VB.2017.00629
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00629
2. Oktober 2017Deutsch8 min
(URT.2017.19262)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2017.00629
Verfügung
des Einzelrichters
vom 2. Oktober 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jso Schumacher,
Gerichtsschreiberin
Alexandra Altherr Müller.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung
vom 6. Juni 2016 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich ab, die
Aufenthaltsbewilligung des Ausländers A zu verlängern, und setzte diesem zum
Verlassen der Schweiz Frist bis 6. August 2016.
Erwägungen
II.
Die
Sicherheitsdirektion wies den Rekurs von A dawider mit Entscheid vom 18. August
2017.
in der Hauptsache ab und bestimmte eine neue Ausreisefrist bis 23. Oktober
2017; als Rechtsvorkehr hiergegen nannte sie die binnen 30 Tagen ab
Eröffnung beim Verwaltungsgericht zu erhebenden Beschwerde, welche Antrag,
dessen Begründung sowie genau bezeichnete, soweit möglich beizulegende
Beweismittel enthalten müsse. Dieser Entscheid wurde dem Rechtsanwalt von A am
22.
August 2017 zugestellt.
III.
A liess beim Verwaltungsgericht
am 21. September 2017 Beschwerde führen und beantragen, unter
Entschädigungsfolge sowie Aufheben des Rekursentscheids sei seine
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; ferner ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege
und -vertretung. Statt einer materiellen Begründung heisst es im Rechtsmittel
bloss:
" Aufgrund
eines Spitalaufenthaltes war der Beschwerdeführer mehrere Wochen nicht
erreichbar und konnte nicht über den Rekursentscheid in Kenntnis gesetzt
werden. Eine Instruktion war in der kurzen Zeit nach Entlassung aus dem Spital
noch nicht möglich. Das Gericht wird deshalb höflichst ersucht, dem
Beschwerdeführer für die Begründung der vorliegenden Beschwerde eine
angemessene Frist zu setzen. Dabei bittet der Unterzeichnende seine ferienbedingte
Abwesenheit vom 29. September bis 15. Oktober 2017 zu
berücksichtigen."
Hierauf wurde das
vorliegende Geschäft angelegt.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Die
Beschwerde ist wegen offenkundiger Unzulässigkeit im Sinn des § 38b
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG, LS 175.2) und weil sie auch keine grundsätzlichen Fragen im Sinn
des § 38b Abs. 2 VRG aufwirft, gerichtsintern durch den Einzelrichter
zu erledigen (dazu VGr, 26. September
2016, VB.2016.00569, E. 1 Abs. 1 mit Hinweis, auch zum
Folgenden; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7, in Verbindung mit Alain
Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8; Bertschi, § 38b
N. 20 ff.). Irgendwelcher Weiterungen in Anwendung der
§§ 56 ff. VRG bedarf es zuvor nicht (vgl. ABl 2009,
801.
ff., 972).
Laut § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG
prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amts wegen.
Diese ist betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über
Anordnungen einer Verwaltungseinheit dieser Direktion unter anderem auf dem
vorliegenden Gebiet des Ausländerrechts nach §§ 41–44 in Verbindung mit
§§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a sowie 19b
Abs. 1 und 2 lit. b Ziff. 1 VRG gegeben.
Im Übrigen erscheinen auch die restlichen Eintretensbedingungen
erfüllt. Freilich gibt es eine entscheidende, sogleich zu erörternde Ausnahme:
2.
2.1
§ 54
Abs. 1 VRG verlangt – worauf auch die vorinstanzliche
Rechtsmittelbelehrung hinweist – als Gültigkeitserfordernis der Beschwerde
einen (hier gestellten) Antrag zur Sache und dessen Begründung; weil eine
solche gegenwärtig gänzlich fehlt, ist wegen anwaltlicher Vertretung des
Beschwerdeführers ohne Ansetzen einer auf § 56 VRG gestützten
Verbesserungsfrist das Rechtsmittel nicht an die Hand zu nehmen (siehe vorn
II f.; Griffel, § 54 N. 1 sowie 3 in Verbindung mit § 23
N. 8, 17 ff. und 32 sowie Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 56
N. 17; VGr, 28. Mai 2015, VB.2015.00142, E. 3.1 sowie 4.2, und
18.
Mai 2017, VB.2016.00773, E. 4.2; BGr, 2. Mai 2013,
2C_148/2013, E. 4.1).
Nun hat der Beschwerdeführer rechtzeitig am letzten Tag der
gesetzlich 30-tägigen Rechtsmittelfrist – aber beim kompetenten Gericht erst
später eingegangen – sinngemäss um deren Erstreckung ersucht (vgl. oben
II f., ebenso zum Folgenden; § 53 Satz 2 in Verbindung mit
§ 22 Abs. 1 f. VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 12
N. 13 f.; VGr, 26. September 2016, VB.2016.00569,
E. 1 f. je Abs. 2). Hierbei dürfte ihm mindestens ein weiterer
Monat vorgeschwebt haben.
§ 70 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1
VRG gestattet das Erstrecken einer gesetzlich vorgeschriebenen Frist nur, falls
in deren Lauf die davon betroffene Person stirbt oder handlungsunfähig wird; zu
diesem Zweck bedarf es eines motivierten Gesuchs und reicht eine Erkrankung
nicht aus (Plüss, § 12 N. 2 sowie 12, § 70 N. 8). Wenn § 70
in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 2 VRG für das Erstrecken
anderer Fristen das Dartun sowie – wo möglich – Belegen der Gründe verlangt,
muss das auch im Rahmen des § 70 in Verbindung mit § 12 Abs. 1
Satz 1 VRG gelten. Gebricht es an solchem Dartun und Belegen, ist wie beim
Fristwiederherstellungsgesuch nach § 70 in Verbindung mit § 12
Abs. 2 Satz 1 VRG weder eine amtliche Untersuchung über die
massgebenden Tatsachen zu führen noch eine Verbesserungsfrist anzusetzen (hierzu
Plüss, § 12 N. 88; VGr, 5. Oktober 2016, VB.2016.00587,
E. 2.1 Abs. 2, sowie 8. November 2016, VB.2016.00356,
E. 2.3 Abs. 1).
2.2
Obschon
man es für leicht halten sollte, macht der Beschwerdeführer eine – unter den
gegenwärtig völlig unsubstanziierten Umständen ohnehin nicht zu vermutende –
persönliche Handlungsunfähigkeit nicht einmal ansatzweise glaubhaft, geschweige
denn belegt er das. Abgesehen davon wusste sein dafür bevollmächtigter Anwalt,
der ihn schon während des gesamten Rekursverfahrens vertreten hatte, das
Verwaltungsgericht anzurufen. Dieser hätte zum Antrag in der Sache eine
mindestens summarische Rechtsmittelbegründung liefern können und deshalb
insofern auch müssen, als er auf eine solche ohne Nichteintretensfolge nicht
einfach zu Gunsten eines Erstreckungsgesuchs verzichten durfte; bei dessen
Eingang war die Beschwerdefrist bereits abgelaufen, sodass das Gericht ihn
nicht mehr zu warnen vermochte (hierzu BGr, 26. Januar 2012,2C_319/2011
E. 2 ff.).
Aus diesen Gründen fiele eine Fristwiederherstellung ebenso
wenig in Betracht und bliebe es beim Nichteintreten auf die Beschwerde.
Wie sich beifügen lässt, schiene auch eine mit Begründung
ausgestattete Beschwerde angesichts des angefochtenen Entscheids wenig Erfolg
zu versprechen.
3.
Weil die dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz gewährte
Ausreisefrist auch schon bald abläuft, gilt es eine angemessene neue
festzusetzen (vgl. VGr, 19. Februar 2014, VB.2014.00029, E. 4
Abs. 2). Eine solche beträgt gemäss Art. 64d Abs. 1 des
Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (SR 142.20) in der Regel
sieben bis dreissig Tage (Satz 1); da der Beschwerdeführer ebenso wenig
besondere Umstände geltend macht, die eine (wesentlich) längere Spanne
erforderlich erscheinen liessen (Satz 2), ist ihm Zeit bis zum
30.
November 2017 zu gewähren. Sollte allerdings ein Weiterzug dieses
Urteils an das Bundesgericht erfolgen und Letzteres dem Rechtsmittel
aufschiebende Wirkung verleihen, hat der Beschwerdeführer sich binnen eines
Monats ab Zustellung eines den Wegweisungspunkt nicht ändernden
bundesgerichtlichen Endentscheids aus dem Land zu entfernen (zum Ganzen
VGr, 28. Juli 2017, VB.2017.00273, E. 5.2 – 23. August 2017,
VB.2017.00439, E. 6.2 – 23. August 2017, VB.2017.00477, E. 2).
4.
Ausgangsgemäss kraft des § 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG gilt es die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sowie diesem keine
Parteientschädigung zuzusprechen (dazu Plüss, § 65a N. 20 in Verbindung
mit § 13 N. 23 und 65, § 17 N. 29; VGr, 23. Mai 2016, VB.2016.00258,
E. 4).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 6 des nachstehenden
Verfügungsdispositivs bleibt Folgendes zu erläutern:
Soweit im Hintergrund ein Anwesenheitsanspruch des
Beschwerdeführers geltend gemacht werden will, ist Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (siehe Art. 83
lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 139 I 330 E. 1.1;
Daniela Thurnherr in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,
Art. 112 N. 39 ff.; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011,
Art. 83 BGG N. 64 ff.; Hansjörg Seiler in: derselbe et al.,
Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Bern 2015, Art. 83 N. 25 ff.).
Andernfalls steht lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG zu Gebot (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG;
vgl. zu ihrer hier besonders beschränkten Reichweite Peter Nideröst,
Sans-Papiers in der Schweiz, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht,
2.
A., Basel 2009, S. 373 ff., Rz. 9.33; Thurnherr,
Art. 112 N. 72–75; Häberli, Art. 83 N. 61; Seiler,
Art. 83 N. 24, Art. 115 N. 27); das trifft insbesondere im
Zusammenhang mit dem Wegweisungspunkt zu (Art. 83 lit. c Ziff. 2
und 4 BGG; Thurnherr, Art. 112 N. 62; Seiler, Art. 83
N. 33 ff.; BGr, 3. Mai 2012,2C_911/2011, E. 1.1 f.).
Das Ergreifen beider Rechtsmittel müsste auf Grund des
Art. 119 Abs. 1 BGG in der gleichen Rechtsschrift geschehen.
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1.
Auf
die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dem
Beschwerdeführer wird zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 30. November
2017.
bzw. im Sinn der E. 3 angesetzt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
diese Verfügung kann im Sinn der E. 5 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen
30.
Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7.
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