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Entscheid

VB.2017.00623

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00623

9. Mai 2018Deutsch10 min

(URT.2018.19880)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 7. Februar 2017 erteilte der

Gemeinderat Wil A die Bewilligung für den Bau einer Photovoltaikanlage auf dem

Dach des Wohnhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der C-Strasse 02

in Wil.

Erwägungen

II.

Der Zürcher Heimatschutz ZVH rekurrierte dagegen am

16.

März 2017 an das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Dieses wies das

Rechtsmittel am 17. August 2017 ab.

III.

Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts erhob der

Zürcher Heimatschutz ZVH am 21. September 2017 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die

Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie des Beschlusses des

Gemeinderats Wil.

Am 9. Oktober 2017 beantragte das Baurekursgericht

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. A beantragte am

12.

Oktober 2017 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde; der Gemeinderat

Wil beantragte am 24. Oktober 2017 die Abweisung der Beschwerde und die

Bestätigung der Baubewilligung vom 7. Februar 2017 sowie die Zusprechung

einer Parteientschädigung. Der Zürcher Heimatschutz ZVH hielt mit Replik vom

7.

November 2017 an seinen Anträgen fest. Die Duplik des Gemeinderats Wil

datiert vom 21. November 2017, diejenige von A vom 22. November 2017.

Der Zürcher Heimatschutz ZVH liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der Beschwerde zuständig und der

Beschwerdeführer ist gemäss § 338b des Planungs- und Baugesetzes vom

7.

September 1975 (PBG) zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Der private Beschwerdegegner beabsichtigt, auf der

südlichen Dachfläche des Doppelbauernhauses an der C-Strasse 02 in Wil eine

89.

m2 grosse Indach-Photovoltaikanlage zu erstellen, indem die

bestehenden Ziegel durch Solarmodule ersetzt werden. Das streitbetroffene

Gebäude liegt in der Kernzone Ka und ist im kommunalen Inventar der kunst- und

kulturhistorischen Schutzobjekte aufgeführt. Gegenüber dem Baugrundstück, an

der C-Strasse 03, befindet sich ein Gebäude, das im Grundbuch mit einer

kantonalen Personaldienstbarkeit geschützt, im kantonalen Inventar

schützenswerter Bauten jedoch nicht verzeichnet ist.

3.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die geplante Anlage

stelle eine unzulässige Beeinträchtigung des geschützten Gebäudes sowie des

Ortsbilds dar. Insbesondere habe die Vor­instanz die gebotene

Interessenabwägung unrichtig vorgenommen bzw. das Schutzziel nicht korrekt

berücksichtigt und den Sachverhalt falsch festgestellt.

3.1

Gestützt

auf die im Rahmen eines Augenscheins gemachten Wahrnehmungen führte das

Baurekursgericht aus, die streitbetroffene Solaranlage würde das Gebäude auf

der gegenüberliegenden Strassenseite an der C-Strasse 03 nicht beeinträchtigen,

da dieses Gebäude und das Dach des streitbetroffenen Objekts unabhängig vom

Standort nicht gleichzeitig sichtbar seien. Auch das – nicht geschützte – Ortsbild

von Wil sei nicht beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer bringt vor, der

Sachverhalt sei diesbezüglich falsch festgestellt worden: Das Dach der

streitbetroffenen Liegenschaft sei vom oberen Ende der C-Strasse aus sichtbar

und in dessen Nähe befänden sich diverse schöne und mutmasslich inventarisierte

Häuser.

3.1.1

Dem

Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass je nach Standort neben dem Dach

des streitbetroffenen Gebäudes auch die Dächer einiger Nachbargebäude sichtbar

sind; dies steht allerdings nicht im Widerspruch zur oben erwähnten

Formulierung der Vor­­­ins­tanz und ergibt sich auch aus den Fotografien im

Augenscheinprotokoll. Zudem hätte es dem Beschwerdeführer anlässlich des

Augenscheins freigestanden, weitere Standorte zur Besichtigung vorzuschlagen,

um seinen Standpunkt zu untermauern.

3.1.2

Das

streitbetroffene Gebäude befindet sich in einer Kernzone und ist damit Teil

eines schützenswerten Ortsbilds. Gemäss § 50 Abs. 1 PBG umfassen

Kernzonen schutzwürdige Ortsbilder, wie Stadt- und Dorfkerne oder einzelne

Gebäudegruppen, die in ihrer Eigenart erhalten oder erweitert werden sollen.

Dadurch werden Veränderungen an den betreffenden Gebäuden wie das Anbringen von

Photovoltaikanlagen jedoch nicht untersagt; eine Kernzone stellt per se kein

Schutzobjekt dar (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher

Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 663). Soll die

Homogenität einer Gebäudegruppe als Schutzobjekt speziell gewährleistet werden,

ist diese als Einheit unter Schutz zu stellen (vgl. beispielsweise BGr,

16.

November 2016,1C_26/2016, E. 3 f.). Um die Schutzwürdigkeit

der Kernzonen zu berücksichtigen, ist im Kanton Zürich eine Bewilligungspflicht

für Solaranlagen – unabhängig von deren Ausgestaltung bzw. genügender Anpassung

– in Kernzonen vorgeschrieben (Art. 18a Abs. 2 lit. b des

Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [RPG] in Verbindung

mit § 2a lit. a der Bauverfahrensordnung vom 3. Dezember 1997

[BVV]; Irene Widmer, Melde- und Baubewilligungspflicht von Solaranlagen, PBG

aktuell 2016/4 S. 11). Diese Vorgabe wurde vorliegend eingehalten.

3.2

Der

Beschwerdeführer moniert unter Berufung auf BGr, 11. Mai 2016,

1C_179/2015,1C_180/2015, E. 6.6, dass einer Bewilligung des angefochtenen

Projekts eine negative präjudizielle Wirkung für die Folgeentwicklung des

Ortsbilds zukäme.

In Anwendung von § 28 Abs. 1 Satz 2 in

Verbindung mit § 70 VRG kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen im

Entscheid des Baurekursgerichts verwiesen werden: Allfällige in der Zukunft zu

erstellenden Solaranlagen auf anderen Gebäuden sind nicht geeignet, die

Bewilligungsfähigkeit der vorliegend zu beurteilenden Anlage infrage zu

stellen. Das Rechtsgleichheitsgebot entbindet die Behörden nicht davon, die

Baugesuche jeweils im Einzelfall zu prüfen. Die Situation in BGr, 11. Mai

2016,1C_179/2015,1C_180/2015 gestaltet sich insofern teilweise abweichend vom

vorliegenden Fall, als dort eine im ISOS aufgeführte zusammenhängende

Häusergruppe zu beurteilen war, deren Fortentwicklung als Ganze besonders

geschützt werden musste. Vorliegend ist demgegenüber primär die Gestaltung des

streitbetroffenen geschützten Einzelobjekts zu würdigen.

3.3

Im

Inventarblatt zum streitbetroffenen Gebäude ist unter anderem folgender

Schutzzweck festgehalten: "Erhaltung des Doppelbauernhauses mit Kubus,

Dachform und Charakter".

Im Zusammenhang mit

dem – unbestrittenerweise tangierten – Schutzzweck der "Erhaltung des

Charakters" erwog die Vorinstanz, die öffentlichen Interessen an der

Förderung der Solarenergie sowie das Interesse des privaten Beschwerdegegners

an der Erstellung der Anlage überwögen die entgegenstehenden Schutzinteressen.

Der Beschwerdeführer bringt hingegen vor, der Beitrag zur Förderung der

Solarenergie würde mit dem geplanten Projekt sehr gering ausfallen und zudem

stünden dem privaten Beschwerdegegner alternative kostengünstigere

Möglichkeiten zur Energiegewinnung offen, weshalb die diesbezüglichen

Interessen weniger schwer als die tangierten Heimatschutzinteressen zu

gewichten seien.

3.3.1

In Art. 18a Abs. 3 RPG in

Verbindung mit Art. 32b der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000

(RPV) wird festgelegt, dass Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von

kantonaler oder nationaler Bedeutung dieselben nicht wesentlich beeinträchtigen

dürfen. In den übrigen Fällen – so wie im vorliegenden, bei dem ein kommunales

Schutzobjekt betroffen ist – gehen die Interessen an der Nutzung der

Solarenergie grundsätzlich vor. Die Wesentlichkeit einer Beeinträchtigung

allein vermag die Bewilligungsfähigkeit nicht zu verhindern (Art. 18a

Abs. 4 RPG; anders der Fall des nationalen Schutzobjekts in BGr, 11. Mai

2016,1C_179/2015,1C_180/2015). Der Bundes- und der kantonale Gesetzgeber

möchten die Gewinnung von Solarenergie auch innerhalb der Bauzonen erleichtern;

deutlich zum Ausdruck kommt dies in Art. 18a PBG, namentlich in dessen

Abs. 4, der die diesbezügliche Interessenabwägung bis zu einem gewissen

Grad vorwegnimmt, sowie in § 238 Abs. 4 PBG. Konkrete

Gestaltungsvorschriften des kantonalen Rechts sind gemäss Art. 32a

Abs. 2 RPV anwendbar, wenn sie zur Wahrung berechtigter Schutzanliegen

verhältnismässig sind und die Nutzung der Sonnenenergie nicht stärker

einschränken, als dies in Absatz 1 derselben Bestimmung vorgesehen ist.

