VB.2017.00642
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00642
25. April 2018Deutsch25 min
(URT.2018.19807)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2017.00642
Urteil
der 4. Kammer
vom 25. April 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiberin
Viviane Eggenberger.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
4. D,
Beschwerdeführende
2 und 3
vertreten durch den Beschwerdeführer 4,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinde Schönenberg,
vertreten durch
RA E,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Urnenabstimmung vom 21. Mai 2017,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 21. Mai 2017 fand in Schönenberg die Abstimmung
betreffend den Vertrag über die Eingemeindung der Gemeinden Schönenberg und
Hütten in die Gemeinde Wädenswil statt.
Die Vorlage wurde mit 608 Ja- gegen 484 Neinstimmen
angenommen.
Erwägungen
II.
Am 22. Juni 2017 liessen A, B, C und D beim
Bezirksrat Horgen Gemeindebeschwerde erheben. Sie beantragten, der Entscheid
der Stimmberechtigten der Gemeinde Schönenberg vom 21. Mai 2017 über
Schönenbergs Eingemeindung sei unter Entschädigungsfolge aufzuheben.
Mit Beschluss vom 13. September 2017 wies der
Bezirksrat Horgen das Rechtsmittel ab, soweit er darauf eintrat.
III.
A, B, C und D erhoben am 25. September 2017 beim
Verwaltungsgericht Beschwerde mit folgenden Anträgen:
" 1. Der Entscheid des Bezirksrates vom 14. September 2017
ist als formell ungültig aufzuheben [...].
2.
Der Vertrag über die Absorption der Gemeinde Schönenberg / ZH durch
die Politische Gemeinde Wädenswil [...] ist ganz oder eventualiter mindestens
teilweise, als ungültig zu bezeichnen, womit die Abstimmung vom 21. Mai so
oder so hinfällig wird.
3.
Der Gebührenentscheid des Bezirksrates ist aufzuheben, zu
korrigieren oder zur Neufestsetzung an den Bezirksrat zurück zu weisen.
4.
Alles unter o./e. Kostenfolge zu Lasten der politischen Gemeinde
Schönenberg / ZH."
Der Bezirksrat Horgen liess sich am 10. Oktober 2017 vernehmen.
In der Beschwerdeantwort vom gleichen Tag liess die Gemeinde Schönenberg auf
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, unter
Entschädigungsfolge zu Lasten von A, B, C und D schliessen. Mit weiteren
Eingaben vom 1./2. November, 10. November und 24. November 2017 äusserten
sich A, B, C und D einerseits sowie die Gemeinde Schönenberg andererseits
abwechslungsweise weiter.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amts wegen (§ 70 in Verbindung
mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG; LS 175.2]). Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Entscheide eines Bezirksrats etwa über Gemeindebeschwerden
nach § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,
LS 175.2) in Verbindung §§ 19 Abs. 1 lit. a sowie
Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 1 sowie Abs. 2 lit. c und
§§ 42–44 e contrario VRG zuständig.
1.2
Am
1.
Januar 2018 trat das neue Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (GG,
LS 131.1) in Kraft und ersetzte – vorbehältlich der Bestimmungen über das
Bürgerrecht (vgl. nunmehr das Gesetz über das Bürgerrecht vom 6. Juni 1926
[LS 141.1]; OS 72, 183 ff., 223, Ziff. I im Anhang) – das
Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926 (aGG, GS I 40 und nachmalige
Änderungen). Wesentliche inhaltliche Änderung gegenüber dem bisherigen
Rechtsschutz in Gemeindeangelegenheiten ist der Verzicht auf die
Gemeindebeschwerde nach § 151 aGG (OS 58, 289 ff., 332; vgl. dazu und auch zum Folgenden die Weisung zum
neuen Gemeindegesetz, ABl 2013-04-19, Ziff. 6.2 [S. 100]). An
deren Stelle tritt – auch wenn es um Beschlüsse der Stimmberechtigten an der
Urne oder in der Gemeindeversammlung bzw. um solche eines Gemeindeparlaments
geht – nunmehr der ordentliche Rekurs, wobei sich die Legitimation entsprechend
nach den allgemeinen Grundsätzen von § 21 Abs. 1 bzw. § 21b
Abs. 1 VRG richtet.
Da jedoch der vorliegend im Streit stehende
Zusammenschlussvertrag von den Stimmberechtigten der Beschwerdegegnerin vor
Inkrafttreten des neuen Gemeindegesetzes am 1. Januar 2018 beschlossen
wurde, kommt noch die Rechtsmittelordnung des früheren Gemeindegesetzes zur
Anwendung bzw. steht übergangsrechtlich noch die altrechtliche Gemeindebeschwerde
mit ihrer erweiterten Legitimation nach § 151 Abs. 1 aGG offen,
bei welcher die blosse Stimmberechtigung – ohne besondere individuelle
Betroffenheit – genügte, und der Rekursentscheid vom 13. September 2017
lässt sich gleichermassen ans Verwaltungsgericht weiterziehen (zum Ganzen
ausführlich VGr, 7. März 2018, VB.2017.00846, E. 1.3).
