-Weg 02
(Kat.-Nr. 01) und F-Weg 03 (Kat.-Nr. 04) zu stehen kommen. Zwei
weitere, je 2,5 m hohe Sichtschutzwände von 5,5 m bzw. 5 m Länge
sind aneinander anschliessend beim Sitzplatz bzw. im Garten projektiert und
befinden sich jeweils 0,5 m von der Grundstücksgrenze zurückversetzt. Alle
drei sollen aus MEG-Platten erstellt werden. Das streitbetroffene Baugrundstück
befindet sich gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Mettmenstetten vom 21. Mai
2007.
in der Wohnzone W2a.
1.2
Die
Bewilligungsfähigkeit der Sichtschutzwände wird vom beschwerdeführenden
Eigentümer des Nachbargrundstücks F-Weg 03 (Kat.-Nr. 04) in
mehrfacher Hinsicht infrage gestellt. Insbesondere macht er deren ungenügende
Einordnung geltend. Sodann bringt er vor, die Sichtschutzwand beim Sitzplatz
sei inzwischen trotz fehlender rechtskräftiger Baubewilligung erstellt worden.
Weiter betrachtet er den sicheren Zugang zu den Liegenschaften als gefährdet
und die Abstandsvorschriften zur Grundstücksgrenze im Garten als verletzt.
Schliesslich rügt er die Erstellung der Sichtschutzwände als rechtsmissbräuchlich,
da dies einer getroffenen Vereinbarung widerspreche.
2.
2.1
Gemäss
§ 238 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975
(PBG) sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit
der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen
Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Diese Anordnung gilt auch für Materialien und Farben (VGr,
31.
August 2017, VB.2017.00236, E. 5.2; Christoph Fritzsche/Peter
Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, Band 2, Bau- und
Umweltrecht, 5. Auflage, Zürich 2011, S. 652).
Die Beurteilung, ob mit einem Bauvorhaben eine befriedigende
Gesamtwirkung erreicht wird, hat nicht nach subjektivem Empfinden, sondern nach
objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen. Dabei
ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen
(VGr, 8. Mai 2014, VB.2013.00380, E. 8.1 mit weiteren Hinweisens).
2.2
Das Verwaltungsgericht verfügt bei der Überprüfung des
Entscheids der Vorinstanz über eine Rechtskontrolle; es hat zu prüfen, ob sich
der Rekursentscheid unter Berücksichtigung der erstinstanzlichen
Entscheidgründe als rechtmässig erweist; eine Überprüfung der Angemessenheit
steht dem Verwaltungsgericht nicht zu (§ 50 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Insofern kann das
Verwaltungsgericht den Entscheid der Vorinstanz nur aufheben, wenn diese eine
Rechtsverletzung begangen hat (VGr, 17. Dezember 2013, VB.2013.00468,
E. 4.2 und 4.3; 21. August 2014, VB.2014.00295, E. 3.2).
Die Gemeinde hat sich zur
Einordnung nur sehr knapp geäussert und sich dabei auf allgemeingültige
Aussagen beschränkt. Jedenfalls setzte sie sich mit dem konkreten Bauprojekt
nicht im Einzelnen auseinander, weshalb die Kognition des Baurekursgerichts
nicht oder zumindest nicht wesentlich eingeschränkt war.
2.3
Das
Baurekursgericht, auf dessen zutreffende Erwägungen im Sinn von § 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG vorab verwiesen werden
kann, gelangte nach Durchführung eines Augenscheins bezüglich der
Sichtschutzwand beim Eingangsbereich zur Auffassung, dass sich die
beiden zusammengebauten Einfamilienhäuser spiegelbildlich präsentierten. Zwar
würden sich die beiden von den Carports herkommenden Wege in der Mitte zu einer
breiten Treppe vereinen, doch danach wieder zu den Haustüren und
Garteneingängen trennen. Der in der Mitte dieser Treppe geplante Sichtschutz
grenze lediglich die beiden Hausteile ab und nehme mit seiner Höhe von
1,5 m gebührend Rücksicht auf die Treppen und Treppengeländer. Da sich im
Garten zwischen den beiden Grundstücken bereits eine sehr hohe Hecke sowie
(daran anschliessend) ein Maschendrahtzaun befinde, wobei es sich ebenfalls um
trennende Elemente handle, laufe die geplante Sichtschutzwand dem Charakter des
Doppeleinfamilienhauses nicht zuwider.
