VB.2017.00656
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00656
5. Dezember 2017Deutsch13 min
(URT.2017.19418)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2017.00656
Urteil
vom 5. Dezember 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A, zzt. JVA D,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend stationäre
Massnahmen nach Art. 59 Abs. 3 StGB,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wurde
mit Urteil des Bezirksgerichts H vom 5. Mai 1999 wegen mehrfacher
sexueller Handlungen mit Kindern und des mehrfachen Versuchs hierzu sowie der
mehrfachen (versuchten) Schändung zu fünf Jahren Zuchthaus (unter Anrechnung
von 222 Tagen Untersuchungshaft und 520 Tagen vorzeitigen
Strafvollzugs) verurteilt. Der Vollzug der Strafe wurde zugunsten einer
Verwahrung aufgeschoben.
B. Mit
Beschluss vom 30. Juli 2008 hob das Bezirksgericht H die Verwahrung auf
und ordnete eine stationäre Massnahme im Sinn von Art. 59 Abs. 3 des
Strafgesetzbuches (StGB) an. Am 2. Juli 2013 beschloss das Bezirksgericht H
die Verlängerung der stationären Massnahme um weitere fünf Jahre.
C. Nach
der Gewährung von Ausgängen und Urlauben wurde A per 26. August 2014 in
den offenen Vollzug versetzt. Ab 21. April 2017 wurden A
Übernachtungsurlaube gewährt, und am 1. Juni 2017 wurde er auf die Station C
der Justizvollzugsanstalt D in die Vollzugsstufe des Arbeitsexternats versetzt.
D. Mit
Verfügung vom 28. August 2017 ordnete das Amt für Justizvollzug des
Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Straf- und
Massnahmenvollzug 3, die Rückversetzung von A in den geschlossenen Vollzug
an (Disp.-Ziff. I). Urlaube oder eine Versetzung oder Entlassung dürften
demnach nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Straf- und Massnahmenvollzugs 3
gewährt werden (Disp.-Ziff. II). Dem Lauf der Rekursfrist und der
Einreichung des Rekurses wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Disp.-Ziff. V).
Erwägungen
II.
A. Dagegen
erhob A am 21. September 2017 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des
Innern des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung. Er sei auf der Station C der Justizvollzugsanstalt D in die
Vollzugsstufe des Arbeitsexternats zurückzuversetzen, eventualiter sei die
Versetzung in das Arbeitsexternat mit geeigneten Auflagen zu verbinden. Sodann
sei die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederherzustellen, und er sei
unverzüglich in das Arbeitsexternat zu versetzen.
B. Die
Justizdirektion wies mit Verfügung vom 25. September 2015 das Gesuch um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses ab (Disp.-Ziff. I).
Über die Kostenfolgen werde mit dem Endentscheid befunden (Disp.-Ziff. III).
III.
A. Mit
Beschwerde vom 3. Oktober 2017 gelangte A an das Verwaltungsgericht und
beantragte, Ziff. I. der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und die
aufschiebende Wirkung des Rekurses sei wiederherzustellen und er umgehend ins
Arbeitsexternat zurückzuversetzen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen und er umgehend in das Arbeitsexternat zurückzuversetzen.
Ihm sei zudem die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und eine
unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 4. Oktober 2017 wurde A mitgeteilt, dass auf das
Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht eingetreten
werde.
C. Die
Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 10. Oktober 2017 die
Abweisung der Beschwerde. Das Amt für Justizvollzug verwies am 18. Oktober
2017.
auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung und beantragte ebenfalls
die Abweisung der Beschwerde. Die Parteien liessen sich in der Folge nicht mehr
vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
Beschwerden, die Anordnungen aufgrund des kantonalen Straf- und
Vollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 betreffen, fallen in die
einzelrichterliche Kompetenz, sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher
Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG).
2.
