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Entscheid

VB.2017.00633

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00633

27. Dezember 2017Deutsch8 min

(URT.2017.19503)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A erhielt seit Dezember 2016 von der Gemeinde C

wirtschaftliche Hilfe. Per 1. März 2017 trat er eine Arbeitsstelle in

Deutschland an. Am 11. Juli 2017 stellte daher der Gemeinderat C die

wirtschaftliche Hilfe für A mit Wirkung ab 1. April 2017 mangels

Bedürftigkeit ein. In den Erwägungen hielt der Gemeinderat fest, dass das

Gesuch von A vom 15. Mai 2017, wonach er bis zum Ablauf der Probezeit

seiner neuen Stelle Ende September 2017 weiterhin zu unterstützen sei, um seine

Lebenshaltungskosten in der Schweiz decken zu können, abgewiesen werde.

Erwägungen

II.

Mit Schreiben vom 21. August 2017 (Poststempel der

Deutschen Post vom 23. August 2017, Eingang am 28. August 2017) erhob

A unter Beilage des Beschlusses vom 11. Juli 2017 und eines weiteren

Dokuments Rekurs beim Bezirksrat E. Dabei verwies er auf die später erfolgende

Zustellung weiterer Unterlagen, die er in den folgenden Tagen per E-Mail

nachreichte. Am 13. September 2017 trat der Bezirksrat wegen Verspätung

auf den Rekurs nicht ein, ohne Verfahrenskosten zu erheben.

III.

A. Mit zwei

Eingaben vom 21. September 2017 (Poststempel der Deutschen Post vom

21.

und 22. September 2017, gleichzeitiger Eingang am

25.

September 2017) erhob A Beschwerde gegen den Beschluss vom

11.

Juli 2017 und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung.

B. Mit

Schreiben vom 26. September 2017 forderte das Verwaltungsgericht A

aufgrund seines Wohnsitzes in Deutschland auf, ein Zustellungsdomizil oder

einen Vertreter in der Schweiz anzugeben. A kam dieser Aufforderung mit

Schreiben vom 3. Oktober 2017 nach.

C. Mit

Präsidialverfügung vom 10. Oktober 2017 holte das Verwaltungsgericht

daraufhin die Akten ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Der

Beschwerdeführer bringt vor, er habe entgegen der Beschwerdegegnerin nicht erst

am 15. Mai 2017, sondern bereits im Februar 2017 um weitergehende

Unterstützung bis zum Ablauf der Probezeit in Deutschland Ende August 2017

ersucht, und beanstandet, dass die Beschwerdegegnerin ihm bis dahin keine

wirtschaftliche Hilfe mehr zukommen lassen wolle. Gemäss der Kostenaufstellung

des Beschwerdeführers ("Gesamte geschätzte beantragte Summe") stehen

dabei Leistungen von weniger als Fr. 20'000.- infrage. Demgemäss, und da

kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist der Einzelrichter zum

Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Gemäss

§ 6b Abs. 1 VRG haben Verfahrensbeteiligte mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland

ein Zustellungsdomizil oder einen Vertreter in der Schweiz anzugeben (vgl. vorn

III.B.). Hintergrund dieser Bestimmung ist das völkerrechtliche Prinzip der

staatlichen Souveränität, das zur Folge hat, dass allein den Territorialstaaten

die Ausübung der Herrschaft in ihrem jeweiligen Gebiet zukommt. Das Völkerrecht

schliesst schweizerisches Verwaltungshandeln im Ausland somit grundsätzlich

aus. Prinzipiell unzulässig ist deshalb die direkte Regelung öffentlich-rechtlicher

Rechtsbeziehungen mit Personen im Ausland, insbesondere die direkte Zustellung

von Verwaltungsakten durch die Post sowie die Vornahme verwaltungsbehördlicher

oder verwaltungsgerichtlicher Vorbereitungs- und Vollzugshandlungen, die damit

im Zusammenhang stehen. Die direkte postalische Zustellung von Verwaltungsakten

mit rechtsgestaltender Wirkung an einem ausländischen Ort kommt nur dann

infrage, wenn dies so in einem völkerrechtlichen Vertrag vorgesehen ist. Im

Verwaltungsrecht existieren allerdings kaum entsprechende Staatsverträge, namentlich

auch nicht im Bereich der Sozialhilfe. Besteht kein völkerrechtlicher Vertrag,

so muss die Zustellung von Verfügungen ins Ausland grundsätzlich auf dem

Rechtshilfeweg bzw. auf dem diplomatischen oder konsularischen Weg erfolgen. Als

zulässig gilt die direkte postalische Zustellung lediglich, wenn es sich um

eine Mitteilung ohne rechtsgestaltende Wirkung, also mit bloss informativem

Charakter handelt, wie vorliegend die Aufforderung des Verwaltungsgerichts an

den Beschwerdeführer zur Angabe eines inländischen Zustellungsdomizils (vorn

III.B.).

Wird eine Anordnung mit rechtsgestaltender Wirkung direkt per

Post ins Ausland zugestellt, ohne dass dies in einem völkerrechtlichen Vertrag

vorgesehen ist, so liegt eine völkerrechtswidrige und somit mangelhafte

Eröffnung vor. Entsprechende Anordnungen sind in der Regel nichtig. Blosse

Anfechtbarkeit einer auf dem direkten postalischen Weg im Ausland eröffneten

Anordnung kann dann vorliegen, wenn der betreffende Verfahrensbeteiligte durch

die fehlerhafte Zustellung keinen Nachteil – etwa in Form von

Fristversäumnissen – erleidet (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 6b N. 4 ff.).

2.2

Der

Beschluss vom 13. September 2017 wurde dem Beschwerdeführer per

Einschreiben an seinen Wohnort in Deutschland gesandt und damit nach dem

Gesagten mangelhaft eröffnet. Dass der Beschwerdeführer dadurch einen Nachteil

erlitten hätte, ist aber weder ersichtlich, noch macht er einen solchen

geltend. Jedenfalls war er in der Lage, rechtzeitig Beschwerde zu erheben. Der

angefochtene Beschluss ist daher nicht nichtig, und die fehlerhafte Zustellung

bleibt ohne Folgen.

3.

3.1

Gemäss

§ 22 Abs. 1 Satz 1 VRG ist ein Rekurs innert 30 Tagen seit

Mitteilung der angefochtenen Anordnung bei der Rekursinstanz schriftlich

einzureichen. Der Tag der Eröffnung der angefochtenen Verfügung ist bei der

Fristberechnung nicht zu berücksichtigen. Ist der letzte Tag der Frist ein

Samstag oder ein staatlich anerkannter Feiertag, so endigt sie am nächsten

Werktag. Samstage und öffentliche Ruhetage im Lauf der Frist werden mitgezählt

(§ 11 Abs. 1 VRG). Der Rekurs muss spätestens am letzten Tag der

Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der schweizerischen Post

übergeben sein (§ 11 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Rekursfrist ist

eine gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist auf das

Rechtsmittel nicht einzutreten (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 22

N. 13).

3.2

Die

Vorinstanz erwog, der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 11. Juli 2017

sei dem Beschwerdeführer am 21. Juli 2017 am Postschalter in D zugestellt

worden. Demgemäss habe die Rekursfrist am 22. Juli 2017 zu laufen begonnen

und am Montag, 21. Juli 2017, geendet. Da der Rekurs vom Beschwerdeführer

erst am 23. August 2017 der Deutschen Post übergeben worden sei, sei er

folglich verspätet erhoben worden.

3.3

Der

Beschwerdeführer macht dagegen geltend, seine bevollmächtigte Freundin habe den

Beschluss am 21. Juli 2017 in D entgegengenommen und anschliessend per

Post zu ihm nach Deutschland weitergeleitet. Er selbst habe den Beschluss erst

am Freitag, 28. Juli 2017, erhalten, weshalb er die Rekursfrist

eingehalten habe. Im Übrigen habe er die Beschwerdegegnerin gebeten, alle

wichtigen Schreiben und Unterlagen vorab per E-Mail zukommen zu lassen, was sie

in Bezug auf den Beschluss vom 11. Juli 2017 in Abweichung von

"anderen nachweislichen Fällen (Abrechnungen, Nachweisbelege)"

indessen nicht getan habe.

3.4

Gemäss

§ 10 Abs. 3 lit. a VRG werden schriftliche Anordnungen den

Verfahrensbeteiligten mitgeteilt. Die Entgegennahme einer Sendung durch eine

diesbezüglich bevollmächtigte Person ist dabei dem Vollmachtgeber vorbehaltlos

zuzurechnen (Plüss, § 10 N. 66). Der Beschluss vom 11. Juli 2017

gilt dem Beschwerdeführer somit (bereits) als am 21. Juli 2017 zugestellt,

weshalb sich die Berechnung des Endes der Rekursfrist durch die Vor­instanz als

korrekt erweist und der Rekurs tatsächlich verspätet eingereicht wurde.

3.5

Den Akten

lässt sich zwar entnehmen, dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin

regelmässig per E-Mail miteinander kommunizierten und jenem auf diesem Weg

teilweise auch Unterlagen zugestellt wurden. Die monatlichen Abrechnungen

wurden dem Beschwerdeführer aber jedenfalls ebenso per Post zugestellt. Dass

zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin gleichsam eine

"Vereinbarung" betreffend eine vorgängige Zustellung des Beschlusses

vom 11. Juli 2017 per E-Mail bestanden hätte, worauf er hätte vertrauen

dürfen, geht aus den Akten indes nicht hervor. Auch sonst kann in den zwischen

dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin ausgetauschten E-Mails keine

Grundlage gesehen werden, die ein gerechtfertigtes und schützenswertes

Vertrauen des Beschwerdeführers begründen könnte, dass ihm eine formelle

Verfügung nicht ohne solche Vorankündigung zugestellt würde. Der

Beschwerdeführer kann damit aus dem E-Mail-Verkehr mit der Beschwerdegegnerin

nichts zu seinen Gunsten ableiten.

3.6

Die

Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht beantragt und

stünde ihm auch nicht zu.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 660.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an …