Die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten
Beschwerdeführenden sind als Stimmberechtigte somit legitimiert, den
vorinstanzlichen Entscheid ans Verwaltungsgericht weiterzuziehen.
1.3
Weil auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Vor Verwaltungsgericht verlangen die Beschwerdeführenden
(erstmals), dass der vorinstanzliche Beschluss vom 13. September 2017
"als formell ungültig aufzuheben sei", weil der Bezirksratsschreiber
gegenüber dem Beschwerdeführer 4 "schwerst befangen" bzw.
"völlig befangen [...], ja mit Vorurteilen belegt [...]" sei.
2.1
Das erst vor
Verwaltungsgericht gestellte Ausstandsbegehren erweist sich als verspätet.
Die Parteien sind nämlich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem
Rechtsmissbrauchsverbot (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 [BV, SR 101]) gehalten, einen Ausstandsgrund unverzüglich
geltend zu machen, das heisst, sobald bekannt oder absehbar ist, dass eine
möglicherweise befangene Person an der Behandlung der Angelegenheit mitwirke (Regina
Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar],
§ 5a N. 43).
Die Bezirksräte bestehen von Gesetzes wegen neben
einer Präsidentin bzw. einem Präsidenten und (mit hier nicht einschlägigen
Ausnahmen) zwei Mitgliedern (sowie zwei Ersatzmitgliedern) aus einem
Ratsschreiber bzw. einer Ratsschreiberin (§ 9 Abs. 1
lit. a–c sowie Abs. 2 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom
10.
März 1985 [LS 173.1]; vgl. ferner den Staatskalender, S. 367 ff.
[unter: www.staatskanzlei.zh.ch > Veröffentlichungen
> Staatskalender > Staatskalender des Kantons Zürich 2017/2018]).
Dies und damit die ordentliche (vgl. hierzu BGE 139 III 120 E. 3.2.1
Abs. 3) Zusammensetzung auch des Bezirksrats Horgen ist sowohl aus dem
Staatskalender (S. 417) als auch aus dem Internet ersichtlich (vgl. www.zh.ch
> Der Kanton Zürich nach Organisation > Bezirke
> Bezirke des Kantons Zürich > Bezirk Horgen > Bezirksratspräsident
& Statthalter sowie Ratsmitglieder) und musste insbesondere dem
Beschwerdeführer 4 als Gemeinderat der Beschwerdegegnerin ohnehin geläufig
sein. Die Mitwirkung des Bezirksratsschreibers am Verfahren war somit von
Beginn weg bzw. bereits zum Zeitpunkt der Erhebung des Rekurses bekannt. Da die
Beschwerdeführenden den angeblichen Ausstandsgrund jedoch (nicht einmal wie im den
Ausstand des Bezirksratspräsidenten betreffenden Verfahren immerhin noch bei
der Vorinstanz, sondern) erst vor Verwaltungsgericht vorbrachten, haben sie
ihren Anspruch auf Geltendmachung verwirkt (BGE 138 I 1 E. 2.2
Abs. 2, 134 I 20 E. 4.3.1, 132 II 485 E. 4.3, je mit Hinweisen;
Kiener, § 5a N. 43; vgl. auch Regina Kiener, Richterliche
Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 351 ff.; ferner zur entsprechenden Bestimmung
der Zivilprozessordnung beispielsweise Stephan
Wullschleger in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A.,
Zürich etc. 2016, Art. 49 N. 12, mit Hinweisen; Peter Diggelmann in:
Alexander Brunner/Dominik Gasser/Ivo Schwander [Hrsg.], Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO], 2. A., Zürich/St. Gallen 2016,
Art. 49 N. 1; zum Ganzen VGr, 28. März 2018, VB.2017.00862,
E. 2).
2.2
Schliesslich
bedeutete die Befassung des Bezirksratsschreibers mit anderen Verfahren
bzw. "Streitfällen in der Gemeinde Schönenberg und mit Beschwerden einer
Drittperson" gegen den Beschwerdeführer 4 entgegen
beschwerdeführerischer Auffassung keine Vorbefassung im Sinn der
Ausstandsvorschriften (vgl. in diesem Zusammenhang Kiener, § 5a
N. 25 ff., auch zum Folgenden) und führte im Übrigen selbst eine
solche noch nicht zwingend zur Annahme einer im vorliegenden Zusammenhang
massgeblichen Befangenheit.
3.
Die Beschwerdeführenden beanstanden insbesondere, dass
lediglich der Bezirksratsschreiber über eine juristische Ausbildung verfüge, nicht
aber der Präsident sowie die beiden weiteren Mitglieder des Bezirksrats. Schon
bei der Vorinstanz hätten sie geltend gemacht, dass sie "keine Beschwerdeinstanz
akzeptieren können, in welcher keine Juristin und kein Jurist tätig sind".
