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Entscheid

VB.2017.00658

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00658

10. Januar 2019Deutsch20 min

(URT.2019.20498)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Mit

Beschluss vom 23. August 2017 setzte der Regierungsrat das Projekt für die

Fahrbahninstandsetzung, den behindertengerechten Ausbau von zwei

Bushaltestellen und den Neubau von zwei Fussgängerschutzinseln sowie einer

Radfahrerquerungshilfe entlang der G-Strasse, auf den Abschnitten zwischen H

bis I-Strasse, in den Gemeinden E und D gemäss den den Akten beiliegenden

Plänen fest und wies die von A und B erhobene Einsprache ab.

Erwägungen

II.

A. Gegen

den Beschluss des Regierungsrates erhoben A und B am 29. September 2017

Beschwerde ans Verwaltungsgericht; darin verlangten sie im Wesentlichen die

Anordnung von Lärmschutzmassnahmen. Das Verwaltungsgericht vereinigte das

Verfahren mit Präsidialverfügung vom 4. Oktober 2017 mit dem Verfahren

VB.2017.00657 (betreffend einen Fussgängerübergang).

B. Der

Regierungsrat (jeweils vertreten durch das Tiefbauamt) reichte am 3. November

2017.

seine Beschwerdeantwort ein, und A und B nahmen dazu am 24. November

2017.

Stellung. Am 8. Dezember 2017 reichte der Regierungsrat seine Duplik

ein, wozu A und B am 16. Januar 2018 nochmals Stellung bezogen.

C. Die

Stadt E (in ihrer Beschwerdeschrift in VB.2017.00657) sowie der Regierungsrat

(in seiner Beschwerdeantwort) verlangten den teilweisen Entzug der

aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. A und B beantragten die Abweisung dieses

Begehrens. Die Begehren um Entzug der aufschiebenden Wirkung wurden mit

Präsidialverfügung vom 25. Januar 2018 teilweise gutgeheissen, und

die aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde für die Abschnitte 1, 2 und 3

sowie für Abschnitt 7 des Strassenprojekts entzogen. Gleichzeitig wurde

den Parteien und dem Mitbeteiligten nochmals Frist zur freigestellten

Stellungnahme zu den Schreiben von A und B vom 16. Januar 2018 angesetzt.

Die Parteien verzichteten auf weitere Stellungnahmen.

D. Am 14. August

2018.

wurden weitere Akten der Vorinstanz beigezogen und A und B Gelegenheit

gegeben, in diese Einsicht zu nehmen. Daraufhin nahmen A und B am 14. September

2018.

nochmals Stellung.

E. Mit

Präsidialverfügung vom 15. August 2018 wurde die Vereinigung der

Beschwerdeverfahren VB.2017.00657 und VB.2017.00658 aufgehoben und vorliegendes

Verfahren unter VB.2017.00658 weitergeführt.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Der

Beschluss des Beschwerdegegners vom 23. August 2017 bildet einen Akt im

Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG), der gemäss § 19 Abs. 2 lit. a VRG

zwar nicht mit Rekurs, jedoch gestützt auf § 41 Abs. 1 VRG und § 41

Abs. 1 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG) direkt mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht anfechtbar ist. Das Verwaltungsgericht ist

zuständig zur Behandlung der Beschwerde.

1.2

Als

unmittelbare Anwohner der projektierten Strasse sind die Beschwerdeführenden

zur Beschwerde legitimiert.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführenden verlangen im Hauptpunkt die Aufhebung des Beschlusses des

Regierungsrates und die Rückweisung der Sache an das kantonale Tiefbauamt zur

Abklärung von Massnahmen zur Einhaltung der lärmrechtlichen Planungswerte

(eventualiter der Immissionsgrenzwerte) auf ihrer Liegenschaft, verbunden mit

der Anweisung, entweder entsprechende Massnahmen zu projektieren oder einen

allfälligen Verzicht auf die in Frage kommenden Lärmschutzmassnahmen zu

begründen und belegen sowie einen entsprechenden Antrag auf Erleichterungen zu

stellen. Gemäss Eventualantrag seien bestimmte Massnahmen zur Einhaltung der

Planungs- bzw. Immissionsgrenzwerte zu ergreifen (Lastwagenfahrverbot,

Tempo-30-Zone, Verzicht auf Verbreiterung, Erstellen von Lärmschutzwänden sowie

Kostenersatz für den Einbau von Lärmschutzfenstern). Sodann verlangen sie die

Durchführung eines Augenscheins und die Kostenauflage an die Gegenpartei.

Zur Begründung ihrer

Anträge führen die Beschwerdeführenden aus, dass insbesondere seit 2007 der von

der G-Strasse ausgehende Lärm markant zugenommen habe. Obwohl im Jahr 2009 die

Aufnahme eines Lärmsanierungsprojekts angekündigt worden sei, sei bisher nichts

passiert. Es sei ihnen einerseits mitgeteilt worden, dass die K AG für ihre

Liegenschaft Schallschutzfenster geplant habe und andererseits, dass im Jahr

2018.

eine Lärmsanierung durchgeführt werde, von einem derartigen Projekt sei

vorgängig, insbesondere in der Stellungnahme der FALS, ausser im Jahr 2009 nie

die Rede gewesen. Eine solche Lärmsanierung wäre mit dem vorliegenden

Strassenprojekt zu koordinieren, da durch das vorliegende Strassenprojekt eine

Lärmsanierung negativ präjudiziert werden könnte und die Lärmsanierung überdies

bis zum 31. März 2018 hätte abgeschlossen sein müssen.

Das Strassenprojekt sei als Neuanlage zu behandeln,

welches die Planungswerte einzuhalten habe oder mindestens als wesentliche

Änderung einer Anlage, welche die Immissionsgrenzwerte einzuhalten habe;

deshalb seien Massnahmen zu ergreifen bzw. mindestens im Rahmen des Projekts

abzuklären. Der Einbau eines lärmarmen Belags alleine reiche nicht aus, da

einerseits Angaben zu dessen Effizienz und Effektivität fehlten und ein solcher

andererseits durch die stetige Verkehrszunahme keinen nennenswerten Beitrag

leisten könne.

2.2

Der

Regierungsrat hielt in seinem Beschluss fest, dass aufgrund des Einsatzes eines

lärmmindernden Belags eine Lärmreduktion zu erwarten sei. Sodann werde die

Funda­tionsschicht nicht ersetzt, sondern lediglich in den Bereichen der

Fahrbahnverbreiterung ergänzt. Deshalb stelle das Strassenprojekt keine

wesentliche Änderung der Anlage dar, und es sei keine gleichzeitige Sanierung

erforderlich, sondern die von den Beschwerdeführenden verlangten Lärmschutzmassnahmen

seien im separaten Lärmschutzprojekt zu untersuchen, welches aufgrund des

übergeordneten Schallschutzfensterprojekts K AG sistiert, inzwischen aber

wiederaufgenommen worden sei; eine öffentliche Auflage werde im 2018 erfolgen.

3.

Die Beschwerdeführenden

beantragen die Durchführung eines Augenscheins. Ein solcher dient der

Feststellung des für die Entscheidung wesentlichen Sachverhalts und erübrigt

sich, wenn dieser aus den Akten hinreichend ersichtlich ist (RB 1995

Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich 2014, § 7 N. 79). Ein Augenschein wurde durch das

Tiefbauamt am 27. März 2017 im Rahmen der Einigungsverhandlung und in

Anwesenheit der Beschwerdeführenden vorgenommen. Da nicht davon auszugehen ist,

dass ein erneuter Augenschein Wesentliches zur weiteren Erhellung des

Sachverhalts beitrüge, was sich nicht bereits aus den Akten oder dem Protokoll

vom 27. März 2017 ergibt, ist auf die Durchführung eines Augenscheins zu

verzichten.

4.

4.1

Nach

§ 14 StrG sind Strassen entsprechend ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung

nach den jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik, mit

bestmöglicher Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie

unter Beachtung der Sicherheit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und

mit sparsamer Landbeanspruchung zu projektieren; die Bedürfnisse des

öffentlichen Verkehrs, der Fussgänger, der Radfahrer sowie der Behinderten und

Gebrechlichen sind angemessen zu berücksichtigen. Bei einem Strassenprojekt,

wie der vorliegenden Belagsanierung und Verbreiterung der Strasse, sind die

einzelnen Projektierungsgrundsätze und, da es sich um einen Sondernutzungsplan

handelt, generell die weiteren Grundsätze des Raumplanungsrechts zu beachten

(VGr, 20. April 2017, VB.2016.00521, E. 2.2; VGr, 10. Juni 2015,

VB.2015.00093, E. 5.4).

4.2

Gemäss

Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober

1983.

(USG) und Art. 7 Abs. 1 lit. a der Lärmschutz-Verordnung

vom 5. Dezember 1986 (LSV) sind die von einer neuen Anlage

erzeugten Emissionen zunächst im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als

dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und

dürfen die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmemissionen die

Planungswerte der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 USG

und Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV). Erleichterungen können nach

Massgabe von Art. 25 Abs. 2 USG bis zu den Immissionsgrenzwerten

gewährt werden. Nur für Strassen und andere öffentliche oder konzessionierte

Anlagen sind weitergehende Erleichterungen möglich. Diesfalls müssen die vom

Lärm betroffenen Gebäude durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche

Massnahmen geschützt werden, und zwar auf Kosten des Inhabers der lärmigen

Anlage (Art. 25 Abs. 3 USG).

Als Neuanlagen gelten

Anlagen, die nach Inkrafttreten des USG bewilligt bzw. erstellt wurden. Den

Neuanlagen gleichgestellt sind bestehende ortsfeste Anlagen, die in

konstruktiver oder funktionaler Beziehung so weit verändert werden, dass der

weiterbestehende Teil der Anlage von geringerer Bedeutung erscheint als der

erneuerte Teil (BGE 123 II 325 E. 4c/aa), sowie solche, die einer

vollständigen Zweckänderung unterzogen werden (Art. 2 Abs. 2 LSV).

4.3

Führt der Betrieb

und die Nutzung von bestehenden ortsfesten Anlagen im Sinn von Art. 7

Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 LSV zu Überschreitungen der

Immissionsgrenzwerte, müssen sie saniert werden (Art. 16 Abs. 1 USG;

Art. 13 Abs. 1 LSV). Nach Art. 13 Abs. 2 LSV und Art. 11

Abs. 2 USG müssen diese Anlagen so weit saniert werden, als dies technisch

und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Das Ziel der

Sanierung besteht in der Beseitigung bzw. Verringerung übermässiger Immissionen,

also in der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte. Wäre eine Sanierung im

Einzelfall unverhältnismässig, gewähren die Behörden Erleichterungen, wobei die

Alarmwerte nicht überschritten werden dürfen (Art. 17 USG). Werden

sanierungsbedürftige Anlagen wesentlich geändert, müssen die Lärmemissionen der

gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die

Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden; die Gewährung von

Erleichterungen ist erschwert (Art. 18 Abs. 1 USG und Art. 8

Abs. 2 LSV; BGE 141 II 483 E. 3.3; vgl. Robert Wolf, Kommentar zum

Umweltschutzgesetz, 2. A., Zürich 2004, Art. 25 USG N. 46–48).

Soweit es sich nicht um eine wesentliche Änderung handelt, müssen dagegen

lediglich die Lärmemissionen der neuen bzw. geänderten Anlageteile so weit

begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie

wirtschaftlich tragbar ist (Art. 8 Abs. 1 LSV; BGE 141 II 483 E. 3.3.1).

4.4

Da das Sanierungsrecht (Art. 16–18 USG)

eine Art Übergangsrecht für Tatbestände darstellt, die sich vor Inkrafttreten

des Gesetzes verwirklicht haben, und für altrechtliche Anlagen eine Art

Vertrauensschutz gewährleisten soll, indem die anwendbaren Vorschriften

gegenüber Neuanlagen wesentlich weniger streng sind, finden diese Regelungen

nur auf altrechtliche Anlagen Anwendung, die beim Inkrafttreten des Gesetzes

(1. Januar 1985) den entsprechenden Lärmvorschriften schon damals nicht

entsprachen. Auf altrechtliche Anlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des

USG die Planungswerte nicht überschritten hatten und somit damals rechtmässig

im Sinn des USG waren, werden – auch bei einem Umbau oder einer Erweiterung –

die für Neuanlagen geltenden, strengeren Grundsätze und nicht das

Sanierungsrecht angewendet. Dieses Vorgehen rechtfertigt sich im Sinne einer

Gleichbehandlung mit Neuanlagen aufgrund des Vorsorgegrundsatzes (Art. 1

Abs. 2 USG) und weil diese Anlagen nicht dem Vertrauensschutz unterliegen

bzw. keine vor dem 1. Januar 1985 getätigten Dispositionen beeinträchtigt

werden (BGE 123 II 325, E. 4c/aa, bestätigt in BGr, 20. November

1998,1A.111/1998, E. 3a, in: URP 1999 S. 264 ff.; BGr, 17. Juli

2007,1A.201/2006, E. 2.5; Wolf, Art. 25 N. 40 ff., insb.

N. 44 und 46; Amtliches Bulletin der Bundesversammlung,

Umweltschutzgesetz, Berichterstatter Schmid, ABl 1982 II 391).

5.

5.1

Es ist

unstreitig, dass es sich bei dem vorliegenden Strassenprojekt weder um eine

Neuanlage noch um eine vollständige Zweckänderung handelt. Die

Beschwerdeführenden stellen sich jedoch auf den Standpunkt, dass die Strasse

bei ihrer Erstellung im Jahr 1968 bzw. 1969 keinen die Planungswerte

überschreitenden Lärm verursacht habe, sondern die jetzige

Grenzwertüberschreitung auf eine allmähliche Zunahme der Lärmbelastung

(Entwicklung des Verkehrs) zurückzuführen und die Strasse somit wie eine nicht

bewilligte Neuanlage zu behandeln sei.

5.2

Die

Immissionsgrenzwerte sind eingehalten, wenn der Lärm die Bevölkerung in ihrem

Wohlbefinden nicht erheblich stört (Art. 15 USG); die Planungswerte sind

eingehalten, wenn höchstens geringfügige Störungen auftreten. Die konkreten,

für Strassen geltenden Immissionsgrenz- und Planungswerte hat der Bundesrat je

nach geltender Empfindlichkeitsstufe mittels Verordnung festgelegt (vgl. Anhang 3

zur LSV). Demnach gelten für die sich in der Empfindlichkeitsstufe II

befindende Parzelle der Beschwerdeführenden Immissionsgrenzwerte von 60 dB(A)

am Tag bzw. 50 dB(A) in der Nacht sowie Planungswerte von 55 dB(A) am Tag bzw.

50.

dB(A) in der Nacht.

5.3

Die G-Strasse ist als regionale

Verbindungsstrasse (RVS) klassifiziert. Dies ergibt sich aus dem regionalen

Richtplan M vom 7. Februar 2018 (Richtplankarte Verkehr). Als solche

handelt es sich um eine Staatsstrasse von regionaler Bedeutung (§ 5

Abs. 1 StrG in Verbindung mit § 30 Abs. 4 lit. a des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Die regionalen

Strassen sollen eine möglichst gute Erreichbarkeit aller

Versorgungseinrichtungen sichern, die für die Region von Bedeutung sind, den

Zugang zu den übergeordneten Verkehrslinien öffnen und Ortskerne und

Wohngebiete vom Durchgangs- und Schwerverkehr entlasten. Für die

Klassifizierung als regionale Verbindungsstrasse bedarf es eines Interesses für

die ganze Region und des Sicherstellens der notwendigen Verbindungen nach

aussen (Bericht zum regionalen Gesamtplan M 1982, S. 23).

5.3.1

Die streitbetroffene Strasse wurde mit regionalem Gesamtplan M vom 8. Juli

1986.

als regionale Verbindungsstrasse klassifiziert (Bericht zum regionalen

Gesamtplan M, Revision Verkehrsplan, 1986). Bis dahin galt die G-Strasse als

Gemeindestrasse im Sinn von § 5 Abs. 2 StrG.

5.3.2

Die von der G-Strasse auf dem betreffenden Abschnitt ausgehenden Lärmemissionen

betragen (ohne Berücksichtigung des vorliegenden Strassenprojekts) nach einer

Modellrechnung 75 dB(A) am Tag bzw. 65.2 dB(A) in der Nacht (GIS-Browser,

maps.zh.ch, Karte: Strassenlärm, besucht am: 26. Oktober 2018). Die mit

dem vom Tiefbauamt zur Verfügung gestellten Berechnungswerkzeug berechneten

Strassenlärm-Immissionen am im Jahr 1955 erstellten und im Jahr 2004

umgebauten Wohngebäude der Beschwerdeführenden betragen etwa 64 dB(A) am

Tag bzw. 54 dB(A) in der Nacht (vgl. Berechnungswerkzeug Belastung

Strassenlärm, verfügbar unter https://tba.zh.ch/internet/baudirektion/tba/de/laerm/laermvorsorge/bauvorhaben/berechnungswerkzeuge/berechnunngswerkzeug_strassenlaerm.html#a-content,

besucht am: 26. Oktober 2018). Die exakten Strassenlärmimmissionen sind

indessen nicht bekannt, es ist jedoch unbestritten, dass die geltenden

Immissionsgrenzwerte zum jetzigen Zeitpunkt überschritten sind.

5.3.3

Mangels Angaben in den Akten lässt sich nicht

verlässlich feststellen, ob die entsprechenden Grenzwerte bereits am 1. Januar

1985.

überschritten waren. Gemäss den unbestritten gebliebenen Aussagen der

Beschwerdeführenden wirkte sich der Lärm der Strasse erst etwa ab 2007 als

erheblich störend aus, was dafür spricht, dass anfangs 1985 mindestens die

Immissionsgrenzwerte eingehalten waren. Dass bei Inkrafttreten des USG keine

Überschreitung der Planungswerte bestand, erscheint angesichts der bereits

damals bestehenden Bedeutung der Strasse als Ortsverbindungsstrasse zwischen E

und D bzw. den weiteren westlich gelegenen Nachbargemeinden, der Bedeutung als

Zufahrtstrasse zum Spital E und zur Sportanlage L dagegen eher

unwahrscheinlich. Aus der Baubewilligung vom 13. Oktober 2004 ergibt sich

nichts anderes, da diese keine Feststellungen zu Lärmimmissionen trifft und

nicht vollständig mit sämtlichen Beilagen vorliegt. Ob die Planungswerte bei

Erstellung der Strasse in den 60er Jahren eingehalten waren, wie es die

Beschwerdeführenden behaupten, spielt keine Rolle.

5.4

Es stellt

sich die Frage, ob oben genannte Rechtsprechung (E. 4.4)

auf das vorliegende Strassenprojekt Anwendung findet. Einerseits wurde –

zumindest soweit ersichtlich – die Rechtsprechung bisher nur auf Anlagen

angewendet, die beim Inkrafttreten des USG die Planungswerte (mutmasslich) nicht

überschritten hatten, und andererseits ging es in der bisherigen Rechtsprechung

jeweils um die Beurteilung von (früheren) funktionalen oder baulichen

Änderungen an Anlagen, auf welche die Lärmzunahme hauptsächlich zurückzuführen

war; ob sie auch auf die allmähliche Zunahme von Lärm ohne bauliche Änderungen

(bspw. reine Zunahme des Verkehrs) anwendbar ist, hat das Bundesgericht bisher

offengelassen (BGr, 21. Mai 2002,1E.15/2001, E. 4, offengelassen,

weil davon auszugehen war, dass die Immissionsgrenzwerte im Jahr 1985

möglicherweise überschritten waren).

5.5

Das

Sanierungsrecht (Art. 16–18 USG) findet auf Anlagen Anwendung, die beim

Inkrafttreten des USG den Umweltschutzbestimmungen nicht genügten (Art. 16

Abs. 1 USG). Zur Beurteilung ist auf den Stichtag am 1. Januar 1985

abzustellen (BGE 123 II 325 E. 4c/cc). Anlagen genügen den

Umweltschutzbestimmungen bezüglich Lärm nicht, wenn sie das Mass der

vorsorglichen Emissionsbegrenzung nicht einhalten (Art. 11 Abs. 2 USG)

oder schädliche oder lästige Einwirkungen zur Folge haben (Art. 11 Abs. 3

USG). Ob eine Einwirkung schädlich oder lästig ist, hängt von den

Immissionsgrenzwerten ab (Art. 13 Abs. 1 USG). Die Planungswerte sind

tiefer als die Immissionsgrenzwerte; damit wird – ganz im Sinn des

Vorsorgegrundsatzes – ermöglicht, dass im Baugebiet auch nachträglich weitere

Anlagen erstellt werden können, ohne dass sofort die Schädlichkeits- oder

Lästigkeitsschwelle überschritten wird. Daraus ergibt sich, dass Anlagen, welche

Immissionen verursachen, die zwischen den Planungs- und Immissionsgrenzwerten

liegen, – für sich alleine betrachtet – die Schädlichkeits- oder

Lästigkeitsschwelle noch nicht überschreiten und demnach nicht per se den Umweltvorschriften

nicht genügen (vgl. Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 ff. USG). Somit

waren Anlagen, die am 1. Januar 1985 die Immissionsgrenzwerte eingehalten

hatten, zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich nicht sanierungsbedürftig und die

heutige Anwendung des Sanierungsrechts erscheint fragwürdig. Problematisch wäre

allerdings, auf diese Anlagen Art. 25 USG im Sinn obengenannter

Rechtsprechung anzuwenden als für solche Anlagen die Planungswerte massgebend

wären. Unter Berücksichtigung des Vertrauensgrundsatzes, welcher das

Sanierungsrecht wesentlich prägt, ist davon auszugehen, dass auf solche Anlagen

Art. 25 USG zwar analog Anwendung findet, sie allerdings bei einem

späteren Umbau oder einer Erweiterung bezüglich der am 1. Januar 1985

eingehaltenen Werte privilegiert sind, d. h., dass bei einem Umbau oder einer Erweiterung

wiederum das bisherige (am 1. Januar 1985 bestandene) Immissionsmass

massgebend ist, weil so keine vor dem 1. Januar 1985 getätigten

Dispositionen beeinträchtigt werden (Wolf, Art. 25 N. 43 und 46; vgl.

auch BGr, 17. Juli 2007,1A.201/2006, E. 2.5.1 sowie BGr, 21. Mai

2002,1E.15/2001, E. 4, wonach eine solche Auslegung von Art. 11–25

USG immerhin nicht ausgeschlossen erscheint).

5.6

Das

Bundesgericht hielt es für zweifelhaft, liess die Frage im Endeffekt aber

offen, ob eine Anlage, die seit ihrem Bestehen in den 70er Jahren weder um-

oder ausgebaut noch in ihrer Funktion verändert wurde, sondern wo die

Lärmzunahme alleine auf eine kontinuierliche Zunahme des Verkehrs

zurückzuführen war, die Bestimmungen über Neuanlagen (insb. Art. 25 USG

analog) einzuhalten hatte, auch wenn davon auszugehen wäre, dass die

Immissionsgrenzwerte erst nach Inkrafttreten des USG überschritten wurden (BGr,

21.

Mai 2002,1E.15/2001, E. 4). In der Lehre findet man

unterschiedliche Ansichten zu dieser Frage; So ist R. Wolf der Ansicht, dass die allmähliche Zunahme

der Lärmbelastung, die – wie z.B. bei der Zunahme des Verkehrs auf einer

Durchgangsstrasse – nicht auf bauliche Änderungen oder eine Änderung der

Nutzungsweise der Anlage zurückzuführen ist, wie eine nicht bewilligte Änderung

der Anlage zu behandeln ist (Wolf, Art. 25 N. 49). Dahingegen führt H. R. Trüeb aus, dass bei einer nachfrage- oder

konjunkturbedingten Steigerung der Einwirkungen das Sanierungsrecht Anwendung

finden soll, da wirtschaftliche Tüchtigkeit nicht ohne Not bestraft werden

sollte; sonstige Zweckänderungen sollten aber keine Sanierungspflicht auslösen,

sondern wie widerrechtlich erstellte Anlagen und somit nach den Bestimmungen über

Neuanlagen zu behandeln sein (Hans Rudolf Trüeb, Rechtsschutz gegen

Luftverunreinigung und Lärm, Zürich 1990, S. 22).

5.6.1

Wird eine Bewilligung für die Erstellung, Änderung oder Sanierung einer

Anlage erteilt, sind die zulässigen Immissionen festzulegen. Bei Anlagen, die

bereits vor 1985 Bestand hatten, ist davon auszugehen, dass die zulässigen

Immissionen mit dem Inkrafttreten des USG festgesetzt wurden. Wäre auf die

jetzigen Immissionen abzustellen, würde dies zu einer Ungleichbehandlung mit

anderen Anlagen führen; das USG bezweckt aber, solche Ungleichheiten zu beseitigen.

Sodann sollen mit den umweltrechtlichen Immissionsvorschriften gewichtige

öffentliche Interessen gewahrt werden, weshalb eine strenge Auslegung der

massgeblichen Rechtsgrundlagen angezeigt erscheint. Bei öffentlichen Anlagen

wie einer Strasse können sodann einfacher Erleichterungen gewährt werden, und

der Vertrauensschutz steht beim Gemeinwesen als Anlageninhaber nicht im

Vordergrund. Eine strenge Auslegung der Rechtsgrundlagen (Art. 11 ff.

USG) würde dazu führen, bei Anlagen, bei welchen die Zunahme des Lärms auf die

Zunahme der Benutzer zurückzuführen ist, aufgrund einer Gleichbehandlung und

des grossen öffentlichen Interesses an einem effektiven Immissionsschutz

dieselben Grundsätze wie für Neuanlagen (analog) anzuwenden. Kommt hinzu, dass

die allmähliche Zunahme des Verkehrs mit dem unter Art. 25 USG zu

prüfenden Fall vergleichbar ist, in welchem die von einem Sportplatz

ausgehenden Immissionen unter anderem auf neu gegründete Sportvereine und

intensivierte Fussballtrainings zurückzuführen waren (BGr, 17. Juli 2007,

1A.201/2006, E. 2.5).

5.7

Vorliegend

fällt ins Gewicht, dass die streitbetroffene Strasse im Jahr 1986 in den Status

einer Staatsstrasse, insbesondere in den einer regionalen Verbindungsstrasse

erhoben wurde; bis dahin galt sie als Gemeindestrasse. Als regionale

Verbindungsstrasse kommt ihr regionale Bedeutung zu, sie soll die notwendigen

Verbindungen sicherstellen und Ortskerne und Wohngebiete vom Durchgangs- und

Schwerverkehr befreien (vgl. oben, E. 5.3.1). Damit hat eine funktionelle

(Charakter-)Änderung der Strasse stattgefunden, womit die bundesgerichtliche

Rechtsprechung ohnehin auf sie Anwendung findet und demnach die Bestimmungen

für Neuanlagen (insb. Art. 25 USG) analog auf sie anzuwenden sind; die

Anlage hat im Rahmen der Beurteilung des Strassenprojekts mindestens das dem

Stand 1. Januar 1985 entsprechende Immissionsniveau und somit die

Immissionsgrenzwerte (siehe oben, E. 5.3.2) einzuhalten.

6.

6.1

Es sind

die von der Anlage erzeugten Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu

begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich

tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. a

LSV).

6.2

Im Rahmen

des Projekts ist ein lärmarmer Belag vorgesehen, mit welchem die Emissionen

reduziert werden sollten. Dem Projekt sind allerdings keine Angaben zu

entnehmen, mit welchen Immissionen nach erfolgtem Einbau zu rechnen ist. Einzig

einer Aktennotiz des Tiefbauamts zur Rentabilität einer Lärmschutzwand lassen

sich die auf dem Grundstück der Beschwerdeführenden zu erwartenden Immissionen

(unter Berücksichtigung einer Pauschalreduktion aufgrund des lärmarmen Belags)

entnehmen: Demnach dürften die Immissionen auf dem Grundstück der

Beschwerdeführenden 61.4–61.7 dB(A) am Tag bzw. 52.6–53.2 dB(A) in der

Nacht betragen, wodurch die Immissionsgrenzwerte gemäss Anhang 3 zur LSV

nach wie vor überschritten wären.

6.3

Zur

Einhaltung des Immissionsniveaus zur Zeit des Inkrafttretens des USG wären

weitergehende Massnahmen notwendig oder es wären Erleichterungen zu beantragen gewesen

(Art. 11 Abs. 3 USG und Art. 25 Abs. 2 USG). Dass solche im

Rahmen des Projekts beantragt bzw. gewährt wurden, ist nicht ersichtlich. Somit

ist davon auszugehen, dass der projektierte Strassenabschnitt nach erfolgter

Projektausführung den Vorgaben des USG nicht entspricht.

6.4

Die

Angelegenheit ist deshalb mit der Anweisung an den Beschwerdegegner

zurückzuweisen, für den vom Projekt betroffenen Strassenabschnitt weitere

Sachverhaltsabklärungen (insbesondere im Sinn von Art. 36 LSV) zu tätigen

und allenfalls im Sinn der Erwägungen Lärmschutzmassnahmen im Bereich des

Grundstücks der Beschwerdeführenden oder die Beantragung von Erleichterungen zu

prüfen.

7.

Die

Beschwerdeführenden obsiegen überwiegend; ihr teilweises Unterliegen fällt

nicht ins Gewicht. Dementsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 65 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Der Beschwerdegegner ist ferner zu verpflichten, den Beschwerdeführenden

für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung in der Höhe

von insgesamt Fr. 3'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu entrichten

(§ 17 Abs. 2 VRG). Für das Einspracheverfahren ist keine

Parteientschädigung geschuldet (§ 17 Abs. 1 VRG).

8.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide

im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG, SR 173.110) zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477

E. 4.2). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie

einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder

wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und

damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Regierungsrates

vom 23. August 2017 in Dispositiv Ziffer I. und II. soweit

aufgehoben, als der Antrag der Beschwerdeführenden abgewiesen wurde. Die Sache

wird im Sinn der Erwägungen zur Prüfung der Gewährung von geeigneten

Lärmschutzmassnahmen im Bereich des Grundstücks an der G-Strasse 01 in E

(Kat. Nr. 02) an den Regierungsrat zurückgewiesen. Im Übrigen wird die

Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 500.-- Zustellkosten,

Fr. 4'500.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine

Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer

von 8 % auf den Betrag von Fr. 2'200.- und 7,7 % auf den Betrag

von Fr. 800.-) zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …