VB.2017.00623
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00623
9. Mai 2018Deutsch10 min
(URT.2018.19880)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2017.00623
Urteil
der 1. Kammer
vom 9. Mai 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Regina Meier.
In Sachen
Zürcher Heimatschutz ZVH,
Beschwerdeführer,
gegen
1. A,
2. Gemeinderat Wil, vertreten durch RA B,
Beschwerdegegner,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 7. Februar 2017 erteilte der
Gemeinderat Wil A die Bewilligung für den Bau einer Photovoltaikanlage auf dem
Dach des Wohnhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der C-Strasse 02
in Wil.
Erwägungen
II.
Der Zürcher Heimatschutz ZVH rekurrierte dagegen am
16.
März 2017 an das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Dieses wies das
Rechtsmittel am 17. August 2017 ab.
III.
Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts erhob der
Zürcher Heimatschutz ZVH am 21. September 2017 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie des Beschlusses des
Gemeinderats Wil.
Am 9. Oktober 2017 beantragte das Baurekursgericht
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. A beantragte am
12.
Oktober 2017 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde; der Gemeinderat
Wil beantragte am 24. Oktober 2017 die Abweisung der Beschwerde und die
Bestätigung der Baubewilligung vom 7. Februar 2017 sowie die Zusprechung
einer Parteientschädigung. Der Zürcher Heimatschutz ZVH hielt mit Replik vom
7.
November 2017 an seinen Anträgen fest. Die Duplik des Gemeinderats Wil
datiert vom 21. November 2017, diejenige von A vom 22. November 2017.
Der Zürcher Heimatschutz ZVH liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der Beschwerde zuständig und der
Beschwerdeführer ist gemäss § 338b des Planungs- und Baugesetzes vom
7.
September 1975 (PBG) zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Der private Beschwerdegegner beabsichtigt, auf der
südlichen Dachfläche des Doppelbauernhauses an der C-Strasse 02 in Wil eine
89.
m2 grosse Indach-Photovoltaikanlage zu erstellen, indem die
bestehenden Ziegel durch Solarmodule ersetzt werden. Das streitbetroffene
Gebäude liegt in der Kernzone Ka und ist im kommunalen Inventar der kunst- und
kulturhistorischen Schutzobjekte aufgeführt. Gegenüber dem Baugrundstück, an
der C-Strasse 03, befindet sich ein Gebäude, das im Grundbuch mit einer
kantonalen Personaldienstbarkeit geschützt, im kantonalen Inventar
schützenswerter Bauten jedoch nicht verzeichnet ist.
3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die geplante Anlage
stelle eine unzulässige Beeinträchtigung des geschützten Gebäudes sowie des
Ortsbilds dar. Insbesondere habe die Vorinstanz die gebotene
Interessenabwägung unrichtig vorgenommen bzw. das Schutzziel nicht korrekt
berücksichtigt und den Sachverhalt falsch festgestellt.
3.1
Gestützt
auf die im Rahmen eines Augenscheins gemachten Wahrnehmungen führte das
Baurekursgericht aus, die streitbetroffene Solaranlage würde das Gebäude auf
der gegenüberliegenden Strassenseite an der C-Strasse 03 nicht beeinträchtigen,
da dieses Gebäude und das Dach des streitbetroffenen Objekts unabhängig vom
Standort nicht gleichzeitig sichtbar seien. Auch das – nicht geschützte – Ortsbild
von Wil sei nicht beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer bringt vor, der
Sachverhalt sei diesbezüglich falsch festgestellt worden: Das Dach der
streitbetroffenen Liegenschaft sei vom oberen Ende der C-Strasse aus sichtbar
und in dessen Nähe befänden sich diverse schöne und mutmasslich inventarisierte
Häuser.
3.1.1
Dem
Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass je nach Standort neben dem Dach
des streitbetroffenen Gebäudes auch die Dächer einiger Nachbargebäude sichtbar
sind; dies steht allerdings nicht im Widerspruch zur oben erwähnten
Formulierung der Vorinstanz und ergibt sich auch aus den Fotografien im
Augenscheinprotokoll. Zudem hätte es dem Beschwerdeführer anlässlich des
Augenscheins freigestanden, weitere Standorte zur Besichtigung vorzuschlagen,
um seinen Standpunkt zu untermauern.
3.1.2
Das
streitbetroffene Gebäude befindet sich in einer Kernzone und ist damit Teil
eines schützenswerten Ortsbilds. Gemäss § 50 Abs. 1 PBG umfassen
Kernzonen schutzwürdige Ortsbilder, wie Stadt- und Dorfkerne oder einzelne
Gebäudegruppen, die in ihrer Eigenart erhalten oder erweitert werden sollen.
Dadurch werden Veränderungen an den betreffenden Gebäuden wie das Anbringen von
Photovoltaikanlagen jedoch nicht untersagt; eine Kernzone stellt per se kein
Schutzobjekt dar (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher
Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 663). Soll die
Homogenität einer Gebäudegruppe als Schutzobjekt speziell gewährleistet werden,
ist diese als Einheit unter Schutz zu stellen (vgl. beispielsweise BGr,
16.
November 2016,1C_26/2016, E. 3 f.). Um die Schutzwürdigkeit
der Kernzonen zu berücksichtigen, ist im Kanton Zürich eine Bewilligungspflicht
für Solaranlagen – unabhängig von deren Ausgestaltung bzw. genügender Anpassung
– in Kernzonen vorgeschrieben (Art. 18a Abs. 2 lit. b des
Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [RPG] in Verbindung
mit § 2a lit. a der Bauverfahrensordnung vom 3. Dezember 1997
[BVV]; Irene Widmer, Melde- und Baubewilligungspflicht von Solaranlagen, PBG
aktuell 2016/4 S. 11). Diese Vorgabe wurde vorliegend eingehalten.
3.2
Der
Beschwerdeführer moniert unter Berufung auf BGr, 11. Mai 2016,
1C_179/2015,1C_180/2015, E. 6.6, dass einer Bewilligung des angefochtenen
Projekts eine negative präjudizielle Wirkung für die Folgeentwicklung des
Ortsbilds zukäme.
In Anwendung von § 28 Abs. 1 Satz 2 in
Verbindung mit § 70 VRG kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen im
Entscheid des Baurekursgerichts verwiesen werden: Allfällige in der Zukunft zu
erstellenden Solaranlagen auf anderen Gebäuden sind nicht geeignet, die
Bewilligungsfähigkeit der vorliegend zu beurteilenden Anlage infrage zu
stellen. Das Rechtsgleichheitsgebot entbindet die Behörden nicht davon, die
Baugesuche jeweils im Einzelfall zu prüfen. Die Situation in BGr, 11. Mai
2016,1C_179/2015,1C_180/2015 gestaltet sich insofern teilweise abweichend vom
vorliegenden Fall, als dort eine im ISOS aufgeführte zusammenhängende
Häusergruppe zu beurteilen war, deren Fortentwicklung als Ganze besonders
geschützt werden musste. Vorliegend ist demgegenüber primär die Gestaltung des
streitbetroffenen geschützten Einzelobjekts zu würdigen.
3.3
Im
Inventarblatt zum streitbetroffenen Gebäude ist unter anderem folgender
Schutzzweck festgehalten: "Erhaltung des Doppelbauernhauses mit Kubus,
Dachform und Charakter".
Im Zusammenhang mit
dem – unbestrittenerweise tangierten – Schutzzweck der "Erhaltung des
Charakters" erwog die Vorinstanz, die öffentlichen Interessen an der
Förderung der Solarenergie sowie das Interesse des privaten Beschwerdegegners
an der Erstellung der Anlage überwögen die entgegenstehenden Schutzinteressen.
Der Beschwerdeführer bringt hingegen vor, der Beitrag zur Förderung der
Solarenergie würde mit dem geplanten Projekt sehr gering ausfallen und zudem
stünden dem privaten Beschwerdegegner alternative kostengünstigere
Möglichkeiten zur Energiegewinnung offen, weshalb die diesbezüglichen
Interessen weniger schwer als die tangierten Heimatschutzinteressen zu
gewichten seien.
3.3.1
In Art. 18a Abs. 3 RPG in
Verbindung mit Art. 32b der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000
(RPV) wird festgelegt, dass Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von
kantonaler oder nationaler Bedeutung dieselben nicht wesentlich beeinträchtigen
dürfen. In den übrigen Fällen – so wie im vorliegenden, bei dem ein kommunales
Schutzobjekt betroffen ist – gehen die Interessen an der Nutzung der
Solarenergie grundsätzlich vor. Die Wesentlichkeit einer Beeinträchtigung
allein vermag die Bewilligungsfähigkeit nicht zu verhindern (Art. 18a
Abs. 4 RPG; anders der Fall des nationalen Schutzobjekts in BGr, 11. Mai
2016,1C_179/2015,1C_180/2015). Der Bundes- und der kantonale Gesetzgeber
möchten die Gewinnung von Solarenergie auch innerhalb der Bauzonen erleichtern;
deutlich zum Ausdruck kommt dies in Art. 18a PBG, namentlich in dessen
Abs. 4, der die diesbezügliche Interessenabwägung bis zu einem gewissen
Grad vorwegnimmt, sowie in § 238 Abs. 4 PBG. Konkrete
Gestaltungsvorschriften des kantonalen Rechts sind gemäss Art. 32a
Abs. 2 RPV anwendbar, wenn sie zur Wahrung berechtigter Schutzanliegen
verhältnismässig sind und die Nutzung der Sonnenenergie nicht stärker
einschränken, als dies in Absatz 1 derselben Bestimmung vorgesehen ist.
§ 238 Abs. 4 PBG – der gesetzessystematisch Teil der allgemeinen
Ästhetikvorschrift von § 238 PBG bildet – hält fest, dass sorgfältig in
Dach- und Fassadenflächen integrierte Solaranlagen bewilligt werden, sofern
nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen; diese Bestimmung
regelt die bauästhetischen Anforderungen auf kantonaler Ebene abschliessend
(VGr, 8. Mai 2014, VB.2014.00035, E. 5.4 = BEZ 2014 Nr. 17).
Nicht über diese Vorgaben hinausgehen, sondern sie nur konkretisieren kann
mithin Art. 16 der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Wil, wonach
Solaranlagen zulässig sind, sofern sie als Dach- oder Fassadenelemente in die
Gebäudehülle integriert werden und eine besonders gute Gesamtwirkung erzielt
wird. Dass diese Bestimmung später als § 238 Abs. 4 PBG erlassen
wurde, vermag daran nichts zu ändern.
3.3.2
Die Frage nach der Beeinträchtigung
überwiegender öffentlicher Interessen im Sinn von § 238 Abs. 4 PBG im
Zusammenhang mit der Inventarisierung lässt sich nicht ohne Kenntnis der
Qualität des Schutzobjekts beurteilen.
Gemäss § 203 Abs. 2
PBG erstellen die für Schutzmassnahmen zuständigen Behörden Inventare. Diese
sollen eine Bestandesaufnahme der in Betracht fallenden Schutzobjekte
ermöglichen. Die Erstellung der Inventare bzw. die Inventaraufnahme als solche
bewirkt (noch) keinen Schutz (VGr, 7. Mai 2013, VB.2012.00299,
E. 9.1 mit Hinweisen). Das Inventar begründet jedoch die Vermutung der Schutzwürdigkeit
der verzeichneten Objekte und die zuständige Behörde ist verpflichtet, sich mit
dieser Vermutung auseinanderzusetzen. Dieser Pflicht ist der Gemeinderat Wil im
Zusammenhang mit der Bewilligung der Solaranlage nicht ausreichend
nachgekommen. Vor diesem Hintergrund lässt sich die von § 238
Abs. 4 PBG vorgesehene Interessenabwägung nicht sachgerecht vornehmen.
Weder wurde dem Eigen- und Situationswert des Gebäudes
noch der Bedeutung des Gebäudes für das Ortsbild der Gemeinde Wil nachgegangen.
Ohne dahingehende Abklärungen erweist sich der Sachverhalt als ungenügend festgestellt.
Da entsprechende Ermittlungen auch im Rekursentscheid unterblieben sind, ist
die Beschwerde nach § 20 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 50
Abs. 1 VRG begründet.
3.4
Dies führt
zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Der Bauentscheid des Gemeinderats
Wil vom 7. Februar 2018 sowie der Rekursentscheid vom 17. August 2017
sind aufzuheben und die Sache ist in Anwendung von § 64 Abs. 1 VRG im
Sinn der Erwägungen an die Baubehörde zurückzuweisen. Es erscheint als zweckmässig,
wenn für die Abklärungen betreffend Eigen- und Situationswert des
Inventarobjekts sowie betreffend die Bedeutung des Gebäudes für den Ortsbildschutz
eine Fachperson beigezogen wird.
4.
Kann eine Rückweisung zu einer vollständigen Gutheissung
des Antrags führen, gelten – besondere Umstände vorbehalten – die
beschwerdeführenden Personen mit Blick auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen
als obsiegend (BGr, 28. April 2014,2C_846/2013, E. 3.2 f.). Damit
sind die Gerichtskosten von Rekurs- und Beschwerdeverfahren der
Beschwerdegegnerschaft je hälftig aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG). Zudem ist
der private Beschwerdegegner zu einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer
zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegesetz des Kantons Zürich,
3.
A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 94);
als angemessen erscheint für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren ein Betrag
von insgesamt Fr. 1'500.-.
5.
Hinsichtlich der
Rechtsmittelbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass ein Rückweisungsentscheid
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid darstellt,
der nur angefochten werden kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erfüllt sind (BGE 133 II
409.
E. 1.2).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden der Bauentscheid des Gemeinderats
Wil vom 7. Februar 2017 sowie der Rekursentscheid vom 17. August 2017
aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen an den Gemeinderat Wil
zurückgewiesen.
Die
Rekurskosten von insgesamt Fr. 5'350.- werden den Beschwerdegegnern je zur
Hälfte auferlegt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 3'170.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdegegnern je zur Hälfte auferlegt.
4.
Der
private Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1'500.- zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …