VB.2017.00617
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00617
2. November 2017Deutsch16 min
(URT.2017.19340)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2017.00617
Urteil
des Einzelrichters
vom 2. November 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
C, vertreten durch RA D,
Beschwerdegegner,
und
Kantonspolizei Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (geboren 1975) und C (geboren 1965) sind seit dem 9. April
2009 verheiratet. Sie haben zwei gemeinsame Kinder (geboren 2011 und 2013).
Mit Verfügung vom 27. August 2017 ordnete die
Kantonspolizei Zürich gegenüber A die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung, ein Rayonverbot betreffend diese als auch einen Umkreis
von ca. 300 Metern und ein Kontaktverbot zu C für die Dauer von jeweils
14 Tagen an.
Erwägungen
II.
Mit Urteil vom 7. September 2017 entsprach die
Haftrichterin am Bezirksgericht E dem Gesuch von C um Verlängerung der mit
Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 27. August 2017 angeordneten
Schutzmassnahmen (Wegweisung aus der Wohnung, Rayonverbot sowie Kontaktverbot von
A gegenüber C) um drei Monate bis zum 7. Dezember 2017, längstens aber bis
zur Anordnung einer anderslautenden zivilrechtlichen Massnahme. Vom
Kontaktverbot ausgenommen wurde die Kontaktaufnahme zu C über die
Rechtsvertreter der Parteien oder die Vertreter der zuständigen Behörden zwecks
Regelung der Ausübung ihrer elterlichen Rechte und Pflichten sowie zwecks
Regelung der Trennungsfolgen.
III.
Dagegen gelangte A am 18. September 2017 mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, das Urteil des Bezirksgerichts E
vom 7. September 2017 und somit die Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung
sowie das Kontakt- und Rayonverbot seien aufzuheben. Eventualiter seien die
Wegweisung und das Rayonverbot aufzuheben; subeventualiter sei das vorgenannte
Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Schliesslich stellte sie ein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
Die Kantonspolizei Zürich verzichtete am 25. September
2017.
auf die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde.
C beantragte nach erstreckter Frist am 3. Oktober
2017, es sei auf die Beschwerde, was die Wegweisung von A aus der gemeinsamen
Wohnung sowie das Rayonverbot betreffe, nicht einzutreten. Weiter sei die
Beschwerde, was das Kontaktverbot betreffe, abzuweisen; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2017 wurde A Frist zur
weiteren Belegung ihres Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche
Rechtsvertretung sowie zur Einreichung verschiedener Unterlagen angesetzt. Innert
erstreckter Frist sind keine Unterlagen eingegangen. Mit Eingabe vom 30. Oktober
2017.
zog A ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zurück.
Die Akten des Verfahrens betreffend Verlängerung von
Schutzmassnahmen des Bezirksgerichts E wurden beigezogen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss § 11a Abs. 1
GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen
Entscheide zuständig, die vom Haftrichter bzw. in Anwendung des
Gewaltschutzgesetzes getroffen wurden. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses
werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie
nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit
§ 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt,
sodass die Beurteilung in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.
2.
2.1
Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen
Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2; VGr, 15. Februar
2017, VB.2017.00070/71, E. 2.1). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine
Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder
partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen
Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder
Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder
Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG). Liegt
häusliche Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet
umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an
(§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der
Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng
umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und
diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3
Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während
14.
Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3
Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der
Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das
Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist
(§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten
Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6
Abs. 3 GSG).
2.2
Im
Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen
steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen
kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen
umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht
aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall
von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG ein, nicht aber
bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung
des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse
Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (VGr,
15.
Februar 2017, VB.2017.00070/71, E. 2.3).
3.
Im zwischen den Parteien hängigen
Eheschutzverfahren am Bezirksgericht E stellte dieses mit Verfügung vom
22.
September 2017 betreffend superprovisorische Massnahmen die beiden
gemeinsamen Kinder der Parteien unter die alleinige Obhut der
Beschwerdeführerin und teilte ihr und den beiden Kindern die eheliche Wohnung
mit sofortiger Wirkung zur alleinigen Benützung zu.
Schutzmassnahmen nach GSG fallen gemäss § 7 GSG erst
dahin, wenn entsprechende zivilrechtliche Massnahmen rechtskräftig angeordnet
und vollzogen sind. Im Übrigen ist deren Aufhebung bei veränderten
Verhältnissen dem Haftrichter vorbehalten (§ 6 Abs. 2 GSG).
Gemäss Dispositivziffer 14 der Verfügung des
Bezirksgerichts E vom 22. September 2017 wurde dieser Entscheid mit
seiner Eröffnung für rechtskräftig erklärt und die Möglichkeit einer Beschwerde
gegen die Dispositivziffern, welche unter anderem Obhuts- und Wohnungszuteilung
betreffen, ausgeschlossen. Selbst wenn es sich um superprovisorische Massnahmen
handelt, welche nur bis zum definitiven Entscheid über vorsorgliche Massnahmen
bestehen bleiben, sind es rechtskräftige zivilrechtliche Massnahmen, zu welchen
sich die Gewaltschutzmassnahmen subsidiär verhalten. Die entsprechenden
Begehren der Beschwerdeführerin werden damit gegenstandslos. Aus den Anträgen
des Beschwerdegegners auf Nichteintreten ist zudem zu schliessen, dass dieser
ebenfalls kein Interesse mehr an deren Fortbestand geltend macht.
Auf die Beschwerde ist somit in diesen Punkten (Wegweisung
aus der gemeinsamen Wohnung und Rayonverbot) nicht einzutreten.
Zu beurteilen bleibt somit vorliegend nur noch das bis am 7. Dezember
2017.
verlängerte Kontaktverbot der Beschwerdeführerin gegenüber dem
Beschwerdegegner.
4.
4.1
Die
Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass die
Beschwerdeführerin am 27. August 2017 nach einer verbalen
Auseinandersetzung zwischen den Parteien ein Küchenmesser behändigt habe und
auf den Beschwerdegegner zu gerannt sei. Sie habe mit dem Messer
Stichbewegungen gemacht und geschrien, dass sie ihn umbringen werde. Der
Beschwerdegegner habe sich im Schlafzimmer verbarrikadiert. Anschliessend habe
er die Wohnung verlassen und die Polizei alarmieren können.
4.2
Der Haftrichter erwog in seinem Urteil vom 7. September
2017, dass der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin vorwerfe, ihm nebst den
die Schutzmassnahmen auslösenden Vorfall bereits mehrfach gedroht zu haben, ihn
zu töten. Weiter habe die Beschwerdeführerin in ihrer polizeilichen Einvernahme
vom 28. August 2017 zwar in Abrede gestellt, gesagt zu haben, sie werde
den Beschwerdegegner töten, doch habe sie eingeräumt, dass das Wort
"kill" in der verbalen Auseinandersetzung vom 27. August 2017
gefallen sei, wenngleich sie nicht mehr wisse, von wem und dass sie aufgrund
der Provokation durch den Beschwerdegegner vielleicht gesagt habe "maybe
one day" würde sie ihn "killen", weil er sie danach gefragt
habe. Die Beschwerdeführerin habe ausserdem bestritten, den Beschwerdegegner
mit einem Küchenmesser bedroht zu haben und angegeben, es habe sich um einen
Kochlöffel gehandelt, wobei sie jedoch gegenüber der vor Ort erschienenen
Polizei von einer "Kelle" sprach, welche jedoch nicht auffindbar
gewesen sei, wohingegen ein entsprechendes Messer auf der Küchenablage gelegen
haben soll. Die Beschwerdeführerin habe zudem vorgebracht, es sei zu
berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner das Verlängerungsgesuch vor dem
Hintergrund einer bereits länger bestehenden ehelichen Auseinandersetzung
gestellt und er eine massive Unzufriedenheit, wenn nicht sogar einen Hass gegen
sie und ihre Familie entwickelt habe, was im Hinblick auf seine Glaubwürdigkeit
zu berücksichtigen sei. Die Beziehung der Parteien sei in der Tat
offenbar seit Längerem konfliktbelastet, doch sei der Umstand des kürzlich
eingegangenen Eheschutzverfahrens nicht geeignet, den vom Beschwerdegegner
behaupteten Ablauf der jüngsten Eskalation infrage zu stellen. Die
Schilderungen des Beschwerdegegners seien zwar nicht vollkommen
widerspruchsfrei, doch zum Kerngeschehen konsistent und lebensnah und
erschienen damit jedenfalls nicht von vorneherein unglaubhaft. Aufgrund der
Aussagen der Parteien sei davon auszugehen, dass ein Kontakt zwischen ihnen
zurzeit nicht geordnet stattfinden könne. Demnach erscheine insgesamt eine
(andauernde) Gefährdungssituation glaubhaft.
4.3
Die
Beschwerdeführerin machte geltend, der Beschwerdegegner habe sich – so auch
gemäss Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 3. August 2017 – seit Beginn
seiner Arbeitslosigkeit im Umgang mit seiner Familie psychisch auffällig verhalten.
Die Ehe der Parteien sei nicht nur deswegen am Ende und habe keine Zukunft. Die
Handlungen des Beschwerdegegners seien seit ungefähr Februar 2017 darauf
ausgerichtet, ihr die gemeinsamen Kinder wegzunehmen und die gemeinsame Wohnung
zur alleinigen Benutzung zu haben. Die verbale Auseinandersetzung vom 27. August
2017.
habe er zum Anlass genommen, sie in unzutreffender Art und Weise zu
bezichtigen, sie habe ihn mit dem Messer angegriffen und mehrfach mit dem Tod
bedroht. Sie habe ihn jedoch weder mit dem Tod noch mit einem Messer bedroht.
Korrekt sei jedoch, dass sie eine heftige Diskussion gehabt hätten, bei welcher
der Beschwerdegegner sie unter anderem geschubst habe, worauf sie eine
Kochkelle behändigt habe. Er begründe sein Verlängerungsgesuch pauschal damit,
dass er weiterhin Angst um sein Leben habe, da sie ihn schon mehrmals mit dem
Tod bedroht habe und ausser sich gerate, wenn sie ihn nur schon sehe.
Detaillierte Angaben dazu fehlten jedoch gänzlich. Die ihre Familie
betreffenden Vorwürfe des Beschwerdegegners seien zudem haltlos und falsch. Die
Aussagen des Beschwerdegegners hätten das Vorliegen häuslicher Gewalt nicht
glaubhaft machen können. Selbst wenn von einer gerechtfertigten Fortsetzung der
Schutzmassnahmen ausgegangen würde, so wären diese nicht verhältnismässig.
4.4
Der
Beschwerdegegner stellt sich auf den Standpunkt, es liege ein Fall von
häuslicher Gewalt vor und seine Aussagen könnten keineswegs als unglaubhaft
abgetan werden. Das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin zur Drohung sei völlig
widersprüchlich. Zudem sei lebensfremd, wenn sie gemäss eigenen Angaben völlig
ausser Kontrolle gewesen sei, dann jedoch gewisse Sachen ganz klar
ausschliessen können wolle. Es sei kein Grund ersichtlich, der eine erneute
Eskalation bei einem Kontakt zwischen den Parteien ausschliessen würde. Das
Kontaktverbot sei geeignet, dieser Gefahr zu begegnen, wobei kein milderes
Mittel ersichtlich sei.
5.
5.1
Die
Beschwerdeführerin machte eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend,
wenn die Vorinstanz lediglich gestützt auf ein paar wenige pauschale Angaben
des Beschwerdegegners – und ohne diesen anzuhören – den Sachverhalt als
erstellt betrachtet habe, um den Fortbestand der Schutzmassnahmen anzuordnen.
Die Polizei stellt gemäss § 3 GSG den Sachverhalt
fest und ordnet umgehend die notwendigen Massnahmen an. Das Gericht stellt bei
einem Gesuch um gerichtliche Beurteilung den Sachverhalt von Amtes wegen fest
(§ 9 Abs. 2 GSG). Nach Möglichkeit hört das Gericht die
Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner an. Es kann auch eine Anhörung der
Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9
Abs. 3 GSG).
Unter Beachtung dieses
Wortlauts, wonach Gesuchsgegner „nach Möglichkeit“ anzuhören sind, während
Gesuchsteller angehört werden „können“, rechtfertigt es sich, den Verzicht auf
Anhörung von Gesuchstellern unter weniger restriktiven Bedingungen zuzulassen
als jenen von Gesuchsgegnern. Dieser Schluss drängt sich umso mehr auf, als
Gesuchsteller – im Gegensatz zu Gesuchsgegnern – ihren Gehörsanspruch im Rahmen
des gemäss § 8 Abs. 1 GSG schriftlich zu begründenden Gesuchs wahren
können. Ferner ist es dem Haftrichter lediglich bei Nichtanhörung des
Gesuchsgegners – nicht aber bei Nichtanhörung des Gesuchstellers – verwehrt, definitiv
bzw. ohne Gewährung einer Einsprachemöglichkeit über ein Gesuch zu entscheiden
(vgl. § 10 Abs. 2 GSG). Diese rechtlichen Vorgaben sprechen dafür,
eine fehlende haftrichterliche Anhörung eines Gesuchstellers zumindest dann als
zulässig zu erachten, wenn sie nicht zu einer unvollständigen Feststellung des
entscheidrelevanten Sachverhalts oder zu einer unzulässigen antizipierten
Beweiswürdigung führt (VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00385, E. 4.3).
Die Vorinstanz erachtete den
entscheidrelevanten Sachverhalt als genügend erstellt. Es stand gemäss oben
Gesagtem in ihrem Ermessen auf eine Anhörung des Beschwerdegegners zu
verzichten. Sie beurteilte dessen polizeiliche Anhörung vom 27. August
2017.
als ausreichend, ihr Urteil zu begründen. Die Anhörung der
Beschwerdeführerin bot der Vorinstanz überdies auch keinen Anlass, den
Beschwerdegegner erneut anzuhören. Es ist im Übrigen nicht ersichtlich und wird
von der Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert dargelegt, welche neuen
Erkenntnisse eine abermalige Anhörung des Beschwerdegegners hätte zur Sachverhaltsabklärung
beitragen können. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist nicht
ersichtlich.
5.2
Die
Beschwerdeführerin stellt weiter infrage, ob vorliegend überhaupt ein Fall von
häuslicher Gewalt gegeben sei.
Unter den Begriff der häuslichen Gewalt fallen auch einzelne
Gewalthandlungen als spontanes Konfliktverhalten bei eskalierenden
Auseinandersetzungen (vgl. Franziska Greber, in: Häusliche Gewalt, Referate der
Tagung vom 4. September 2008, E 2009, S. 31; siehe ferner VGr,
21.
Januar 2015, VB.2014.00718, E. 4.4). Als
psychische Gewalt werden alle Formen der emotionalen bzw. seelischen Schädigung
und Verletzung einer Person, beispielsweise durch kontinuierliches und
systematisches Erniedrigen, Beschimpfen, Beleidigen, Einschüchtern oder
kontrollierendes Verhalten, verstanden. Psychische Gewalt kann auch als momentanes Geschehen in einem
extremen Verhaltensakt – etwa einer verbalen Attacke – bestehen.
Die eskalierte Auseinandersetzung zwischen den Parteien
ist unbestritten und beide beschreiben den Vorfall als eine konfliktgeladene
und emotionale Situation. Nach der Schilderung des Beschwerdegegners habe die
Beschwerdeführerin ein Küchenmesser genommen und sei mit diesem in der Hand auf
ihn zugelaufen und habe ihn damit um den Esstisch verfolgt. Die Beschwerdeführerin
führte dazu aus, einen Kochlöffel behändigt zu haben und den Beschwerdegegner
damit um den Esstisch verfolgt zu haben. Sie habe gar mit dem Kochlöffel nach
ihm geschlagen und ihn glaublich am Oberarm gepackt. Sie sei buchstäblich
explodiert und habe vielleicht gesagt "maybe one day" würde sie ihn
"killen". Zwar spricht für diese Aussagen der Beschwerdeführerin,
dass sie ihre Beteiligung an dem Streit keineswegs zu beschönigen versuchte,
jedoch machte sie widersprüchliche Angaben zur Kelle, mit der sie den
Beschwerdegegner bedroht haben will und kann so dessen Darstellung, sie habe
ihn mit dem Messer bedroht, nicht entkräften, zumal ein Messer im Gegensatz zur
Kelle von der Polizei auf der Küchenablage vorgefunden wurde. Auch dass sie
dies damit erklärt, sie habe das Messer erst nach dem Streit verwendet, um den
Kindern einen Apfel zu schneiden, vermag die
Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Aussagen des Beschwerdegegners zwar
nicht vollkommen widerspruchsfrei seien, jedoch zum Kerngeschehen konsistent
und lebensnah seien, vor dem Hintergrund erwähnter Aussagen nicht umzustossen.
Es ist auch nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse bis ins letzte Detail
zu rekonstruieren, was sich aufgrund der gegensätzlichen Aussagen der Parteien
ohnehin nicht bewerkstelligen liesse. Somit ist nicht zu beanstanden,
dass die Vorinstanz eine Situation häuslicher Gewalt als gegeben und die Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdegegners sowie
damit eine Gefährdung als glaubhaft erachtete.
5.3
Insgesamt lässt sich aufgrund des hängigen
Eheschutzverfahrens, der Notwendigkeit von superprovisorischen Massnahmen und
aus den Aussagen der Parteien ableiten, dass der Konflikt noch nicht beigelegt
werden konnte und die Gefährdungssituation in Bezug auf den Beschwerdegegner
nach wie vor besteht. Dass die Vorinstanz deshalb weiteres Konfliktpotenzial
bei einem weiteren Kontakt zwischen den Parteien sah, ist einleuchtend.
Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Fortbestand der
Gefährdung des Beschwerdegegners angesichts der offensichtlich bereits seit
längerer Zeit andauernden ehelichen Konflikte für glaubhaft hielt und
demzufolge die Schutzmassnahmen gegenüber dem Beschwerdegegner (Wegweisung,
Rayon- und Kontaktverbot) um drei Monate verlängerte. Dabei spielt es keine
Rolle, dass die Polizei schon seit längerer Zeit Kenntnis von den ehelichen
Problemen hatte und bisher keinen Anlass sah in irgendeiner Weise einzugreifen.
Das Begehren um Erlass der vorliegend strittigen Schutzmassnahmen ging denn
auch aus einer konkreten Eskalation der Situation hervor. Zudem stehen sich die Parteien seit Kurzem in einem
Eheschutzverfahren gegenüber, das eine zusätzliche starke emotionale Belastung
darstellen dürfte und neuerliche Konflikte provozieren könnte. In der
Verlängerung des Kontaktverbots ist somit keine Rechtsverletzung ersichtlich.
Des Weiteren erweist sich das Kontaktverbot – insbesondere
unabhängig von der Wegweisung und dem Rayonverbot betrachtet – entgegen den
Ausführungen der Beschwerdeführerin als verhältnismässig. Einerseits ist es
geeignet, zum Schutz der körperlichen und seelischen Integrität des
Beschwerdegegners beizutragen. Andererseits ist es auch erforderlich, da keine
gleich geeigneten, aber milderen Massnahmen zur Beruhigung der Gesamtsituation
ersichtlich sind. Das Kontaktverbot bezieht sich zudem nur auf den
Beschwerdegegner und nicht auf die Kinder, sodass der Kontakt zu diesen für
beide Parteien weiterhin möglich ist. Schliesslich erweisen sich die
Schutzmassnahmen vorliegend auch als verhältnismässig im engeren Sinn, wird
doch ein vernünftiges Verhältnis gewahrt zwischen dem angestrebten Ziel des
Schutzes des Beschwerdegegners und dem Eingriff, den sie für die betroffene
Beschwerdeführerin bewirken. Die Beschwerdeführerin
legt nicht dar, inwiefern ihre Interessen an der Aufhebung des Kontaktverbots
höher zu gewichten sein sollten als diejenigen des Beschwerdegegners an der
Verlängerung, zumal sie selber offenbar kein Interesse an einem Kontakt
mit dem Beschwerdegegner zu haben scheint. Sowohl bei der Polizei als auch beim
Haftrichter führte sie aus, die Ehe sei für sie am Ende und sie wolle gar nicht
zum Beschwerdegegner zurück. Eine übermässige Einschränkung ist auch deshalb
nicht ersichtlich.
5.4
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde bezüglich des Kontaktverbots abzuweisen.
6.
6.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Angesichts ihres Unterliegens steht ihr keine Parteientschädigung zu
(§ 17 Abs. 2 VRG). Sie ist hingegen zu
verpflichten, dem Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung in Höhe
von Fr. 800.-, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, zu bezahlen.
6.2
Das Gesuch
der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche
Rechtsverbeiständung ist zufolge ihres Rückzugs desselben als durch Rückzug
erledigt abzuschreiben.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 210.-- Zustellkosten,
Fr. 1'210.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird als durch Rückzug des Gesuchs
erledigt abgeschrieben.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner
für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.-,
zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, total Fr. 864.- zu bezahlen, zahlbar
innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an
…