2.1
Die
angefochtene Verfügung, mit welcher das Gesuch um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung des Rekurses abgewiesen wurde, stellt einen
Zwischenentscheid dar. Nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a
Abs. 2 VRG richtet sich die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und
Zwischenentscheiden sinngemäss nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG). Zwischenentscheide sind unter anderem anfechtbar,
wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG). Bei Entscheiden über die aufschiebende Wirkung
ist hierbei die Wirkung im Einzelfall zu beurteilen, und es sind grundsätzlich
keine hohen Anforderungen an den Nachweis eines nicht wiedergutzumachenden
Nachteils zu stellen (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], § 19a N. 48; VGr, 7. November 2014, VB.2014.00293,
E. 1.3.1; VGr, 21. Mai 2014, VB.2014.00055, E. 1.3).
2.2
Durch den
Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses hat der Beschwerdeführer bereits
während der Dauer des Verfahrens erhebliche Grundrechtseinschränkungen zu
erdulden, wobei diese auch durch einen günstigen Endentscheid nicht rückgängig
zu machen sind. Damit liegt ein nicht wiedergutzumachender Nachteil vor.
2.3
Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
3.
3.1
Gemäss § 25
Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 VRG kommen dem Lauf der Rekursfrist
und der Einreichung des Rekurses aufschiebende Wirkung zu, wenn mit der
angefochtenen Anordnung oder durch die Rekursinstanz nicht aus besonderen
Gründen etwas anderes bestimmt worden ist. Die aufschiebende Wirkung zielt
darauf ab, während der Dauer eines Rechtsmittelverfahrens den ursprünglich
bestehenden Zustand zu erhalten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann
ausnahmsweise die aufschiebende Wirkung entzogen werden. Ein Entzug der
aufschiebenden Wirkung setzt voraus, dass ansonsten ein schwerer Nachteil
drohen würde und sich ein Entzug der aufschiebenden Wirkung auch bei
einzelfallbezogener und umfassender Interessenabwägung als verhältnismässig
erweist. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind in erster Linie die sich
gegenüberstehenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Besonderes Gewicht kommt
dabei dem Schutz von wichtigen Polizeigütern sowie der Sicherung des Vollzugs
der angefochtenen Anordnung zu (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 25
N. 26 ff.; VGr, 21. Mai 2014, VB.2014.00055, E. 3.2).
3.2
Die
besonderen Gründe, welche zu einem Entzug der aufschiebenden Wirkung führen
können, sind nicht deckungsgleich mit den Gründen, welche für die
dahinterstehende materiell-rechtliche Beurteilung massgebend sind. Zwar vermag
auch die klare Unbegründetheit oder offensichtliche Haltlosigkeit eines
Rekurses den Entzug der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen bzw. zu
bestätigen (Kiener, § 25 N. 27). Eine umfassende Prüfung der
dahinterstehenden materiell-rechtlichen Begehren ist aber in einem Verfahren
betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht zu leisten, würde ansonsten
bereits dem materiell-rechtlichen Endentscheid vorgegriffen (VGr, 2. September
2015, VB.2015.00438, E. 4.2).
3.3
In
Entscheiden über die aufschiebende Wirkung oder andere vorsorgliche Massnahmen
gilt aufgrund der Dringlichkeit das Beweismass der Glaubhaftmachung. Dabei
genügt es, wenn gewisse Elemente für das Vorhandensein einer Tatsache sprechen,
selbst wenn die Entscheidinstanz noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie
sich nicht verwirklicht haben könnte (VGr, 21. Mai 2014, VB.2014.00055,
E. 5.3). Bei der Interessenabwägung, ob die aufschiebende Wirkung im
Einzelfall zu belassen oder zu entziehen ist, kommt der Behörde ein erheblicher
Spielraum zu (BGE 129 II 286 E. 3). Das Verwaltungsgericht darf im Rahmen
dieser Ermessensbetätigung nur einschreiten, wenn Ermessensmissbrauch oder
Ermessensüberschreitung vorliegen (VGr, 21. Mai 2014, VB.2014.00055,
E. 3.3 m. w. H.).
4.
4.1
Dem
Entscheid in der Hauptsache sind drei Vorfälle vorausgegangen. Und zwar habe
der Beschwerdeführer am 19. August 2017 eine Veranstaltung besucht, deren
Zielpublikum Kinder gewesen seien, nämlich das Spielhaus anlässlich des
E-Festes. Am selben Tag habe er auch ein fremdes Mädchen angesprochen,
angeblich, weil es mit ihm zusammengestossen sei und ihm deshalb sein Handy aus
der Hand gefallen sei. Darauf habe er dem Mädchen wegen der Reparaturkosten
seines Mobiltelefons bezüglich der Telefonnummer der Eltern Druck gemacht, und
als dieses zu weinen begonnen habe, es in einem Gebäudeeingang getröstet. Am 25. August
2017.
sei zudem beim Beschwerdeführer ein Plastikbeutel sichergestellt worden,
in welchem sich eine 20 Zentimeter lange, blonde Haarsträhne befunden habe. Die
Haarsträhne habe er einer jungen Frau von ca. 18 bis 20 Jahren im Bus mit einem
kleinen Sackmesser abgeschnitten. Er benutze die Haarsträhne gelegentlich, um
sich damit zu befriedigen.
4.2
Die
Vorinstanz erwog, dass die Vorfälle vom August 2017 und die entsprechenden
Stellungnahmen des Beschwerdeführers, welcher wegen mehrfacher Sexualdelikte
mit Kindern bestraft worden sei, gemäss Einschätzung des PPD hoch
deliktsrelevant seien und die vom Beschwerdegegner angerufenen
Sicherheitsbedenken demnach nicht abwegig erschienen. Da der Beschwerdeführer
mit seinem Verhalten Zweifel an seinem Problembewusstsein bzw. an seiner
Steuerungsfähigkeit geweckt habe und bei einem Rückfall hochwertige Rechtsgüter
betroffen wären (sexuelle Integrität von Kindern), sei das öffentliche
Interesse, dass der Beschwerdeführer im Lauf des Verfahrens in einem
gesicherten Setting untergebracht sei, höher zu gewichten, als seine privaten
Interessen. Deshalb sei das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung abzuweisen.
4.3
Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass keine Gründe für Sicherheitsbedenken
vorgelegen hätten. Nämlich seien die zwei Vorfälle vom 19. August 2017
nicht sexueller Natur gewesen. Der Vorfall mit der Haarsträhne sei zwar
sexueller Natur gewesen, hier sei allerdings nicht die sexuelle Integrität von
Kindern gefährdet gewesen. Zudem sei das private Interesse höher zu gewichten,
da durch eine Rückversetzung ein langjähriger Therapieprozess abrupt
abgebrochen werde und ihm die Bewährung, insbesondere das Antreten einer
Arbeitsstelle, verunmöglicht werde. Ausserdem sei der Situation des
Beschwerdeführers Beachtung zu schenken, er habe nach langjähriger Therapie
seine devianten Sexualphantasien in den Griff bekommen.
5.
5.1
Die
Vorinstanz und der Beschwerdegegner machen als besondere Gründe für den Entzug
der aufschiebenden Wirkung Sicherheitsbedenken geltend. Die Verhinderung
weiterer sexueller Übergriffe stellt einen besonderen Grund im Sinn von § 25
Abs. 3 VRG dar (VGr, 2. September 2015, VB.2015.00438, E. 6.2).
Käme dem Rekurs aufschiebende Wirkung zu, blieben diese Sicherheitsbedenken,
für deren Vorhandensein gewisse Gründe sprechen und die somit glaubhaft sind,
vorerst unberücksichtigt. Ob tatsächlich eine Rückfallgefahr besteht oder
nicht, ist Teil der materiell-rechtlichen Fragestellung, weshalb hier nicht
näher auf die Aussagen im Gutachten von Dr. F einzugehen ist, da diese die
Erwägungen der Vorinstanz (mindestens auf den ersten Blick) nicht zu entkräften
vermögen. Die Prozessaussichten im laufenden Rekursverfahren erscheinen
vorliegend auch nicht derart klar, als dass sie bei der Beurteilung des Entzugs
der aufschiebenden Wirkung miterwogen werden könnten (E. 3.2). Der
Beschwerdeführer macht zwar eigene private Interessen an der aufschiebenden Wirkung
seines Rekurses geltend; inwiefern die Interessenabwägung der Vorinstanz
zugunsten des öffentlichen Interesses (an der sexuellen Integrität von Kindern)
deshalb aber rechtsverletzend sein soll, wird vom Beschwerdeführer nicht
dargelegt.
5.2
Aufgrund
des überwiegenden öffentlichen Sicherheitsinteresses erscheint es demnach
verhältnismässig, den Beschwerdeführer während des laufenden Rechtsmittelverfahrens,
in welchem zu prüfen sein wird, ob die Versetzung des Beschwerdeführers in den
geschlossenen Vollzug zu Recht erfolgte, in einer geschlossenen Vollzugseinrichtung
zu belassen. Die Voraussetzungen des Entzugs der aufschiebenden Wirkung gemäss § 25
Abs. 3 VRG sind somit gegeben. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1
Entsprechend
dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Angesichts seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche beantragt.
6.2
Zu
beurteilen bleiben die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren.
6.2.1
Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, welchen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen,
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Sie haben weiter Anspruch auf einen
unentgeltlichen Rechtsbeistand, wenn sie zudem nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist,
wer die erforderlichen Verfahrenskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene
Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine
Familie benötigt. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die
Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Die
bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre
Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug
eines Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 128 I 225 E. 2.5.2).
6.3
Der
Beschwerdeführer befindet sich bereits seit 1999 im Straf- und
Verwahrungsvollzug und war gemäss Akten in einem Betrieb der Stiftung G
tätig; eine Anstellung habe er erst in Aussicht gehabt, weshalb von der
Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Der Entscheid, ob seinem
Rekurs aufschiebende Wirkung zukommt, ist für den Beschwerdeführer von einiger
Tragweite, da davon abhängt, ob er im Arbeitsexternat verbleiben kann oder in
den geschlossenen Vollzug versetzt wird. Demnach ist ihm für das Beschwerdeverfahren
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person seiner Rechtsvertreterin zu
bestellen.
6.3.1
Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 23. August 2010 wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der
notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die
amtliche Verteidigung entschädigt, wobei der notwendige Zeitaufwand, die Bedeutung
der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und
Barauslagen separat entschädigt werden. Der Stundenansatz des Obergerichts
beträgt gemäss § 3 AnwGebV für amtliche oder unentgeltliche
Rechtsvertretungen Fr. 220.-.
6.3.2
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers weist in ihrer am 1. Dezember
2017.
eingereichten Honorarnote einen zeitlichen Aufwand von 6 Stunden und 20
Minuten sowie Barauslagen von Fr. 22.30 aus. Für die Vorbereitung und das Verfassen
der Beschwerdefrist macht sie einen Aufwand von insgesamt vier Stunden geltend.
Dies mutet zu hoch an, zumal die Rechtsvertreterin den Beschwerdeführer bereits
im vorinstanzlichen Verfahren vertreten hatte, ihr die Akten infolgedessen
bereits bekannt waren, es vorliegend bloss um die Frage der aufschiebenden
Wirkung ging und die Frage der aufschiebenden Wirkung bereits vor der
Vorinstanz im Streit lag. Unter den gegebenen Umständen erscheint ein Aufwand
von drei Stunden für die Erstellung der Beschwerdeschrift angemessen. Weiter
weist sie für die Nachbearbeitung des vorliegenden Urteils einen geschätzten
Aufwand von 90 Minuten aus. Dies erscheint ebenfalls zu hoch, als maximal ein
Aufwand von etwa 45 Minuten anfallen dürfte, da es sich vorliegend bloss
um einen Zwischenentscheid handelt, welcher nicht zum Abschluss des Verfahrens
führt. Der gesamte Zeitbedarf ist somit auf 4 Stunden und 35 Minuten zu
berechnen.
Demnach ist die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
mit Fr. 1'008.35 plus Barauslagen von Fr. 22.30 zuzüglich 8 %
Mehrwertsteuer (Fr. 82.45) zu entschädigen, was einen Gesamtbetrag von Fr. 1'113.10
ergibt.
6.3.3
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach
eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung
verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons
verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
7.
Da die vorinstanzliche Verfügung betreffend aufschiebende
Wirkung einen Zwischenentscheid darstellt, ist der vorliegende
Beschwerdeentscheid seinerseits ein Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93
BGG (Bertschi, § 19a N. 32; VGr, 21. Mai 2014, VB.2014.00055,
E. 8); er lässt sich also bloss weiterziehen, wenn er einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder die Gutheissung
der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.
3.
Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
4.
Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch
einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des
Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6.
Dem
Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin B eine
unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Rechtsanwältin B wird mit Fr. 1'113.10
(inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach
Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an
…