VB.2017.00632
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00632
3. November 2017Deutsch26 min
(URT.2017.19346)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2017.00632
Urteil
des Einzelrichters
vom 3. November 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
C, vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
I.
A. C
(geboren 1992) und A (geboren 1982) sind seit 2014 verheiratet und haben zwei
gemeinsame Kinder, E (geboren 2015) und F (geboren 2016).
B. Nach
einer Auseinandersetzung zwischen C und A am 22. August 2017 ordnete die
Kantonspolizei Zürich gegenüber A für die Dauer von 14 Tagen und unter
Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1931 die Wegweisung aus der Wohnung, ein
Rayonverbot im Umkreis der ehelichen Wohnung sowie ein Kontaktverbot zu C, E
und F an.
II.
Mit Eingabe vom 30. August 2017 ersuchte C das
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts H um Verlängerung der
Schutzmassnahmen um drei Monate; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Gesuchsgegners. Am 31. August 2017 verfügte die
Haftrichterin, dass die polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen bis zum
definitiven Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts fortdauern und edierte die
im Zusammenhang mit dem gegen den Gesuchsgegner geführten Strafverfahren
stehenden Akten bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis. Mit Urteil vom
5. September 2017 verlängerte die Haftrichterin die Schutzmassnahmen
(Wegweisung, Rayonverbot und Kontaktverbot) ohne vorgängige Anhörung der
Parteien
vorläufig bis am 5. Dezember 2017. Dagegen erhob A am
11. September 2017 fristgerecht Einsprache. Die Parteien sowie eine
Auskunftsperson wurden daraufhin am 14. September 2017 getrennt
voneinander angehört. Am 18. September 2017 schrieb der Haftrichter das
Verfahren hinsichtlich des Rayonverbots als gegenstandslos geworden ab und
verlängerte das Kontaktverbot bis am 7. Dezember 2017. Das Gesuch As um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen, jenes um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen.
III.
Dagegen gelangte A am 25. September 2017 mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, Ziffer 1 des Urteils
des Bezirksgerichts H sei insoweit aufzuheben, als das Kontaktverbot auf die
Ehefrau zu beschränken und das Kontaktverbot zu den Söhnen E und F aufzuheben sei.
Die Kostenauflage an den Beschwerdeführer gemäss Ziffer 4 sei aufzuheben,
und die vorinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich, eventualiter
teilweise, der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer sei für das
vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'798.80
eventualiter eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Eventualiter sei
Ziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts H aufzuheben und dem
Gesuchsgegner für das vorinstanzliche Verfahren eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin in der Person der Unterzeichnenden zu bestellen; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin respektive der
Staatskasse. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Prozessführung zu bewilligen und in der Person der Unterzeichnenden eine
unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben.
Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts H sowie
die Kantonspolizei Zürich verzichteten am 28. September 2017 auf
Vernehmlassung.
Am 9. Oktober 2017 liess C unter Verzicht auf eine
Begründung der Beschwerdeantwort beantragen, es seien die Anträge des
Beschwerdeführers vom 25. September 2017 abzuweisen; alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners [recte: des
Beschwerdeführers].
Die Akten des Zwangsmassnahmengerichts des
Bezirksgerichts H (Geschäftsnummer 01) sowie die Untersuchungsakten der
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (Geschäfts-Nr. 02) wurden beigezogen.
Auf telefonische Aufforderung der Referentin reichte die
Rechtsvertreterin von A am 2. November 2017 ihre Honorarnote für das
Beschwerdeverfahren ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Gemäss
§ 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG)
ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide
des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig.
Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem
Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und
Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese
Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Beurteilung der
Beschwerde in die einzelrichterliche Kompetenz fällt.
1.2 Der
Beschwerdeführer ficht die Verlängerung des Kontaktverbots zur
Beschwerdegegnerin nicht an. Sodann blieb die Verfügung, wonach das Verfahren
hinsichtlich des Rayonverbots als gegenstandslos abgeschrieben wurde,
unbestritten. Der Streitgegenstand beschränkt sich auf die Verlängerung des
Kontaktverbots gegenüber den Kindern E und F sowie die Kosten- und
Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Urteils.
2.
2.1 Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen
Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt
vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären
oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder
psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung
oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder
Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG).
