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Entscheid

VB.2017.00649

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00649

18. April 2018Deutsch23 min

(URT.2018.19801)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der im Jahr 1968 geborene A war seit dem 1. August

2012 bei der Gemeinde B als Lehrperson mit Teilzeitpensum im Fach Sport

auf Primarstufe angestellt und dabei zuletzt auf der Lohnstufe 14 des

Lohnreglements 10.01 platziert.

Im Rahmen der Kantonalisierung

der Anstellungsverhältnisse von Fachlehrpersonen, die im Lehrplan vorgesehene

Fächer unterrichten, wurde das kommunale Anstellungsverhältnis von A per

1. August 2015 in ein kantonales überführt und jener nach Gewährung des

rechtlichen Gehörs vom Volksschulamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom

17. August 2015 neu nur mehr auf Stufe 11 des Lohnreglements 10.01

platziert. Die von A gegen diese Einstufung

erhobene Einsprache wies das Volksschulamt mit Verfügung vom 30. November

2015 ab.

Erwägungen

II.

Hiergegen liess A am 22. Dezember

2015.

an die Bildungsdirektion rekurrieren, welche das

Rechtsmittel mit Verfügung vom 28. August 2017 abwies, die Verfahrenskosten auf die Staatskasse nahm und A

eine Parteientschädigung verweigerte.

III.

A liess am 2. Oktober 2017 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge und in

Aufhebung der Verfügung der Bildungsdirektion vom 28. August 2017 sei er

rückwirkend auf den 1. August 2015 auf der Lohnstufe 14 des

Lohnreglements 10.01 zu platzieren und seien ihm die daraus resultierenden

Lohnnachzahlungen auszurichten. Die Bildungsdirektion und das Volksschulamt

schlossen mit Vernehmlassung vom 24./25. Oktober bzw. Beschwerdeantwort

vom 1./3. November 2017 auf Abweisung der Beschwerde. A äusserte sich hierzu

mit Eingabe vom 16. November 2017.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide

der Bildungsdirektion über Anordnungen des Volksschulamts etwa betreffend die

Lohneinstufung einer Lehrperson nach § 41 in Verbindung mit §§ 19

Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2

lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Im Streit

liegt die korrekte Lohneinstufung des Beschwerdeführers. Praxisgemäss gelten

bei fortbestehenden Anstellungsverhältnissen als Streitwert die (strittigen)

Bruttobesoldungsansprüche bis zum Zeitpunkt der Hängigkeit des Rechtsmittels

beim Verwaltungsgericht zuzüglich der Ansprüche bis zur nächstmöglichen

Auflösung des Dienstverhältnisses (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 65a N. 33). Das Anstellungsverhältnis des

Beschwerdeführers hätte bei Eingang der Beschwerde frühestens per Ende Juli

2018.

aufgelöst werden können (§ 8 Abs. 2 lit. a des

Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 [LPG, LS 412.31] in Verbindung

mit § 1a der Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli 2000 [LPVO,

LS 412.311]). Damit bestimmt grundsätzlich die Lohndifferenz zwischen der

beantragten und der gewährten Einstufung für den vom 1. August 2015 bis

zum 31. Juli 2018 geschuldeten Lohn den Streitwert. Gemäss der Anstellungsverfügung des Beschwerdegegners vom 17. August 2015 beträgt der Jahresgrundlohn

des Beschwerdeführers Fr. 122'723.- bzw.

Fr. 78'893.35 pro Jahr bei einem Beschäftigungsgrad von 64,29 %. Auf

Lohnstufe 14, welche der Beschwerdeführer anbegehrt, betrüge der

Jahresgrundlohn Fr. 127'039.- bzw. Fr. 81'673.37; per 1. Januar

2018.

wurden die jeweiligen Ansätze leicht erhöht (vgl. Anhang A LPVO in

der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung [OS 73, 20]). Die

Differenz zwischen den in Frage stehenden Lohnstufen macht so oder anders nicht

ganz Fr. 2'800.- pro Jahr aus, sodass sich der

Streitwert auf weniger als Fr. 20'000.- beläuft. Damit und weil ihr

auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, fällt die Angelegenheit in die

Zuständigkeit des Einzelrichters (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.

2.1

Am

6.

