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Entscheid

VB.2017.00644

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00644

25. Oktober 2017Deutsch15 min

(URT.2017.19303)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 8. September 2017 verfügte das Migrationsamt des

Kantons Zürich, dass A in Anwendung von Art. 76a Abs. 3 lit. c

AuG in Dublin-Haft genommen werde. Am 19. September 2017 – beim

Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich am 21. September 2017

eingegangen – sowie mit E-Mail vom 21. September 2017 verlangte der

Vertreter des Beschwerdeführers die Überprüfung dieser Haftanordnung. Mit Urteil

vom 26. September 2017 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht die

Anordnung der Ausschaffungshaft und bewilligte die Haft bis zum

19. Oktober 2017.

Erwägungen

II.

Dagegen gelangte der Vertreter des Beschwerdeführers am 29. September

2017.

– hier eingegangen am 2. Oktober 2017 – mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

und beantragte die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs, die sofortige

Haftentlassung sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. die

Zusprechung einer Parteientschädigung.

Mit Präsidialverfügung vom 2. Oktober 2017 wurde das

Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Sinn eines Vollzugsstopps abgewiesen. Auf

die hiergegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein. Ein beim

Bundesgericht in dieser Sache eingereichtes Revisionsgesuch ist zurzeit noch

hängig.

Mit E-Mail vom 2. Oktober 2017 sowie mit Schreiben

vom 3. Oktober 2017 reichte der Vertreter des Beschwerdeführers weitere

Unterlagen ein.

Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 5. Oktober

2017.

auf eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2017 beantragte

das Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde.

Am 20. Oktober 2017 stellte der Beschwerdeführer dem

Verwaltungsgericht eine an Bundesrätin Simonetta Sommaruga gerichtete E-Mail

zur Information zu.

Der Beschwerdeführer verzichtete stillschweigend auf eine

Stellungnahme zur Beschwerdeantwort des Migrationsamtes.

Schliesslich liess der Vertreter dem Verwaltungsgericht am

24.

Oktober 2017 mehrere E-Mails zukommen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AuG

werden vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung

der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b

VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine

Entscheidfällung durch die Kammer.

2.

Die mit Urteil vom 26. September 2017 bestätige

Dublin-Haft lief am 19. Oktober 2017 und damit noch vor Fällung des

verwaltungsgerichtlichen Urteils ab. Dennoch ist das Beschwerdeverfahren nicht

als gegenstandslos abzuschreiben, wäre es doch ansonsten kaum je möglich, rechtzeitig

eine zweitinstanzliche Prüfung der jederzeit zulässigen Beschwerde gegen die

Anordnung von Dublin-Haft vorzunehmen. Zudem können sich die gerügten

EMRK-Verletzungen sowie die geltend gemachten Verletzungen von

Verfahrensvorschriften als Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung jederzeit

wieder stellen. Es ist daher vom Erfordernis des praktischen und aktuellen

schutzwürdigen Rechtsschutzinteresses abzusehen (BGr,2C_101/2017 vom 1. März

2017, E. 1.2; BGE 142 I 135 E. 1.3.2).

3.

Sofern der Beschwerdeführer mit E-Mail vom

24.

Oktober 2017 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren um aufschiebende

Wirkung ersucht hat, wird dieses Gesuch mit dem

vorliegenden Endentscheid gegenstandslos.

4.

Der Beschwerdeführer reichte am 10. Juli 2017 ein

Asylgesuch in der Schweiz ein. Am 1. September 2017 trat das

Staatssekretariat für Migration (SEM) auf dieses Gesuch nicht ein und wies den

Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Verfahrens aus der Schweiz in den für ihn

zuständigen Dublin-Mitgliedsstaat (Frankreich) weg. Das vom Beschwerdeführer

hiergegen angestrengte Rechtsmittelverfahren blieb erfolglos. Am 16. September

2017.

reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein

Revisionsbegehren ein. Dieses wies mit Zwischenverfügung vom 20. Sep­tember

2017.

das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ab.

5.

5.1

Die

zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person zur Sicherstellung

der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft

nehmen, wenn (lit. a) konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die

Person sich der Durchführung der Wegweisung entziehen will, (lit. b) die

Haft verhältnismässig ist und (lit. c) sich weniger einschneidende

Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (Art. 76a Abs. 1 AuG). Die

konkreten Anzeichen, welche befürchten lassen, dass sich die betroffene Person

der Durchführung der Wegweisung entziehen will, sind in Art. 76a

Abs. 2 AuG abschliessend aufgeführt. Die betroffene Person darf nicht

allein deswegen in Haft genommen werden, weil sie dem Dublin-Verfahren

unterliegt (BGE 142 I 135, E. 4.1. f.).

5.2

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass

diese Voraussetzungen vorliegend gegeben sind. Es kann daher diesbezüglich auf

die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

Satz 2 VRG). Ergänzend ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer am

2.

Oktober 2017 einen unbegleiteten Rückflug nach Frankreich verweigerte und

sich damit behördlichen Anweisungen widersetzt hat (vgl. Art. 76a

Abs. 2 lit. b AuG).

5.3

Der

Beschwerdeführer wendet gegen die Anordnung der Dublin-Haft im Wesentlichen

ein, er habe eine Verlobte in der Schweiz. Gemäss Art. 80 (richtig:)

Abs. 6 lit. a AuG werde die Haft beendet, wenn der Vollzug der Weg-

oder Ausweisung aus rechtlichen Gründen undurchführbar sei. Der Beschwerdeführer

habe das Recht zu heiraten (Art. 14 BV und Art. 12 EMRK). Ebenso habe

er gestützt auf Art. 8 EMRK das Recht auf Achtung des Privat- und

Familienlebens.

5.4

Zunächst

ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen teilweise

unmittelbar die Bewilligungs- und Wegweisungsfrage zum Gegenstand des

Haftprüfungsverfahrens machen will, was nicht zulässig ist. Ausserdem ändern

seine Heiratsabsichten an der durch die Ausschaffungshaft gesicherten

Wegweisung vorerst nichts. Abgesehen von besonderen Ausnahmesituationen, etwa

wenn – nach einer langdauernden, festen und tatsächlich gelebten Beziehung –

die Heirat konkret unmittelbar bevorsteht, können sich Verlobte für ihre

Anwesenheitsberechtigung nicht auf den Schutz des Privat- und Familienlebens

nach Art. 8 EMRK berufen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

sind der Vollzug einer Wegweisung und die damit verbundene Haft nur dann

allenfalls unverhältnismässig, wenn sämtliche für die Eheschliessung

notwendigen Papiere vorliegen, ein konkreter Heiratstermin feststeht und binnen

Kurzem mit der Aufenthaltsbewilligung gerechnet werden kann (BGr, 12. Juni

2007,2C_180/2007, E. 2.4; BGr, 11. De­zember 2006,2A.671/2006

E. 2.3.1 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht

erfüllt. Mit E-Mails vom 23. und 24. Oktober 2017 teilte das

Zivilstandsamt Zürich dem Vertreter des Beschwerdeführers was folgt mit: Das

Zivilstandsamt habe die Dokumente des Beschwerdeführers von der Schweizer

Vertretung zurückerhalten. Nun würden die Dokumente vom Zivilstandsamt geprüft

und verarbeitet. Anschliessend würden die Akten durch den Kanton geprüft.

Dieses Verfahren dauere erfahrungsgemäss drei bis vier Wochen. Anschliessend

seien noch weitere offene Punkte zu klären. Demzufolge könne keine Einschätzung

über einen möglichen Trautermin gemacht werden. Gestützt auf diese Ausführungen

kann nicht gesagt werden, dass die Heirat unmittelbar bevorstehe. Ein konkreter

Heiratstermin steht ebenfalls nicht fest. Schliesslich ergibt sich aus den eingereichten

Akten auch nicht, ob binnen Kurzem mit einer Aufenthaltsbewilligung gerechnet

werden kann.

6.

6.1

Weiter

rügt der Beschwerdeführer, er befinde sich seit drei Wochen ohne Überprüfung

der Rechtmässigkeit in Haft. Das Bundesgericht verlange jedoch eine Überprüfung

der Rechtmässigkeit der Haft innert 96 Stunden.

6.2

Der

Beschwerdeführer wurde in Anwendung von Art. 76a Abs. 3 lit. c

AuG in (Dublin-)Ausschaffungshaft genommen. Wird eine solche Haft vom SEM

angeordnet, richten sich das Verfahren zur Prüfung der Rechtmässigkeit und

Angemessenheit der Haft und die entsprechende Zuständigkeit nach den Art. 105,

108, 109 und 111 AsylG (Art. 80a Abs. 1 AuG). Wird die Haft vom

Kanton angeordnet, so wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft auf

Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem

schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt

werden (Art. 80a Abs. 3 AuG). Anders als im Anwendungsbereich von

Art. 80 AuG findet eine richterliche Prüfung bei der Anordnung von

Dublin-Haft damit nur auf Beschwerde der betroffenen Person hin statt.

Das Gesetz setzt – etwa im Gegensatz zu Art. 80

Abs. 2 AuG – keine nach Stunden oder Tagen bestimmte Frist fest, innert

welcher diese beschwerdeweise Prüfung der Dublin-Haft stattfinden muss. Das

Bundesgericht hat zur Behandlungsfrist bei einer vom SEM angeordneten

Dublin-Haft jedoch festgehalten, dass als Richtschnur Art. 80 Abs. 2

AuG heranzuziehen sei (BGE 142 I 135 E. 3.3, auch zum Folgenden). Gemäss

dieser Bestimmung hat eine Prüfung der Haftanordnung innert höchstens 96

Stunden zu erfolgen. Ein sachlicher Grund im Sinn der Rechtsprechung zu

Art. 5 Ziff. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV, aus welchem eine

Haftprüfung gegen die Anordnung von Dublin-Haft ab Eingang der Beschwerde deutlich

längere Zeit in Anspruch nehmen soll, ist gemäss Bundesgericht nicht

ersichtlich. Dem Umstand, dass das Verfahren grundsätzlich schriftlich geführt

wird, sei zwar Rechnung zu tragen. Dennoch werde die Prüfung der Haftanordnung

in aller Regel nicht länger in Anspruch nehmen können als die Behandlung einer

Beschwerde gegen einen asylrechtlichen Nichteintretensentscheid (Art. 109

Abs. 1 AsylG; vgl. auch Art. 109 Abs. 5 AsylG), wobei die

Behandlungsfrist gemäss Art. 109 Abs. 1 AsylG fünf Arbeitstage

beträgt. Die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung findet auch im

vorliegenden Verfahren Anwendung, sind doch keine Gründe ersichtlich sind,

weshalb Beschwerden gegen Haftanordnungen von kantonalen Behörden bezüglich der

Frist anders zu behandeln sein sollen, als solche, die sich gegen Anordnungen

des SEM richten.

6.3

Vorliegend

ging am 21. September 2017 beim Zwangsmassnahmengericht ein Schreiben des

Vertreters des Beschwerdeführers ein, in dem er um Überprüfung der

Rechtmässigkeit der Dublin-Haft sowie um sofortige Haftentlassung ersuchte.

Dieses Schreiben wurde vom Zwangsmassnahmengericht

"zuständigkeitshalber" an das Migrationsamt weitergeleitet. Ebenfalls

am 21. September 2017 wandte sich der Vertreter des Beschwerdeführers per

E-Mail und unter Beilage einer Vollmacht an das Migrationsamt und verlangte

sinngemäss die Überprüfung der Haftanordnung. Sodann ging am 22. September

2017.

beim Zwangsmassnahmengericht ein Antrag des Migrationsamtes auf Bestätigung

der Dublin-Haft ein. Mit Verfügung vom 23. September 2017, dem Vertreter

am selben Tag (vorab) per E-Mail zugestellt, wurde dem Beschwerdeführer Frist

bis zum 25. September 2017 angesetzt, um in deutscher Sprache zum Antrag

des Migrationsamtes Stellung zu nehmen. Am 24. Sep­tember 2017 sandte der

Vertreter des Beschwerdeführers eine E-Mail an das Zwangsmassnahmengericht, mit

der er einerseits eine vom 25. September 2017 datierende, auf Französisch

verfasste Stellungnahme einreichte und gleichzeitig mitteilte, dass die

endgültige, auf Deutsch übersetzte Fassung das Gericht am nächsten Tag per Post

erreichen werde. Mit E-Mail vom 25. September 2017 bat der Vertreter des

Beschwerdeführers, die Frist für die Einreichung der deutschen Übersetzung bis

zum 9. Oktober 2017 zu verlängern. Das Zwangsmassnahmengericht fällte am

26.

September 2017 um 14.45 Uhr sein Urteil.

6.4

Gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung beginnt die Behandlungsfrist mit dem Eingang

der Beschwerde zu laufen. Vorliegend lief die Frist damit ab dem Eingang

der E-Mail des Vertreters des Beschwerdeführers beim Migrationsamt bzw. der

Einreichung der Vollmacht am 21. September 2017, 10.06 Uhr. Demnach

fällte das Zwangsmassnahmengericht seinen Entscheid nach knapp 125 Stunden

bzw. innert vier Arbeitstagen. In Anbetracht dessen, dass es sich um ein

schriftliches Verfahren handelt, erging der vor­instanzliche Entscheid innert

der von Art. 5 Ziff. 4 EMRK geforderten kurzen Frist, zumal der

Vertreter des Beschwerdeführers mit seinem Verhalten (insbesondere dem

Fristerstreckungsgesuch) nicht zur Beschleunigung des Verfahrens beigetragen

hat.

6.5

Der

Beschwerdeführer macht weiter geltend, ihm sei telefonisch von einer

Gerichtsschreiberin versichert worden, dass jemand seine französische Eingabe

übersetzt hätte. Daraufhin habe er darauf verzichtet, eine deutsche Übersetzung

seiner französischen Stellungnahme einzureichen. Ausserdem habe er ein

Einschreiben mit folgendem Inhalt an das Zwangsmassnahmengericht geschickt:

"Ich bitte Sie, […] die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs meines

Klienten in Kenntnisnahmen der im Anhang aufgeführten Elemente (insbesondere

laufendes Eheschliessungsverfahren) zu überprüfen. […]" Das

widersprüchliche Verfahren der Vorinstanz verletze das Willkürverbot und den

Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV.

6.5.1

Das Zwangsmassnahmengericht wies den Beschwerdeführer bereits in der

Verfügung vom 23. September 2017 darauf hin, dass eine allfällige

Stellungnahme in deutscher Sprache zu erfolgen habe. Es hielt auch fest, dass

bei Säumnis Verzicht auf Stellungnahme angenommen und aufgrund der Akten

entschieden werde. Diese Hinweise sind rechtmässig, sind doch Eingaben in der

Amtssprache – in Zürich also auf Deutsch (Art. 48 KV) – zu machen und

müssen fremdsprachige Rekursschriften nicht angenommen werden (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegesetz

des Kantons Zürich (VRG), 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§ 22 N. 7). Die vom Beschwerdeführer beantragte Fristverlängerung um

zwei Wochen erscheint angesichts der sehr kurzen Frist zur Behandlung von

Dublin-Beschwerden sodann von vornherein ausgeschlossen und wurde von der Vorinstanz

daher zu Recht abgewiesen.

6.5.2

Die vom Beschwerdeführer behauptete Zusicherung betreffend die Übersetzung

seiner Eingabe durch das Zwangsmassnahmengericht wird sodann durch die

vorinstanzlichen Akten nicht gestützt. So liegt eine Aktennotiz einer Auditorin

des Zwangsmassnahmengerichts vor, in der diese den Inhalt eines Telefonats vom

25.

September 2017, 15.45 Uhr, mit dem Vertreter des Beschwerdeführers

zusammenfasst. Darin wird unter anderem festgehalten, dass die Auditorin dem

Vertreter des Beschwerdeführers mitgeteilt habe, dass an einer allfälligen

Verhandlung ein Französisch-Dolmetscher anwesend sei. Dass die schriftliche

Eingabe durch das Zwangsmassnahmengericht übersetzt werde, wurde dem Vertreter

des Beschwerdeführers gemäss der Aktennotiz jedoch nicht zugesichert. Ausserdem

ist zu beachten, dass der Vertreter des Beschwerdeführers nach diesem

Telefonat per E-Mail eine Fristverlängerung zur Einreichung der deutschen

Übersetzung seiner Stellungnahme beantragte. Hätte der Vertreter des

Beschwerdeführers tatsächlich die von ihm behauptete telefonische Zusicherung

erhalten, hätte er diese Fristverlängerung aber gar nicht mehr benötigt.

Insgesamt liegen damit keine Hinweise für die vom Beschwerdeführer geltend

gemachte Zusicherung vor. Das Vorgehen der Vorinstanz, die französische

Stellungnahme des Beschwerdeführers unberücksichtigt zu lassen, ist damit weder

willkürlich noch treuwidrig.

6.5.3

Sofern der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, er habe auch mit

Schreiben vom 21. September 2017 verlangt, dass die Rechtmässigkeit

"in Kenntnisnahme der im Anhang aufgeführten Elemente (insbesondere

laufendes Eheschliessungsverfahren)" zu prüfen sei, sinngemäss eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, kann dem nicht gefolgt werden:

Mit der blossen Nennung eines Stichwortes ist der Beschwerdeführer seiner

Begründungs- und Substanziierungspflicht in keiner Weise nachgekommen

(Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 45), weshalb es nicht rechtsverletzend ist,

dass die Vorinstanz hierauf nicht weiter eingegangen ist. Zudem bringt der

Beschwerdeführer auch vor Verwaltungsgericht vor, die Anordnung der Dublin-Haft

sei aufgrund der anstehenden Eheschliessung unzulässig. Da dem

Verwaltungsgericht in Bezug auf die streitige Rechtsfrage dieselbe Kognition

wie der Vorinstanz zukommt, würde eine allfällige Gehörsverletzung damit

ohnehin als geheilt gelten und wäre von einer Rückweisung der Sache an die

Vorinstanz abzusehen.

6.5.4

Schliesslich ist anzumerken, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom

26.

Sep­tember 2017 zwar nicht auf die französische Stellungnahme des

Beschwerdeführers eingegangen ist, sie aber dennoch geprüft hat, ob die

Voraussetzungen für die Anordnung der Dublin-Haft gegeben sind. Das

beschwerdeführerische Argument, wonach die Rechtmässigkeit der Haft nicht

überprüft worden sei, verfängt daher auch deshalb nicht.

7.

Zusammenfassend erweist sich die Dublin-Haft damit als

rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

8.

8.1

Ausgangsgemäss

wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in

Verbindung mit § 70 VRG). Insbesondere angesichts des absehbaren

Wegweisungsvollzugs sind die Kosten jedoch wegen offensichtlicher

Unerhältlichkeit abzuschreiben. Damit ist das Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

8.2

Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf

unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung

besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Die Bedürftigkeit des

Beschwerdeführers ist vorliegend unbestritten. Die Beschwerde kann nicht als

offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden und angesichts der sich

stellenden Rechtsfragen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht

in der Lage wäre, seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Das Gesuch

um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher gutzuheissen und dem

Rechtsvertreter Frist zur Einreichung der Honorarnote anzusetzen.

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG

hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt

wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der

Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 1'080.-- Total der Kosten.

4.

Die

Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch

wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.

5.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Dem

Beschwerdeführer wird in der Person von Dr. iur. B ein

unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Dieser wird aufgefordert, dem

Verwaltungsgericht innert einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses

Urteils eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die

Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt

würde (§ 9 Abs. 2 GebV VGr). Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16

Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von

der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung an …

Abkürzungsverzeichnis:

AsylG Asylgesetz

vom 26. Juni 1998 (SR 142.31)

AuG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die

Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20)

BGG Bundesgesetz

über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)

BV Bundesverfassung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101)

EMRK Konvention

vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

(SR 0.101)

GebV VGR Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (LS 175.252)

KV Verfassung des

Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (LS 101)

VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (LS

175.

)