VB.2017.00649
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00649
18. April 2018Deutsch23 min
(URT.2018.19801)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2017.00649
Urteil
des Einzelrichters
vom 18. April 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
vertreten durch RA
C,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das Volksschulamt des
Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Lohneinstufung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der im Jahr 1968 geborene A war seit dem 1. August
2012 bei der Gemeinde B als Lehrperson mit Teilzeitpensum im Fach Sport
auf Primarstufe angestellt und dabei zuletzt auf der Lohnstufe 14 des
Lohnreglements 10.01 platziert.
Im Rahmen der Kantonalisierung
der Anstellungsverhältnisse von Fachlehrpersonen, die im Lehrplan vorgesehene
Fächer unterrichten, wurde das kommunale Anstellungsverhältnis von A per
1. August 2015 in ein kantonales überführt und jener nach Gewährung des
rechtlichen Gehörs vom Volksschulamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom
17. August 2015 neu nur mehr auf Stufe 11 des Lohnreglements 10.01
platziert. Die von A gegen diese Einstufung
erhobene Einsprache wies das Volksschulamt mit Verfügung vom 30. November
2015 ab.
Erwägungen
II.
Hiergegen liess A am 22. Dezember
2015.
an die Bildungsdirektion rekurrieren, welche das
Rechtsmittel mit Verfügung vom 28. August 2017 abwies, die Verfahrenskosten auf die Staatskasse nahm und A
eine Parteientschädigung verweigerte.
III.
A liess am 2. Oktober 2017 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge und in
Aufhebung der Verfügung der Bildungsdirektion vom 28. August 2017 sei er
rückwirkend auf den 1. August 2015 auf der Lohnstufe 14 des
Lohnreglements 10.01 zu platzieren und seien ihm die daraus resultierenden
Lohnnachzahlungen auszurichten. Die Bildungsdirektion und das Volksschulamt
schlossen mit Vernehmlassung vom 24./25. Oktober bzw. Beschwerdeantwort
vom 1./3. November 2017 auf Abweisung der Beschwerde. A äusserte sich hierzu
mit Eingabe vom 16. November 2017.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
der Bildungsdirektion über Anordnungen des Volksschulamts etwa betreffend die
Lohneinstufung einer Lehrperson nach § 41 in Verbindung mit §§ 19
Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2
lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Im Streit
liegt die korrekte Lohneinstufung des Beschwerdeführers. Praxisgemäss gelten
bei fortbestehenden Anstellungsverhältnissen als Streitwert die (strittigen)
Bruttobesoldungsansprüche bis zum Zeitpunkt der Hängigkeit des Rechtsmittels
beim Verwaltungsgericht zuzüglich der Ansprüche bis zur nächstmöglichen
Auflösung des Dienstverhältnisses (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 65a N. 33). Das Anstellungsverhältnis des
Beschwerdeführers hätte bei Eingang der Beschwerde frühestens per Ende Juli
2018.
aufgelöst werden können (§ 8 Abs. 2 lit. a des
Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 [LPG, LS 412.31] in Verbindung
mit § 1a der Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli 2000 [LPVO,
LS 412.311]). Damit bestimmt grundsätzlich die Lohndifferenz zwischen der
beantragten und der gewährten Einstufung für den vom 1. August 2015 bis
zum 31. Juli 2018 geschuldeten Lohn den Streitwert. Gemäss der Anstellungsverfügung des Beschwerdegegners vom 17. August 2015 beträgt der Jahresgrundlohn
des Beschwerdeführers Fr. 122'723.- bzw.
Fr. 78'893.35 pro Jahr bei einem Beschäftigungsgrad von 64,29 %. Auf
Lohnstufe 14, welche der Beschwerdeführer anbegehrt, betrüge der
Jahresgrundlohn Fr. 127'039.- bzw. Fr. 81'673.37; per 1. Januar
2018.
wurden die jeweiligen Ansätze leicht erhöht (vgl. Anhang A LPVO in
der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung [OS 73, 20]). Die
Differenz zwischen den in Frage stehenden Lohnstufen macht so oder anders nicht
ganz Fr. 2'800.- pro Jahr aus, sodass sich der
Streitwert auf weniger als Fr. 20'000.- beläuft. Damit und weil ihr
auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, fällt die Angelegenheit in die
Zuständigkeit des Einzelrichters (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1
Am
6.
