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Entscheid

VB.2017.00647

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00647

31. Januar 2018Deutsch21 min

(URT.2018.19598)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1965, Staatsangehöriger der Türkei, reiste am 9. Juli 2003 in die

Schweiz ein und heiratete die Schweizer Bürgerin C, geboren 1958. Im Rahmen des

Familiennachzugs erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung. 2003 kam das

gemeinsame Kind D, welches Schweizer Bürger ist, zur Welt. Am 18. September

2008 wurde A die Niederlassungsbewilligung erteilt. Die Ehe wurde am 5. Januar

2012 geschieden. Die elterliche Sorge für D wurde beiden Elternteilen entzogen.

B. A ist

in der Schweiz straffällig geworden:

-

Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Bülach vom 27. November

2003 wurde er wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und

Niederlassung der Ausländer (ANAG) zu einer bedingten Gefängnisstrafe von zwei

Monaten (Probezeit zwei Jahre) verurteilt.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

3. August 2006 wurde er wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

(BetmG) sowie mehrfacher Übertretung desselben zu einer bedingten

Gefängnisstrafe von 60 Tagen (drei davon durch Haft erstanden, Probezeit

zwei Jahre) verurteilt.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. März

2007 wurde er wegen Widerhandlung gegen das BetmG sowie mehrfacher Übertretung

desselben zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 50.-

(davon zwei Tagessätze durch Polizeihaft erstanden, Probezeit drei Jahre) und

einer Busse von Fr. 300.- verurteilt.

-

Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 21. Juli 2010

wurde er wegen versuchter Nötigung und Tätlichkeiten mit einer Gesamtstrafe

(unter Widerruf der Strafbefehle vom 3. August 2006 und 19. März

2007) zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen (davon 83 Tagessätze

durch Polizeihaft und Untersuchungshaft erstanden) bestraft.

-

Mit Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Bülach vom 24. Juli

2012 wurde er wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung zu einer Busse

von Fr. 650.- verurteilt.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

26. September 2012 wurde er wegen Vergehens gegen das BetmG sowie

mehrfacher Übertretung desselben zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu

je Fr. 50.- (davon ein Tagessatz durch Haft erstanden) und einer Busse von

Fr. 300.- verurteilt.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

16. Januar 2013 wurde er wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung als Zusatzstrafe

zum Straf­befehl der Staatsanwaltschaft E vom 26. September 2012 zu einer

Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 50.- verurteilt.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

5. Februar 2016 wurde er wegen mehrfachen Vergehens gegen das BetmG sowie

mehrfacher Übertretung desselben zu 720 Stunden gemeinnütziger Arbeit (davon

68 Stunden durch Haft erstanden) und einer Busse von Fr. 400.-

verurteilt.

A ist am 7. Mai 2004 und

am 26. April 2007 wegen seiner Straffälligkeit migrationsrechtlich

verwarnt worden.

C. Mit

Verfügung vom 16. Januar 2017 widerrief das Migrationsamt die

Niederlassungsbewilligung von A, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm

Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 18. April 2017.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 31. August 2017 ab und setzte A

Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 17. November 2017.

III.

Am 2. Oktober 2017 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der Verfügung des Migrationsamts

vom 16. Januar 2017 (recte: des Entscheids der Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion vom 31. August 2017), unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom 3. Oktober 2017 erhob der

Abteilungspräsident aufgrund der gegenüber dem Kanton Zürich bestehenden

Schulden einen Kostenvorschuss.

Am 23. Oktober 2017 stellte A ein Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands. Dieses wies der Abteilungspräsident mit Präsidialverfügung vom

30.

Oktober 2017 wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde

ab.

Am 20. November 2017 beantragte A die Gewährung von

zwei Ratenzahlungen für die Leistung des Kostenvorschusses. Der

Abteilungspräsident bewilligte das Gesuch mit Präsidialverfügung vom 21. November

2017.

A leistete die Raten fristgerecht.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion

auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des

angefochtenen Entscheids (§ 20Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Die

Niederlassungsbewilligung kann nach Art. 63Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die

Ausländerinnen und Ausländer (AuG) widerrufen werden, wenn der Ausländer

in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der

Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere

oder die äussere Sicherheit gefährdet. Dieser Widerrufsgrund gilt auch, wenn

der Ausländer sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und

ordnungsgemäss im Land aufgehalten hat (Art. 63Abs. 2 AuG). Im Rahmen

von Art. 63Abs. 1 lit. b AuG muss, anders als beim

Widerrufsgrund von Art. 63Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 62Abs. 1 lit. b

AuG, nicht eine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (d. h. zu einer Strafe von

mindestens einem Jahr, BGE 137 II 297 E. 2.1; 135 II 377 E. 4.2 und

E. 4.5) vorliegen. Ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche

Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn die ausländische Person durch ihre

Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche,

psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat.

