VB.2017.00659
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00659
21. März 2018Deutsch21 min
(URT.2018.19714)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2017.00659
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. März 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
Nr. 2 und 3 vertreten durch Nr. 1,
dieser vertreten durch RA D,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1980 geborene libanesische Staatsangehörige A reiste
am 5. September 1999 als Asylbewerber in die Schweiz ein. Obwohl bereits
am 1. November 1999 auf sein Asylgesuch nicht eingetreten wurde, verblieb
er mangels gültiger Reisepapiere noch bis zu seiner Ausschaffung in den Libanon
am 29. Juni 2004 in der Schweiz. Nachdem er am 18. August 2004 die
1955 geborene Schweizerin E geheiratet hatte und am 24. Juni 2005 erneut
in die Schweiz eingereist war, wurde ihm am 24. Juni 2005 eine Aufenthaltsbewilligung
zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt, zuletzt befristet bis 23. Juni
2009.
2007 kam das Schweizer Kind B zur Welt, welches von A als
sein (aussereheliches) Kind anerkannt wurde. Da A das Kind nicht mit seiner
damaligen Ehefrau gezeugt hatte, verweigerte das Migrationsamt am 22. April
2009 eine weitere Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.
Noch während des laufenden Rekursverfahrens liess sich der
Beschwerdeführer von seiner Schweizer Ehefrau scheiden und heiratete am 20. Februar
2012 die in der Schweiz aufenthaltsberechtigte marokkanische Staatsangehörige G.
2012 kam der gemeinsame Sohn C zur Welt. Mit Rekursentscheid vom 27. August
2014 hob der Regierungsrat die migrationsamtliche Verfügung vom 22. April
2009 aufgrund der geänderten Ausgangslage nach der Wiederverheiratung und
Geburt von C auf und wies die Sache für weitere Sachverhaltsabklärungen an das
Migrationsamt zurück.
Nachdem in einem eheschutzrichterlichen Entscheid des
Bezirksgerichts Dietikon vom 26. Juni 2015 von der Trennung der Eheleute A
und G Vormerk genommen und der gemeinsame Sohn C unter die mütterliche Obhut
gestellt worden war, verweigerte das Migrationsamt am 30. September 2016
erneut die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A und setzte diesem eine
Ausreisefrist bis zum 29. November 2016.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 29. August 2017 ab, unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist bis zum 30. November 2017.
III.
Mit Beschwerde vom 4. Oktober 2017 liess A sowohl im
eigenen Namen als auch im Namen seiner beiden Kinder B und C dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben
und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Weiter ersuchte er um die
Zusprechung einer Parteientschädigung.
Die A mit Präsidialverfügung vom 6. Oktober 2017
angesetzte Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses wurde ihm am 19. Oktober
2017.
abgenommen, nachdem mit Eingabe vom 18. Oktober 2017 um
unentgeltliche Rechtspflege ersucht und verschiedene Dokumente nachgereicht worden
waren.
Mit Präsidialverfügung vom 4. Dezember 2017 wurde A
unter Fristansetzung dazu aufgefordert, eine aktuelle Vollmacht seines
Rechtsvertreters einzureichen und seine Vertretungsmacht bzw. seine
Sorgeberechtigung bezüglich seinem Kind B nachzuweisen, ansonsten die
behaupteten Vertretungsverhältnisse als nicht bestehend betrachtet würden.
Weiter wurde er unter Hinweis auf seine diesbezügliche Mitwirkungspflicht dazu
aufgefordert, sämtliche Unterhaltsvereinbarungen mit der Mutter von B mittels
geeigneter Belege zu dokumentieren und zu datieren sowie gerichtliche und
vormundschaftliche Entscheide bezüglich seiner diesbezüglichen
Unterhaltsverpflichtungen einzureichen, sämtliche Genehmigungsentscheide der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie einen aktuellen
Betreibungsregisterauszug einzureichen und seine finanziellen Verhältnisse
sowie seine Erwerbstätigkeit seit der Geburt seines zweiten Kindes (C) mittels
geeigneter Belege (Steuererklärungen und Rechnungen ab Steuerperiode 2012,
Lohnausweise, Arbeitsverträge etc.) nachzuweisen.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 reichte das
Migrationsamt Belege zu den A erteilten Rückreisevisa zur Kenntnisnahme ein,
ansonsten liess es sich aber zur Beschwerde nicht weiter vernehmen. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete auf Vernehmlassung.
In der Folge reichte A die mit Präsidialverfügung vom 4. Dezember
2017.
nachgeforderten Vollmachten sowie einen Teil der einverlangten Belege und
Dokumente nach. Für den Rest liess er wiederholt um Fristerstreckung ersuchen,
wobei er zuletzt angab, aufgrund der Erkrankung an einer Lungenentzündung
bislang nicht in der Lage zu sein, weitere Unterlagen nachzureichen. A wurde
deshalb mit Präsidialverfügung vom 2. Februar 2018 zur Einreichung eines
Arztzeugnisses bis zum 14. Februar 2018 aufgefordert, ansonsten sein
zuletzt gestelltes Gesuch um Fristverlängerung abgewiesen würde. Weiter wurde
er darauf aufmerksam gemacht, dass nachgereichte Belege noch bis zur
Entscheidfällung berücksichtigt werden könnten, jedoch keine weitere formelle
Fristansetzung hierzu erfolgen werde.
Mit Eingabe vom 14. Februar 2018 gab der
Rechtsvertreter von A bekannt, dass sein Mandant bislang nicht in der Lage
gewesen sei, ein Arztzeugnis beizubringen. Zugleich wurde ein
Bestätigungsschreiben der Mutter von B eingereicht sowie die Scheidung von A
und dessen marokkanischer Ehefrau per 10. Januar 2018 bekanntgegeben,
unter Beilage des entsprechenden Scheidungsurteils des Bezirksgerichts
Dietikon.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit
§ 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Nachdem
der Beschwerdeführer bereits zuvor wiederholt um Fristerstreckung ersucht hatte
und die von ihm vorgebrachte Erkrankung (Lungenentzündung) weder durch ein
Arztzeugnis nachgewiesen wurde, noch zwangsläufig die rechtzeitige Nachreichung
der einverlangten Unterlagen hätte hindern müssen, ist das mit Eingabe vom 31. Januar
2018.
gestellte Fristerstreckungsgesuch androhungsgemäss abzuweisen. Dem
Beschwerdeführer wäre es aber im Sinn der Erwägungen in der Präsidialverfügung
vom 2. Februar 2018 freigestanden, weitere Unterlagen bis zur Fällung des
vorliegenden Entscheids nachzureichen (vgl. auch § 52 in Verbindung mit § 20a
Abs. 2 VRG). Damit erwächst ihm aus der Nichtbewilligung einer weiteren
Fristerstreckung bis zum 14. Februar 2018 keinerlei Nachteil.
2.
2.1
Ausländische
Ehegatten von in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Personen kann eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine
bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen
sind (Art. 44 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG]).
Nach Auflösung der Ehegemeinschaft kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert
werden, wenn die gelebte Ehegemeinschaft in der Schweiz mindestens drei Jahre
bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht oder im Sinn eines
nachehelichen Härtefalls wichtige persönliche Gründe einen weiteren
Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 77 der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]). Für
die Berechnung der Dreijahresfrist ist analog zur Rechtsprechung zu Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher
Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (vgl. – in Bezug auf Art. 50 Abs. 1
lit. a AuG – BGr, 11. Oktober 2011,2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl.
auch VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen). Diese
Dreijahresfrist gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus
Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut,
ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (vgl. – in Bezug
auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG –BGr, 16. Februar 2011,
2C_781/2010, E. 2.1.3). Im Gegensatz zur weitergehenden Regelung von Art. 50
AuG räumt die "kann"-Bestimmung von Art. 77 VZAE keinen Anspruch
auf Bewilligungserteilung ein, vielmehr ist die Bewilligungserteilung ins
pflichtgemässe Ermessen der Migrationsbehörde gestellt (BGr, 24. März
2015,2C_254/2015, E. 2.2).
2.2
Der
Beschwerdeführer war vom 20. Februar 2012 bis zum 10. Januar 2018
(Entscheiddatum Scheidungsurteil) mit seiner hier aufenthaltsberechtigten
marokkanischen Ehefrau verheiratet. Sie hat spätestens mit der Einreichung
ihres Scheidungsbegehrens per 8. Oktober 2014 unmissverständlich zum
Ausdruck gebracht, sich vom Beschwerdeführer trennen zu wollen. Sodann hat sie
ihren diesbezüglichen Willen auch in einer E-Mail vom 30. Januar 2015
gegenüber dem Migrationsamt bestätigt und mit der Einreichung ihres am 16. Februar
2015.
beim Bezirksgericht Dietikon eingegangenen Eheschutzbegehrens erneut
bekräftigt. Da eine gelebte eheliche Gemeinschaft den diesbezüglichen Willen
beider Ehegatten voraussetzt und die (damalige) Ehefrau wiederholt und vor
Ablauf der Dreijahresfrist ihren Trennungswillen bekräftigt hatte, kann sich
der Beschwerdeführer unabhängig von seinem eigenen Willen und der erst per Ende
September 2015 erfolgten Abmeldung von der ehelichen Wohnung nicht auf eine
mindestens dreijährige Ehegemeinschaft berufen. Aufgrund des eindeutig erklärten
und definitiven Trennungswillen der (damaligen) Ehefrau kann der
Beschwerdeführer auch aus Art. 49 AuG in Verbindung mit Art. 76 VZAE
nichts zu seinen Gunsten ableiten, wäre diese Bestimmung doch nur bei einer
vorübergehenden Trennung einschlägig, nicht aber wenn sich mindestens einer der
Ehegatten bereits definitiv und offen gegen den Fortbestand der ehelichen
Gemeinschaft entschieden hat, selbst wenn die Trennung allenfalls nicht
sogleich auch räumlich vollzogen wird. Da die relevante Ehegemeinschaft damit
ohnehin keine drei Jahre gedauert hat, erscheint irrelevant, ob die Ehe im Sinn
der vorinstanzlichen Erwägungen bereits im Sommer 2014 zerrüttet war, nachdem
die Ehefrau des Beschwerdeführers diesen wegen häuslicher Gewalt bei der
Polizei angezeigt hatte. Auch die angeblich noch nach dem 8. Oktober 2014
durchgeführten Psychotherapiesitzungen zur Überwindung der ehelichen
Schwierigkeiten erscheinen nicht entscheidend, hat die (damalige) Ehefrau des
Beschwerdeführers doch weiterhin an ihrem Trennungswillen festgehalten. Dass
die eheliche Gemeinschaft allenfalls fast drei Jahre gedauert hat, die Eheleute
bereits zuvor ein Paar waren und aus der Beziehung ein gemeinsames Kind
entstammt, kann im Licht der zitierten Bundesgerichtspraxis höchstens bei der
nachfolgenden Beurteilung eines nachehelichen Härtefalls im Sinn von Art. 77
Abs. 1 lit. b VZAE eine Rolle spielen.
3.
3.1
3.1.1
Auch wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat,
kann die im Rahmen des Familiennachzugs gemäss Art. 44 AuG erteilte
Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn wichtige persönliche Gründe
einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 77 Abs. 1
lit. b VZAE, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Der nacheheliche
Härtefall muss hierbei in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten
Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE
137.
II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349,
E. 2.3.1). Weiter wird aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls eine
erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben vorausgesetzt,
was namentlich vorliegen kann, wenn die soziale Wiedereingliederung im
Herkunftsland stark gefährdet erscheint, ferner bei Opfern ehelicher Gewalt
oder zwangsverheirateten Personen (Art. 77 Abs. 2 VZAE). Gemäss
Art. 31 VZAE sind darüber hinaus insbesondere auch die Integration, die
Respektierung der Rechtsordnung, die finanziellen und familiären Verhältnisse,
die Anwesenheitsdauer sowie der Gesundheitszustand des Betroffenen zu berücksichtigen.
3.1.2
Bei der Beurteilung der familiären Verhältnisse ist insbesondere auch dem
Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV) Rechnung zu tragen, welche im Gegensatz zu Art. 77
VZAE unter bestimmten Voraussetzungen auch einen Aufenthaltsanspruch begründen
können. Unter dem Schutz der zitierten Bestimmungen steht vor allem die
Kernfamilie. Darunter ist insbesondere das Zusammenleben minderjähriger Kinder
mit ihren Eltern zu verstehen. Dabei soll nur das intakte und tatsächlich gelebte
Familienleben geschützt werden (BGE 137 I 284 E. 1.3; vgl. auch
Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom
20.
November 1989 [KRK], welcher eine vorrangige Berücksichtigung des
Kindeswohls vorsieht, jedoch eher programmatischer Natur ist und nach ständiger
bundesgerichtlicher Rechtsprechung [vgl. z. B. BGE 135 I 153 E. 2.2.2] keinen
unmittelbaren Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung
einräumt). Insoweit ist namentlich zu berücksichtigen, ob der Ausländer in
einer schützenswerten Beziehung zu einem in der Schweiz
anwesenheitsberechtigten Kind steht (vgl. BGE 137 I 247). Nach der ständigen
Praxis zu den erwähnten Verfassungs- und Konventionsbestimmungen ist dem
ausländischen Elternteil, der nicht mit seinem Kind zusammenlebt, der
Aufenthalt dann zu gewähren, wenn zwischen ihm und dem Kind in wirtschaftlicher
und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, die wegen der
Distanz zu seinem Herkunftsland praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte,
und wenn zusätzlich das bisherige Verhalten des Ausländers zu keinerlei Klagen
Anlass gegeben hat (sogenannt tadelloses Verhalten, vgl. BGE 139 I 315
E. 2.5; BGr, 16. Juli 2012,2C_145/2012, E. 2.3; BGr, 22. März
2012,2C_1031/2011, E. 4.1.4, je mit weiteren Hinweisen).
3.1.3
Ein tadelloses Verhalten wird insbesondere durch strafrechtliche
Verfehlungen, Schuldenwirtschaft oder schuldhafte Sozialhilfeabhängigkeit
infrage gestellt. Hierbei ist das Verhalten während der gesamten
Anwesenheitsdauer in die Interessensabwägung miteinzubeziehen und sind auch
bereits aus dem Strafregister gelöschte Delikte angemessen zu berücksichtigen,
wenngleich lange zurückliegenden und geringfügigen Verfehlungen in der Regel
keine grosse Bedeutung mehr zuzumessen ist (BVGr, 2. November 2012,
C-351/2010, E. 9.4.2; BGr, 27. Dezember 2011,2C_522/11, E. 3.3.4).
In Konstellationen, in denen ein Ausländer weiterhin die elterliche Sorge über
sein (Schweizer-)Kind ausübt, jedoch nicht mehr die Obhut innehat und nicht
mehr mit dem ebenfalls sorgerechtsberechtigten (Schweizer-)Elternteil
zusammenlebt, stellen derartige Verstösse gegen die öffentliche Ordnung zwar
noch "keine unabhängige Bedingung dar, die zwangsläufig zum Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung" führen müssen, sind aber bei der abschliessenden
Interessensabwägung gleichwohl zu berücksichtigen (BGE 140 I 145
E. 3 f. sowie BGE-Regeste; VGr, 12. Dezember 2014,
VB.2014.00579, E. 3.2.2 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Hierbei
ist miteinzubeziehen, dass das Kind in der Regel beim ebenfalls
sorgeberechtigten Obhutsinhaber verbleibt und die Wegweisung des sich nicht
tadellos verhaltenden ausländischen Elternteils somit den weiteren Aufenthalt
des Kindes in der Schweiz nicht gefährdet, sofern der Obhutsinhaber über ein
gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt (vgl. BGE 140 I 145
E. 3.3 und 4.1 mit Hinweisen; BGr, 4. April 2014,2C_606/2013,
E. 5.3).
3.2
3.2.1
Während
seines Aufenthalts in der Schweiz wurde der Beschwerdeführer wiederholt
straffällig und erwirkte folgende Strafen:
- Gefängnisstrafe von vier Monaten
wegen Diebstahls und Drohung gemäss Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 12. März
2003.
(Verurteilung unter einem früheren Alias-Namen des Beschwerdeführers);
- Gefängnisstrafe von 60 Tagen
und Busse von Fr. 150.- wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
(BetmG) und Übertretung desselben gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Limmattal/Albis vom 27. Juni 2006;
- Geldstrafe von 60 Tagessätzen
zu Fr. 40.- und Busse von Fr. 1'500.- wegen der Vereitelung von
Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer),
pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall und Verletzung der Verkehrsregeln gemäss
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 8. September 2009;
- Geldstrafe von 30 Tagessätzen
zu Fr. 70.- wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis oder
trotz Entzugs gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
vom 28. Oktober 2010;
- Geldstrafe von 60 Tagessätzen
zu Fr. 40.- wegen mehrfacher Drohung gemäss Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. Juli 2012;
Hinzukommen mehrere Verurteilungen wegen geringfügigen
Diebstählen im Jahr 2000. Da der Beschwerdeführer zunächst unter einer falschen
Identität einreiste und hierbei die Strafbehörden auch über sein wahres Alter
täuschte, wurden seine frühesten Taten teilweise zu Unrecht nach
Jugendstrafrecht beurteilt. Wegen seiner Delinquenz wurde der Beschwerdeführer
bereits am 19. Oktober 2006 ausländerrechtlich verwarnt.
Weiter ist der Beschwerdeführer seit einiger Zeit
arbeitslos und weist gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts J vom
4.
Januar 2016 offene Betreibungen in Höhe von rund Fr. 29'000.- auf.
Nach seinem Zuzug nach Zürich erwirkte er auch in seinem neuen Betreibungskreis
weitere Betreibungen, Pfändungen und Verlustscheine (vgl.
Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts I vom 8. Januar 2018).
3.2.2
Auch wenn der Beschwerdeführer nie zu einer überjährigen Strafe verurteilt
wurde und die von ihm begangenen Delikte allesamt einige Zeit zurückliegen,
kann insgesamt von einem tadellosen Verhalten während seines Aufenthalts keine
Rede sein. Dies gilt insbesondere auch in Hinblick auf die von ihm angehäuften
Schulden.
3.2.3
Der Beschwerdeführer lässt sich in der Beschwerdeschrift einerseits als
fähigen und einsatzfähigen Bauarbeiter beschreiben, der immer wieder
Stellenangebote erhalten und annehmen würde und "ab Verlängerung seines
Ausländerausweises aus dem Stand ein Einkommen erzielen wird, das es ihm erlaubt,
seinen Unterhalt zu bestreiten und monatliche Abschlagszahlungen von mindestens
Fr. 1'000.- zu leisten". In einem gewissen Widerspruch hierzu
behauptete er aber andererseits auch, aufgrund seines prekären
Aufenthaltsstatus keine Aufstiegsperspektiven auf dem Arbeitsmarkt und nur
beschränkte Einkunftsmöglichkeiten gehabt zu haben. Letzteres ist insofern zu
relativieren, als dass ihm aufgrund der aufschiebenden Wirkung der von ihm
eingelegten Rechtsmittel eine Erwerbstätigkeit in den letzten Jahren stets
erlaubt war. Selbst wenn die prekäre Bewilligungssituation des
Beschwerdeführers zumindest faktisch einen negativen Einfluss auf dessen
Erwerbsmöglichkeiten gehabt haben mag, ist keineswegs ersichtlich, weshalb es ihm
trotz angeblich reichlich vorhandenen Stellenangeboten bislang kaum gelungen
ist, seinen wirtschaftlichen Verpflichtungen nachzukommen. Der Beschwerdeführer
reiste gemäss den ihm erteilten Rückreisevisa und eigenen Angaben auch sehr
häufig und für längere Zeiträume in seine libanesische Heimat, was seine
Vermittelbarkeit auf dem Schweizer Arbeitsmarkt weiter eingeschränkt haben
dürfte. Sodann räumt der Beschwerdeführer "angesichts seiner beschränkten
Einkunftsmöglichkeiten" zumindest ein, monatlich zwischen Fr. 3'500.-
und Fr. 4'000.- brutto erzielen zu können. Stellt man diesem Einkommen das
betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beschwerdeführers von knapp Fr. 2'600.-
gegenüber (vgl. die anlässlich der Lohnpfändung vom 7. Mai 2017
vorgenommene Existenzminimumberechnung des Betreibungsamts J), resultiert eine
monatliche Überdeckung von rund Fr. 1'000.-, welche es dem
Beschwerdeführer in der Vergangenheit ohne Weiteres hätte erlauben müssen, eine
Verschuldung zu vermeiden. Dies gilt umso mehr, als dass der Beschwerdeführer
in den Jahren 2011/2012 gemäss eigenen Angaben noch ein Netto-Einkommen von Fr. 4'000.-
bis Fr. 5'000.- zu erzielen vermochte und nicht nachvollziehbar ist,
weshalb sich seine Erwerbsmöglichkeiten zwischenzeitlich derart verschlechtert
haben sollten. Auch das Scheidungsgericht ging in seinem Entscheid vom 10. Januar
2018.
davon aus, dass der Beschwerdeführer zur Erzielung eines höheren
Einkommens in der Lage sein sollte, rechnete es ihm doch bei der
Unterhaltsberechnung ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'500.- an.
3.2.4
Bei einem wesentlichen Teil der offenen Schulden des Beschwerdeführers
handelt es sich um offene Unterhaltsschulden, welche vom Gemeinwesen
bevorschusst werden mussten. Der Beschwerdeführer vermag für keines seiner
beiden Kinder regelmässige Unterhaltszahlungen nachzuweisen. Die ihm
gerichtlich auferlegten Unterhaltszahlungen für seinen älteren (Schweizer-)Sohn
hat er eigenen Angaben zufolge im Einverständnis mit der Kindsmutter
eingestellt, stattdessen würde er die laufenden Bedürfnisse seines Sohnes
finanzieren, was die festgelegten Unterhaltszahlungen bei Weitem übersteigen
soll. In einem Schreiben vom 14. Februar 2018 bestätigt die Kindsmutter
hierzu lediglich, bei vielen Anschaffungen vom Beschwerdeführer finanziell
unterstützt zu werden, ohne zu deren konkreten Umfang nähere Angaben zu machen.
Ansonsten gibt der Beschwerdeführer an, seine beiden Kinder in Form von
Naturalleistungen und Geschenken unterstützen, er sei jedoch aufgrund seiner
beschränkten Einkunftsmöglichkeiten von monatlich Fr. 3'500.- bis Fr. 4'000.-
brutto nicht in der Lage, höhere finanzielle Beiträge an seine beiden Kinder zu
leisten.
3.2.5
Inwieweit die ihm teilweise gerichtlich auferlegten Unterhaltsleistungen
durch Naturalleistungen und Geschenke substituiert wurden, ist durch den
hierfür beweisbelasteten Beschwerdeführer nicht hinreichend nachgewiesen worden
und ist auch nicht indirekt durch die von ihm als Beweis offerierte Einreichung
von Handyfotos nachweisbar. Geschenke an die Kinder sind zudem ohnehin nicht
geeignet, Alimentenzahlungen zu ersetzen, handelt es sich doch dabei um
freiwillige Leistungen, die neben der Unterhaltsverpflichtung geleistet werden
und in der Regel mehr der Beziehungspflege als der eigentlichen Alimentierung
der Kinder dienen. Ebenso wenig sind die Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts
an den dem Beschwerdeführer auferlegten Barunterhalt anzurechnen, vielmehr sind
diese bereits bei dem ihm auferlegten Barunterhalt mitberücksichtigt. Nachdem
der Beschwerdeführer in der Vergangenheit ein Monatseinkommen von bis zu Fr. 5'000.-
zu erzielen vermochte, wäre bei zumutbaren Anstrengungen eine weitergehende finanzielle
Unterstützung seiner Kinder von ihm zu erwarten gewesen.
3.2.6
Ohnehin erscheint die Darstellung des Beschwerdeführers auch unter
Berücksichtigung der nachgereichten Unterlagen wenig glaubhaft: Hätte der
Beschwerdeführer seine Söhne tatsächlich in einem nennenswerten Umfang
ausgestattet und deren laufende Bedürfnisse direkt finanziert, hätten seine
Alimente nicht weiter bevorschusst werden müssen und wären diesbezüglich keine
Schulden aufgelaufen. Umgekehrt ist nicht nachvollziehbar, weshalb der
Beschwerdeführer den Lebensunterhalt seiner Kinder direkt (mit)finanziert haben
sollte, wenn zugleich seine Alimente bevorschusst werden mussten. Mit einem
solchen Vorgehen hätte der Beschwerdeführer faktisch eine doppelte Zahlung
seiner Unterhaltsleistungen riskiert, zunächst mittels direkter finanzieller
Leistungen an die Ausstattung seiner Kinder, hernach aufgrund der
Rückforderungen des Alimenteninkassos. Trotz entsprechender Aufforderung in der
verwaltungsgerichtlichen Präsidialverfügung vom 4. Dezember 2017 – und in
Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG –hat es der
Beschwerdeführer versäumt, seine mit der Mutter seines älteren Kindes
getroffene Unterhaltsvereinbarung im Detail offenzulegen und allfällige
Genehmigungsentscheide der KESB hierzu nachzureichen. Da es den Eltern zur
Wahrung der Kindsinteressen verwehrt ist, den Kindesunterhalt ohne Mitwirkung
vormundschaftlicher oder gerichtlicher Behörden verbindlich zu regeln, ist
unmassgeblich, ob die Kindsmutter sich allenfalls mit den geleisteten Beiträgen
an den Kinderunterhalt zufrieden gegeben hat. Entsprechend ist auch das
Bestätigungsschreiben der Kindsmutter vom 14. Februar 2018 kaum geeignet,
nennenswerte Unterhaltsleistungen nachzuweisen, zumal diesem ohnehin keine
konkreten Angaben zum Umfang der Unterhaltsleistungen zu entnehmen sind. Es ist
somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Kinder bislang in
einem nennenswerten Umfang unterstützt und sein diesbezügliches Potenzial
ausgeschöpft hat. Damit ist zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht eine
hinreichend enge Beziehung zu seinen beiden Kindern zu verneinen.
3.2.7
Mangels substanzieller Unterhaltszahlungen und über ein normales Besuchsrecht
hinausgehender Betreuungsleistungen ist nicht ersichtlich, inwiefern eine
Wegweisung des Beschwerdeführers die wirtschaftliche Situation der beiden
Kindsmütter in einem relevanten Ausmass verschlechtern sollte.
3.2.8
Damit kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer zwar allenfalls
eine affektive Beziehung zu seinen beiden Kindern unterhält, diese jedoch
bislang nicht hinreichend alimentiert hat. Zudem ist ihm seine
Schuldenwirtschaft und sein mangelhaftes Legalverhalten vorzuwerfen. Sein
langjähriger Aufenthalt in der Schweiz wird durch seinen grösstenteils prekären
Aufenthaltsstatus stark relativiert (BGE 137 II 1 E. 4.3). Sodann ist die
lange Verfahrensdauer und der dadurch anhaltende prekäre Aufenthaltsstatus
mindestens teilweise auch durch die während der Verfahrensdauer mehrfach veränderten
Ausgangslage erklärbar und durch den Beschwerdeführer erst Ende 2016 gerügt
worden. Indes vermag die blosse Untätigkeit einer Behörde ohnehin nur
ausnahmsweise den materiellen Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGr, 11. Mai
2012,2C_277/2012, E. 5.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich 2014, § 4a N. 35, mit Hinweisen).
3.2.9
Die Rückkehr in die Heimat ist dem Beschwerdeführer weiterhin zuzumuten. So
ist er im Libanon geboren und sozialisiert worden und erst im Erwachsenenalter
erstmals in die Schweiz eingereist. Sodann hat er letztmals 2004/2005 in seinem
Heimatland gelebt und dieses auch hernach häufig besucht. Seine dort lebenden Verwandten
können ihn zumindest bei seiner sozialen Reintegration behilflich sein. Selbst
wenn der Beschwerdeführer zu seinen beiden in der Schweiz lebenden Kindern
inzwischen allenfalls eine enge affektive Bindung aufgebaut hat, ist er mit
diesen doch wirtschaftlich zu wenig verbunden, als dass ihm eine Kontaktpflege
über die Distanz nicht zugemutet werden könnte, zumal aufgrund seines nicht
immer tadellosen Verhaltens auch ein öffentliches Interesse an einer Wegweisung
besteht. Der Beschwerdeführer ist damit – auch unter Berücksichtigung seiner
familiären und persönlichen Beziehungen – noch nicht derart in der Schweiz
verwurzelt und heimatentfremdet, als dass ihm eine Rückkehr in den Libanon
nicht mehr zuzumuten wäre.
4.
Aus den dargelegten Gründen ist auch ein schwerwiegender
persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG in
Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 VZAE zu verneinen.
5.
Schliesslich liegt der Entscheid der Vorinstanz auch im
Rahmen des pflichtgemässen Ermessens. Diese hat bei der Ermessensausübung die
öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der
Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen (Art. 96
Abs. 1 AuG). Es bestehen keine Hinweise dafür, dass sie ihr Ermessen in
rechtsverletzender Weise ausgeübt haben soll. Vielmehr hat sie in Anwendung von
Art. 96 Abs. 1 AuG alle rechtserheblichen Kriterien berücksichtigt
und die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einlässlich begründet.
6.
Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG sind nicht
ersichtlich. Zwar haben sich gemäss den Reisehinweisen des Eidgenössischen
Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA, vgl. www.eda.admin.ch) die
politischen und religiösen Spannungen im Libanon im Allgemeinen und im
Südlibanon im Speziellen nach dem Rücktritt von Premierminister Saad Hariri
jüngst wieder verschärft. Gleichwohl ist die allgemeine Lage im Libanon auch
derzeit noch nicht landesweit durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine
Situation allgemeiner Gewalt gegenzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung
als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. BVGr, 19. Dezember
2016, E-6877/2014, E. 8.3). Die zahlreichen Aufenthalte des
Beschwerdeführers in sein Heimatland lassen ebenfalls darauf schliessen, dass
die dortige Situation und insbesondere die Situation in seiner Heimatregion noch
nicht derart prekär ist, als dass ihm eine Rückkehr nicht mehr zuzumuten wäre.
Sollte sich inskünftig die Lage weiter zuspitzen, ist dem beim
Wegweisungsvollzug Rechnung zu tragen.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Aufgrund des über das Übliche hinausgehenden Aufwandes des
Gerichts bei der Prozessleitung sind die Gerichtsgebühren auf Fr. 3'000.-
festzulegen (vgl. § 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
23.
August 2010 [GebV VGr]). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer Nr. 1 aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
8.
Die Beschwerde erscheint aufgrund der kurzen Dauer der
ehelichen Gemeinschaft, der fehlenden engen wirtschaftlichen Beziehung des
Beschwerdeführers zu seinen Kindern und dessen nicht tadellosen Verhaltens
offensichtlich aussichtslos, weshalb gemäss § 16 VRG die unentgeltliche
Rechtspflege zu verweigern ist.
9.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Das
Fristerstreckungsgesuch vom 31. Januar 2018 wird abgewiesen.
3.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 3'060.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer Nr. 1 auferlegt.
6.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an
…