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Entscheid

VB.2017.00640

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00640

3. Januar 2018Deutsch13 min

(URT.2018.19556)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Erwägungen

Mit

(Teil-)Urteil vom 3. November 2017 hob der Einzelrichter am

Verwaltungsgericht in Gutheissung der von A erhobenen Beschwerde

Dispositiv

Dispositivziffer 1 der Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts J

vom 20. September 2017 insofern auf, als damit die von der Kantonspolizei

Zürich am 11. September 2017 angeordneten Schutzmassnahmen bis

11. Dezember 2017 verlängert worden waren (Dispositivziffer 1). In

Erwägung 6 konstatierte der Einzelrichter, dass beide Parteien zwar eine

Aufstellung ihrer Einkommen und Auslagen eingereicht, in Bezug auf ihre

Vermögenssituation jedoch den Verkehrswert der in ihrem Miteigentum stehenden

Liegenschaft nicht angegeben hätten, weshalb ihre Mittellosigkeit nicht

nachgewiesen sei und sie mit separater Verfügung zur Ergänzung ihrer Angaben

aufzufordern seien. Dementsprechend hielt der Einzelrichter in

Dispositivziffer 2 des Urteils vom 3. November 2017 fest, über die

Gerichtsgebühr, die Gesuche der Parteien um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung, die Verlegung der Gerichtskosten, die beantragten

Parteientschädigungen sowie über die Gesuche der Parteien um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werde mit separatem Teilurteil

entschieden.

II.

Mit

Verfügung vom 6. November 2017 setzte der Einzelrichter A und I je eine Frist

von 20 Tagen an, um dem Verwaltungsgericht die nachstehenden Unterlagen

einzureichen, mit dem Hinweis, dass bei Säumnis oder unzureichender

Auskunftserteilung der Nachweis der Mittellosigkeit als nicht erbracht erachtet

würde:

a)

die letzte Steuerklärung inklusive

definitiver Steuerrechnung;

b)

eine Aufstellung des

Grundeigentums mit Verkehrswerten, Grundsteuerwerten und

Gebäudeversicherungswerten, Hypothekardarlehen; Gebäude- und

Liegenschaftsschätzungen seien beizulegen;

c)

Falls der Beschwerdeführer oder die

Beschwerdegegnerin geltend mache, dass er/sie sein/ihr Grundeigentum nicht

weiter belehnen könne, habe er/sie dies darzulegen und zu belegen.

III.

Am 15. und 16. November 2017 bzw. 17. November

2017 reichten A und I dem Verwaltungsgericht verschiedene Unterlagen

hinsichtlich ihrer finanziellen Verhältnisse und ihrer Liegenschaft ein. Der

Rechtsvertreter von I liess dem Verwaltungsgericht am 5. Dezember 2017

schliesslich noch seine aktualisierte Honorarnote zukommen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1 Wie in

Dispositivziffer 2 des Urteils vom 3. November 2017 festgehalten, ist

mit dem vorliegenden (Teil-) Urteil noch über die Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu befinden.

1.2

Vorab ist dabei auf Folgendes hinzuweisen: In Bezug auf den Nachweis ihrer

Bedürftigkeit ist die gesuchstellende Person mitwirkungspflichtig. Es obliegt

ihr, sämtliche zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bestehenden finanziellen

Verpflichtungen sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend

darzustellen und soweit möglich zu belegen. Unbeholfene Gesuchstellende muss

die Entscheidinstanz dabei auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam machen und

ihnen darlegen, dass und wie sie ihre Mittellosigkeit zu belegen haben. In

Bezug auf rechtskundige oder rechtskundig vertretene gesuchstellende Personen besteht

demgegenüber in der Regel keine behördliche Hinweispflicht. Reicht aber – wie in

diesem Fall – eine anwaltlich vertretene Partei grundsätzlich geeignete, von der

Entscheidinstanz aber nicht als hinreichend erachtete Belege ein, so hat diese der

gesuchstellenden Person Gelegenheit zu geben, weitere Belege einzureichen,

soweit Unsicherheiten oder Unklarheiten bestehen (Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 38 ff.). Vorliegend

geschah dies mit Verfügung vom 6. November 2017 (vorn II.), wobei dies angesichts

der sehr kurzen Beschwerde- bzw. Beschwerdeantwortfrist umso mehr

gerechtfertigt war.

2.

Da die Beschwerde gutzuheissen war, sind die Gerichtskosten

der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG]). Hierbei scheint ein Betrag von Fr. 1'200.- angemessen.

Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (vgl. unten E. 5).

3.

Beide Parteien ersuchten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.

3.1 Gestützt

auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben

zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn

sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren

(Abs. 2).

3.2 Mittellos

im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Prozess- bzw. Vertretungskosten

lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung

des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16

N. 18). Massgebend für die Beurteilung der Bedürftigkeit sind

grundsätzlich die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Gesuchs (BGr, 6. Dezember

2006,5P.458/2006, E. 2.2). Steht aber fest, dass die gesuchstellende

Person im Zeitpunkt des Entscheids nicht bzw. nicht mehr bedürftig ist, kann

auf diese Verhältnisse abgestellt werden (BGr, 28. März 2003 5A.124/2012,

E. 3.3; Viktor Rüegg/Michael Rüegg, Basler Kommentar, 2017, Art. 117

ZPO N. 7). Gemäss dem sogenannten Effektivitätsgrundsatz darf dabei nur

Einkommen und Vermögen berücksichtigt werden, das effektiv vorhanden und

verfügbar oder wenigstens kurzfristig realisierbar ist. Bereits vorhandene,

aber nicht realisierbare, oder erst in Zukunft anfallende Einkünfte und

Vermögenswerte sind demgegenüber unbeachtlich (BGE 118 Ia 369 E. 4b; OGr

ZH, 17. August 2016, RE160001, E. 1.4.1).

3.3 Als

aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung

um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum

als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).

3.4 Ein

Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers

in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines

Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

3.5 Gemäss

§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

23. August 2010 (GebV VGr) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der

notwendige Zeitaufwand nach den vom Obergericht für die amtliche Verteidigung festgesetzten

Stundenansätzen entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Gemäss § 3 der Verordnung des Obergerichts über die

Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 beträgt der Stundenansatz für

amtliche Mandate von Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-.

4.

4.1 Das Gesuch

des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist

mangels Kostenauflage (vorn E. 2) als gegenstandslos geworden

abzuschreiben.

4.2

In Bezug auf die finanziellen Verhältnisse der getrennt lebenden Parteien

ergibt sich aufgrund der eingereichten Unterlagen und unter Berücksichtigung

der Richtlinien der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich

für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom

16. September 2009 (Plüss, § 16 N. 33; Rüegg/Rüegg,

Art. 117 ZPO N. 12) unter der Annahme, dass die Kinder bei der

Beschwerdegegnerin in der ehelichen Liegenschaft leben, Folgendes:

Einkommen

Beschwerdeführer

Beschwerdegegnerin

Aus Erwerbstätigkeit (monatlich netto, inklusive

13. Monatslohn; gemäss Steuererklärung 2016)

5'660.-

0.-

Aus Mietverhältnis (hälftig)

260.-

260.-

Total

5'920.-

260.-

Gesamttotal

6'180.-

Auslagen

Beschwerdeführer

Beschwerdegegnerin

Grundbetrag

1'350.-

1'350.-

Kinderunterhalt

0.-

800.-

Wohnkosten (für den Beschwerdeführer geschätzt)

1'200.-

988.-

Krankenkasse

160.-

290.-

Telefon/Radio/TV (pauschal)

70.-

70.-

Hausrat-/Haftpflichtversicherung

(pauschal)

25.-

25.-

Total

2'805.-

3'523.-

Gesamttotal

6'328.-

Saldo (Einnahmen ./. Auslagen)

‑ 148.-

Insgesamt übersteigen die Auslagen der Parteien damit

deren Einnahmen (Fr. 6'328.- gegenüber Fr. 6'180.-). Sodann verfügen

sie mit Ausnahme ihrer Liegenschaft (hierzu sogleich E. 4.3) über kein

Vermögen. Das Konto des Beschwerdeführers bei der Bank Ewies per

5. September 2017 einen Saldo von Fr. 23.08 aus, die Postkonti der

Beschwerdegegnerin wiesen im Dezember 2017 kein nennenswertes Vermögen aus.

Gemäss der Steuererklärung für das Jahr 2016 verfügten die Parteien über kein

steuerbares Einkommen und kein steuerbares Vermögen.

4.3 Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat sich die um unentgeltliche Rechtspflege

ersuchende, über Grundeigentum verfügende Person die für den Prozess benötigten

Mittel durch Belehnung der Liegenschaft bzw. durch Aufnahme eines zusätzlichen

Hypothekarkredits, nötigenfalls durch Veräusserung der Liegenschaft zu

beschaffen (BGE 119 Ia 11 E. 5). Letzteres ist allerdings nur zumutbar,

wenn damit zu rechnen ist, dass mit einem Verkauf die für den Prozess

erforderlichen Mittel erwirtschaftet werden können, was namentlich vom

Verkehrswert und der Belastung der Liegenschaft abhängt (BGr, 2. Februar

2015,5A_726/2014, E. 4.2). Dass die Veräusserung einer hypothekarisch

nicht mehr höher belastbaren Liegenschaft zur Beschaffung der für die

Prozessführung erforderlichen Mittel tatsächlich möglich ist, genügt zur

Verneinung der Bedürftigkeit allerdings nicht. Die Veräusserung muss der

gesuchstellenden Person aufgrund sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles

auch zumutbar sein (BGr, 18. August 2018,5A_294/2008, E. 3.4.1). Das

Bundesgericht erachtete beispielsweise den Verkauf einer Liegenschaft zur

Behebung der Bedürftigkeit deshalb als verfassungswidrig, weil der Verkauf

innert nützlicher Frist kaum möglich war bzw. das Vermögen erst nach Abschluss

des Prozesses hätte realisiert werden können. Der Beschwerdeführer hatte weder

im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege noch im

Zeitpunkt der Entscheidung über die liquiden Mittel zur Bestreitung der

Prozesskosten verfügt und galt demnach als bedürftig. Der Entscheid in der

Sache war damals nur knapp zwei Monate nach Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche

Rechtspflege gefällt worden (BGr, 6. Dezember 2006,5P.458/2006,

E. 2.3 f., mit Hinweis auf BGE 118 Ia 369 E. 4b).

Die Parteien erwarben die in ihrem Miteigentum stehende

Liegenschaft im Jahr 2011 für Fr. 675'000.- mittels eines

Hypothekardarlehens der Bank E in der Höhe von Fr. 450'000.-, eines

zinslosen Darlehens der Mutter der Beschwerdegegnerin von Fr. 160'000.-

und eines Erbvorbezugs des Vaters der Beschwerdegegnerin von Fr. 65'000.-.

Der Zinssatz des Hypothekardarlehens beträgt 1,330 %; der Zins ist

vierteljährlich zu entrichten. Eine weitere Belehnung der Liegenschaft ist

gemäss der Bank E nicht möglich. Der Gebäudeversicherungswert beträgt

Fr. 552'400.-.

Angesichts der relativ kurzen Zeitdauer zwischen dem

Zeitpunkt der Gesuchstellung und dem (Teil-)Urteil vom 3. November 2017

bzw. dem vorliegenden Entscheid erscheint es zweifelhaft, ob es den Parteien

möglich gewesen wäre, ihre nicht noch höher belastbare Liegenschaft vor

Abschluss des Beschwerdeverfahrens gewinnbringend zu veräussern und so die zur

Tilgung der Prozesskosten notwendigen Mittel zu erhalten. Dies gilt umso mehr

unter Beachtung des Umstands, dass die Liegenschaft im hälftigen Miteigentum

der Parteien steht, die eine ihren Anteil damit lediglich mit der Zustimmung

der anderen hätte verkaufen können (Art. 201 Abs. 2 des

Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907), und sich die Veräusserung eines

Miteigentumsanteils einer Liegenschaft erfahrungsgemäss schwierig(er) gestaltet

als ein gesamthafter Verkauf. Ein solcher erscheint hier jedoch ohnehin nicht

zumutbar. Einerseits ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin

zusammen mit den Kindern in der Liegenschaft wohnt. In einem solchen Fall ist

die Frage der Zumutbarkeit der Veräusserung nur mit grosser Zurückhaltung zu

bejahen, zumal die Beschwerdegegnerin kein Einkommen erzielt und die Suche nach

einer ersatzweise zu beziehenden Mietwohnung respektive ein zeitnaher

Mietantritt für sie deshalb mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein

dürfte (vgl. OGr ZH, 17. August 2016, RE160001, E. 1.4.4 S. 14,

mit Hinweisen). Andererseits wäre ein Verkauf der Liegenschaft angesichts der

beschränkt ausfallenden Kosten des vorliegenden Verfahrens als

unverhältnismässig einzustufen.

Nach dem Gesagten sind die

Parteien bedürftig im Sinn von § 16 VRG.

4.4 Die

Beschwerde erwies sich angesichts der Gutheissung nicht als aussichtslos.

Sodann ist die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters seitens des

Beschwerdeführers im Hinblick auf den nicht unwesentlichen Eingriff in seine

Grundrechte praxisgemäss ebenfalls zu bejahen. Demnach ist ihm in der Person

von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der in der

Honorarnote ausgewiesene Zeitaufwand von insgesamt 16 Stunden und 18 Minuten erscheint

verglichen mit ähnlich gelagerten Fällen zwar als sehr hoch, jedoch angesichts

des Umstands, dass der Vertreter erst für das Beschwerdeverfahren beigezogen

wurde, gerade noch als gerechtfertigt, zumal ihm aufgrund der nachzureichenden

Unterlagen zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers weiterer, in der

Honorarnote nicht ausgewiesener Aufwand entstanden ist. Rechtsanwalt B stellt

allerdings einen Stundenansatz von Fr. 250.- in Rechnung. Gründe, die es

rechtfertigen würden, vom Regelstundenansatz abzuweichen, sind indes nicht ersichtlich

und werden auch nicht dargelegt. Dementsprechend ist Rechtsanwalt B mit

Fr. 220.- pro Stunde zu entschädigen. Der in Rechnung gestellte Betrag für

die Barauslagen erweist sich dabei als angemessen. Damit beläuft sich die

Entschädigung für Rechtsanwalt B auf Fr. 3'586.- zuzüglich 8 %

Mehrwertsteuer, total auf Fr. 3'872.90.

4.5 Das Gesuch

der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Prozessführung ist aufgrund ihrer

Mittellosigkeit (vorn E. 3.3.3) gutzuheissen, nachdem das Kriterium der

offensichtlichen Aussichtslosigkeit angesichts ihrer Parteistellung nicht zu

prüfen ist (Plüss, § 16 N. 44). Sodann ist auch ihr Gesuch um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen: Die Notwendigkeit des

Beizugs eines Rechtsvertreters ist im Hinblick auf die nicht als einfach zu

qualifizierenden rechtlichen Fragen, die Bedeutsamkeit der Streitsache sowie

der Waffengleichheit zu bejahen. Demnach ist der Beschwerdegegnerin in der

Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Dessen

in der aktualisierten Kostennote ausgewiesener Zeitaufwand von 7,08 Stunden und

die Höhe der Barauslagen (Fr. 205.60) erscheinen gerechtfertigt. Die

Entschädigung beträgt somit insgesamt Fr. 1'763.20. Eine Entschädigung für

Mehrwertsteuerkosten machte Rechtsanwalt C nicht geltend, weshalb ihm eine

solche nicht zu gewähren ist (Plüss, § 17 N. 75).

4.6 Der

Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin werden auf § 16 Abs. 4

VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung

und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist,

sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre

nach Abschluss des Verfahrens.

5.

Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entbindet

die gesuchstellende Person im Unterliegensfall nicht von der Bezahlung einer

allfälligen Parteientschädigung an die obsiegende Gegenpartei, soweit Letztere

nicht unentgeltlich verbeiständet ist. Sofern die obsiegende Gegenpartei jedoch

selbst in den Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege gekommen ist, hat sie für

ihre Entschädigung keinen Anspruch gegenüber der unterliegenden bedürftigen

Partei (BGr, 19. Juli 2012,8C_292/2012, E. 6.4; VGr, 5. August

2016, VB.2016.00414, E. 5.3; 17. Dezember 2014, VB.2014.00626,

E. 9.5; Plüss, § 16 N. 57). Folglich sind vorliegend keine Parteientschädigungen

zuzusprechen.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 250.-- Zustellkosten,

Fr. 1'450.-- Total der Kosten.

2. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3. Das

Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird gutheissen.

4. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt, infolge Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse

genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt

vorbehalten.

5. Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihm in

der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

Dieser wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 3'586.- zuzüglich 8 %

Mehrwertsteuer, total Fr. 3'872.90, aus der Kasse des Verwaltungsgerichts

entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7. Das

Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihr in der Person von

Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird für das

Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'763.20 aus der Kasse des Verwaltungsgerichts

entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

9. Mitteilung an …