2.2 Liegt ein
Sachverhalt
Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus
der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei
bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den
gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt
aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen
gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3
Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um
Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses
heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung
glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet das
Gericht vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht
angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an,
um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG;
§ 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen
insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
2.3 Im
Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter
ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im
Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von
der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu
entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von
Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung
ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG).
2.4 Was den
Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht, enthält das
Gewaltschutzgesetz keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der Rechtsprechung
dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt jedoch bereits
dann als erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher
Gewalt ist somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente
sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht
verwirklicht haben könnte (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403,
E. 5.2). In Bezug auf den Gefährdungsfortbestand, der bei der Beurteilung
von Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt von Gesetzes wegen das Beweismass der
Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Demnach genügt es,
wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit der
Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht (Andreas
Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in:
Sicherheit & Recht 3/2011 S. 127 ff., S. 134).
Es rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der
vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der
Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr, 3. August 2016,
VB.2016.00403, E. 5.2 mit Hinweis auf VGr, 15. Dezember 2015, VB.2015.00672, E. 2.3;
VGr, 26. Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.3).
2.5 Nicht
selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage
gegen Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der
involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein
Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen
mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und
realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und
authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können
demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel,
nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes
Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (Conne/Plüss, S. 135).
3.
3.1 Die
Mitbeteiligte begründete die Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen damit, dass
der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin immer wieder gedroht habe, er werde
ihr etwas antun, sie ins Land J zurückschicken und ihr die gemeinsamen Kinder
wegnehmen. Der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin immer wieder in der
gemeinsamen Wohnung in ein Zimmer eingeschlossen, sodass sie in ihrer
Bewegungsfreiheit eingeschränkt worden sei. Er habe dadurch psychischen Druck
auf sie ausgeübt. Zudem habe er ihr das Handy weggenommen. Der Beschwerdeführer
sei im Beisein seiner Kinder mehrfach gegenüber der Beschwerdegegnerin tätlich
geworden, indem er sie an den Armen gepackt und sie zu Boden gestossen habe. Es
habe sie zudem an den Haaren gerissen und sie mit dem Kopf auf den Boden
gedrückt. Die Beschwerdegegnerin habe mehrfach Hämatome erlitten.
3.2 Die
Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe bereits in der polizeilichen
Einvernahme gewisse Eingeständnisse gemacht. Die Beschwerdegegnerin habe im
Wesentlichen widerspruchsfrei und nachvollziehbar ausgesagt. Ihre Darstellungen
deckten sich mit den Aussagen der Auskunftsperson. Die Einwände des
Beschwerdeführers seien der Glaubhaftigkeit der Beschwerdegegnerin nicht
abträglich. Gemäss den unbestrittenen Aussagen der Beschwerdegegnerin seien die
Kinder während den Streitigkeiten der Parteien in der ehelichen Wohnung
mehrheitlich anwesend gewesen, hätten diese mitverfolgen müssen und sich Sorgen
gemacht. Eine gewisse Gefährdung der Kinder sei im Rahmen der summarischen
Überprüfung der Glaubhaftmachung im Gewaltschutzverfahren aufgrund der
letztlich glaubhaften Aussagen der Beschwerdegegnerin nicht von der Hand zu
weisen. Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der
Umgang mit den Kindern bzw. die Kindererziehung teilweise Konfliktgegenstand
gewesen sei und der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mehrfach damit
gedroht habe, ihr die Kinder wegzunehmen.
4.
Der Beschwerdeführer stellt im Rahmen der Beschwerde die
Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin infrage. So macht er geltend, die
Aussagen der Beschwerdegegnerin, wonach sie am 22. Mai 2017 den ganzen Tag
eingesperrt worden sei, seien bereits dadurch widerlegt, dass die Familie an
jenem Tag am Schalter des Sozialamts erschienen sei. Selbst wenn der
Beschwerdeführer die Wohnung alleine verlassen hätte, wäre nicht ersichtlich,
weshalb die Beschwerdegegnerin in dieser Zeit nicht die Polizei gerufen hätte,
habe sie doch gemäss eigenen Angaben das Mobiltelefon auf sich gehabt. Aus dem
Schreiben der Sozialberatung G der Stadt H vom 24. Mai 2017 geht hervor,
dass sich der Beschwerdeführer am Schalter gemeldet habe. Das Schreiben
war denn auch lediglich an ihn adressiert. In einem E-Mail vom
12. September 2017 führt der zuständige Sozialarbeiter hingegen aus, die Familie
habe sich am Schalter gemeldet, es sei jedoch nicht ersichtlich, ob das Ehepaar
mitsamt den Kindern erschienen sei. Dies steht im Widerspruch zum Schreiben vom
24. Mai 2017, weshalb nicht zweifelsfrei geklärt ist, ob der
Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin gemeinsam auf dem Sozialamt waren.
Es ist deshalb nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer die
Beschwerdegegnerin in der Wohnung eingeschlossen hat. Wie die Vorinstanz
richtig feststellte, erscheint es nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin
die Polizei nicht gerufen hat, machte sie doch bereits anlässlich der
polizeilichen Einvernahme geltend, der Beschwerdeführer habe ihr verboten,
jemanden anzurufen, und sie habe Angst vor ihm gehabt und sich deshalb nicht
getraut, die Polizei zu rufen.
Gewisse Aussagen der Beschwerdegegnerin, insbesondere jene
zur Entstehung der Handverletzung des Beschwerdeführers sowie zu ihrer Reise ins
Land J, wirken zwar widersprüchlich bzw. wiedersprechen anderen Beweismitteln. Für
ihre Glaubwürdigkeit spricht jedoch, dass sie während der polizeilichen Einvernahme
zugab, sich gegen den Beschwerdeführer gewehrt zu haben. Ihre Schilderungen zum
Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfall erscheinen insgesamt plausibel und
nachvollziehbar. Sie decken sich denn auch mit den Aussagen der Auskunftsperson
I. Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass der Beschwerdeführer sowohl
anlässlich der polizeilichen Einvernahmen als auch im Rahmen der
Hafteinvernahme eingestand, die Beschwerdegegnerin gestossen zu haben. Sie
seien beide hingefallen. Sodann gab er zu, ihr einmal verboten zu haben, das
Haus zu verlassen, sowie einmal einen Joystick nach ihr geworfen zu haben. Der
Beschwerdeführer räumte auch ein, der Beschwerdegegnerin gesagt zu haben, sie
werde schon sehen, was passieren würde, falls sie bis am Freitag nicht zu Verstand
komme. Was genau er damit gemeint hatte, konnte er nicht plausibel erklären.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Gewaltschutzmassnahmen
auslösenden Vorfalls offensichtlich alkoholisiert war. Soweit der
Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdegegnerin hätte ein Motiv für eine
falsche Anschuldigung, da sie noch nicht drei Jahre verheiratet und von der
Sozialhilfe abhängig seien und damit ihr Aufenthaltsrecht im Fall einer
Trennung gefährdet sei, ist dem nicht zuzustimmen. Immerhin gaben sowohl der
Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin anlässlich der polizeilichen
Einvernahme bzw. der Hafteinvernahme übereinstimmend zu Protokoll, seit drei
Jahren verheiratet zu sein. Damit entfällt das vom Beschwerdeführer vorgebrachte
Motiv der Beschwerdegegnerin für eine falsche Anschuldigung.
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der
Haftrichter die Schilderungen der Beschwerdegegnerin insgesamt als glaubhaft
erachtete.
5.
Nachfolgend ist das Kontaktverbot sowie dessen Verlängerung
gegenüber den beiden Kindern, E und F, zu prüfen.
5.1 Zunächst
ist fraglich, ob die Kinder selber von häuslicher Gewalt betroffen, d. h. in ihrer körperlichen,
sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet sind (§ 2
Abs. 1 GSG). Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies
regelmässig oder gewissermassen automatisch der Fall ist, wenn vom Vater
gegenüber der Mutter oder umgekehrt Gewalt ausgeübt wird. Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts darf ein minderjähriges Kind nicht
bereits dann als gefährdete Person erachtet werden, wenn die Eltern nicht in
der Lage sind, das Kind aus ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten,
und wenn die Konflikte der Eltern zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und
schulischen Problemen des Kindes führen; solche Schwierigkeiten bestehen häufig
auch bei gewaltfreien Konflikten und stellen für sich keine Gefährdung durch
häusliche Gewalt dar. Übt jedoch die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen
die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes aus, so kann dies zu einer
Traumatisierung des Kindes führen, die es selber zu einer von (psychischer)
Gewalt betroffenen Person macht (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403,
E. 6.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. Andrea Büchler/Margot Michel, Besuchsrecht
und häusliche Gewalt, in: FamPra 2011 S. 525 ff., S. 540). Zudem sind
Kinder als Zeugen von häuslicher Gewalt in ihrem Wohl gefährdet, da das
Miterleben von Gewalt in der Elternbeziehung Auswirkungen auf ihre psychische
Gesundheit zeitigt (vgl. Büchler/Michel, S. 551).
5.2 Die
Parteien sagten übereinstimmend aus, dass die beiden Kinder während des
Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfalls am 22. August 2017 ebenfalls
in der Wohnung gewesen seien. Der Beschwerdeführer macht geltend, der
"Kleine" sei im Bett gewesen und der "Grosse" sei aus dem
Zimmer gekommen. Laut der Beschwerdegegnerin waren die Kinder auch bei den
anderen Vorfällen jeweils in der Wohnung. Gemäss Aussage der Beschwerdegegnerin
schlage der Beschwerdeführer E, wenn dieser nicht zuhöre. Anlässlich des
Streits am 22. August 2017 habe der Beschwerdeführer die
Beschwerdegegnerin gegen einen Paravent gestossen, und dieser sei dann mitsamt
dem älteren Sohn, E, umgefallen. Der Beschwerdeführer bestritt im
vorinstanzlichen Verfahren, seine beiden Söhne geschlagen zu haben und machte
geltend, er habe ein sehr enges Verhältnis zu diesen. Dafür spricht, dass die
Beschwerdegegnerin die beiden Kinder für längere Zeit in der Obhut des
Beschwerdeführers liess, während sie in Land J war. Dies ändert letztlich aber
nichts daran, dass die Aussagen der Beschwerdegegnerin grundsätzlich glaubhaft
sind. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer der
Beschwerdegegnerin mehrfach damit drohte, ihr die Kinder wegzunehmen und sie
[d.h. die Beschwerdegegnerin] ins Land J zurückzuschicken. Davon sind
beide Kinder zumindest mittelbar betroffen, da befürchtet werden muss, dass sie
von ihrer Mutter getrennt würden. Zudem scheint E unmittelbar von Gewalt
seitens des Beschwerdeführers betroffen zu sein. F war hingegen
unbestrittenermassen niemals direkt von häuslicher Gewalt im Sinn von § 2
Abs. 1 GSG durch Beschwerdeführer betroffen. Beide Kinder sind jedoch als
Zeugen von häuslicher Gewalt des Beschwerdeführers gegenüber der
Beschwerdegegnerin in ihrem Wohl gefährdet, waren sie doch wiederholt bei
Streitigkeiten anwesend (vgl. dazu Büchler/Michel, S. 551). Zusätzlich
muss berücksichtigt werden, dass sich die Ängste der Beschwerdegegnerin, die
sich offensichtlich vor dem Beschwerdeführer fürchtet, auf die kleinen Kinder
übertragen können. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass der
Haftrichter die gemeinsamen Söhne der Parteien als gefährdete Personen
erachtete.
5.3 Zu prüfen
bleibt, ob die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber den beiden Söhnen bis
zum 7. Dezember 2017 verhältnismässig ist. In diesem Zusammenhang ist zu
beachten, dass ein gänzliches Kontaktverbot gegenüber dem eigenen Kind einen
schweren Eingriff in das verfassungsmässige Recht – der gefährdenden Person wie
Erwägungen
des Kindes – auf Familienleben darstellt. Die Anordnung eines solchen Verbots
kommt deshalb nur infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht mittels milderer
Massnahmen begegnet werden kann (BGr, 19. Oktober 2007,1C_219/2007,
E. 2.3 ff.; VGr, 2. September 2016, VB.2016.00416, E. 4.3
mit weiteren Hinweisen).
Aus dem Polizeirapport vom
23.
August 2017 geht hervor, dass beide Kinder sehr eingeschüchtert
wirkten. Zudem machte die Beschwerdegegnerin geltend, der "Kleine"
mache sich Sorgen. Die Situation zwischen den Parteien scheint bereits seit
längerer Zeit angespannt. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich die
Situation in absehbarer Zeit beruhigt, zumal sich die Parteien seit Kurzem im
Eheschutzverfahren gegenüberstehen. Dies dürfte insbesondere für den Beschwerdeführer
eine grosse emotionale Belastung darstellen, sagte er doch gegenüber der
Polizei aus, er sehe immer noch eine gemeinsame Zukunft mit der
Beschwerdegegnerin. Weitere Konflikte sowie Tätlichkeiten scheinen unter diesen
Umständen nicht ausgeschlossen. Immerhin geht es im Eheschutzverfahren auch um
die Kinderbelange, die zwischen den Parteien unter anderem zu Konflikten
geführt haben. Hinzu kommt, dass die Kinder bei den Konflikten der Parteien
jeweils anwesend waren. Da eine gewisse Traumatisierung infolge der erlebten
Vorfälle nicht ausgeschlossen ist, ist davon auszugehen, dass die Kinder
angesichts der emotional stark aufgeladenen Situation zwischen ihren Eltern
längere Zeit benötigen, um zur Ruhe zu kommen. Die Verlängerung des
Kontaktverbots gegenüber den beiden Kindern um drei Monate erweist sich vor
diesem Hintergrund zumindest nicht als geradezu unverhältnismässig und liegt im
Ermessen des Haftrichters.
Mildere Massnahmen als ein Kontaktverbot, welche dem
Gesetzeszweck von § 1 Abs. 1 GSG (Schutz, Sicherheit und
Unterstützung von Personen, die durch häusliche Gewalt betroffen sind) gerecht
würden, sind nicht ersichtlich. So liegt es insbesondere nicht in der Kompetenz
der Gewaltschutzmassnahmen anordnenden Instanzen, ein (begleitetes oder
unbegleitetes) Besuchsrecht anzuordnen (VGr, 18. Dezember 2015, VB.2015.00723,
E. 4.6).
6.
Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche
Kostenverlegung. Die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass die
Beschwerdegegnerin das Gesuch um Verlängerung des Rayonverbots zurückgezogen
habe. Hinsichtlich Rayonverbot sei daher von einem Obsiegen des
Beschwerdeführers auszugehen.
6.1
Wer
Abstand erklärt, d. h.
seine Begehren zurückzieht oder sich den Begehren der Gegenpartei ausdrücklich
oder konkludent unterzieht, bewirkt die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens und
hat nach dem Unterliegerprinzip – unabhängig von den Prozessaussichten – die
Kosten zu tragen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 79).
Aufgrund des weiten Ermessensspielraums der Behörden bei
der Gebührenfestsetzung, prüft die Rechtsmittelinstanz die Bemessung der
Verfahrenskosten durch die Vorinstanz mit einer gewissen Zurückhaltung, selbst
wenn sie zur Ermessenskontrolle befugt ist. Eine umfangreichere Kognition steht
den Rechtsmittelbehörden hingegen bei der Kostenverteilung zu (Plüss,
§ 13 N. 96).
6.2
Die
Beschwerdegegnerin beantragte im vorinstanzlichen Verfahren die Verlängerung
aller Schutzmassnahmen (Wegweisung, Betret- und Kontaktverbot). Anlässlich der
Anhörung durch den Haftrichter am 14. September 2017 erklärte die
Beschwerdegegnerin auf die entsprechende Frage der Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers, dass sie derzeit nicht zuhause wohne und es ihr nichts
ausmache, wenn der Beschwerdeführer wieder zurück in die eheliche Wohnung gehe.
Am 15. September 2017 teilte die Beschwerdegegnerin, nunmehr anwaltlich
vertreten, dem Zwangsmassnahmengericht mit, sie habe Schutz in einem Frauenhaus
gefunden und sei deshalb bereit, die eheliche Wohnung dem Beschwerdeführer zu
überlassen. Aus diesem Grund beantragte sie in Bezug auf das Rayonverbot die
Aufhebung der Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 23. August 2017.
Damit hat die Beschwerdegegnerin ihr Begehren um Verlängerung der Wegweisung
sowie des Rayonverbots zurückgezogen bzw. sich dem Begehren des Beschwerdeführers
unterzogen und die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens in diesem Punkt bewirkt.
Die Beschwerdegegnerin unterliegt folglich in diesem Punkt, obsiegt jedoch
hinsichtlich der Verlängerung des Kontaktverbots. Vor diesem Hintergrund
erscheint es nicht gerechtfertigt, dass die Vorinstanz die gesamten Kosten dem
Beschwerdeführer auferlegt hat. Vielmehr sind die Kosten den Parteien nach
Massgabe ihres Unterliegens aufzuerlegen. Der Rückzug der Beschwerde betrifft
zwei von drei angeordneten Schutzmassnahmen. Nachdem das teilweise
Nichteintreten auf das Verlängerungsgesuch infolge Rückzugs aber seitens des
Zwangsmassnahmengerichts im Vergleich zur materiellen Beurteilung des
Verlängerungsgesuchs keinen massgeblichen Aufwand erfordert haben dürfte,
rechtfertigt es sich, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens den Parteien
je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 GSG). Insofern ist mangels
überwiegenden Obsiegens weder dem Beschwerdeführer noch der Beschwerdegegnerin für
das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. § 12
Abs. 2 GSG).
6.3
Nach dem
Gesagten ist Dispositivziffer 4 des Urteils vom 18. September 2017
insofern abzuändern, als die Kosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt
werden.
7.
Zu prüfen bleibt, ob der Haftrichter das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu
Recht abwies.
7.1
Gemäss
§ 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren
nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die
Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch
auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der
Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos
im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten
lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung
des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16
N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten
auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass
sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16
N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die
Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das
Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die
den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern. Zu berücksichtigen sind die
konkreten Umstände des Einzelfalls (Plüss, § 16 N. 77 ff.).
7.2
Der
Haftrichter erwog, der Beschwerdeführer verfüge offensichtlich nicht über das
Einkommen und Vermögen, um nebst dem Lebensunterhalt der Familie auch das vorinstanzliche
Verfahren zu finanzieren. Der Prozess könne ausserdem nicht von vornherein als
aussichtslos betrachtet werden. Allerdings erscheine die Bestellung eines
Rechtsbeistands nicht notwendig, damit der Beschwerdeführer seinen Standpunkt
deutlich machen könne, bestehe dieser doch im Wesentlichen darin, seine eigene
Darstellung der Geschehnisse zu beschreiben. Eine besondere Komplexität des
Falles sei nicht zu erkennen. Allfälligen sprachlichen Problemen könne durch
den Beizug eines Dolmetschers begegnet werden.
7.3
Der
Beschwerdeführer macht geltend, er sei vor der provisorischen Verlängerung der
Schutzmassnahmen nicht angehört worden. Er habe sich damit nicht mündlich
mithilfe eines Dolmetschers gegen die Verlängerung der Schutzmassnahmen zur
Wehr setzen können, sondern hätte ein schriftlich begründetes Rechtsmittel
ergreifen müssen. Dazu sei er nicht in der Lage. Er habe eine bescheidene
Bildung und sei juristischer Laie. Der Entscheid über die Verlängerung der
Schutzmassnahmen sei für den Beschwerdeführer und die beiden Kinder von grosser
Tragweite. Sein Verhalten im vorinstanzlichen Verfahren habe zudem Auswirkungen
auf das Eheschutz- und das Strafverfahren. Die Verfahrensleitung habe es sodann
nicht als erheblich erachtet, den Beschwerdeführer zu seiner Beziehung zu
seinen Kindern zu befragen. Dies habe seine Rechtsvertreterin machen müssen.
7.4
Unter den
gegebenen Umständen ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer mittellos ist, zumal die Familie offenbar ergänzend zum
Einkommen des Beschwerdeführers von der Sozialhilfe abhängig ist. Sodann
erscheinen seine Anträge nicht als geradezu offensichtlich aussichtslos;
immerhin zog die Beschwerdegegnerin ihr Gesuch um Verlängerung der Wegweisung
und des Rayonverbots infolge der Ergänzungsfragen der Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers zurück.
