VB.2017.00648
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00648
14. März 2018Deutsch13 min
(URT.2018.19702)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2017.00648
Urteil
der 4. Kammer
vom 14. März 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das Mittelschul- und Berufsbildungsamt,
Beschwerdegegner,
betreffend Nachzahlungen,
hat sich ergeben:
I.
A war seit dem Jahr 1996 an der Kantonsschule B als
Lehrbeauftragter bzw. seit dem 1. September 2006 als Mittelschullehrperson
tätig. Zufolge Erreichens der Altersgrenze von 65 Jahren verfügte die
Schulkommission am 10. März 2016 seine Entlassung aus dem Staatsdienst per
31. August 2016.
Mit vom 29. Mai 2016 datierender Eingabe an das
Mittelschul- und Berufsbildungsamt des Kantons Zürich (MBA) machte A daraufhin
eine finanzielle Entschädigung bzw. eine "Abfindung" im Umfang eines
Jahreslohns dafür geltend, dass er trotz seiner Berufserfahrung und den von ihm
während all der Jahre erfüllten besonderen Aufgaben nicht als Lehrperson mit
besonderen Aufgaben (mbA) eingestuft und entsprechend entlöhnt worden sei.
Das MBA wies die Forderung von A bzw. dessen Gesuch um
Ausrichtung einer Abfindung mit Verfügung vom 22. Juli 2016 ab.
II.
Hiergegen rekurrierte A am 22./23. August 2016/29. September
2017 mit dem Begehren, seinen "Antrag auf Entschädigung für entgangene
Lohnanteile noch einmal zu erwägen, wobei Art und Höhe einer Auszahlung nicht
von mir zu bestimmen sind". Die
Bildungsdirektion wies das Rechtsmittel mit Verfügung vom 29. August 2017
ab (Dispositiv-Ziff. I) und nahm in Dispositiv-Ziff. II die
Kosten des Verfahrens auf die Staatskasse.
III.
A führte am 28. September 2016 (richtig 2017)/29. September
2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte Folgendes:
" 1. Vom MBA verlange ich Gleichbehandlung mit C und D
sowie mit den'ca. 7' ohne DHL Beförderten; von der KSL verlange ich
Rehabilitierung gegen über dem Mobbing aus zwei nicht uneigennützigen
Fachschaften.
2. In der Neubeurteilung meines Antrags auf Entschädigung
für entgangene Lohnanteile im Umfang zweier Jahreslöhne sei zu
berücksichtigen, dass mir sowohl vom MBA (bezüglich meines
fristgerechten Gesuches vom 2.9.2000, meine Einstufung als
Lehrbeauftragter zu erklären) als auch von der
KSL (bezüglich meines Ersuchens vom 14.10.2016, die ausbleibende Beförderung
zuhanden dieses Prozesses zu begründen) das rechtliche Gehör verweigert
wurde.
3. Ich beantrage, dass der entscheidende Begriff der
'besonderen Aufgaben' ei- nerseits allgemein und rechtsgültig geklärt werde,
dass ich aber anderer- seits an der real exististierenden Handhabung aktueller
Beförderungen von obA zu mbA an der KSL gemessen werde.
4. Da möglicherweise für eine nachträgliche
Wiedergutmachung für oben be- legte Schlechterstellung und erhebliche
Benachteiligung kein juristischer Präzedenzfall besteht, stelle ich den Antrag
auf eine einvernehmliche Medi- ation."
Die Bildungsdirektion mit
Vernehmlassung vom 11 Oktober 2017 und das MBA mit Beschwerdeantwort vom
3. November 2017 schlossen je auf Abweisung der Beschwerde. Am 11./13. November
2017 äusserte sich A hierzu und reichte am 31. Dezember 2017/3. Januar
2018 und am 23./26. Januar 2018 weitere Unterlagen nach.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Gemäss
§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amts wegen. Diese ist
unter anderem betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über
Anordnungen eines eigenen Amts nach § 41 in
Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1,
19a, 19b Abs. 1 und Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie
§§ 42–44 e contrario VRG gegeben.
Gegenstand
einer verwaltungsgerichtlichen Beschwerde kann nur
sein, was auch Gegenstand des Rekursverfahrens war bzw. nach richtiger
Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 52 N. 11, § 20a
N. 9 ff.; Martin Bertschi, VRG-Kommentar, Vorbemerkungen zu
§§ 19–28a N. 45 ff.). Soweit der Beschwerdeführer vor
Verwaltungsgericht neu die "Rehabilitierung gegenüber dem Mobbing"
beantragt, sinngemäss eine Rechtsverweigerung bzw. verzögerung seitens des
Beschwerdegegners rügt sowie im Sinn eines Feststellungsantrags die
"allgemeine und rechtsgültige" Klärung des Begriffs der
"besonderen Aufgaben" verlangt, liegen diese Begehren somit
ausserhalb des Streitgegenstands und ist darauf schon aus diesem Grund nicht
einzutreten. Gleiches gilt insoweit, als der Beschwerdeführer im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine um einen Jahreslohn höhere Entschädigung
als noch gegenüber dem Beschwerdegegner verlangt (dazu sogleich 1.2).
Weil die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist im
Übrigen auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Die vom
Beschwerdeführer in der Hauptsache anbegehrte "Entschädigung für
entgangene Lohnanteile im Umfang zweier Jahreslöhne" in Höhe von je zumindest
Fr. 139'826.- liegt weit über der Streitwertgrenze von Fr. 20'000.-,
weshalb die Angelegenheit kraft §§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG in die Zuständigkeit
der Kammer fällt.
2.
Dem Gesuch des Beschwerdeführers um einvernehmliche Mediation
kann nicht stattgegeben werden, ist diese Form der (konsensualen)
Verfahrenserledigung im Verwaltungsrechtspflegegesetz doch nicht vorgesehen und
scheiterte eine solche zudem bereits am beschwerdegegnerischen Mangel einer
Vergleichsbereitschaft (siehe zum Vergleich Alain Griffel, VRG-Kommentar,
§ 28 N. 27 ff.; anders Art. 33b des [eidgenössischen] Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 [SR 172.021]).
3.
3.1 Gemäss § 1 Abs. 2 des
Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG, LS 177.10) gelten für
Lehrpersonen an den Mittelschulen und Berufsfachschulen die Bestimmungen dieses
Gesetzes, soweit keine besonderen Bestimmungen bestehen. Gestützt auf § 56
Abs. 1 PG hat der Regierungsrat kompetenzgemäss die Mittel- und
Berufsschullehrerverordnung vom 7. April 1999 (MBVO, LS 413.111)
sowie die Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung vom 26. Mai 1999
(MBVVO, LS 413.112) erlassen, welchen beiden
Verordnungen der Beschwerdeführer als Mitglied des Lehrkörpers der
Kantonsschule B bis zu seiner Pensionierung unterstand (vgl. unten 3.2).
Nach § 3 Abs. 1 MBVO setzt sich der Lehrkörper
an kantonalen Mittelschulen aus Lehrbeauftragten (lit. a),
Mittelschullehrpersonen (lit. b) sowie Mittelschullehrpersonen mbA
(= mit besonderen Aufgaben, lit. c) zusammen. Letztere haben nach der
Konzeption der Mittel- und Berufsschullehrerverordnung neben dem eigentlichen
Kerngeschäft (insbesondere Unterrichtstätigkeit inklusive Vor- und
Nachbereitung, Schülerbetreuung und Elternarbeit [vgl. § 11 Abs. 1 Mittelschulgesetzes
vom 13. Juni 1999, LS 413.21]) sowie der Teilnahme an den sie
betreffenden Konventen, Konferenzen und Veranstaltungen der Schule zusätzliche
Aufgaben zu übernehmen (vgl. § 4 Abs. 1 f. MBVO). Entsprechend
werden sie gegenüber (gewöhnlichen) Lehrpersonen mit gleichartigem Abschluss
und vergleichbarer Ausbildung in eine höhere Lohnklasse eingereiht (vgl.
§ 6 MBVO in Verbindung mit lit. A des Anhangs zur MBVO).
3.2 Der Beschwerdeführer
unterrichtete bereits seit dem Jahr 1996 als
"Lehrbeauftragter I" an der Kantonsschule B (vgl.
§ 6 ff. der per 30. September 2002 aufgehobenen
Mittelschullehrerverordnung vom 7. Dezember 1988 [OS 50, 602 ff.:
OS 51, 434 ff., 436 ff.; OS 52, 294; OS 53,
395 ff., 397 f.]), als seine Anstellung mit Verfügung vom
21./24. August 2000 per 1. September 2000 in eine bis Ende August
2002 "befristete Anstellung als Lehrbeauftragte gemäss § 3
Abs. 1 lit. a MBVO" überführt wurde. Dieses
Anstellungsverhältnis wurde in der Folge zunächst mit Verfügung vom
5. Juli 2002 befristet bis zum 31. August 2006 weitergeführt und
hernach mit Verfügung vom 7. Februar 2006 per 1. September 2006 in
ein solches unbefristeter Art als Mittelschullehrperson nach § 3
Abs. 1 lit. b MBVO überführt. Die genannten Verfügungen erwuchsen
jeweils unangefochten in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, er habe während
seiner 20-jährigen Tätigkeit an der Kantonsschule B eine Vielzahl
"besonderer Aufgaben" übernommen (Betreuung von Maturaarbeiten,
Studienberatung, Verfassen eines Handbuchs für Klassenlehrer, Entwicklung von
Lehrmitteln, Teilnahme an einer Schulreise sowie einem Schneesportlager,
Organisation von öffentlichen Anlässen, Begleitung neuer Lehrkräfte usw.), ohne
hierfür angemessen entschädigt worden zu sein. Anders als gleich bzw. weniger
qualifizierte Kolleginnen und Kollegen, welche als Mittelschullehrpersonen mbA
angestellt worden seien, sei ihm bis ans Ende seiner insgesamt 45-jährigen
Lehrtätigkeit "der Status eines etablierten Hauptlehrers"
vorenthalten und er so "um mindestens 10% des Verdiensts geprellt"
worden. Er verlangt daher, für die entgangenen Lohnanteile entschädigt zu
werden, wobei damit nicht die Ausrichtung einer "Abfindung im
personalrechtlichen Sinn [§ 26 PG] gemeint sei".
3.3 Das
Anstellungsverhältnis eines Lehrbeauftragten bzw. einer Lehrperson wandelt sich
jedoch bei der Übernahme bzw. Erfüllung besonderer Aufgaben im Sinn von
§ 4 Abs. 1 MBVO nicht von Gesetzes wegen in ein solches einer
Lehrperson mbA um. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen seine Anstellung als
Lehrbeauftragter und Mittelschullehrperson bzw. seine Lohneinstufung(en) wendet
und geltend macht, er wäre korrekterweise bis zu seiner Pensionierung als
Mittelschullehrperson mbA anzustellen und entsprechend in eine höhere
Lohnklasse einzureihen gewesen, muss er sich daher die Rechtskraft der
Verfügungen vom 21./24. August 2000, 5. Juli 2002 und 7. Februar
2006 entgegenhalten lassen und wäre ihm selbst für den Fall, dass er
tatsächlich als Mittelschullehrperson mbA anzustellen gewesen wäre, deswegen
keine rückwirkende (höhere) Lohnzahlung zu gewähren (vgl. VGr, 10. Januar
2018, VB.2017.00257, E. 3.1–3, ferner 14. Februar 2018,
VB.2017.00737, E. 5.3).