Februar 2012 verabschiedete der Kantonsrat das "Gesetz über die

Anpassung des Personalrechts bei Lehrpersonen an der Volksschule",

demzufolge insbesondere die kommunalen Anstellungsverhältnisse von Lehrpersonen

mit Kleinstpensen (vgl. a§ 8 LPVO in der bis 31. Juli 2014 geltenden

Fassung [OS 61, 245]) sowie von Fachlehrpersonen, die im Lehrplan

vorgesehene Fächer unterrichten (Sport-, Schwimm-, Musik-, Handarbeits- und

Hauswirtschaftslehrpersonen sowie Lehrpersonen der Integrierten Förderung), in

kantonale Anstellungsverhältnisse überführt werden sollten (OS 68, 517;

ABl 2011, 665 ff., insbesondere 667 und 672). Die Stimmberechtigten

nahmen das Gesetz in der Volksabstimmung vom 3. März 2013 an (ABl

2013-04-05 [Nr. 13]). In der Folge setzte der Regierungsrat die im

Zusammenhang mit der Kantonalisierung der Lehrpersonen massgeblichen

Bestimmungen (vgl. § 1 Abs. 1, § 6 sowie

§ 7 Abs. 3 LPG, § 12 des Gesetzes

über die Pädagogische Hochschule vom 25. Oktober 1999 [LS 414.41]

und § 16a LPVO) auf Beginn des Schuljahrs 2015/2016 in Kraft

(ABl 2013-12-06 [Nr. 48]).

Gemäss dem revidierten § 1 Abs. 1 Satz 1 LPG

unterstehen die genannten – bis anhin kommunal beschäftigten – Lehrpersonen

seit dem 1. August 2015 unabhängig von ihrem Arbeitspensum den

Bestimmungen dieses Gesetzes. Gestützt auf § 14 Abs. 1 LPG in

Verbindung mit § 38 Abs. 4 des Gesetzes

über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom

6.

Juni 2005 (LS 172.1) und § 58 Abs. 1 sowie § 66

Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Anhang 1 lit. F

Ziff. 3 sowie Anhang 3 Ziff. 6.3 lit. a der Verordnung über

die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom

18.

Juli 2007 (LS 172.11) nahm der Beschwerdegegner daher auf

dieses Datum hin ihre Lohn(neu)einstufung nach kantonalem Recht vor.

2.2

Die

Entlöhnung und die Grundsätze der Lohneinstufung der kantonalen Lehrpersonen

werden auf Verordnungsstufe näher geregelt (§§ 13 Abs. 1 und 14

Abs. 3 LPG). Im Hinblick auf die Einstufung derjenigen Lehrpersonen, deren

Anstellungsverhältnis per 1. August 2015 kantonalisiert wurde, enthält die

Lehrpersonalverordnung dabei besondere Übergangsbestimmungen, welche vom

Regierungsrat am 27. November 2013 beschlossen und bereits per

1.

Januar 2014 in Kraft gesetzt worden waren ([Übergangsbestimmungen]

OS 68, 522; ABl 2013-12-06 [Nr. 48]).

§ 1 der Übergangsbestimmungen lautet wie folgt:

" 1

Bei einer Lehrperson, die gestützt auf § 1 des

Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 gemäss

Änderung vom 6. Februar 2012 in ein kantonales Anstellungsverhältnis

übergeführt wird, wird die bisherige betragsmässige Lohneinstufung der

kommunalen Anstellung übernommen, wenn

a.

ihre

Lohneinstufung zu Beginn der kommunalen Anstellung und die weitere

Lohnentwicklung §§ 16, 24, 25 und Teil A des Anhangs entsprechen und

b.

bei

ihr spätestens im Schuljahr 2014/15 eine Mitarbeiterbeurteilung gemäss den

kantonalen Vorgaben durchgeführt wurde, die mit einer Gesamtwürdigung 'Gut'

oder 'Sehr gut' abgeschlossen wurde.

2.

Hat

die Gemeinde die Lehrperson betragsmässig gegenüber den kantonalen Vorgaben um

eine oder zwei Lohnstufen höher eingestuft, wird diese Einstufung übernommen.

Hat die Gemeinde die Lehrperson betragsmässig gegenüber den kantonalen Vorgaben

um mehr als zwei Lohnstufen höher eingestuft, wird eine um zwei Lohnstufen

höhere Lohneinstufung übernommen. Die weitere Lohnentwicklung wird ausgesetzt,

bis die Einstufung den kantonalen Vorgaben entspricht.

3.

Hat die Gemeinde eine Lehrperson gegenüber den kantonalen Vorgaben

betragsmässig tiefer eingestuft, wird die Lehrperson gemäss den kantonalen

Vorgaben eingestuft.

[…]"

Nach dem Willen des Verordnunggebers soll die kommunale

Lohneinstufung demnach übernommen werden, wenn die kommunale Anstellungsbehörde

bei der Lohneinstufung und der Lohnentwicklung im Allgemeinen dieselben

Grundsätze bzw. Bedingungen anwandte, wie sie sich auf kantonaler Ebene in den §§ 16,

24, 25 und lit. A des Anhangs LPVO statuiert finden, das

heisst, ihr Vorgehen in diesem Zusammenhang in wesentlichen Zügen demjenigen

des Kantons entsprach (ABl 2013-12-06 [Nr. 48], S. 6).

