VB.2017.00644
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00644
25. Oktober 2017Deutsch15 min
(URT.2017.19303)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2017.00644
Urteil
des Einzelrichters
vom 25. Oktober 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,
Gerichtsschreiberin
Isabella Maag.
In Sachen
A, zzt. im Flughafengefängnis Zürich, vertreten
durch Dr. iur. B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Bestätigung
Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI170220),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 8. September 2017 verfügte das Migrationsamt des
Kantons Zürich, dass A in Anwendung von Art. 76a Abs. 3 lit. c
AuG in Dublin-Haft genommen werde. Am 19. September 2017 – beim
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich am 21. September 2017
eingegangen – sowie mit E-Mail vom 21. September 2017 verlangte der
Vertreter des Beschwerdeführers die Überprüfung dieser Haftanordnung. Mit Urteil
vom 26. September 2017 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht die
Anordnung der Ausschaffungshaft und bewilligte die Haft bis zum
19. Oktober 2017.
Erwägungen
II.
Dagegen gelangte der Vertreter des Beschwerdeführers am 29. September
2017.
– hier eingegangen am 2. Oktober 2017 – mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
und beantragte die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs, die sofortige
Haftentlassung sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. die
Zusprechung einer Parteientschädigung.
Mit Präsidialverfügung vom 2. Oktober 2017 wurde das
Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Sinn eines Vollzugsstopps abgewiesen. Auf
die hiergegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein. Ein beim
Bundesgericht in dieser Sache eingereichtes Revisionsgesuch ist zurzeit noch
hängig.
Mit E-Mail vom 2. Oktober 2017 sowie mit Schreiben
vom 3. Oktober 2017 reichte der Vertreter des Beschwerdeführers weitere
Unterlagen ein.
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 5. Oktober
2017.
auf eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2017 beantragte
das Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde.
Am 20. Oktober 2017 stellte der Beschwerdeführer dem
Verwaltungsgericht eine an Bundesrätin Simonetta Sommaruga gerichtete E-Mail
zur Information zu.
Der Beschwerdeführer verzichtete stillschweigend auf eine
Stellungnahme zur Beschwerdeantwort des Migrationsamtes.
Schliesslich liess der Vertreter dem Verwaltungsgericht am
24.
Oktober 2017 mehrere E-Mails zukommen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AuG
werden vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b
VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine
Entscheidfällung durch die Kammer.
2.
Die mit Urteil vom 26. September 2017 bestätige
Dublin-Haft lief am 19. Oktober 2017 und damit noch vor Fällung des
verwaltungsgerichtlichen Urteils ab. Dennoch ist das Beschwerdeverfahren nicht
als gegenstandslos abzuschreiben, wäre es doch ansonsten kaum je möglich, rechtzeitig
eine zweitinstanzliche Prüfung der jederzeit zulässigen Beschwerde gegen die
Anordnung von Dublin-Haft vorzunehmen. Zudem können sich die gerügten
EMRK-Verletzungen sowie die geltend gemachten Verletzungen von
Verfahrensvorschriften als Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung jederzeit
wieder stellen. Es ist daher vom Erfordernis des praktischen und aktuellen
schutzwürdigen Rechtsschutzinteresses abzusehen (BGr,2C_101/2017 vom 1. März
2017, E. 1.2; BGE 142 I 135 E. 1.3.2).
3.
Sofern der Beschwerdeführer mit E-Mail vom
24.
Oktober 2017 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren um aufschiebende
Wirkung ersucht hat, wird dieses Gesuch mit dem
vorliegenden Endentscheid gegenstandslos.
4.
Der Beschwerdeführer reichte am 10. Juli 2017 ein
Asylgesuch in der Schweiz ein. Am 1. September 2017 trat das
Staatssekretariat für Migration (SEM) auf dieses Gesuch nicht ein und wies den
Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Verfahrens aus der Schweiz in den für ihn
zuständigen Dublin-Mitgliedsstaat (Frankreich) weg. Das vom Beschwerdeführer
hiergegen angestrengte Rechtsmittelverfahren blieb erfolglos. Am 16. September
2017.
reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein
Revisionsbegehren ein. Dieses wies mit Zwischenverfügung vom 20. September
2017.
das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ab.
5.
5.1
Die
zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person zur Sicherstellung
der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft
nehmen, wenn (lit. a) konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die
Person sich der Durchführung der Wegweisung entziehen will, (lit. b) die
Haft verhältnismässig ist und (lit. c) sich weniger einschneidende
Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (Art. 76a Abs. 1 AuG). Die
konkreten Anzeichen, welche befürchten lassen, dass sich die betroffene Person
der Durchführung der Wegweisung entziehen will, sind in Art. 76a
Abs. 2 AuG abschliessend aufgeführt. Die betroffene Person darf nicht
allein deswegen in Haft genommen werden, weil sie dem Dublin-Verfahren
unterliegt (BGE 142 I 135, E. 4.1. f.).
5.2
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass
diese Voraussetzungen vorliegend gegeben sind. Es kann daher diesbezüglich auf
die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
Satz 2 VRG). Ergänzend ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer am
2.
Oktober 2017 einen unbegleiteten Rückflug nach Frankreich verweigerte und
sich damit behördlichen Anweisungen widersetzt hat (vgl. Art. 76a
Abs. 2 lit. b AuG).
5.3
Der
Beschwerdeführer wendet gegen die Anordnung der Dublin-Haft im Wesentlichen
ein, er habe eine Verlobte in der Schweiz. Gemäss Art. 80 (richtig:)
Abs. 6 lit. a AuG werde die Haft beendet, wenn der Vollzug der Weg-
oder Ausweisung aus rechtlichen Gründen undurchführbar sei. Der Beschwerdeführer
habe das Recht zu heiraten (Art. 14 BV und Art. 12 EMRK). Ebenso habe
er gestützt auf Art. 8 EMRK das Recht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens.
5.4
Zunächst
ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen teilweise
unmittelbar die Bewilligungs- und Wegweisungsfrage zum Gegenstand des
Haftprüfungsverfahrens machen will, was nicht zulässig ist. Ausserdem ändern
seine Heiratsabsichten an der durch die Ausschaffungshaft gesicherten
Wegweisung vorerst nichts. Abgesehen von besonderen Ausnahmesituationen, etwa
wenn – nach einer langdauernden, festen und tatsächlich gelebten Beziehung –
die Heirat konkret unmittelbar bevorsteht, können sich Verlobte für ihre
Anwesenheitsberechtigung nicht auf den Schutz des Privat- und Familienlebens
nach Art. 8 EMRK berufen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
sind der Vollzug einer Wegweisung und die damit verbundene Haft nur dann
allenfalls unverhältnismässig, wenn sämtliche für die Eheschliessung
notwendigen Papiere vorliegen, ein konkreter Heiratstermin feststeht und binnen
Kurzem mit der Aufenthaltsbewilligung gerechnet werden kann (BGr, 12. Juni
2007,2C_180/2007, E. 2.4; BGr, 11. Dezember 2006,2A.671/2006
E. 2.3.1 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht
erfüllt. Mit E-Mails vom 23. und 24. Oktober 2017 teilte das
Zivilstandsamt Zürich dem Vertreter des Beschwerdeführers was folgt mit: Das
Zivilstandsamt habe die Dokumente des Beschwerdeführers von der Schweizer
Vertretung zurückerhalten. Nun würden die Dokumente vom Zivilstandsamt geprüft
und verarbeitet. Anschliessend würden die Akten durch den Kanton geprüft.
Dieses Verfahren dauere erfahrungsgemäss drei bis vier Wochen. Anschliessend
seien noch weitere offene Punkte zu klären. Demzufolge könne keine Einschätzung
über einen möglichen Trautermin gemacht werden. Gestützt auf diese Ausführungen
kann nicht gesagt werden, dass die Heirat unmittelbar bevorstehe. Ein konkreter
Heiratstermin steht ebenfalls nicht fest. Schliesslich ergibt sich aus den eingereichten
Akten auch nicht, ob binnen Kurzem mit einer Aufenthaltsbewilligung gerechnet
werden kann.
6.
6.1
Weiter
rügt der Beschwerdeführer, er befinde sich seit drei Wochen ohne Überprüfung
der Rechtmässigkeit in Haft. Das Bundesgericht verlange jedoch eine Überprüfung
der Rechtmässigkeit der Haft innert 96 Stunden.
6.2
Der
Beschwerdeführer wurde in Anwendung von Art. 76a Abs. 3 lit. c
AuG in (Dublin-)Ausschaffungshaft genommen. Wird eine solche Haft vom SEM
angeordnet, richten sich das Verfahren zur Prüfung der Rechtmässigkeit und
Angemessenheit der Haft und die entsprechende Zuständigkeit nach den Art. 105,
108, 109 und 111 AsylG (Art. 80a Abs. 1 AuG). Wird die Haft vom
Kanton angeordnet, so wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft auf
Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem
schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt
werden (Art. 80a Abs. 3 AuG). Anders als im Anwendungsbereich von
Art. 80 AuG findet eine richterliche Prüfung bei der Anordnung von
Dublin-Haft damit nur auf Beschwerde der betroffenen Person hin statt.
Das Gesetz setzt – etwa im Gegensatz zu Art. 80
Abs. 2 AuG – keine nach Stunden oder Tagen bestimmte Frist fest, innert
welcher diese beschwerdeweise Prüfung der Dublin-Haft stattfinden muss. Das
Bundesgericht hat zur Behandlungsfrist bei einer vom SEM angeordneten
Dublin-Haft jedoch festgehalten, dass als Richtschnur Art. 80 Abs. 2
AuG heranzuziehen sei (BGE 142 I 135 E. 3.3, auch zum Folgenden). Gemäss
dieser Bestimmung hat eine Prüfung der Haftanordnung innert höchstens 96
Stunden zu erfolgen. Ein sachlicher Grund im Sinn der Rechtsprechung zu
Art. 5 Ziff. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV, aus welchem eine
Haftprüfung gegen die Anordnung von Dublin-Haft ab Eingang der Beschwerde deutlich
längere Zeit in Anspruch nehmen soll, ist gemäss Bundesgericht nicht
ersichtlich. Dem Umstand, dass das Verfahren grundsätzlich schriftlich geführt
wird, sei zwar Rechnung zu tragen. Dennoch werde die Prüfung der Haftanordnung
in aller Regel nicht länger in Anspruch nehmen können als die Behandlung einer
Beschwerde gegen einen asylrechtlichen Nichteintretensentscheid (Art. 109
Abs. 1 AsylG; vgl. auch Art. 109 Abs. 5 AsylG), wobei die
Behandlungsfrist gemäss Art. 109 Abs. 1 AsylG fünf Arbeitstage
beträgt. Die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung findet auch im
vorliegenden Verfahren Anwendung, sind doch keine Gründe ersichtlich sind,
weshalb Beschwerden gegen Haftanordnungen von kantonalen Behörden bezüglich der
Frist anders zu behandeln sein sollen, als solche, die sich gegen Anordnungen
des SEM richten.
6.3
Vorliegend
ging am 21. September 2017 beim Zwangsmassnahmengericht ein Schreiben des
Vertreters des Beschwerdeführers ein, in dem er um Überprüfung der
Rechtmässigkeit der Dublin-Haft sowie um sofortige Haftentlassung ersuchte.
Dieses Schreiben wurde vom Zwangsmassnahmengericht
"zuständigkeitshalber" an das Migrationsamt weitergeleitet. Ebenfalls
am 21. September 2017 wandte sich der Vertreter des Beschwerdeführers per
E-Mail und unter Beilage einer Vollmacht an das Migrationsamt und verlangte
sinngemäss die Überprüfung der Haftanordnung. Sodann ging am 22. September
2017.
beim Zwangsmassnahmengericht ein Antrag des Migrationsamtes auf Bestätigung
der Dublin-Haft ein. Mit Verfügung vom 23. September 2017, dem Vertreter
am selben Tag (vorab) per E-Mail zugestellt, wurde dem Beschwerdeführer Frist
bis zum 25. September 2017 angesetzt, um in deutscher Sprache zum Antrag
des Migrationsamtes Stellung zu nehmen. Am 24. September 2017 sandte der
Vertreter des Beschwerdeführers eine E-Mail an das Zwangsmassnahmengericht, mit
der er einerseits eine vom 25. September 2017 datierende, auf Französisch
verfasste Stellungnahme einreichte und gleichzeitig mitteilte, dass die
endgültige, auf Deutsch übersetzte Fassung das Gericht am nächsten Tag per Post
erreichen werde. Mit E-Mail vom 25. September 2017 bat der Vertreter des
Beschwerdeführers, die Frist für die Einreichung der deutschen Übersetzung bis
zum 9. Oktober 2017 zu verlängern. Das Zwangsmassnahmengericht fällte am
26.
September 2017 um 14.45 Uhr sein Urteil.
6.4
Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung beginnt die Behandlungsfrist mit dem Eingang
der Beschwerde zu laufen. Vorliegend lief die Frist damit ab dem Eingang
der E-Mail des Vertreters des Beschwerdeführers beim Migrationsamt bzw. der
Einreichung der Vollmacht am 21. September 2017, 10.06 Uhr. Demnach
fällte das Zwangsmassnahmengericht seinen Entscheid nach knapp 125 Stunden
bzw. innert vier Arbeitstagen. In Anbetracht dessen, dass es sich um ein
schriftliches Verfahren handelt, erging der vorinstanzliche Entscheid innert
der von Art. 5 Ziff. 4 EMRK geforderten kurzen Frist, zumal der
Vertreter des Beschwerdeführers mit seinem Verhalten (insbesondere dem
Fristerstreckungsgesuch) nicht zur Beschleunigung des Verfahrens beigetragen
hat.
6.5
Der
Beschwerdeführer macht weiter geltend, ihm sei telefonisch von einer
Gerichtsschreiberin versichert worden, dass jemand seine französische Eingabe
übersetzt hätte. Daraufhin habe er darauf verzichtet, eine deutsche Übersetzung
seiner französischen Stellungnahme einzureichen. Ausserdem habe er ein
Einschreiben mit folgendem Inhalt an das Zwangsmassnahmengericht geschickt:
"Ich bitte Sie, […] die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs meines
Klienten in Kenntnisnahmen der im Anhang aufgeführten Elemente (insbesondere
laufendes Eheschliessungsverfahren) zu überprüfen. […]" Das
widersprüchliche Verfahren der Vorinstanz verletze das Willkürverbot und den
Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV.
6.5.1
Das Zwangsmassnahmengericht wies den Beschwerdeführer bereits in der
Verfügung vom 23. September 2017 darauf hin, dass eine allfällige
Stellungnahme in deutscher Sprache zu erfolgen habe. Es hielt auch fest, dass
bei Säumnis Verzicht auf Stellungnahme angenommen und aufgrund der Akten
entschieden werde. Diese Hinweise sind rechtmässig, sind doch Eingaben in der
Amtssprache – in Zürich also auf Deutsch (Art. 48 KV) – zu machen und
müssen fremdsprachige Rekursschriften nicht angenommen werden (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegesetz
des Kantons Zürich (VRG), 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 22 N. 7). Die vom Beschwerdeführer beantragte Fristverlängerung um
zwei Wochen erscheint angesichts der sehr kurzen Frist zur Behandlung von
Dublin-Beschwerden sodann von vornherein ausgeschlossen und wurde von der Vorinstanz
daher zu Recht abgewiesen.
6.5.2
Die vom Beschwerdeführer behauptete Zusicherung betreffend die Übersetzung
seiner Eingabe durch das Zwangsmassnahmengericht wird sodann durch die
vorinstanzlichen Akten nicht gestützt. So liegt eine Aktennotiz einer Auditorin
des Zwangsmassnahmengerichts vor, in der diese den Inhalt eines Telefonats vom
25.
September 2017, 15.45 Uhr, mit dem Vertreter des Beschwerdeführers
zusammenfasst. Darin wird unter anderem festgehalten, dass die Auditorin dem
Vertreter des Beschwerdeführers mitgeteilt habe, dass an einer allfälligen
Verhandlung ein Französisch-Dolmetscher anwesend sei. Dass die schriftliche
Eingabe durch das Zwangsmassnahmengericht übersetzt werde, wurde dem Vertreter
des Beschwerdeführers gemäss der Aktennotiz jedoch nicht zugesichert. Ausserdem
ist zu beachten, dass der Vertreter des Beschwerdeführers nach diesem
Telefonat per E-Mail eine Fristverlängerung zur Einreichung der deutschen
Übersetzung seiner Stellungnahme beantragte. Hätte der Vertreter des
Beschwerdeführers tatsächlich die von ihm behauptete telefonische Zusicherung
erhalten, hätte er diese Fristverlängerung aber gar nicht mehr benötigt.
Insgesamt liegen damit keine Hinweise für die vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Zusicherung vor. Das Vorgehen der Vorinstanz, die französische
Stellungnahme des Beschwerdeführers unberücksichtigt zu lassen, ist damit weder
willkürlich noch treuwidrig.
6.5.3
Sofern der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, er habe auch mit
Schreiben vom 21. September 2017 verlangt, dass die Rechtmässigkeit
"in Kenntnisnahme der im Anhang aufgeführten Elemente (insbesondere
laufendes Eheschliessungsverfahren)" zu prüfen sei, sinngemäss eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, kann dem nicht gefolgt werden:
Mit der blossen Nennung eines Stichwortes ist der Beschwerdeführer seiner
Begründungs- und Substanziierungspflicht in keiner Weise nachgekommen
(Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 45), weshalb es nicht rechtsverletzend ist,
dass die Vorinstanz hierauf nicht weiter eingegangen ist. Zudem bringt der
Beschwerdeführer auch vor Verwaltungsgericht vor, die Anordnung der Dublin-Haft
sei aufgrund der anstehenden Eheschliessung unzulässig. Da dem
Verwaltungsgericht in Bezug auf die streitige Rechtsfrage dieselbe Kognition
wie der Vorinstanz zukommt, würde eine allfällige Gehörsverletzung damit
ohnehin als geheilt gelten und wäre von einer Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz abzusehen.
6.5.4
Schliesslich ist anzumerken, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom
26.
September 2017 zwar nicht auf die französische Stellungnahme des
Beschwerdeführers eingegangen ist, sie aber dennoch geprüft hat, ob die
Voraussetzungen für die Anordnung der Dublin-Haft gegeben sind. Das
beschwerdeführerische Argument, wonach die Rechtmässigkeit der Haft nicht
überprüft worden sei, verfängt daher auch deshalb nicht.
7.
Zusammenfassend erweist sich die Dublin-Haft damit als
rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
8.
8.1
Ausgangsgemäss
wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in
Verbindung mit § 70 VRG). Insbesondere angesichts des absehbaren
Wegweisungsvollzugs sind die Kosten jedoch wegen offensichtlicher
Unerhältlichkeit abzuschreiben. Damit ist das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
8.2
Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung
besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Die Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers ist vorliegend unbestritten. Die Beschwerde kann nicht als
offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden und angesichts der sich
stellenden Rechtsfragen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht
in der Lage wäre, seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Das Gesuch
um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher gutzuheissen und dem
Rechtsvertreter Frist zur Einreichung der Honorarnote anzusetzen.
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG
hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt
wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der
Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 1'080.-- Total der Kosten.
4.
Die
Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch
wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.
5.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dem
Beschwerdeführer wird in der Person von Dr. iur. B ein
unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Dieser wird aufgefordert, dem
Verwaltungsgericht innert einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses
Urteils eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die
Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt
würde (§ 9 Abs. 2 GebV VGr). Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16
Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von
der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung an …
Abkürzungsverzeichnis:
AsylG Asylgesetz
vom 26. Juni 1998 (SR 142.31)
AuG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20)
BGG Bundesgesetz
über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)
BV Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101)
EMRK Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(SR 0.101)
GebV VGR Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (LS 175.252)
KV Verfassung des
Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (LS 101)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (LS
175.
)