Sofern die Beschwerdeführenden damit allenfalls ein
Ablehnungsgesuch hinsichtlich sämtlicher Mitglieder des Bezirksrats stellen
wollen, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche pauschale Ablehnung aller
Mitglieder einer Kollegialbehörde unzulässig ist (Kiener, § 5a N. 42;
vgl. VGr, 23. August 2017, VB.2017.00211, E. 3.4).
Im Kanton Zürich stehen das Stimm- und Wahlrecht wie auch
die weiteren politischen Rechte in Kantons- und Gemeindeangelegenheiten allen
Schweizerinnen und Schweizern zu, die im Kanton wohnen, das 18. Lebensjahr
zurückgelegt haben und in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt sind
(Art. 22 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [KV,
LS 101]). Der Bezirksrat wird nach Art. 80 Abs. 1 lit. b KV
von den Stimmberechtigten des betreffenden Bezirks gewählt. Gemäss Art. 40
Abs. 1 Satz 2 KV bestimmt der kantonale Gesetzgeber, wer (unter
anderem) in die Behörden des Bezirks gewählt werden kann (vgl. in diesem
Zusammenhang Walter Haller in: Isabelle Häner/Markus
Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung,
Zürich etc. 2007 [KV-Kommentar], Art. 40 N. 8 ff.).
Zu den politischen Rechten zählt insbesondere dasjenige,
sich in ein Organ des Bezirks wählen zu lassen (§ 2 lit. b des
Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 [GPR,
LS 161]). Voraussetzung für die Wählbarkeit in Bezirksbehörden ist neben
der Stimmberechtigung namentlich der politische Wohnsitz im Kanton (vgl.
§§ 3 Abs. 1 sowie 23 Abs. 1 GPR [zum politischen Wohnsitz ferner
§ 3 Abs. 2 GPR mit Verweis auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes
vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte [SR 161.1]]; Tobias
Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich,
4.
A., Zürich etc. 2012, Rz. 1106 f., auch zum Folgenden). Es
bestehen somit keine fachlichen Anforderungen im Hinblick auf die Wählbarkeit
in ein Bezirksorgan.
Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführenden bedeutet
im Übrigen der Umstand, dass die Vorinstanz im Rekursentscheid zu anderen
Schlüssen kommt als sie und ihr Rechtsmittel letztlich auch abgewiesen hat,
soweit sie darauf eingetreten ist, nicht, dass es ihr "an grundlegenden
Rechtskenntnissen" fehle.
4.
Von einer ("systematischen") Rechtsverweigerung
seitens der Vorinstanz, wie die Beschwerdeführenden beanstanden, kann nicht die
Rede sein. Soweit jene mit dem Vorwurf, die Vorinstanz habe "ihre Pflicht
zur Erfassen aller konkreten Rechtsfragen der gerügten Sachverhalte [...] nicht
wahrgenommen und erheblich verletzt", eine Verletzung ihres Anspruchs auf
rechtliches Gehör bzw. der Begründungspflicht rügen wollen, ist Folgendes
festzuhalten:
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29
Abs. 2 BV fliesst unter anderem die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch
tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Bernhard Waldmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV
N. 45 mit Hinweisen; BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweis). Daraus
folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Nicht erforderlich
ist allerdings, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr
kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die
Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der
Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens
kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen
und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. beispielsweise BGE 136 I 229
E. 5.2 mit Hinweisen; zum Ganzen auch Lorenz Kneubühler in: Christoph
Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008 Art. 35
N. 6 und 8; ferner Gerold Steinmann, St. Galler Kommentar zur
Schweizerischen Bundesverfassung, 2014, Art. 29 N. 49).
Die Vorinstanz ist vorliegend ihrer Begründungspflicht in
hinreichender Weise nachgekommen: Sie setzt sich in ihrem Entscheid mit den
unter anderem seitens der Beschwerdeführenden vorgebrachten Argumenten
auseinander und legt nachvollziehbar und mit hinreichender Klarheit dar, warum
sie die Abstimmung vom 21. Mai 2017 als rechtens erachtet. Die Anfechtung
des vorinstanzlichen Beschlusses war den Beschwerdeführenden denn auch
offenkundig ohne Weiteres möglich.
5.
Die Beschwerdeführenden beanstanden namentlich, dass der
Zusammenschlussvertrag ohne "vorgängig rechtlich geregeltes
Verfahren" zustande gekommen sei. Sie vertreten die Auffassung, der
Gemeinderat der Beschwerdegegnerin habe mit seinem Vorgehen in diesem
Zusammenhang gegen die Kantonsverfassung und das Gemeindegesetz verstossen;
Fragen der Änderung des Bestandes und der Aufhebung der Existenz einer öffentlichrechtlichen
Gebietskörperschaft lägen "in der ausschliesslichen Kompetenz der
Stimmberechtigten".
5.1
5.1.1
Das bis zum 31. Dezember 2017 geltende Gemeindegesetz sah keine das
Vorgehen im Hinblick auf eine allfällige Fusion betreffenden Vorgaben vor.
Insbesondere war (und ist auch nach geltendem Recht) nicht etwa vorgesehen,
dass vor der Aufnahme entsprechender Verhandlungen die Gemeindeordnung
abgeändert wird (so bereits VGr, 23. August 2017, VB.2017.00211,
E. 4.2 Abs. 2). Auch ein Zusammenschlussvertrag als solcher – wie der
vorliegende vom 21. Mai 2017 (nachfolgend: Zusammenschlussvertrag, ZV) –
bedarf keiner Grundlage in der Gemeindeordnung (vgl. auch – im Verfahren
betreffend die Fusion Horgens und Hirzels – BGr, 18. Dezember 2017,
1C_517/2017, E. 5.3).
5.1.2
Art. 19 der Gemeindeordnung der Gemeinde Schönenberg vom
25.
April 2010 (Gemeindeordnung; www.schoenenberg.ch > Verwaltung
> Onlineschalter > Präsidiales > Gemeindeordnung 2010)
enthält eine Auflistung der dem Gemeinderat zustehenden "[a]llgemeine[n]
Verwaltungsbefugnisse". Danach stehen ihm unter anderem die
"Vorberatung der Geschäfte der Gemeindeversammlung und der Urnenabstimmung
und die Antragstellung hiezu" (Ziff. 2), die Besorgung sämtlicher
Gemeindeangelegenheiten, soweit dafür nicht ein anderes Organ oder die
Gemeindeversammlung zuständig ist oder die Beschlussfassung an der Urne erfolgt
(Ziff. 7; vgl. dazu auch § 64 Ziff. 2 aGG [OS 49, 363] sowie
§ 48 [insbesondere Abs. 3] GG), und die Vertretung der Gemeinde nach
aussen zu (Ziff. 8).
Am 30. November 2014 fand in der Gemeinde Schönenberg
sodann eine Urnenabstimmung statt über eine von knapp 500 Stimmberechtigten
eingereichte Initiative betreffend die unverzügliche Aufnahme von Verhandlungen
mit dem Stadtrat Wädenswil mit dem Ziel, einen Zusammenschlussvertrag
auszuarbeiten und diesen bis 2018 vorzulegen (vgl. das Protokoll des Wahlbüros
über die Volksabstimmung vom 30. November 2014: www.schoenenberg.ch > News
> Archiv / Suche; die Einleitung des Fusionsverfahrens entsprach damit
jedenfalls dem im geltenden Recht [vgl. § 151 GG] nun vorgesehenen
Vorgehen).
Dem Gemeinderat der Beschwerdegegnerin kam damit –
entgegen beschwerdeführerischer Auffassung – sehr wohl die Kompetenz zu,
Verhandlungen im Hinblick auf eine Fusion mit Wädenswil aufzunehmen bzw. zu führen.
Zu diesem Schluss kommt auch die Vorinstanz (zur ähnlichen Fragestellung im
Fall der Gemeinde Hirzel wiederum BGr, 18. Dezember 2017,1C_517/2017,
E. 5.4; zum Ganzen auch Ursin Fetz, Gemeindefusion – unter besonderer
Berücksichtigung des Kantons Graubünden, Zürich 2009, S. 118 f.).
5.2
Die
Beschwerdeführenden stossen sich insbesondere daran, dass die Verhandlungen im
Hinblick auf eine Fusion (von Beginn weg) auch mit Hütten geführt worden seien bzw.
"drei Gemeinden miteinander verhandelt" hätten. Sie erblicken darin
einen Verstoss gegen Treu und Glauben bzw. eine Missachtung des Willens der
Stimmberechtigten: Diese hätten sich anlässlich der Urnenabstimmung vom
30.
November 2014 dafür ausgesprochen, dass auf einen Zusammenschluss
(nur) mit Wädenswil hingearbeitet werde.
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Umstand, dass es
im Rahmen der geplanten (Absorptions-)Fusion zu einer Eingemeindung nicht nur
der Beschwerdegegnerin, sondern zugleich auch einer weiteren Gemeinde kommt,
eine in vorliegendem Zusammenhang massgebliche Bedeutung zukommen soll (zur
Terminologie und den verschiedenen Arten von Fusionen vgl. Fetz, S. 40 ff.,
sowie Tobias Jaag, KV-Kommentar, Art. 84 N. 5). Aus der Formulierung
der Vorlage bei der Grundsatzabstimmung vom 30. November 2014 ergibt sich
– entgegen beschwerdeführerischer Auffassung – nicht, dass ein Zusammenschluss
zwingend allein dieser beiden Gemeinden beabsichtigt war bzw. damit ein
solcher von mehr als diesen beiden Gemeinden ausgeschlossen werden sollte. Endlich
ist denn auch davon auszugehen, dass die Stimmberechtigten den
Zusammenschlussvertrag anlässlich der Abstimmung vom 21. Mai 2017
abgelehnt, statt – wie geschehen – angenommen hätten, hätten sie denn die
Auffassung der Beschwerdeführenden geteilt, der Gemeinderat habe bei der
Umsetzung des im November 2014 erteilten Auftrags ihren Willen nicht
respektiert.
6.
Die Beschwerdeführenden rügen weiter das "Fehlen von
Übergangsrecht" im Fusionsvertrag.
6.1
6.1.1
Der Zusammenschlussvertrag bildet das zentrale rechtliche Element einer Gemeindefusion.
Er stellt eine zeitlich und sachlich beschränkte normative Grundlage für die
Übergangsordnung während des Vereinigungsverfahrens dar und ergänzt in
bestandes- und organisationsrechtlichen Belangen die Gemeindeordnungen der
Vertragsgemeinden (Verein Zürcher Gemeindeschreiber und Verwaltungsfachleute
[Hrsg.], Ergänzungsband Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, Zürich 2011,
Vorb. §§ 2–6 N. 4; Fetz, S. 124 f. und 127 f.; vgl.
auch Regierungsratsbeschluss [RRB] Nr. 868 vom 9. September 2015,
S. 1; ferner Ueli Friederich, Gemeindefusionen – Eine Untersuchung zu
Rechtsfragen am Beispiel der neuen Berner Regelung zur "Optimierung der
Förderung von Gemeindezusammenschlüssen", ZBl 113/2014,
S. 239 ff., 256; VGr, 23. August 2017, VB.2017.00211,
E. 5.1 Abs. 1, und dazu BGr, 18. Dezember 2017,1C_517/2017,
E. 5.3).
6.1.2
Das alte Gemeindegesetz enthielt hinsichtlich des Inhalts eines solchen
Fusionsvertrags keine Vorgaben. Aus dessen Zweck ergab sich allerdings bereits
damals, dass darin beispielsweise der Zeitplan sowie die notwendigen Schritte
bis zum "Inkrafttreten" der erweiterten Gemeinde festzulegen waren.
Hierzu gehörten der Beschluss über das erste Budget der erweiterten Gemeinde
und die Abnahme der Rechnungen der bisherigen Gemeinden. Weiter hatte er den
Übergang der Rechte und Pflichten zu regeln (vgl. RRB Nr. 868/2015
E. 1–5 sowie Dispositiv-Ziff. I betreffend Genehmigung des Vertrags
über den Zusammenschluss der Politischen Gemeinden Illnau-Effretikon und
Kyburg).
In Bezug auf den Inhalt des Fusionsvertrags kam den
Gemeinden somit ein erheblicher Entscheidungsspielraum bzw. erhebliche Autonomie
zu (Fetz, S. 85 ff. und 124).
Auch aufgrund des geltenden § 152 Abs. 2 (im
vorliegenden Zusammenhang insbesondere lit. b f.) GG (entsprechend
§ 164 Abs. 2 [lit. b f.] der Kantonsratsvorlage und hierzu www.kantonsrat.zh.ch
> Vorlage-Nr. 4974/2013 > Vorlage 4974 Gemeindegesetz
[GG] S. 193, auch zum Folgenden) ergibt sich nichts Anderes. Nach
§ 152 Abs. 2 lit. b GG regelt der Zusammenschlussvertrag
insbesondere auch die Übergangsordnung, wobei es zu dieser in der
Weisung des Regierungsrats heisst, darin seien "die notwendigen Schritte
bis zum Inkrafttreten der neuen Gemeinde festzulegen. Dazu gehören die
Abstimmung über eine neue Gemeindeordnung, die Wahl des Gemeindevorstands, der
Beschluss über das erste Budget der neuen Gemeinde und die Abnahme der
Rechnungen der bisherigen Gemeinden" (vgl. zum Ganzen auch VGr,
23.
August 2017, VB.2017.00211, E. 5.1 Abs. 2 und 5.2.2). Gemäss
§ 152 Abs. 2 lit. c GG ist im Zusammenschlussvertrag der Übergang
der Rechtsverhältnisse zu regeln. Gemäss der Weisung des Regierungsrats ist
insbesondere der Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge bzw. Universalsukzession
vorzusehen, wobei der Vertrag "abweichende Regelungen vorsehen"
könne.
6.1.3
Diese Punkte finden sich allesamt im hier interessierenden
Zusammenschlussvertrag geregelt (vgl. Art. 3 [Zeitpunkt des
Zusammenschlusses], Art. 9 [Wahlen], Art. 10 [Beschluss des ersten
Voranschlags], Art. 11 [Weitergeltung der Gemeindeordnung], Art. 12
[Weitergeltung der übrigen Erlasse], Art. 19 [Grundsatz der
Universalsukzession], Art. 23 [Genehmigung der Jahresrechnungen]).
6.2
Soweit die
Beschwerdeführenden darüber hinaus das Fehlen von Garantien für den Erhalt
gewisser Leistungen rügen, ist Folgendes festzuhalten:
Wie die Direktion der Justiz und des Innern in einem
Schreiben vom 8. August 2016 festhält, könnte eine (zu) detaillierte
Regelung im Zusammenschlussvertrag "mit weitgehenden Leistungsgarantien
[...] zu einer Festigung der jetzigen Strukturen" führen, was ein
Zusammenwachsen der Gemeinde behindern könnte (und mithin Sinn und Zweck der
Fusion zuwiderliefe), sowie insgesamt zu einer Beeinträchtigung der
Handlungsfähigkeit der künftigen (erweiterten) Gemeinde.
Der Zusammenschlussvertrag enthält im Übrigen in den
Art. 14 ff. unter dem Titel "Organisation der erweiterten
Gemeinde" (Art. 11 ff.) einige solche Regelungen, welche auf
einen Erhalt von Leistungen abzielen, beispielsweise die Bestimmungen betreffend
die Friedhöfe (Art. 14), die Primarschulen der zu absorbierenden Gemeinden
(Art. 15 Abs. 2), die Feuerwehr (Art. 16), das Altersheim in
Schönenberg (Art. 17) und die Vereine (Art. 18). Dass nach einer
Fusion nicht alle bisherigen Leistungen in unverändertem Umfang und Rahmen
angeboten werden können (und – nach dem Gesagten – sollen bzw.
müssen), liegt auf der Hand bzw. ist namentlich dem Zweck einer Fusion inhärent
(vgl. zu diesem auch unten 8.2).
Dementsprechend ist der Fusionsvertrag auch insofern nicht
zu beanstanden. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, dass der von den
Beschwerdeführenden als Beilage eingereichte Mustervertrag für Fusionen des
Kantons Luzern grundlegend andere bzw. weitergehende Regelungen enthielte als
der Zusammenschlussvertrag vom 21. Mai 2017.
7.
Die Beschwerdeführenden erblicken im Umstand, dass gemäss
Art. 20 Abs. 1 (Satz 1) ZV den Mitarbeitenden der
Beschwerdegegnerin, nicht jedoch den Mitarbeitenden Wädenswils gekündigt werde,
eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots nach Art. 8 Abs. 1 BV
bzw. eine Diskriminierung und damit einen Verstoss gegen Art. 8
Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV.
7.1
Vorauszuschicken
ist, dass im Zusammenschlussvertrag, wie bereits erwähnt, gemäss der Weisung
des Regierungsrats auch vom Grundsatz der Universalsukzession abweichende
Regelungen getroffen werden können (vgl. vorstehend 6.1.2 Abs. 3 am Ende).
7.2
Der
Gleichheitssatz gemäss Art. 8 Abs. 1 BV garantiert in allgemeiner
Weise die Gleichbehandlung durch alle staatlichen Organe sowohl im Rahmen der
Rechtsetzung als auch der Rechtsanwendung. Gleiches ist danach nach Massgabe
seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit
ungleich zu behandeln. Das Gleichheitsprinzip verbietet einerseits
unterschiedliche Regelungen, denen keine erheblichen Unterscheidungen zugrunde liegen
(Gebot der Gleichbehandlung), untersagt andererseits aber auch die rechtliche
Gleichbehandlung von Fällen, die sich in tatsächlicher Hinsicht wesentlich unterscheiden
(Gebot der Differenzierung; vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich etc. 2016,
Rz. 572 ff.; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der
Schweiz, 4. A., Bern 2008, S. 653 ff.;
ferner beispielsweise BGE 137 V 121 E. 5.3).
Dass es aus Sicht der in der Gemeinde Schönenberg
wohnhaften Beschwerdeführenden unbefriedigend bzw. stossend erscheinen mag,
dass lediglich Anstellungsverhältnisse dieser Gemeinde, nicht aber diejenigen
der absorbierenden Gemeinde gekündigt werden sollen, ist nachvollziehbar. Es
liegt indes auf der Hand, dass die künftige erweiterte Gemeinde Wädenswil nicht
sämtliche Angestellten aller drei fusionierenden Gemeinden beschäftigen bzw.
übernehmen kann; Derartiges entspräche auch nicht dem mit der Fusion
verbundenen Zweck (vgl. dazu auch unten 8.2). Die gerügte Ungleichbehandlung lässt
sich vor dem Hintergrund der geplanten Absorptionsfusion sodann sachlich
begründen, zumal gemäss Art. 13 ZV die Gemeindeverwaltung der
Beschwerdegegnerin aufgehoben und der Sitz der erweiterten Gemeinde sich in
Wädenswil befinden wird (vgl. in diesem Zusammenhang Urs Steimen, Kündigungen
aus wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen bzw. wegen Stellenaufhebung
durch öffentliche Arbeitgeber, ZBl 105/2004, S. 644 ff.). Die
Angestellten der beiden zu absorbierenden Gemeinden (Schönenberg und Hütten) werden
gleich behandelt.
Diese Regelung soll zudem durch Art. 20 Abs. 2
Satz 1 ZV abgemildert werden, wonach Angestellte der aufzunehmenden
Gemeinden bei entsprechender Qualifikation und Eignung zur Besetzung
zusätzlicher oder freier Stellen wenn möglich von der Gemeinde Wädenswil
"übernommen bzw. neu angestellt" werden.
7.3
Das
Diskriminierungsverbot untersagt die Benachteiligung von Personen wegen ihrer
Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe aufgrund von Merkmalen, die sie nicht
frei wählen bzw. verändern können (Ulrich Häfelin et al., Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, 9. A., Zürich etc. 2016, N. 774 f.). Die
(nationale oder soziale) Herkunft kann unbestrittenermassen ein verpöntes
Merkmal im Sinn des Diskriminierungsverbots darstellen; der Wohnort wird
vom Diskriminierungsmerkmal der Herkunft nach dem Gesagten indes nicht erfasst
und stellt damit keinen Diskriminierungstatbestand dar (vgl. Müller/Schefer, S. 710 ff.).
Im Übrigen geht es im Zusammenhang mit Art. 20 ZV an
sich ohnehin – anders als die Beschwerdeführenden meinen – nicht um den Wohn-,
sondern um den Arbeitsort. Dass es bei diesem ohnehin nicht um ein
verpöntes Merkmal im Sinn des Diskriminierungsverbots geht, erscheint vor dem
Hintergrund des Vorstehenden klar.
8.
8.1
Entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführenden kann von einer Verwendung des Vermögens
der Beschwerdegegnerin durch die Gemeinde Wädenswil "zur Deckung des
städtischen Defizits" nicht die Rede sein.
Im Zusammenschlussvertrag wurde, wie erwähnt, den Vorgaben
entsprechend das Prinzip der Universalsukzession verankert (vgl. oben
6.1.2
f.): Gemäss Art. 19 Abs. 1 ZV ist die erweiterte Gemeinde
Wädenswil nach dem Zusammenschluss Rechtsnachfolgerin der Politischen Gemeinden
Schönenberg und Hütten und tritt in sämtliche Rechte und Pflichten
der eingemeindeten Gemeinden ein (Abs. 1). Gemäss Art. 19 Abs. 2
ZV gehen Aktiven und Passiven der Politischen Gemeinden Schönenberg und
Hütten auf die erweiterte Gemeinde Wädenswil über, und gemäss Art. 19
Abs. 3 Satz 1 ZV haftet die erweiterte Gemeinde Wädenswil ab dem
rechtskräftigen Zusammenschluss allein gegenüber Dritten für die von den Politischen
Gemeinden Schönenberg und Hütten eingegangenen Verpflichtungen.
Die erweiterte Gemeinde Wädenswil wird somit nach der
Fusion mit den bzw. allen ihr zur Verfügung stehenden Aktiven (und damit
in der Tat auch dem Vermögen der Beschwerdegegnerin, welches auf sie übergehen
wird [vgl. Weisung, S. 193]) alle ihr zukommenden Aufgaben zu
erfüllen bzw. allen ihr obliegenden Verpflichtungen nachzukommen haben. Dazu
werden dannzumal auch diejenigen gehören, welche sie von der Beschwerdegegnerin
aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge übernommen haben wird.
Insofern erweisen sich bereits aus diesem Grund die
Befürchtungen bzw. Vorwürfe der Beschwerdeführenden als unbegründet.
8.2
In diesem
Zusammenhang schliesslich ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen,
dass nicht – wie die Beschwerdeführenden meinen – von einer "Politik des
Gemeindeamts" des Kantons Zürich "zur Forcierung der Auflösung
kleinerer [...] Gemeinden" die Rede sein kann: Gemäss Art. 84
Abs. 5 KV werden Gemeinden, die sich zusammenschliessen wollen, in ihren
Bestrebungen vom Kanton unterstützt; Gemeindefusionen sind mithin ein verfassungsrechtlich
verankertes Anliegen (vgl. hierzu Jaag, Art. 84 N. 12 ff. und
N. 20; im Hinblick auf eine Fusion werden den beteiligten Gemeinden
entsprechend regelmässig Subventionen zugesprochen, so beispielsweise den
Gemeinden Horgen und Hirzel [RRB Nr. 870 vom 9. September 2015]). Entsprechend
wird gemäss den Leitsätzen des Regierungsrats für eine Reform der
Gemeindestrukturen aus dem Jahr 2008 die Vereinigung von Gemeinden im Hinblick
auf die Erhaltung bzw. Schaffung leistungsfähiger(er) Gemeinden – und damit
insbesondere auch die Vereinfachung der kommunalen Strukturen im "heute überstrukturiert[en]"
Kanton (RRB Nr. 384 vom 11. April 2012 E. 2 f. und
insbesondere E. 3.2) – befürwortet (vgl. Leitsätze des Regierungsrats vom
25.
Juni 2008 für eine Reform der Gemeindestrukturen, S. 2 [www.gaz.zh.ch
> Über uns > Reformen & Projekte > Abgeschlossene
Projekte > Reform Gemeindestrukturen]; ferner beispielsweise RRB
Nr. 868/2015 E. 1 Abs. 2).
9.
Schliesslich beanstanden die Beschwerdeführenden die Höhe
der im Rekursentscheid auferlegten Verfahrenskosten. Sie würden dadurch
"abgestraft", obwohl sie sich "für ausschliesslich öffentliche
Anliegen in einer sehr streitigen Sache" einsetzten.
Zunächst sind die Beschwerdeführenden in diesem
Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass lediglich in Stimmrechtssachen gemäss
§ 13 Abs. 4 e contrario VRG grundsätzlich keine Verfahrenskosten
erhoben werden (vgl. dazu Kaspar Plüss, VRG-Kommentar, § 13
N. 90 ff., insbesondere N. 91).
9.1
Die
Staatsgebühr von Fr. 2'000.- liegt innerhalb des von der massgeblichen
Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (GebührenO,
LS 682) vorgegebenen Rahmens (vgl. § 5 f. GebührenO). Bei der
Festsetzung der Gebühr besteht ein Ermessensspielraum (vgl. VGr,
22.
November 2017, AN.2017.00001, E. 4 mit Hinweis), in den das
Verwaltungsgericht nicht eingreifen darf (§ 50 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 VRG). In Dispositiv-Ziff. II des Zwischenentscheids vom
22.
August 2017 betreffend das von den Beschwerdeführenden gestellte
Ausstandsbegehren wurde festgehalten, dass über die Verfahrenskosten im Rahmen
des Entscheids in der Hauptsache Beschluss gefasst werde; in der Tat erfolgt
die Auferlegung von Verfahrenskosten nach § 13 VRG in der Regel im Rahmen
des Endentscheids bzw. jenes Entscheids, der das Verfahren vor der betreffenden
Instanz abschliesst (Plüss, § 13 N. 6). Die Höhe der Staatsgebühr
erscheint angesichts des mit der Erledigung des Rekursverfahrens verbundenen
vorinstanzlichen Aufwands – auch jenem im Zusammenhang mit dem Ausstandsbegehren
– nicht willkürlich hoch oder anderweitig rechtsverletzend.
9.2
Die
Beschwerdeführenden erachten schliesslich die Portoauslagen von Fr. 270.-
als einen "Fantasiebetrag". Aufgrund der Formulierung von § 7
Abs. 4 GebührenO (vgl. auch diejenige von § 7 Abs. 5 GebührenO)
ist davon auszugehen, dass lediglich die effektiven Portokosten Berücksichtigung
finden können. In diesem Zusammenhang weist die Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung vom 10. Oktober 2017 lediglich darauf hin, dass die
Beschwerdeführenden trotz ihrer Aufforderung vom 23. Juni 2017 weder einen
gemeinsamen Vertreter noch ein Zustellungsdomizil mitgeteilt hätten. Dies habe
zur Folge gehabt, dass die Korrespondenz jeweils per Einschreiben und A-Post
allen vier Beschwerdeführenden einzeln habe zugestellt werden müssen, was zu
den korrekt erhobenen erhöhten Portokosten geführt habe. Die Vorinstanz hat in ihrer
Vernehmlassung somit nicht dargetan, wie die Höhe der Portokosten genau zustande
gekommen ist.
Soweit ersichtlich, legen die Akten lediglich Portokosten
in der Höhe von insgesamt Fr. 220.90 nahe (33 Einschreiben sowie 13 A-Post-Sendungen).
Es besteht damit eine Differenz in der Höhe von Fr. 49.10 zu den von der
Vorinstanz in ihrem Entscheid veranschlagten Portokosten. Die Rekurskosten sind
dementsprechend um diesen Betrag zu reduzieren.
10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen. In Abänderung von
Dispositiv
Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids vom 13. September 2017 sind
die den Beschwerdeführenden auferlegten Portokosten um Fr. 49.10 zu
kürzen, sodass sich die ihnen auferlegten Rekurskosten auf (total)
Fr. 2'814.90 belaufen.
Im Übrigen ist die Beschwerde
abzuweisen.
11.
Der Porto-Punkt erscheint derart
untergeordnet, dass von einem gänzlichen Unterliegen der Beschwerdeführenden
auszugehen ist. Dementsprechend
sind ihnen die Gerichtskosten unter
solidarischer Haftung füreinander je zu einem Viertel aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG;
Plüss, § 13 N. 53 sowie § 14 N. 6, 11 und 16) und steht
ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG; Plüss, § 17
N. 21).
Hinsichtlich des Entschädigungsantrags der
Beschwerdegegnerin ergibt sich Folgendes: Das Gemeinwesen besitzt in der
vorliegenden Konstellation grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Doch verursachte die Prozessführung hier aufgrund der besonderen Ausgangslage bzw.
Fragestellungen und der ausführlichen Eingaben der Beschwerdeführenden
besonderen Aufwand (vgl. Plüss, § 17 N. 51 ff.). Der
Beschwerdegegnerin ist daher eine Parteientschädigung zu Lasten der
Beschwerdeführenden zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von
Dispositiv-Ziff. II des Beschlusses des Bezirksrats Horgen vom
13. September 2017 werden die Verfahrenskosten auf Fr. 2'814.90
reduziert.
Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 430.-- Zustellkosten,
Fr. 3'430.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
füreinander je zu einem Viertel auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführenden werden solidarisch verpflichtet, der Beschwerdegegnerin
eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich 8 %
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an…