VB.2017.00621
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00621
6. Dezember 2017Deutsch10 min
(URT.2017.19423)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2017.00621
Beschluss
der 4. Kammer
vom 6. Dezember 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
Heidi Weber,
vertreten durch RA A,
Klägerin,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch den
Stadtrat von Zürich,
Beklagte,
betreffend "Heidi Weber Museum" ‒ Centre Le Corbusier,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Heidi Weber liess am
20. September 2017 Klage gegen die Stadt Zürich erheben und Folgendes
beantragen:
"1. Die
Beklagte sei zu verpflichten, für das Heidi Weber Museum von Le Corbusier […]
eine öffentlich-rechtliche Stiftung mit Geltung der bereits gemeinsam definitiv
formulierten Statuten zu gründen, eventualiter sei die Beklagte zu
verpflichten für die Gründung einer öffentlich-rechtliche Stiftung für das
Heidi Weber Museum von Le Corbusier […] mit Geltung der bereits gemeinsam
definitiv formulierten Statuten, (a) ein entsprechendes politisches Geschäft
vorzubereiten, (b) dieses dem Gemeinderat der Stadt Zürich zur Abstimmung
vorzulegen und (c) sich mit aller Kraft dafür einzusetzen, diesen davon zu
überzeugen.
2. Die
Beklagte sei zu verpflichten, zu Gunsten der in Ziff. 1 beschriebenen, zu
gründenden öffentlich-rechtlichen Stiftung und zu Lasten der Parzelle
Kataster-Nr. RI4740, Grundbuchblatt 1529, ein Baurecht analog des
damaligen, zwischen Frau Heidi Weber und der Stadt Zürich geschlossenen
Vertrages vom 29. Mai 1963 zu errichten, eventualiter sei die
Beklagte zu verpflichten, für die Errichtung eines Baurechts analog des
damaligen, zwischen Frau Heidi Weber und der Stadt Zürich geschlossenen
Vertrages vom 29. Mai 1963 zu Gunsten der in Ziff. 1 beschriebenen,
zu gründenden öffentlich-rechtliche Stiftung und zu Lasten der Parzelle
Kataster-Nr. RI4740, Grundbuchblatt 1529, (a) ein entsprechendes
politisches Geschäft vorzubereiten, (b) dieses dem Gemeinderat der Stadt Zürich
zur Abstimmung vorzulegen und (c) sich mit aller Kraft dafür einzusetzen,
diesen davon zu überzeugen.
3. Die
Beklagte sei zu verpflichten, das Heidi Weber Haus von Le Corbusier […] der
unter Ziff. 1 genannten, zu gründenden öffentlich-rechtlichen Stiftung zu
Eigentum zu übertragen, eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten,
für die Eigentumsübertragung des Heidi Weber Hauses von Le Corbusier […] auf
die unter Ziff. 1 genannte, zu gründende öffentlich-rechtlichen Stiftung
(a) ein entsprechendes politisches Geschäft vorzubereiten, (b) dieses dem
Gemeinderat der Stadt Zürich zur Abstimmung vorzulegen und (c) sich mit aller
Kraft dafür einzusetzen, diesen davon zu überzeugen.
4. Die
Beklagte sei zu verpflichten, die Führung des Heidi Weber Hauses von Le
Corbusier der unter Ziff. 1 genannten, zu gründenden
öffentlich-rechtlichen Stiftung zu übertragen, eventualiter sei die
Beklagte zu verpflichten, für die Übertragung der Führung des Heidi Weber
Hauses von Le Corbusier auf die unter Ziff. 1 genannte, zu gründende
öffentlich-rechtlichen Stiftung (a) ein entsprechendes politisches Geschäft
vorzubereiten, (b) dieses dem Gemeinderat der Stadt Zürich zur Abstimmung
vorzulegen und (c) sich mit aller Kraft dafür einzusetzen, diesen davon zu
überzeugen.
5. Die
Beklagte sei zu verpflichten, in allen Bezeichnungen des Heidi Weber Hauses von
Le Corbusier […] den Namen 'Heidi Weber' ausdrücklich zu nennen und diese
Verpflichtung der unter Ziff. 1 genannten, zu gründenden öffentlich-rechtlichen
Stiftung sowie allfälligen aktuellen und künftigen Vertragspartnern für das
Heidi Weber Museum von Le Corbusier […] zu überbinden.
6. Die
Beklagte sei zu verpflichten, das Heidi Weber Hauses von Le Corbusier […] nur
für Aktivitäten […], die in Verbindung stehen mit dem Werk von Charles-Édouard
Jeanneret-Gris (genannt Le Corbusier, […]), zu nutzen, und diese Verpflichtung
der unter Ziff. 1 genannten, zu gründenden öffentlich-rechtliche Stiftung
sowie allfälligen aktuellen und künftigen Vertragspartnern für das Heidi Weber
Museum von Le Corbusier […] zu übertragen.
7. Die
Beklagte sei sofort vorsorglich - superprovisorisch, ohne Anhörung der
Beklagten - und später definitiv unter Hinweis auf die Straffolgen von
Art. 292 StGB zu verbieten, mit einer im Rahmen der am 17. Mai 2017
von ihr gestarteten öffentlichen Ausschreibung zu bestimmenden Trägerschaft
eine entsprechende Leistungsvereinbarung für das Heidi Weber Museum von Le
Corbusier […] abzuschliessen.
8. Alles unter Kosten und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten."
Mit Präsidialverfügung vom
21. September 2017 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch ab, der Stadt
Zürich den Abschluss einer Leistungsvereinbarung superprovisorisch zu
verbieten, setzte der Stadt Zürich für die Einreichung einer Klageantwort eine
Frist von 30 Tagen und für eine Äusserung zum Massnahmebegehren eine Frist
von 10 Tagen sowie Heidi Weber für die Bezahlung eines Kostenvorschusses
von Fr. 5'500.- eine Frist von 20 Tagen. Heidi Weber leistete die
Kaution fristgerecht. Die Stadt Zürich beantragte am 4. Oktober 2017, es
sei auf die verwaltungsrechtliche Klage und das Gesuch um Erlass einer
vorsorglichen Massnahme nicht einzutreten, eventualiter das Gesuch abzuweisen,
das Verfahren in der Hauptsache auf die Frage zu beschränken, ob ein Vertrag
zustande gekommen sei, ihr eine neue Frist zu Stellungnahme zum beschränkten
Verfahren anzusetzen und die ihr angesetzte Frist zur Einreichung einer
Klageantwort abzunehmen oder diese subeventualiter um 30 Tage zu
erstrecken. Mit Präsidialverfügung vom 23. Oktober 2017 wies das
Verwaltungsgericht das Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme ab,
beschränkte das Verfahren einstweilen auf die Frage seiner Zuständigkeit, nahm
der Stadt Zürich die Frist zur Einreichung einer Klageantwort ab und setzte
Heidi Weber zur Einreichung einer freigestellten Stellungnahme zur
verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit eine Frist von zehn Tagen an. Heidi
Weber äusserte sich am 6. November 2017.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit
§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) von Amts wegen.
Nach § 1 VRG werden öffentlichrechtliche Angelegenheiten
von den Verwaltungsbehörden und vom Verwaltungsgericht entschieden;
privatrechtliche Ansprüche sind demgegenüber vor den Zivilgerichten geltend zu
machen.
Für die Frage, ob eine Streitigkeit im
Rahmen der Verwaltungs- oder der Zivilrechtspflege zu beurteilen ist, muss mit
Blick auf das Legalitätsprinzip in erster Linie auf die vom Gesetzgeber
spezialgesetzlich vorgegebene Lösung abgestellt werden. Nur wenn die Auslegung
der entsprechenden Regelung Zweifel fortbestehen lässt, ist im Sinn eines
objektivierten Methodenpluralismus auf die verschiedenen in der Praxis
entwickelten weiteren Kriterien zur Abgrenzung von privat- oder
verwaltungsrechtlicher Natur einer Bestimmung zurückzugreifen. Diese sind dann
im Sinn einer wertenden Abwägung sachbezogen und pragmatisch miteinander zu
kombinieren, um eine verlässliche Aussage über die Rechtsnatur der Norm bzw.
das dieser zugrundeliegende Rechtsverhältnis machen zu können. Dabei ist zu
berücksichtigen, ob der umstrittene Rechtssatz ausschliesslich oder vorwiegend
privaten oder öffentlichen Interessen dient (Interessentheorie), er die
Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder die Ausübung einer öffentlichen Tätigkeit
zum Gegenstand hat (Funktionstheorie), die handelnde Organisation dem Privaten
als Träger hoheitlicher Gewalt gegenübertritt (Subordinationstheorie) oder die
Norm zivil- bzw. öffentlichrechtliche Wirkungen oder Folgen nach sich zieht
(modale Theorie). Regelmässig nur von untergeordneter Bedeutung sind je nach
Zweck und Anlass der Abgrenzung die rein formellen Kriterien wie der Umstand,
ob die Regelung als öffentliches oder privates Recht erlassen wurde
(Rechtsquellentheorie), in welcher Rechtsform die Behörde allenfalls gehandelt
hat (Rechtsformentheorie) oder ob der anzuwendenden Norm zwingender Charakter
zukommt oder nicht (BGr, 18. Januar 2016,2C_386/2014, E. 2;
BGE 138 II 134 E. 4, 137 II 399 E. 1.1; René Wiederkehr/Paul
Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012,
Rz. 1 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 217 ff.).
1.2 Der
verwaltungsrechtlichen Klage liegt Folgendes zugrunde:
Die Klägerin und die Beklagte schlossen am
29. Mai 1963 einen Vertrag über ein selbständiges und dauerndes Baurecht
im Sinn von Art. 675 und 779 ff. des Zivilgesetzbuchs (ZGB,
SR 210) mit einer Dauer von 50 Jahren für die Erstellung eines
Ausstellungspavillons auf dem im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstück
Kat.-Nr. 3208 (heute Kat.-Nr. RI4740); das Baurecht wurde am
13. Mai 1964 mit einer Dauer bis 13. Mai 2014 im Grundbuch
eingetragen.
Die Klägerin leitet die geltend gemachten Ansprüche im
Wesentlichen aus einem als "Letter of Intent" bezeichneten Schreiben
der Stadtpräsidentin vom 5. Mai 2014 ab, welches im Zusammenhang mit dem
Heimfall des Gebäudes steht, bzw. aus einem "umfassende[n] Vertrag, der
den Heimfall und die Zukunft des Centre Le Corbusier / Heidi Weber Museum"
zum Gegenstand habe. Im Hintergrund geht es demnach um die Regelung des
Heimfalls eines Gebäudes gestützt auf Art. 779 c ZGB. Dabei handelt
es sich um einen zivilrechtlichen Vorgang, dessen Beurteilung in die
Zuständigkeit der Zivilgerichte fällt.
1.3 Die
Klägerin hält dem entgegen, der behauptete Vertrag regle den künftigen Betrieb
eines Museums und damit eine öffentliche Aufgabe. Das führt indes zu keiner
anderen Qualifikation des behaupteten Rechtsverhältnisses. Zunächst tritt die
Beklagte der Klägerin nicht als Trägerin hoheitlicher Gewalt gegenüber. Sodann
mag der Betrieb eines Museums zwar (auch) als öffentliche Aufgabe angesehen
werden; die Beklagte trifft indes keine gesetzliche Pflicht, im
streitgegenständlichen Gebäude ein Museum zu betreiben. Eine solche Pflicht
ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin weder aus Art. 103
Abs. 2 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (LS 101)
noch aus Art. 67 lit. a, e und f der Gemeindeordnung der Stadt Zürich
vom 26. April 1970 (AS 101.100). Die Klägerin übersieht in diesem
Zusammenhang, dass sie selber einzig geltend macht, die Beklagte habe sich ihr
gegenüber zu einer entsprechenden Nutzung verpflichtet, und nicht etwa, die
Beklagte sei gestützt auf einen Rechtserlass oder den Beschluss eines
übergeordneten Gemeinwesens oder eines ihrer Organe zu einer entsprechenden
Nutzung verpflichtet. Insbesondere liegt hier kein Leistungsauftrag der
Beklagten an die Klägerin im Streit – was in der Regel als
verwaltungsrechtlicher Vertrag zu qualifizieren wäre (vgl. hierzu BGE 128
III 250 E. 2b) –, sondern es wird im Gegenteil geltend gemacht, die
Beklagte habe sich gegenüber der Klägerin zu einem bestimmten Tun verpflichtet.
Es geht mithin – wie die Beklagte zu Recht geltend macht – einzig um das
Verhältnis zwischen Klägerin und Beklagter hinsichtlich der zukünftigen Nutzung
der streitgegenständlichen Liegenschaft. Das ist vergleichbar damit, dass eine
Privatperson dem Gemeinwesen eine Liegenschaft unter bestimmten Auflagen
verkauft oder verschenkt und später die Umsetzung der Auflagen erwirken will;
auch dies hätte auf dem zivilprozessualen Weg zu geschehen, weil es sich beim
Kauf bzw. der Schenkung um ein zivilrechtliches Geschäft handelt und die
Beklagte im Rahmen eines solchen Geschäfts nicht hoheitlich tätig wird.
1.4 Sodann
ändert auch der Umstand, dass die Klägerin sich für die Dauer des Baurechts
dazu verpflichtet hatte, die Baute "im Sinne eines Museums zu führen",
nichts daran, dass es sich beim Baurecht um ein Institut des Zivilrechts
handelt und entsprechende Streitigkeiten – auch zwischen Privaten und
öffentlichrechtlichen Rechtssubjekten – vor den Zivilgerichten auszutragen
sind. In der Verpflichtung, das Gebäude in einem bestimmten Sinn zu nutzen, ist
nämlich wiederum nur eine zivilrechtliche Auflage an die Klägerin zu erblicken,
hingegen kein öffentlichrechtlicher Leistungsauftrag, dessen Erfüllung die
Beklagte mit den Mitteln des Verwaltungszwangs hätte durchsetzen können.
Entsprechend hätte die Beklagte für die Durchsetzung dieser Auflage ebenfalls
die Zivilgerichte bemühen müssen.
1.5 Demnach
fällt die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit in die Zuständigkeit der
Zivilgerichte und ist auf die Klage deshalb nicht einzutreten.
Erwägungen
2.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Klägerin aufzuerlegen und ist dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und
§ 17 Abs. 2 VRG).
3.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden
Dispositiv
Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Strittig ist hier, ob die von der
Klägerin behaupteten Ansprüche öffentlich- oder zivilrechtlicher Natur seien.
Weil es hier um die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts geht und die Klägerin
geltend macht, die behaupteten Ansprüche seien öffentlichrechtlicher Natur,
steht gegen den vorliegenden Entscheid die Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) offen (vgl. BGE 128 III 250
E. 1a, 135 III 483 E. 1.1 [= Pra 99/2010 Nr. 29]).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1. Auf
die Klage wird nicht eingetreten.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 6'100.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an…