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Entscheid

VB.2017.00632

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00632

3. November 2017Deutsch26 min

(URT.2017.19346)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und

ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen

an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus

der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei

bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den

gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt

aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen

gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3

Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um

Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses

heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung

glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet das

Gericht vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht

angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an,

um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG;

§ 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen

insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.3 Im

Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter

ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im

Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von

der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu

entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von

Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung

ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG).

2.4 Was den

Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht, enthält das

Gewaltschutzgesetz keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der Rechtsprechung

dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt jedoch bereits

dann als erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher

Gewalt ist somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente

sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht

verwirklicht haben könnte (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403,

E. 5.2). In Bezug auf den Gefährdungsfortbestand, der bei der Beurteilung

von Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt von Gesetzes wegen das Beweismass der

Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Demnach genügt es,

wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit der

Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht (Andreas

Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in:

Sicherheit & Recht 3/2011 S. 127 ff., S. 134).

Es rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der

vor­instanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der

Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr, 3. August 2016,

VB.2016.00403, E. 5.2 mit Hinweis auf VGr, 15. Dezember 2015, VB.2015.00672, E. 2.3;

VGr, 26. Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.3).

2.5 Nicht

selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage

gegen Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der

involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein

Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen

mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und

realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und

authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können

demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel,

nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes

Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (Conne/Plüss, S. 135).

3.

3.1 Die

Mitbeteiligte begründete die Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen damit, dass

der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin immer wieder gedroht habe, er werde

ihr etwas antun, sie ins Land J zurückschicken und ihr die gemeinsamen Kinder

wegnehmen. Der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin immer wieder in der

gemeinsamen Wohnung in ein Zimmer eingeschlossen, sodass sie in ihrer

Bewegungsfreiheit eingeschränkt worden sei. Er habe dadurch psychischen Druck

auf sie ausgeübt. Zudem habe er ihr das Handy weggenommen. Der Beschwerdeführer

sei im Beisein seiner Kinder mehrfach gegenüber der Beschwerdegegnerin tätlich

geworden, indem er sie an den Armen gepackt und sie zu Boden gestossen habe. Es

habe sie zudem an den Haaren gerissen und sie mit dem Kopf auf den Boden

gedrückt. Die Beschwerdegegnerin habe mehrfach Hämatome erlitten.

3.2 Die

Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe bereits in der polizeilichen

Einvernahme gewisse Eingeständnisse gemacht. Die Beschwerdegegnerin habe im

Wesentlichen widerspruchsfrei und nachvollziehbar ausgesagt. Ihre Darstellungen

deckten sich mit den Aussagen der Auskunftsperson. Die Einwände des

Beschwerdeführers seien der Glaubhaftigkeit der Beschwerdegegnerin nicht

abträglich. Gemäss den unbestrittenen Aussagen der Beschwerdegegnerin seien die

Kinder während den Streitigkeiten der Parteien in der ehelichen Wohnung

mehrheitlich anwesend gewesen, hätten diese mitverfolgen müssen und sich Sorgen

gemacht. Eine gewisse Gefährdung der Kinder sei im Rahmen der summarischen

Überprüfung der Glaubhaftmachung im Gewaltschutzverfahren aufgrund der

letztlich glaubhaften Aussagen der Beschwerdegegnerin nicht von der Hand zu

weisen. Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der

Umgang mit den Kindern bzw. die Kindererziehung teilweise Konfliktgegenstand

gewesen sei und der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mehrfach damit

gedroht habe, ihr die Kinder wegzunehmen.

4.

Der Beschwerdeführer stellt im Rahmen der Beschwerde die

Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin infrage. So macht er geltend, die

Aussagen der Beschwerdegegnerin, wonach sie am 22. Mai 2017 den ganzen Tag

eingesperrt worden sei, seien bereits dadurch widerlegt, dass die Familie an

jenem Tag am Schalter des Sozialamts erschienen sei. Selbst wenn der

Beschwerdeführer die Wohnung alleine verlassen hätte, wäre nicht ersichtlich,

weshalb die Beschwerdegegnerin in dieser Zeit nicht die Polizei gerufen hätte,

habe sie doch gemäss eigenen Angaben das Mobiltelefon auf sich gehabt. Aus dem

Schreiben der Sozialberatung G der Stadt H vom 24. Mai 2017 geht hervor,

dass sich der Beschwerdeführer am Schalter gemeldet habe. Das Schreiben

war denn auch lediglich an ihn adressiert. In einem E-Mail vom

12. September 2017 führt der zuständige Sozialarbeiter hingegen aus, die Familie

habe sich am Schalter gemeldet, es sei jedoch nicht ersichtlich, ob das Ehepaar

mitsamt den Kindern erschienen sei. Dies steht im Widerspruch zum Schreiben vom

24. Mai 2017, weshalb nicht zweifelsfrei geklärt ist, ob der

Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin gemeinsam auf dem Sozialamt waren.

Es ist deshalb nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer die

Beschwerdegegnerin in der Wohnung eingeschlossen hat. Wie die Vorinstanz

richtig feststellte, erscheint es nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin

die Polizei nicht gerufen hat, machte sie doch bereits anlässlich der

polizeilichen Einvernahme geltend, der Beschwerdeführer habe ihr verboten,

jemanden anzurufen, und sie habe Angst vor ihm gehabt und sich deshalb nicht

getraut, die Polizei zu rufen.

Gewisse Aussagen der Beschwerdegegnerin, insbesondere jene

zur Entstehung der Handverletzung des Beschwerdeführers sowie zu ihrer Reise ins

Land J, wirken zwar widersprüchlich bzw. wiedersprechen anderen Beweismitteln. Für

ihre Glaubwürdigkeit spricht jedoch, dass sie während der polizeilichen Einvernahme

zugab, sich gegen den Beschwerdeführer gewehrt zu haben. Ihre Schilderungen zum

Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfall erscheinen insgesamt plausibel und

nachvollziehbar. Sie decken sich denn auch mit den Aussagen der Auskunftsperson

I. Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass der Beschwerdeführer sowohl

anlässlich der polizeilichen Einvernahmen als auch im Rahmen der

Hafteinvernahme eingestand, die Beschwerdegegnerin gestossen zu haben. Sie

seien beide hingefallen. Sodann gab er zu, ihr einmal verboten zu haben, das

Haus zu verlassen, sowie einmal einen Joystick nach ihr geworfen zu haben. Der

Beschwerdeführer räumte auch ein, der Beschwerdegegnerin gesagt zu haben, sie

werde schon sehen, was passieren würde, falls sie bis am Freitag nicht zu Verstand

komme. Was genau er damit gemeint hatte, konnte er nicht plausibel erklären.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Gewaltschutzmassnahmen

auslösenden Vorfalls offensichtlich alkoholisiert war. Soweit der

Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdegegnerin hätte ein Motiv für eine

falsche Anschuldigung, da sie noch nicht drei Jahre verheiratet und von der

Sozialhilfe abhängig seien und damit ihr Aufenthaltsrecht im Fall einer

Trennung gefährdet sei, ist dem nicht zuzustimmen. Immerhin gaben sowohl der

Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin anlässlich der polizeilichen

Einvernahme bzw. der Hafteinvernahme übereinstimmend zu Protokoll, seit drei

Jahren verheiratet zu sein. Damit entfällt das vom Beschwerdeführer vorgebrachte

Motiv der Beschwerdegegnerin für eine falsche Anschuldigung.

Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der

Haftrichter die Schilderungen der Beschwerdegegnerin insgesamt als glaubhaft

erachtete.

5.

Nachfolgend ist das Kontaktverbot sowie dessen Verlängerung

gegenüber den beiden Kindern, E und F, zu prüfen.

5.1 Zunächst

ist fraglich, ob die Kinder selber von häuslicher Gewalt betroffen, d. h. in ihrer körperlichen,

sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet sind (§ 2

Abs. 1 GSG). Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies

regelmässig oder gewissermassen automatisch der Fall ist, wenn vom Vater

gegenüber der Mutter oder umgekehrt Gewalt ausgeübt wird. Nach der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts darf ein minderjähriges Kind nicht

bereits dann als gefährdete Person erachtet werden, wenn die Eltern nicht in

der Lage sind, das Kind aus ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten,

und wenn die Konflikte der Eltern zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und

schulischen Problemen des Kindes führen; solche Schwierigkeiten bestehen häufig

auch bei gewaltfreien Konflikten und stellen für sich keine Gefährdung durch

häusliche Gewalt dar. Übt jedoch die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen

die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes aus, so kann dies zu einer

Traumatisierung des Kindes führen, die es selber zu einer von (psychischer)

Gewalt betroffenen Person macht (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403,

E. 6.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. Andrea Büchler/Margot Michel, Besuchsrecht

und häusliche Gewalt, in: FamPra 2011 S. 525 ff., S. 540). Zudem sind

Kinder als Zeugen von häuslicher Gewalt in ihrem Wohl gefährdet, da das

Miterleben von Gewalt in der Elternbeziehung Auswirkungen auf ihre psychische

Gesundheit zeitigt (vgl. Büchler/Michel, S. 551).

5.2 Die

Parteien sagten übereinstimmend aus, dass die beiden Kinder während des

Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfalls am 22. August 2017 ebenfalls

in der Wohnung gewesen seien. Der Beschwerdeführer macht geltend, der

"Kleine" sei im Bett gewesen und der "Grosse" sei aus dem

Zimmer gekommen. Laut der Beschwerdegegnerin waren die Kinder auch bei den

anderen Vorfällen jeweils in der Wohnung. Gemäss Aussage der Beschwerdegegnerin

schlage der Beschwerdeführer E, wenn dieser nicht zuhöre. Anlässlich des

Streits am 22. August 2017 habe der Beschwerdeführer die

Beschwerdegegnerin gegen einen Paravent gestossen, und dieser sei dann mitsamt

dem älteren Sohn, E, umgefallen. Der Beschwerdeführer bestritt im

vorinstanzlichen Verfahren, seine beiden Söhne geschlagen zu haben und machte

geltend, er habe ein sehr enges Verhältnis zu diesen. Dafür spricht, dass die

Beschwerdegegnerin die beiden Kinder für längere Zeit in der Obhut des

Beschwerdeführers liess, während sie in Land J war. Dies ändert letztlich aber

nichts daran, dass die Aussagen der Beschwerdegegnerin grundsätzlich glaubhaft

sind. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer der

Beschwerdegegnerin mehrfach damit drohte, ihr die Kinder wegzunehmen und sie

[d.h. die Beschwerdegegnerin] ins Land J zurückzuschicken. Davon sind

beide Kinder zumindest mittelbar betroffen, da befürchtet werden muss, dass sie

von ihrer Mutter getrennt würden. Zudem scheint E unmittelbar von Gewalt

seitens des Beschwerdeführers betroffen zu sein. F war hingegen

unbestrittenermassen niemals direkt von häuslicher Gewalt im Sinn von § 2

Abs. 1 GSG durch Beschwerdeführer betroffen. Beide Kinder sind jedoch als

Zeugen von häuslicher Gewalt des Beschwerdeführers gegenüber der

Beschwerdegegnerin in ihrem Wohl gefährdet, waren sie doch wiederholt bei

Streitigkeiten anwesend (vgl. dazu Büchler/Michel, S. 551). Zusätzlich

muss berücksichtigt werden, dass sich die Ängste der Beschwerdegegnerin, die

sich offensichtlich vor dem Beschwerdeführer fürchtet, auf die kleinen Kinder

übertragen können. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass der

Haftrichter die gemeinsamen Söhne der Parteien als gefährdete Personen

erachtete.

5.3 Zu prüfen

bleibt, ob die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber den beiden Söhnen bis

zum 7. Dezember 2017 verhältnismässig ist. In diesem Zusammenhang ist zu

beachten, dass ein gänzliches Kontaktverbot gegenüber dem eigenen Kind einen

schweren Eingriff in das verfassungsmässige Recht – der gefährdenden Person wie

Erwägungen

des Kindes – auf Familienleben darstellt. Die Anordnung eines solchen Verbots

kommt deshalb nur infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht mittels milderer

Massnahmen begegnet werden kann (BGr, 19. Oktober 2007,1C_219/2007,

E. 2.3 ff.; VGr, 2. September 2016, VB.2016.00416, E. 4.3

mit weiteren Hinweisen).

Aus dem Polizeirapport vom

23.

August 2017 geht hervor, dass beide Kinder sehr eingeschüchtert

wirkten. Zudem machte die Beschwerdegegnerin geltend, der "Kleine"

mache sich Sorgen. Die Situation zwischen den Parteien scheint bereits seit

längerer Zeit angespannt. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich die

Situation in absehbarer Zeit beruhigt, zumal sich die Parteien seit Kurzem im

Eheschutzverfahren gegenüberstehen. Dies dürfte insbesondere für den Beschwerdeführer

eine grosse emotionale Belastung darstellen, sagte er doch gegenüber der

Polizei aus, er sehe immer noch eine gemeinsame Zukunft mit der

Beschwerdegegnerin. Weitere Konflikte sowie Tätlichkeiten scheinen unter diesen

Umständen nicht ausgeschlossen. Immerhin geht es im Eheschutzverfahren auch um

die Kinderbelange, die zwischen den Parteien unter anderem zu Konflikten

geführt haben. Hinzu kommt, dass die Kinder bei den Konflikten der Parteien

jeweils anwesend waren. Da eine gewisse Traumatisierung infolge der erlebten

Vorfälle nicht ausgeschlossen ist, ist davon auszugehen, dass die Kinder

angesichts der emotional stark aufgeladenen Situation zwischen ihren Eltern

längere Zeit benötigen, um zur Ruhe zu kommen. Die Verlängerung des

Kontaktverbots gegenüber den beiden Kindern um drei Monate erweist sich vor

diesem Hintergrund zumindest nicht als geradezu unverhältnismässig und liegt im

Ermessen des Haftrichters.

Mildere Massnahmen als ein Kontaktverbot, welche dem

Gesetzeszweck von § 1 Abs. 1 GSG (Schutz, Sicherheit und

Unterstützung von Personen, die durch häusliche Gewalt betroffen sind) gerecht

würden, sind nicht ersichtlich. So liegt es insbesondere nicht in der Kompetenz

der Gewaltschutzmassnahmen anordnenden Instanzen, ein (begleitetes oder

unbegleitetes) Besuchsrecht anzuordnen (VGr, 18. Dezember 2015, VB.2015.00723,

E. 4.6).

6.

Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche

Kostenverlegung. Die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass die

Beschwerdegegnerin das Gesuch um Verlängerung des Rayonverbots zurückgezogen

habe. Hinsichtlich Rayonverbot sei daher von einem Obsiegen des

Beschwerdeführers auszugehen.

6.1

Wer

Abstand erklärt, d. h.

seine Begehren zurückzieht oder sich den Begehren der Gegenpartei ausdrücklich

oder konkludent unterzieht, bewirkt die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens und

hat nach dem Unterliegerprinzip – unabhängig von den Prozessaussichten – die

Kosten zu tragen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 79).

Aufgrund des weiten Ermessensspielraums der Behörden bei

der Gebührenfestsetzung, prüft die Rechtsmittelinstanz die Bemessung der

Verfahrenskosten durch die Vorinstanz mit einer gewissen Zurückhaltung, selbst

wenn sie zur Ermessenskontrolle befugt ist. Eine umfangreichere Kognition steht

den Rechtsmittelbehörden hingegen bei der Kostenverteilung zu (Plüss,

§ 13 N. 96).

6.2

Die

Beschwerdegegnerin beantragte im vorinstanzlichen Verfahren die Verlängerung

aller Schutzmassnahmen (Wegweisung, Betret- und Kontaktverbot). Anlässlich der

Anhörung durch den Haftrichter am 14. September 2017 erklärte die

Beschwerdegegnerin auf die entsprechende Frage der Rechtsvertreterin des

Beschwerdeführers, dass sie derzeit nicht zuhause wohne und es ihr nichts

ausmache, wenn der Beschwerdeführer wieder zurück in die eheliche Wohnung gehe.

Am 15. September 2017 teilte die Beschwerdegegnerin, nunmehr anwaltlich

vertreten, dem Zwangsmassnahmengericht mit, sie habe Schutz in einem Frauenhaus

gefunden und sei deshalb bereit, die eheliche Wohnung dem Beschwerdeführer zu

überlassen. Aus diesem Grund beantragte sie in Bezug auf das Rayonverbot die

Aufhebung der Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 23. August 2017.

Damit hat die Beschwerdegegnerin ihr Begehren um Verlängerung der Wegweisung

sowie des Rayonverbots zurückgezogen bzw. sich dem Begehren des Beschwerdeführers

unterzogen und die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens in diesem Punkt bewirkt.

Die Beschwerdegegnerin unterliegt folglich in diesem Punkt, obsiegt jedoch

hinsichtlich der Verlängerung des Kontaktverbots. Vor diesem Hintergrund

erscheint es nicht gerechtfertigt, dass die Vorinstanz die gesamten Kosten dem

Beschwerdeführer auferlegt hat. Vielmehr sind die Kosten den Parteien nach

Massgabe ihres Unterliegens aufzuerlegen. Der Rückzug der Beschwerde betrifft

zwei von drei angeordneten Schutzmassnahmen. Nachdem das teilweise

Nichteintreten auf das Verlängerungsgesuch infolge Rückzugs aber seitens des

Zwangsmassnahmengerichts im Vergleich zur materiellen Beurteilung des

Verlängerungsgesuchs keinen massgeblichen Aufwand erfordert haben dürfte,

rechtfertigt es sich, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens den Parteien

je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 GSG). Insofern ist mangels

überwiegenden Obsiegens weder dem Beschwerdeführer noch der Beschwerdegegnerin für

das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. § 12

Abs. 2 GSG).

6.3

Nach dem

Gesagten ist Dispositivziffer 4 des Urteils vom 18. September 2017

insofern abzuändern, als die Kosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt

werden.

7.

Zu prüfen bleibt, ob der Haftrichter das Gesuch des

Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu

Recht abwies.

7.1

Gemäss

§ 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren

nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die

Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch

auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der

Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos

im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten

lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung

des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16

N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten

auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass

sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16

N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die

Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das

Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die

den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern. Zu berücksichtigen sind die

konkreten Umstände des Einzelfalls (Plüss, § 16 N. 77 ff.).

7.2

Der

Haftrichter erwog, der Beschwerdeführer verfüge offensichtlich nicht über das

Einkommen und Vermögen, um nebst dem Lebensunterhalt der Familie auch das vor­instanzliche

Verfahren zu finanzieren. Der Prozess könne ausserdem nicht von vornherein als

aussichtslos betrachtet werden. Allerdings erscheine die Bestellung eines

Rechtsbeistands nicht notwendig, damit der Beschwerdeführer seinen Standpunkt

deutlich machen könne, bestehe dieser doch im Wesentlichen darin, seine eigene

Darstellung der Geschehnisse zu beschreiben. Eine besondere Komplexität des

Falles sei nicht zu erkennen. Allfälligen sprachlichen Problemen könne durch

den Beizug eines Dolmetschers begegnet werden.

7.3

Der

Beschwerdeführer macht geltend, er sei vor der provisorischen Verlängerung der

Schutzmassnahmen nicht angehört worden. Er habe sich damit nicht mündlich

mithilfe eines Dolmetschers gegen die Verlängerung der Schutzmassnahmen zur

Wehr setzen können, sondern hätte ein schriftlich begründetes Rechtsmittel

ergreifen müssen. Dazu sei er nicht in der Lage. Er habe eine bescheidene

Bildung und sei juristischer Laie. Der Entscheid über die Verlängerung der

Schutzmassnahmen sei für den Beschwerdeführer und die beiden Kinder von grosser

Tragweite. Sein Verhalten im vorinstanzlichen Verfahren habe zudem Auswirkungen

auf das Eheschutz- und das Strafverfahren. Die Verfahrensleitung habe es sodann

nicht als erheblich erachtet, den Beschwerdeführer zu seiner Beziehung zu

seinen Kindern zu befragen. Dies habe seine Rechtsvertreterin machen müssen.

7.4

Unter den

gegebenen Umständen ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer mittellos ist, zumal die Familie offenbar ergänzend zum

Einkommen des Beschwerdeführers von der Sozialhilfe abhängig ist. Sodann

erscheinen seine Anträge nicht als geradezu offensichtlich aussichtslos;

immerhin zog die Beschwerdegegnerin ihr Gesuch um Verlängerung der Wegweisung

und des Rayonverbots infolge der Ergänzungsfragen der Rechtsvertreterin des

Beschwerdeführers zurück.

Die Gewaltschutzmassnahmen

greifen zweifellos stark in die persönliche Situation des Beschwerdeführers

ein. Von einer besonders schweren Betroffenheit kann jedoch noch nicht

gesprochen werden, weil die Schutzmassnahmen nur temporär angeordnet wurden.

Zwar erleichtern die Mündlichkeit des vorinstanzlichen Verfahrens und der dort

geltende Untersuchungsgrundsatz es nicht anwaltlich vertretenen Parteien bis zu

einem gewissen Grad, ihre Standpunkte darzulegen (vgl. § 9 Abs. 2

GSG). Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes lässt jedoch die anwaltliche

Vertretung nicht ohne Weiteres als unnötig erscheinen. Abgesehen davon, dass

die Untersuchungsmaxime allfällige Fehlleistungen der Behörde nicht zu

verhindern vermag, ist zu bedenken, dass sie nicht unbegrenzt ist. Sie

verpflichtet die Behörde zwar, von sich aus alle Elemente in Betracht zu

ziehen, die entscheidwesentlich sind, und unabhängig von den Anträgen der

Parteien Beweise zu erheben. Diese Pflicht entbindet die Beteiligten indessen

nicht davon, durch Hinweise zum Sachverhalt oder Bezeichnung von Beweisen am

Verfahren mitzuwirken. Somit kann auch in Verfahren wie dem vorliegenden, die

vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, eine anwaltliche Vertretung

erforderlich sein (zum Ganzen VGr, 13. Juni 2017, VB.2017.00271, E. 6.4.3

unter anderem mit Hinweis auf BGr, 24. September 2008,1C_339/2008,

E. 2.2, betreffend ein Gewaltschutzverfahren im Kanton Zürich). Der

Beschwerdeführer war im haftrichterlichen Verfahren vor die Aufgabe gestellt,

die Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin zu bestreiten und hatte darzulegen,

weshalb eine Verlängerung der Schutzmassnahmen nicht gerechtfertigt wäre. Zudem

bildeten die Stellung ihrer Kinder als gefährdete Personen im Sinn des

Gewaltschutzgesetzes sowie die Verhältnismässigkeit Verfahrensgegenstand. Wie

erwähnt, bedeutet ein Kontaktverbot zu den eigenen Kindern einen schweren

staatlichen Eingriff in das verfassungsmässige Recht auf Familienleben (vorn E. 5.3).

Im Ergebnis rechtfertigt sich deshalb die Annahme, dass der rechtsunkundige

Beschwerdeführer das haftrichterliche Verfahren nicht allein hätte bewältigen

können und für ihn somit eine sachliche Notwendigkeit bestand, seine Rechte

über einen anwaltlichen Vertreter zu wahren.

7.5

Dispositivziffer 2

der Verfügung vom 18. September 2017 ist demgemäss aufzuheben und dem

Beschwerdeführer für das haftrichterliche Verfahren die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwältin B zu gewähren. Bezüglich

der Höhe der Entschädigung des Vertreters ist auf die nachfolgenden Erwägungen

(E. 8.3) zu verweisen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten (unten

E. 8.4).

8.

8.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen (vorn E. 6.3 und

E. 7.5). Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die Verfahrensbeteiligten die Kosten in der

Regel nach ihrem Unterliegen. Nachdem der Beschwerdeführer im Hauptpunkt

unterliegt, erscheint es gerechtfertigt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

zwei Dritteln dem Beschwerdeführer und zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer ist sodann zu verpflichten, der

Beschwerdegegnerin eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten. Die

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (sogleich E. 8.2) entbindet

die gesuchstellende Person im Unterliegensfall nicht von der Bezahlung einer

Parteientschädigung an die obsiegende Gegenpartei, soweit – wie hier – Letztere

nicht unentgeltlich verbeiständet ist und soweit kein spezialgesetzlicher

Anspruch auf Übernahme der Parteientschädigung durch den Staat besteht (Plüss,

§ 16 N. 57). Als angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 300.-

(zusätzlich 8 % Mehrwertsteuer). Falls sich die Parteientschädigung

nachgewiesenermassen als uneinbringlich erweisen würde, käme für den

entsprechenden Betrag ebenso das Verwaltungsgericht auf (Plüss, § 16

N. 101).

8.2

Der

Beschwerdeführer ersuchte auch für das Beschwerdeverfahren (eventualiter) um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Diese

Gesuche sind gutzuheissen; für die rechtlichen Grundlagen und die Begründung

kann auf die obigen Erwägungen verwiesen werden (E. 7.1 und E. 7.4).

Der Anteil des Beschwerdeführers an den Gerichtskosten ist damit einstweilen

auf die Kasse des Verwaltungsgerichts zu nehmen.

8.3

Gemäss

§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

23.

August 2010 (GebV VGr) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der

notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die

amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Gemäss § 3 der Verordnung des Obergerichts über die

Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 in der ab 1. Januar 2015

geltenden Fassung beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von

Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-.

8.3.1

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers machte im vorinstanzlichen

Verfahren einen Aufwand von 4,08 Stunden geltend. Hinzu komme die Anhörung

der Parteien und der Auskunftsperson, die knapp zwei bzw. eindreiviertel Stunden

gedauert habe, sowie 0,5 Stunden Vorbereitungszeit und eine Stunde

Wegzeit. Die Anhörung dauerte gemäss Protokoll 1,75 Stunden. Hinzu kommt

ausserdem das Studium des haftrichterlichen Entscheids sowie das Telefonat mit

dem Beschwerdeführer diesbezüglich, für das die Rechtsvertreterin im

Beschwerdeverfahren 25 Minuten auswies. Insgesamt ergibt sich für das

vorinstanzliche Verfahren ein Zeitaufwand von 7,75 Stunden. Dies scheint –

ebenso wie der für die Barauslagen ausgewiesene Betrag von insgesamt Fr. 23.80

– als angemessen. Folglich ist Rechtsanwältin B für das haftrichterliche

Verfahren aus der Kasse des Bezirksgerichts H mit Fr. 1'728.80, zuzüglich

8.

% Mehrwertsteuer (Fr. 138.30), total Fr. 1'867.10, zu entschädigen.

8.3.2

Für das Beschwerdeverfahren wies Rechtsanwältin B einen Stundenaufwand von

4,48 Stunden. Darin sind auch 25 Minuten für das Studium des

vorinstanzlichen Entscheids sowie ein Telefonat mit dem Beschwerdeführer

diesbezüglich enthalten. Dies betrifft das haftrichterliche Verfahren (vgl.

vorn E. 8.3.1). Der Stundenaufwand ist deshalb um 25 Minuten auf 4,06 Stunden

zu kürzen. Die geltend gemachten Barauslagen in Höhe von insgesamt

Fr. 31.10 sind nicht zu beanstanden. Rechtsanwältin B ist folglich für das

Beschwerdeverfahren aus der Kasse des Verwaltungsgerichts mit Fr. 924.30,

zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (Fr. 73.95), total Fr. 998.25, zu

entschädigen.

8.4

Der

Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass eine Partei, der die

unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, gemäss § 16 Abs. 4 VRG zur

Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist, wobei der

Anspruch des Kantons zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens verjährt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Dispositiv

Dispositivziffer 2

der Verfügung des Haftrichters vom 18. September 2017 wird aufgehoben und

dem Beschwerdeführer für das haftrichterliche Verfahren die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwältin B eine

unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Rechtsanwältin B wird für das

haftrichterliche Verfahren aus der Kasse des Bezirksgerichts H mit Fr. 1'728.80,

zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (Fr. 138.30), total Fr. 1'867.10, entschädigt.

§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

Dispositivziffer 4

und 5 des Urteils des Haftrichters vom 18. September 2017 werden insoweit

abgeändert, als die Kosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt werden und

keine Parteientschädigungen zugesprochen werden.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 1'150.-- Total der Kosten.

3. Das Gesuch

des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt

vorbehalten.

4. Die

Gerichtskosten werden zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer und zu einem

Drittel der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der Anteil des Beschwerdeführers wird

zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die

Gerichtskasse genommen.

5. Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine reduzierte

Parteientschädigung von Fr. 300.- (zusätzlich 8 % Mehrwertsteuer) zu

bezahlen, zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden

Urteils.

6. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihm in

der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

Diese wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 924.30, zuzüglich 8 %

Mehrwertsteuer (Fr. 73.95), total Fr. 998.25, aus der Kasse des

Verwaltungsgerichts entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14

einzureichen.

8. Mitteilung an …

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00632 | Lexipedia