VB.2017.00645
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00645
4. Dezember 2017Deutsch8 min
(URT.2017.19417)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2017.00645
Urteil
vom 4. Dezember 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,
Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In
Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Verweigerung
Lernfahrausweis/Führerausweis,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Strassenverkehrsamt des
Kantons Zürich verweigerte A mit Verfügung vom 12. Mai 2017 die Erteilung
eines Lernfahr-/Führerausweises für die Dauer von neun Monaten mit
Wirkung ab 22. Januar 2015 bis und mit 21. Oktober
2015. Gleichzeitig hielt es fest, dass die Massnahme bereits vollzogen sei.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung wandte sich A
mit Schreiben vom 7. Juni 2017 Rekurs an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich und verlangte eine
Entschädigung. Dieses Schreiben wurde am 22. Juni 2016 nach erfolgter
Stellungnahme an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
weitergeleitet, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 30. August 2017
abwies.
III.
Am 29. September 2017 erhob A
dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, den
Rekursentscheid aufzuheben sowie eine Parteientschädigung von Fr. 10'000.-.
Das Strassenverkehrsamt des
Kantons Zürich beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 9. Oktober
2017, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich teilte am 11. Oktober 2017 mit, auf eine
Vernehmlassung zur Beschwerde zu verzichten.
Der
Einzelrichter erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von
Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus
§ 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den
Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie
nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen
werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für
eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.
2.
2.1
Am 12. Juni 2014 lenkte der
Beschwerdeführer, ohne im Besitz eines anerkannten schweizerischen
Führerausweises zu sein, den Personenwagen KFZ.-NR. 01 auf der
Lutherstrasse in Zürich und am 22. Januar 2015 ein weiteres Mal auf der
Schwyzerstrasse in Richterswil.
2.2
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Innerschwyz vom 8. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer darauf unter
anderem des mehrfachen vorsätzlichen Führens eines Fahrzeugs mit ausländischem
Führerausweis im Sinn von Art. 147 Ziff. 1 in Verbindung mit
Art. 42 Abs. 4 der Verordnung über die
Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober
1976.
(VZV) für schuldig befunden und mit einer Geldstrafe von
60.
Tagessätzen zu Fr. 30.- sowie mit einer Busse von Fr. 1'250.-
bestraft.
2.3
Das
Kantonsgericht Schwyz trat auf die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene
Beschwerde mit Verfügung vom 20. November 2016 nicht ein. Am 3. März
2017.
bestätigte das Bundesgericht dessen Entscheid.
2.4
Auf dieser
Grundlage verweigerte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 12. Mai
2017.
gestützt auf Art. 15e des
Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 (SVG) die Erteilung eines
Lernfahr-/Führerausweises für die Dauer von neun Monaten.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde nicht dar, inwiefern die Erwägungen
der Vorinstanz, in denen sie ausführlich die Verweigerung der Erteilung des
Lern-/Führerausweises sowie deren Dauer auf ihre Zulässigkeit überprüft,
rechtsfehlerhaft wären. Kommt der Beschwerdeführer seiner Rügepflicht nicht
nach, ist es nicht Sache der Rechtsmittelbehörde,
alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen (vgl. dazu ausführlich
VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00245, E. 3.3). Einer
Rechtskontrolle, auf welche das Verwaltungsgericht
beschränkt ist, hält der Entscheid ohne Weiteres
stand (vgl. § 50 VRG). Insbesondere ist kein Grund ersichtlich,
welcher in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ein Abweichen vom rechtskräftigen
Strafbefehl gerechtfertigt hätte (vgl. dazu VGr, 12. September 2017,
VB.2016.00564, E. 3.1). Die Vorinstanz hat zu Recht den Entscheid der
Beschwerdegegnerin bestätigt; auf die entsprechenden zutreffenden Erwägungen
kann vollumfänglich verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 Satz 2 VRG).
3.1.1
Ergänzend fällt in Betracht, dass sich der Beschwerdeführer zu Unrecht auf
eine Praxis zu leichten Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften
beruft. Für die Sanktion massgeblich ist vorliegend – entsprechend der Auffassung
der Vorinstanzen – Art. 15e Abs. 1 SVG. Danach beträgt die Sperrfrist
mindestens sechs Monate. Unter Berücksichtigung der Umstände und des Vorlebens
des Beschwerdeführers erweist sich die angeordnete Dauer von neun Monaten als
angemessen.
3.1.2
Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, er habe in diesem Jahr den
schweizerischen Führerschein erworben, nachdem er nun die neunmonatige Frist
mehr als abgewartet hätte. Diesbezüglich ist anzumerken, dass in der
angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin festgehalten wurde, die Massnahme sei bereits vollzogen. Damit stand dem Erwerb
des Führerscheins aus diesem Grund nichts mehr entgegen.
3.1.3
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er dürfe nicht im Nachhinein
nochmals bestraft werden, ist festzuhalten, dass die Parallelität von Straf-
und Administrativverfahren bei Strassenverkehrsdelikten nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichts das Verbot der doppelten Bestrafung nicht
verletzt (BGr, 9. Januar 2015,1C_55/2014 E. 2.3; BGE 137 I 363
E. 2.3.2 und 2.4). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat
diese Regelung zudem als mit der der Europäischen Menschenrechtskonvention
konform bestätigt (vgl. den Entscheid des Gerichtshofes Nr. 31982/96 i. S. T. c. Schweiz,
publ. in: VPB 64/2000 Nr. 152, S. 1391 f.; vgl. auch Urteil vom
4.
Oktober 2016, Nr. 21563/12 i. S. R. c. Suisse). Demzufolge erfolgte vorliegend
durch die Auferlegung einer Busse und der zusätzlichen Verweigerung des
Führerausweises kein Verstoss gegen den Grundsatz "ne bis in idem".
3.2
Schliesslich
wendet sich der Beschwerdeführer gegen die ihm in der angefochtenen Verfügung
auferlegte Gebühr von Fr. 380.- sowie gegen die Kosten für das
vorinstanzliche Rekursverfahren im Umfang von insgesamt Fr. 1'635.- (Fr. 1'500.-
Staatsgebühr und Fr. 135.- Ausfertigungsgebühren).
3.2.1
Bei der von der Beschwerdegegnerin erhobenen Gebühr handelt es sich um eine
Verwaltungsgebühr, deren Erhebung sich nach dem im öffentlichen Recht geltenden
Legalitätsprinzip auf eine gesetzliche Grundlage stützen können muss. Dazu
führte die Vorinstanz zutreffend aus, diese befinde sich in § 13
Abs. 1 VRG, Art. 105 SVG, § 14 des kantonalen
Verkehrsabgabegesetzes vom 11. September 1966 (VAG), der gestützt darauf
erlassenen Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966
(GebO VB) sowie der Gebührenverfügung der Sicherheitsdirektion. Gemäss
letzterer werden bei Administrativmassnahmen betreffend Fahrverbote (Entzug,
Verweigerung, Aberkennung, Sperr-/Wartefrist) von sieben bis zwölf Monaten Gebühren
von Fr. 380.- erhoben, welche nicht mit einer allfälligen Busse oder
Geldstrafe im Strafverfahren zu verwechseln sind und zusätzlich anfallen. Die
Auferlegung der Gebühr von Fr. 380.- entsprach diesen Vorgaben und war
zulässig.
3.2.2
Im Rekursverfahren erfolgt der Entscheid über die Auflage der
Verfahrenskosten grundsätzlich nach dem Unterliegerprinzip. Wer mit seinen
Anträgen nicht durchdringt, muss in der Regel auch die Kosten tragen (§ 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Höhe dieser Kosten bestimmt sich nach einer
vom Regierungsrat erlassenen Verordnung (§ 13 Abs. 1 VRG). Gemäss
§ 5 GebO VB betragen die Staatsgebühren für Entscheide im
Rechtsmittelverfahren Fr. 50.- bis Fr. 4'000.-. Innerhalb dieses
Rahmens ist die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung des Geschäfts zu
berechnen (§ 9 Abs. 1 GebO VB).
Die Bemessung der Schreibgebühren richtet sich sodann
nach den detaillierten Vorgaben von § 7 GebO VB. Bei der Bemessung
verfügen die Behörden über einen weiten Ermessensspielraum und darf die
Rechtsmittelinstanz nur im Fall einer zu stark von der Regel abweichenden
Kostenauferlegung korrigierend eingreifen (BGr, 17. Mai 2010,2C_856/2009,
E. 3.3; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13
N. 25).
Dass die Vorinstanz die Kosten
nach Abweisung der Beschwerde ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auferlegte,
ist demnach nicht zu beanstanden. Sodann liegt die Höhe der von der Vorinstanz
festgelegten Staatsgebühr mit Fr. 1'500.- deutlich in der unteren Hälfte
des von § 5 GebO VB vorgesehenen
Kostenrahmens. Im angefochtenen Entscheid wird – unter Bezugnahme die gesetzlichen
Kriterien und die Rechtsprechung – eine eingehende Überprüfung vorgenommen. Der
Beschwerdeführer macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich,
inwiefern die Staatsgebühr nicht dem Zeitaufwand und der finanziellen und
rechtlichen Tragweite des Entscheids entsprechen sollte. Das Verhältnis zur
Busse aus dem Strafverfahren bzw. zur Gebühr der erstinstanzlichen Verfügung,
ist nach den gesetzlichen Vorgaben unerheblich. Inwiefern die Erhebung bzw. die
Höhe der Ausfertigungsgebühren von Fr. 135.- zu beanstanden sein sollte,
ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher begründet.
Die Vorinstanz hat den ihr zustehenden Ermessensspielraum daher auch bei der Bemessung
der Verfahrenskosten nicht überschritten.
3.2.3
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid
auch bezüglich der Nebenfolgen rechtmässig ist.
4.
Die Rügen erweisen sich damit insgesamt als unbegründet und
die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei
diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 1'580.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an
…