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Entscheid

VB.2017.00639

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00639

2. August 2018Deutsch12 min

(URT.2018.20061)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 29. August 2016

verfügte die Berufsschule D im Einvernehmen mit dem Kantonalzürcher

Mittelschul- und Berufsbildungsamt, das Arbeitsverhältnis zu A per 26. gleichen

Monats aufzulösen.

Erwägungen

II.

A rekurrierte dagegen am

26.

September 2016 an die Bildungsdirektion mit den Begehren, unter

Entschädigungsfolge sei die Rechtswidrigkeit ihrer Entlassung festzustellen und

seien ihr Fr. 17'000.- Schadenersatz, Fr. 17'000.- Entschädigung (= sechs

Monatslöhne), neun Monatslöhne Abfindung je zuzüglich 5 % Zins sowie 8

Lektionen à Fr. 138.22 zu bezahlen.

Die Berufsschule D

erstattete gut einen Monat später die Rechtsmittelantwort, welche A alsbald zur

Kenntnis gebracht wurde; Letzteres geschah am 11. Januar 2017 auch mit weiteren

von der Berufsschule D eingereichten Dokumenten.

Auf beides reagierte A

nicht, sondern meldete sich erst unterm 8. März 2017 mit dem Bemerken, ihr sei

Anfang Januar telefonisch "eine baldige Entscheidung in Aussicht

gestellt" worden, und dem Ersuchen "um Stellungnahme bezüglich

Fortschritt des Verfahrens". Die Bildungsdirektion antwortete, "dass

mit einem Entscheid voraussichtlich im Sommer 2017 gerechnet werden" könne.

Am 14. August jenes Jahres schrieb A zurück, sie "bitte […] um

baldige Eröffnung des Entscheids", sonst sehe sie sich "gezwungen,

eine Rechtsverzögerungsbeschwerde […] in Betracht zu ziehen".

III.

A liess beim

Verwaltungsgericht am 25./26. September 2017 Rechtsverzögerungsbeschwerde

führen mit dem Antrag, unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Bildungsdirektion

sei diese anzuweisen, über den Rekurs möglichst rasch zu entscheiden.

Mit Verfügung vom 11.

Oktober 2017 – A sechs Tage später eröffnet – stellte die Bildungsdirektion

fest, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses leide (nur) an einem formellen

Mangel, verpflichtete im Wesentlichen die Berufsschule D, "das

Austrittsdatum auf den 30. August 2016 festzulegen" und A den Lohn bis

dahin sowie einen Brutto-Monatslohn Entschädigung zu bezahlen, und wies den

Rekurs im Übrigen ab, soweit sie auf diesen eintrat.

Die Bildungsdirektion

(allein) liess sich deshalb mit dem Schluss vernehmen, "[d]ie Beschwerde

sei infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben", habe doch A nicht mehr

verlangt als einen möglichst raschen Rekursentscheid. Hierzu äusserte sich A so

wenig wie zu einer späteren Eingabe der Bildungsdirektion vom 15./16. Januar

2018, womit diese die Vorakten nachreichte und beifügte, sie gehe davon aus,

ihre Verfügung vom 11. Oktober 2017 sei in Rechtskraft erwachsen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Wie sich alsbald zeigt, hat das Verfahren seinen Gegenstand

verloren; es kann daher kraft des § 38b Abs. 1 lit. b des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) und

weil es sich auch nicht im Sinn des § 38b Abs. 2 VRG um eine

Angelegenheit prinzipieller Bedeutung handelt, in einzelrichterlicher Kompetenz

sowie ohne zusätzliche Weiterungen nach §§ 59 ff. VRG erledigt werden (Martin

Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar],

§ 38b N. 3 und 20 ff.; ABl 2009, 801 ff., 972).

Laut § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG prüft das

Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amts wegen. Der Weg für

eine Rechtsverzögerungs- oder -verwei­gerungsbeschwerde nach § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. b und Abs. 4 VRG stimmt mit jenem für die

Anfechtung der angeblich verzögerten bzw. verweigerten Anordnung überein

(Kaspar Plüss, VRG-Kommentar, § 70 N. 8 in Verbindung mit § 4a N. 24; VGr,

31.

August 2017, VB.2016.00511, E. 1.1 Abs. 1 mit Hinweisen). Der

erstinstanzliche Rekursentscheid der Vorinstanz vom 11. Oktober 2017 betreffend

die Verfügung der Berufsschule D vom 29. August 2016 hätte sich gemäss

§ 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3

Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44

e contrario VRG an das Verwaltungsgericht weiterziehen lassen (siehe auch

oben I, II Abs. 1, III Abs. 1 f.).

Jedenfalls für den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung scheinen

die weiteren Eintretensbedingungen gleicherweise erfüllt. Ob zu diesen auch

eine vorgängige Mahnung gegenüber der behauptetermassen säumigen Behörde zähle,

ist umstritten, spielt hier indes – weil ohnehin erfolgt – keine Rolle (vgl.

Regina Kiener, VRG-Kommentar, § 41 N. 15 in Verbindung mit Jürg Bosshart/Martin

Bertschi, VRG-Kommentar, § 19 N. 48; VGr, 7. Dezember 2016, VB.2016.00571, E.

4.1

Abs. 3 – 31. August 2017, VB.2016.00511, E. 4 Abs. 1 – 30. Mai

2018, VB.2018.00247, E. 2.1–4; vorn II Abs. 3).

2.

2.1

Zielt

jemand wie offenbar die Beschwerdeführerin mit einem

Rechtsverzögerungsrechtsmittel einzig darauf ab, den Entscheid der Unterinstanz

zu erwirken, gilt es mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses das

oberinstanzliche Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben, wenn

währenddessen die ausstehende Anordnung ergeht (Plüss, § 4a N. 29;

Bosshart/Bertschi, § 19 N. 52, auch zum folgenden Absatz; Alain Griffel,

VRG-Kommentar, § 28 N. 8, 17 und 25 f., § 28a N. 11;

Marco Donatsch, VRG-Kommentar, § 63 N. 6; VGr, 1. November 2017,

VB.2017.00430, E. 2). So verhält es sich hier (zutreffend sowie unwidersprochen

die Vorinstanz oben III Abs. 3).

Unerfindlich bleibt nämlich zumindest gegenwärtig, wieso

ausnahmsweise dennoch eine materielle Beurteilung Platz greifen sollte, weil

etwa die aufgeworfene Frage sich in gleicher oder ähnlicher Lage stets wieder

stellen könnte, es wegen ihrer prinzipiellen Natur ein hinreichendes

öffentliches Interesse an der Beantwortung gäbe und sonst kaum je rechtzeitig

eine Prüfung im Einzelfall stattzufinden vermöchte (Bertschi, Vorbemerkungen zu

§§ 19–28a N. 55, § 21 N. 24 ff.; VGr, 9. Dezember 2014, VB.2014.00639,

E. 1 – 23. März 2016, VB.2015.00339, E. 2.1 – 31. Oktober

2017, VB.2017.00665, E. 3.1 f.). Wenigstens am letztgenannten

Erfordernis gebricht es hier. Abgesehen davon wird auf das

Rechtsverzögerungsthema unter dem Gesichtswinkel der Nebenfolgenregelung

zurückzukommen sein (hinten 3).

Unabhängig hiervon gilt es freilich sogleich noch zu prüfen,

ob unter solchen Umständen eine eventuelle Rechtsverzögerung immerhin

festzustellen sei und wie das dann zu geschehen habe. Ein Verfahren soll

nämlich zufolge Wegfalls des aktuellen Interesses als gegenstandslos geworden

lediglich abgeschrieben werden dürfen, sofern sich ein Entscheid in einem –

hier nicht ersichtlichen – anderen, zumindest gleichwertigen Verfahren

verlangen lasse; denn sonst bestehe Anspruch auf einen Feststellungsentscheid

wegen dessen Genugtuungswirkung (Bertschi, § 21 N. 27; VGr,

17.

Oktober 2017, VB.2017.00431, E. 2.2).

2.2

Zu solchen

Feststellungen gibt es folgende Grundsätze:

- Ein

Feststellungsanspruch besteht regelmässig dann nicht, das heisst, er ist

subsidiär, wenn sich ebenso gut bzw. ohne unzumutbare Nachteile eine Leistungs-

oder Gestaltungsanordnung erwirken lässt (Bertschi, § 19 N. 56 in Verbindung

mit N. 26; VGr, 17. Oktober 2017, VB.2017.00431, E. 2.2).

- Kommt

die vor Verfahrensende angerufene Rechtsmittelbehörde zum Schluss, die

Vorinstanz habe das Beschleunigungsgebot verletzt, stellt sie das regelmässig

förmlich (im Dispositiv) fest und fordert diese auf, das Verfahren unverzüglich

oder beförderlich zu Ende zu führen bzw. binnen bestimmter Frist einen

Entscheid zu fällen (Plüss, § 4a N. 25 mit Hinweis auf VGr, 21. Oktober

2009, PB.2009.00020, E. 2.4 [f.]; Bertschi, § 19 N. 53; Griffel, § 27c

N. 19; VGr, 10. April 2017, VB.2017.00155, E. 2.3). In beiden erwähnten

Präjudizien des Verwaltungsgerichts haben die Beschwerdeführer ausdrücklich

auch eine solche Feststellung beantragt (anders offenbar bei VGr, 22. November

2017, VB.2017.00391, E. 3).

- Macht

jemand nach einem Entscheid bei der Rechtsmittelbehörde zutreffend dessen

Verschleppung geltend, muss zwar eine Rechtsverzögerung bei entsprechendem Fest­stellungsbegehren

Dispositiv

dispositivmässig, darf aber ohne solches bloss erwägungsweise konstatiert

werden (Plüss, § 4a N. 30; Bertschi, § 19 N. 52 f.; VGr, 25. April 2018,

VB.2017.00834, E. 5).

- Das

Konstatieren einer Verschleppung kann für die Betroffenen eine Genugtuung

bedeuten; sind die Anforderungen des Verfahrensrechts an die Substanziierung

eines einschlägigen Begehrens erfüllt, ist auf eine entsprechende Beschwerde

einzutreten, ohne dass darüber hinaus ein spezifisches Rechtschutzinteresse

dargetan zu werden bräuchte, und eine Rechtsverzögerung gegebenenfalls im

Dispositiv festzustellen (Plüss, § 4a N. 31; Bertschi, § 19 N. 52; VGr, 7.

Dezember 2016, VB.2016.00571, E. 1.3 f., sowie 1. November 2017,

VB.2017.00430, E. 2).

Im Licht alles dessen muss für die dispositivmässige

Feststellung einer Rechtsverzögerung ein darauf zielendes Begehren vorliegen.

Ein solches hat die Beschwerdeführerin, der es anscheinend einzig um

Verfahrensbeschleunigung zu tun war, nicht einmal implizit formuliert (siehe

vorn 2.1 Abs. 1). Es kann deshalb offenbleiben, ob ein derartiges Verlangen

bereits bei Ausstehen des angemahnten Entscheids entgegen dem

Subsidiaritätsprinzip angebracht werden dürfe bzw. im Sinn der Eventualmaxime

gar müsse oder sich auch erst auf Ergehen dieses Entscheids hin nachbringen

lasse (vgl. Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 33; Griffel, § 23 N. 13;

VGr, 17. Oktober 2017, VB.2017.00431, E. 2.1).

Also ist im Dispositiv von vornherein keine Rechtsverzögerung

festzustellen. Den Genugtuungszweck erfüllt schon, wenn das gegebenenfalls in

den Erwägungen geschieht – einigermassen so nachstehend –, auch weil sich wegen

einer Verletzung des Beschleunigungsgebots im Übrigen kein Nachteil für die

Beschwerdeführerin erkennen lässt (VGr, 5. November 2008, PB.2008.00017, E. 4

Abs. 5, und 28. Februar 2013, VB.2012.00719, E. 3.3 Abs. 2).

3.

Für personalrechtliche Auseinandersetzungen vor

Verwaltungsgericht gilt es Kosten zu belasten, wenn der Streitwert wie hier Fr.

30'000.- übersteigt (§ 65a Abs. 3 Satz 1 VRG e contrario). Er stimmt nämlich im

Fall von Rechtsverzögerungsbeschwerden mit jenem der vorinstanzlichen

Hauptsache überein und beträgt gegenwärtig gut Fr. 60'000.- (siehe oben II

Abs. 1; Bertschi, § 38b N. 12; kritisch Plüss, § 65a N. 15; VGr, 4.

Juni 2018, VB.2018.00316, E. 3 Abs. 1). Bei Gegenstandslosigkeit befindet das

Verwaltungsgericht nach Ermessen über die eigenen Nebenfolgen; dabei

berücksichtigt es, wer vermutlich unterlegen wäre oder die Gegenstandslosigkeit

bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat; besonders bei

Versagen dieser Kriterien lässt sich indes auch anderswie nach Billigkeit

vorgehen (Plüss, § 13 N. 74 f., ebenso zu den beiden folgenden

Absätzen, sowie Donatsch, § 63 N. 7; VGr, 7. April 2016,

VB.2015.00199, E. 3.1 – 24. November 2017, VB.2017.00575, E. 2.1 Abs.

1 – 21. Dezember 2017, VB.2017.00463, E. 6.2).

Ein von der Vorinstanz

erwähnter, sie selbst betreffender, unveröffentlichter Entscheid des

Verwaltungsgerichts hatte (knapp) acht Monate seit Abschluss der

Sachverhaltsermittlungen bis zur Endverfügung in einem vergleichbaren Fall als

gerade noch angemessen bezeichnet. Hier vergingen rund neun Monate, wofür die

vorinstanzlich genannte hohe Pendenzenlast eine Erklärung bedeuten mag, ohne

jedoch vom Verschleppungsvorwurf befreien zu können (vgl. vorn II f. je Abs. 2;

Plüss, § 4a N. 22). Darum hat die Beschwerdeführerin das

Verwaltungsgericht mit gutem Grund wegen Rechtsverzögerung angerufen und dürfte

obsiegt haben, hätte die Vorinstanz das Verfahren nicht gegenstandslos gemacht.

Es rechtfertigt sich mithin, die Gerichtskosten der

Vorinstanz aufzuerlegen (siehe § 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG; Plüss, § 65a N. 20 in Verbindung

mit § 13 N. 64 f. und 76).

4.

Der Vertreter der als Siegerin zu betrachtenden

Beschwerdeführerin ist deren Sohn. Ein Anspruch auf die anbegehrte

Parteientschädigung kraft des § 17 Abs. 2 lit. a VRG wäre dadurch nicht

ausgeschlossen, würde jedoch besonderen Aufwand wegen genügenden Darlegens

komplizierter Sachverhalte oder schwieriger Rechtsfragen voraussetzen oder

müsste den Beizug eines kundigen Beistands aus denselben Gründen rechtfertigen

(vgl. Plüss, § 17 N. 34 ff.). Das trifft in diesem sich sehr einfach

präsentierenden Fall einer Verfahrensverschleppung nicht zu. Ebenso wenig gilt

es eine Parteientschädigung zuzusprechen, weil die vorinstanzliche

Rechtsverzögerung nicht als im Sinn des § 17 Abs. 2 lit. b VRG geradezu

offenkundig erscheint (siehe Plüss, § 17 N. 58 ff.).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung unten in Ziff. 5 des

Verfügungsdispositivs gilt es Folgendes zu erläutern: Der hier gegebene

Streitwert auf dem gegenwärtigen Gebiet öffentlichrechtlicher

Arbeitsverhältnisse unterschreitet Fr. 15'000.- nicht, sodass gegen diesen

(Zwischen-)Ent­scheid betreffend Rechtsverzögerung die ordentliche Beschwerde

jedenfalls auch deshalb zu Gebot steht, weil über die Hauptsache inzwischen

rechtskräftig befunden worden ist (vgl. oben III und 3 Abs. 1; Art. 85

Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR

173.110]; BGr, 26. Juni 2018,5A_207/2018, E. 1; VGr, 7. September 2016,

VB.2016.00457, E. 1.7).

6.

Durchaus im Bewusstsein, dass das späte Abschreiben dieses

Verfahrens das Beschleunigungsgebot ebenso missachte, drängen sich

Nachbemerkungen auf, da laut Vorinstanz deren "lange Bearbeitungszeit […]

auf die hohe Pendenzenlast zurückzuführen ist". Das Problem ist dem

Verwaltungsgericht selber geläufig. Dessen 4. Abteilung etwa sucht dem zu

begegnen, indem sie unter anderem die Kräfte auf möglichst gutes Erledigen –

Letzteres soll damit der Verfügung der Vorinstanz vom 11. Oktober 2017

keineswegs abgesprochen werden – der Justizgeschäfte konzentriert und bei

Weiterzug eines Entscheids an das Bundesgericht in aller Regel auf

Vernehmlassung verzichtet. Man kennt ja die Oberinstanz und sieht sich fast nie

veranlasst, sie aus der Befürchtung heraus, es könnten ihr bestimmte Punkte

entgehen, auf diese aufmerksam zu machen. So halten es beispielsweise vor

Verwaltungsgericht seit Längerem auch Sicherheitsdirektion und Migrationsamt im

Ausländerrecht; das schont nicht bloss Ressourcen bzw. erlaubt, sich vermehrt

der Hauptaufgabe des Treffens von Anordnungen zu widmen, sondern beschleunigt

zudem die Verfahren, ohne dass sich deswegen in der Verwaltungsrechtspflege ein

Qualitätsverlust feststellen liesse.

Gewiss haben die Vorinstanzen ein in § 58 Satz 1 VRG

verbrieftes Vernehmlassungsrecht, aber regelmässig keine diesbezügliche Pflicht

wie insbesondere die, (beförderlich) Anordnungen zu erlassen. Nur schon der

entbehrliche Antrag einer Unterinstanz, das Rechtsmittel sei abzuweisen, oder

deren ebenso verzichtbare Erklärung, an den eigenen Erwägungen festzuhalten –

ohnehin überrascht beides kaum je –, zwingt zu einem zweiten Schriftenwechsel.

Selbst ein wesentlich interessanterer Schluss auf Gutheissung bedeutet nicht,

dass das Verwaltungsgericht übereinstimmenden Ansinnen aller Beteiligter Folge gäbe.

Auch noch so lange und kluge Äusserungen diesem gegenüber können im Übrigen

schwerlich eine schlecht bzw. unbegründete Anordnung retten; ist Letztere

hingegen rechtens, erscheinen sie nicht nötig.

Das Verwaltungsgericht braucht für seine Rechtsmittelfunktion

eigentlich bloss einen (beförderlichen) Entscheid der Vorinstanz und ein

Begehren der es Anrufenden, was mit jenem geschehen solle. Die Begründung dafür

muss nicht taugen. Und Vernehmlassungen namentlich überlasteter Behörden würden

– mit Gewinn statt Verlust für die Praxis – sehr oft besser unterbleiben.

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1. Das

Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 1'150.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Bildungsdirektion auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen diese

Verfügung kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzurei­chen

beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

6. Mitteilung an …