Dem ist beizupflichten und anzufügen, dass das
spiegelbildliche Erscheinungsbild der beiden Liegenschaften aufgrund der
geringen Höhe der geplanten Sichtschutzwand von 1,5 m sowie deren Lage
unterhalb des Strassenniveaus, nicht massgeblich beeinträchtigt wird. Entgegen
dem beschwerdeführerischen Vorbringen vermag sie dessen Charakteristik nicht zu
zerstören. Im Übrigen hat die Vorinstanz die Frage, ob die geplante Baute an
sich als Sichtschutz tauglich ist, zu Recht als baurechtlich nicht relevant
bezeichnet.
2.4
Das
Baurekursgericht erwog weiter, die beiden Sichtschutzwände beim Sitzplatz
und im Garten seien mit je 2,5 m zwar hoch, doch würde derjenige
Teil beim Sitzplatz von der beschwerdeführerischen Seite her durch die
bestehende hohe Hecke verdeckt. Sodann handle es sich bei den vorgesehenen
MEG-Platten um dasselbe Baumaterial wie die Bauherrschaft bereits beim Carport
verwendet habe und sei damit nicht fremd, sondern nehme ein bereits bestehendes
Element auf.
2.4.1
Diese Einschätzung kann mit Blick auf die Fotodokumentation des
Augenscheins der Vorinstanz und die Baugesuchspläne bestätigt werden. Ein
weiterer Augenschein ist daher nicht erforderlich (vgl. BGr, 8. November
2010,1C_192/2010, E. 3.3; VGr, 23. Oktober 2014, VB.2014.00290,
E. 2.1).
2.4.2
Zwar wird die Sichtschutzmauer im Gartenbereich wesentlich höher ausfallen
als der bestehende Maschendrahtzaun und ihrem Zweck entsprechend keine
Durchsicht mehr zulassen. Doch fällt das Grundstück an dieser Stelle bereits
leicht ab und wird sich der Sichtschutz nicht entlang der gesamten Grundstückslänge
ziehen, sondern die 3 m hohe und 5 m lange Hecke um etwa dieselbe
Länge entlang des neuen Sitzplatzes verlängern. Dadurch wird die Aussicht vom
beschwerdeführerischen Grundstück aus nicht wesentlich eingeschränkt, da die
Grundstücksgrenze im stark abschüssigen Teil des Gartens nach wie vor
sichtschutzfrei bleibt.
2.4.3
Die gewählte Materialisierung der Sichtschutzwände aus MEG tritt sodann
entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers in seiner Umgebung nicht als
dominant in Erscheinung. Es handelt sich dabei um mit Harzen getränktes
Kraftpapier, welches in der Fachwelt als dekorativ bezeichnet wird (Luigi
Caramella, MEG [Material Exterior Grade] Print HPL Abet Laminati. Ein neues
Material für das Bauwesen, Schweizer Ingenieur und Architekt, Band 105 [1987],
Heft 27–28, S. 849). Zudem setzt sich die Materialwahl nicht nur –
wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – in Bezug auf den Carport fort,
sondern nimmt die Konstruktion durch die Metalleinfassung auch das Material des
Maschendrahtzauns auf. Dass das Material in der Umgebung ansonsten nicht
verwendet wird, steht dem nicht entgegen, da aus der Einordnungsvorschrift
keine entsprechenden Vorgaben abgeleitet werden können (VGr, 11. April
2017, VB.2016.00676, E. 3.2; RB 1980 Nr. 120). Unter Bezugnahme
auf die Baubehörde hat das Baurekursgericht im Übrigen zutreffend darauf
hingewiesen, dass die Farbgebung noch zu bemustern und zu bewilligen sein wird.
2.4.4
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich Art. 30 Abs. 3 BZO als
verletzt, wonach Stützmauern und Einfriedungen durch entsprechende Materialwahl
optisch zurückhaltend zu gestalten und bestmöglich in das Orts- und
Strassenbild einzupassen sind. Dabei verkennt er, dass es den Gemeinden im
Bereich normaler Wohnzonen nicht zusteht, über § 238 PBG hinausgehende
gestalterische Vorschriften zu erlassen (VGr, 16. November 2005,
VB.2005.00335, E 4.4; RB 1981 Nr. 131 = BEZ 1981
Nr. 32). Entsprechend kommt Art. 30 Abs. 3 BZO neben § 238
Abs. 1 PBG keine selbstständige Bedeutung zu. Inwiefern die
Sichtschutzwände nicht in einer befriedigenden Weise optisch zurückhaltend
gestaltet und in das Orts- und Strassenbild des (neueren)
Einfamilienhausquartiers eingepasst wären, ist im Übrigen nicht ersichtlich.
Auch unter dem Aspekt der Gestaltung kann damit nicht gesagt werden, dass sich das Bauprojekt ungenügend einordnen würde.
2.5
Zusammenfassend
bestätigte das Baurekursgericht zu Recht den Entscheid der Baubehörde, wonach
§ 238 Abs. 1 PBG nicht verletzt wurde. Das Projekt ordnet sich
genügend in die Umgebung ein. Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, dass das
Baurekursgericht die ihm zustehende Kognition verletzt hätte. Damit erweist
sich die Beschwerde hinsichtlich der Einordnungsfrage als unbegründet.
3.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Erstellung
der Sichtschutzwand im Eingangsbereich würde die Treppe auf unter 90 cm
verschmälern und dadurch den sicheren Zugang zu den Liegenschaften gefährden.
3.1
Die
Vorinstanz führte dazu zutreffend aus, dass die Erstellung der Sichtschutzwand
in der Mitte der Treppe auf die Breite der Treppenseite des Beschwerdeführers keinen
Einfluss wird. Die Konstruktion kommt vollumfänglich auf dem Grundstück der
Bauherrschaft zu stehen. Es handelt sich dabei um einen Grenzbau, welcher
lediglich die Treppenseite der Eigentümer verschmälern wird.
3.2
Da die
insgesamt gut 2 m breite Treppe wie bis anhin links bzw. rechts Handläufe
aufweisen wird, ist sodann nicht ersichtlich, dass die Sicherheit durch das
Bauprojekt beeinträchtigt würde. Ein beidseitiges Festhalten war bereits bisher
aufgrund der Treppenbreite nicht möglich. Dass die Sichtschutzwand aus
Sicherheitsgründen beidseitig mit (weiteren) Handläufen versehen werden müsste,
kann aus der vom Beschwerdeführer zitierten Fachbroschüre für Treppen der
Beratungsstelle für Unfallverhütung nicht abgeleitet werden: Dabei handelt es
sich erstens lediglich um nicht rechtsverbindliche Empfehlungen und zweitens wären
darin Zwischenhandläufe erst ab einer Treppenbreite von 5 m vorgesehen.
Genauso wenig kann mangels Verbindlichkeit daraus abgeleitet werden, dass die
Treppenbreite auf der beschwerdegegnerischen Seite nach Erstellung der
Sichtschutzwand unzureichend wäre.
3.3
Es sind damit
weder verbindliche Vorschriften noch eine Beeinträchtigung der sicheren
Benutzung ersichtlich, welche aus der Erstellung der Sichtschutzwand
resultierenden Verschmälerung der Treppe um rund 5 cm entgegenstehen
würden. Im Übrigen ist die verbleibende Treppenbreite auch für Notfalleinsätze
ausreichend (vgl. dazu VGr, 1. Oktober 2008, VB.2008.00187, E. 4.2).
Dass die Kanalreinigung verunmöglicht würde, macht der Beschwerdeführer nicht
substanziiert geltend.
4.
Ferner moniert der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz
nicht auf seine Rüge betreffend Verletzung von § 178 des
Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911
(EG ZGB) eingetreten sei. Er macht geltend, dabei handle es sich zwar formell
um eine Bestimmung des Privatrechts, materiell indessen um eine des
öffentlichen Rechts, weshalb die Frage deren Einhaltung im Verwaltungsverfahren
zu überprüfen sei.