Indes können auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen als

"schwerwiegend" im Sinn von Art. 63Abs. 1 lit. b AuG

bezeichnet werden. So ist ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung namentlich

auch dann möglich, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen

Massnahmen bzw. ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht beeindrucken lässt und

damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die

Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1; 137 II 297 E. 3).

Folglich kann auch eine Anhäufung von Verstössen, die für sich genommen für

einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen,

wobei nicht die Schwere der verhängten Strafen, sondern die Vielzahl der

Delikte entscheidend ist.

2.2

Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung

liegt auch bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen

oder privatrechtlichen Verpflichtungen vor (vgl. Art. 80Abs. 1

lit. b über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

[VZAE]). Schuldenwirtschaft vermag für sich allein den

Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht zu rechtfertigen, sondern es

bedarf erschwerender Merkmale. Blosse Liederlichkeit rechtfertigt einen solchen

Widerruf nicht (BGr, 6. Oktober 2010,2C_273/2010, E. 3.3). Die

Verschuldung muss selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (BGE 137

II 297 E. 3.3; BGr, 1. Dezember 2014,2C_699/2014, E. 3.2 mit

weiteren Hinweisen). Davon ist nicht leichthin auszugehen (BGr, 12. September

2017,2C_164/2017, E. 3.1). Der ausländerrechtliche Bewilligungswiderruf

ist nicht ein schuldbetreibungsrechtliches Instrument zur Eintreibung

bestehender Schulden. Eine Entfernung aus der Schweiz dürfte einerseits eher

dazu führen, dass die Gläubiger faktisch keinerlei reelle Aussichten mehr

hätten, für ihre Forderungen auch nur teilweise befriedigt zu werden (BGr, 6. Oktober

2010,2C_273/2010, E. 3.3). Ob der Ausländer willens und in der Lage ist,

sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, kann nur anhand einer

Gesamtbetrachtung seines Verhaltens beurteilt werden (BGE 137 II 297 E. 3.3).

2.3

Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung.

Der Widerruf muss sich als verhältnismässig erweisen (Art. 96Abs. 1

AuG). Dabei sind die Schwere des Delikts und das Verschulden des Betroffenen,

der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem,

der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die

ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145

E. 2.4; 135 II 377 E. 4.3). Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts sind umso strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche

Massnahme zu stellen, je länger eine ausländische Person in der Schweiz

anwesend war. Die Aufenthaltsberechtigung eines Ausländers, der sich schon seit

langer Zeit hier aufhält, soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit

Zurückhaltung widerrufen oder nicht mehr verlängert werden. Allerdings ist dies

bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen,

wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat

(BGE 139 I 31 E. 2.3; BGE 139 I 16 E. 2.2.1; 135 II 377 E. 4.3).

Das trifft insbesondere zu, wenn der Betroffene besonders hochwertige

Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat oder er zeigt, dass er auch

künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die hiesige Rechtsordnung

zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1; 139 I 31 E. 2.1; 137 II 297 E. 3.3).

2.4

Zu

berücksichtigen ist weiter, dass es das Recht auf Familienleben (Art. 8

der Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 [EMRK] bzw. Art. 13

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV])

verletzen kann, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige in der Schweiz

weilen, die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird; vorausgesetzt wird nach

ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der hier weilende

Familienangehörige selber ein gefestigtes Anwesenheitsrecht hat (BGE 130 II 281

E. 3.1; 126 II 377 E. 2b/aa). Art. 8 EMRK verschafft gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt

in einem bestimmten Staat oder auf Wahl des für das Familienleben am

geeignetsten erscheinenden Orts (BGE 138 I 246 E. 3.2.1; 126 II 377

E. 2b/cc). Eine Verletzung von Art. 8 EMRK liegt nicht vor, wenn es

(auch) den fest anwesenheitsberechtigten Familienmitgliedern zumutbar ist, ihr

Familienleben im Ausland zu führen (BGE 135 I 143 E. 2.2).

Unabhängig vom Vorliegen familiärer Beziehungen kann eine

ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme das Recht auf Privatleben i. S. v. Art. 8 EMRK verletzen (vgl. BGE

139.

I 16 E. 2.2.2). Nach der Rechtsprechung des EGMR bilden die sozialen

Bindungen zwischen dem Einwanderer und der Gemeinschaft, in der dieser sein

Leben und seinen Platz gefunden hat, Teil des Begriffs "Privatleben"

im Sinn von Art. 8 EMRK (EGMR-Urteil Vasquez gegen Schweiz vom 26. November

2013.

[Nr. 1785/08] § 37). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

bedarf es für einen entsprechenden Anspruch auf Achtung des Privatlebens

besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender Bindungen gesellschaftlicher

oder beruflicher Natur bzw. vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären

bzw. ausserhäuslichen Bereich in der Schweiz. In der Regel genügen hierfür eine

lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration für sich nicht

(BGE 130 II 281 E. 3.2.1; 126 II 377 E. 2c; BGr, 14. Oktober

2014,2C_1229/2013, E. 2.2).

Ein Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben

kann unter den Voraussetzungen von Art. 8Abs. 2 EMRK und Art. 36

BV gerechtfertigt werden, sofern er gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist

sowie einem legitimen Interesse des Staates entspricht (Botschaft des

Bundesrats zum AuG vom 8. März 2002 [Botschaft zum AuG], BBl 2002, 3740). Es

sind damit die im Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen

gegeneinander abzuwägen. Das öffentliche Interesse überwiegt, wenn die

Massnahme durch ein "herausragendes soziales Bedürfnis"

gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig

erscheint bzw. einer fairen Interessenabwägung entspricht (BGE 140 I 145; BGr,

2.

Dezember 2014,2C_245/2014, E. 2.3). Die anzuwendenden Kriterien

stimmen inhaltlich mit denjenigen überein, welche nach innerstaatlichem Recht

zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme

(Art. 5Abs. 2 BV; Art. 96 AuG; BGr, 27. Februar 2014,

2C_718/2013, E. 3.1) zur Anwendung kommen, und bestehen aus: (1) Art

und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei besonders ins

Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen und

es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht; (2) Dauer des

Aufenthalts im Land; (3) seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das

Verhalten des Betroffenen während dieser; (4) sozialen, kulturellen und

familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland;

(5) gesundheitlichem Zustand sowie (6) mit der aufenthaltsbeendenden

Massnahme verbundenen Dauer der Fernhaltung.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer hat seit seiner Einreise im Jahr 2003 regelmässig delinquiert.

Über einen Zeitraum von rund vierzehn Jahren wurde er acht Mal strafrechtlich

verurteilt, und zwar zu Freiheitsstrafen von insgesamt vier Monaten (bzw. 120 Tagen),

Geldstrafen von insgesamt 345 Tagessätzen, Bussen in Höhe von über Fr. 1'650.-,

sowie zu 720 Stunden gemeinnütziger Arbeit, jedoch nie zu einer längerfristigen

Freiheitsstrafe von über zwölf Monaten. Dabei handelt es sich mehrheitlich um

BetmG-Delikte, aber auch um Gewaltdelikte (Tätlichkeiten, Nötigung, einfache

Körperverletzung). Zudem hat er Schulden, gemäss Auszug aus dem

Verlustscheinregister des Betreibungsamtes E vom 16. Februar 2016 bestehen

20.

offene Verlustscheine in der Höhe von Fr. 62'000.-. Es ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer damit den Widerrufsgrund von

Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt.

3.2

Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines Widerrufsgrundes.

Bei seinen Delikten handle es sich hauptsächlich um untergeordnete

Bagatelldelikte. Die Betäubungsmitteldelikte beträfen nur den Eigengebrauch, es

gehe folglich keine Fremdgefahr von ihm aus. Die Schulden seien unverschuldet

entstanden, da er aufgrund einer Weisung des Sozialamtes E den negativen

Entscheid der Invalidenversicherung akzeptiert habe, obwohl er damals in Therapie

gewesen sei und immer noch gesundheitliche Beschwerden gehabt habe, die ihm

eine Erwerbstätigkeit verunmöglicht hätten. Mit dem Widerruf der

Niederlassungsbewilligung sei seine Arbeitsbewilligung entfallen. Er sei

seither gar nicht mehr in der Lage, seine unverschuldeten Schulden abzubauen.

Wenn er weiterhin eine Invalidenrente erhalten hätte, hätte er wohl heute keine

Schulden. Er führe eine besonders enge Beziehung zu seinem einzigen Sohn. Wenn

man ihn lassen würde, würde er Naturalleistungen für seinen Sohn übernehmen und

ihn betreuen. Seit einigen Wochen bestehe jedoch ein Besuchsverbot, da sein

Sohn in einer Massnahme der Jugendanwaltschaft sei. Er sei die wichtigste

Bezugsperson für seinen Sohn. Wenn sein Sohn ihn verlöre, hätte das sicher

keinen positiven Einfluss auf die Massnahme und seine weitere Entwicklung. Er

sei interessiert daran, die elterliche Sorge und Obhut zu übernehmen.

3.3

Entgegen

dem Einwand des Beschwerdeführers stehen die von ihm begangenen

Betäubungsmitteldelikte nicht nur im Zusammenhang mit seinem Eigenkonsum,

sondern ist er auch immer wieder als Verkäufer von Marihuana, Kokain und Heroin

in Erscheinung getreten. Der Schluss der Vorinstanz, dass er mit seinem

Verhalten die Gesundheit einer Vielzahl anderer Menschen gefährdet hat, ist

somit nicht zu beanstanden. Auch ist er immer wieder gewalttätig geworden. So

hat der Beschwerdeführer seine damalige Ehefrau mit dem Tod bedroht, sollte sie

sich von ihm scheiden lassen, und hat sie körperlich angegriffen, um die

Überschreibung des Autos auf ihn zu erwirken. Weiter kam es zwischen ihm und

seiner neuen Lebenspartnerin zu Auseinandersetzungen, in deren Folge er sie mit

einem Stuhl schlug und ihr mit der Faust ein blaues Auge zufügte. Mit seinen

Gewaltausbrüchen hat er andere Menschen in ihrer körperlichen Integrität

verletzt und damit hohe Rechtsgüter gefährdet. Es kann daher von

Bagatelldelikten keine Rede sein. Ohne Rücksicht auf die acht erfolgten

Verurteilungen zu gemeinnütziger Arbeit, Bussen, Geld- und Freiheitsstrafen,

laufende Probezeiten und die zwei ausgesprochenen ausländerrechtlichen Verwarnungen

hat der Beschwerdeführer immer weiter delinquiert, was auf eine Geringschätzung

der öffentlichen Ordnung und eine Unbelehrbarkeit schliessen lässt. Aufgrund

der Vielzahl verschiedener Delikte sowie der immer wieder einschlägigen

Delinquenz im Betäubungsmittelbereich über einen langen Zeitraum ist von einer

erheblichen Rückfallgefahr auszugehen.

3.4

Dass der

Beschwerdeführer generell grosse Mühe damit bekundet, sich an die in der

Schweiz geltenden Regeln zu halten und seinen Verpflichtungen nachzukommen,

zeigt sodann auch seine massive Verschuldung. Er ist über Jahre hinweg seinen

öffentlich- und privatrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen. Es

handelt sich bei den bestehenden Verlustscheinen vor allem um Schulden aus den

Gerichtsverfahren und Steuerschulden. Daneben bestehen offene

Zahlungsverpflichtungen gegenüber der F AG und G AG sowie

Versicherungen und diversen weiteren Gläubigern. Die Schulden lassen sich

entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht damit erklären, dass er zu

Unrecht keine IV-Rente mehr erhält. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer immer wieder Verpflichtungen eingegangen ist, welche seine

Verhältnisse offensichtlich übersteigen. Sodann sind ihm auch die durch sein

straffälliges Verhalten verursachten Kosten bei den Gerichten anzulasten, wie

die Vorinstanz bereits zutreffend festgestellt hat. Vorzuwerfen sind ihm auch

die Schulden bei der Krankenkasse. Der Beschwerdeführer wird seit März 2003

zusätzlich von der Sozialhilfe unterstützt, welche auch seine

Krankenkassenprämien bezahlt. Die Fehlbeträge sind gemäss unbestrittener

Feststellung der Vorinstanz darauf zurückzuführen, dass die Krankenkasse keine

nicht versicherten Leistungen übernimmt und der Beschwerdeführer zudem entgegen

ihrer Auflage Medikamente in verschiedenen Apotheken bezogen hat, anstatt nur in

einer. Das Anhäufen der Schulden hat der Beschwerdeführer nach dem Gesagten

weitgehend selbstverschuldet, was auf eine gewisse Mutwilligkeit schliessen

lässt. Es sind in den Akten auch keinerlei Sanierungsbemühungen erkennbar. Dass

der Beschwerdeführer aktuell keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann, vermag

nichts daran zu ändern, dass er in den Jahren zuvor keinerlei Anstrengungen

zur Sanierung unternommen hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich seine

finanzielle Situation in der Zukunft ändern wird. Der Beschwerdeführer zeigt

nicht auf, dass er Aussicht auf eine Erwerbstätigkeit hätte. Allerdings ist der

Beschwerdeführer nie wegen seiner Schuldenwirtschaft migrationsrechtlich

verwarnt worden. Ob ihm die Schuldenwirtschaft mangels vorgängiger Verwarnung

auch qualifiziert vorwerfbar ist (vgl. VGr, 6. Dezember 2017,

VB.2017.00670, E. 2 mit weiteren Hinweisen), kann offengelassen werden.

Der Widerrufsgrund im Sinn von Art. 63Abs. 1 lit. b AuG ist

nämlich angesichts der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers sowie

angesichts des hinreichend schweren Rückfallrisikos erfüllt. Mit seinem

Verhalten hat der Beschwerdeführer in schwerwiegender

Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen

oder diese gefährdet.

3.5

Bei

gewichtigen Straftaten und bei Rückfall sowie bei wiederholter

(unverbesserlicher) Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches

Interesse daran, die weitere Anwesenheit der Täterin oder des Täters zu

beenden, da und soweit sie hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr

gebracht haben bzw. sich von straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen nicht

beeindrucken lassen und damit zeigen, dass sie auch künftig weder gewillt noch

fähig erscheinen, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGr, 3. Oktober

2017,2C_116/2017, E. 3.3 m. w. H.; BGE 139 I 16 E. 2.1;

137.

II 297 E. 3.3).

Der Beschwerdeführer hat durch seine Betäubungsmittel- und

Gewaltdelikte wiederholt die Gesundheit anderer Menschen in Gefahr gebracht und

liess sich weder von den fremdenpolizeilichen Verwarnungen noch von den Verurteilungen

zu gemeinnütziger Arbeit, Freiheits-, Geldstrafen und Bussen beeindrucken. Zudem

hat er einen hohen Schuldenberg angehäuft. Sowohl betreffend die Verschuldung

als auch die strafrechtlichen Verfehlungen besteht die Gefahr, dass er auch

zukünftig damit fortfährt bzw. rückfällig wird. Unter diesen Umständen ist von

einem grossen öffentlichen Interesse an der Entfernung bzw. Fernhaltung des

Beschwerdeführers auszugehen.

3.6

Diesem

öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers

gegenüberzustellen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung

sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen.

Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer

in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die

Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder

die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen.

3.6.1

Der heute 53-jährige Beschwerdeführer ist vor 14 Jahren in die Schweiz

eingereist. Trotz der relativ langen Anwesenheit kann dennoch nicht von einer

Verwurzelung die Rede sein. Er geht keiner Erwerbstätigkeit nach und hat hohe

Schulden. Darüber hinaus wird er seit Februar 2013 zusätzlich von der

Sozialhilfe unterstützt und hat Leistungen in der Höhe von Fr. 41'517.-

bezogen (Stand 28. Oktober 2016). Es liegt somit keine wirtschaftliche

Integration vor. Auch in sozialer Hinsicht kann bereits aufgrund seiner

Straffälligkeit nicht von einer guten Integration die Rede sein. Der

Beschwerdeführer pflegt - mit Ausnahme der Beziehung zu seinem Sohn – keine

nennenswerten Beziehungen in der Schweiz. Demgegenüber ist in sprachlicher

Hinsicht angesichts seiner in Deutschland verbrachten Kindheit von einer guten

Integration auszugehen.

3.6.2

Insgesamt weist der Beschwerdeführer damit keine besonders intensive, über

eine normale Integration hinausgehende Bindungen gesellschaftlicher oder

beruflicher Natur bzw. vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw.

ausserhäuslichen Bereich in der Schweiz auf, weshalb er aus dem Recht auf

Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) nichts zu seinen Gunsten ableiten

kann.

3.6.3

Demgegenüber sind weder in wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht

unüberwindbare Hindernisse für eine Wiedereingliederung in der Türkei

ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist in der Türkei geboren worden und hat die

ersten Jahre dort verbracht. Im Alter von ca. sieben Jahren ist er nach

Deutschland gezogen und hat dort eine Lehre als … abgeschlossen. Im Alter von

ca. 19 Jahren kehrte er in die Türkei zurück, leistete Militärdienst und arbeitete

danach im Geschäft seines Vaters, bis er in die Schweiz zog. Es ist vor diesem

Hintergrund davon auszugehen, dass er nach wie vor mit der Sprache und den

Gepflogenheiten seines Heimatlandes vertraut ist. Sein Heimatland besucht er

gemäss seinen Angaben anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 7. Juli 2016

aufgrund seiner finanziellen Lage nur unregelmässig, zuletzt sei er vor 2 ½ Jahren dort

gewesen. Er habe noch Kontakt zu seiner jüngsten Schwester und seiner Mutter,

der Vater sei verstorben. Der Beschwerdeführer hat keine gesundheitlichen

Einschränkungen und es ist ihm daher zuzumuten, sich in seinem Heimatland eine

den Lebensunterhalt sichernde Arbeit zu suchen.

3.6.4

Betroffen vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der damit

verbundenen Wegweisung des Beschwerdeführers ist sein minderjähriger Sohn.

Dieser ist Schweizer Bürger und lebt zurzeit bei Pflegeeltern in H. Anlässlich

der Ehescheidung am 5. Januar 2012 wurde den Eltern die elterliche Sorge

entzogen und eine Vormundschaft errichtet. Als nicht Sorge- bzw.

Obhutsberechtigter kann der Beschwerdeführer die Beziehung zu seinem Sohn von

vornherein nur im beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm

eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist in der Regel

keine dauernde Anwesenheit im Gastland erforderlich. Unter dem Gesichtspunkt

des Anspruchs auf Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist es

grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten

vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des

Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind. Ein weitergehender Anspruch

kann nur in Betracht fallen, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht

eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der

Distanz zum Herkunftsland der ausländischen Person praktisch nicht

aufrechterhalten werden könnte und deren bisheriges Verhalten in der Schweiz zu

keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (sog. "tadelloses Verhalten"; BGE

139.

I 315 E. 2.2; BGE 120 Ib 1 E. 3c; BGE 120 Ib 22 E. 4). Der

Begriff der besonderen Intensität der affektiven Beziehung wurde dahingehend

präzisiert, dass das Erfordernis erfüllt ist, wenn der persönliche Kontakt im

Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird (BGE

139.

I 315 E. 2.3–2.5). Nach wie vor bleibt aber erforderlich, dass auch in

wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders intensive Beziehung zwischen dem Kind

und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil besteht und dass Letzterer sich

tadellos verhalten hat (BGE 139 I 315 E. 2.5; BGr, 14. August 2014,

E. 6.4.3). Die Voraussetzungen für ein Anwesenheitsrecht gestützt auf die

von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Beziehung zum Kind sind vorliegend

nicht erfüllt. Zwar ist auch wenn der Beschwerdeführer zurzeit kein

Besuchsrecht für seinen Sohn hat, aufgrund der speziellen Situation, in der

sich sein Sohn befindet, von einer in affektiver Hinsicht engen Beziehung auszugehen.

Gemäss Auskunft des kjz I vom 12. September 2016 und 15. März

2017.

hielt sich D zeitweise in der Psychiatrischen Klinik J auf. Er

benötige aufgrund von verschiedenen Verhaltensauffälligkeiten Menschen oder/und

Institutionen, die ihn wirkungsvoll unterstützen können. Der Beschwerdeführer

sei über all die Jahre kontinuierlich für seinen Sohn da gewesen, je nach

Situation einmal mehr und einmal weniger. Angesichts der wiederholten

Straffälligkeit kann jedoch von einem klaglosen Verhalten nicht die Rede sein.

Auch kommt der Beschwerdeführer in finanzieller Hinsicht nicht für seinen Sohn

auf. Dass er bereit wäre, Naturalleistungen zu erbringen, vermag an dieser

Feststellung nichts zu ändern. Das Recht auf Familienleben in Bezug auf den

Sohn ist daher nicht verletzt, wenn der Beschwerdeführer in die Türkei

zurückkehren muss.

3.7

Die privaten

Interessen des Beschwerdeführers und seines Sohnes vermögen das grosse

öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.4)

nicht aufzuwiegen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich als

verhältnismässig sowie konventions- und bundesrechtskonform.

Dies führt zur Abweisung der

Beschwerde.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm auch keine Entschädigung zu (§ 65aAbs. 2

in Verbindung § 13Abs. 2 sowie § 17Abs. 2 VRG).

5.

Der vorliegende Entscheid kann

mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.- Zustellkosten,

Fr. 2'060.- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten

werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …