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Entscheid

VB.2017.00617

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00617

2. November 2017Deutsch16 min

(URT.2017.19340)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A (geboren 1975) und C (geboren 1965) sind seit dem 9. April

2009 verheiratet. Sie haben zwei gemeinsame Kinder (geboren 2011 und 2013).

Mit Verfügung vom 27. August 2017 ordnete die

Kantonspolizei Zürich gegenüber A die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung, ein Rayonverbot betreffend diese als auch einen Umkreis

von ca. 300 Metern und ein Kontaktverbot zu C für die Dauer von jeweils

14 Tagen an.

Erwägungen

II.

Mit Urteil vom 7. September 2017 entsprach die

Haftrichterin am Bezirksgericht E dem Gesuch von C um Verlängerung der mit

Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 27. August 2017 angeordneten

Schutzmassnahmen (Wegweisung aus der Wohnung, Rayonverbot sowie Kontaktverbot von

A gegenüber C) um drei Monate bis zum 7. Dezember 2017, längstens aber bis

zur Anordnung einer anderslautenden zivilrechtlichen Massnahme. Vom

Kontaktverbot ausgenommen wurde die Kontaktaufnahme zu C über die

Rechtsvertreter der Parteien oder die Vertreter der zuständigen Behörden zwecks

Regelung der Ausübung ihrer elterlichen Rechte und Pflichten sowie zwecks

Regelung der Trennungsfolgen.

III.

Dagegen gelangte A am 18. September 2017 mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, das Urteil des Bezirksgerichts E

vom 7. September 2017 und somit die Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung

sowie das Kontakt- und Rayonverbot seien aufzuheben. Eventualiter seien die

Wegweisung und das Rayonverbot aufzuheben; subeventualiter sei das vorgenannte

Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Schliesslich stellte sie ein Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.

Die Kantonspolizei Zürich verzichtete am 25. September

2017.

auf die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde.

C beantragte nach erstreckter Frist am 3. Oktober

2017, es sei auf die Beschwerde, was die Wegweisung von A aus der gemeinsamen

Wohnung sowie das Rayonverbot betreffe, nicht einzutreten. Weiter sei die

Beschwerde, was das Kontaktverbot betreffe, abzuweisen; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.

Mit Verfügung vom 12. Oktober 2017 wurde A Frist zur

weiteren Belegung ihres Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche

Rechtsvertretung sowie zur Einreichung verschiedener Unterlagen angesetzt. Innert

erstreckter Frist sind keine Unterlagen eingegangen. Mit Eingabe vom 30. Oktober

2017.

zog A ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zurück.

Die Akten des Verfahrens betreffend Verlängerung von

Schutzmassnahmen des Bezirksgerichts E wurden beigezogen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Gemäss § 11a Abs. 1

GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen

Entscheide zuständig, die vom Haftrichter bzw. in Anwendung des

Gewaltschutzgesetzes getroffen wurden. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses

werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie

nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit

§ 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt,

sodass die Beurteilung in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.

2.

2.1

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen

Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2; VGr, 15. Februar

2017, VB.2017.00070/71, E. 2.1). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine

Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder

partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen

Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder

Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder

Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG). Liegt

häusliche Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet

umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an

(§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der

Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng

umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und

diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3

Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während

14.

Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3

Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der

Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das

Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist

(§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten

Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6

Abs. 3 GSG).

2.2

Im

Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen

steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen

kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen

umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht

aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall

von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG ein, nicht aber

bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung

des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse

Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (VGr,

15.

Februar 2017, VB.2017.00070/71, E. 2.3).

3.

Im zwischen den Parteien hängigen

Eheschutzverfahren am Bezirksgericht E stellte dieses mit Verfügung vom

22.

September 2017 betreffend superprovisorische Massnahmen die beiden

gemeinsamen Kinder der Parteien unter die alleinige Obhut der

Beschwerdeführerin und teilte ihr und den beiden Kindern die eheliche Wohnung

mit sofortiger Wirkung zur alleinigen Benützung zu.

Schutzmassnahmen nach GSG fallen gemäss § 7 GSG erst

dahin, wenn entsprechende zivilrechtliche Massnahmen rechtskräftig angeordnet

und vollzogen sind. Im Übrigen ist deren Aufhebung bei veränderten

Verhältnissen dem Haftrichter vorbehalten (§ 6 Abs. 2 GSG).

Gemäss Dispositivziffer 14 der Verfügung des

Bezirksgerichts E vom 22. September 2017 wurde dieser Entscheid mit

seiner Eröffnung für rechtskräftig erklärt und die Möglichkeit einer Beschwerde

gegen die Dispositivziffern, welche unter anderem Obhuts- und Wohnungszuteilung

betreffen, ausgeschlossen. Selbst wenn es sich um superprovisorische Massnahmen

handelt, welche nur bis zum definitiven Entscheid über vorsorgliche Massnahmen

bestehen bleiben, sind es rechtskräftige zivilrechtliche Massnahmen, zu welchen

sich die Gewaltschutzmassnahmen subsidiär verhalten. Die entsprechenden

Begehren der Beschwerdeführerin werden damit gegenstandslos. Aus den Anträgen

des Beschwerdegegners auf Nichteintreten ist zudem zu schliessen, dass dieser

ebenfalls kein Interesse mehr an deren Fortbestand geltend macht.

Auf die Beschwerde ist somit in diesen Punkten (Wegweisung

aus der gemeinsamen Wohnung und Rayonverbot) nicht einzutreten.

Zu beurteilen bleibt somit vorliegend nur noch das bis am 7. Dezember

2017.

verlängerte Kontaktverbot der Beschwerdeführerin gegenüber dem

Beschwerdegegner.

4.

4.1

Die

Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass die

Beschwerdeführerin am 27. August 2017 nach einer verbalen

Auseinandersetzung zwischen den Parteien ein Küchenmesser behändigt habe und

auf den Beschwerdegegner zu gerannt sei. Sie habe mit dem Messer

Stichbewegungen gemacht und geschrien, dass sie ihn umbringen werde. Der

Beschwerdegegner habe sich im Schlafzimmer verbarrikadiert. Anschliessend habe

er die Wohnung verlassen und die Polizei alarmieren können.

4.2

Der Haftrichter erwog in seinem Urteil vom 7. September

2017, dass der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin vorwerfe, ihm nebst den

die Schutzmassnahmen auslösenden Vorfall bereits mehrfach gedroht zu haben, ihn

zu töten. Weiter habe die Beschwerdeführerin in ihrer polizeilichen Einvernahme

vom 28. August 2017 zwar in Abrede gestellt, gesagt zu haben, sie werde

den Beschwerdegegner töten, doch habe sie eingeräumt, dass das Wort

"kill" in der verbalen Auseinandersetzung vom 27. August 2017

gefallen sei, wenngleich sie nicht mehr wisse, von wem und dass sie aufgrund

der Provokation durch den Beschwerdegegner vielleicht gesagt habe "maybe

one day" würde sie ihn "killen", weil er sie danach gefragt

habe. Die Beschwerdeführerin habe ausserdem bestritten, den Beschwerdegegner

mit einem Küchenmesser bedroht zu haben und angegeben, es habe sich um einen

Kochlöffel gehandelt, wobei sie jedoch gegenüber der vor Ort erschienenen

Polizei von einer "Kelle" sprach, welche jedoch nicht auffindbar

gewesen sei, wohingegen ein entsprechendes Messer auf der Küchenablage gelegen

haben soll. Die Beschwerdeführerin habe zudem vorgebracht, es sei zu

berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner das Verlängerungsgesuch vor dem

Hintergrund einer bereits länger bestehenden ehelichen Auseinandersetzung

gestellt und er eine massive Unzufriedenheit, wenn nicht sogar einen Hass gegen

sie und ihre Familie entwickelt habe, was im Hinblick auf seine Glaubwürdigkeit

zu berücksichtigen sei. Die Beziehung der Parteien sei in der Tat

offenbar seit Längerem konfliktbelastet, doch sei der Umstand des kürzlich

eingegangenen Eheschutzverfahrens nicht geeignet, den vom Beschwerdegegner

behaupteten Ablauf der jüngsten Eskalation infrage zu stellen. Die

Schilderungen des Beschwerdegegners seien zwar nicht vollkommen

widerspruchsfrei, doch zum Kerngeschehen konsistent und lebensnah und

erschienen damit jedenfalls nicht von vorneherein unglaubhaft. Aufgrund der

Aussagen der Parteien sei davon auszugehen, dass ein Kontakt zwischen ihnen

zurzeit nicht geordnet stattfinden könne. Demnach erscheine insgesamt eine

(andauernde) Gefährdungssituation glaubhaft.

4.3

Die

Beschwerdeführerin machte geltend, der Beschwerdegegner habe sich – so auch

gemäss Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 3. August 2017 – seit Beginn

seiner Arbeitslosigkeit im Umgang mit seiner Familie psychisch auffällig verhalten.

Die Ehe der Parteien sei nicht nur deswegen am Ende und habe keine Zukunft. Die

Handlungen des Beschwerdegegners seien seit ungefähr Februar 2017 darauf

ausgerichtet, ihr die gemeinsamen Kinder wegzunehmen und die gemeinsame Wohnung

zur alleinigen Benutzung zu haben. Die verbale Auseinandersetzung vom 27. August

2017.

habe er zum Anlass genommen, sie in unzutreffender Art und Weise zu

bezichtigen, sie habe ihn mit dem Messer angegriffen und mehrfach mit dem Tod

bedroht. Sie habe ihn jedoch weder mit dem Tod noch mit einem Messer bedroht.

Korrekt sei jedoch, dass sie eine heftige Diskussion gehabt hätten, bei welcher

der Beschwerdegegner sie unter anderem geschubst habe, worauf sie eine

Kochkelle behändigt habe. Er begründe sein Verlängerungsgesuch pauschal damit,

dass er weiterhin Angst um sein Leben habe, da sie ihn schon mehrmals mit dem

Tod bedroht habe und ausser sich gerate, wenn sie ihn nur schon sehe.

Detaillierte Angaben dazu fehlten jedoch gänzlich. Die ihre Familie

betreffenden Vorwürfe des Beschwerdegegners seien zudem haltlos und falsch. Die

Aussagen des Beschwerdegegners hätten das Vorliegen häuslicher Gewalt nicht

glaubhaft machen können. Selbst wenn von einer gerechtfertigten Fortsetzung der

Schutzmassnahmen ausgegangen würde, so wären diese nicht verhältnismässig.

4.4

Der

Beschwerdegegner stellt sich auf den Standpunkt, es liege ein Fall von

häuslicher Gewalt vor und seine Aussagen könnten keineswegs als unglaubhaft

abgetan werden. Das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin zur Drohung sei völlig

widersprüchlich. Zudem sei lebensfremd, wenn sie gemäss eigenen Angaben völlig

ausser Kontrolle gewesen sei, dann jedoch gewisse Sachen ganz klar

ausschliessen können wolle. Es sei kein Grund ersichtlich, der eine erneute

Eskalation bei einem Kontakt zwischen den Parteien ausschliessen würde. Das

Kontaktverbot sei geeignet, dieser Gefahr zu begegnen, wobei kein milderes

Mittel ersichtlich sei.

5.

5.1

Die

Beschwerdeführerin machte eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend,

wenn die Vorinstanz lediglich gestützt auf ein paar wenige pauschale Angaben

des Beschwerdegegners – und ohne diesen anzuhören – den Sachverhalt als

erstellt betrachtet habe, um den Fortbestand der Schutzmassnahmen anzuordnen.

Die Polizei stellt gemäss § 3 GSG den Sachverhalt

fest und ordnet umgehend die notwendigen Massnahmen an. Das Gericht stellt bei

einem Gesuch um gerichtliche Beurteilung den Sachverhalt von Amtes wegen fest

(§ 9 Abs. 2 GSG). Nach Möglichkeit hört das Gericht die

Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner an. Es kann auch eine Anhörung der

Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9

Abs. 3 GSG).

Unter Beachtung dieses

Wortlauts, wonach Gesuchsgegner „nach Möglichkeit“ anzuhören sind, während

Gesuchsteller angehört werden „können“, rechtfertigt es sich, den Verzicht auf

Anhörung von Gesuchstellern unter weniger restriktiven Bedingungen zuzulassen

als jenen von Gesuchsgegnern. Dieser Schluss drängt sich umso mehr auf, als

Gesuchsteller – im Gegensatz zu Gesuchsgegnern – ihren Gehörsanspruch im Rahmen

des gemäss § 8 Abs. 1 GSG schriftlich zu begründenden Gesuchs wahren

können. Ferner ist es dem Haftrichter lediglich bei Nichtanhörung des

Gesuchsgegners – nicht aber bei Nichtanhörung des Gesuchstellers – verwehrt, definitiv

bzw. ohne Gewährung einer Einsprachemöglichkeit über ein Gesuch zu entscheiden

(vgl. § 10 Abs. 2 GSG). Diese rechtlichen Vorgaben sprechen dafür,

eine fehlende haftrichterliche Anhörung eines Gesuchstellers zumindest dann als

zulässig zu erachten, wenn sie nicht zu einer unvollständigen Feststellung des

entscheidrelevanten Sachverhalts oder zu einer unzulässigen antizipierten

Beweiswürdigung führt (VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00385, E. 4.3).

Die Vorinstanz erachtete den

entscheidrelevanten Sachverhalt als genügend erstellt. Es stand gemäss oben

Gesagtem in ihrem Ermessen auf eine Anhörung des Beschwerdegegners zu

verzichten. Sie beurteilte dessen polizeiliche Anhörung vom 27. August

2017.

als ausreichend, ihr Urteil zu begründen. Die Anhörung der

Beschwerdeführerin bot der Vorinstanz überdies auch keinen Anlass, den

Beschwerdegegner erneut anzuhören. Es ist im Übrigen nicht ersichtlich und wird

von der Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert dargelegt, welche neuen

Erkenntnisse eine abermalige Anhörung des Beschwerdegegners hätte zur Sachverhaltsabklärung

beitragen können. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist nicht

ersichtlich.

5.2

Die

Beschwerdeführerin stellt weiter infrage, ob vorliegend überhaupt ein Fall von

häuslicher Gewalt gegeben sei.

Unter den Begriff der häuslichen Gewalt fallen auch einzelne

Gewalthandlungen als spontanes Konfliktverhalten bei eskalierenden

Auseinandersetzungen (vgl. Franziska Greber, in: Häusliche Gewalt, Referate der

Tagung vom 4. September 2008, E 2009, S. 31; siehe ferner VGr,

21.

Januar 2015, VB.2014.00718, E. 4.4). Als

psychische Gewalt werden alle Formen der emotionalen bzw. seelischen Schädigung

und Verletzung einer Person, beispielsweise durch kontinuierliches und

systematisches Erniedrigen, Beschimpfen, Beleidigen, Einschüchtern oder

kontrollierendes Verhalten, verstanden. Psychische Gewalt kann auch als momentanes Geschehen in einem

extremen Verhaltensakt – etwa einer verbalen Attacke – bestehen.

Die eskalierte Auseinandersetzung zwischen den Parteien

ist unbestritten und beide beschreiben den Vorfall als eine konfliktgeladene

und emotionale Situation. Nach der Schilderung des Beschwerdegegners habe die

Beschwerdeführerin ein Küchenmesser genommen und sei mit diesem in der Hand auf

ihn zugelaufen und habe ihn damit um den Esstisch verfolgt. Die Beschwerdeführerin

führte dazu aus, einen Kochlöffel behändigt zu haben und den Beschwerdegegner

damit um den Esstisch verfolgt zu haben. Sie habe gar mit dem Kochlöffel nach

ihm geschlagen und ihn glaublich am Oberarm gepackt. Sie sei buchstäblich

explodiert und habe vielleicht gesagt "maybe one day" würde sie ihn

"killen". Zwar spricht für diese Aussagen der Beschwerdeführerin,

dass sie ihre Beteiligung an dem Streit keineswegs zu beschönigen versuchte,

jedoch machte sie widersprüchliche Angaben zur Kelle, mit der sie den

Beschwerdegegner bedroht haben will und kann so dessen Darstellung, sie habe

ihn mit dem Messer bedroht, nicht entkräften, zumal ein Messer im Gegensatz zur

Kelle von der Polizei auf der Küchenablage vorgefunden wurde. Auch dass sie

dies damit erklärt, sie habe das Messer erst nach dem Streit verwendet, um den

Kindern einen Apfel zu schneiden, vermag die

Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Aussagen des Beschwerdegegners zwar

nicht vollkommen widerspruchsfrei seien, jedoch zum Kerngeschehen konsistent

und lebensnah seien, vor dem Hintergrund erwähnter Aussagen nicht umzustossen.

Es ist auch nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse bis ins letzte Detail

zu rekonstruieren, was sich aufgrund der gegensätzlichen Aussagen der Parteien

ohnehin nicht bewerkstelligen liesse. Somit ist nicht zu beanstanden,

dass die Vorinstanz eine Situation häuslicher Gewalt als gegeben und die Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdegegners sowie

damit eine Gefährdung als glaubhaft erachtete.

5.3

Insgesamt lässt sich aufgrund des hängigen

Eheschutzverfahrens, der Notwendigkeit von superprovisorischen Massnahmen und

aus den Aussagen der Parteien ableiten, dass der Konflikt noch nicht beigelegt

werden konnte und die Gefährdungssituation in Bezug auf den Beschwerdegegner

nach wie vor besteht. Dass die Vorinstanz deshalb weiteres Konfliktpotenzial

bei einem weiteren Kontakt zwischen den Parteien sah, ist einleuchtend.

Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Fortbestand der

Gefährdung des Beschwerdegegners angesichts der offensichtlich bereits seit

längerer Zeit andauernden ehelichen Konflikte für glaubhaft hielt und

demzufolge die Schutzmassnahmen gegenüber dem Beschwerdegegner (Wegweisung,

Rayon- und Kontaktverbot) um drei Monate verlängerte. Dabei spielt es keine

Rolle, dass die Polizei schon seit längerer Zeit Kenntnis von den ehelichen

Problemen hatte und bisher keinen Anlass sah in irgendeiner Weise einzugreifen.

Das Begehren um Erlass der vorliegend strittigen Schutzmassnahmen ging denn

auch aus einer konkreten Eskalation der Situation hervor. Zudem stehen sich die Parteien seit Kurzem in einem

Eheschutzverfahren gegenüber, das eine zusätzliche starke emotionale Belastung

darstellen dürfte und neuerliche Konflikte provozieren könnte. In der

Verlängerung des Kontaktverbots ist somit keine Rechtsverletzung ersichtlich.

Des Weiteren erweist sich das Kontaktverbot – insbesondere

unabhängig von der Wegweisung und dem Rayonverbot betrachtet – entgegen den

Ausführungen der Beschwerdeführerin als verhältnismässig. Einerseits ist es

geeignet, zum Schutz der körperlichen und seelischen Integrität des

Beschwerdegegners beizutragen. Andererseits ist es auch erforderlich, da keine

gleich geeigneten, aber milderen Massnahmen zur Beruhigung der Gesamtsituation

ersichtlich sind. Das Kontaktverbot bezieht sich zudem nur auf den

Beschwerdegegner und nicht auf die Kinder, sodass der Kontakt zu diesen für

beide Parteien weiterhin möglich ist. Schliesslich erweisen sich die

Schutzmassnahmen vorliegend auch als verhältnismässig im engeren Sinn, wird

doch ein vernünftiges Verhältnis gewahrt zwischen dem angestrebten Ziel des

Schutzes des Beschwerdegegners und dem Eingriff, den sie für die betroffene

Beschwerdeführerin bewirken. Die Beschwerdeführerin

legt nicht dar, inwiefern ihre Interessen an der Aufhebung des Kontaktverbots

höher zu gewichten sein sollten als diejenigen des Beschwerdegegners an der

Verlängerung, zumal sie selber offenbar kein Interesse an einem Kontakt

mit dem Beschwerdegegner zu haben scheint. Sowohl bei der Polizei als auch beim

Haftrichter führte sie aus, die Ehe sei für sie am Ende und sie wolle gar nicht

zum Beschwerdegegner zurück. Eine übermässige Einschränkung ist auch deshalb

nicht ersichtlich.

5.4

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde bezüglich des Kontaktverbots abzuweisen.

6.

6.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Angesichts ihres Unterliegens steht ihr keine Parteientschädigung zu

(§ 17 Abs. 2 VRG). Sie ist hingegen zu

verpflichten, dem Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung in Höhe

von Fr. 800.-, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, zu bezahlen.

6.2

Das Gesuch

der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche

Rechtsverbeiständung ist zufolge ihres Rückzugs desselben als durch Rückzug

erledigt abzuschreiben.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 210.-- Zustellkosten,

Fr. 1'210.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird als durch Rückzug des Gesuchs

erledigt abgeschrieben.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner

für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.-,

zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, total Fr. 864.- zu bezahlen, zahlbar

innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an