VB.2017.00643
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00643
17. Januar 2018Deutsch7 min
(URT.2018.19582)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2017.00643
Urteil
des Einzelrichters
vom 17. Januar 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch,
Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch die Direktion der
Justiz und des Innern,
Beschwerdegegner,
betreffend BVG-Arbeitgeberbeitrag,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist seit Längerem als vom Volk gewählter Bezirksrat
tätig. Er wurde bei seinem Amtsantritt zunächst in die "BVK Personalvorsorge"
des Kantons Zürich aufgenommen, was diese indes kurz darauf gestützt auf
Art. 1j der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.441.1) widerrief.
Mit Verfügung vom 1. Februar 2017 anerkannte die
Direktion der Justiz und des Innern eine Beitragspflicht des Kantons Zürich für
Arbeitgeberbeiträge in die freiwillige Vorsorge von A ab dem Versicherungsjahr
2016 bzw. 2017.
Erwägungen
II.
A rekurrierte am 8. März 2017 gegen diese Verfügung und
machte in der Hauptsache geltend, dass ihm rückwirkend – zuzüglich
Verzugszinsen – ab Amtsantritt bis 31. Dezember 2016 die
Arbeitgeberbeiträge (Sparbeiträge) gemäss Bundesgesetz vom 25. Juni 1982
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG;
SR 831.40) auf seinem Einkommen als Bezirksrat zu entrichten seien. Mit
Beschluss vom 23. August 2017 trat der Regierungsrat auf den Rekurs von A nicht
ein und überwies diesen zur Behandlung an das Sozialversicherungsgericht.
III.
Am 27. September 2017 führte A beim
Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte ihm, unter Entschädigungsfolge den
Nichteintretens- und Überweisungsbeschluss des Regierungsrats vom 23. August
2017.
aufzuheben und die Angelegenheit zur materiellen Behandlung an diesen
zurückzuweisen. In dessen Namen liess sich die Staatskanzlei mit dem Schluss
auf Abweisung des Rechtsmittels vernehmen. Mit Beschwerdeantwort vom 31.
Oktober/2. November 2017 begehrte die Direktion, auf das Rechtsmittel sei
mangels Zuständigkeit nicht einzutreten, eventualiter es vollumfänglich
abzuweisen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht prüft seine eigene
Zuständigkeit ebenso wie diejenige der Vorinstanz von Amts wegen (§ 70 in
Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG, LS 175.2]; Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 57). Die
Vorinstanz ist auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat
diesen zur Behandlung an das Sozialversicherungsgericht überwiesen. Letzterer
ist als formell unterliegende Person legitimiert, sich gegen den
Nichteintretensentscheid zu wehren (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19‒28a
N. 58). Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist
die Beschwerde an die Hand zu nehmen.
1.2
Nach
§ 38b Abs. 1 lit. c VRG ist gerichtsintern der Einzelrichter für
die Geschäftserledigung zuständig, wenn der Streitwert Fr. 20'000.- nicht
übersteigt. In der Sache liegt nach der Bezifferung des Beschwerdeführers eine
Forderung von rund Fr. 12'000.- im Streit, sodass die Angelegenheit durch
den Einzelrichter zu erledigen ist.
1.3
Der
Beschwerdegegner hat am 2. November 2017 (Poststempel) eine
Beschwerdeantwort eingereicht; die Zustellung der fristauslösenden Verfügung
des Verwaltungsgerichts – mit der Einladung zur Einreichung einer
Beschwerdeantwort innert 30 Tagen seit Zustellung – erfolgte am 29. September
2017, sodass diese Frist am (Montag,) 30. Oktober 2017 endete. Die
verspätet eingereichte Beschwerdeantwort ist daher aus dem Recht zu weisen.
2.
2.1
Nach § 1 Satz 1 in Verbindung mit § 3
VRG werden öffentlichrechtliche Angelegenheiten von den Verwaltungsbehörden und
vom Verwaltungsgericht entschieden, sofern nicht besondere gesetzliche
Bestimmungen die Zuständigkeit anders ordnen. Nach § 2 Abs. 2
lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 (LS 212.81) ist das Sozialversicherungsgericht
als einzige kantonale Gerichtsinstanz zuständig
für Klagen nach Art. 73 BVG.
Diese Zuständigkeit betrifft
nach Art. 73 Abs. 1 BVG Streitigkeiten zwischen
Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten. Das
Klageverfahren findet Anwendung im ganzen Bereich der beruflichen Vorsorge,
somit auf die obligatorischen, vor-, unter- und überobligatorischen Versicherungen
registrierter privatrechtlicher und öffentlichrechtlicher Vorsorgeeinrichtungen.
Massgebend für die sachliche Zuständigkeit nach Art. 73 BVG ist, dass es
sich um einen Streit betreffend die berufliche Vorsorge im engeren oder
weiteren Sinn handelt. Es muss sich somit um eine spezifisch
berufsvorsorgerechtliche Frage handeln (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. A., Zürich
etc. 2012, N. 1915, 1921). Bei Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und
Anspruchsberechtigten sind insbesondere vorsorgerechtliche und
arbeitsrechtliche Streitigkeiten voneinander abzugrenzen (vgl. Stauffer,
N. 1925 ff.; Isabelle Vetter-Schreiber, BVG/FZG Kommentar, Berufliche
Vorsorge, 3. A., Zürich 2013, Art. 73 N. 6 ff.).
2.2
Für den
Beschwerdeführer als Mitglied eines Bezirksrats gilt vorbehältlich besonderer
gesetzlicher Bestimmungen die kantonale Personalgesetzgebung (vgl. §§ 1–3
des Personalgesetzes vom 27. September 1998 [PG, LS 177.10]; § 2
Abs. 1 lit. a der Personalverordnung vom 16. Dezember 1998
[LS 177.11]). Vorliegend liegt indes keine personalrechtliche
Fragestellung im Streit. Umstritten ist zwischen den Parteien, ob den Beschwerdegegner
eine vorsorgerechtliche Beitragspflicht trifft, was einzig nach Massgabe der
Bundesgesetzgebung über die berufliche Vorsorge (etwa einer hier primär in Frage
stehenden obligatorischen Versicherungspflicht oder einer Beitragspflicht bei
freiwilliger Versicherung) zu beurteilen ist. Hierfür ist wie aufgezeigt das
Sozialversicherungsgericht zuständig. Gemäss Dispositiv-Ziffer V des
vorinstanzlichen Entscheids erfolgt die Zustellung der Akten an das
Sozialversicherungsgericht nach Eintritt der Rechtskraft; es erübrigt sich
daher eine gesonderte Mitteilung des vorliegenden Entscheids sowie der
Beschwerdeeingabe durch das Verwaltungsgericht zuhanden des
Sozialversicherungsgerichts.
2.3
Soweit der
Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren neu Schadenersatz gestützt auf das
Haftungsgesetz vom 14. September 1969 (LS 170.1) fordert, fehlt es
dem Verwaltungsgericht an der funktionellen Zuständigkeit. Mangels einer
Anstellungsbehörde ist vielmehr der Regierungsrat als Aufsichtsbehörde über den
Bezirksrat zuständig (vgl. § 4 Abs. 2 PG und § 45 Abs. 1
des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen
Verwaltung vom 6. Juni 2005 [LS 172.1]; VGr, 22. März 2017,
VB.2016.00803, E. 4.2). Weil die das Forderungsbegehren enthaltende
Beschwerdeschrift dem Regierungsrat im Rahmen des Schriftenwechsels bereits
zugestellt wurde, kann auf eine formelle Überweisung derselben verzichtet
werden.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Die Streitigkeit steht im Zusammenhang mit der Stellung
des Beschwerdeführers als Mitglied eines Bezirksrats, wobei es sich um ein
Rechtsverhältnis personalrechtlicher Natur handelt. Bei personalrechtlichen
Streitigkeiten mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.- werden nach
§ 65a Abs. 3 Satz 1 VRG keine Gebühren auferlegt. Obschon die
streitbetroffene Forderung des Beschwerdeführers gerade nicht
personalrechtlicher Natur ist, ist von einer Kostenauflage abzusehen, da auch
für vorsorgerechtliche Verfahren nach Art. 73 Abs. 2 BVG vom
Regelfall der Kostenlosigkeit auszugehen ist.
Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer infolge
Unterliegens nicht zu entrichten (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).
4.
Angesichts des Fr. 15'000.- nicht erreichenden
Streitwerts ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten –
soweit die Streitsache das Gebiet der öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisse
betreffen würde – an das Bundesgericht nur zulässig, sofern sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 lit.
b in Verbindung mit Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
[BGG, SR 173.110]). Ansonsten steht bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG offen. Sollten beide Rechtsmittel ergriffen
werden, müsste dies in derselben Rechtsschrift erfolgen (Art. 119
Abs. 1 BGG). In vorsorgerechtlichen Streitigkeiten stünde die Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) offen.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn
von Erwägung 4 erhoben werden. Sie ist innert Tagen, von der
Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.
6.
Mitteilung an…