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Entscheid

VB.2017.00657

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00657

4. Oktober 2018Deutsch17 min

(URT.2018.20229)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 23. August 2017 setzte der

Regierungsrat das Projekt für die Fahrbahninstandsetzung, den

behindertengerechten Ausbau von zwei Bushaltestellen und den Neubau von zwei

Fussgängerschutzinseln sowie einer Radfahrerquerungshilfe entlang der C-Strasse,

auf den Abschnitten zwischen D-Brücke bis E-Strasse, in den Gemeinden A und B

gemäss den bei den Akten liegenden Plänen fest. Die erhobene Einsprache der

Stadt A hiess der Regierungsrat teilweise gut, soweit er darauf eintrat, und

wies sie im Übrigen ab.

Erwägungen

II.

A. Gegen

den Beschluss des Regierungsrats erhob die Stadt A am 28. September 2017 betreffend

den Fussgängerstreifen bei der Bushaltestelle F Beschwerde an das

Verwaltungsgericht, welches das Verfahren mit Präsidialverfügung vom 4. Oktober

2017.

mit dem Verfahren VB.2017.00658 (Beschwerde betreffend

Lärmschutzmassnahmen) vereinigte.

B. Der

Regierungsrat (jeweils vertreten durch das Tiefbauamt) reichte am 3. November

2017.

seine Beschwerdeantwort ein, und die Stadt A nahm dazu am 23. November

2017.

Stellung. Am 8. Dezember 2017 reichte der Regierungsrat seine Duplik

ein, wozu die Stadt A am 16. Januar 2018 nochmals Stellung bezog.

C. Die

Stadt A (in ihrer Beschwerdeschrift) sowie der Regierungsrat (in seiner Beschwerdeantwort)

verlangten den teilweisen Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden der

Stadt A sowie der Beschwerdeführenden im Verfahren VB.2017.00658. Die

Beschwerdeführenden im Verfahren VB.2017.00658 beantragten, die aufschiebende

Wirkung ihrer Beschwerde sei nicht zu entziehen. Die Begehren um Entzug der

aufschiebenden Wirkung wurden mit Präsidialverfügung vom 25. Januar 2018

teilweise gutgeheissen, und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde für

die Abschnitte 1, 2 und 3 sowie für Abschnitt 7 des Strassenprojekts

entzogen. Gleichzeitig wurde den Parteien und dem Mitbeteiligten nochmals Frist

zur freigestellten Stellungnahme zu dem Schreiben der Stadt A vom 16. Januar

2018.

angesetzt. Die Parteien verzichteten auf weitere Stellungnahmen. Am 14. August

2018.

wurden weitere Akten des Tiefbauamts beigezogen und der Stadt A

Gelegenheit gegeben, in diese Einsicht zu nehmen.

D. Mit

Präsidialverfügung vom 15. August 2018 wurde die Vereinigung der

Beschwerdeverfahren VB.2017.00657 und VB.2017.00658 aufgehoben und das

vorliegende Verfahren als VB.2017.00657 weitergeführt.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Der

Beschluss des Beschwerdegegners vom 23. August 2017 bildet einen Akt im

Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG), der gemäss § 19 Abs. 2 lit. a VRG

zwar nicht mit Rekurs, jedoch gestützt auf § 41 Abs. 1 VRG und § 41

Abs. 1 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG) direkt mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht anfechtbar ist. Das Verwaltungsgericht ist

zuständig zur Behandlung der Beschwerde.

1.2

Die

Beschwerdeführerin als Gemeinwesen ist nach § 49 i. V. m. § 21 Abs. 2 VRG grundsätzlich nur dann zur

Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson

berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat (lit. a),

die Verletzung von Garantien rügt, die ihr die Kantons- oder Bundesverfassung

gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren

schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt ist, insbesondere bei einem

wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c).

Gemäss Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes

vom 19. Dezember 1958 (SVG) sind die Gemeinden zur Beschwerdeführung an

das Bundesgericht berechtigt, wenn Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet

angeordnet werden. Um eine Verkehrsmassnahme nach Art. 3 Abs. 4 SVG

handelt es sich dann, wenn die Beschränkung durch ein Vorschrifts- oder

Vortrittssignal oder durch ein anderes Signal oder eine Markierung mit

Vorschrifts­charakter angezeigt wird (Bundesrat, 13. Januar 1999, VPB,

63/1999 Nr. 55, E. 4a). Da ein Fussgängerstreifen, wie vorliegend

einer im Streit liegt, den Vortritt der Fussgänger regelt (Art. 33 Abs. 2

SVG), stellt dieser eine Verkehrsmassnahme bzw. funktionelle Verkehrsanordnung

im Sinn von Art. 3 Abs. 4 SVG dar, und den Gemeinden steht ein

Beschwerderecht zu. Vom Wortlaut der Bestimmung ist nur die Anordnung von

Verkehrsmassnahmen vom Beschwerderecht erfasst. Da die Aufhebung dieselben

Interessen tangieren kann wie deren Anordnung, rechtfertigt es sich, auch bei

der Aufhebung von Verkehrsmassnahmen die Beschwerde zu ermöglichen (Bundesrat,

12.

April 1989, VPB 54/1990 Nr. 9, E. 4b). Das Beschwerderecht

der Beschwerdeführerin nach Art. 3 Abs. 4 SVG ist somit zu bejahen; wer

zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor

allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können (Art. 111 Abs. 1

des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG]). Auf

die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin bringt vor, dass in der Ausschreibung von keiner Veränderung

bei der Bushaltestelle F die Rede gewesen sei. Somit sei die Aufhebung des

markierten Fussgängerstreifens in Verletzung von § 13 und § 16 StrG

nicht entsprechend öffentlich gemacht worden. Im Weiteren sei der Regierungsrat

nicht für eine Festsetzung über den Fussgängerübergang zuständig gewesen,

sondern die Kantonspolizei in Anwendung von § 4 der Kantonalen

Signalisationsverordnung vom 21. November 2001 (KSigV). Für den Fall, dass

das Verwaltungsgericht bezüglich der Aufhebung des Fussgängerstreifens nicht

auf Nichtigkeit erkennen sollte, sprächen öffentliche Interessen gegen die

Aufhebung des Fussgängerstreifens und der Beschluss des Regierungsrates wäre

somit bezüglich des Fussgängerstreifens aufzuheben.

2.2

Der

Beschwerdegegner führt aus, dass die Nichtwiedermarkierung des

Fussgängerstreifens einerseits aus den aufgelegten Situationsplänen

hervorgegangen sei und andererseits gemäss Art. 107 Abs. 3 der

Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) ohnehin nicht zu

publizieren gewesen sei. Praxisgemäss werde in solchen Fällen Rücksprache mit

der Kantonspolizei genommen, welche vorliegend zur von der Beschwerdeführerin

vorgeschlagenen Beibehaltung ablehnend Stellung bezogen habe, und dann die

Verkehrsmassnahme durch die für das Strassenprojekt zuständige Behörde

angeordnet. Für die Aufhebung des Fussgängerstreifens sei die fehlende

Mittelinsel ausschlaggebend gewesen, da der Fussgängerstreifen so den

Anforderungen an die Verkehrssicherheit nicht genüge. Es seien zwar weitere

Möglichkeiten wie eine Fahrbahnhaltestelle mit Querungshilfe und markiertem

Streifen oder die Beibehaltung der Busbucht (Verschiebung nach aussen mit

Landerwerb) mit Querungshilfe und markiertem Streifen geprüft worden, jedoch

seien diese – u. a. aufgrund der weigernden Haltung der Beschwerdeführerin –

nicht realisierbar gewesen.

3.

3.1

Gemäss § 3 Abs. 1 StrG gehören zur

Strasse ausser den Flächen für den fliessenden und ruhenden öffentlichen und

privaten Verkehr alle dem bestimmungsgemässen Gebrauch, der technischen

Sicherung und dem Schutz der Umgebung dienenden Bauten und Einrichtungen, neben

anderen in vorliegendem Zusammenhang insbesondere (a) Mittel- und

Trennstreifen, Verkehrsinseln, (c) Fussgängerüber- und Unterführungen und

(f) Anla­gen und Einrichtungen zur Verkehrsregelung sowie Verkehrszeichen.

Daraus ist zu schliessen, dass ein auf der Strasse aufgebrachter (markierter)

Fussgängerstreifen nicht zur Strasse bzw. zu den baulichen Einrichtungen

gehört.

3.1.1

Demgegenüber kann eine sogenannte funktionelle Verkehrsanordnung im Sinn

von Art. 3 Abs. 4 SVG unter anderem erlassen werden, soweit der

Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffenen vor Lärm und

Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit

Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des

Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen

liegende Gründe dies erfordern. Die Kantone können dabei all jene Massnahmen treffen,

die ihnen im Rahmen der strassenverkehrsrechtlichen Bundesvorschriften zur

Verfügung stehen und die nach dem Grundsatz der Notwendigkeit (vgl. Art. 107

Abs. 5 SSV) und Verhältnismässigkeit zulässig sind (BGr, 20. Oktober

2010,1C_369/2010, E. 3.2; Christoph J. Rohner, Erlass und

Anfechtung von lokalen Verkehrsanordnungen, Zürich/St. Gallen 2012,

S. 55 f.).

Auf Fussgängerstreifen ist

Fussgängern der Vortritt zu lassen (Art. 33 Abs. 2 SVG). Fussgängerstreifen

dienen daher der Sicherheit ihrer Benützer beim Queren einer Strasse (vgl.

Rohner, S. 127). Die Fussgängerstreifen werden durch eine Reihe gelber Balken

parallel zum Fahrbahnrand gekennzeichnet (Art. 77 Abs. 1 SSV; Anhang

II SSV Nr. 6.17). Es handelt sich somit um eine Markierung, welche nicht

zur Strasse gehört (vorn E. 3.1), und damit um eine funktionelle

Verkehrsanordnung gem. Art. 3 Abs. 4 SVG. Diese unterliegt als solche

Bundesrecht, da die Regelung des Strassenverkehrs aufgrund Art. 82 Abs. 1

der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April

1999.

(BV) in die Zuständigkeit des Bundes fällt.

3.1.2

Der Kanton Zürich hat im Rahmen seiner Kompetenzen (vgl. Art. 3 Abs. 2

SVG) und in Ausführung der Signalisationsverordnung (SSV) des Bundes die

Kantonale Signalisationsverordnung vom 21. November 2001 (KSigV) erlassen.

Nach § 3 KSigV gelten als Verkehrsanordnungen im Sinn dieser Verordnung

Signale, Lichtsignale, Markierungen und Verkehrsbeschränkungen. Über

Art, Standort und Ausführung der Signale, Lichtsignale und Markierungen auf

Autobahnen, Autostrassen und Staatsstrassen entscheidet nach § 10 KSigV

die Kantonspolizei, sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt (§ 4 Abs. 1

KSigV). Dasselbe gilt für Verkehrsanordnungen auf Gemeindestrassen, wobei hier

die Kantonspolizei auf Antrag der zuständigen Gemeindebehörde verfügt (§ 4

Abs. 2 KSigV). Zwar sieht Art. 3 Abs. 2 SVG die Möglichkeit

einer Delegation an die Gemeinden vor; der kantonale Gesetz- bzw.

Verordnungsgeber hat eine solche jedoch nicht vorgesehen (§ 4 KSigV e

contrario).

3.1.3

Dahingegen beruhen bauliche Massnahmen auf oder an Strassen auf kantonalem

Recht, da die Hoheit über die Strassen grundsätzlich den Kantonen verbleibt

(vgl. Art. 3 Abs. 1 SVG: VGr, 7. April 2005, VB.2004.00558,

E. 2.3.2 m. w. H.). Die

Projektfestsetzung erfolgt bei Staatsstrassen je nach Höhe des Kredits durch

die Baudirektion oder den Regierungsrat (§ 15 Abs. 1 StrG), bei

Gemeindestrassen grundsätzlich durch die Gemeinde (§ 15 Abs. 2 StrG).

Sind im Rahmen von Umbau oder Neubau von Strassen dauernde Verkehrsanordnungen

vorgesehen, wird bei der Planung die Kantonspolizei angehört (§ 19 Abs. 1

KSigV). Das Projekt ist der Kantonspolizei vorzulegen, welche die damit

verbundenen Verkehrsanordnungen erlässt und veröffentlicht (§ 19 Abs. 2

KSigV).

Die Unterscheidung in bauliche Massnahmen und funktionelle

Verkehrsanordnungen ist insofern von Bedeutung, als im Kanton Zürich

(funktionelle Verkehrs-)Anordnungen der Kantonspolizei mit Rekurs innert 30 Tagen

ab Publikation (vgl. § 19b Abs. 2 lit. b und § 22 Abs. 1

VRG) an die Sicherheitsdirektion, die Festsetzung der baulichen Massnahmen durch

den Regierungsrat hingegen mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht (§ 41 Abs. 1

VRG und § 41 Abs. 2 StrG) bzw. die Festsetzung der baulichen

Massnahmen durch die Baudirektion mit Rekurs an das Baurekursgericht

angefochten werden können (§ 41 Abs. 1 StrG; vgl. auch Rohner,

S. 203).

3.2

Die

Veröffentlichung der Verkehrsanordnung und des Strassenprojekts hat unter

sinngemässer Berücksichtigung von Art. 25a des Bundesgesetzes über die

Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) gleichzeitig zu erfolgen; die

anschliessend möglichen Rechtsmittelwege und die Zuständigkeitsordnung bleiben

aber gemäss oben ausgeführter Kompetenzverteilung gleich (VGr, 7. April

2005, VB.2004.00558, E. 2.4 f.; Rohner, S. 171). Diese

Rechtsprechung zur koordinierten öffentlichen Auflage mit getrennten

Rechtsmittelwegen erging bezüglich einer Verkehrsanordnung (Tempo-30-Zone) auf

einer Gemeindestrasse, die auf Antrag der zuständigen Gemeindebehörde von der

Direktion für Soziales und Sicherheit verfügt wurde. Ein Rekurs dagegen war an den

Regierungsrat zu richten (§ 4 Abs. 2 und § 31 Abs. 2 lit. a

aKSigV [Stand: 1. Januar 2002]). Gründe, die es rechtfertigten, von

dieser Rechtsprechung abzuweichen, sind trotz der inzwischen geänderten

Zuständigkeitsordnung in der KSigV keine ersichtlich, zumal es – mangels Delegation

an die Gemeinden im Sinn von Art. 3 Abs. 2 SVG – vor allem auf

Gemeindestrassen zu unzulässigen Eingriffen in die bestehende Kompetenzordnung

kommen würde, wenn die Gemeinden für Verkehrsanordnungen zuständig wären, die

im Rahmen eines in ihre Zuständigkeit fallenden Strassenprojektes ergingen.

Zudem findet im Zusammenhang mit Tempo-30-Zonen diese Rechtsprechung in der

Praxis weiterhin Anwendung (VGr, 8. März 2018, VB.2017.00488, E. 7).

Die inhaltliche Abstimmung, wie sie in § 19 KSigV vorgesehen ist, und die

gleichzeitige Publikation genügen den Anforderungen von Art. 25a Abs. 2

lit. d und Abs. 3 RPG. Vorliegend besteht ausserdem nicht wie bei der

Anordnung einer Tempo-30-Zone oder bei der Markierung eines Fussgängerstreifens

mit gleichzeitiger Erstellung einer Mittelinsel ein derart enger Zusammenhang

zwischen der Verkehrsanordnung und den baulichen Massnahmen, dass das eine nicht

ohne das andere angeordnet werden könnte, sodass es gar fraglich ist, ob eine

koordinierte Eröffnung überhaupt notwendig ist (VGr, 7. April 2005,

VB.2004.00558, E. 2.4.2).

3.3

Gemäss Art. 107

Abs. 1 SSV sind örtliche Verkehrsanordnungen, die durch Vorschrifts- oder

Vortrittssignale oder durch andere Signale mit Vorschriftscharakter angezeigt

werden, von der Behörde zu verfügen und mit Rechtsmittelbelehrung zu

veröffentlichen. Davon ausgenommen sind Markierungen (ohne Parkfelder) wie der

vorliegend umstrittene Fussgängerstreifen und gewisse Signale; sie können ohne

Verfügung und Publikation im sogenannten vereinfachten Verfahren angeordnet

werden (Art. 107 Abs. 3 SSV; Rohner, S. 168 ff.). Diese

sind aber ebenso durch die zuständige Behörde (im Kanton Zürich durch die

Kantonspolizei, siehe E. 3.1.2) anzuordnen (Art. 101 Abs. 2 SSV;

René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts,

Band I: Grundlagen, Verkehrszulassung und Verkehrsregeln, 2. Auflage,

Bern 2002, Rz. 132). Gegen solche im vereinfachten Verfahren ergangene

Verkehrsanordnungen kann gemäss Art. 106 Abs. 1 lit. b SSV

mittels Einsprache die Verletzung der rechtlichen Voraussetzungen für deren

Anbringung gerügt werden. Über die Einsprache entscheiden die anordnenden

Behörden und somit die Kantonspolizei (§ 31 KSigV).

Die Einsprache wird sich in der Regel gegen bereits

angebrachte Signale und Markierungen richten; es ist jedoch nicht

ausgeschlossen, dass in Fällen, in denen die einsprache­willige Person bereits

vorgängig davon Kenntnis erhält, vor der Anbringung eine Einsprache ergehen

kann (vgl. Bundesrat, 12. April 1999, VPB 54/1990 Nr. 9, E. 4a).

3.4

Folglich

war die Baudirektion zwar zuständig, nach Anhörung der Kantonspolizei die

Nichtwiedermarkierung des Fussgängerstreifens in das Strassenprojekt als dessen

Bestandteil aufzunehmen (wie sie es nämlich auch tun müsste, wenn damit

bauliche Massnahmen wie eine Mittelinsel verbunden wären; § 19 KSigV i. V. m. § 12 Abs. 1 StrG), jedoch nur

