VB.2017.00634
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00634
6. November 2017Deutsch14 min
(URT.2017.19343)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2017.00634
Verfügung
des Einzelrichters
vom 6. November 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug
Kanton Zürich, Rechtsdienst der Amtsleitung,
betreffend Vollzug
der Ersatzfreiheitsstrafe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Am
26. September 2014 verurteilte das Bezirksgericht Zürich A wegen
mehrfacher versuchter Nötigung, mehrfacher (teilweise versuchter) Drohung und
mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und bestrafte ihn mit einer
Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.- sowie mit einer Busse von
Fr. 600.-. Während der Vollzug der Geldstrafe gemäss Dispositivziffer 4
des Strafurteils aufgeschoben wurde, war die Busse zu bezahlen. Für den Fall,
dass der Beschwerdeführer schuldhaft nicht bezahle, sprach die Einzelrichterin
eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen aus.
B. Nachdem
A die Busse nach Aufforderung durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
(fortan: Inkassostelle) nicht bezahlt hatte, lud das Amt für Justizvollzug ihn
am 27. Dezember 2016 per 7. März 2017 zur Verbüssung der
Ersatzfreiheitsstrafe vor. Den dagegen von A erhobenen Rekurs wies die
Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) am
31. Januar 2017 ab, soweit sie darauf eintrat. Dagegen reichte A
Beschwerde am Verwaltungsgericht ein, die mit Urteil vom 5. April 2017
abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde (VB.2017.00086). Dieses
Urteil bestätigte das Bundesgericht am 23. Juni 2017 (6B_334/2017,
6B_470/2017).
Erwägungen
II.
A. Am
8.
September 2017 wurde A zur Verbüssung der sechstägigen
Ersatzfreiheitsstrafe festgenommen. Mit Schreiben vom 10. September 2017
(Eingang am 12. September 2017) mit dem Titel "Vorläufige Festnahme
vom 8. September 2017 / gerichtliche Beurteilung /
Rechtsverweigerungsbeschwerden" wandte sich A an das Verwaltungsgericht,
welches ihn in der Folge darauf hinwies, dass Anordnungen des Amts für
Justizvollzug erstinstanzlich bei der Justizdirektion anzufechten seien.
Nachdem sich aus dem Schreiben nicht zweifelsfrei ergab, ob und in welcher
Sache derzeit ein Verfahren bei der Direktion der Justiz und des Innern hängig sei,
forderte das Verwaltungsgericht A auf, bis spätestens 28. September 2017
ausdrücklich und schriftlich mitzuteilen, ob er auf der Eröffnung eines
formellen Beschwerdeverfahrens bestehe.
B. Daraufhin
gelangte A mit Eingaben vom 18., 19.–21. und 24. September 2017 erneut an
das Verwaltungsgericht. Aufgrund des Schreibens vom 19.–21. September 2017
ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass A einen Beschwerdewillen habe und
auf der Eröffnung eines formellen Beschwerdeverfahrens bestehe. Das
Verwaltungsgericht eröffnete deshalb ein Beschwerdeverfahren und wies A mit
Präsidialverfügung vom 26. September 2017 darauf hin, es sei nicht
nachvollziehbar, bei welcher Behörde bzw. welchem Gericht er ein Verfahren
anhängig machen wolle, da sich seine Eingaben jeweils an diverse verschiedene
Gerichte und Behörden richteten. Sodann sei aus den Schreiben nicht
ersichtlich, in welcher Sache A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben
wolle. Weder liege seinen Eingaben ein angefochtener Entscheid bei, noch
bezeichne er einen solchen. Hinsichtlich der geltend gemachten
Rechtsverweigerung ergebe sich nicht zweifelsfrei, gegen welche Behörde die
Rüge gerichtet sei, in welcher Sache die Rüge erhoben werde und inwiefern
überhaupt eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung vorliege. Insgesamt sei
festzuhalten, dass sich weder aus dem Zusammenhang noch unter Berücksichtigung
sämtlicher Eingaben von A ergebe, was er genau wolle. Die Beschwerdeschrift
genüge hinsichtlich der Anträge und der Begründung den Formerfordernissen von
§ 54 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
nicht. A wurde deshalb aufgefordert, dem Verwaltungsgericht innert einer
Nachfrist von zehn Tagen eine verbesserte Beschwerdeschrift einzureichen,
ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde.
C. Mit
Schreiben vom 9. Oktober 2017 leitete das Gemeindeamt Zürich dem
Verwaltungsgericht eine Eingabe von A weiter, die für das Verwaltungsgericht
bestimmt zu sein scheine. Am 12. Oktober 2017 (Poststempel) reichte A dem
Verwaltungsgericht eine verbesserte Beschwerdeschrift ein und ersuchte um
Akteneinsicht in sein handschriftliches Schreiben vom 10. September 2017.
Am 18. Oktober 2017 stellte das Verwaltungsgericht A ausnahmsweise das
handschriftliche Schreiben vom 10. September 2017 in Kopie zu. Daraufhin
reichte A am 24. Oktober 2017 (Poststempel) sowie am 30. Oktober 2017
weitere Stellungnahmen ein.
Auf den Beizug von Akten
und die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
vorliegende Verfahren ist durch den Einzelrichter zu erledigen, da sich die
Beschwerde aufgrund der augenscheinlichen Unzuständigkeit des
Verwaltungsgerichts sowie der Unbegründetheit der Beschwerde als offensichtlich
unzulässig erweist (§ 38b Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]; Martin Bertschi
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b
N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8
f.; vgl. hinten E. 3). In Anwendung von § 57 Abs. 1 VRG
verzichtete das Verwaltungsgericht deshalb auf den Beizug von Akten. Ein
Schriftenwechsel (§ 58 VRG) wurde ebenfalls nicht durchgeführt.
1.2
In den
Eingaben vom 13. Oktober 2017 (Poststempel vom 24. Oktober 2017),
17.
Oktober 2017 und 24. Oktober 2017 macht der Beschwerdeführer
unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses geltend, er sei vom 16. Oktober
2017.
bis 26. November 2017 krankgeschrieben und zu 100 %
arbeitsunfähig. Er sehe sich deshalb ausserstande, persönlich Akteneinsicht zu
nehmen und "diese eigenhändig zu kommentieren". Die Vielzahl der
hängigen Verfahren sei bis dahin eventualiter zu sistieren. Er behalte sich
vor, rechtsmissbräuchlich fristauslösende Zuschriften in diesem Zeitraum
unkommentiert an die zuständige Aufsichts- bzw. Rechtsmittelinstanz
weiterzuleiten und Strafanzeige wegen Körperverletzung einzureichen.
Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer
am 16. Oktober 2017 an der Hand bzw. am Handgelenk operiert wurde.
Allerdings war der Beschwerdeführer offensichtlich auch nach der Operation in
der Lage, die notwendigen Prozesshandlungen persönlich vorzunehmen, reichte er
doch wenige Tage danach drei ausführliche Stellungnahmen zu den Akten. Der
Beschwerdeführer scheint weder urteils- noch prozessunfähig zu sein. Dies macht
er denn auch nicht geltend. Ohnehin erhielt der Beschwerdeführer nach Eintritt
seiner Arbeitsunfähigkeit seitens des Verwaltungsgerichts keine
fristauslösenden Zustellungen mehr. Ihm wurde lediglich hinsichtlich seines
handschriftlichen Schreibens vom 10. September 2017 Akteneinsicht gewährt.
Dazu nahm der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2016 Stellung, womit sein
rechtliches Gehör gewahrt wurde. Unter diesen Umständen ist das vorliegende
Beschwerdeverfahren spruchreif.
1.3
Der Beschwerdeführer
verweist mehrfach auf das "hängige Straf- und Ausstandsverfahren
Bodmer/Zehnder". Art. 30 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
(BV) gewährt dem Bürger einen verfassungsmässigen Anspruch auf Beurteilung
einer Streitsache durch einen unabhängigen und unparteiischen Richter. Der
Ausstand kann nur für einzelne Mitglieder einer Behörde, nicht aber für eine
ganze Behörde verlangt werden. Zudem sind die Ausstandsgründe substanziiert
darzulegen (VGr, 17. Juni 2016, VB.2015.00654, E. 1.2 mit weiteren
Hinweisen). Im vorliegenden Fall sind weder Ausstandsgründe im Sinn von
§ 5a VRG ersichtlich, noch wurden solche in der Beschwerdeschrift
dargelegt. Darüber hinaus ergibt sich aus den Akten nicht, wo erwähntes
Ausstandsverfahren hängig sein soll. Ohnehin genügt aber der blosse Verweis auf
ein anderes Verfahren den Begründungserfordernissen nicht. Insoweit ist daher
auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer rügt die Unrechtmässigkeit der
Verhaftung sowie des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe. Er macht geltend, der
"Verhaftsbefehl" und die "Vollzugsanordnung" seien durch
das Amt für Justizvollzug ausgestellt worden, weshalb die 3. Abteilung des
Verwaltungsgerichts für "dahingehende Verfahren" zuständig sei. In
seiner verbesserten Beschwerdeschrift beantragt der Beschwerdeführer, die
Nichtigkeit "einschlägigen Materials" sei jederzeit und von Amtes
wegen zu berücksichtigen. Sodann würden die "Adressaten [...] mit Blick
auf vorliegendes Material gebeten im Sinn von EMRK Art. 5, BV Art. 31
und VRG 5 und BGG 29/30 ihre Zuständigkeiten zu klären". Der
Beschwerdeführer sei "vorfragehalber über Art und Gegenstand der hängigen
Verfahren und der vorgelegten Urkunden der Inkassostelle der Zürcher Gerichte
und des Amtes für Justizvollzug zu informieren, damit er sich im Sinne von BV
Art. 29 überhaupt an den Verfahren beteiligen" könne. Es sei ihm
deshalb in materieller Hinsicht verunmöglicht, im vornherein sinnvolle Anträge
einzubringen. Letztlich sei die Rechtswidrigkeit des Freiheitsentzugs und der polizeilichen
Zwangsmassnahmen in Zusammenhang mit vorgelegten Urkunden des Amts für
Justizvollzug und der Inkassostelle der Zürcher Gerichte festzustellen und in
den Folgen zu beseitigen.
3.
3.1
Gemäss
§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG prüft das Verwaltungsgericht
seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
Soweit der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen Mitarbeitende
des Kantons Zürich stellt, ist dafür das Verwaltungsgericht nicht zuständig.
Vorweg muss betont werden, dass die Verhaftung des
Beschwerdeführers erfolgte, um die rechtskräftig ausgefällte Busse aus dem
Strafurteil vom 26. September 2014, deren Bezahlung unterblieben war, im
Sinn einer Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen (vgl. Verhaftsbefehl und
Vollzugsauftrag vom 23. August 2017). Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers ging es dabei weder um eine vorläufige Festnahme, noch um von
der Staatsanwaltschaft beantragte Untersuchungshaft oder eine Ersatzmassnahme,
worüber vom Zwangsmassnahmengericht – und nicht etwa vom Verwaltungsgericht –
innert spätestens 48 Stunden zu entscheiden wäre (Art. 224 ff. der
Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]).
Für den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe ist das Amt für
Justizvollzug zuständig (§ 5 lit. a der Justizvollzugsverordnung vom
6.
Dezember 2006 [JVV]). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind
entsprechende Anordnungen des Amts für Justizvollzugs in erster Instanz nicht
beim Verwaltungsgericht, sondern bei der Justizdirektion anzufechten
(§ 19b Abs. 2 lit. b VRG). Ein anfechtbarer Entscheid der
Justizdirektion liegt dem Verwaltungsgericht nicht vor. Der Beschwerdeführer
macht denn auch nicht geltend, dass die Justizdirektion bereits einen Entscheid
in der Sache getroffen hat. Sodann ist aus den Akten nicht ersichtlich, ob bei
der Justizdirektion derzeit ein Verfahren in dieser Sache hängig ist. Da erst
eine Anordnung der Justizdirektion mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht
angefochten werden kann, ist das Verwaltungsgericht für die vorliegende
Beschwerde nicht zuständig. Insbesondere ist das Verwaltungsgericht nicht
erstinstanzlich dafür zuständig, die "Rechtswidrigkeit des
Freiheitsentzugs und der polizeilichen Zwangsmassnahmen in Zusammenhang mit
vorgelegten Urkunden des Amts für Justizvollzug und der Inkassostelle der Zürcher
Gerichte" festzustellen. Entsprechend fällt es zum jetzigen Zeitpunkt auch
nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, eine mündliche Verhandlung
in dieser Sache durchzuführen, wie dies der Beschwerdeführer verlangt. Vielmehr
hätte sich der Beschwerdeführer dafür mit Rekurs an die Justizdirektion
wenden müssen.
3.2
Es stellt
sich deshalb die Frage, ob die Eingaben des Beschwerdeführers unter diesen
Umständen als Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde
entgegenzunehmen sind. Beschwerden betreffend Rechtsverweigerung oder
Rechtsverzögerung sind zulässig, wenn dargetan wird, dass eine Verweigerung
oder Verzögerung einer anfechtbaren Anordnung durch die zuständige Behörde
vorliegt und ein Anspruch auf Erlass dieser Anordnung besteht. Zunächst muss
jedoch ein Begehren auf Erlass der Verfügung bei der erstinstanzlich
zuständigen Behörde gestellt werden (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar
VRG, § 19 N. 45).
Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers bleibt widersprüchlich,
ob er tatsächlich eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung rügen wollte. So
führte er im Schreiben vom 11. Oktober 2017 aus, eine "doppelte
Rechtsverweigerungsbeschwerde" erscheine nicht "sonderlich geeignet
um eine möglichst rasche gerichtliche Beurteilung der Rechtmässigkeit des
Freiheitsentzugs herbeizuführen". Demgegenüber verweist er in der Eingabe
vom 13. Oktober 2017 (Poststempel vom 24. Oktober 2017) auf
"allenfalls einzuleitende Rechtsverweigerungsbeschwerden". Darüber
hinaus äussert er sich nicht zum Vorliegen einer Rechtsverweigerung bzw.
-verzögerung. Insbesondere macht er in seinen diversen Eingaben nicht
substanziiert geltend, dass eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung seitens
der Justizdirektion vorliege. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Beschwerde
wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung nicht zulässig.
4.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei ihm nicht
möglich, "sinnvolle Anträge" zu stellen, ist dies nicht
nachvollziehbar. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, den Beschwerdeführer über
den "Gegenstand der hängigen Verfahren" zu informieren. Genauso wenig
ist es Aufgabe des Gerichts, die Sammeleingaben des Beschwerdeführers,
gerichtet an zahlreiche verschiedene Gerichte und Amtsstellen, nach Vorbringen
und potenziellen Rügen zu durchsuchen, die ein Verfahren am Verwaltungsgericht
betreffen könnten (vgl. BGr, 23. Juni 2017,6B_334/2017, E. 1.3.2).
Vielmehr obliegt es dem Beschwerdeführer, dem Gericht darzulegen, in welcher
Sache er Beschwerde erhebt und diese zu begründen. Dass er dazu in der Lage
wäre, ergibt sich aus seinen zahlreichen und umfangreichen Rechtsschriften,
versehen mit Zitaten aus Literatur und Rechtsprechung. Nach dem Gesagten sind
diese Anträge des Beschwerdeführers allerdings nicht auf ein konkretes
Verfahren bezogen, insofern wenig verständlich und – soweit ersichtlich – auch
nicht begründet. Insofern ist darauf nicht einzutreten.
5.
5.1
In seinen
zahlreichen Stellungnahmen kommt der Beschwerdeführer immer wieder darauf
zurück, dass das Strafurteil vom 26. September 2014 sowie die Anordnung
zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe nicht rechtskräftig bzw. nichtig seien.
Diesbezüglich ist er darauf hinzuweisen, dass das Verfahren in dieser Sache mit
Entscheid des Bundesgerichts vom 23. Juni 2017 (6B_334/2017,6B_470/2017)
rechtskräftig erledigt wurde und deshalb nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens sein kann.
5.2
Dem
Beschwerdeführer wurde bereits mit Präsidialverfügung vom 26. September
2017.
mitgeteilt, dass seine zahlreichen weitschweifigen und nicht leicht
verständlichen Sammeleingaben mittlerweile rechtsmissbräuchlich erscheinen. Der
Beschwerdeführer selber führt in seiner Eingabe vom 24. Oktober 2017 aus,
er verkürze sich mit "weitschweifigen Sammeleingaben nur die Wartezeit bis
zur Ausbezahlung nicht unerheblicher Schadenersatz- und Genugtuungszahlungen,
leider war man in Zürich zu dumm dies zu bemerken". Der Beschwerdeführer
wird deshalb erneut darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben dieser Art in
Zukunft ohne förmliche Erledigung und ohne Antwort abgelegt werden, sofern sie
nichts Neues enthalten (vgl. Plüss, § 5 N. 84).
6.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde infolge
Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts sowie mangelhafter Anträge und
Begründung nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer hat sämtliche Eingaben, die
er an das Verwaltungsgericht geschickt hat, gleichzeitig auch der
Justizdirektion zugestellt. Dies ergibt sich aus der Adressierung der Eingaben.
Unter diesen Umständen erübrigt sich eine Weiterleitung der Unterlagen im
Rahmen von § 5 Abs. 2 VRG an die Justizdirektion. Auch hinsichtlich
der erhobenen Strafanzeigen erübrigt sich eine Weiterleitung an die zuständige
Instanz, da diese nicht unmittelbar fristgebunden sind (vgl. Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 5 N. 48).
7.
7.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), wobei der angesichts
der zahl- und umfangreichen Rechtsschriften verursachte Aufwand zu
berücksichtigen ist. Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17
Abs. 2 VRG). Dem Beschwerdegegner ist kein Aufwand entstanden.
7.2
Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
Gestützt auf § 16 VRG wird
Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die
Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch
auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der
Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos
im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten
lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung
des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16
N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten
auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass
sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16
N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die
Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das
Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die
den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16
N. 80 f.).
Das vorliegende
Beschwerdeverfahren erweist sich als offensichtlich aussichtslos, nachdem der
Beschwerdeführer auch nach Ansetzung einer Nachfrist keine verbesserte
Beschwerdeschrift eingereicht hat und das Verwaltungsgericht für die Beurteilung
der "Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs und der polizeilichen
Zwangsmassnahmen" erstinstanzlich augenscheinlich nicht zuständig ist.
Sodann bot das Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht
derartige Schwierigkeiten, dass der Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich
gewesen wäre. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer bereits diverse Beschwerdeverfahren vor Verwaltungs- und
Bundesgericht selbständig geführt hat und jeweils in der Lage war, rechtsgenügende
Anträge zu stellen und zu begründen. Vor diesem Hintergrund ist das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlicher
Rechtsverbeiständung abzuweisen.
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
6.
Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
7.
Gegen diese
Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung an …