Lexipedia

Entscheid

VB.2017.00634

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00634

6. November 2017Deutsch14 min

(URT.2017.19343)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Am

26. September 2014 verurteilte das Bezirksgericht Zürich A wegen

mehrfacher versuchter Nötigung, mehrfacher (teilweise versuchter) Drohung und

mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und bestrafte ihn mit einer

Geldstrafe von 120 Tages­sätzen à Fr. 30.- sowie mit einer Busse von

Fr. 600.-. Während der Vollzug der Geldstrafe gemäss Dispositivziffer 4

des Strafurteils aufgeschoben wurde, war die Busse zu bezahlen. Für den Fall,

dass der Beschwerdeführer schuldhaft nicht bezahle, sprach die Einzelrichterin

eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen aus.

B. Nachdem

A die Busse nach Aufforderung durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte

(fortan: Inkassostelle) nicht bezahlt hatte, lud das Amt für Justizvollzug ihn

am 27. Dezember 2016 per 7. März 2017 zur Verbüssung der

Ersatzfreiheitsstrafe vor. Den dagegen von A erhobenen Rekurs wies die

Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) am

31. Januar 2017 ab, soweit sie darauf eintrat. Dagegen reichte A

Beschwerde am Verwaltungsgericht ein, die mit Urteil vom 5. April 2017

abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde (VB.2017.00086). Dieses

Urteil bestätigte das Bundesgericht am 23. Juni 2017 (6B_334/2017,

6B_470/2017).

Erwägungen

II.

A. Am

8.

September 2017 wurde A zur Verbüssung der sechstägigen

Ersatzfreiheitsstrafe festgenommen. Mit Schreiben vom 10. September 2017

(Eingang am 12. September 2017) mit dem Titel "Vorläufige Festnahme

vom 8. September 2017 / gerichtliche Beurteilung /

Rechtsverweigerungsbeschwerden" wandte sich A an das Verwaltungsgericht,

welches ihn in der Folge darauf hinwies, dass Anordnungen des Amts für

Justizvollzug erstinstanzlich bei der Justizdirektion anzufechten seien.

Nachdem sich aus dem Schreiben nicht zweifelsfrei ergab, ob und in welcher

Sache derzeit ein Verfahren bei der Direktion der Justiz und des Innern hängig sei,

forderte das Verwaltungsgericht A auf, bis spätestens 28. September 2017

ausdrücklich und schriftlich mitzuteilen, ob er auf der Eröffnung eines

formellen Beschwerdeverfahrens bestehe.

B. Daraufhin

gelangte A mit Eingaben vom 18., 19.–21. und 24. September 2017 erneut an

das Verwaltungsgericht. Aufgrund des Schreibens vom 19.–21. September 2017

ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass A einen Beschwerdewillen habe und

auf der Eröffnung eines formellen Beschwerdeverfahrens bestehe. Das

Verwaltungsgericht eröffnete deshalb ein Beschwerdeverfahren und wies A mit

Präsidialverfügung vom 26. September 2017 darauf hin, es sei nicht

nachvollziehbar, bei welcher Behörde bzw. welchem Gericht er ein Verfahren

anhängig machen wolle, da sich seine Eingaben jeweils an diverse verschiedene

Gerichte und Behörden richteten. Sodann sei aus den Schreiben nicht

ersichtlich, in welcher Sache A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben

wolle. Weder liege seinen Eingaben ein angefochtener Entscheid bei, noch

bezeichne er einen solchen. Hinsichtlich der geltend gemachten

Rechtsverweigerung ergebe sich nicht zweifelsfrei, gegen welche Behörde die

Rüge gerichtet sei, in welcher Sache die Rüge erhoben werde und inwiefern

überhaupt eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung vorliege. Insgesamt sei

festzuhalten, dass sich weder aus dem Zusammenhang noch unter Berücksichtigung

sämtlicher Eingaben von A ergebe, was er genau wolle. Die Beschwerdeschrift

genüge hinsichtlich der Anträge und der Begründung den Formerfordernissen von

§ 54 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

nicht. A wurde deshalb aufgefordert, dem Verwaltungsgericht innert einer

Nachfrist von zehn Tagen eine verbesserte Beschwerdeschrift einzureichen,

ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde.

C. Mit

Schreiben vom 9. Oktober 2017 leitete das Gemeindeamt Zürich dem

Verwaltungsgericht eine Eingabe von A weiter, die für das Verwaltungsgericht

bestimmt zu sein scheine. Am 12. Oktober 2017 (Poststempel) reichte A dem

Verwaltungsgericht eine verbesserte Beschwerdeschrift ein und ersuchte um

Akteneinsicht in sein handschriftliches Schreiben vom 10. September 2017.

Am 18. Oktober 2017 stellte das Verwaltungsgericht A ausnahmsweise das

handschriftliche Schreiben vom 10. September 2017 in Kopie zu. Daraufhin

reichte A am 24. Oktober 2017 (Poststempel) sowie am 30. Oktober 2017

weitere Stellungnahmen ein.

Auf den Beizug von Akten

und die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

vorliegende Verfahren ist durch den Einzelrichter zu erledigen, da sich die

Beschwerde aufgrund der augenscheinlichen Unzuständigkeit des

Verwaltungsgerichts sowie der Unbegründetheit der Beschwerde als offensichtlich

unzulässig erweist (§ 38b Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]; Martin Bertschi

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b

N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8

f.; vgl. hinten E. 3). In Anwendung von § 57 Abs. 1 VRG

verzichtete das Verwaltungsgericht deshalb auf den Beizug von Akten. Ein

Schriftenwechsel (§ 58 VRG) wurde ebenfalls nicht durchgeführt.

1.2

In den

Eingaben vom 13. Oktober 2017 (Poststempel vom 24. Oktober 2017),

17.

Oktober 2017 und 24. Oktober 2017 macht der Beschwerdeführer

unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses geltend, er sei vom 16. Oktober

2017.

bis 26. November 2017 krankgeschrieben und zu 100 %

arbeitsunfähig. Er sehe sich deshalb ausserstande, persönlich Akteneinsicht zu

nehmen und "diese eigenhändig zu kommentieren". Die Vielzahl der

hängigen Verfahren sei bis dahin eventualiter zu sistieren. Er behalte sich

vor, rechtsmissbräuchlich fristauslösende Zuschriften in diesem Zeitraum

unkommentiert an die zuständige Aufsichts- bzw. Rechtsmittelinstanz

weiterzuleiten und Strafanzeige wegen Körperverletzung einzureichen.

Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer

am 16. Oktober 2017 an der Hand bzw. am Handgelenk operiert wurde.

Allerdings war der Beschwerdeführer offensichtlich auch nach der Operation in

der Lage, die notwendigen Prozesshandlungen persönlich vorzunehmen, reichte er

doch wenige Tage danach drei ausführliche Stellungnahmen zu den Akten. Der

Beschwerdeführer scheint weder urteils- noch prozessunfähig zu sein. Dies macht

er denn auch nicht geltend. Ohnehin erhielt der Beschwerdeführer nach Eintritt

seiner Arbeitsunfähigkeit seitens des Verwaltungsgerichts keine

fristauslösenden Zustellungen mehr. Ihm wurde lediglich hinsichtlich seines

handschriftlichen Schreibens vom 10. September 2017 Akteneinsicht gewährt.

Dazu nahm der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2016 Stellung, womit sein

rechtliches Gehör gewahrt wurde. Unter diesen Umständen ist das vorliegende

Beschwerdeverfahren spruchreif.

1.3

Der Beschwerdeführer

verweist mehrfach auf das "hängige Straf- und Ausstandsverfahren

Bodmer/Zehnder". Art. 30 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

(BV) gewährt dem Bürger einen verfassungsmässigen Anspruch auf Beurteilung

einer Streitsache durch einen unab­hängigen und unparteiischen Richter. Der

Ausstand kann nur für einzelne Mitglieder einer Behörde, nicht aber für eine

ganze Behörde verlangt werden. Zudem sind die Ausstandsgründe substanziiert

darzulegen (VGr, 17. Juni 2016, VB.2015.00654, E. 1.2 mit weiteren

Hinweisen). Im vorliegenden Fall sind weder Ausstandsgründe im Sinn von

§ 5a VRG ersichtlich, noch wurden solche in der Beschwerdeschrift

dargelegt. Darüber hinaus ergibt sich aus den Akten nicht, wo erwähntes

Ausstandsverfahren hängig sein soll. Ohnehin genügt aber der blosse Verweis auf

ein anderes Verfahren den Begründungserfordernissen nicht. Insoweit ist daher

auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer rügt die Unrechtmässigkeit der

Verhaftung sowie des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe. Er macht geltend, der

"Verhaftsbefehl" und die "Vollzugsanordnung" seien durch

das Amt für Justizvollzug ausgestellt worden, weshalb die 3. Abteilung des

Verwaltungsgerichts für "dahingehende Verfahren" zuständig sei. In

seiner verbesserten Beschwerdeschrift beantragt der Beschwerdeführer, die

Nichtigkeit "einschlägigen Materials" sei jederzeit und von Amtes

wegen zu berücksichtigen. Sodann würden die "Adressaten [...] mit Blick

auf vorliegendes Material gebeten im Sinn von EMRK Art. 5, BV Art. 31

und VRG 5 und BGG 29/30 ihre Zuständigkeiten zu klären". Der

Beschwerdeführer sei "vorfragehalber über Art und Gegenstand der hängigen

Verfahren und der vorgelegten Urkunden der Inkassostelle der Zürcher Gerichte

und des Amtes für Justizvollzug zu informieren, damit er sich im Sinne von BV

Art. 29 überhaupt an den Verfahren beteiligen" könne. Es sei ihm

deshalb in materieller Hinsicht verunmöglicht, im vornherein sinnvolle Anträge

einzubringen. Letztlich sei die Rechtswidrigkeit des Freiheitsentzugs und der polizeilichen

Zwangsmassnahmen in Zusammenhang mit vorgelegten Urkunden des Amts für

Justizvollzug und der Inkassostelle der Zürcher Gerichte festzustellen und in

den Folgen zu beseitigen.

3.

3.1

Gemäss

§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG prüft das Verwaltungsgericht

seine Zuständigkeit von Amtes wegen.

Soweit der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen Mitarbeitende

des Kantons Zürich stellt, ist dafür das Verwaltungsgericht nicht zuständig.

Vorweg muss betont werden, dass die Verhaftung des

Beschwerdeführers erfolgte, um die rechtskräftig ausgefällte Busse aus dem

Strafurteil vom 26. September 2014, deren Bezahlung unterblieben war, im

Sinn einer Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen (vgl. Verhaftsbefehl und

Vollzugsauftrag vom 23. August 2017). Entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers ging es dabei weder um eine vorläufige Festnahme, noch um von

der Staatsanwaltschaft beantragte Untersuchungshaft oder eine Ersatzmassnahme,

worüber vom Zwangsmassnahmengericht – und nicht etwa vom Verwaltungsgericht –

innert spätestens 48 Stunden zu entscheiden wäre (Art. 224 ff. der

Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]).

Für den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe ist das Amt für

Justizvollzug zuständig (§ 5 lit. a der Justizvollzugsverordnung vom

6.

Dezember 2006 [JVV]). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind

entsprechende Anordnungen des Amts für Justizvollzugs in erster Instanz nicht

beim Verwaltungsgericht, sondern bei der Justizdirektion anzufechten

(§ 19b Abs. 2 lit. b VRG). Ein anfechtbarer Entscheid der

Justizdirektion liegt dem Verwaltungsgericht nicht vor. Der Beschwerdeführer

macht denn auch nicht geltend, dass die Justizdirektion bereits einen Entscheid

in der Sache getroffen hat. Sodann ist aus den Akten nicht ersichtlich, ob bei

der Justizdirektion derzeit ein Verfahren in dieser Sache hängig ist. Da erst

eine Anordnung der Justizdirektion mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht

angefochten werden kann, ist das Verwaltungsgericht für die vorliegende

Beschwerde nicht zuständig. Insbesondere ist das Verwaltungsgericht nicht

erstinstanzlich dafür zuständig, die "Rechtswidrigkeit des

Freiheitsentzugs und der polizeilichen Zwangsmassnahmen in Zusammenhang mit

vorgelegten Urkunden des Amts für Justizvollzug und der Inkassostelle der Zürcher

Gerichte" festzustellen. Entsprechend fällt es zum jetzigen Zeitpunkt auch

nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, eine mündliche Verhandlung

in dieser Sache durchzuführen, wie dies der Beschwerdeführer verlangt. Vielmehr

hätte sich der Beschwerdeführer dafür mit Rekurs an die Justizdirektion

wenden müssen.

3.2

Es stellt

sich deshalb die Frage, ob die Eingaben des Beschwerdeführers unter diesen

Umständen als Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde

entgegenzunehmen sind. Beschwerden betreffend Rechtsverweigerung oder

Rechtsverzögerung sind zulässig, wenn dargetan wird, dass eine Verweigerung

oder Verzögerung einer anfechtbaren Anordnung durch die zuständige Behörde

vorliegt und ein Anspruch auf Erlass dieser Anordnung besteht. Zunächst muss

jedoch ein Begehren auf Erlass der Verfügung bei der erstinstanzlich

zuständigen Behörde gestellt werden (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar

VRG, § 19 N. 45).

Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers bleibt widersprüchlich,

ob er tatsächlich eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung rügen wollte. So

führte er im Schreiben vom 11. Oktober 2017 aus, eine "doppelte

Rechtsverweigerungsbeschwerde" erscheine nicht "sonderlich geeignet

um eine möglichst rasche gerichtliche Beurteilung der Rechtmässigkeit des

Freiheitsentzugs herbeizuführen". Demgegenüber verweist er in der Eingabe

vom 13. Oktober 2017 (Poststempel vom 24. Oktober 2017) auf

"allenfalls einzuleitende Rechtsverweigerungsbeschwerden". Darüber

hinaus äussert er sich nicht zum Vorliegen einer Rechtsverweigerung bzw.

-verzögerung. Insbesondere macht er in seinen diversen Eingaben nicht

substanziiert geltend, dass eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung seitens

der Justizdirektion vorliege. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Beschwerde

wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung nicht zulässig.

4.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei ihm nicht

möglich, "sinnvolle Anträge" zu stellen, ist dies nicht

nachvollziehbar. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, den Beschwerdeführer über

den "Gegenstand der hängigen Verfahren" zu informieren. Genauso wenig

ist es Aufgabe des Gerichts, die Sammeleingaben des Beschwerdeführers,

gerichtet an zahlreiche verschiedene Gerichte und Amtsstellen, nach Vorbringen

und potenziellen Rügen zu durchsuchen, die ein Verfahren am Verwaltungsgericht

betreffen könnten (vgl. BGr, 23. Juni 2017,6B_334/2017, E. 1.3.2).

Vielmehr obliegt es dem Beschwerdeführer, dem Gericht darzulegen, in welcher

Sache er Beschwerde erhebt und diese zu begründen. Dass er dazu in der Lage

wäre, ergibt sich aus seinen zahlreichen und umfangreichen Rechtsschriften,

versehen mit Zitaten aus Literatur und Rechtsprechung. Nach dem Gesagten sind

diese Anträge des Beschwerdeführers allerdings nicht auf ein konkretes

Verfahren bezogen, insofern wenig verständlich und – soweit ersichtlich – auch

nicht begründet. Insofern ist darauf nicht einzutreten.

5.

5.1

In seinen

zahlreichen Stellungnahmen kommt der Beschwerdeführer immer wieder darauf

zurück, dass das Strafurteil vom 26. September 2014 sowie die Anordnung

zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe nicht rechtskräftig bzw. nichtig seien.

Diesbezüglich ist er darauf hinzuweisen, dass das Verfahren in dieser Sache mit

Entscheid des Bundesgerichts vom 23. Juni 2017 (6B_334/2017,6B_470/2017)

rechtskräftig erledigt wurde und deshalb nicht Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens sein kann.

5.2

Dem

Beschwerdeführer wurde bereits mit Präsidialverfügung vom 26. September

2017.

mitgeteilt, dass seine zahlreichen weitschweifigen und nicht leicht

verständlichen Sammeleingaben mittlerweile rechtsmissbräuchlich erscheinen. Der

Beschwerdeführer selber führt in seiner Eingabe vom 24. Oktober 2017 aus,

er verkürze sich mit "weitschweifigen Sammeleingaben nur die Wartezeit bis

zur Ausbezahlung nicht unerheblicher Schadenersatz- und Genugtuungszahlungen,

leider war man in Zürich zu dumm dies zu bemerken". Der Beschwerdeführer

wird deshalb erneut darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben dieser Art in

Zukunft ohne förmliche Erledigung und ohne Antwort abgelegt werden, sofern sie

nichts Neues enthalten (vgl. Plüss, § 5 N. 84).

6.

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde infolge

Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts sowie mangelhafter Anträge und

Begründung nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer hat sämtliche Eingaben, die

er an das Verwaltungsgericht geschickt hat, gleichzeitig auch der

Justizdirektion zugestellt. Dies ergibt sich aus der Adressierung der Eingaben.

Unter diesen Umständen erübrigt sich eine Weiterleitung der Unterlagen im

Rahmen von § 5 Abs. 2 VRG an die Justizdirektion. Auch hinsichtlich

der erhobenen Strafanzeigen erübrigt sich eine Weiterleitung an die zuständige

Instanz, da diese nicht unmittelbar fristgebunden sind (vgl. Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 5 N. 48).

7.

7.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), wobei der angesichts

der zahl- und umfangreichen Rechtsschriften verursachte Aufwand zu

berücksichtigen ist. Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17

Abs. 2 VRG). Dem Beschwerdegegner ist kein Aufwand entstanden.

7.2

Zu prüfen

bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

Gestützt auf § 16 VRG wird

Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die

Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch

auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der

Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos

im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten

lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung

des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16

N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten

auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass

sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16

N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die

Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das

Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die

den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16

N. 80 f.).

Das vorliegende

Beschwerdeverfahren erweist sich als offensichtlich aussichtslos, nachdem der

Beschwerdeführer auch nach Ansetzung einer Nachfrist keine verbesserte

Beschwerdeschrift eingereicht hat und das Verwaltungsgericht für die Beurteilung

der "Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs und der polizeilichen

Zwangsmassnahmen" erstinstanzlich augenscheinlich nicht zuständig ist.

Sodann bot das Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht

derartige Schwierigkeiten, dass der Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich

gewesen wäre. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der

Beschwerdeführer bereits diverse Beschwerdeverfahren vor Verwaltungs- und

Bundesgericht selbständig geführt hat und jeweils in der Lage war, rechtsgenügende

Anträge zu stellen und zu begründen. Vor diesem Hintergrund ist das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlicher

Rechtsverbeiständung abzuweisen.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird abgewiesen.

4.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

6.

Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

7.

Gegen diese

Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung an …