Lexipedia

Entscheid

VB.2017.00645

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00645

4. Dezember 2017Deutsch8 min

(URT.2017.19417)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Strassenverkehrsamt des

Kantons Zürich verweigerte A mit Verfügung vom 12. Mai 2017 die Erteilung

eines Lernfahr-/Führerausweises für die Dauer von neun Monaten mit

Wirkung ab 22. Januar 2015 bis und mit 21. Oktober

2015. Gleichzeitig hielt es fest, dass die Massnahme bereits vollzogen sei.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung wandte sich A

mit Schreiben vom 7. Juni 2017 Rekurs an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich und verlangte eine

Entschädigung. Dieses Schreiben wurde am 22. Juni 2016 nach erfolgter

Stellungnahme an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich

weitergeleitet, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 30. August 2017

abwies.

III.

Am 29. September 2017 erhob A

dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, den

Rekursentscheid aufzuheben sowie eine Parteientschädigung von Fr. 10'000.-.

Das Strassenverkehrsamt des

Kantons Zürich beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 9. Oktober

2017, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und die Kosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich teilte am 11. Oktober 2017 mit, auf eine

Vernehmlassung zur Beschwerde zu verzichten.

Der

Einzelrichter erwägt:

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von

Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus

§ 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den

Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie

nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen

werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für

eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

2.

2.1

Am 12. Juni 2014 lenkte der

Beschwerdeführer, ohne im Besitz eines anerkannten schweizerischen

Führerausweises zu sein, den Personenwagen KFZ.-NR. 01 auf der

Lutherstrasse in Zürich und am 22. Januar 2015 ein weiteres Mal auf der

Schwyzerstrasse in Richterswil.

2.2

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Innerschwyz vom 8. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer darauf unter

anderem des mehrfachen vorsätzlichen Führens eines Fahrzeugs mit ausländischem

Führerausweis im Sinn von Art. 147 Ziff. 1 in Verbindung mit

Art. 42 Abs. 4 der Verordnung über die

Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober

1976.

(VZV) für schuldig befunden und mit einer Geldstrafe von

60.

Tagessätzen zu Fr. 30.- sowie mit einer Busse von Fr. 1'250.-

bestraft.

2.3

Das

Kantonsgericht Schwyz trat auf die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene

Beschwerde mit Verfügung vom 20. November 2016 nicht ein. Am 3. März

2017.

bestätigte das Bundesgericht dessen Entscheid.

2.4

Auf dieser

Grundlage verweigerte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 12. Mai

2017.

gestützt auf Art. 15e des

Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 (SVG) die Erteilung eines

Lernfahr-/Führerausweises für die Dauer von neun Monaten.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde nicht dar, inwiefern die Erwägungen

der Vorinstanz, in denen sie ausführlich die Verweigerung der Erteilung des

Lern-/Führerausweises sowie deren Dauer auf ihre Zulässigkeit überprüft,

rechtsfehlerhaft wären. Kommt der Beschwerdeführer seiner Rügepflicht nicht

nach, ist es nicht Sache der Rechtsmittelbehörde,

alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen (vgl. dazu ausführlich

VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00245, E. 3.3). Einer

Rechtskontrolle, auf welche das Verwaltungsgericht

beschränkt ist, hält der Entscheid ohne Weiteres

stand (vgl. § 50 VRG). Insbesondere ist kein Grund ersichtlich,

welcher in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ein Abweichen vom rechtskräftigen

Strafbefehl gerechtfertigt hätte (vgl. dazu VGr, 12. September 2017,

VB.2016.00564, E. 3.1). Die Vorinstanz hat zu Recht den Entscheid der

Beschwerdegegnerin bestätigt; auf die entsprechenden zutreffenden Erwägungen

kann vollumfänglich verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 Satz 2 VRG).

3.1.1

Ergänzend fällt in Betracht, dass sich der Beschwerdeführer zu Unrecht auf

eine Praxis zu leichten Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften

beruft. Für die Sanktion massgeblich ist vorliegend – entsprechend der Auffassung

der Vorinstanzen – Art. 15e Abs. 1 SVG. Danach beträgt die Sperrfrist

mindestens sechs Monate. Unter Berücksichtigung der Umstände und des Vorlebens

des Beschwerdeführers erweist sich die angeordnete Dauer von neun Monaten als

angemessen.

3.1.2

Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, er habe in diesem Jahr den

schweizerischen Führerschein erworben, nachdem er nun die neunmonatige Frist

mehr als abgewartet hätte. Diesbezüglich ist anzumerken, dass in der

angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin festgehalten wurde, die Massnahme sei bereits vollzogen. Damit stand dem Erwerb

des Führerscheins aus diesem Grund nichts mehr entgegen.

3.1.3

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er dürfe nicht im Nachhinein

nochmals bestraft werden, ist festzuhalten, dass die Parallelität von Straf-

und Administrativverfahren bei Strassenverkehrsdelikten nach ständiger

Rechtsprechung des Bundesgerichts das Verbot der doppelten Bestrafung nicht

verletzt (BGr, 9. Januar 2015,1C_55/2014 E. 2.3; BGE 137 I 363

E. 2.3.2 und 2.4). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat

diese Regelung zudem als mit der der Europäischen Menschenrechtskonvention

konform bestätigt (vgl. den Entscheid des Gerichtshofes Nr. 31982/96 i. S. T. c. Schweiz,

publ. in: VPB 64/2000 Nr. 152, S. 1391 f.; vgl. auch Urteil vom

4.

Oktober 2016, Nr. 21563/12 i. S. R. c. Suisse). Demzufolge erfolgte vorliegend

durch die Auferlegung einer Busse und der zusätzlichen Verweigerung des

Führerausweises kein Verstoss gegen den Grundsatz "ne bis in idem".

3.2

Schliesslich

wendet sich der Beschwerdeführer gegen die ihm in der angefochtenen Verfügung

auferlegte Gebühr von Fr. 380.- sowie gegen die Kosten für das

vorinstanzliche Rekursverfahren im Umfang von insgesamt Fr. 1'635.- (Fr. 1'500.-

Staatsgebühr und Fr. 135.- Ausfertigungsgebühren).

3.2.1

Bei der von der Beschwerdegegnerin erhobenen Gebühr handelt es sich um eine

Verwaltungsgebühr, deren Erhebung sich nach dem im öffentlichen Recht geltenden

Legalitätsprinzip auf eine gesetzliche Grundlage stützen können muss. Dazu

führte die Vor­instanz zutreffend aus, diese befinde sich in § 13

Abs. 1 VRG, Art. 105 SVG, § 14 des kantonalen

Verkehrsabgabegesetzes vom 11. September 1966 (VAG), der gestützt darauf

erlassenen Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966

(GebO VB) sowie der Gebührenverfügung der Sicherheitsdirektion. Gemäss

letzterer werden bei Administrativmassnahmen betreffend Fahrverbote (Entzug,

Verweigerung, Aberkennung, Sperr-/Wartefrist) von sieben bis zwölf Monaten Gebühren

von Fr. 380.- erhoben, welche nicht mit einer allfälligen Busse oder

Geldstrafe im Strafverfahren zu verwechseln sind und zusätzlich anfallen. Die

Auferlegung der Gebühr von Fr. 380.- entsprach diesen Vorgaben und war

zulässig.

3.2.2

Im Rekursverfahren erfolgt der Entscheid über die Auflage der

Verfahrenskosten grundsätzlich nach dem Unterliegerprinzip. Wer mit seinen

Anträgen nicht durchdringt, muss in der Regel auch die Kosten tragen (§ 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Höhe dieser Kosten bestimmt sich nach einer

vom Regierungsrat erlassenen Verordnung (§ 13 Abs. 1 VRG). Gemäss

§ 5 GebO VB betragen die Staatsgebühren für Entscheide im

Rechtsmittelverfahren Fr. 50.- bis Fr. 4'000.-. Innerhalb dieses

Rahmens ist die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung des Geschäfts zu

berechnen (§ 9 Abs. 1 GebO VB).

Die Bemessung der Schreibgebühren richtet sich sodann

nach den detaillierten Vorgaben von § 7 GebO VB. Bei der Bemessung

verfügen die Behörden über einen weiten Ermessensspielraum und darf die

Rechtsmittelinstanz nur im Fall einer zu stark von der Regel abweichenden

Kostenauferlegung korrigierend eingreifen (BGr, 17. Mai 2010,2C_856/2009,

E. 3.3; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13

N. 25).

Dass die Vorinstanz die Kosten

nach Abweisung der Beschwerde ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auferlegte,

ist demnach nicht zu beanstanden. Sodann liegt die Höhe der von der Vorinstanz

festgelegten Staatsgebühr mit Fr. 1'500.- deutlich in der unteren Hälfte

des von § 5 GebO VB vorgesehenen

Kostenrahmens. Im angefochtenen Entscheid wird – unter Bezugnahme die gesetzlichen

Kriterien und die Rechtsprechung – eine eingehende Überprüfung vorgenommen. Der

Beschwerdeführer macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich,

inwiefern die Staatsgebühr nicht dem Zeitaufwand und der finanziellen und

rechtlichen Tragweite des Entscheids entsprechen sollte. Das Verhältnis zur

Busse aus dem Strafverfahren bzw. zur Gebühr der erstinstanzlichen Verfügung,

ist nach den gesetzlichen Vorgaben unerheblich. Inwiefern die Erhebung bzw. die

Höhe der Ausfertigungsgebühren von Fr. 135.- zu beanstanden sein sollte,

ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher begründet.

Die Vorinstanz hat den ihr zustehenden Ermessensspielraum daher auch bei der Bemessung

der Verfahrenskosten nicht überschritten.

3.2.3

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid

auch bezüglich der Nebenfolgen rechtmässig ist.

4.

Die Rügen erweisen sich damit insgesamt als unbegründet und

die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei

diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 1'580.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an