Februar 2012 verabschiedete der Kantonsrat das "Gesetz über die
Anpassung des Personalrechts bei Lehrpersonen an der Volksschule",
demzufolge insbesondere die kommunalen Anstellungsverhältnisse von Lehrpersonen
mit Kleinstpensen (vgl. a§ 8 LPVO in der bis 31. Juli 2014 geltenden
Fassung [OS 61, 245]) sowie von Fachlehrpersonen, die im Lehrplan
vorgesehene Fächer unterrichten (Sport-, Schwimm-, Musik-, Handarbeits- und
Hauswirtschaftslehrpersonen sowie Lehrpersonen der Integrierten Förderung), in
kantonale Anstellungsverhältnisse überführt werden sollten (OS 68, 517;
ABl 2011, 665 ff., insbesondere 667 und 672). Die Stimmberechtigten
nahmen das Gesetz in der Volksabstimmung vom 3. März 2013 an (ABl
2013-04-05 [Nr. 13]). In der Folge setzte der Regierungsrat die im
Zusammenhang mit der Kantonalisierung der Lehrpersonen massgeblichen
Bestimmungen (vgl. § 1 Abs. 1, § 6 sowie
§ 7 Abs. 3 LPG, § 12 des Gesetzes
über die Pädagogische Hochschule vom 25. Oktober 1999 [LS 414.41]
und § 16a LPVO) auf Beginn des Schuljahrs 2015/2016 in Kraft
(ABl 2013-12-06 [Nr. 48]).
Gemäss dem revidierten § 1 Abs. 1 Satz 1 LPG
unterstehen die genannten – bis anhin kommunal beschäftigten – Lehrpersonen
seit dem 1. August 2015 unabhängig von ihrem Arbeitspensum den
Bestimmungen dieses Gesetzes. Gestützt auf § 14 Abs. 1 LPG in
Verbindung mit § 38 Abs. 4 des Gesetzes
über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom
6.
Juni 2005 (LS 172.1) und § 58 Abs. 1 sowie § 66
Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Anhang 1 lit. F
Ziff. 3 sowie Anhang 3 Ziff. 6.3 lit. a der Verordnung über
die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom
18.
Juli 2007 (LS 172.11) nahm der Beschwerdegegner daher auf
dieses Datum hin ihre Lohn(neu)einstufung nach kantonalem Recht vor.
2.2
Die
Entlöhnung und die Grundsätze der Lohneinstufung der kantonalen Lehrpersonen
werden auf Verordnungsstufe näher geregelt (§§ 13 Abs. 1 und 14
Abs. 3 LPG). Im Hinblick auf die Einstufung derjenigen Lehrpersonen, deren
Anstellungsverhältnis per 1. August 2015 kantonalisiert wurde, enthält die
Lehrpersonalverordnung dabei besondere Übergangsbestimmungen, welche vom
Regierungsrat am 27. November 2013 beschlossen und bereits per
1.
Januar 2014 in Kraft gesetzt worden waren ([Übergangsbestimmungen]
OS 68, 522; ABl 2013-12-06 [Nr. 48]).
§ 1 der Übergangsbestimmungen lautet wie folgt:
" 1
Bei einer Lehrperson, die gestützt auf § 1 des
Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 gemäss
Änderung vom 6. Februar 2012 in ein kantonales Anstellungsverhältnis
übergeführt wird, wird die bisherige betragsmässige Lohneinstufung der
kommunalen Anstellung übernommen, wenn
a.
ihre
Lohneinstufung zu Beginn der kommunalen Anstellung und die weitere
Lohnentwicklung §§ 16, 24, 25 und Teil A des Anhangs entsprechen und
b.
bei
ihr spätestens im Schuljahr 2014/15 eine Mitarbeiterbeurteilung gemäss den
kantonalen Vorgaben durchgeführt wurde, die mit einer Gesamtwürdigung 'Gut'
oder 'Sehr gut' abgeschlossen wurde.
2.
Hat
die Gemeinde die Lehrperson betragsmässig gegenüber den kantonalen Vorgaben um
eine oder zwei Lohnstufen höher eingestuft, wird diese Einstufung übernommen.
Hat die Gemeinde die Lehrperson betragsmässig gegenüber den kantonalen Vorgaben
um mehr als zwei Lohnstufen höher eingestuft, wird eine um zwei Lohnstufen
höhere Lohneinstufung übernommen. Die weitere Lohnentwicklung wird ausgesetzt,
bis die Einstufung den kantonalen Vorgaben entspricht.
3.
Hat die Gemeinde eine Lehrperson gegenüber den kantonalen Vorgaben
betragsmässig tiefer eingestuft, wird die Lehrperson gemäss den kantonalen
Vorgaben eingestuft.
[…]"
Nach dem Willen des Verordnunggebers soll die kommunale
Lohneinstufung demnach übernommen werden, wenn die kommunale Anstellungsbehörde
bei der Lohneinstufung und der Lohnentwicklung im Allgemeinen dieselben
Grundsätze bzw. Bedingungen anwandte, wie sie sich auf kantonaler Ebene in den §§ 16,
24, 25 und lit. A des Anhangs LPVO statuiert finden, das
heisst, ihr Vorgehen in diesem Zusammenhang in wesentlichen Zügen demjenigen
des Kantons entsprach (ABl 2013-12-06 [Nr. 48], S. 6).
2.3
Gemäss
§ 16 Abs. 1 LPVO werden neu in den Schuldienst eintretende
Lehrpersonen auf Stufe 1 platziert, sofern nicht die Anrechnung von
Unterrichts- und Berufstätigkeiten zu einer höheren Einstufung führt. Bei Lehrpersonen
auf der Primarstufe werden dabei nach § 16 Abs. 2 LPVO ab dem
vollendeten 23. Altersjahr Unterrichtstätigkeiten in Klassen und als
Förderlehrpersonen sowie die Schulleitertätigkeit an der Volksschule, an
Privatschulen, an denen die obligatorische Schulpflicht erfüllt werden kann
(§ 68 Abs. 1 des Volkschulgesetzes vom 7. Februar 2005
[LS 412.100]), an Sonderschulen oder in Sonderschulheimen zu 100 %
(lit. a), anderweitige Unterrichtstätigkeit oder schulische Therapietätigkeit
mit Schülerinnen und Schülern der Volksschulstufe oder der
Sekundarschulstufe II sowie Unterrichtstätigkeit in der Lehrerbildung zu
75.
% (lit. b) und anderweitige Berufstätigkeit, Aus- und
Weiterbildung sowie Haus-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit zu 50 %
angerechnet (lit. c). Eine Anrechnung von Tätigkeiten gemäss Abs. 2
erfolgt höchstens bis zur Stufe, auf welcher die Lehrperson platziert wäre,
wenn sie während der anrechenbaren Zeit unterrichtet hätte; Fachlehrpersonen
und nicht stufengerecht ausgebildete Lehrpersonen werden tiefer eingestuft
(§ 16 Abs. 5 Sätze 1 f. LPVO). Die Bildungsdirektion legt
die Einstufungen in einer Tabelle fest (§ 16 Abs. 5 Satz 3
LPVO).
Die §§ 24 f. LPVO (vgl. zu der von Anfang Januar
2011.
bis Ende Dezember 2016 geltenden Fassung OS 65, 882) enthalten sodann Bestimmungen zu den –
von der jeweiligen Lohnstufe und der Qualifikation der Lehrperson abhängigen –
individuellen Lohnerhöhungen um eine oder zwei Lohnstufen sowie der
ausnahmsweisen Möglichkeit der Rückversetzung einer Lehrperson auf eine tiefere
Stufe, während in lit. A des Anhangs zur LPVO eine Lohnskala Auskunft
darüber gibt, welcher Lohn (je nach Lohnkategorie, vgl. § 14 LPVO) auf
welcher Lohnstufe geschuldet ist.
3.
3.1
Der
Beschwerdegegner nahm vorliegend per 1. August 2012, dem Beginn der kommunalen
Anstellung des Beschwerdeführers bei der Gemeinde B, dessen Ersteinstufung
nach kantonalem Recht (§ 16 LPVO) vor. Ausgehend von maximal 21 anrechenbaren
Jahren (§ 16 Abs. 2 erster Satzteil LPVO) rechnete er dem
Beschwerdeführer dabei 6 Jahre seiner Lehr- bzw. Unterrichtstätigkeit auf
der Oberstufe (Sekundarstufe I) zu 100 % an, 12 Jahre und
3.
Monate seiner Tätigkeit als Berufsschul- bzw. Mittelschullehrperson zu
75.
% sowie 2 Jahre und 9 Monate seiner "anderen
Tätigkeiten" zu 50 %. Dies führte zu insgesamt 16 Jahren
anrechenbarer Berufs- und Unterrichtstätigkeit und zu einer (theoretischen)
Erstplatzierung des Beschwerdeführers per 1. August 2012 auf
Lohnstufe 7 des Lohnreglements 10.01. Die weitere Lohnentwicklung
nachvollziehend, passte der Beschwerdegegner die Lohneinstufung des
Beschwerdeführers für die Zeit bis zum 31. Juli 2015 in Anwendung von § 24
LPVO um insgesamt zwei Stufen nach oben an (individuelle Lohnerhöhung von
Stufe 7 auf Stufe 8 auf Beginn des Jahres 2013; individuelle
Lohnerhöhung von Stufe 8 auf Stufe 9 auf Beginn des Jahres 2015),
sodass nach den beschwerdegegnerischen Berechnungen per 31. Juli 2015 eine
(kantonale) Platzierung auf Lohnstufe 9 resultiert hätte. Zu der
solcherart "kantonal ermittelten Stufe" zählte der Beschwerdegegner
schliesslich unter Berufung auf § 1 Abs. 2 (Satz 2) der
Übergangsbestimmungen zwecks Besitzstandswahrung zwei Lohnstufen hinzu, womit
sich eine Platzierung auf Lohnstufe 11 ergab. Die Vorinstanz beurteilte
diese Einstufung als rechtens.
3.2
Dem hält
der Beschwerdeführer zunächst entgegen, dass der hier – unbestrittenermassen –
anwendbare Abs. 2 von § 1 der Übergangsbestimmungen im Gegensatz zu
dessen Abs. 1 keine Angaben darüber enthalte, welcher Stichtag für die
Berechnung der Lohnstufe entscheidend sei, weshalb mit Blick auf das
Rückwirkungsverbot und den Grundsatz von Treu und Glauben "für den
massgebenden Stichtag der 1. August 2015 einzusetzen" sei. Zur
Ermittlung der massgeblichen Lohnstufe von vornherein nicht herangezogen werden
könne zudem die am 1. August 2012 ausschliesslich für Fachlehrpersonen
Handarbeit und Hauswirtschaft geltende Tabelle "Anrechnung von
Unterrichts- und Berufstätigkeiten sowie Einreihung in die Lohnstufen",
handle es sich bei ihm doch um eine "Fachlehrperson Sport".
3.2.1
Mit dem Beschwerdeführer ist vorauszuschicken, dass der Wortlaut von
§ 1 Abs. 2 der Übergangsbestimmungen, zumindest was den hier in Frage
stehenden Stichtag für die Lohneinstufung nach "den kantonalen
Vorgaben" betrifft, für sich genommen mehreren Deutungen zugänglich ist
bzw. prinzipiell auch dahingehend gedeutet werden könnte, dass unter diesem
Titel – anders als in § 1 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen – ein
Vergleich der letzten kommunalen Lohneinstufung der betroffenen Lehrperson mit
deren kantonalen Ersteinstufung per 1. August 2015 anzustellen sei. Eine
solche Auslegung führte indes dazu, dass die letztgenannte Bestimmung ihres
Sinns entleert würde; auch wären theoretisch Konstellationen möglich, in denen
beide Absätze nebeneinander zur Anwendung gelangten. Solches kann nicht der
Absicht des Verordnunggebers entsprechen. Wie ein Blick in die Materialien zu
den Übergangsbestimmungen vom 27. November 2013 zeigt, scheint es diesem
mit der Statuierung des strittigen Absatzes denn auch einzig darum gegangen zu
sein, denjenigen Personen, deren letzte kommunale Lohneinstufung nicht nach
§ 1 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen übernommen werden kann, weil sie
gegenüber der darin vorgesehenen kantonalen betragsmässig zu hoch ausfiel,
einen Besitzstand im Umfang von höchstens zwei Lohnstufen zu gewähren (ABl 2013-12-06
[Nr. 48], S. 7). Nichts weist darauf hin, dass dem § 1
Abs. 2 der Übergangsbestimmungen eine von § 1 Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen unabhängige rechtliche Bedeutung zugedacht worden wäre.
Im Gegenteil wird mit den Formulierungen "die Gemeinde", "die
Lehrperson" und "kantonalen Vorgaben" in § 1 Abs. 2
der Übergangsbestimmungen – in sprachlicher Hinsicht – unverkennbar ein Bezug
zum voranstehenden Absatz hergestellt und lässt sich deren konkrete Bedeutung
nur im Kontext mit diesem erschliessen.
Auch im Anwendungsbereich von § 1 Abs. 2 der
Übergangsbestimmungen ist daher (ausschliesslich) die aktuelle kommunale
Lohneinstufung der hypothetischen Lohneinstufung nach § 1 Abs. 1
lit. a der Übergangsbestimmungen gegenüberzustellen.
Anstatt – wie verlangt – per 1. August 2015 nach dem
damals geltendem Recht kantonal neu eingestuft zu werden, ist der
Beschwerdeführer dementsprechend bei der kantonalen Lohneinstufung so zu
behandeln, wie wenn er bereits per 1. August 2012 ein kantonales
Anstellungsverhältnis als Fachlehrperson angetreten hätte und nach den damals
geltenden kantonalrechtlichen Bestimmungen eine Lohneinstufung vorgenommen
worden sowie seine Ersteinstufung in den Folgejahren nach den §§ 24 f.
LPVO anzupassen gewesen wäre. Damit wird aber kein neues Recht auf einen Sachverhalt angewandt, der sich
abschliessend vor Inkrafttreten dieses Rechts verwirklicht hat. Entgegen dem
Beschwerdeführer stellt sich das Problem der echten Rückwirkung somit nicht
(zum Rückwirkungsverbot generell René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des
Allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012, Rz. 842 ff.). Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern der Grundsatz des
Vertrauensschutzes verletzt sein sollte. So wird die Besoldung des Beschwerdeführers
nicht rückwirkend herabgesetzt oder gar eine solche zurückgefordert, sondern
wird dieser – wie gesagt – erst mit der Kantonalisierung seines
Anstellungsverhältnisses per 1. August 2015, mit welcher er sich im
Februar 2015 einverstanden erklärte, lohnmässig so gestellt, wie wenn er
bereits seit dem Jahr 2012 kantonal angestellt gewesen wäre, und ihm darüber hinaus
zur Vermeidung unnötiger Härte infolge einer von den kantonalen Vorgaben
abweichenden bisherigen kommunalen Lohneinstufung sogar in gewissem Umfang
Bestandsschutz gewährt, obschon vermögensrechtliche Ansprüche
öffentlichrechtlicher Angestellter selbst bei einem fortdauernden
Anstellungsverhältnis in der Regel keine wohlerworbenen Rechte darstellen und
somit gegenüber Massnahmen des Gesetzgebers nur nach Massgabe des
Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots geschützt sind (BGE 134 I
23.
E. 7.1). Hinzu kommt, dass im Fall einer Neueinstufung des Beschwerdeführers per 1. August 2015
(allein) gestützt auf § 16 LPVO sowie die damals geltende Lohntabelle für
Fachlehrpersonen bei nunmehr insgesamt 19 (August
2015) statt 16 (August 2012) Jahren anrechenbarer Berufs- und
Unterrichtstätigkeit (dazu sogleich 3.3) ebenfalls eine Erstplatzierung auf
Lohnstufe 7 resultierte, weshalb jene dem Beschwerdeführer keinen Vorteil
brächte.
3.2.2
Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer ferner, soweit er die
Anwendung der per 1. August 2012 geltenden Einstufungstabelle
"Anrechnung von Unterrichts- und Berufstätigkeiten sowie Einreihung in die
Lohnstufen" für die "Fachlehrpersonen Handarbeit und Hauswirtschaft"
rügt. Nachdem § 16
Abs. 5 Satz 2 LPVO – wie oben dargelegt – für Fachlehrpersonen
generell eine tiefere Einstufung vorschreibt, erlässt der Beschwerdegegner für
sie unabhängig von der jeweiligen Fachrichtung eine gemeinsame (separate)
Lohneistufungstabelle im Sinn von § 16 Abs. 5 Satz 3 LPVO (vgl.
zur aktuellen Tabelle "Anrechnung von Unterrichts- und Berufstätigkeit für
Fachlehrpersonen der Primar- und Sekundarstufe 2018" www.vsa.zh.ch
> Personelles > Anstellungsbedingungen > Lohn
> Lohneinreihung & Lohneinstufung [zuletzt besucht am 16. März
2018]; ferner zur Tabelle "Anrechnung von Unterrichts- und
Berufstätigkeiten für Fachlehrpersonen der Primar- und der Sekundarstufe"
für das Jahr 2016 www.vsa.zh.ch > Personelles
> Anstellungsbedingungen > Lohn > Lohnbeilagen [zuletzt
besucht am 21. März 2018]). Wie der Beschwerdegegner diesbezüglich
zutreffend vorbringt, waren im Zeitpunkt des Beginns der kommunalen Anstellung
des Beschwerdeführers im August 2012 indes – historisch bedingt – lediglich
Fachlehrpersonen Handarbeit und Hauswirtschaft kantonal angestellt, da für
diese Fächer bis ins Jahr 2002 gesonderte Monofachausbildungsgänge für
angehende Volksschullehrpersonen bestanden (ABl 2010, 2623 ff., 2625;
vgl. Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren [EDK],
Lohndatenerhebung der Lehrkräfte, 2012 [www.dedk.ch/sites/default/files/Auswertung%20Lohndatenerhebung%202012.pdf],
S. 3 f.; ferner a§§ 7 lit. e und 14 LPVO in der Fassung vom
19.
Juli 2000 [OS 56, 309] sowie generell zum "Sonderfall"
der Fachlehrpersonen Handarbeit und Hauswirtschaft in der späteren Volksschulgesetzgebung
RRB Nr. 259 vom 18. März 2015, S. 13, RRB Nr. 849,
S. 8, 12, 18 und 22 f.). Das Abstellen auf die besagte Tabelle für
fachfremde Fachlehrpersonen erweist sich somit als zulässig.
3.3
Der
Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, seine Tätigkeiten als Mittelschul-
und Berufsschullehrer sowie als Sportlehrer am Technikum in Winterthur (heute:
Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften), welche ihm der Beschwerdegegner
zu 75 % bzw. zu 50 % anrechnete, seien ihm im Rahmen der
Lohneinstufung nach § 16 Abs. 2 lit. a LPVO zu 100 %
anzurechnen. Im Ergebnis resultiere daraus bei korrekter Berechnung eine
anrechenbare Tätigkeit als Lehrperson von 18 Jahren und 4 Monaten.
3.3.1
Bei der Lohneinstufung innerhalb einer Lohnkategorie (§ 14 LPVO) besteht
unter dem Gesichtspunkt einer verfassungskonformen Entlöhnung ein erheblicher
Ermessenspielraum (VGr, 4. Juli 2017, VB.2016.00670,
E. 3.3.2, auch zum Folgenden). Dieser Ermessensspielraum wird durch die
Regelung von § 16 Abs. 2 LPVO eingeschränkt, indem für die
Lohneinstufung nach einem differenzierenden Massstab auf verschiedene
berufliche und ausserberufliche Tätigkeiten abgestützt wird. Bezüglich der
anrechenbaren Unterrichtstätigkeit differenziert § 16 Abs. 2 LPVO weiter
zwischen jener in Klassen und als Förderlehrperson an der Volksschule bzw.
weiteren Bildungsinstitutionen, an denen die obligatorische Schulpflicht
erfüllt werden kann bzw. erfüllt wird (lit. a) und der anderweitigen
Unterrichtstätigkeit mit Kindern und Jugendlichen im Volksschulalter oder im
Alter der Sekundarstufe II sowie solcher in der Lehrerbildung
(lit. b). Der Begriff "anderweitig" in § 16 Abs. 2
lit. b LPVO bezieht sich dabei nach dem klaren Willen des Verordnunggebers
einzig auf den Unterricht mit Schülerinnen und Schülern der Volksschulstufe.
Entgegen dem Beschwerdeführer lässt sich aus der etwas missverständlichen
Formulierung nicht schliessen, die Unterrichtstätigkeit in Klassen der –
nachobligatorischen – Sekundarstufe II (etwa in einer Mittel- oder
Berufsschulklasse; vgl. zum Begriff der Sekundarstufe II www.educa.ch
> Bildungsraum Schweiz > Bildungssystem > Sekundarstufe II
[zuletzt besucht am 19. März 2018]) werde nicht von § 16 Abs. 2
lit. b LPVO erfasst und sei infolgedessen unter lit. a zu subsumieren.
Der "Unterricht mit Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe II"
wird in den Materialien vielmehr ausdrücklich unter denjenigen Tätigkeiten
aufgeführt, welche "im Einzelnen zu 75% angerechnet" werden sollen,
wobei, wie auch beim Unterricht in der Lehrerausbildung (etwa an der
Pädagogischen Hochschule des Kantons Zürich), keine Differenzierung dahingehend
vorgenommen wird, ob es sich um Klassenunterricht handelt oder nicht (zum
Ganzen ABl 2010, 489 ff., 490).
Dem Wortlaut nach weder von § 16 Abs. 2 lit. a
LPVO noch von dessen lit. b LPVO erfasst wird sodann der – nicht in der
Lehrerbildung erteilte – Unterricht auf Tertiärstufe. Die Unterrichtstätigkeit
auf dieser Stufe ist daher unter die Auffangnorm in § 16 Abs. 2
lit. c LPVO zu subsumieren und entsprechend nur zu 50 % anzurechnen
(so auch ABl 2010, 489 ff., 490 e contrario sowie 491:
"Weiterhin zu 50% werden folgende Tätigkeiten angerechnet: "[…] Erwachsenenbildung").
Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers steht die
Anrechnung seiner Berufserfahrung durch den Beschwerdegegner bei der
Lohn(erst)einstufung somit im Einklang mit § 16 LPVO.
3.3.2
Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, erfolgen die in § 16
Abs. 2 LPVO vorgenommenen Differenzierungen betreffend die angemessene
Anrechnung unterschiedlicher Unterrichtstätigkeiten nach deren jeweiliger Nähe
zur Tätigkeit als Klassenlehrperson an der Volksschule bzw. danach, inwieweit
sich die Unterrichtstätigkeiten bezüglich Fächervielfalt und Betreuungsaufgaben
mit der Tätigkeit einer solchen Lehrperson vergleichen lassen, und damit nach
einem sachlichen Kriterium, womit eine rechtsgleiche Lohneinstufung
gewährleistet wird (vgl. bereits VGr, 31. Juli 2008, PB.2008.00012,
E. 2.2 zu der diesbezüglich unverändert
gebliebenen, bis 30. April 2011 geltenden Fassung von § 16 Abs. 2
lit. a LPVO [OS 61, 249; OS 66, 291]; VGr, 21. April
2017, VB.2017.00045, E. 4.3 f., und 30. November 2016,
VB.2016.00226, E. 3.3; BGr, 29. Mai 2009,1C_295/2008, E. 2.10; BGE 131
I 105 E. 3.1).
Daran vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts zu
ändern, die Durchführung des Sportunterrichts auf Sekundarstufe II bzw. an
einer Fachhochschule (Tertiärstufe) sei in Anbetracht des höheren Alters der
Schülerinnen und Schüler sowie der gesteigerten Komplexität der Sportarten mit
einem grösseren Mass an Verantwortung verbunden; entscheidend erscheint
vielmehr gerade, dass je nach Schulstufe bzw. Alter der Schülerinnen und
Schüler unterschiedliche Anforderungen an die Unterrichtsgestaltung bzw.
Betreuungsaufgaben der Lehrpersonen gestellt werden (vgl. auch § 7
Abs. 2 der Mittelschul- und
Berufsschullehrerverordnung vom 7. April 1999 [LS 413.111], wonach
bei der Lohneinstufung von Mittelschul- und Berufsschullehrpersonen umgekehrt lediglich
Unterrichtstätigkeiten an einer öffentlichen Mittel- und Berufsschule voll
angerechnet werden). So haben Schülerinnen und Schüler im Volksschulalter
andere Bedürfnisse, Fähigkeiten und Interessen als Kinder und Jugendliche
höherer Stufen bzw. Erwachsene und bringt der Umgang mit ihnen nicht nur eine
höhere pädagogische Verantwortung mit sich als der Umgang mit jungen
Erwachsenen, sondern wird von den Lehrpersonen auch ein grösseres Mass an
Sorgfalt in der Beaufsichtigung verlangt. Je älter und reifer die Schülerinnen
und Schüler, desto mehr geht der Weg mithin auch im Schul- bzw. Lehrbetrieb hin
zur Eigenverantwortung. Insofern ist – wie die Vorinstanz zu Recht hervorhebt –
die Berufs- bzw. Unterrichtserfahrung mit Jugendlichen und Erwachsenen für eine
spätere Lehrtätigkeit an der Volksschule nicht gleich nutzbringend wie
diejenige mit Schülerinnen und Schülern der Volksschule. Hinzu kommt, dass
wesentliche Elemente der Anforderungen an die konkrete Tätigkeit des Beschwerdeführers
wie auch dessen Ausbildung bereits durch die Lohneinreihung berücksichtigt
werden (§ 14 LPVO), welche von diesem unbeanstandet geblieben ist.
3.4
Der
Beschwerdeführer moniert schliesslich, dass über die zwei von Beschwerdegegner
und Vorinstanz bei der Lohneinstufung berücksichtigten individuellen bzw.
ordentlichen Lohnerhöhungen im Sinn von § 24 LPVO hinaus auch eine ausserordentliche
Lohnmassnahme zu übernehmen sei, welche ihm der Beschwerdegegner im Rahmen
seiner Anstellung als Mittelschul- bzw. Berufsschullehrer am 12. Juli 2012
gewährt habe, zumal diese zum Gegenstand gehabt habe, korrigierend in die
Lohnstruktur der kantonalen Lehrpersonen einzugreifen. Blieben die ihm
solcherart zugesprochenen beiden Lohnstufen unberücksichtigt, würde er gegenüber
denjenigen kantonalen Lehrpersonen, die ebenfalls in berechtigter Weise
Lohnstufen als ausserordentliche Massnahmen erhalten hätten, ungleich
behandelt.
Auch dem kann nicht gefolgt werden: Zunächst verweist
§ 1 Abs. 1 lit. a der Übergangsbestimmungen lediglich auf die
§§ 24 f. LPVO, welche die individuelle bzw. ordentliche
Lohnentwicklung regeln, und ist eine Berücksichtigung ausserordentlicher
Lohnentwicklungen bei der Lohneinstufung übergangsrechtlich nicht vorgesehen.
Die Lohnmassnahme wurde dem Beschwerdeführer zudem nicht von seiner kommunalen
Arbeitgeberin gewährt, sondern von dieser lediglich bei der Lohneinstufung im
Jahr 2012 mitberücksichtigt, obgleich man grundsätzlich nur an
Lohnentwicklungen und -massnahmen des eigenen Arbeitgebers partizipieren kann
(VGr, 4. Juli 2017, VB.2016.00670, E. 3.4.2). Im Zusammenhang mit
seiner Tätigkeit als Fachlehrperson Sport auf Primarstufe in der
Schulgemeinde B wäre der Beschwerdeführer jedenfalls selbst dann nicht in
den Genuss der ausserordentlichen Lohnmassnahmen 2012 gekommen, wenn sein
Anstellungsverhältnis von Anfang an ein kantonales gewesen wäre. Als
Kompensationsmassnahme zu der – Gegenstand der per 1. Januar 2011 in Kraft
getretenen Teilrevision des Lohnsystems der Lehrerschaft an der Volksschule und
den Mittel- und Berufsschulen bildenden – Abschaffung des allgemeinen
Stufenaufstiegs wurden damals nämlich nur denjenigen Lehrpersonen
ausserordentliche Lohnerhöhungen ausgerichtet, deren kantonales
Anstellungsverhältnis vor dem 1. Januar 2012 begründet und deren kantonale
Einstufung folglich mit dem "Einstufungsverfahren 2010" oder früher
festgelegt worden war (ABl 2010, 2623 ff., 2628; ABl 2010,
985.
ff.; Volksschulamt, Lohnentwicklung im Jahr 2012: Lohnrunde und
ausserordentliche Massnahmen, unter www.vsa.zh.ch > Personelles
> Anstellungsbedingungen > Lohn > Lohnbeilagen [zuletzt
besucht am 21. März 2018]).
Im Übrigen erwächst dem Beschwerdeführer aus dem genannten
Ziel der ausserordentlichen Lohnmassnahme 2012 kein Rechtsanspruch auf eine
bestimmte Entlöhnung bzw. Lohnstufe, geschweige denn auf Erreichung eines
Lohnmaximums (VGr, 4. Juli 2017, VB.2016.00670,
E. 3.4, auch zum Folgenden). Ohnehin
mutet fraglich bzw. unwahrscheinlich an, ob bzw. dass die mit der Teilrevision
des Lohnsystems gewünschte Lohnentwicklung realisiert werden kann. Dieser lag
die Annahme zugrunde, dass eine jährliche Quote von 0,8 % der Lohnsumme
für individuelle Lohnerhöhungen bzw. Stufenanstiege zur Verfügung stehe
(ABl 2010, 2623 ff., 2628). Die tatsächlich für individuelle Lohnerhöhungen
verfügbaren Quoten waren indes seit 2012 stets und teilweise deutlich kleiner
als 0,8 % der Lohnsumme (vgl. Informationen zu den Lohnrunden 2012–2017 unter
www.vsa.zh.ch > Personelles > Anstellungsbedingungen
> Lohn > Lohnentwicklung [2017] und Lohnbeilagen [zuletzt
besucht am 21. März 2018]), womit sich
abzeichnet, dass das Lohnentwicklungsziel (auch) für die seit 2012 neu im Dienst
der Volksschule stehenden kantonalen Angestellten, welche die individuellen
Voraussetzungen für Stufenanstiege jeweils erfüllt haben bzw. erfüllen, nicht
im gewünschten Ausmass erreicht werden kann. Die vom Beschwerdeführer
angestrebte höhere Einstufung liesse daher – im Gegensatz zu seinen
diesbezüglichen Vorbringen – befürchten, dass er gegenüber jenen Angestellten
bevorzugt würde, welche bereits vor dem 1. August 2015 im Rahmen eines
kantonalen Anstellungsverhältnisses an der Volksschule tätig waren. Dies gilt
umso mehr, als ihm ja bereits übergangsrechtlich zwei individuelle
Lohnerhöhungen angerechnet wurden.
3.5
Nach dem
Gesagten entspricht die Platzierung des Beschwerdeführers auf Lohnstufe 11
des Lohnreglements 10.01 den Vorgaben der Lehrpersonalverordnung (inklusive
den einschlägigen Übergangsbestimmungen vom 27. November 2013 hierzu); sie
missachtet zudem weder das Rechtsgleichheitsgebot noch verstösst sie gegen den
Grundsatz von Treu und Glauben oder das Rückwirkungsverbot. Dass mit der
Kantonalisierung des beschwerdeführerischen Anstellungsverhältnisses bei
gleichbleibender Tätigkeit eine niedrigere Lohneinstufung erfolgte, ist als
Folge davon hinzunehmen, dass den Gemeinden bei den Fachlehrpersonen, die
bisher nicht dem Lehrpersonalgesetz unterstanden, eine gewisse Freiheit in der
Gestaltung des Anstellungsverhältnisses zukam (vgl. schon VGr, 31. Juli
2008, PB.2008.00012, E. 3.8, und 20. März 2013, VB.2012.00560,
E. 3.4.4). Es ist dem Verordnunggeber unbenommen, wenn er mit Blick auf
das Gebot rechtsgleicher Entlöhnung diesbezügliche Disparitäten nach einer
Kantonalisierung der Arbeitsverhältnisse in nur beschränktem Umfang fortdauern
lassen wollte.
4.
Die Beschwerde ist demnach unbegründet und abzuweisen.
5.
Weil der Streitwert
weniger als Fr. 30'000.- beträgt (oben 1.2), sind die Gerichtskosten auf
die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 VRG). Eine Parteientschädigung
ist dem unterliegenden Beschwerdeführer nicht zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 VRG).
6.
Angesichts des Fr. 15'000.-
nicht erreichenden Streitwerts ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG offen. Sollten beide Rechtsmittel ergriffen
werden, so müsste dies in derselben Rechtsschrift erfolgen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.- Zustellkosten,
Fr. 1'140.- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.
6.
Mitteilung an…