im Rahmen der Planung und Projektierung des Strassenprojekts (Bauprojekts),

nicht hingegen der Regierungsrat im Rahmen der Festsetzung des

Strassenprojekts, weil sich damit der Regierungsrat die Kompetenz der

Kantonspolizei zum Erlass von funktionellen Verkehrsanordnungen angemasst hätte

(§§ 10, 12 und 19 KSigV). Soweit ein Strassenprojekt bauliche Massnahmen

sowie funktionelle Verkehrsanordnungen umfasst, die – anders als vorliegend –

zu publizieren wären, wäre der unterschiedliche Rechtsmittelweg für eine

allfällige Einsprache gegen das Projekt entsprechend aufzuzeigen (vgl. oben,

E. 3.1.3).

Die kantonale Praxis, wonach mit dem Festsetzungsbeschluss

über das Strassenprojekt auch über funktionelle Verkehrsanordnungen entschieden

wird, verstösst daher gegen die Zuständigkeitsordnung gemäss KSigV und StrG

sowie gegen die oben erwähnte Rechtsprechung zu den getrennten

Rechtsmittelwegen der Verkehrsanordnung und des Strassenprojekts (oben,

E. 3.2; VGr, 7. April 2005, VB.2004.00558, E. 2.4).

Richtigerweise hätte gegen Markierungen und Signale, die im vereinfachten

Verfahren hätten angeordnet werden können, eine Einsprache nach Art. 106

SSV zu ergehen; dem Regierungsrat kommt im Rahmen des Festsetzungsbeschlusses

keine Befugnis zu, über solche Verkehrsanordnungen zu befinden. Die von der

Beschwerdeführerin an die Baudirektion gerichtete Einsprache vom 18. Januar

2017.

wäre, obwohl die Einsprache nach Art. 106 SSV nicht fristgebunden

ist, an die Kantonspolizei weiterzuleiten gewesen (§ 5 Abs. 2 VRG),

da nur so eine gewisse Koordination der zum selben Projekt gehörenden Verfahren

erreicht werden kann.

4.

4.1

Bei durch

unzuständige Behörden erlassenen Entscheiden stellt sich die Frage der

Nichtigkeit des gefällten Entscheids. In Anwendung der sogenannten

Evidenztheorie machen Praxis und Lehre die Nichtigkeit einer fehlerhaften

Anordnung unter anderem von der Voraussetzung abhängig, dass der Mangel

offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und durch Annahme der

Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet wird. Sachliche und

funktionelle Unzuständigkeit führt zur Nichtigkeit, ausser wenn der verfügenden

Behörde auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zukommt und

die Nichtigkeit nicht die Rechtssicherheit gefährdet (BGE 137 III 217 E. 2.4.3;

BGE 136 II 489 E. 3.3; VGr, 5. April 2017, VB.2016.00048, E. 2.4.3;

VGr, 20. März 2013, VB.2012.00629, E. 2.5, sowie VGr, 11. August

2010, VB.2010.00141, E. 2.4). Ist der Entscheid lediglich anfechtbar, kann

aus prozessökonomischen Gründen von der Aufhebung des Entscheids der

unzuständigen Vorinstanz und von der Überweisung an die zuständige Instanz

abgesehen werden, wenn der Mangel von den Parteien nicht gerügt wurde und ein

materieller Entscheid gefällt werden kann. Im Ergebnis wird damit zwar der

Grundsatz durchbrochen, wonach die Zuständigkeitsvorschriften des öffentlichen

Rechts zwingend sind, diese Folge kann allerdings in Kauf genommen werden, wenn

das Interesse sämtlicher Parteien an einer beförderlichen Verfahrenserledigung

die entgegenstehenden Anliegen – namentlich das Legalitätsprinzip und die

Rechtssicherheit, gegebenenfalls etwa auch das Interesse am Entscheid durch

eine fachkundige Behörde – überwiegt (VGr, 5. April 2017, VB.2016.00048,

E. 2.4.2).

4.2

Vor dem

Hintergrund, dass es sich bei der Verkehrsanordnung um ein Verfahren handelt,

welches in einem engen Zusammenhang zum Strassenprojekt steht, und die

Unzuständigkeit somit nicht offensichtlich war, ist der Beschluss des

Regierungsrates in Anwendung der Evidenztheorie nicht als nicht nichtig,

sondern bloss als anfechtbar zu betrachten. Dafür sprechen auch die Umstände,

dass die Beschwerdeführerin ihre Einsprache auch bezüglich des

Fussgängerstreifens an den Regierungsrat gerichtet hatte und die Kantonspolizei

sodann zur Aufhebung der markierten Fussgängerquerung vorgängig angehört wurde.

Der Beschluss des Regierungsrates bezüglich der Nichtwiedermarkierung des

Fussgängerstreifens ist daher als anfechtbar zu qualifizieren und – da der

Mangel von der Beschwerdeführerin gerügt wurde – durch das Gericht aufzuheben,

soweit der Fussgängerstreifen bei der Bushaltestelle F betroffen ist, sowie die

Sache zum Entscheid an die Kantonspolizei zu überweisen.

4.3

Bleibt

anzumerken, dass dadurch die Ausführung des Strassenprojekts nicht tangiert

wird, da durch die Anfechtung der Nichtwiedermarkierung des Fussgängerstreifens

keine aufschiebende Wirkung für das Strassenprojekt erwirkt wird und vorliegend

die baulichen Massnahmen im Rahmen des Strassenprojekts – anders als bei der

Anordnung von Tempo-30-Zonen (vgl. VGr, 7. April 2005, VB.2004.00558,

E. 2.4.2) – auch unabhängig von der Nichtwiedermarkierung realisiert

werden können. Es ist allerdings davon auszugehen, dass einer Einsprache gegen

die Nichtwiedermarkierung, welche vor Aufhebung der umstrittenen Markierung

ergriffen wurde, aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. oben E. 3.3; BGr, 16. August

2007,6B_113/2007, E. 2.6; § 10b Abs. 2 VRG) und der

Fussgängerstreifen demnach bis zum Abschluss eines allfälligen

Rechtsmittelverfahrens wiederzumarkieren ist.

5.

Da die Beschwerde teilweise gutzuheissen bzw. aufgrund der

Überweisung an die Kantonspolizei keine materielle Beurteilung vorzunehmen ist,

ist auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Einreichung der vorgenommenen

Beurteilung des Fussgängerstreifens zu verzichten.

6.

6.1

Die

Beschwerde ist infolge Unzuständigkeit des Regierungsrates teilweise

gutzuheissen. Hebt eine obere Behörde den Entscheid einer unteren Behörde

infolge von deren Unzuständigkeit auf, sind die Verfahrenskosten für beide

Instanzen auf die Staatskasse zu nehmen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 5 N. 37). Da der Regierungsrat für seinen

Beschluss der Beschwerdeführerin keine Kosten auferlegte, sind nur die Kosten

des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.

6.2

Die

Beschwerdeführerin verlangt für das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung. In der Regel haben insbesondere grössere und

leistungsfähigere Gemeinwesen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung,

gehört die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln doch zu den angestammten

amtlichen Aufgaben. Eine Ausnahme ist zu machen, wenn die Beantwortung des

Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden ist (Plüss, § 17

N. 50 ff.). Von der Zusprechung einer Parteientschädigung kann auch

aufgrund des Verursacherprinzips oder Billigkeit abgesehen werden (Plüss, § 17

N. 25 ff.).

Vorliegend rechtfertigt es

sich, von der Zusprechung einer Parteientschädigung trotz des überwiegenden

Obsiegens der Beschwerdeführerin abzusehen. Einerseits handelt es sich bei der

Beschwerdeführerin um ein Gemeinwesen, zu dessen angestammten amtlichen

Aufgaben das Erheben von Rechtsmitteln gehört. Andererseits wäre es der

Beschwerdeführerin unbenommen gewesen, ihre Einsprache von vornherein an die

zuständige Kantonspolizei zu richten; es kann von der Beschwerdeführerin als

Gemeinwesen erwartet werden, die zuständige Entscheidinstanz zu kennen,

insbesondere macht sie die Unzuständigkeit des Regierungsrates in ihrer

Beschwerde sodann auch geltend.

7.

Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Zwischenentscheid,

der sich unter den Voraussetzungen von Art. 92 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen lässt.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Beschluss des Regierungsrates

vom 23. August 2017, soweit der Fussgängerstreifen bei der Bushaltestelle F

betroffen ist, im Sinn der Erwägungen aufgehoben und die Sache an die

Kantonspolizei zur weiteren Behandlung überwiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 330.-- Zustellkosten,

Fr. 3'330.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen gesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …