VB.2017.00640
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00640
3. Januar 2018Deutsch13 min
(URT.2018.19556)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2017.00640
Urteil
des Einzelrichters
vom 3. Januar 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
gegen
I, vertreten
durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei
Zürich,
Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Erwägungen
Mit
(Teil-)Urteil vom 3. November 2017 hob der Einzelrichter am
Verwaltungsgericht in Gutheissung der von A erhobenen Beschwerde
Dispositiv
Dispositivziffer 1 der Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts J
vom 20. September 2017 insofern auf, als damit die von der Kantonspolizei
Zürich am 11. September 2017 angeordneten Schutzmassnahmen bis
11. Dezember 2017 verlängert worden waren (Dispositivziffer 1). In
Erwägung 6 konstatierte der Einzelrichter, dass beide Parteien zwar eine
Aufstellung ihrer Einkommen und Auslagen eingereicht, in Bezug auf ihre
Vermögenssituation jedoch den Verkehrswert der in ihrem Miteigentum stehenden
Liegenschaft nicht angegeben hätten, weshalb ihre Mittellosigkeit nicht
nachgewiesen sei und sie mit separater Verfügung zur Ergänzung ihrer Angaben
aufzufordern seien. Dementsprechend hielt der Einzelrichter in
Dispositivziffer 2 des Urteils vom 3. November 2017 fest, über die
Gerichtsgebühr, die Gesuche der Parteien um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, die Verlegung der Gerichtskosten, die beantragten
Parteientschädigungen sowie über die Gesuche der Parteien um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werde mit separatem Teilurteil
entschieden.
II.
Mit
Verfügung vom 6. November 2017 setzte der Einzelrichter A und I je eine Frist
von 20 Tagen an, um dem Verwaltungsgericht die nachstehenden Unterlagen
einzureichen, mit dem Hinweis, dass bei Säumnis oder unzureichender
Auskunftserteilung der Nachweis der Mittellosigkeit als nicht erbracht erachtet
würde:
a)
die letzte Steuerklärung inklusive
definitiver Steuerrechnung;
b)
eine Aufstellung des
Grundeigentums mit Verkehrswerten, Grundsteuerwerten und
Gebäudeversicherungswerten, Hypothekardarlehen; Gebäude- und
Liegenschaftsschätzungen seien beizulegen;
c)
Falls der Beschwerdeführer oder die
Beschwerdegegnerin geltend mache, dass er/sie sein/ihr Grundeigentum nicht
weiter belehnen könne, habe er/sie dies darzulegen und zu belegen.
III.
Am 15. und 16. November 2017 bzw. 17. November
2017 reichten A und I dem Verwaltungsgericht verschiedene Unterlagen
hinsichtlich ihrer finanziellen Verhältnisse und ihrer Liegenschaft ein. Der
Rechtsvertreter von I liess dem Verwaltungsgericht am 5. Dezember 2017
schliesslich noch seine aktualisierte Honorarnote zukommen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Wie in
Dispositivziffer 2 des Urteils vom 3. November 2017 festgehalten, ist
mit dem vorliegenden (Teil-) Urteil noch über die Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu befinden.
1.2
Vorab ist dabei auf Folgendes hinzuweisen: In Bezug auf den Nachweis ihrer
Bedürftigkeit ist die gesuchstellende Person mitwirkungspflichtig. Es obliegt
ihr, sämtliche zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bestehenden finanziellen
Verpflichtungen sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend
darzustellen und soweit möglich zu belegen. Unbeholfene Gesuchstellende muss
die Entscheidinstanz dabei auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam machen und
ihnen darlegen, dass und wie sie ihre Mittellosigkeit zu belegen haben. In
Bezug auf rechtskundige oder rechtskundig vertretene gesuchstellende Personen besteht
demgegenüber in der Regel keine behördliche Hinweispflicht. Reicht aber – wie in
diesem Fall – eine anwaltlich vertretene Partei grundsätzlich geeignete, von der
Entscheidinstanz aber nicht als hinreichend erachtete Belege ein, so hat diese der
gesuchstellenden Person Gelegenheit zu geben, weitere Belege einzureichen,
soweit Unsicherheiten oder Unklarheiten bestehen (Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 38 ff.). Vorliegend
geschah dies mit Verfügung vom 6. November 2017 (vorn II.), wobei dies angesichts
der sehr kurzen Beschwerde- bzw. Beschwerdeantwortfrist umso mehr
gerechtfertigt war.
2.
Da die Beschwerde gutzuheissen war, sind die Gerichtskosten
der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG]). Hierbei scheint ein Betrag von Fr. 1'200.- angemessen.
Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (vgl. unten E. 5).
3.
Beide Parteien ersuchten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.
3.1 Gestützt
auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben
zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn
sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren
(Abs. 2).
3.2 Mittellos
im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Prozess- bzw. Vertretungskosten
lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung
des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16
N. 18). Massgebend für die Beurteilung der Bedürftigkeit sind
grundsätzlich die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Gesuchs (BGr, 6. Dezember
2006,5P.458/2006, E. 2.2). Steht aber fest, dass die gesuchstellende
Person im Zeitpunkt des Entscheids nicht bzw. nicht mehr bedürftig ist, kann
auf diese Verhältnisse abgestellt werden (BGr, 28. März 2003 5A.124/2012,
E. 3.3; Viktor Rüegg/Michael Rüegg, Basler Kommentar, 2017, Art. 117
ZPO N. 7). Gemäss dem sogenannten Effektivitätsgrundsatz darf dabei nur
Einkommen und Vermögen berücksichtigt werden, das effektiv vorhanden und
verfügbar oder wenigstens kurzfristig realisierbar ist. Bereits vorhandene,
aber nicht realisierbare, oder erst in Zukunft anfallende Einkünfte und
Vermögenswerte sind demgegenüber unbeachtlich (BGE 118 Ia 369 E. 4b; OGr
ZH, 17. August 2016, RE160001, E. 1.4.1).
3.3 Als
aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung
um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum
als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).
3.4 Ein
Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers
in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines
Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).
3.5 Gemäss
§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
23. August 2010 (GebV VGr) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der
notwendige Zeitaufwand nach den vom Obergericht für die amtliche Verteidigung festgesetzten
Stundenansätzen entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Gemäss § 3 der Verordnung des Obergerichts über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 beträgt der Stundenansatz für
amtliche Mandate von Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-.
4.
4.1 Das Gesuch
des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist
mangels Kostenauflage (vorn E. 2) als gegenstandslos geworden
abzuschreiben.
4.2
In Bezug auf die finanziellen Verhältnisse der getrennt lebenden Parteien
ergibt sich aufgrund der eingereichten Unterlagen und unter Berücksichtigung
der Richtlinien der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich
für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom
16. September 2009 (Plüss, § 16 N. 33; Rüegg/Rüegg,
Art. 117 ZPO N. 12) unter der Annahme, dass die Kinder bei der
Beschwerdegegnerin in der ehelichen Liegenschaft leben, Folgendes:
Einkommen
Beschwerdeführer
Beschwerdegegnerin
Aus Erwerbstätigkeit (monatlich netto, inklusive
13. Monatslohn; gemäss Steuererklärung 2016)
5'660.-
0.-
Aus Mietverhältnis (hälftig)
260.-
260.-
Total
5'920.-
260.-
Gesamttotal
6'180.-
Auslagen
Beschwerdeführer
Beschwerdegegnerin
Grundbetrag
1'350.-
1'350.-
Kinderunterhalt
0.-
800.-
Wohnkosten (für den Beschwerdeführer geschätzt)
1'200.-
988.-
Krankenkasse
160.-
290.-
Telefon/Radio/TV (pauschal)
70.-
70.-
Hausrat-/Haftpflichtversicherung
(pauschal)
25.-
25.-
Total
2'805.-
3'523.-
Gesamttotal
6'328.-
Saldo (Einnahmen ./. Auslagen)
‑ 148.-
Insgesamt übersteigen die Auslagen der Parteien damit
deren Einnahmen (Fr. 6'328.- gegenüber Fr. 6'180.-). Sodann verfügen
sie mit Ausnahme ihrer Liegenschaft (hierzu sogleich E. 4.3) über kein
Vermögen. Das Konto des Beschwerdeführers bei der Bank Ewies per
5. September 2017 einen Saldo von Fr. 23.08 aus, die Postkonti der
Beschwerdegegnerin wiesen im Dezember 2017 kein nennenswertes Vermögen aus.
Gemäss der Steuererklärung für das Jahr 2016 verfügten die Parteien über kein
steuerbares Einkommen und kein steuerbares Vermögen.
4.3 Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat sich die um unentgeltliche Rechtspflege
ersuchende, über Grundeigentum verfügende Person die für den Prozess benötigten
Mittel durch Belehnung der Liegenschaft bzw. durch Aufnahme eines zusätzlichen
Hypothekarkredits, nötigenfalls durch Veräusserung der Liegenschaft zu
beschaffen (BGE 119 Ia 11 E. 5). Letzteres ist allerdings nur zumutbar,
wenn damit zu rechnen ist, dass mit einem Verkauf die für den Prozess
erforderlichen Mittel erwirtschaftet werden können, was namentlich vom
Verkehrswert und der Belastung der Liegenschaft abhängt (BGr, 2. Februar
2015,5A_726/2014, E. 4.2). Dass die Veräusserung einer hypothekarisch
nicht mehr höher belastbaren Liegenschaft zur Beschaffung der für die
Prozessführung erforderlichen Mittel tatsächlich möglich ist, genügt zur
Verneinung der Bedürftigkeit allerdings nicht. Die Veräusserung muss der
gesuchstellenden Person aufgrund sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles
auch zumutbar sein (BGr, 18. August 2018,5A_294/2008, E. 3.4.1). Das
Bundesgericht erachtete beispielsweise den Verkauf einer Liegenschaft zur
Behebung der Bedürftigkeit deshalb als verfassungswidrig, weil der Verkauf
innert nützlicher Frist kaum möglich war bzw. das Vermögen erst nach Abschluss
des Prozesses hätte realisiert werden können. Der Beschwerdeführer hatte weder
im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege noch im
Zeitpunkt der Entscheidung über die liquiden Mittel zur Bestreitung der
Prozesskosten verfügt und galt demnach als bedürftig. Der Entscheid in der
Sache war damals nur knapp zwei Monate nach Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege gefällt worden (BGr, 6. Dezember 2006,5P.458/2006,
E. 2.3 f., mit Hinweis auf BGE 118 Ia 369 E. 4b).
Die Parteien erwarben die in ihrem Miteigentum stehende
Liegenschaft im Jahr 2011 für Fr. 675'000.- mittels eines
Hypothekardarlehens der Bank E in der Höhe von Fr. 450'000.-, eines
zinslosen Darlehens der Mutter der Beschwerdegegnerin von Fr. 160'000.-
und eines Erbvorbezugs des Vaters der Beschwerdegegnerin von Fr. 65'000.-.
Der Zinssatz des Hypothekardarlehens beträgt 1,330 %; der Zins ist
vierteljährlich zu entrichten. Eine weitere Belehnung der Liegenschaft ist
gemäss der Bank E nicht möglich. Der Gebäudeversicherungswert beträgt
Fr. 552'400.-.
Angesichts der relativ kurzen Zeitdauer zwischen dem
Zeitpunkt der Gesuchstellung und dem (Teil-)Urteil vom 3. November 2017
bzw. dem vorliegenden Entscheid erscheint es zweifelhaft, ob es den Parteien
möglich gewesen wäre, ihre nicht noch höher belastbare Liegenschaft vor
Abschluss des Beschwerdeverfahrens gewinnbringend zu veräussern und so die zur
Tilgung der Prozesskosten notwendigen Mittel zu erhalten. Dies gilt umso mehr
unter Beachtung des Umstands, dass die Liegenschaft im hälftigen Miteigentum
der Parteien steht, die eine ihren Anteil damit lediglich mit der Zustimmung
der anderen hätte verkaufen können (Art. 201 Abs. 2 des
Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907), und sich die Veräusserung eines
Miteigentumsanteils einer Liegenschaft erfahrungsgemäss schwierig(er) gestaltet
als ein gesamthafter Verkauf. Ein solcher erscheint hier jedoch ohnehin nicht
zumutbar. Einerseits ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin
zusammen mit den Kindern in der Liegenschaft wohnt. In einem solchen Fall ist
die Frage der Zumutbarkeit der Veräusserung nur mit grosser Zurückhaltung zu
bejahen, zumal die Beschwerdegegnerin kein Einkommen erzielt und die Suche nach
einer ersatzweise zu beziehenden Mietwohnung respektive ein zeitnaher
Mietantritt für sie deshalb mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein
dürfte (vgl. OGr ZH, 17. August 2016, RE160001, E. 1.4.4 S. 14,
mit Hinweisen). Andererseits wäre ein Verkauf der Liegenschaft angesichts der
beschränkt ausfallenden Kosten des vorliegenden Verfahrens als
unverhältnismässig einzustufen.
Nach dem Gesagten sind die
Parteien bedürftig im Sinn von § 16 VRG.
4.4 Die
Beschwerde erwies sich angesichts der Gutheissung nicht als aussichtslos.
Sodann ist die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters seitens des
Beschwerdeführers im Hinblick auf den nicht unwesentlichen Eingriff in seine
Grundrechte praxisgemäss ebenfalls zu bejahen. Demnach ist ihm in der Person
von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der in der
Honorarnote ausgewiesene Zeitaufwand von insgesamt 16 Stunden und 18 Minuten erscheint
verglichen mit ähnlich gelagerten Fällen zwar als sehr hoch, jedoch angesichts
des Umstands, dass der Vertreter erst für das Beschwerdeverfahren beigezogen
wurde, gerade noch als gerechtfertigt, zumal ihm aufgrund der nachzureichenden
Unterlagen zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers weiterer, in der
Honorarnote nicht ausgewiesener Aufwand entstanden ist. Rechtsanwalt B stellt
allerdings einen Stundenansatz von Fr. 250.- in Rechnung. Gründe, die es
rechtfertigen würden, vom Regelstundenansatz abzuweichen, sind indes nicht ersichtlich
und werden auch nicht dargelegt. Dementsprechend ist Rechtsanwalt B mit
Fr. 220.- pro Stunde zu entschädigen. Der in Rechnung gestellte Betrag für
die Barauslagen erweist sich dabei als angemessen. Damit beläuft sich die
Entschädigung für Rechtsanwalt B auf Fr. 3'586.- zuzüglich 8 %
Mehrwertsteuer, total auf Fr. 3'872.90.
4.5 Das Gesuch
der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Prozessführung ist aufgrund ihrer
Mittellosigkeit (vorn E. 3.3.3) gutzuheissen, nachdem das Kriterium der
offensichtlichen Aussichtslosigkeit angesichts ihrer Parteistellung nicht zu
prüfen ist (Plüss, § 16 N. 44). Sodann ist auch ihr Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen: Die Notwendigkeit des
Beizugs eines Rechtsvertreters ist im Hinblick auf die nicht als einfach zu
qualifizierenden rechtlichen Fragen, die Bedeutsamkeit der Streitsache sowie
der Waffengleichheit zu bejahen. Demnach ist der Beschwerdegegnerin in der
Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Dessen
in der aktualisierten Kostennote ausgewiesener Zeitaufwand von 7,08 Stunden und
die Höhe der Barauslagen (Fr. 205.60) erscheinen gerechtfertigt. Die
Entschädigung beträgt somit insgesamt Fr. 1'763.20. Eine Entschädigung für
Mehrwertsteuerkosten machte Rechtsanwalt C nicht geltend, weshalb ihm eine
solche nicht zu gewähren ist (Plüss, § 17 N. 75).
4.6 Der
Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin werden auf § 16 Abs. 4
VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung
und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist,
sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre
nach Abschluss des Verfahrens.
5.
Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entbindet
die gesuchstellende Person im Unterliegensfall nicht von der Bezahlung einer
allfälligen Parteientschädigung an die obsiegende Gegenpartei, soweit Letztere
nicht unentgeltlich verbeiständet ist. Sofern die obsiegende Gegenpartei jedoch
selbst in den Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege gekommen ist, hat sie für
ihre Entschädigung keinen Anspruch gegenüber der unterliegenden bedürftigen
Partei (BGr, 19. Juli 2012,8C_292/2012, E. 6.4; VGr, 5. August
2016, VB.2016.00414, E. 5.3; 17. Dezember 2014, VB.2014.00626,
E. 9.5; Plüss, § 16 N. 57). Folglich sind vorliegend keine Parteientschädigungen
zuzusprechen.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 250.-- Zustellkosten,
Fr. 1'450.-- Total der Kosten.
2. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3. Das
Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird gutheissen.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt, infolge Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse
genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten.
5. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihm in
der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
Dieser wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 3'586.- zuzüglich 8 %
Mehrwertsteuer, total Fr. 3'872.90, aus der Kasse des Verwaltungsgerichts
entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7. Das
Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihr in der Person von
Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird für das
Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'763.20 aus der Kasse des Verwaltungsgerichts
entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
9. Mitteilung an …