2.3

Gemäss

§ 16 Abs. 1 LPVO werden neu in den Schuldienst eintretende

Lehrpersonen auf Stufe 1 platziert, sofern nicht die Anrechnung von

Unterrichts- und Berufstätigkeiten zu einer höheren Einstufung führt. Bei Lehrpersonen

auf der Primarstufe werden dabei nach § 16 Abs. 2 LPVO ab dem

vollendeten 23. Altersjahr Unterrichtstätigkeiten in Klassen und als

Förderlehrpersonen sowie die Schulleitertätigkeit an der Volksschule, an

Privatschulen, an denen die obligatorische Schulpflicht erfüllt werden kann

(§ 68 Abs. 1 des Volkschulgesetzes vom 7. Februar 2005

[LS 412.100]), an Sonderschulen oder in Sonderschulheimen zu 100 %

(lit. a), anderweitige Unterrichtstätigkeit oder schulische Therapietätigkeit

mit Schülerinnen und Schülern der Volksschulstufe oder der

Sekundarschulstufe II sowie Unterrichtstätigkeit in der Lehrerbildung zu

75.

% (lit. b) und anderweitige Berufstätigkeit, Aus- und

Weiterbildung sowie Haus-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit zu 50 %

angerechnet (lit. c). Eine Anrechnung von Tätigkeiten gemäss Abs. 2

erfolgt höchstens bis zur Stufe, auf welcher die Lehrperson platziert wäre,

wenn sie während der anrechenbaren Zeit unterrichtet hätte; Fachlehrpersonen

und nicht stufengerecht ausgebildete Lehrpersonen werden tiefer eingestuft

(§ 16 Abs. 5 Sätze 1 f. LPVO). Die Bildungsdirektion legt

die Einstufungen in einer Tabelle fest (§ 16 Abs. 5 Satz 3

LPVO).

Die §§ 24 f. LPVO (vgl. zu der von Anfang Januar

2011.

bis Ende Dezember 2016 geltenden Fassung OS 65, 882) enthalten sodann Bestimmungen zu den –

von der jeweiligen Lohnstufe und der Qualifikation der Lehrperson abhängigen –

individuellen Lohnerhöhungen um eine oder zwei Lohnstufen sowie der

ausnahmsweisen Möglichkeit der Rückversetzung einer Lehrperson auf eine tiefere

Stufe, während in lit. A des Anhangs zur LPVO eine Lohnskala Auskunft

darüber gibt, welcher Lohn (je nach Lohnkategorie, vgl. § 14 LPVO) auf

welcher Lohnstufe geschuldet ist.

3.

3.1

Der

Beschwerdegegner nahm vorliegend per 1. August 2012, dem Beginn der kommunalen

Anstellung des Beschwerdeführers bei der Gemeinde B, dessen Ersteinstufung

nach kantonalem Recht (§ 16 LPVO) vor. Ausgehend von maximal 21 anrechenbaren

Jahren (§ 16 Abs. 2 erster Satzteil LPVO) rechnete er dem

Beschwerdeführer dabei 6 Jahre seiner Lehr- bzw. Unterrichtstätigkeit auf

der Oberstufe (Sekundarstufe I) zu 100 % an, 12 Jahre und

3.

Monate seiner Tätigkeit als Berufsschul- bzw. Mittelschullehrperson zu

75.

% sowie 2 Jahre und 9 Monate seiner "anderen

Tätigkeiten" zu 50 %. Dies führte zu insgesamt 16 Jahren

anrechenbarer Berufs- und Unterrichtstätigkeit und zu einer (theoretischen)

Erstplatzierung des Beschwerdeführers per 1. August 2012 auf

Lohnstufe 7 des Lohnreglements 10.01. Die weitere Lohnentwicklung

nachvollziehend, passte der Beschwerdegegner die Lohneinstufung des

Beschwerdeführers für die Zeit bis zum 31. Juli 2015 in Anwendung von § 24

LPVO um insgesamt zwei Stufen nach oben an (individuelle Lohnerhöhung von

Stufe 7 auf Stufe 8 auf Beginn des Jahres 2013; individuelle

Lohnerhöhung von Stufe 8 auf Stufe 9 auf Beginn des Jahres 2015),

sodass nach den beschwerdegegnerischen Berechnungen per 31. Juli 2015 eine

(kantonale) Platzierung auf Lohnstufe 9 resultiert hätte. Zu der

solcherart "kantonal ermittelten Stufe" zählte der Beschwerdegegner

schliesslich unter Berufung auf § 1 Abs. 2 (Satz 2) der

Übergangsbestimmungen zwecks Besitzstandswahrung zwei Lohnstufen hinzu, womit

sich eine Platzierung auf Lohnstufe 11 ergab. Die Vorinstanz beurteilte

diese Einstufung als rechtens.

3.2

Dem hält

der Beschwerdeführer zunächst entgegen, dass der hier – unbestrittenermassen –

anwendbare Abs. 2 von § 1 der Übergangsbestimmungen im Gegensatz zu

dessen Abs. 1 keine Angaben darüber enthalte, welcher Stichtag für die

Berechnung der Lohnstufe entscheidend sei, weshalb mit Blick auf das

Rückwirkungsverbot und den Grundsatz von Treu und Glauben "für den

massgebenden Stichtag der 1. August 2015 einzusetzen" sei. Zur

Ermittlung der massgeblichen Lohnstufe von vornherein nicht herangezogen werden

könne zudem die am 1. August 2012 ausschliesslich für Fachlehrpersonen

Handarbeit und Hauswirtschaft geltende Tabelle "Anrechnung von

Unterrichts- und Berufstätigkeiten sowie Einreihung in die Lohnstufen",

handle es sich bei ihm doch um eine "Fachlehrperson Sport".

3.2.1

Mit dem Beschwerdeführer ist vorauszuschicken, dass der Wortlaut von

§ 1 Abs. 2 der Übergangsbestimmungen, zumindest was den hier in Frage

stehenden Stichtag für die Lohneinstufung nach "den kantonalen

Vorgaben" betrifft, für sich genommen mehreren Deutungen zugänglich ist

bzw. prinzipiell auch dahingehend gedeutet werden könnte, dass unter diesem

Titel – anders als in § 1 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen – ein

Vergleich der letzten kommunalen Lohneinstufung der betroffenen Lehrperson mit

deren kantonalen Ersteinstufung per 1. August 2015 anzustellen sei. Eine

solche Auslegung führte indes dazu, dass die letztgenannte Bestimmung ihres

Sinns entleert würde; auch wären theoretisch Konstellationen möglich, in denen

beide Absätze nebeneinander zur Anwendung gelangten. Solches kann nicht der

Absicht des Verordnunggebers entsprechen. Wie ein Blick in die Materialien zu

den Übergangsbestimmungen vom 27. November 2013 zeigt, scheint es diesem

mit der Statuierung des strittigen Absatzes denn auch einzig darum gegangen zu

sein, denjenigen Personen, deren letzte kommunale Lohneinstufung nicht nach

§ 1 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen übernommen werden kann, weil sie

gegenüber der darin vorgesehenen kantonalen betragsmässig zu hoch ausfiel,

einen Besitzstand im Umfang von höchstens zwei Lohnstufen zu gewähren (ABl 2013-12-06

[Nr. 48], S. 7). Nichts weist darauf hin, dass dem § 1

Abs. 2 der Übergangsbestimmungen eine von § 1 Abs. 1 der

Übergangsbestimmungen unabhängige rechtliche Bedeutung zugedacht worden wäre.

Im Gegenteil wird mit den Formulierungen "die Gemeinde", "die

Lehrperson" und "kantonalen Vorgaben" in § 1 Abs. 2

der Übergangsbestimmungen – in sprachlicher Hinsicht – unverkennbar ein Bezug

zum voranstehenden Absatz hergestellt und lässt sich deren konkrete Bedeutung

nur im Kontext mit diesem erschliessen.

Auch im Anwendungsbereich von § 1 Abs. 2 der

Übergangsbestimmungen ist daher (ausschliesslich) die aktuelle kommunale

Lohneinstufung der hypothetischen Lohneinstufung nach § 1 Abs. 1

lit. a der Übergangsbestimmungen gegenüberzustellen.

Anstatt – wie verlangt – per 1. August 2015 nach dem

damals geltendem Recht kantonal neu eingestuft zu werden, ist der

Beschwerdeführer dementsprechend bei der kantonalen Lohneinstufung so zu

behandeln, wie wenn er bereits per 1. August 2012 ein kantonales

Anstellungsverhältnis als Fachlehrperson angetreten hätte und nach den damals

geltenden kantonalrechtlichen Bestimmungen eine Lohneinstufung vorgenommen

worden sowie seine Ersteinstufung in den Folgejahren nach den §§ 24 f.

LPVO anzupassen gewesen wäre. Damit wird aber kein neues Recht auf einen Sachverhalt angewandt, der sich

abschliessend vor Inkrafttreten dieses Rechts verwirklicht hat. Entgegen dem

Beschwerdeführer stellt sich das Problem der echten Rückwirkung somit nicht

(zum Rückwirkungsverbot generell René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des

Allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012, Rz. 842 ff.). Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern der Grundsatz des

Vertrauensschutzes verletzt sein sollte. So wird die Besoldung des Beschwerdeführers

nicht rückwirkend herabgesetzt oder gar eine solche zurückgefordert, sondern

wird dieser – wie gesagt – erst mit der Kantonalisierung seines

Anstellungsverhältnisses per 1. August 2015, mit welcher er sich im

Februar 2015 einverstanden erklärte, lohnmässig so gestellt, wie wenn er

bereits seit dem Jahr 2012 kantonal angestellt gewesen wäre, und ihm darüber hinaus

zur Vermeidung unnötiger Härte infolge einer von den kantonalen Vorgaben

abweichenden bisherigen kommunalen Lohneinstufung sogar in gewissem Umfang

Bestandsschutz gewährt, obschon vermögensrechtliche Ansprüche

öffentlichrechtlicher Angestellter selbst bei einem fortdauernden

Anstellungsverhältnis in der Regel keine wohlerworbenen Rechte darstellen und

somit gegenüber Massnahmen des Gesetzgebers nur nach Massgabe des

Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots geschützt sind (BGE 134 I

23.

E. 7.1). Hinzu kommt, dass im Fall einer Neueinstufung des Beschwerdeführers per 1. August 2015

(allein) gestützt auf § 16 LPVO sowie die damals geltende Lohntabelle für

Fachlehrpersonen bei nunmehr insgesamt 19 (August

2015) statt 16 (August 2012) Jahren anrechenbarer Berufs- und

Unterrichtstätigkeit (dazu sogleich 3.3) ebenfalls eine Erstplatzierung auf

Lohnstufe 7 resultierte, weshalb jene dem Beschwerdeführer keinen Vorteil

brächte.

3.2.2

Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer ferner, soweit er die

Anwendung der per 1. August 2012 geltenden Einstufungstabelle

"Anrechnung von Unterrichts- und Berufstätigkeiten sowie Einreihung in die

Lohnstufen" für die "Fachlehrpersonen Handarbeit und Hauswirtschaft"

rügt. Nachdem § 16

Abs. 5 Satz 2 LPVO – wie oben dargelegt – für Fachlehrpersonen

generell eine tiefere Einstufung vorschreibt, erlässt der Beschwerdegegner für

sie unabhängig von der jeweiligen Fachrichtung eine gemeinsame (separate)

Lohneistufungstabelle im Sinn von § 16 Abs. 5 Satz 3 LPVO (vgl.

zur aktuellen Tabelle "Anrechnung von Unterrichts- und Berufstätigkeit für

Fachlehrpersonen der Primar- und Sekundarstufe 2018" www.vsa.zh.ch

> Personelles > Anstellungsbedingungen > Lohn

> Lohneinreihung & Lohneinstufung [zuletzt besucht am 16. März

2018]; ferner zur Tabelle "Anrechnung von Unterrichts- und

Berufstätigkeiten für Fachlehrpersonen der Primar- und der Sekundarstufe"

für das Jahr 2016 www.vsa.zh.ch > Personelles

> Anstellungsbedingungen > Lohn > Lohnbeilagen [zuletzt

besucht am 21. März 2018]). Wie der Beschwerdegegner diesbezüglich

zutreffend vorbringt, waren im Zeitpunkt des Beginns der kommunalen Anstellung

des Beschwerdeführers im August 2012 indes – historisch bedingt – lediglich

Fachlehrpersonen Handarbeit und Hauswirtschaft kantonal angestellt, da für

diese Fächer bis ins Jahr 2002 gesonderte Monofachausbildungsgänge für

angehende Volksschullehrpersonen bestanden (ABl 2010, 2623 ff., 2625;

vgl. Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren [EDK],

Lohndatenerhebung der Lehrkräfte, 2012 [www.dedk.ch/sites/default/files/Auswertung%20Lohndatenerhebung%202012.pdf],

S. 3 f.; ferner a§§ 7 lit. e und 14 LPVO in der Fassung vom

19.

Juli 2000 [OS 56, 309] sowie generell zum "Sonderfall"

der Fachlehrpersonen Handarbeit und Hauswirtschaft in der späteren Volksschulgesetzgebung

RRB Nr. 259 vom 18. März 2015, S. 13, RRB Nr. 849,

S. 8, 12, 18 und 22 f.). Das Abstellen auf die besagte Tabelle für

fachfremde Fachlehrpersonen erweist sich somit als zulässig.

3.3

Der

Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, seine Tätigkeiten als Mittelschul-

und Berufsschullehrer sowie als Sportlehrer am Technikum in Winterthur (heute:

Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften), welche ihm der Beschwerdegegner

zu 75 % bzw. zu 50 % anrechnete, seien ihm im Rahmen der

Lohneinstufung nach § 16 Abs. 2 lit. a LPVO zu 100 %

anzurechnen. Im Ergebnis resultiere daraus bei korrekter Berechnung eine

anrechenbare Tätigkeit als Lehrperson von 18 Jahren und 4 Monaten.

3.3.1

Bei der Lohneinstufung innerhalb einer Lohnkategorie (§ 14 LPVO) besteht

unter dem Gesichtspunkt einer verfassungskonformen Entlöhnung ein erheblicher

Ermessenspielraum (VGr, 4. Juli 2017, VB.2016.00670,

E. 3.3.2, auch zum Folgenden). Dieser Ermessensspielraum wird durch die

Regelung von § 16 Abs. 2 LPVO eingeschränkt, indem für die

Lohneinstufung nach einem differenzierenden Massstab auf verschiedene

berufliche und ausserberufliche Tätigkeiten abgestützt wird. Bezüglich der

anrechenbaren Unterrichtstätigkeit differenziert § 16 Abs. 2 LPVO weiter

zwischen jener in Klassen und als Förderlehrperson an der Volksschule bzw.

weiteren Bildungsinstitutionen, an denen die obligatorische Schulpflicht

erfüllt werden kann bzw. erfüllt wird (lit. a) und der anderweitigen

Unterrichtstätigkeit mit Kindern und Jugendlichen im Volksschulalter oder im

Alter der Sekundarstufe II sowie solcher in der Lehrerbildung

(lit. b). Der Begriff "anderweitig" in § 16 Abs. 2

lit. b LPVO bezieht sich dabei nach dem klaren Willen des Verordnunggebers

einzig auf den Unterricht mit Schülerinnen und Schülern der Volksschulstufe.

Entgegen dem Beschwerdeführer lässt sich aus der etwas missverständlichen

Formulierung nicht schliessen, die Unterrichtstätigkeit in Klassen der –

nachobligatorischen – Sekundarstufe II (etwa in einer Mittel- oder

Berufsschulklasse; vgl. zum Begriff der Sekundarstufe II www.educa.ch

> Bildungsraum Schweiz > Bildungssystem > Sekundarstufe II

[zuletzt besucht am 19. März 2018]) werde nicht von § 16 Abs. 2

lit. b LPVO erfasst und sei infolgedessen unter lit. a zu subsumieren.

Der "Unterricht mit Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe II"

wird in den Materialien vielmehr ausdrücklich unter denjenigen Tätigkeiten

aufgeführt, welche "im Einzelnen zu 75% angerechnet" werden sollen,

wobei, wie auch beim Unterricht in der Lehrerausbildung (etwa an der

Pädagogischen Hochschule des Kantons Zürich), keine Differenzierung dahingehend

vorgenommen wird, ob es sich um Klassenunterricht handelt oder nicht (zum

Ganzen ABl 2010, 489 ff., 490).

Dem Wortlaut nach weder von § 16 Abs. 2 lit. a

LPVO noch von dessen lit. b LPVO erfasst wird sodann der – nicht in der

Lehrerbildung erteilte – Unterricht auf Tertiärstufe. Die Unterrichtstätigkeit

auf dieser Stufe ist daher unter die Auffangnorm in § 16 Abs. 2

lit. c LPVO zu subsumieren und entsprechend nur zu 50 % anzurechnen

(so auch ABl 2010, 489 ff., 490 e contrario sowie 491:

"Weiterhin zu 50% werden folgende Tätigkeiten angerechnet: "[…] Erwachsenenbildung").

Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers steht die

Anrechnung seiner Berufserfahrung durch den Beschwerdegegner bei der

Lohn(erst)einstufung somit im Einklang mit § 16 LPVO.

3.3.2

Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, erfolgen die in § 16

Abs. 2 LPVO vorgenommenen Differenzierungen betreffend die angemessene

Anrechnung unterschiedlicher Unterrichtstätigkeiten nach deren jeweiliger Nähe

zur Tätigkeit als Klassenlehrperson an der Volksschule bzw. danach, inwieweit

sich die Unterrichtstätigkeiten bezüglich Fächervielfalt und Betreuungsaufgaben

mit der Tätigkeit einer solchen Lehrperson vergleichen lassen, und damit nach

einem sachlichen Kriterium, womit eine rechtsgleiche Lohneinstufung

gewährleistet wird (vgl. bereits VGr, 31. Juli 2008, PB.2008.00012,

E. 2.2 zu der diesbezüglich unverändert

gebliebenen, bis 30. April 2011 geltenden Fassung von § 16 Abs. 2

lit. a LPVO [OS 61, 249; OS 66, 291]; VGr, 21. April

2017, VB.2017.00045, E. 4.3 f., und 30. November 2016,

VB.2016.00226, E. 3.3; BGr, 29. Mai 2009,1C_295/2008, E. 2.10; BGE 131

I 105 E. 3.1).

Daran vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts zu

ändern, die Durchführung des Sportunterrichts auf Sekundarstufe II bzw. an

einer Fachhochschule (Tertiärstufe) sei in Anbetracht des höheren Alters der

Schülerinnen und Schüler sowie der gesteigerten Komplexität der Sportarten mit

einem grösseren Mass an Verantwortung verbunden; entscheidend erscheint

vielmehr gerade, dass je nach Schulstufe bzw. Alter der Schülerinnen und

Schüler unterschiedliche Anforderungen an die Unterrichtsgestaltung bzw.

Betreuungsaufgaben der Lehrpersonen gestellt werden (vgl. auch § 7

Abs. 2 der Mittelschul- und

Berufsschullehrerverordnung vom 7. April 1999 [LS 413.111], wonach

bei der Lohneinstufung von Mittelschul- und Berufsschullehrpersonen umgekehrt lediglich

Unterrichtstätigkeiten an einer öffentlichen Mittel- und Berufsschule voll

angerechnet werden). So haben Schülerinnen und Schüler im Volksschulalter

andere Bedürfnisse, Fähigkeiten und Interessen als Kinder und Jugendliche

höherer Stufen bzw. Erwachsene und bringt der Umgang mit ihnen nicht nur eine

höhere pädagogische Verantwortung mit sich als der Umgang mit jungen

Erwachsenen, sondern wird von den Lehrpersonen auch ein grösseres Mass an

Sorgfalt in der Beaufsichtigung verlangt. Je älter und reifer die Schülerinnen

und Schüler, desto mehr geht der Weg mithin auch im Schul- bzw. Lehrbetrieb hin

zur Eigenverantwortung. Insofern ist – wie die Vorinstanz zu Recht hervorhebt –

die Berufs- bzw. Unterrichtserfahrung mit Jugendlichen und Erwachsenen für eine

spätere Lehrtätigkeit an der Volksschule nicht gleich nutzbringend wie

diejenige mit Schülerinnen und Schülern der Volksschule. Hinzu kommt, dass

wesentliche Elemente der Anforderungen an die konkrete Tätigkeit des Beschwerdeführers

wie auch dessen Ausbildung bereits durch die Lohneinreihung berücksichtigt

werden (§ 14 LPVO), welche von diesem unbeanstandet geblieben ist.

3.4

Der

Beschwerdeführer moniert schliesslich, dass über die zwei von Beschwerdegegner

und Vorinstanz bei der Lohneinstufung berücksichtigten individuellen bzw.

ordentlichen Lohnerhöhungen im Sinn von § 24 LPVO hinaus auch eine ausserordentliche

Lohnmassnahme zu übernehmen sei, welche ihm der Beschwerdegegner im Rahmen

seiner Anstellung als Mittelschul- bzw. Berufsschullehrer am 12. Juli 2012

gewährt habe, zumal diese zum Gegenstand gehabt habe, korrigierend in die

Lohnstruktur der kantonalen Lehrpersonen einzugreifen. Blieben die ihm

solcherart zugesprochenen beiden Lohnstufen unberücksichtigt, würde er gegenüber

denjenigen kantonalen Lehrpersonen, die ebenfalls in berechtigter Weise

Lohnstufen als ausserordentliche Massnahmen erhalten hätten, ungleich

behandelt.

Auch dem kann nicht gefolgt werden: Zunächst verweist

§ 1 Abs. 1 lit. a der Übergangsbestimmungen lediglich auf die

§§ 24 f. LPVO, welche die individuelle bzw. ordentliche

Lohnentwicklung regeln, und ist eine Berücksichtigung ausserordentlicher

Lohnentwicklungen bei der Lohneinstufung übergangsrechtlich nicht vorgesehen.

Die Lohnmassnahme wurde dem Beschwerdeführer zudem nicht von seiner kommunalen

Arbeitgeberin gewährt, sondern von dieser lediglich bei der Lohneinstufung im

Jahr 2012 mitberücksichtigt, obgleich man grundsätzlich nur an

Lohnentwicklungen und -massnahmen des eigenen Arbeitgebers partizipieren kann

(VGr, 4. Juli 2017, VB.2016.00670, E. 3.4.2). Im Zusammenhang mit

seiner Tätigkeit als Fachlehrperson Sport auf Primarstufe in der

Schulgemeinde B wäre der Beschwerdeführer jedenfalls selbst dann nicht in

den Genuss der ausserordentlichen Lohnmassnahmen 2012 gekommen, wenn sein

Anstellungsverhältnis von Anfang an ein kantonales gewesen wäre. Als

Kompensationsmassnahme zu der – Gegenstand der per 1. Januar 2011 in Kraft

getretenen Teilrevision des Lohnsystems der Lehrerschaft an der Volksschule und

den Mittel- und Berufsschulen bildenden – Abschaffung des allgemeinen

Stufenaufstiegs wurden damals nämlich nur denjenigen Lehrpersonen

ausserordentliche Lohnerhöhungen ausgerichtet, deren kantonales

Anstellungsverhältnis vor dem 1. Januar 2012 begründet und deren kantonale

Einstufung folglich mit dem "Einstufungsverfahren 2010" oder früher

festgelegt worden war (ABl 2010, 2623 ff., 2628; ABl 2010,

985.

ff.; Volksschulamt, Lohnentwicklung im Jahr 2012: Lohnrunde und

ausserordentliche Massnahmen, unter www.vsa.zh.ch > Personelles

> Anstellungsbedingungen > Lohn > Lohnbeilagen [zuletzt

besucht am 21. März 2018]).

Im Übrigen erwächst dem Beschwerdeführer aus dem genannten

Ziel der ausserordentlichen Lohnmassnahme 2012 kein Rechtsanspruch auf eine

bestimmte Entlöhnung bzw. Lohnstufe, geschweige denn auf Erreichung eines

Lohnmaximums (VGr, 4. Juli 2017, VB.2016.00670,

E. 3.4, auch zum Folgenden). Ohnehin

mutet fraglich bzw. unwahrscheinlich an, ob bzw. dass die mit der Teilrevision

des Lohnsystems gewünschte Lohnentwicklung realisiert werden kann. Dieser lag

die Annahme zugrunde, dass eine jährliche Quote von 0,8 % der Lohnsumme

für individuelle Lohnerhöhungen bzw. Stufenanstiege zur Verfügung stehe

(ABl 2010, 2623 ff., 2628). Die tatsächlich für individuelle Lohnerhöhungen

verfügbaren Quoten waren indes seit 2012 stets und teilweise deutlich kleiner

als 0,8 % der Lohnsumme (vgl. Informationen zu den Lohnrunden 2012–2017 unter

www.vsa.zh.ch > Personelles > Anstellungsbedingungen

> Lohn > Lohnentwicklung [2017] und Lohnbeilagen [zuletzt

besucht am 21. März 2018]), womit sich

abzeichnet, dass das Lohnentwicklungsziel (auch) für die seit 2012 neu im Dienst

der Volksschule stehenden kantonalen Angestellten, welche die individuellen

Voraussetzungen für Stufenanstiege jeweils erfüllt haben bzw. erfüllen, nicht

im gewünschten Ausmass erreicht werden kann. Die vom Beschwerdeführer

angestrebte höhere Einstufung liesse daher – im Gegensatz zu seinen

diesbezüglichen Vorbringen – befürchten, dass er gegenüber jenen Angestellten

bevorzugt würde, welche bereits vor dem 1. August 2015 im Rahmen eines

kantonalen Anstellungsverhältnisses an der Volksschule tätig waren. Dies gilt

umso mehr, als ihm ja bereits übergangsrechtlich zwei individuelle

Lohnerhöhungen angerechnet wurden.

3.5

Nach dem

Gesagten entspricht die Platzierung des Beschwerdeführers auf Lohnstufe 11

des Lohnreglements 10.01 den Vorgaben der Lehrpersonalverordnung (inklusive

den einschlägigen Übergangsbestimmungen vom 27. November 2013 hierzu); sie

missachtet zudem weder das Rechtsgleichheitsgebot noch verstösst sie gegen den

Grundsatz von Treu und Glauben oder das Rückwirkungsverbot. Dass mit der

Kantonalisierung des beschwerdeführerischen Anstellungsverhältnisses bei

gleichbleibender Tätigkeit eine niedrigere Lohneinstufung erfolgte, ist als

Folge davon hinzunehmen, dass den Gemeinden bei den Fachlehrpersonen, die

bisher nicht dem Lehrpersonalgesetz unterstanden, eine gewisse Freiheit in der

Gestaltung des Anstellungsverhältnisses zukam (vgl. schon VGr, 31. Juli

2008, PB.2008.00012, E. 3.8, und 20. März 2013, VB.2012.00560,

E. 3.4.4). Es ist dem Verordnunggeber unbenommen, wenn er mit Blick auf

das Gebot rechtsgleicher Entlöhnung diesbezügliche Disparitäten nach einer

Kantonalisierung der Arbeitsverhältnisse in nur beschränktem Umfang fortdauern

lassen wollte.

4.

Die Beschwerde ist demnach unbegründet und abzuweisen.

5.

Weil der Streitwert

weniger als Fr. 30'000.- beträgt (oben 1.2), sind die Gerichtskosten auf

die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 VRG). Eine Parteientschädigung

ist dem unterliegenden Beschwerdeführer nicht zuzusprechen (§ 17

Abs. 2 VRG).

6.

Angesichts des Fr. 15'000.-

nicht erreichenden Streitwerts ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen

Angelegenheiten an das Bundesgericht nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 lit. b in

Verbindung mit Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

[BGG, SR 173.110]). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. BGG offen. Sollten beide Rechtsmittel ergriffen

werden, so müsste dies in derselben Rechtsschrift erfolgen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.- Zustellkosten,

Fr. 1'140.- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

6.

Mitteilung an…