VB.2017.00647
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00647
31. Januar 2018Deutsch21 min
(URT.2018.19598)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2017.00647
Urteil
der 2. Kammer
vom 31. Januar 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungsbewilligung
(Widerruf),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1965, Staatsangehöriger der Türkei, reiste am 9. Juli 2003 in die
Schweiz ein und heiratete die Schweizer Bürgerin C, geboren 1958. Im Rahmen des
Familiennachzugs erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung. 2003 kam das
gemeinsame Kind D, welches Schweizer Bürger ist, zur Welt. Am 18. September
2008 wurde A die Niederlassungsbewilligung erteilt. Die Ehe wurde am 5. Januar
2012 geschieden. Die elterliche Sorge für D wurde beiden Elternteilen entzogen.
B. A ist
in der Schweiz straffällig geworden:
-
Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Bülach vom 27. November
2003 wurde er wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG) zu einer bedingten Gefängnisstrafe von zwei
Monaten (Probezeit zwei Jahre) verurteilt.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
3. August 2006 wurde er wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
(BetmG) sowie mehrfacher Übertretung desselben zu einer bedingten
Gefängnisstrafe von 60 Tagen (drei davon durch Haft erstanden, Probezeit
zwei Jahre) verurteilt.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. März
2007 wurde er wegen Widerhandlung gegen das BetmG sowie mehrfacher Übertretung
desselben zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 50.-
(davon zwei Tagessätze durch Polizeihaft erstanden, Probezeit drei Jahre) und
einer Busse von Fr. 300.- verurteilt.
-
Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 21. Juli 2010
wurde er wegen versuchter Nötigung und Tätlichkeiten mit einer Gesamtstrafe
(unter Widerruf der Strafbefehle vom 3. August 2006 und 19. März
2007) zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen (davon 83 Tagessätze
durch Polizeihaft und Untersuchungshaft erstanden) bestraft.
-
Mit Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Bülach vom 24. Juli
2012 wurde er wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung zu einer Busse
von Fr. 650.- verurteilt.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
26. September 2012 wurde er wegen Vergehens gegen das BetmG sowie
mehrfacher Übertretung desselben zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu
je Fr. 50.- (davon ein Tagessatz durch Haft erstanden) und einer Busse von
Fr. 300.- verurteilt.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
16. Januar 2013 wurde er wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung als Zusatzstrafe
zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E vom 26. September 2012 zu einer
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 50.- verurteilt.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
5. Februar 2016 wurde er wegen mehrfachen Vergehens gegen das BetmG sowie
mehrfacher Übertretung desselben zu 720 Stunden gemeinnütziger Arbeit (davon
68 Stunden durch Haft erstanden) und einer Busse von Fr. 400.-
verurteilt.
A ist am 7. Mai 2004 und
am 26. April 2007 wegen seiner Straffälligkeit migrationsrechtlich
verwarnt worden.
C. Mit
Verfügung vom 16. Januar 2017 widerrief das Migrationsamt die
Niederlassungsbewilligung von A, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm
Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 18. April 2017.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 31. August 2017 ab und setzte A
Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 17. November 2017.
III.
Am 2. Oktober 2017 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der Verfügung des Migrationsamts
vom 16. Januar 2017 (recte: des Entscheids der Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion vom 31. August 2017), unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Mit Präsidialverfügung vom 3. Oktober 2017 erhob der
Abteilungspräsident aufgrund der gegenüber dem Kanton Zürich bestehenden
Schulden einen Kostenvorschuss.
Am 23. Oktober 2017 stellte A ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands. Dieses wies der Abteilungspräsident mit Präsidialverfügung vom
30.
Oktober 2017 wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde
ab.
Am 20. November 2017 beantragte A die Gewährung von
zwei Ratenzahlungen für die Leistung des Kostenvorschusses. Der
Abteilungspräsident bewilligte das Gesuch mit Präsidialverfügung vom 21. November
2017.
A leistete die Raten fristgerecht.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion
auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des
angefochtenen Entscheids (§ 20Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Die
Niederlassungsbewilligung kann nach Art. 63Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG) widerrufen werden, wenn der Ausländer
in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere
oder die äussere Sicherheit gefährdet. Dieser Widerrufsgrund gilt auch, wenn
der Ausländer sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und
ordnungsgemäss im Land aufgehalten hat (Art. 63Abs. 2 AuG). Im Rahmen
von Art. 63Abs. 1 lit. b AuG muss, anders als beim
Widerrufsgrund von Art. 63Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 62Abs. 1 lit. b
AuG, nicht eine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (d. h. zu einer Strafe von
mindestens einem Jahr, BGE 137 II 297 E. 2.1; 135 II 377 E. 4.2 und
E. 4.5) vorliegen. Ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn die ausländische Person durch ihre
Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche,
psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat.
Indes können auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen als
"schwerwiegend" im Sinn von Art. 63Abs. 1 lit. b AuG
bezeichnet werden. So ist ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung namentlich
auch dann möglich, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen
Massnahmen bzw. ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht beeindrucken lässt und
damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die
Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1; 137 II 297 E. 3).
Folglich kann auch eine Anhäufung von Verstössen, die für sich genommen für
einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen,
wobei nicht die Schwere der verhängten Strafen, sondern die Vielzahl der
Delikte entscheidend ist.
2.2
Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
liegt auch bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen
oder privatrechtlichen Verpflichtungen vor (vgl. Art. 80Abs. 1
lit. b über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
[VZAE]). Schuldenwirtschaft vermag für sich allein den
Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht zu rechtfertigen, sondern es
bedarf erschwerender Merkmale. Blosse Liederlichkeit rechtfertigt einen solchen
Widerruf nicht (BGr, 6. Oktober 2010,2C_273/2010, E. 3.3). Die
Verschuldung muss selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (BGE 137
II 297 E. 3.3; BGr, 1. Dezember 2014,2C_699/2014, E. 3.2 mit
weiteren Hinweisen). Davon ist nicht leichthin auszugehen (BGr, 12. September
2017,2C_164/2017, E. 3.1). Der ausländerrechtliche Bewilligungswiderruf
ist nicht ein schuldbetreibungsrechtliches Instrument zur Eintreibung
bestehender Schulden. Eine Entfernung aus der Schweiz dürfte einerseits eher
dazu führen, dass die Gläubiger faktisch keinerlei reelle Aussichten mehr
hätten, für ihre Forderungen auch nur teilweise befriedigt zu werden (BGr, 6. Oktober
2010,2C_273/2010, E. 3.3). Ob der Ausländer willens und in der Lage ist,
sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, kann nur anhand einer
Gesamtbetrachtung seines Verhaltens beurteilt werden (BGE 137 II 297 E. 3.3).
2.3
Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung.
Der Widerruf muss sich als verhältnismässig erweisen (Art. 96Abs. 1
AuG). Dabei sind die Schwere des Delikts und das Verschulden des Betroffenen,
der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem,
der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die
ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145
E. 2.4; 135 II 377 E. 4.3). Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts sind umso strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche
Massnahme zu stellen, je länger eine ausländische Person in der Schweiz
anwesend war. Die Aufenthaltsberechtigung eines Ausländers, der sich schon seit
langer Zeit hier aufhält, soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit
Zurückhaltung widerrufen oder nicht mehr verlängert werden. Allerdings ist dies
bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen,
wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat
(BGE 139 I 31 E. 2.3; BGE 139 I 16 E. 2.2.1; 135 II 377 E. 4.3).
Das trifft insbesondere zu, wenn der Betroffene besonders hochwertige
Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat oder er zeigt, dass er auch
künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die hiesige Rechtsordnung
zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1; 139 I 31 E. 2.1; 137 II 297 E. 3.3).
2.4
Zu
berücksichtigen ist weiter, dass es das Recht auf Familienleben (Art. 8
der Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 [EMRK] bzw. Art. 13
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV])
verletzen kann, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige in der Schweiz
weilen, die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird; vorausgesetzt wird nach
ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der hier weilende
Familienangehörige selber ein gefestigtes Anwesenheitsrecht hat (BGE 130 II 281
E. 3.1; 126 II 377 E. 2b/aa). Art. 8 EMRK verschafft gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt
in einem bestimmten Staat oder auf Wahl des für das Familienleben am
geeignetsten erscheinenden Orts (BGE 138 I 246 E. 3.2.1; 126 II 377
E. 2b/cc). Eine Verletzung von Art. 8 EMRK liegt nicht vor, wenn es
(auch) den fest anwesenheitsberechtigten Familienmitgliedern zumutbar ist, ihr
Familienleben im Ausland zu führen (BGE 135 I 143 E. 2.2).
Unabhängig vom Vorliegen familiärer Beziehungen kann eine
ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme das Recht auf Privatleben i. S. v. Art. 8 EMRK verletzen (vgl. BGE
139.
I 16 E. 2.2.2). Nach der Rechtsprechung des EGMR bilden die sozialen
Bindungen zwischen dem Einwanderer und der Gemeinschaft, in der dieser sein
Leben und seinen Platz gefunden hat, Teil des Begriffs "Privatleben"
im Sinn von Art. 8 EMRK (EGMR-Urteil Vasquez gegen Schweiz vom 26. November
2013.
[Nr. 1785/08] § 37). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
bedarf es für einen entsprechenden Anspruch auf Achtung des Privatlebens
besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender Bindungen gesellschaftlicher
oder beruflicher Natur bzw. vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären
bzw. ausserhäuslichen Bereich in der Schweiz. In der Regel genügen hierfür eine
lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration für sich nicht
(BGE 130 II 281 E. 3.2.1; 126 II 377 E. 2c; BGr, 14. Oktober
2014,2C_1229/2013, E. 2.2).
Ein Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben
kann unter den Voraussetzungen von Art. 8Abs. 2 EMRK und Art. 36
BV gerechtfertigt werden, sofern er gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist
sowie einem legitimen Interesse des Staates entspricht (Botschaft des
Bundesrats zum AuG vom 8. März 2002 [Botschaft zum AuG], BBl 2002, 3740). Es
sind damit die im Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen
gegeneinander abzuwägen. Das öffentliche Interesse überwiegt, wenn die
Massnahme durch ein "herausragendes soziales Bedürfnis"
gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig
erscheint bzw. einer fairen Interessenabwägung entspricht (BGE 140 I 145; BGr,
2.
Dezember 2014,2C_245/2014, E. 2.3). Die anzuwendenden Kriterien
stimmen inhaltlich mit denjenigen überein, welche nach innerstaatlichem Recht
zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme
(Art. 5Abs. 2 BV; Art. 96 AuG; BGr, 27. Februar 2014,
2C_718/2013, E. 3.1) zur Anwendung kommen, und bestehen aus: (1) Art
und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei besonders ins
Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen und
es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht; (2) Dauer des
Aufenthalts im Land; (3) seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das
Verhalten des Betroffenen während dieser; (4) sozialen, kulturellen und
familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland;
(5) gesundheitlichem Zustand sowie (6) mit der aufenthaltsbeendenden
Massnahme verbundenen Dauer der Fernhaltung.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer hat seit seiner Einreise im Jahr 2003 regelmässig delinquiert.
Über einen Zeitraum von rund vierzehn Jahren wurde er acht Mal strafrechtlich
verurteilt, und zwar zu Freiheitsstrafen von insgesamt vier Monaten (bzw. 120 Tagen),
Geldstrafen von insgesamt 345 Tagessätzen, Bussen in Höhe von über Fr. 1'650.-,
sowie zu 720 Stunden gemeinnütziger Arbeit, jedoch nie zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe von über zwölf Monaten. Dabei handelt es sich mehrheitlich um
BetmG-Delikte, aber auch um Gewaltdelikte (Tätlichkeiten, Nötigung, einfache
Körperverletzung). Zudem hat er Schulden, gemäss Auszug aus dem
Verlustscheinregister des Betreibungsamtes E vom 16. Februar 2016 bestehen
20.
offene Verlustscheine in der Höhe von Fr. 62'000.-. Es ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer damit den Widerrufsgrund von
Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt.
3.2
Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines Widerrufsgrundes.
Bei seinen Delikten handle es sich hauptsächlich um untergeordnete
Bagatelldelikte. Die Betäubungsmitteldelikte beträfen nur den Eigengebrauch, es
gehe folglich keine Fremdgefahr von ihm aus. Die Schulden seien unverschuldet
entstanden, da er aufgrund einer Weisung des Sozialamtes E den negativen
Entscheid der Invalidenversicherung akzeptiert habe, obwohl er damals in Therapie
gewesen sei und immer noch gesundheitliche Beschwerden gehabt habe, die ihm
eine Erwerbstätigkeit verunmöglicht hätten. Mit dem Widerruf der
Niederlassungsbewilligung sei seine Arbeitsbewilligung entfallen. Er sei
seither gar nicht mehr in der Lage, seine unverschuldeten Schulden abzubauen.
Wenn er weiterhin eine Invalidenrente erhalten hätte, hätte er wohl heute keine
Schulden. Er führe eine besonders enge Beziehung zu seinem einzigen Sohn. Wenn
man ihn lassen würde, würde er Naturalleistungen für seinen Sohn übernehmen und
ihn betreuen. Seit einigen Wochen bestehe jedoch ein Besuchsverbot, da sein
Sohn in einer Massnahme der Jugendanwaltschaft sei. Er sei die wichtigste
Bezugsperson für seinen Sohn. Wenn sein Sohn ihn verlöre, hätte das sicher
keinen positiven Einfluss auf die Massnahme und seine weitere Entwicklung. Er
sei interessiert daran, die elterliche Sorge und Obhut zu übernehmen.
3.3
Entgegen
dem Einwand des Beschwerdeführers stehen die von ihm begangenen
Betäubungsmitteldelikte nicht nur im Zusammenhang mit seinem Eigenkonsum,
sondern ist er auch immer wieder als Verkäufer von Marihuana, Kokain und Heroin
in Erscheinung getreten. Der Schluss der Vorinstanz, dass er mit seinem
Verhalten die Gesundheit einer Vielzahl anderer Menschen gefährdet hat, ist
somit nicht zu beanstanden. Auch ist er immer wieder gewalttätig geworden. So
hat der Beschwerdeführer seine damalige Ehefrau mit dem Tod bedroht, sollte sie
sich von ihm scheiden lassen, und hat sie körperlich angegriffen, um die
Überschreibung des Autos auf ihn zu erwirken. Weiter kam es zwischen ihm und
seiner neuen Lebenspartnerin zu Auseinandersetzungen, in deren Folge er sie mit
einem Stuhl schlug und ihr mit der Faust ein blaues Auge zufügte. Mit seinen
Gewaltausbrüchen hat er andere Menschen in ihrer körperlichen Integrität
verletzt und damit hohe Rechtsgüter gefährdet. Es kann daher von
Bagatelldelikten keine Rede sein. Ohne Rücksicht auf die acht erfolgten
Verurteilungen zu gemeinnütziger Arbeit, Bussen, Geld- und Freiheitsstrafen,
laufende Probezeiten und die zwei ausgesprochenen ausländerrechtlichen Verwarnungen
hat der Beschwerdeführer immer weiter delinquiert, was auf eine Geringschätzung
der öffentlichen Ordnung und eine Unbelehrbarkeit schliessen lässt. Aufgrund
der Vielzahl verschiedener Delikte sowie der immer wieder einschlägigen
Delinquenz im Betäubungsmittelbereich über einen langen Zeitraum ist von einer
erheblichen Rückfallgefahr auszugehen.
3.4
Dass der
Beschwerdeführer generell grosse Mühe damit bekundet, sich an die in der
Schweiz geltenden Regeln zu halten und seinen Verpflichtungen nachzukommen,
zeigt sodann auch seine massive Verschuldung. Er ist über Jahre hinweg seinen
öffentlich- und privatrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen. Es
handelt sich bei den bestehenden Verlustscheinen vor allem um Schulden aus den
Gerichtsverfahren und Steuerschulden. Daneben bestehen offene
Zahlungsverpflichtungen gegenüber der F AG und G AG sowie
Versicherungen und diversen weiteren Gläubigern. Die Schulden lassen sich
entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht damit erklären, dass er zu
Unrecht keine IV-Rente mehr erhält. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer immer wieder Verpflichtungen eingegangen ist, welche seine
Verhältnisse offensichtlich übersteigen. Sodann sind ihm auch die durch sein
straffälliges Verhalten verursachten Kosten bei den Gerichten anzulasten, wie
die Vorinstanz bereits zutreffend festgestellt hat. Vorzuwerfen sind ihm auch
die Schulden bei der Krankenkasse. Der Beschwerdeführer wird seit März 2003
zusätzlich von der Sozialhilfe unterstützt, welche auch seine
Krankenkassenprämien bezahlt. Die Fehlbeträge sind gemäss unbestrittener
Feststellung der Vorinstanz darauf zurückzuführen, dass die Krankenkasse keine
nicht versicherten Leistungen übernimmt und der Beschwerdeführer zudem entgegen
ihrer Auflage Medikamente in verschiedenen Apotheken bezogen hat, anstatt nur in
einer. Das Anhäufen der Schulden hat der Beschwerdeführer nach dem Gesagten
weitgehend selbstverschuldet, was auf eine gewisse Mutwilligkeit schliessen
lässt. Es sind in den Akten auch keinerlei Sanierungsbemühungen erkennbar. Dass
der Beschwerdeführer aktuell keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann, vermag
nichts daran zu ändern, dass er in den Jahren zuvor keinerlei Anstrengungen
zur Sanierung unternommen hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich seine
finanzielle Situation in der Zukunft ändern wird. Der Beschwerdeführer zeigt
nicht auf, dass er Aussicht auf eine Erwerbstätigkeit hätte. Allerdings ist der
Beschwerdeführer nie wegen seiner Schuldenwirtschaft migrationsrechtlich
verwarnt worden. Ob ihm die Schuldenwirtschaft mangels vorgängiger Verwarnung
auch qualifiziert vorwerfbar ist (vgl. VGr, 6. Dezember 2017,
VB.2017.00670, E. 2 mit weiteren Hinweisen), kann offengelassen werden.
Der Widerrufsgrund im Sinn von Art. 63Abs. 1 lit. b AuG ist
nämlich angesichts der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers sowie
angesichts des hinreichend schweren Rückfallrisikos erfüllt. Mit seinem
Verhalten hat der Beschwerdeführer in schwerwiegender
Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen
oder diese gefährdet.
3.5
Bei
gewichtigen Straftaten und bei Rückfall sowie bei wiederholter
(unverbesserlicher) Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches
Interesse daran, die weitere Anwesenheit der Täterin oder des Täters zu
beenden, da und soweit sie hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr
gebracht haben bzw. sich von straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen nicht
beeindrucken lassen und damit zeigen, dass sie auch künftig weder gewillt noch
fähig erscheinen, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGr, 3. Oktober
2017,2C_116/2017, E. 3.3 m. w. H.; BGE 139 I 16 E. 2.1;
137.
II 297 E. 3.3).
Der Beschwerdeführer hat durch seine Betäubungsmittel- und
Gewaltdelikte wiederholt die Gesundheit anderer Menschen in Gefahr gebracht und
liess sich weder von den fremdenpolizeilichen Verwarnungen noch von den Verurteilungen
zu gemeinnütziger Arbeit, Freiheits-, Geldstrafen und Bussen beeindrucken. Zudem
hat er einen hohen Schuldenberg angehäuft. Sowohl betreffend die Verschuldung
als auch die strafrechtlichen Verfehlungen besteht die Gefahr, dass er auch
zukünftig damit fortfährt bzw. rückfällig wird. Unter diesen Umständen ist von
einem grossen öffentlichen Interesse an der Entfernung bzw. Fernhaltung des
Beschwerdeführers auszugehen.
3.6
Diesem
öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers
gegenüberzustellen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung
sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen.
Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer
in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die
Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder
die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen.
3.6.1
Der heute 53-jährige Beschwerdeführer ist vor 14 Jahren in die Schweiz
eingereist. Trotz der relativ langen Anwesenheit kann dennoch nicht von einer
Verwurzelung die Rede sein. Er geht keiner Erwerbstätigkeit nach und hat hohe
Schulden. Darüber hinaus wird er seit Februar 2013 zusätzlich von der
Sozialhilfe unterstützt und hat Leistungen in der Höhe von Fr. 41'517.-
bezogen (Stand 28. Oktober 2016). Es liegt somit keine wirtschaftliche
Integration vor. Auch in sozialer Hinsicht kann bereits aufgrund seiner
Straffälligkeit nicht von einer guten Integration die Rede sein. Der
Beschwerdeführer pflegt - mit Ausnahme der Beziehung zu seinem Sohn – keine
nennenswerten Beziehungen in der Schweiz. Demgegenüber ist in sprachlicher
Hinsicht angesichts seiner in Deutschland verbrachten Kindheit von einer guten
Integration auszugehen.
3.6.2
Insgesamt weist der Beschwerdeführer damit keine besonders intensive, über
eine normale Integration hinausgehende Bindungen gesellschaftlicher oder
beruflicher Natur bzw. vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw.
ausserhäuslichen Bereich in der Schweiz auf, weshalb er aus dem Recht auf
Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) nichts zu seinen Gunsten ableiten
kann.
3.6.3
Demgegenüber sind weder in wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht
unüberwindbare Hindernisse für eine Wiedereingliederung in der Türkei
ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist in der Türkei geboren worden und hat die
ersten Jahre dort verbracht. Im Alter von ca. sieben Jahren ist er nach
Deutschland gezogen und hat dort eine Lehre als … abgeschlossen. Im Alter von
ca. 19 Jahren kehrte er in die Türkei zurück, leistete Militärdienst und arbeitete
danach im Geschäft seines Vaters, bis er in die Schweiz zog. Es ist vor diesem
Hintergrund davon auszugehen, dass er nach wie vor mit der Sprache und den
Gepflogenheiten seines Heimatlandes vertraut ist. Sein Heimatland besucht er
gemäss seinen Angaben anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 7. Juli 2016
aufgrund seiner finanziellen Lage nur unregelmässig, zuletzt sei er vor 2 ½ Jahren dort
gewesen. Er habe noch Kontakt zu seiner jüngsten Schwester und seiner Mutter,
der Vater sei verstorben. Der Beschwerdeführer hat keine gesundheitlichen
Einschränkungen und es ist ihm daher zuzumuten, sich in seinem Heimatland eine
den Lebensunterhalt sichernde Arbeit zu suchen.
3.6.4
Betroffen vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der damit
verbundenen Wegweisung des Beschwerdeführers ist sein minderjähriger Sohn.
Dieser ist Schweizer Bürger und lebt zurzeit bei Pflegeeltern in H. Anlässlich
der Ehescheidung am 5. Januar 2012 wurde den Eltern die elterliche Sorge
entzogen und eine Vormundschaft errichtet. Als nicht Sorge- bzw.
Obhutsberechtigter kann der Beschwerdeführer die Beziehung zu seinem Sohn von
vornherein nur im beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm
eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist in der Regel
keine dauernde Anwesenheit im Gastland erforderlich. Unter dem Gesichtspunkt
des Anspruchs auf Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist es
grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten
vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des
Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind. Ein weitergehender Anspruch
kann nur in Betracht fallen, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht
eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der
Distanz zum Herkunftsland der ausländischen Person praktisch nicht
aufrechterhalten werden könnte und deren bisheriges Verhalten in der Schweiz zu
keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (sog. "tadelloses Verhalten"; BGE
139.
I 315 E. 2.2; BGE 120 Ib 1 E. 3c; BGE 120 Ib 22 E. 4). Der
Begriff der besonderen Intensität der affektiven Beziehung wurde dahingehend
präzisiert, dass das Erfordernis erfüllt ist, wenn der persönliche Kontakt im
Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird (BGE
139.
I 315 E. 2.3–2.5). Nach wie vor bleibt aber erforderlich, dass auch in
wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders intensive Beziehung zwischen dem Kind
und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil besteht und dass Letzterer sich
tadellos verhalten hat (BGE 139 I 315 E. 2.5; BGr, 14. August 2014,
E. 6.4.3). Die Voraussetzungen für ein Anwesenheitsrecht gestützt auf die
von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Beziehung zum Kind sind vorliegend
nicht erfüllt. Zwar ist auch wenn der Beschwerdeführer zurzeit kein
Besuchsrecht für seinen Sohn hat, aufgrund der speziellen Situation, in der
sich sein Sohn befindet, von einer in affektiver Hinsicht engen Beziehung auszugehen.
Gemäss Auskunft des kjz I vom 12. September 2016 und 15. März
2017.
hielt sich D zeitweise in der Psychiatrischen Klinik J auf. Er
benötige aufgrund von verschiedenen Verhaltensauffälligkeiten Menschen oder/und
Institutionen, die ihn wirkungsvoll unterstützen können. Der Beschwerdeführer
sei über all die Jahre kontinuierlich für seinen Sohn da gewesen, je nach
Situation einmal mehr und einmal weniger. Angesichts der wiederholten
Straffälligkeit kann jedoch von einem klaglosen Verhalten nicht die Rede sein.
Auch kommt der Beschwerdeführer in finanzieller Hinsicht nicht für seinen Sohn
auf. Dass er bereit wäre, Naturalleistungen zu erbringen, vermag an dieser
Feststellung nichts zu ändern. Das Recht auf Familienleben in Bezug auf den
Sohn ist daher nicht verletzt, wenn der Beschwerdeführer in die Türkei
zurückkehren muss.
3.7
Die privaten
Interessen des Beschwerdeführers und seines Sohnes vermögen das grosse
öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.4)
nicht aufzuwiegen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich als
verhältnismässig sowie konventions- und bundesrechtskonform.
Dies führt zur Abweisung der
Beschwerde.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm auch keine Entschädigung zu (§ 65aAbs. 2
in Verbindung § 13Abs. 2 sowie § 17Abs. 2 VRG).
5.
Der vorliegende Entscheid kann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.- Zustellkosten,
Fr. 2'060.- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten
werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …