VB.2017.00622
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00622
7. Januar 2018Deutsch9 min
(URT.2018.19545)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2017.00622
Urteil
der 4. Kammer
vom 7. Januar 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das
Mittelschul- und Berufsbildungsamt,
Beschwerdegegner,
betreffend Staatsbeiträge im Bereich der höheren Berufsbildung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A liess das Mittelschul- und Berufsbildungsamt des
Kantons Zürich (MBA) am 29. Dezember 2015 für den Bildungsgang "C"
um jährliche Subventionen im Betrag von maximal Fr. 550'000.- ersuchen.
Das MBA lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 21. Juni 2016 sinngemäss
ab.
Erwägungen
II.
Die Bildungsdirektion wies einen dagegen
erhobenen Rekurs mit Verfügung vom 3. August 2017 ab.
III.
A liess am 20. September 2017
Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge
sei ihre Beitragsberechtigung für den Bildungsgang C anzuerkennen
und die Angelegenheit für den Abschluss einer Leistungsvereinbarung ans MBA
zurückzuweisen, eventualiter ihr ab dem 1. Januar 2015 ein Staatsbeitrag
von höchstens Fr. 550'000.- pro Jahr zuzusprechen, subeventualiter nur für
jene Absolventinnen und Absolventen, die ihren Wohnsitz im Kanton Zürich haben.
Die Bildungsdirektion mit Vernehmlassung vom 5./9. Oktober 2017 und das
MBA mit Beschwerdeantwort vom 18./20. Oktober 2017 schlossen je auf
Abweisung der Beschwerde; Letzteres verlangte zudem eine Parteientschädigung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über
Anordnungen eines Amts etwa betreffend Beitragsberechtigung für Angebote der
Berufsbildung nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1
lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 1 und Abs. 2
lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin rügt sinngemäss, dass der Rekursentscheid nicht von der Bildungsdirektorin,
sondern vom Leiter des Rechtsdienstes unterzeichnet wurde, was unzulässig sei.
Die Rüge ist unbegründet. Gemäss § 42 des Gesetzes über die Organisation
des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 2005 (OG RR,
LS 172.1) kann die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher im
eigenen Zuständigkeitsbereich einzelne Personen ermächtigen, in ihrem oder
seinem Namen zu unterzeichnen. In diesem Sinn nimmt der Rechtsdienst der
Bildungsdirektion unter anderem die Rechtspflege namens der Direktion wahr und
ist der Leiter des Rechtsdienstes unter anderem berechtigt, Rekursentscheide im
Namen der Direktion zu unterzeichnen (§ 11 Abs. 1 und § 24
Abs. 1 lit. a der Organisationsverordnung der Bildungsdirektion vom
25.
Januar 2017 [LS 172.110.6]).
2.2
Weiter
scheint die Beschwerdeführerin rügen zu wollen, dass die Bildungsdirektion und
nicht das MBA die Ausgangsverfügung hätte erlassen müssen. Es trifft zwar zu,
dass der Entscheid über Leistungsvereinbarungen und damit zusammenhängende
Subventionen grundsätzlich bei der Bildungsdirektion liegt (§ 4
Abs. 1 und Abs. 2 lit. f sowie § 35 Abs. 1 des
[kantonalen] Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom
14.
Januar 2008 [Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz; EG BBG,
LS 413.31]). Gemäss § 38 Abs. 4 OG RR kann der Regierungsrat
indes festlegen, dass die einer Direktion nachgeordneten Verwaltungseinheiten
in eigenem Namen entscheiden. In diesem Sinn obliegt der Vollzug des
Einführungsgesetzes gemäss § 2 Abs. 1 der Verordnung zum EG BBG vom
8.
Juli 2009 (LS 413.311) dem MBA und entscheidet dieses gemäss Anhang 3
Ziff. 6.2 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der
kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 (LS 172.11) im gesamten
Aufgabenbereich der Mittelschulen und der Berufsbildung in eigenem Namen,
soweit das Verordnungsrecht nichts anderes regelt. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin handelt es sich hier nicht um eine unzulässige
Subdelegation. Einerseits ist die Delegationsmöglichkeit in einem Gesetz
enthalten, und anderseits übersieht die Beschwerdeführerin, dass im Einführungsgesetz
zum Berufsbildungsgesetz nur festgelegt wird, welche Direktion zuständig ist,
nicht hingegen, bei wem die Entscheidungskompetenz innerhalb der Direktion
liegt. Das MBA war demnach für den Erlass der Ausgangsverfügung zuständig.
3.
3.1
Der Kanton
kann Dritte für Angebote der berufsorientierten Weiterbildung mittels
Leistungsvereinbarung finanziell unterstützen, wenn daran ein besonderes
öffentliches Interesse besteht und die Kurse andernfalls nicht ausreichend
angeboten würden (§ 31 Abs. 2 EG BBG). Im gleichen Sinn kann der
Kanton nach § 32 Abs. 2 EG BBG Dritte auch für Angebote der
allgemeinen Weiterbildung finanziell unterstützen. Angebote der
berufsorientierten Weiterbildung werden in erster Linie von kantonalen Schulen
und Bildungseinrichtungen angeboten, die im Auftrag des Kantons
Berufsfachschul- oder Berufsmaturitätsunterricht oder überbetriebliche Kurse
durchführen (§ 5c Abs. 1 der Verordnung über die Finanzierung von
Leistungen der Berufsbildung vom 24. November 2010 [VFin BBG, LS 413.312]).
An andere Bildungseinrichtungen können in besonderen Fällen Subventionen
von höchstens 75 % der anrechenbaren Aufwendungen ausgerichtet werden
(§ 5c Abs. 4 VFin BBG).
Weder für Angebote der berufsorientierten noch für solche der
allgemeinen Weiterbildung besteht demnach Anspruch auf finanzielle
Unterstützung; der Entscheid darüber liegt vielmehr im Ermessen der zuständigen
Behörden. Dieses Ermessen ist pflichtgemäss, das heisst unter Beachtung des
Willkürverbots, des Gleichbehandlungsgebots und des Verhältnismässigkeitsprinzips
sowie des Sinns und Zwecks der gesetzlichen Ordnung und der dort angelegten
öffentlichen Interessen auszuüben (vgl. BGE 140 I 99 E. 3.1, 138 I
305.
E. 1.4.3 S. 311; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014, § 26 Rz. 11;
Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
7.
A., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 409).
3.2
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können nur Rechtsverletzungen und für den
Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Sachverhaltsfeststellungen
gerügt werden; Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur auf das
Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen,
hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung
mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff. und 66 ff.).
Das streitgegenständliche Bildungsangebot richtet sich an
Maturandinnen und Maturanden sowie an Personen, die ihr Studium abgebrochen
haben. Die Ausbildung besteht aus einer schulischen Ausbildung im Umfang von
6.
Monaten sowie einem Praktikum mit einer Dauer von 18 Monaten und
schliesst mit einem Diplom ab. Das MBA lehnt eine (weitere) finanzielle
Unterstützung für dieses Bildungsangebot ab, weil es sich um ein Angebot weder
der berufsorientierten noch der allgemeinen Weiterbildung handle.
Die berufsorientierte Weiterbildung dient gemäss Art. 30
des (eidgenössischen) Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG,
SR 412.10) dazu, bestehende berufliche Qualifikationen zu erneuern, zu
vertiefen und zu erweitern oder neue berufliche Qualifikationen zu erwerben
bzw. die berufliche Flexibilität zu unterstützen. Sie baut damit – was sich
bereits aus dem Begriff ergibt – auf einer beruflichen Grundbildung oder einer
höheren Berufsbildung gemäss zweitem und drittem Kapitel des
Berufsbildungsgesetzes auf. Die streitgegenständliche Ausbildung richtet sich
demgegenüber an Personen, die (noch) keinen Beruf erlernt haben. Der Schluss
des MBA, dass es sich dabei nicht um eine berufsorientierte Weiterbildung
handeln kann, ist deshalb nicht zu beanstanden. Es handelt sich vielmehr um ein
mit der höheren Berufsbildung vergleichbares Angebot, allerdings ohne
eidgenössisch anerkannten Ausbildungsabschluss im Sinn von Art. 27 BBG.
Eine Pflicht der Kantone, solche Angebote finanziell zu unterstützen, ergibt
sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht aus dem
Berufsbildungsgesetz, namentlich nicht aus den in Art. 3 BBG definierten
Zielen bzw. aus Art. 9 BBG, welche Bestimmung einzig die Durchlässigkeit
innerhalb der Berufsbildung sowie zwischen dieser und den übrigen
Bildungsbereichen zum Gegenstand hat, nicht jedoch die Finanzierung einzelner
Bildungsangebote.
Weil es sich demnach nicht um ein Angebot der
berufsorientierten Weiterbildung handelt, braucht nicht geprüft zu werden, ob
ein besonderer Fall im Sinn von § 5c Abs. 4 VFin BBG vorliegt.
3.3
Dass es
sich vorliegend um ein Angebot der allgemeinen Weiterbildung handelte, macht
die Beschwerdeführerin schliesslich zu Recht nicht geltend.
4.
Nach dem Gesagten hat das MBA das ihm zustehende Ermessen
nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
5.
5.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Bei
Verfahren mit bestimmbarem Streitwert richtet sich die Gerichtsgebühr nach dem
Streitwert (§ 3 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 23. August 2010 [LS 175.252, auch zum Folgenden]). Die
Beschwerdeführerin beantragte einen Staatsbeitrag von Fr. 550'000.- pro
Jahr, ohne ihren Antrag zeitlich zu befristen. Unter Berücksichtigung von
§ 2 Abs. 3 VFin BBG, wonach Leistungsvereinbarungen längstens für die
Dauer von acht Jahren abgeschlossen werden können, hat die Angelegenheit einen
Streitwert von Fr. 4'400'000.-; die Gerichtsgebühr beträgt demnach
Fr. 20'000.- bis Fr. 50'000.-.
5.2
Eine Parteientschädigung
ist der unterliegenden Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 VRG).
Das MBA ersucht ebenfalls um eine Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen steht in der Regel keine
Parteientschädigung zu, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu
den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten
meist einen Wissensvorsprung aufweisen (RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.1
Abs. 2). Deshalb ist dem MBA, das sich ohnehin mit einem Verweis auf frühere
Ausführungen begnügte, ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Art. 83 lit. k des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erklärt die Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen
Entscheide über Subventionen für unzulässig, auf die kein Anspruch besteht.
Soweit ein Anspruch auf die Subvention, um die es geht, geltend gemacht wird,
kann demnach die ordentliche Beschwerde erhoben werden. Andernfalls steht nur
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 20'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 20'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden.
Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an…