Die Gewaltschutzmassnahmen
greifen zweifellos stark in die persönliche Situation des Beschwerdeführers
ein. Von einer besonders schweren Betroffenheit kann jedoch noch nicht
gesprochen werden, weil die Schutzmassnahmen nur temporär angeordnet wurden.
Zwar erleichtern die Mündlichkeit des vorinstanzlichen Verfahrens und der dort
geltende Untersuchungsgrundsatz es nicht anwaltlich vertretenen Parteien bis zu
einem gewissen Grad, ihre Standpunkte darzulegen (vgl. § 9 Abs. 2
GSG). Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes lässt jedoch die anwaltliche
Vertretung nicht ohne Weiteres als unnötig erscheinen. Abgesehen davon, dass
die Untersuchungsmaxime allfällige Fehlleistungen der Behörde nicht zu
verhindern vermag, ist zu bedenken, dass sie nicht unbegrenzt ist. Sie
verpflichtet die Behörde zwar, von sich aus alle Elemente in Betracht zu
ziehen, die entscheidwesentlich sind, und unabhängig von den Anträgen der
Parteien Beweise zu erheben. Diese Pflicht entbindet die Beteiligten indessen
nicht davon, durch Hinweise zum Sachverhalt oder Bezeichnung von Beweisen am
Verfahren mitzuwirken. Somit kann auch in Verfahren wie dem vorliegenden, die
vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, eine anwaltliche Vertretung
erforderlich sein (zum Ganzen VGr, 13. Juni 2017, VB.2017.00271, E. 6.4.3
unter anderem mit Hinweis auf BGr, 24. September 2008,1C_339/2008,
E. 2.2, betreffend ein Gewaltschutzverfahren im Kanton Zürich). Der
Beschwerdeführer war im haftrichterlichen Verfahren vor die Aufgabe gestellt,
die Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin zu bestreiten und hatte darzulegen,
weshalb eine Verlängerung der Schutzmassnahmen nicht gerechtfertigt wäre. Zudem
bildeten die Stellung ihrer Kinder als gefährdete Personen im Sinn des
Gewaltschutzgesetzes sowie die Verhältnismässigkeit Verfahrensgegenstand. Wie
erwähnt, bedeutet ein Kontaktverbot zu den eigenen Kindern einen schweren
staatlichen Eingriff in das verfassungsmässige Recht auf Familienleben (vorn E. 5.3).
Im Ergebnis rechtfertigt sich deshalb die Annahme, dass der rechtsunkundige
Beschwerdeführer das haftrichterliche Verfahren nicht allein hätte bewältigen
können und für ihn somit eine sachliche Notwendigkeit bestand, seine Rechte
über einen anwaltlichen Vertreter zu wahren.
7.5
Dispositivziffer 2
der Verfügung vom 18. September 2017 ist demgemäss aufzuheben und dem
Beschwerdeführer für das haftrichterliche Verfahren die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwältin B zu gewähren. Bezüglich
der Höhe der Entschädigung des Vertreters ist auf die nachfolgenden Erwägungen
(E. 8.3) zu verweisen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten (unten
E. 8.4).
8.
8.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen (vorn E. 6.3 und
E. 7.5). Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die Verfahrensbeteiligten die Kosten in der
Regel nach ihrem Unterliegen. Nachdem der Beschwerdeführer im Hauptpunkt
unterliegt, erscheint es gerechtfertigt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
zwei Dritteln dem Beschwerdeführer und zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer ist sodann zu verpflichten, der
Beschwerdegegnerin eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten. Die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (sogleich E. 8.2) entbindet
die gesuchstellende Person im Unterliegensfall nicht von der Bezahlung einer
Parteientschädigung an die obsiegende Gegenpartei, soweit – wie hier – Letztere
nicht unentgeltlich verbeiständet ist und soweit kein spezialgesetzlicher
Anspruch auf Übernahme der Parteientschädigung durch den Staat besteht (Plüss,
§ 16 N. 57). Als angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 300.-
(zusätzlich 8 % Mehrwertsteuer). Falls sich die Parteientschädigung
nachgewiesenermassen als uneinbringlich erweisen würde, käme für den
entsprechenden Betrag ebenso das Verwaltungsgericht auf (Plüss, § 16
N. 101).
8.2
Der
Beschwerdeführer ersuchte auch für das Beschwerdeverfahren (eventualiter) um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Diese
Gesuche sind gutzuheissen; für die rechtlichen Grundlagen und die Begründung
kann auf die obigen Erwägungen verwiesen werden (E. 7.1 und E. 7.4).
Der Anteil des Beschwerdeführers an den Gerichtskosten ist damit einstweilen
auf die Kasse des Verwaltungsgerichts zu nehmen.
8.3
Gemäss
§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
23.
August 2010 (GebV VGr) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der
notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die
amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Gemäss § 3 der Verordnung des Obergerichts über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 in der ab 1. Januar 2015
geltenden Fassung beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von
Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-.
8.3.1
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers machte im vorinstanzlichen
Verfahren einen Aufwand von 4,08 Stunden geltend. Hinzu komme die Anhörung
der Parteien und der Auskunftsperson, die knapp zwei bzw. eindreiviertel Stunden
gedauert habe, sowie 0,5 Stunden Vorbereitungszeit und eine Stunde
Wegzeit. Die Anhörung dauerte gemäss Protokoll 1,75 Stunden. Hinzu kommt
ausserdem das Studium des haftrichterlichen Entscheids sowie das Telefonat mit
dem Beschwerdeführer diesbezüglich, für das die Rechtsvertreterin im
Beschwerdeverfahren 25 Minuten auswies. Insgesamt ergibt sich für das
vorinstanzliche Verfahren ein Zeitaufwand von 7,75 Stunden. Dies scheint –
ebenso wie der für die Barauslagen ausgewiesene Betrag von insgesamt Fr. 23.80
– als angemessen. Folglich ist Rechtsanwältin B für das haftrichterliche
Verfahren aus der Kasse des Bezirksgerichts H mit Fr. 1'728.80, zuzüglich
8.
% Mehrwertsteuer (Fr. 138.30), total Fr. 1'867.10, zu entschädigen.
8.3.2
Für das Beschwerdeverfahren wies Rechtsanwältin B einen Stundenaufwand von
4,48 Stunden. Darin sind auch 25 Minuten für das Studium des
vorinstanzlichen Entscheids sowie ein Telefonat mit dem Beschwerdeführer
diesbezüglich enthalten. Dies betrifft das haftrichterliche Verfahren (vgl.
vorn E. 8.3.1). Der Stundenaufwand ist deshalb um 25 Minuten auf 4,06 Stunden
zu kürzen. Die geltend gemachten Barauslagen in Höhe von insgesamt
Fr. 31.10 sind nicht zu beanstanden. Rechtsanwältin B ist folglich für das
Beschwerdeverfahren aus der Kasse des Verwaltungsgerichts mit Fr. 924.30,
zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (Fr. 73.95), total Fr. 998.25, zu
entschädigen.
8.4
Der
Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass eine Partei, der die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, gemäss § 16 Abs. 4 VRG zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist, wobei der
Anspruch des Kantons zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens verjährt.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Dispositiv
Dispositivziffer 2
der Verfügung des Haftrichters vom 18. September 2017 wird aufgehoben und
dem Beschwerdeführer für das haftrichterliche Verfahren die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwältin B eine
unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Rechtsanwältin B wird für das
haftrichterliche Verfahren aus der Kasse des Bezirksgerichts H mit Fr. 1'728.80,
zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (Fr. 138.30), total Fr. 1'867.10, entschädigt.
§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
Dispositivziffer 4
und 5 des Urteils des Haftrichters vom 18. September 2017 werden insoweit
abgeändert, als die Kosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt werden und
keine Parteientschädigungen zugesprochen werden.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 1'150.-- Total der Kosten.
3. Das Gesuch
des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten.
4. Die
Gerichtskosten werden zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer und zu einem
Drittel der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der Anteil des Beschwerdeführers wird
zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die
Gerichtskasse genommen.
5. Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine reduzierte
Parteientschädigung von Fr. 300.- (zusätzlich 8 % Mehrwertsteuer) zu
bezahlen, zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden
Urteils.
6. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihm in
der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
Diese wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 924.30, zuzüglich 8 %
Mehrwertsteuer (Fr. 73.95), total Fr. 998.25, aus der Kasse des
Verwaltungsgerichts entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14
einzureichen.
8. Mitteilung an …