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Entscheid

VB.2017.00629

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00629

2. Oktober 2017Deutsch8 min

(URT.2017.19262)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung

vom 6. Juni 2016 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich ab, die

Aufenthaltsbewilligung des Ausländers A zu verlängern, und setzte diesem zum

Verlassen der Schweiz Frist bis 6. August 2016.

Erwägungen

II.

Die

Sicherheitsdirektion wies den Rekurs von A dawider mit Entscheid vom 18. August

2017.

in der Hauptsache ab und bestimmte eine neue Ausreisefrist bis 23. Oktober

2017; als Rechtsvorkehr hiergegen nannte sie die binnen 30 Tagen ab

Eröffnung beim Verwaltungsgericht zu erhebenden Beschwerde, welche Antrag,

dessen Begründung sowie genau bezeichnete, soweit möglich beizulegende

Beweismittel enthalten müsse. Dieser Entscheid wurde dem Rechtsanwalt von A am

22.

August 2017 zugestellt.

III.

A liess beim Verwaltungsgericht

am 21. September 2017 Beschwerde führen und beantragen, unter

Entschädigungsfolge sowie Aufheben des Rekursentscheids sei seine

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; ferner ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege

und -vertretung. Statt einer materiellen Begründung heisst es im Rechtsmittel

bloss:

" Aufgrund

eines Spitalaufenthaltes war der Beschwerdeführer mehrere Wochen nicht

erreichbar und konnte nicht über den Rekursentscheid in Kenntnis gesetzt

werden. Eine Instruktion war in der kurzen Zeit nach Entlassung aus dem Spital

noch nicht möglich. Das Gericht wird deshalb höflichst ersucht, dem

Beschwerdeführer für die Begründung der vorliegenden Beschwerde eine

angemessene Frist zu setzen. Dabei bittet der Unterzeichnende seine ferienbedingte

Abwesenheit vom 29. September bis 15. Oktober 2017 zu

berücksichtigen."

Hierauf wurde das

vorliegende Geschäft angelegt.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Die

Beschwerde ist wegen offenkundiger Unzulässigkeit im Sinn des § 38b

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG, LS 175.2) und weil sie auch keine grundsätzlichen Fragen im Sinn

des § 38b Abs. 2 VRG aufwirft, gerichtsintern durch den Einzelrichter

zu erledigen (dazu VGr, 26. September

2016, VB.2016.00569, E. 1 Abs. 1 mit Hinweis, auch zum

Folgenden; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7, in Verbindung mit Alain

Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8; Bertschi, § 38b

N. 20 ff.). Irgendwelcher Weiterungen in Anwendung der

§§ 56 ff. VRG bedarf es zuvor nicht (vgl. ABl 2009,

801.

ff., 972).

Laut § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG

prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amts wegen.

Diese ist betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über

Anordnungen einer Verwaltungseinheit dieser Direktion unter anderem auf dem

vorliegenden Gebiet des Ausländerrechts nach §§ 41–44 in Verbindung mit

§§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a sowie 19b

Abs. 1 und 2 lit. b Ziff. 1 VRG gegeben.

Im Übrigen erscheinen auch die restlichen Eintretensbedingungen

erfüllt. Freilich gibt es eine entscheidende, sogleich zu erörternde Ausnahme:

2.

2.1

§ 54

Abs. 1 VRG verlangt – worauf auch die vorinstanzliche

Rechtsmittelbelehrung hinweist – als Gültigkeitserfordernis der Beschwerde

einen (hier gestellten) Antrag zur Sache und dessen Begründung; weil eine

solche gegenwärtig gänzlich fehlt, ist wegen anwaltlicher Vertretung des

Beschwerdeführers ohne Ansetzen einer auf § 56 VRG gestützten

Verbesserungsfrist das Rechtsmittel nicht an die Hand zu nehmen (siehe vorn

II f.; Griffel, § 54 N. 1 sowie 3 in Verbindung mit § 23

N. 8, 17 ff. und 32 sowie Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 56

N. 17; VGr, 28. Mai 2015, VB.2015.00142, E. 3.1 sowie 4.2, und

18.

Mai 2017, VB.2016.00773, E. 4.2; BGr, 2. Mai 2013,

2C_148/2013, E. 4.1).

Nun hat der Beschwerdeführer rechtzeitig am letzten Tag der

gesetzlich 30-tägigen Rechtsmittelfrist – aber beim kompetenten Gericht erst

später eingegangen – sinngemäss um deren Erstreckung ersucht (vgl. oben

II f., ebenso zum Folgenden; § 53 Satz 2 in Verbindung mit

§ 22 Abs. 1 f. VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 12

N. 13 f.; VGr, 26. September 2016, VB.2016.00569,

E. 1 f. je Abs. 2). Hierbei dürfte ihm mindestens ein weiterer

Monat vorgeschwebt haben.

§ 70 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1

VRG gestattet das Erstrecken einer gesetzlich vorgeschriebenen Frist nur, falls

in deren Lauf die davon betroffene Person stirbt oder handlungsunfähig wird; zu

diesem Zweck bedarf es eines motivierten Gesuchs und reicht eine Erkrankung

nicht aus (Plüss, § 12 N. 2 sowie 12, § 70 N. 8). Wenn § 70

in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 2 VRG für das Erstrecken

anderer Fristen das Dartun sowie – wo möglich – Belegen der Gründe verlangt,

muss das auch im Rahmen des § 70 in Verbindung mit § 12 Abs. 1

Satz 1 VRG gelten. Gebricht es an solchem Dartun und Belegen, ist wie beim

Fristwiederherstellungsgesuch nach § 70 in Verbindung mit § 12

Abs. 2 Satz 1 VRG weder eine amtliche Untersuchung über die

massgebenden Tatsachen zu führen noch eine Verbesserungsfrist anzusetzen (hierzu

Plüss, § 12 N. 88; VGr, 5. Oktober 2016, VB.2016.00587,

E. 2.1 Abs. 2, sowie 8. November 2016, VB.2016.00356,

E. 2.3 Abs. 1).

2.2

Obschon

man es für leicht halten sollte, macht der Beschwerdeführer eine – unter den

gegenwärtig völlig unsubstanziierten Umständen ohnehin nicht zu vermutende –

persönliche Handlungsunfähigkeit nicht einmal ansatzweise glaubhaft, geschweige

denn belegt er das. Abgesehen davon wusste sein dafür bevollmächtigter Anwalt,

der ihn schon während des gesamten Rekursverfahrens vertreten hatte, das

Verwaltungsgericht anzurufen. Dieser hätte zum Antrag in der Sache eine

mindestens summarische Rechtsmittelbegründung liefern können und deshalb

insofern auch müssen, als er auf eine solche ohne Nichteintretensfolge nicht

einfach zu Gunsten eines Erstreckungsgesuchs verzichten durfte; bei dessen

Eingang war die Beschwerdefrist bereits abgelaufen, sodass das Gericht ihn

nicht mehr zu warnen vermochte (hierzu BGr, 26. Januar 2012,2C_319/2011

E. 2 ff.).

Aus diesen Gründen fiele eine Fristwiederherstellung ebenso

wenig in Betracht und bliebe es beim Nichteintreten auf die Beschwerde.

Wie sich beifügen lässt, schiene auch eine mit Begründung

ausgestattete Beschwerde angesichts des angefochtenen Entscheids wenig Erfolg

zu versprechen.

3.

Weil die dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz gewährte

Ausreisefrist auch schon bald abläuft, gilt es eine angemessene neue

festzusetzen (vgl. VGr, 19. Februar 2014, VB.2014.00029, E. 4

Abs. 2). Eine solche beträgt gemäss Art. 64d Abs. 1 des

Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (SR 142.20) in der Regel

sieben bis dreissig Tage (Satz 1); da der Beschwerdeführer ebenso wenig

besondere Umstände geltend macht, die eine (wesentlich) längere Spanne

erforderlich erscheinen liessen (Satz 2), ist ihm Zeit bis zum

30.

November 2017 zu gewähren. Sollte allerdings ein Weiterzug dieses

Urteils an das Bundesgericht erfolgen und Letzteres dem Rechtsmittel

aufschiebende Wirkung verleihen, hat der Beschwerdeführer sich binnen eines

Monats ab Zustellung eines den Wegweisungspunkt nicht ändernden

bundesgerichtlichen Endentscheids aus dem Land zu entfernen (zum Ganzen

VGr, 28. Juli 2017, VB.2017.00273, E. 5.2 – 23. August 2017,

VB.2017.00439, E. 6.2 – 23. August 2017, VB.2017.00477, E. 2).

4.

Ausgangsgemäss kraft des § 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG gilt es die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sowie diesem keine

Parteientschädigung zuzusprechen (dazu Plüss, § 65a N. 20 in Verbindung

mit § 13 N. 23 und 65, § 17 N. 29; VGr, 23. Mai 2016, VB.2016.00258,

E. 4).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 6 des nachstehenden

Verfügungsdispositivs bleibt Folgendes zu erläutern:

Soweit im Hintergrund ein Anwesenheitsanspruch des

Beschwerdeführers geltend gemacht werden will, ist Beschwerde in öffentlichrechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (siehe Art. 83

lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 139 I 330 E. 1.1;

Daniela Thurnherr in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,

Art. 112 N. 39 ff.; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011,

Art. 83 BGG N. 64 ff.; Hansjörg Seiler in: derselbe et al.,

Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Bern 2015, Art. 83 N. 25 ff.).

Andernfalls steht lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG zu Gebot (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG;

vgl. zu ihrer hier besonders beschränkten Reichweite Peter Nideröst,

Sans-Papiers in der Schweiz, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht,

2.

A., Basel 2009, S. 373 ff., Rz. 9.33; Thurnherr,

Art. 112 N. 72–75; Häberli, Art. 83 N. 61; Seiler,

Art. 83 N. 24, Art. 115 N. 27); das trifft insbesondere im

Zusammenhang mit dem Wegweisungspunkt zu (Art. 83 lit. c Ziff. 2

und 4 BGG; Thurnherr, Art. 112 N. 62; Seiler, Art. 83

N. 33 ff.; BGr, 3. Mai 2012,2C_911/2011, E. 1.1 f.).

Das Ergreifen beider Rechtsmittel müsste auf Grund des

Art. 119 Abs. 1 BGG in der gleichen Rechtsschrift geschehen.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.

Auf

die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Dem

Beschwerdeführer wird zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 30. No­vember

2017.

bzw. im Sinn der E. 3 angesetzt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

diese Verfügung kann im Sinn der E. 5 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen

30.

Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.

Mitteilung an…