Nichts anderes gälte – gegebenenfalls – bei einer
rechtsungleichen Besoldung in der Vergangenheit. So verschafft auch das allgemeine
Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]) nicht
unmittelbar ein subjektives Recht auf einen rechtsgleichen Lohn, sondern nur
einen Anspruch auf Beseitigung der Ungleichheit und kann es insofern lediglich
indirekt zur Folge haben, dass der öffentliche Arbeitgeber bzw. die öffentliche
Arbeitgeberin einer betroffenen Person zur Beseitigung einer Rechtsungleichheit
für die Zukunft höhere Leistungen ausrichten
muss (BGE 131 I 105 E. 3.6; BGr, 4. Mai 2015,8C_298/2014,
E. 4).
3.4 Der Umstand, dass über das
Pflichtenheft einer Mittelschullehrperson hinausgehende zusätzliche Aufgaben
nach dem Willen des Verordnunggebers grundsätzlich kostenneutral von
Mittelschullehrpersonen mbA übernommen werden sollen (vgl. § 4 Abs. 1
MBVO), bedeutet nun aber nicht, dass die weiteren Lehrpersonen nach § 3
Abs. 1 MBVO solche nicht auch erledigen sowie hierfür eine – von ihrem
ordentlichen Gehalt unabhängige – Entschädigung beanspruchen könnten. § 13
Abs. 2 MBVO statuiert in diesem Sinn, dass sämtlichen Lehrpersonen für Aufgaben,
die eine regelmässige, erhebliche Mehrbelastung mit sich bringen, Zulagen
ausgerichtet oder Entlastungen gewährt werden können, und zwar grundsätzlich
unabhängig davon, ob die Tätigkeit von der Schulleitung angeordnet wurde (vgl.
hierzu VGr, 1. September 2015, VB.2015.00190, E. 3.2). Im Vordergrund
stehen dabei pauschale Entlastungen und pauschale
Zulagen (im Sinn einer Funktionszulage, wie sie etwa den Mitgliedern der Schulleitung
zusteht, vgl. § 12 MBVO), nicht aber konkret anhand des ausgewiesenen
effektiven Aufwands für die übernommene Aufgabe berechnete Entschädigungen
(VGr, 23. Januar 2013, VB.2012.00572, E. 2.2).
Zuständig für die
Gewährung von Zulagen gemäss § 13 MBVO ist das MBA (§ 5 lit. b
MBVVO). Nachdem § 13 Abs. 2 MBVO als Kann-Bestimmung formuliert ist,
liegt es im pflichtgemässen Ermessen dieser Behörde, für welche Mehrbelastungen
und in welcher Höhe im Einzelfall Zulagen zugesprochen werden. Zur
Gewährleistung einer einheitlichen und rechtsgleichen Anwendung sowie Auslegung
der Bestimmung hat die Vorinstanz bzw. der Beschwerdegegner jedoch eine
Richtlinie erlassen, welcher unter anderem entnommen werden kann, welche Zusatzleistungen
für Lehrpersonen der kantonalen Mittelschulen eine – gesondert zu entschädigende
– regelmässige, erhebliche Mehrbelastung nach § 13 Abs. 2 MBVO
bedeuten (vgl. die bis zum Zeitpunkt der Pensionierung des Beschwerdeführers
massgebliche Richtlinie zur Abgrenzung der Aufgaben von Mittel- und
Berufsschullehrpersonen mbA/Mittel- und Berufsschullehrpersonen, Zürich
8. Dezember 1999, und die aktuelle Richtlinie "Anwendung des
Stundenkontos und Gewährung von Zusatzleistungen und Entlastungen für
Lehrpersonen der kantonalen Mittelschulen", Zürich 4. Januar 2017
[Richtlinien], unter www.mba.zh.ch > Finanzen, Informatik, Personal
> Personal > Anstellungsbedingungen [zuletzt abgerufen am
9. März 2018]).
3.5 Ein Blick in die aktuelle Richtlinie – die
bis Januar 2017 massgebliche ist nicht (mehr) öffentlich zugänglich – zeigt
diesbezüglich, dass sich einige der vom Beschwerdeführer als Beispiele seines
zusätzlichen Einsatzes "für Schüler und Schule" genannten Tätigkeiten
ohne Weiteres den unter lit. C exemplarisch aufgeführten internen
Zusatzleistungen zuordnen liessen, für welche gestützt auf § 13 Abs. 2
MBVO eine separate Vergütung oder eine Entlastung zu gewähren ist (S. 3
der Richtlinie). Nach der bisherigen Praxis des Beschwerdegegners scheinen
zudem in der Vergangenheit regelmässig auch für – weitere vom Beschwerdeführer
angegebene – Aufgaben Entlastungen bzw. Entschädigungen gewährt worden zu sein,
welche die aktuelle Richtlinie zu den Unterrichtsleistungen und damit zum
Kerngeschäft einer Lehrperson an der kantonalen Mittelschule zählt (vgl.
S. 2 der Richtlinie: "Betreuung Maturaarbeiten",
"Studienwochen"; im Gegensatz zu Rolf Bosshard, Wichtige Klärungen
beim Berufsauftrag, QI 13/3, S. 7, unter www.mvz.ch/dokumente/qi/Qi1303.pdf
[zuletzt abgerufen am 9. März 2018]). Dass aber seitens des
Beschwerdegegners ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers auf
Ausrichtung einer Zulage nach § 13 Abs. 2 MBVO – die Gewährung
einer Entlastung fällt nach Auflösung des Anstellungsverhältnisses von
vornherein ausser Betracht – geprüft worden wäre, geht
aus den Akten nicht hervor. Auch haben sich die Parteien hierzu bislang nicht
geäussert. Es rechtfertigt sich daher, die Sache in diesem Punkt zur
ergänzenden Abklärung und zu neuem Entscheid an den Beschwerdegegner
zurückzuweisen (vgl. § 64 Abs. 1 VRG; zur Zulässigkeit der
sogenannten Sprungrückweisung Donatsch, § 64 N. 4).
Dabei gilt es hinsichtlich der Durchsetzbarkeit eines
etwaigen Anspruchs des Beschwerdeführers ergänzend anzumerken, dass sämtliche
vor dem 29. Mai 2011 fällig gewordenen Forderungen des Beschwerdeführers
aus § 13 Abs. 2 MBVO mittlerweile verjährt sind bzw. wären.
4.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 22. Juli 2016
und Dispositiv-Ziff. I der Verfügung der Vorinstanz vom 29. August
2017 sind aufzuheben, und die Sache ist zu neuem
Entscheid nach ergänzender Abklärung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.
5.
Da die vom Beschwerdeführer im
Maximum geltend gemachte Entschädigung von insgesamt Fr. 279'652.- über die
Streitwertgrenze von Fr. 30'000.- hinausgeht, ist das Verfahren
kostenpflichtig (§ 65a Abs. 3 Satz 1 VRG).
Die Rückweisung zur erneuten
Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen
als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder
kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014,2C_846/2013,
E. 3.2 f. mit Hinweisen; Donatsch, § 64 N. 5). Vorliegend
kann die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung allerdings mit Blick
auf die Höhe der verlangten Entschädigung nicht mehr zu einer vollständigen
Gutheissung des beschwerdeführerischen Rechtsmittels führen, weshalb es sich
rechtfertigt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 2/3 dem Beschwerdegegner
und zu 1/3 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachfolgenden Urteildispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. b des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten bei vermögensrechtlichen
Streitigkeiten auf dem Gebiet der öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisse nur zulässig, wenn der Streitwert mehr als Fr. 15'000.- beträgt. Nachdem die Streitwertgrenze vorliegend
erreicht wird, steht somit die Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten zur Verfügung. Zu beachten ist dabei, dass letztinstanzliche
kantonale Rückweisungsentscheide als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93
(in Verbindung mit Art. 117) BGG zu qualifizieren sind (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2).
Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. In teilweiser
Gutheissung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten wird, werden die
Verfügung des MBA vom 22. Juli 2016 und
Dispositiv-Ziff. I der Verfügung der Bildungsdirektion vom 29. August
2017 aufgehoben und wird
Sachverhalt
die Sache zum materiellen Entscheid im Sinn der Erwägungen an das MBA
zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Erwägungen
Fr. 4'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden zu 1/3
dem Beschwerdeführer und zu 2/3 dem
Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie
ist binnen 30 Tagen einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern.
5.
Mitteilung an…