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Entscheid

VB.2017.00615

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00615

8. Februar 2018Deutsch12 min

(URT.2018.19613)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat Mettmenstetten erteilte C und D mit

Beschluss vom 7. Februar 2017 unter Auflagen die baurechtliche Bewilligung

für die Sitzplatzumgestaltung sowie die Erstellung geschlossener

Sichtschutzwände beim Sitzplatz und beim Hauseingang auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 01 am F-Weg 02 in Mettmenstetten.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 27. März 2017 Rekurs an

das Baurekursgericht und beantragte, den Beschluss aufzuheben und die

Baubewilligung zu verweigern. Nach Durchführung eines Referentenaugenscheins am

27.

Juni 2017 wies das Baurekursgericht das Rechtsmittel am 15. August

2017.

ab, soweit es darauf eintrat.

III.

Mit Eingabe vom 18. September 2017 erhob A dagegen

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, den angefochtenen

Entscheid aufzuheben und die baurechtliche Bewilligung zu verweigern. Zudem

verlangte er eine Parteientschädigung.

C und D beantragten in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Oktober

2017, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, sowie eine

angemessene Parteientschädigung. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober

2017.

beantragte der Gemeinderat Mettmenstetten, die Beschwerde abzuweisen. Das

Baurekursgericht schloss am 20. Oktober 2017 ohne weitere Bemerkungen auf

Abweisung der Beschwerde.

Am 6. November 2017 reichte A Replik ein und hielt

an den gestellten Anträgen vollumfänglich fest. Ebenso C und D mit Duplik vom

21.

No­vember 2017. Weitere Eingaben der Parteien erfolgten unter

Festhalten an den gestellten Anträgen am 4. und 14. Dezember 2017.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die

private Beschwerdegegnerschaft beabsichtigt, insgesamt drei Sichtschutzwände zu

erstellen: Eine 1,5 m hohe und 5 m lange Sichtschutzwand soll im

Eingangsbereich auf der Grenze zwischen dem bestehenden Doppeleinfamilienhaus F-Weg 02

(Kat.-Nr. 01) und F-Weg 03 (Kat.-Nr. 04) zu stehen kommen. Zwei

weitere, je 2,5 m hohe Sichtschutzwände von 5,5 m bzw. 5 m Länge

sind aneinander anschliessend beim Sitzplatz bzw. im Garten projektiert und

befinden sich jeweils 0,5 m von der Grundstücksgrenze zurückversetzt. Alle

drei sollen aus MEG-Platten erstellt werden. Das streitbetroffene Baugrundstück

befindet sich gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Mettmenstetten vom 21. Mai

2007.

in der Wohnzone W2a.

1.2

Die

Bewilligungsfähigkeit der Sichtschutzwände wird vom beschwerdeführenden

Eigentümer des Nachbargrundstücks F-Weg 03 (Kat.-Nr. 04) in

mehrfacher Hinsicht infrage gestellt. Insbesondere macht er deren ungenügende

Einordnung geltend. Sodann bringt er vor, die Sichtschutzwand beim Sitzplatz

sei inzwischen trotz fehlender rechtskräftiger Baubewilligung erstellt worden.

Weiter betrachtet er den sicheren Zugang zu den Liegenschaften als gefährdet

und die Abstandsvorschriften zur Grundstücksgrenze im Garten als verletzt.

Schliesslich rügt er die Erstellung der Sichtschutzwände als rechtsmissbräuchlich,

da dies einer getroffenen Vereinbarung widerspreche.

2.

2.1

Gemäss

§ 238 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975

(PBG) sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit

der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen

Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Diese Anordnung gilt auch für Materialien und Farben (VGr,

31.

August 2017, VB.2017.00236, E. 5.2; Christoph Fritzsche/Peter

Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, Band 2, Bau- und

Umweltrecht, 5. Auflage, Zürich 2011, S. 652).

Die Beurteilung, ob mit einem Bauvorhaben eine befriedigende

Gesamtwirkung erreicht wird, hat nicht nach subjektivem Empfinden, sondern nach

objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen. Dabei

ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen

(VGr, 8. Mai 2014, VB.2013.00380, E. 8.1 mit weiteren Hinweisens).

2.2

Das Verwaltungsgericht verfügt bei der Überprüfung des

Entscheids der Vorinstanz über eine Rechtskontrolle; es hat zu prüfen, ob sich

der Rekursentscheid unter Berücksichtigung der erstinstanzlichen

Entscheidgründe als rechtmässig erweist; eine Überprüfung der Angemessenheit

steht dem Verwaltungsgericht nicht zu (§ 50 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Insofern kann das

Verwaltungsgericht den Entscheid der Vorinstanz nur aufheben, wenn diese eine

Rechtsverletzung begangen hat (VGr, 17. Dezember 2013, VB.2013.00468,

E. 4.2 und 4.3; 21. August 2014, VB.2014.00295, E. 3.2).

Die Gemeinde hat sich zur

Einordnung nur sehr knapp geäussert und sich dabei auf allgemeingültige

Aussagen beschränkt. Jedenfalls setzte sie sich mit dem konkreten Bauprojekt

nicht im Einzelnen auseinander, weshalb die Kognition des Baurekursgerichts

nicht oder zumindest nicht wesentlich eingeschränkt war.

2.3

Das

Baurekursgericht, auf dessen zutreffende Erwägungen im Sinn von § 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG vorab verwiesen werden

kann, gelangte nach Durchführung eines Augenscheins bezüglich der

Sichtschutzwand beim Eingangsbereich zur Auffassung, dass sich die

beiden zusammengebauten Einfamilienhäuser spiegelbildlich präsentierten. Zwar

würden sich die beiden von den Carports herkommenden Wege in der Mitte zu einer

breiten Treppe vereinen, doch danach wieder zu den Haustüren und

Garteneingängen trennen. Der in der Mitte dieser Treppe geplante Sichtschutz

grenze lediglich die beiden Hausteile ab und nehme mit seiner Höhe von

1,5 m gebührend Rücksicht auf die Treppen und Treppengeländer. Da sich im

Garten zwischen den beiden Grundstücken bereits eine sehr hohe Hecke sowie

(daran anschliessend) ein Maschendrahtzaun befinde, wobei es sich ebenfalls um

trennende Elemente handle, laufe die geplante Sichtschutzwand dem Charakter des

Doppeleinfamilienhauses nicht zuwider.

Dem ist beizupflichten und anzufügen, dass das

spiegelbildliche Erscheinungsbild der beiden Liegenschaften aufgrund der

geringen Höhe der geplanten Sichtschutzwand von 1,5 m sowie deren Lage

unterhalb des Strassenniveaus, nicht massgeblich beeinträchtigt wird. Entgegen

dem beschwerdeführerischen Vorbringen vermag sie dessen Charakteristik nicht zu

zerstören. Im Übrigen hat die Vorinstanz die Frage, ob die geplante Baute an

sich als Sichtschutz tauglich ist, zu Recht als baurechtlich nicht relevant

bezeichnet.

2.4

Das

Baurekursgericht erwog weiter, die beiden Sichtschutzwände beim Sitzplatz

und im Garten seien mit je 2,5 m zwar hoch, doch würde derjenige

Teil beim Sitzplatz von der beschwerdeführerischen Seite her durch die

bestehende hohe Hecke verdeckt. Sodann handle es sich bei den vorgesehenen

MEG-Platten um dasselbe Baumaterial wie die Bauherrschaft bereits beim Carport

verwendet habe und sei damit nicht fremd, sondern nehme ein bereits bestehendes

Element auf.

2.4.1

Diese Einschätzung kann mit Blick auf die Fotodokumentation des

Augenscheins der Vorinstanz und die Baugesuchspläne bestätigt werden. Ein

weiterer Augenschein ist daher nicht erforderlich (vgl. BGr, 8. November

2010,1C_192/2010, E. 3.3; VGr, 23. Oktober 2014, VB.2014.00290,

E. 2.1).

2.4.2

Zwar wird die Sichtschutzmauer im Gartenbereich wesentlich höher ausfallen

als der bestehende Maschendrahtzaun und ihrem Zweck entsprechend keine

Durchsicht mehr zulassen. Doch fällt das Grundstück an dieser Stelle bereits

leicht ab und wird sich der Sichtschutz nicht entlang der gesamten Grundstückslänge

ziehen, sondern die 3 m hohe und 5 m lange Hecke um etwa dieselbe

Länge entlang des neuen Sitzplatzes verlängern. Dadurch wird die Aussicht vom

beschwerdeführerischen Grundstück aus nicht wesentlich eingeschränkt, da die

Grundstücksgrenze im stark abschüssigen Teil des Gartens nach wie vor

sichtschutzfrei bleibt.

2.4.3

Die gewählte Materialisierung der Sichtschutzwände aus MEG tritt sodann

entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers in seiner Umgebung nicht als

dominant in Erscheinung. Es handelt sich dabei um mit Harzen getränktes

Kraftpapier, welches in der Fachwelt als dekorativ bezeichnet wird (Luigi

Caramella, MEG [Material Exterior Grade] Print HPL Abet Laminati. Ein neues

Material für das Bauwesen, Schweizer Ingenieur und Architekt, Band 105 [1987],

Heft 27–28, S. 849). Zudem setzt sich die Materialwahl nicht nur –

wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – in Bezug auf den Carport fort,

sondern nimmt die Konstruktion durch die Metalleinfassung auch das Material des

Maschendrahtzauns auf. Dass das Material in der Umgebung ansonsten nicht

verwendet wird, steht dem nicht entgegen, da aus der Einordnungsvorschrift

keine entsprechenden Vorgaben abgeleitet werden können (VGr, 11. April

2017, VB.2016.00676, E. 3.2; RB 1980 Nr. 120). Unter Bezugnahme

auf die Baubehörde hat das Baurekursgericht im Übrigen zutreffend darauf

hingewiesen, dass die Farbgebung noch zu bemustern und zu bewilligen sein wird.

2.4.4

Der Beschwerdeführer rügt schliesslich Art. 30 Abs. 3 BZO als

verletzt, wonach Stützmauern und Einfriedungen durch entsprechende Materialwahl

optisch zurückhaltend zu gestalten und bestmöglich in das Orts- und

Strassenbild einzupassen sind. Dabei verkennt er, dass es den Gemeinden im

Bereich normaler Wohnzonen nicht zusteht, über § 238 PBG hinausgehende

gestalterische Vorschriften zu erlassen (VGr, 16. November 2005,

VB.2005.00335, E 4.4; RB 1981 Nr. 131 = BEZ 1981

Nr. 32). Entsprechend kommt Art. 30 Abs. 3 BZO neben § 238

Abs. 1 PBG keine selbstständige Bedeutung zu. Inwiefern die

Sichtschutzwände nicht in einer befriedigenden Weise optisch zurückhaltend

gestaltet und in das Orts- und Strassenbild des (neueren)

Einfamilienhausquartiers eingepasst wären, ist im Übrigen nicht ersichtlich.

Auch unter dem Aspekt der Gestaltung kann damit nicht gesagt werden, dass sich das Bauprojekt ungenügend einordnen würde.

2.5

Zusammenfassend

bestätigte das Baurekursgericht zu Recht den Entscheid der Baubehörde, wonach

§ 238 Abs. 1 PBG nicht verletzt wurde. Das Projekt ordnet sich

genügend in die Umgebung ein. Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, dass das

Baurekursgericht die ihm zustehende Kognition verletzt hätte. Damit erweist

sich die Beschwerde hinsichtlich der Einordnungsfrage als unbegründet.

3.

Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Erstellung

der Sichtschutzwand im Eingangsbereich würde die Treppe auf unter 90 cm

verschmälern und dadurch den sicheren Zugang zu den Liegenschaften gefährden.

3.1

Die

Vorinstanz führte dazu zutreffend aus, dass die Erstellung der Sichtschutzwand

in der Mitte der Treppe auf die Breite der Treppenseite des Beschwerdeführers keinen

Einfluss wird. Die Konstruktion kommt vollumfänglich auf dem Grundstück der

Bauherrschaft zu stehen. Es handelt sich dabei um einen Grenzbau, welcher

lediglich die Treppenseite der Eigentümer verschmälern wird.

3.2

Da die

insgesamt gut 2 m breite Treppe wie bis anhin links bzw. rechts Handläufe

aufweisen wird, ist sodann nicht ersichtlich, dass die Sicherheit durch das

Bauprojekt beeinträchtigt würde. Ein beidseitiges Festhalten war bereits bisher

aufgrund der Treppenbreite nicht möglich. Dass die Sichtschutzwand aus

Sicherheitsgründen beidseitig mit (weiteren) Handläufen versehen werden müsste,

kann aus der vom Beschwerdeführer zitierten Fachbroschüre für Treppen der

Beratungsstelle für Unfallverhütung nicht abgeleitet werden: Dabei handelt es

sich erstens lediglich um nicht rechtsverbindliche Empfehlungen und zweitens wären

darin Zwischenhandläufe erst ab einer Treppenbreite von 5 m vorgesehen.

Genauso wenig kann mangels Verbindlichkeit daraus abgeleitet werden, dass die

Treppenbreite auf der beschwerdegegnerischen Seite nach Erstellung der

Sichtschutzwand unzureichend wäre.

3.3

Es sind damit

weder verbindliche Vorschriften noch eine Beeinträchtigung der sicheren

Benutzung ersichtlich, welche aus der Erstellung der Sichtschutzwand

resultierenden Verschmälerung der Treppe um rund 5 cm entgegenstehen

würden. Im Übrigen ist die verbleibende Treppenbreite auch für Notfalleinsätze

ausreichend (vgl. dazu VGr, 1. Oktober 2008, VB.2008.00187, E. 4.2).

Dass die Kanalreinigung verunmöglicht würde, macht der Beschwerdeführer nicht

substanziiert geltend.

4.

Ferner moniert der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz

nicht auf seine Rüge betreffend Verletzung von § 178 des

Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911

(EG ZGB) eingetreten sei. Er macht geltend, dabei handle es sich zwar formell

um eine Bestimmung des Privatrechts, materiell indessen um eine des

öffentlichen Rechts, weshalb die Frage deren Einhaltung im Verwaltungsverfahren

zu überprüfen sei.

4.1

Die

vorinstanzliche Erwägung, wonach es sich dabei um eine Frage des zivilen

Nachbarrechts handelt, welche nicht im Verwaltungsverfahren, sondern vom

Zivilrichter zu entscheiden ist, steht mit der Rechtsprechung in Einklang

(§ 1 VRG, § 315 Abs. 1 und § 317 PBG; VGr, 14. Juli

2004, VB.2004.00012, E. 4, auch zum Folgenden; 8. Juni 2017,

VB.2016.00552, E. 6.2 mit weiterem Hinweis; vgl. auch Kaspar Plüss in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 1

N. 38 f.). Es handelt sich – entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers – nicht um eine für die öffentlich-rechtliche

Bewilligungsfähigkeit notwendigerweise zu entscheidende zivilrechtliche

Vorfrage, zu deren Beantwortung die Verwaltungsbehörden unter bestimmten

Voraussetzungen befugt wären. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Frage der

Einhaltung der Gestaltungsvorschriften mit der Abstandsvorschrift von

§ 178 EG ZGB zusammenhängen würde und nicht unabhängig davon überprüft

werden könnte. Soweit die kommunale Baubehörde die Einhaltung letzterer in

ihrem Beschluss prüfte, ist festzuhalten, dass diese Erwägungen nach dem

Gesagten nicht verbindlich sind. Ein dingliches oder obligatorisches

Nutzungsrecht besteht unbestrittenermassen nicht.

4.2

Weiter handelt

es sich beim Vorbringen einer extratabularen Ersitzung des Wegrechts an der

gesamten Treppe ebenfalls um eine zivilrechtliche Frage, welche im vorliegenden

Verfahren unbeachtlich ist. Aus demselben Grund hat die Vorinstanz zu Recht

auch für die Frage der Berücksichtigung der vorgebrachten Parteivereinbarung

auf den Zivilweg verwiesen. Eine solche wäre privatrechtlicher Natur, womit

daraus fliessende Ansprüche ebenfalls vor den Zivilgerichten geltend zu machen

sind.

Wenn der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, das Verbot

des Rechtsmissbrauchs gelte auch im öffentlichen Recht, trifft dies zwar zu

(vgl. Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 [BV]). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen

hat, besteht ein Anspruch auf Bewilligungserteilung, sofern die geplante Baute

– wie vorliegend – den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Sie hat

zu Recht im Einreichen eines Bewilligungsgesuchs für die Erstellung der

Sichtschutzwände kein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Bauherrschaft gesehen,

welches in irgendeiner Weise im vorliegenden Verwaltungsverfahren beachtlich

wäre. Da sich die Bauherrschaft mit dem Bau von Sichtschutzwänden gegenüber den

im Nachbargarten spielenden Kindern mehr Privatsphäre verschaffen will, wird

sie nicht ohne jeden Grund erstellt.

Der durch die Bauherrschaft zwischenzeitlich erstellte

provisorische Sichtschutz im Garten ändert nichts daran und ist im Übrigen

nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Diesbezüglich liegt es an der

Gemeinde, dessen Bewilligungspflicht abzuklären oder allenfalls geeignete

(bau-)polizeiliche Massnahmen zu treffen. Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt

als unbegründet und ist abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung

steht ihm von vornherein nicht zu. Er ist zudem zu verpflichten, der privaten

Beschwerdegegnerschaft 1.1 und 1.2 eine angemessene Parteientschädigung zu

bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erscheint eine solche von

Fr. 2'000.-. Der Baubewilligungsbehörde steht in der vorliegenden

Konstellation, in der sich auf beiden Seiten private Parteien gegenüberstehen,

praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (VGr, 4. Mai 2017,

VB.2016.00238, E. 5 mit weiteren Hinweisen).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 2'170.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der privaten

Beschwerdegegnerschaft 1.1 und 1.2 eine Parteientschädigung von insgesamt

Fr. 2'000.- (inkl. MWST) zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen nach

Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …