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Entscheid

VB.2017.00622

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00622

7. Januar 2018Deutsch9 min

(URT.2018.19545)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A liess das Mittelschul- und Berufsbildungsamt des

Kantons Zürich (MBA) am 29. Dezember 2015 für den Bildungsgang "C"

um jährliche Subventionen im Betrag von maximal Fr. 550'000.- ersuchen.

Das MBA lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 21. Juni 2016 sinngemäss

ab.

Erwägungen

II.

Die Bildungsdirektion wies einen dagegen

erhobenen Rekurs mit Verfügung vom 3. Au­gust 2017 ab.

III.

A liess am 20. September 2017

Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge

sei ihre Beitragsberechtigung für den Bildungsgang C anzuerkennen

und die Angelegenheit für den Abschluss einer Leistungsvereinbarung ans MBA

zurückzuweisen, eventualiter ihr ab dem 1. Januar 2015 ein Staatsbeitrag

von höchstens Fr. 550'000.- pro Jahr zuzusprechen, subeventualiter nur für

jene Absolventinnen und Absolventen, die ihren Wohnsitz im Kanton Zürich haben.

Die Bildungsdirektion mit Vernehmlassung vom 5./9. Oktober 2017 und das

MBA mit Beschwerdeantwort vom 18./20. Oktober 2017 schlossen je auf

Abweisung der Beschwerde; Letzteres verlangte zudem eine Parteientschädigung.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über

Anordnungen eines Amts etwa betreffend Beitragsberechtigung für Angebote der

Berufsbildung nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1

lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 1 und Abs. 2

lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin rügt sinngemäss, dass der Rekursentscheid nicht von der Bildungsdirektorin,

sondern vom Leiter des Rechtsdienstes unterzeichnet wurde, was unzulässig sei.

Die Rüge ist unbegründet. Gemäss § 42 des Gesetzes über die Organisation

des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 2005 (OG RR,

LS 172.1) kann die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher im

eigenen Zuständigkeitsbereich einzelne Personen ermächtigen, in ihrem oder

seinem Namen zu unterzeichnen. In diesem Sinn nimmt der Rechtsdienst der

Bildungsdirektion unter anderem die Rechtspflege namens der Direktion wahr und

ist der Leiter des Rechtsdienstes unter anderem berechtigt, Rekursentscheide im

Namen der Direktion zu unterzeichnen (§ 11 Abs. 1 und § 24

Abs. 1 lit. a der Organisationsverordnung der Bildungsdirektion vom

25.

Januar 2017 [LS 172.110.6]).

2.2

Weiter

scheint die Beschwerdeführerin rügen zu wollen, dass die Bildungsdirektion und

nicht das MBA die Ausgangsverfügung hätte erlassen müssen. Es trifft zwar zu,

dass der Entscheid über Leistungsvereinbarungen und damit zusammenhängende

Subventionen grundsätzlich bei der Bildungsdirektion liegt (§ 4

Abs. 1 und Abs. 2 lit. f sowie § 35 Abs. 1 des

[kantonalen] Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom

14.

Januar 2008 [Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz; EG BBG,

LS 413.31]). Gemäss § 38 Abs. 4 OG RR kann der Regierungsrat

indes festlegen, dass die einer Direktion nachgeordneten Verwaltungseinheiten

in eigenem Namen entscheiden. In diesem Sinn obliegt der Vollzug des

Einführungsgesetzes gemäss § 2 Abs. 1 der Verordnung zum EG BBG vom

8.

Juli 2009 (LS 413.311) dem MBA und entscheidet dieses gemäss Anhang 3

Ziff. 6.2 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der

kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 (LS 172.11) im gesamten

Aufgabenbereich der Mittelschulen und der Berufsbildung in eigenem Namen,

soweit das Verordnungsrecht nichts anderes regelt. Entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführerin handelt es sich hier nicht um eine unzulässige

Subdelegation. Einerseits ist die Delegationsmöglichkeit in einem Gesetz

enthalten, und anderseits übersieht die Beschwerdeführerin, dass im Einführungsgesetz

zum Berufsbildungsgesetz nur festgelegt wird, welche Direktion zuständig ist,

nicht hingegen, bei wem die Entscheidungskompetenz innerhalb der Direktion

liegt. Das MBA war demnach für den Erlass der Ausgangsverfügung zuständig.

3.

3.1

Der Kanton

kann Dritte für Angebote der berufsorientierten Weiterbildung mittels

Leistungsvereinbarung finanziell unterstützen, wenn daran ein besonderes

öffentliches Interesse besteht und die Kurse andernfalls nicht ausreichend

angeboten würden (§ 31 Abs. 2 EG BBG). Im gleichen Sinn kann der

Kanton nach § 32 Abs. 2 EG BBG Dritte auch für Angebote der

allgemeinen Weiterbildung finanziell unterstützen. Angebote der

berufsorientierten Weiterbildung werden in erster Linie von kantonalen Schulen

und Bildungseinrichtungen angeboten, die im Auftrag des Kantons

Berufsfachschul- oder Berufsmaturitätsunterricht oder überbetriebliche Kurse

durchführen (§ 5c Abs. 1 der Verordnung über die Finanzierung von

Leistungen der Berufsbildung vom 24. November 2010 [VFin BBG, LS 413.312]).

An andere Bildungseinrichtungen können in besonderen Fällen Subventionen

von höchstens 75 % der anrechenbaren Aufwendungen ausgerichtet werden

(§ 5c Abs. 4 VFin BBG).

Weder für Angebote der berufsorientierten noch für solche der

allgemeinen Weiterbildung besteht demnach Anspruch auf finanzielle

Unterstützung; der Entscheid darüber liegt vielmehr im Ermessen der zuständigen

Behörden. Dieses Ermessen ist pflichtgemäss, das heisst unter Beachtung des

Willkürverbots, des Gleichbehandlungsgebots und des Verhältnismässigkeitsprinzips

sowie des Sinns und Zwecks der gesetzlichen Ordnung und der dort angelegten

öffentlichen Interessen auszuüben (vgl. BGE 140 I 99 E. 3.1, 138 I

305.

E. 1.4.3 S. 311; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014, § 26 Rz. 11;

Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,

7.

A., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 409).

3.2

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können nur Rechtsverletzungen und für den

Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Sachverhaltsfeststellungen

gerügt werden; Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur auf das

Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen,

hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung

mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff. und 66 ff.).

Das streitgegenständliche Bildungsangebot richtet sich an

Maturandinnen und Maturanden sowie an Personen, die ihr Studium abgebrochen

haben. Die Ausbildung besteht aus einer schulischen Ausbildung im Umfang von

6.

Monaten sowie einem Praktikum mit einer Dauer von 18 Monaten und

schliesst mit einem Diplom ab. Das MBA lehnt eine (weitere) finanzielle

Unterstützung für dieses Bildungsangebot ab, weil es sich um ein Angebot weder

der berufsorientierten noch der allgemeinen Weiterbildung handle.

Die berufsorientierte Weiterbildung dient gemäss Art. 30

des (eidgenössischen) Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG,

SR 412.10) dazu, bestehende berufliche Qualifikationen zu erneuern, zu

vertiefen und zu erweitern oder neue berufliche Qualifikationen zu erwerben

bzw. die berufliche Flexibilität zu unterstützen. Sie baut damit – was sich

bereits aus dem Begriff ergibt – auf einer beruflichen Grundbildung oder einer

höheren Berufsbildung gemäss zweitem und drittem Kapitel des

Berufsbildungsgesetzes auf. Die streitgegenständliche Ausbildung richtet sich

demgegenüber an Personen, die (noch) keinen Beruf erlernt haben. Der Schluss

des MBA, dass es sich dabei nicht um eine berufsorientierte Weiterbildung

handeln kann, ist deshalb nicht zu beanstanden. Es handelt sich vielmehr um ein

mit der höheren Berufsbildung vergleichbares Angebot, allerdings ohne

eidgenössisch anerkannten Ausbildungsabschluss im Sinn von Art. 27 BBG.

Eine Pflicht der Kantone, solche Angebote finanziell zu unterstützen, ergibt

sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht aus dem

Berufsbildungsgesetz, namentlich nicht aus den in Art. 3 BBG definierten

Zielen bzw. aus Art. 9 BBG, welche Bestimmung einzig die Durchlässigkeit

innerhalb der Berufsbildung sowie zwischen dieser und den übrigen

Bildungsbereichen zum Gegenstand hat, nicht jedoch die Finanzierung einzelner

Bildungsangebote.

Weil es sich demnach nicht um ein Angebot der

berufsorientierten Weiterbildung handelt, braucht nicht geprüft zu werden, ob

ein besonderer Fall im Sinn von § 5c Abs. 4 VFin BBG vorliegt.

3.3

Dass es

sich vorliegend um ein Angebot der allgemeinen Weiterbildung handelte, macht

die Beschwerdeführerin schliesslich zu Recht nicht geltend.

4.

Nach dem Gesagten hat das MBA das ihm zustehende Ermessen

nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

5.

5.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Bei

Verfahren mit bestimmbarem Streitwert richtet sich die Gerichtsgebühr nach dem

Streitwert (§ 3 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 23. August 2010 [LS 175.252, auch zum Folgenden]). Die

Beschwerdeführerin beantragte einen Staatsbeitrag von Fr. 550'000.- pro

Jahr, ohne ihren Antrag zeitlich zu befristen. Unter Berücksichtigung von

§ 2 Abs. 3 VFin BBG, wonach Leistungsvereinbarungen längstens für die

Dauer von acht Jahren abgeschlossen werden können, hat die Angelegenheit einen

Streitwert von Fr. 4'400'000.-; die Gerichtsgebühr beträgt demnach

Fr. 20'000.- bis Fr. 50'000.-.

5.2

Eine Parteientschädigung

ist der unterliegenden Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen (§ 17

Abs. 2 VRG).

Das MBA ersucht ebenfalls um eine Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen steht in der Regel keine

Parteientschädigung zu, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu

den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten

meist einen Wissensvorsprung aufweisen (RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.1

Abs. 2). Deshalb ist dem MBA, das sich ohnehin mit einem Verweis auf frühere

Ausführungen begnügte, ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen.

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Art. 83 lit. k des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erklärt die Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen

Entscheide über Subventionen für unzulässig, auf die kein Anspruch besteht.

Soweit ein Anspruch auf die Subvention, um die es geht, geltend gemacht wird,

kann demnach die ordentliche Beschwerde erhoben werden. Andernfalls steht nur

die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 20'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 20'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden.

Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14.

6.

Mitteilung an…