§ 238 Abs. 4 PBG – der gesetzessystematisch Teil der allgemeinen

Ästhetikvorschrift von § 238 PBG bildet – hält fest, dass sorgfältig in

Dach- und Fassadenflächen integrierte Solaranlagen bewilligt werden, sofern

nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen; diese Bestimmung

regelt die bauästhetischen Anforderungen auf kantonaler Ebene abschliessend

(VGr, 8. Mai 2014, VB.2014.00035, E. 5.4 = BEZ 2014 Nr. 17).

Nicht über diese Vorgaben hinausgehen, sondern sie nur konkretisieren kann

mithin Art. 16 der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Wil, wonach

Solaranlagen zulässig sind, sofern sie als Dach- oder Fassadenelemente in die

Gebäudehülle integriert werden und eine besonders gute Gesamtwirkung erzielt

wird. Dass diese Bestimmung später als § 238 Abs. 4 PBG erlassen

wurde, vermag daran nichts zu ändern.

3.3.2

Die Frage nach der Beeinträchtigung

überwiegender öffentlicher Interessen im Sinn von § 238 Abs. 4 PBG im

Zusammenhang mit der Inventarisierung lässt sich nicht ohne Kenntnis der

Qualität des Schutzobjekts beurteilen.

Gemäss § 203 Abs. 2

PBG erstellen die für Schutzmassnahmen zuständigen Behörden Inventare. Diese

sollen eine Bestandesaufnahme der in Betracht fallenden Schutzobjekte

ermöglichen. Die Erstellung der Inventare bzw. die Inventaraufnahme als solche

bewirkt (noch) keinen Schutz (VGr, 7. Mai 2013, VB.2012.00299,

E. 9.1 mit Hinweisen). Das Inventar begründet jedoch die Vermutung der Schutzwürdigkeit

der verzeichneten Objekte und die zuständige Behörde ist verpflichtet, sich mit

dieser Vermutung auseinanderzusetzen. Dieser Pflicht ist der Gemeinderat Wil im

Zusammenhang mit der Bewilligung der Solaranlage nicht ausreichend

nachgekommen. Vor diesem Hintergrund lässt sich die von § 238

Abs. 4 PBG vorgesehene Interessenabwägung nicht sachgerecht vornehmen.

Weder wurde dem Eigen- und Situationswert des Gebäudes

noch der Bedeutung des Gebäudes für das Ortsbild der Gemeinde Wil nachgegangen.

Ohne dahingehende Abklärungen erweist sich der Sachverhalt als ungenügend festgestellt.

Da entsprechende Ermittlungen auch im Rekursentscheid unterblieben sind, ist

die Beschwerde nach § 20 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 50

Abs. 1 VRG begründet.

3.4

Dies führt

zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Der Bauentscheid des Gemeinderats

Wil vom 7. Februar 2018 sowie der Rekursentscheid vom 17. August 2017

sind aufzuheben und die Sache ist in Anwendung von § 64 Abs. 1 VRG im

Sinn der Erwägungen an die Baubehörde zurückzuweisen. Es erscheint als zweckmässig,

wenn für die Abklärungen betreffend Eigen- und Situationswert des

Inventarobjekts sowie betreffend die Bedeutung des Gebäudes für den Ortsbildschutz

eine Fachperson beigezogen wird.

4.

Kann eine Rückweisung zu einer vollständigen Gutheissung

des Antrags führen, gelten – besondere Umstände vorbehalten – die

beschwerdeführenden Personen mit Blick auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen

als obsiegend (BGr, 28. April 2014,2C_846/2013, E. 3.2 f.). Damit

sind die Gerichtskosten von Rekurs- und Beschwerdeverfahren der

Beschwerdegegnerschaft je hälftig aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG). Zudem ist

der private Beschwerdegegner zu einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer

zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegesetz des Kantons Zürich,

3.

A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 94);

als angemessen erscheint für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren ein Betrag

von insgesamt Fr. 1'500.-.

5.

Hinsichtlich der

Rechtsmittelbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass ein Rückweisungsentscheid

nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid darstellt,

der nur angefochten werden kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erfüllt sind (BGE 133 II

409.

E. 1.2).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden der Bauentscheid des Gemeinderats

Wil vom 7. Februar 2017 sowie der Rekursentscheid vom 17. August 2017

aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen an den Gemeinderat Wil

zurückgewiesen.

Die

Rekurskosten von insgesamt Fr. 5'350.- werden den Beschwerdegegnern je zur

Hälfte auferlegt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 3'170.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdegegnern je zur Hälfte auferlegt.

4.

Der

private Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt

Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …