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Entscheid

VB.2017.00643

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00643

17. Januar 2018Deutsch7 min

(URT.2018.19582)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A ist seit Längerem als vom Volk gewählter Bezirksrat

tätig. Er wurde bei seinem Amtsantritt zunächst in die "BVK Personalvorsorge"

des Kantons Zürich aufgenommen, was diese indes kurz darauf gestützt auf

Art. 1j der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.441.1) widerrief.

Mit Verfügung vom 1. Februar 2017 anerkannte die

Direktion der Justiz und des Innern eine Beitragspflicht des Kantons Zürich für

Arbeitgeberbeiträge in die freiwillige Vorsorge von A ab dem Versicherungsjahr

2016 bzw. 2017.

Erwägungen

II.

A rekurrierte am 8. März 2017 gegen diese Verfügung und

machte in der Hauptsache geltend, dass ihm rückwirkend – zuzüglich

Verzugszinsen – ab Amtsantritt bis 31. Dezember 2016 die

Arbeitgeberbeiträge (Sparbeiträge) gemäss Bundesgesetz vom 25. Juni 1982

über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG;

SR 831.40) auf seinem Einkommen als Bezirksrat zu entrichten seien. Mit

Beschluss vom 23. August 2017 trat der Regierungsrat auf den Rekurs von A nicht

ein und überwies diesen zur Behandlung an das Sozialversicherungsgericht.

III.

Am 27. September 2017 führte A beim

Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte ihm, unter Entschädigungsfolge den

Nichteintretens- und Überweisungsbeschluss des Regierungsrats vom 23. August

2017.

aufzuheben und die Angelegenheit zur materiellen Behandlung an diesen

zurückzuweisen. In dessen Namen liess sich die Staatskanzlei mit dem Schluss

auf Abweisung des Rechtsmittels vernehmen. Mit Beschwerdeantwort vom 31.

Oktober/2. November 2017 begehrte die Direktion, auf das Rechtsmittel sei

mangels Zuständigkeit nicht einzutreten, eventualiter es vollumfänglich

abzuweisen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht prüft seine eigene

Zuständigkeit ebenso wie diejenige der Vorinstanz von Amts wegen (§ 70 in

Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG, LS 175.2]; Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 57). Die

Vorinstanz ist auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat

diesen zur Behandlung an das Sozialversicherungsgericht überwiesen. Letzterer

ist als formell unterliegende Person legitimiert, sich gegen den

Nichteintretensentscheid zu wehren (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19‒28a

N. 58). Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist

die Beschwerde an die Hand zu nehmen.

1.2

Nach

§ 38b Abs. 1 lit. c VRG ist gerichtsintern der Einzelrichter für

die Geschäftserledigung zuständig, wenn der Streitwert Fr. 20'000.- nicht

übersteigt. In der Sache liegt nach der Bezifferung des Beschwerdeführers eine

Forderung von rund Fr. 12'000.- im Streit, sodass die Angelegenheit durch

den Einzelrichter zu erledigen ist.

1.3

Der

Beschwerdegegner hat am 2. November 2017 (Poststempel) eine

Beschwerdeantwort eingereicht; die Zustellung der fristauslösenden Verfügung

des Verwaltungsgerichts – mit der Einladung zur Einreichung einer

Beschwerdeantwort innert 30 Tagen seit Zustellung – erfolgte am 29. September

2017, sodass diese Frist am (Montag,) 30. Oktober 2017 endete. Die

verspätet eingereichte Beschwerdeantwort ist daher aus dem Recht zu weisen.

2.

2.1

Nach § 1 Satz 1 in Verbindung mit § 3

VRG werden öffentlichrechtliche Angelegenheiten von den Verwaltungsbehörden und

vom Verwaltungsgericht entschieden, sofern nicht besondere gesetzliche

Bestimmungen die Zuständigkeit anders ordnen. Nach § 2 Abs. 2

lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 (LS 212.81) ist das Sozialversicherungsgericht

als einzige kantonale Gerichtsinstanz zuständig

für Klagen nach Art. 73 BVG.

Diese Zuständigkeit betrifft

nach Art. 73 Abs. 1 BVG Streitigkeiten zwischen

Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten. Das

Klageverfahren findet Anwendung im ganzen Bereich der beruflichen Vorsorge,

somit auf die obligatorischen, vor-, unter- und überobligatorischen Versicherungen

registrierter privatrechtlicher und öffentlichrechtlicher Vorsorgeeinrichtungen.

Massgebend für die sachliche Zuständigkeit nach Art. 73 BVG ist, dass es

sich um einen Streit betreffend die berufliche Vorsorge im engeren oder

weiteren Sinn handelt. Es muss sich somit um eine spezifisch

berufsvorsorgerechtliche Frage handeln (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. A., Zürich

etc. 2012, N. 1915, 1921). Bei Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und

Anspruchsberechtigten sind insbesondere vorsorgerechtliche und

arbeitsrechtliche Streitigkeiten voneinander abzugrenzen (vgl. Stauffer,

N. 1925 ff.; Isabelle Vetter-Schreiber, BVG/FZG Kommentar, Berufliche

Vorsorge, 3. A., Zürich 2013, Art. 73 N. 6 ff.).

2.2

Für den

Beschwerdeführer als Mitglied eines Bezirksrats gilt vorbehältlich besonderer

gesetzlicher Bestimmungen die kantonale Personalgesetzgebung (vgl. §§ 1–3

des Personalgesetzes vom 27. September 1998 [PG, LS 177.10]; § 2

Abs. 1 lit. a der Personalverordnung vom 16. Dezember 1998

[LS 177.11]). Vorliegend liegt indes keine personalrechtliche

Fragestellung im Streit. Umstritten ist zwischen den Parteien, ob den Beschwerdegegner

eine vorsorgerechtliche Beitragspflicht trifft, was einzig nach Massgabe der

Bundesgesetzgebung über die berufliche Vorsorge (etwa einer hier primär in Frage

stehenden obligatorischen Versicherungspflicht oder einer Beitragspflicht bei

freiwilliger Versicherung) zu beurteilen ist. Hierfür ist wie aufgezeigt das

Sozialversicherungsgericht zuständig. Gemäss Dispositiv-Ziffer V des

vorinstanzlichen Entscheids erfolgt die Zustellung der Akten an das

Sozialversicherungsgericht nach Eintritt der Rechtskraft; es erübrigt sich

daher eine gesonderte Mitteilung des vorliegenden Entscheids sowie der

Beschwerdeeingabe durch das Verwaltungsgericht zuhanden des

Sozialversicherungsgerichts.

2.3

Soweit der

Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren neu Schadenersatz gestützt auf das

Haftungsgesetz vom 14. September 1969 (LS 170.1) fordert, fehlt es

dem Verwaltungsgericht an der funktionellen Zuständigkeit. Mangels einer

Anstellungsbehörde ist vielmehr der Regierungsrat als Aufsichtsbehörde über den

Bezirksrat zuständig (vgl. § 4 Abs. 2 PG und § 45 Abs. 1

des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen

Verwaltung vom 6. Juni 2005 [LS 172.1]; VGr, 22. März 2017,

VB.2016.00803, E. 4.2). Weil die das Forderungsbegehren enthaltende

Beschwerdeschrift dem Regierungsrat im Rahmen des Schriftenwechsels bereits

zugestellt wurde, kann auf eine formelle Überweisung derselben verzichtet

werden.

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Die Streitigkeit steht im Zusammenhang mit der Stellung

des Beschwerdeführers als Mitglied eines Bezirksrats, wobei es sich um ein

Rechtsverhältnis personalrechtlicher Natur handelt. Bei personalrechtlichen

Streitigkeiten mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.- werden nach

§ 65a Abs. 3 Satz 1 VRG keine Gebühren auferlegt. Obschon die

streitbetroffene Forderung des Beschwerdeführers gerade nicht

personalrechtlicher Natur ist, ist von einer Kostenauflage abzusehen, da auch

für vorsorgerechtliche Verfahren nach Art. 73 Abs. 2 BVG vom

Regelfall der Kostenlosigkeit auszugehen ist.

Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer infolge

Unterliegens nicht zu entrichten (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).

4.

Angesichts des Fr. 15'000.- nicht erreichenden

Streitwerts ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten –

soweit die Streitsache das Gebiet der öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisse

betreffen würde – an das Bundesgericht nur zulässig, sofern sich eine

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 lit.

b in Verbindung mit Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

[BGG, SR 173.110]). Ansonsten steht bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. BGG offen. Sollten beide Rechtsmittel ergriffen

werden, müsste dies in derselben Rechtsschrift erfolgen (Art. 119

Abs. 1 BGG). In vorsorgerechtlichen Streitigkeiten stünde die Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) offen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn

von Erwägung 4 erhoben werden. Sie ist innert Tagen, von der

Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.

6.

Mitteilung an…

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