4.1
Die
vorinstanzliche Erwägung, wonach es sich dabei um eine Frage des zivilen
Nachbarrechts handelt, welche nicht im Verwaltungsverfahren, sondern vom
Zivilrichter zu entscheiden ist, steht mit der Rechtsprechung in Einklang
(§ 1 VRG, § 315 Abs. 1 und § 317 PBG; VGr, 14. Juli
2004, VB.2004.00012, E. 4, auch zum Folgenden; 8. Juni 2017,
VB.2016.00552, E. 6.2 mit weiterem Hinweis; vgl. auch Kaspar Plüss in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 1
N. 38 f.). Es handelt sich – entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers – nicht um eine für die öffentlich-rechtliche
Bewilligungsfähigkeit notwendigerweise zu entscheidende zivilrechtliche
Vorfrage, zu deren Beantwortung die Verwaltungsbehörden unter bestimmten
Voraussetzungen befugt wären. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Frage der
Einhaltung der Gestaltungsvorschriften mit der Abstandsvorschrift von
§ 178 EG ZGB zusammenhängen würde und nicht unabhängig davon überprüft
werden könnte. Soweit die kommunale Baubehörde die Einhaltung letzterer in
ihrem Beschluss prüfte, ist festzuhalten, dass diese Erwägungen nach dem
Gesagten nicht verbindlich sind. Ein dingliches oder obligatorisches
Nutzungsrecht besteht unbestrittenermassen nicht.
4.2
Weiter handelt
es sich beim Vorbringen einer extratabularen Ersitzung des Wegrechts an der
gesamten Treppe ebenfalls um eine zivilrechtliche Frage, welche im vorliegenden
Verfahren unbeachtlich ist. Aus demselben Grund hat die Vorinstanz zu Recht
auch für die Frage der Berücksichtigung der vorgebrachten Parteivereinbarung
auf den Zivilweg verwiesen. Eine solche wäre privatrechtlicher Natur, womit
daraus fliessende Ansprüche ebenfalls vor den Zivilgerichten geltend zu machen
sind.
Wenn der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, das Verbot
des Rechtsmissbrauchs gelte auch im öffentlichen Recht, trifft dies zwar zu
(vgl. Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 [BV]). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen
hat, besteht ein Anspruch auf Bewilligungserteilung, sofern die geplante Baute
– wie vorliegend – den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Sie hat
zu Recht im Einreichen eines Bewilligungsgesuchs für die Erstellung der
Sichtschutzwände kein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Bauherrschaft gesehen,
welches in irgendeiner Weise im vorliegenden Verwaltungsverfahren beachtlich
wäre. Da sich die Bauherrschaft mit dem Bau von Sichtschutzwänden gegenüber den
im Nachbargarten spielenden Kindern mehr Privatsphäre verschaffen will, wird
sie nicht ohne jeden Grund erstellt.
Der durch die Bauherrschaft zwischenzeitlich erstellte
provisorische Sichtschutz im Garten ändert nichts daran und ist im Übrigen
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Diesbezüglich liegt es an der
Gemeinde, dessen Bewilligungspflicht abzuklären oder allenfalls geeignete
(bau-)polizeiliche Massnahmen zu treffen. Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt
als unbegründet und ist abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung
steht ihm von vornherein nicht zu. Er ist zudem zu verpflichten, der privaten
Beschwerdegegnerschaft 1.1 und 1.2 eine angemessene Parteientschädigung zu
bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erscheint eine solche von
Fr. 2'000.-. Der Baubewilligungsbehörde steht in der vorliegenden
Konstellation, in der sich auf beiden Seiten private Parteien gegenüberstehen,
praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (VGr, 4. Mai 2017,
VB.2016.00238, E. 5 mit weiteren Hinweisen).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 2'170.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der privaten
Beschwerdegegnerschaft 1.1 und 1.2 eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2'000.- (inkl. MWST) zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen nach
Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …