VB.2017.00639
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00639
2. August 2018Deutsch12 min
(URT.2018.20061)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2017.00639
Verfügung
des Einzelrichters
vom 2. August 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher,
Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
vertreten durch B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat
Zürich,
vertreten durch die Berufsschule D,
Beschwerdegegner,
und
Mittelschul-
und Berufsbildungsamt des Kantons Zürich,
Mitbeteiligtes,
betreffend
Rechtsverzögerung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 29. August 2016
verfügte die Berufsschule D im Einvernehmen mit dem Kantonalzürcher
Mittelschul- und Berufsbildungsamt, das Arbeitsverhältnis zu A per 26. gleichen
Monats aufzulösen.
Erwägungen
II.
A rekurrierte dagegen am
26.
September 2016 an die Bildungsdirektion mit den Begehren, unter
Entschädigungsfolge sei die Rechtswidrigkeit ihrer Entlassung festzustellen und
seien ihr Fr. 17'000.- Schadenersatz, Fr. 17'000.- Entschädigung (= sechs
Monatslöhne), neun Monatslöhne Abfindung je zuzüglich 5 % Zins sowie 8
Lektionen à Fr. 138.22 zu bezahlen.
Die Berufsschule D
erstattete gut einen Monat später die Rechtsmittelantwort, welche A alsbald zur
Kenntnis gebracht wurde; Letzteres geschah am 11. Januar 2017 auch mit weiteren
von der Berufsschule D eingereichten Dokumenten.
Auf beides reagierte A
nicht, sondern meldete sich erst unterm 8. März 2017 mit dem Bemerken, ihr sei
Anfang Januar telefonisch "eine baldige Entscheidung in Aussicht
gestellt" worden, und dem Ersuchen "um Stellungnahme bezüglich
Fortschritt des Verfahrens". Die Bildungsdirektion antwortete, "dass
mit einem Entscheid voraussichtlich im Sommer 2017 gerechnet werden" könne.
Am 14. August jenes Jahres schrieb A zurück, sie "bitte […] um
baldige Eröffnung des Entscheids", sonst sehe sie sich "gezwungen,
eine Rechtsverzögerungsbeschwerde […] in Betracht zu ziehen".
III.
A liess beim
Verwaltungsgericht am 25./26. September 2017 Rechtsverzögerungsbeschwerde
führen mit dem Antrag, unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Bildungsdirektion
sei diese anzuweisen, über den Rekurs möglichst rasch zu entscheiden.
Mit Verfügung vom 11.
Oktober 2017 – A sechs Tage später eröffnet – stellte die Bildungsdirektion
fest, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses leide (nur) an einem formellen
Mangel, verpflichtete im Wesentlichen die Berufsschule D, "das
Austrittsdatum auf den 30. August 2016 festzulegen" und A den Lohn bis
dahin sowie einen Brutto-Monatslohn Entschädigung zu bezahlen, und wies den
Rekurs im Übrigen ab, soweit sie auf diesen eintrat.
Die Bildungsdirektion
(allein) liess sich deshalb mit dem Schluss vernehmen, "[d]ie Beschwerde
sei infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben", habe doch A nicht mehr
verlangt als einen möglichst raschen Rekursentscheid. Hierzu äusserte sich A so
wenig wie zu einer späteren Eingabe der Bildungsdirektion vom 15./16. Januar
2018, womit diese die Vorakten nachreichte und beifügte, sie gehe davon aus,
ihre Verfügung vom 11. Oktober 2017 sei in Rechtskraft erwachsen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Wie sich alsbald zeigt, hat das Verfahren seinen Gegenstand
verloren; es kann daher kraft des § 38b Abs. 1 lit. b des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) und
weil es sich auch nicht im Sinn des § 38b Abs. 2 VRG um eine
Angelegenheit prinzipieller Bedeutung handelt, in einzelrichterlicher Kompetenz
sowie ohne zusätzliche Weiterungen nach §§ 59 ff. VRG erledigt werden (Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar],
§ 38b N. 3 und 20 ff.; ABl 2009, 801 ff., 972).
Laut § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG prüft das
Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amts wegen. Der Weg für
eine Rechtsverzögerungs- oder -verweigerungsbeschwerde nach § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. b und Abs. 4 VRG stimmt mit jenem für die
Anfechtung der angeblich verzögerten bzw. verweigerten Anordnung überein
(Kaspar Plüss, VRG-Kommentar, § 70 N. 8 in Verbindung mit § 4a N. 24; VGr,
31.
August 2017, VB.2016.00511, E. 1.1 Abs. 1 mit Hinweisen). Der
erstinstanzliche Rekursentscheid der Vorinstanz vom 11. Oktober 2017 betreffend
die Verfügung der Berufsschule D vom 29. August 2016 hätte sich gemäss
§ 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3
Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44
e contrario VRG an das Verwaltungsgericht weiterziehen lassen (siehe auch
oben I, II Abs. 1, III Abs. 1 f.).
Jedenfalls für den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung scheinen
die weiteren Eintretensbedingungen gleicherweise erfüllt. Ob zu diesen auch
eine vorgängige Mahnung gegenüber der behauptetermassen säumigen Behörde zähle,
ist umstritten, spielt hier indes – weil ohnehin erfolgt – keine Rolle (vgl.
Regina Kiener, VRG-Kommentar, § 41 N. 15 in Verbindung mit Jürg Bosshart/Martin
Bertschi, VRG-Kommentar, § 19 N. 48; VGr, 7. Dezember 2016, VB.2016.00571, E.
4.1
Abs. 3 – 31. August 2017, VB.2016.00511, E. 4 Abs. 1 – 30. Mai
2018, VB.2018.00247, E. 2.1–4; vorn II Abs. 3).
2.
2.1
Zielt
jemand wie offenbar die Beschwerdeführerin mit einem
Rechtsverzögerungsrechtsmittel einzig darauf ab, den Entscheid der Unterinstanz
zu erwirken, gilt es mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses das
oberinstanzliche Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben, wenn
währenddessen die ausstehende Anordnung ergeht (Plüss, § 4a N. 29;
Bosshart/Bertschi, § 19 N. 52, auch zum folgenden Absatz; Alain Griffel,
VRG-Kommentar, § 28 N. 8, 17 und 25 f., § 28a N. 11;
Marco Donatsch, VRG-Kommentar, § 63 N. 6; VGr, 1. November 2017,
VB.2017.00430, E. 2). So verhält es sich hier (zutreffend sowie unwidersprochen
die Vorinstanz oben III Abs. 3).
Unerfindlich bleibt nämlich zumindest gegenwärtig, wieso
ausnahmsweise dennoch eine materielle Beurteilung Platz greifen sollte, weil
etwa die aufgeworfene Frage sich in gleicher oder ähnlicher Lage stets wieder
stellen könnte, es wegen ihrer prinzipiellen Natur ein hinreichendes
öffentliches Interesse an der Beantwortung gäbe und sonst kaum je rechtzeitig
eine Prüfung im Einzelfall stattzufinden vermöchte (Bertschi, Vorbemerkungen zu
§§ 19–28a N. 55, § 21 N. 24 ff.; VGr, 9. Dezember 2014, VB.2014.00639,
E. 1 – 23. März 2016, VB.2015.00339, E. 2.1 – 31. Oktober
2017, VB.2017.00665, E. 3.1 f.). Wenigstens am letztgenannten
Erfordernis gebricht es hier. Abgesehen davon wird auf das
Rechtsverzögerungsthema unter dem Gesichtswinkel der Nebenfolgenregelung
zurückzukommen sein (hinten 3).
Unabhängig hiervon gilt es freilich sogleich noch zu prüfen,
ob unter solchen Umständen eine eventuelle Rechtsverzögerung immerhin
festzustellen sei und wie das dann zu geschehen habe. Ein Verfahren soll
nämlich zufolge Wegfalls des aktuellen Interesses als gegenstandslos geworden
lediglich abgeschrieben werden dürfen, sofern sich ein Entscheid in einem –
hier nicht ersichtlichen – anderen, zumindest gleichwertigen Verfahren
verlangen lasse; denn sonst bestehe Anspruch auf einen Feststellungsentscheid
wegen dessen Genugtuungswirkung (Bertschi, § 21 N. 27; VGr,
17.
Oktober 2017, VB.2017.00431, E. 2.2).
2.2
Zu solchen
Feststellungen gibt es folgende Grundsätze:
- Ein
Feststellungsanspruch besteht regelmässig dann nicht, das heisst, er ist
subsidiär, wenn sich ebenso gut bzw. ohne unzumutbare Nachteile eine Leistungs-
oder Gestaltungsanordnung erwirken lässt (Bertschi, § 19 N. 56 in Verbindung
mit N. 26; VGr, 17. Oktober 2017, VB.2017.00431, E. 2.2).
- Kommt
die vor Verfahrensende angerufene Rechtsmittelbehörde zum Schluss, die
Vorinstanz habe das Beschleunigungsgebot verletzt, stellt sie das regelmässig
förmlich (im Dispositiv) fest und fordert diese auf, das Verfahren unverzüglich
oder beförderlich zu Ende zu führen bzw. binnen bestimmter Frist einen
Entscheid zu fällen (Plüss, § 4a N. 25 mit Hinweis auf VGr, 21. Oktober
2009, PB.2009.00020, E. 2.4 [f.]; Bertschi, § 19 N. 53; Griffel, § 27c
N. 19; VGr, 10. April 2017, VB.2017.00155, E. 2.3). In beiden erwähnten
Präjudizien des Verwaltungsgerichts haben die Beschwerdeführer ausdrücklich
auch eine solche Feststellung beantragt (anders offenbar bei VGr, 22. November
2017, VB.2017.00391, E. 3).
- Macht
jemand nach einem Entscheid bei der Rechtsmittelbehörde zutreffend dessen
Verschleppung geltend, muss zwar eine Rechtsverzögerung bei entsprechendem Feststellungsbegehren
Dispositiv
dispositivmässig, darf aber ohne solches bloss erwägungsweise konstatiert
werden (Plüss, § 4a N. 30; Bertschi, § 19 N. 52 f.; VGr, 25. April 2018,
VB.2017.00834, E. 5).
- Das
Konstatieren einer Verschleppung kann für die Betroffenen eine Genugtuung
bedeuten; sind die Anforderungen des Verfahrensrechts an die Substanziierung
eines einschlägigen Begehrens erfüllt, ist auf eine entsprechende Beschwerde
einzutreten, ohne dass darüber hinaus ein spezifisches Rechtschutzinteresse
dargetan zu werden bräuchte, und eine Rechtsverzögerung gegebenenfalls im
Dispositiv festzustellen (Plüss, § 4a N. 31; Bertschi, § 19 N. 52; VGr, 7.
Dezember 2016, VB.2016.00571, E. 1.3 f., sowie 1. November 2017,
VB.2017.00430, E. 2).
Im Licht alles dessen muss für die dispositivmässige
Feststellung einer Rechtsverzögerung ein darauf zielendes Begehren vorliegen.
Ein solches hat die Beschwerdeführerin, der es anscheinend einzig um
Verfahrensbeschleunigung zu tun war, nicht einmal implizit formuliert (siehe
vorn 2.1 Abs. 1). Es kann deshalb offenbleiben, ob ein derartiges Verlangen
bereits bei Ausstehen des angemahnten Entscheids entgegen dem
Subsidiaritätsprinzip angebracht werden dürfe bzw. im Sinn der Eventualmaxime
gar müsse oder sich auch erst auf Ergehen dieses Entscheids hin nachbringen
lasse (vgl. Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 33; Griffel, § 23 N. 13;
VGr, 17. Oktober 2017, VB.2017.00431, E. 2.1).
Also ist im Dispositiv von vornherein keine Rechtsverzögerung
festzustellen. Den Genugtuungszweck erfüllt schon, wenn das gegebenenfalls in
den Erwägungen geschieht – einigermassen so nachstehend –, auch weil sich wegen
einer Verletzung des Beschleunigungsgebots im Übrigen kein Nachteil für die
Beschwerdeführerin erkennen lässt (VGr, 5. November 2008, PB.2008.00017, E. 4
Abs. 5, und 28. Februar 2013, VB.2012.00719, E. 3.3 Abs. 2).
3.
Für personalrechtliche Auseinandersetzungen vor
Verwaltungsgericht gilt es Kosten zu belasten, wenn der Streitwert wie hier Fr.
30'000.- übersteigt (§ 65a Abs. 3 Satz 1 VRG e contrario). Er stimmt nämlich im
Fall von Rechtsverzögerungsbeschwerden mit jenem der vorinstanzlichen
Hauptsache überein und beträgt gegenwärtig gut Fr. 60'000.- (siehe oben II
Abs. 1; Bertschi, § 38b N. 12; kritisch Plüss, § 65a N. 15; VGr, 4.
Juni 2018, VB.2018.00316, E. 3 Abs. 1). Bei Gegenstandslosigkeit befindet das
Verwaltungsgericht nach Ermessen über die eigenen Nebenfolgen; dabei
berücksichtigt es, wer vermutlich unterlegen wäre oder die Gegenstandslosigkeit
bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat; besonders bei
Versagen dieser Kriterien lässt sich indes auch anderswie nach Billigkeit
vorgehen (Plüss, § 13 N. 74 f., ebenso zu den beiden folgenden
Absätzen, sowie Donatsch, § 63 N. 7; VGr, 7. April 2016,
VB.2015.00199, E. 3.1 – 24. November 2017, VB.2017.00575, E. 2.1 Abs.
1 – 21. Dezember 2017, VB.2017.00463, E. 6.2).
Ein von der Vorinstanz
erwähnter, sie selbst betreffender, unveröffentlichter Entscheid des
Verwaltungsgerichts hatte (knapp) acht Monate seit Abschluss der
Sachverhaltsermittlungen bis zur Endverfügung in einem vergleichbaren Fall als
gerade noch angemessen bezeichnet. Hier vergingen rund neun Monate, wofür die
vorinstanzlich genannte hohe Pendenzenlast eine Erklärung bedeuten mag, ohne
jedoch vom Verschleppungsvorwurf befreien zu können (vgl. vorn II f. je Abs. 2;
Plüss, § 4a N. 22). Darum hat die Beschwerdeführerin das
Verwaltungsgericht mit gutem Grund wegen Rechtsverzögerung angerufen und dürfte
obsiegt haben, hätte die Vorinstanz das Verfahren nicht gegenstandslos gemacht.
Es rechtfertigt sich mithin, die Gerichtskosten der
Vorinstanz aufzuerlegen (siehe § 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG; Plüss, § 65a N. 20 in Verbindung
mit § 13 N. 64 f. und 76).
4.
Der Vertreter der als Siegerin zu betrachtenden
Beschwerdeführerin ist deren Sohn. Ein Anspruch auf die anbegehrte
Parteientschädigung kraft des § 17 Abs. 2 lit. a VRG wäre dadurch nicht
ausgeschlossen, würde jedoch besonderen Aufwand wegen genügenden Darlegens
komplizierter Sachverhalte oder schwieriger Rechtsfragen voraussetzen oder
müsste den Beizug eines kundigen Beistands aus denselben Gründen rechtfertigen
(vgl. Plüss, § 17 N. 34 ff.). Das trifft in diesem sich sehr einfach
präsentierenden Fall einer Verfahrensverschleppung nicht zu. Ebenso wenig gilt
es eine Parteientschädigung zuzusprechen, weil die vorinstanzliche
Rechtsverzögerung nicht als im Sinn des § 17 Abs. 2 lit. b VRG geradezu
offenkundig erscheint (siehe Plüss, § 17 N. 58 ff.).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung unten in Ziff. 5 des
Verfügungsdispositivs gilt es Folgendes zu erläutern: Der hier gegebene
Streitwert auf dem gegenwärtigen Gebiet öffentlichrechtlicher
Arbeitsverhältnisse unterschreitet Fr. 15'000.- nicht, sodass gegen diesen
(Zwischen-)Entscheid betreffend Rechtsverzögerung die ordentliche Beschwerde
jedenfalls auch deshalb zu Gebot steht, weil über die Hauptsache inzwischen
rechtskräftig befunden worden ist (vgl. oben III und 3 Abs. 1; Art. 85
Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]; BGr, 26. Juni 2018,5A_207/2018, E. 1; VGr, 7. September 2016,
VB.2016.00457, E. 1.7).
6.
Durchaus im Bewusstsein, dass das späte Abschreiben dieses
Verfahrens das Beschleunigungsgebot ebenso missachte, drängen sich
Nachbemerkungen auf, da laut Vorinstanz deren "lange Bearbeitungszeit […]
auf die hohe Pendenzenlast zurückzuführen ist". Das Problem ist dem
Verwaltungsgericht selber geläufig. Dessen 4. Abteilung etwa sucht dem zu
begegnen, indem sie unter anderem die Kräfte auf möglichst gutes Erledigen –
Letzteres soll damit der Verfügung der Vorinstanz vom 11. Oktober 2017
keineswegs abgesprochen werden – der Justizgeschäfte konzentriert und bei
Weiterzug eines Entscheids an das Bundesgericht in aller Regel auf
Vernehmlassung verzichtet. Man kennt ja die Oberinstanz und sieht sich fast nie
veranlasst, sie aus der Befürchtung heraus, es könnten ihr bestimmte Punkte
entgehen, auf diese aufmerksam zu machen. So halten es beispielsweise vor
Verwaltungsgericht seit Längerem auch Sicherheitsdirektion und Migrationsamt im
Ausländerrecht; das schont nicht bloss Ressourcen bzw. erlaubt, sich vermehrt
der Hauptaufgabe des Treffens von Anordnungen zu widmen, sondern beschleunigt
zudem die Verfahren, ohne dass sich deswegen in der Verwaltungsrechtspflege ein
Qualitätsverlust feststellen liesse.
Gewiss haben die Vorinstanzen ein in § 58 Satz 1 VRG
verbrieftes Vernehmlassungsrecht, aber regelmässig keine diesbezügliche Pflicht
wie insbesondere die, (beförderlich) Anordnungen zu erlassen. Nur schon der
entbehrliche Antrag einer Unterinstanz, das Rechtsmittel sei abzuweisen, oder
deren ebenso verzichtbare Erklärung, an den eigenen Erwägungen festzuhalten –
ohnehin überrascht beides kaum je –, zwingt zu einem zweiten Schriftenwechsel.
Selbst ein wesentlich interessanterer Schluss auf Gutheissung bedeutet nicht,
dass das Verwaltungsgericht übereinstimmenden Ansinnen aller Beteiligter Folge gäbe.
Auch noch so lange und kluge Äusserungen diesem gegenüber können im Übrigen
schwerlich eine schlecht bzw. unbegründete Anordnung retten; ist Letztere
hingegen rechtens, erscheinen sie nicht nötig.
Das Verwaltungsgericht braucht für seine Rechtsmittelfunktion
eigentlich bloss einen (beförderlichen) Entscheid der Vorinstanz und ein
Begehren der es Anrufenden, was mit jenem geschehen solle. Die Begründung dafür
muss nicht taugen. Und Vernehmlassungen namentlich überlasteter Behörden würden
– mit Gewinn statt Verlust für die Praxis – sehr oft besser unterbleiben.
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1. Das
Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 1'150.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Bildungsdirektion auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen diese
Verfügung kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen
beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.
6. Mitteilung an …