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Entscheid

VB.2017.00659

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00659

21. März 2018Deutsch21 min

(URT.2018.19714)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1980 geborene libanesische Staatsangehörige A reiste

am 5. September 1999 als Asylbewerber in die Schweiz ein. Obwohl bereits

am 1. November 1999 auf sein Asylgesuch nicht eingetreten wurde, verblieb

er mangels gültiger Reisepapiere noch bis zu seiner Ausschaffung in den Libanon

am 29. Juni 2004 in der Schweiz. Nachdem er am 18. August 2004 die

1955 geborene Schweizerin E geheiratet hatte und am 24. Juni 2005 erneut

in die Schweiz eingereist war, wurde ihm am 24. Juni 2005 eine Aufenthaltsbewilligung

zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt, zuletzt befristet bis 23. Juni

2009.

2007 kam das Schweizer Kind B zur Welt, welches von A als

sein (aussereheliches) Kind anerkannt wurde. Da A das Kind nicht mit seiner

damaligen Ehefrau gezeugt hatte, verweigerte das Migrationsamt am 22. April

2009 eine weitere Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.

Noch während des laufenden Rekursverfahrens liess sich der

Beschwerdeführer von seiner Schweizer Ehefrau scheiden und heiratete am 20. Februar

2012 die in der Schweiz aufenthaltsberechtigte marokkanische Staatsangehörige G.

2012 kam der gemeinsame Sohn C zur Welt. Mit Rekursentscheid vom 27. August

2014 hob der Regierungsrat die migrationsamtliche Verfügung vom 22. April

2009 aufgrund der geänderten Ausgangslage nach der Wiederverheiratung und

Geburt von C auf und wies die Sache für weitere Sachverhaltsabklärungen an das

Migrationsamt zurück.

Nachdem in einem eheschutzrichterlichen Entscheid des

Bezirksgerichts Dietikon vom 26. Juni 2015 von der Trennung der Eheleute A

und G Vormerk genommen und der gemeinsame Sohn C unter die mütterliche Obhut

gestellt worden war, verweigerte das Migrationsamt am 30. September 2016

erneut die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A und setzte diesem eine

Ausreisefrist bis zum 29. November 2016.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 29. August 2017 ab, unter Ansetzung einer neuen

Ausreisefrist bis zum 30. November 2017.

III.

Mit Beschwerde vom 4. Oktober 2017 liess A sowohl im

eigenen Namen als auch im Namen seiner beiden Kinder B und C dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben

und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Weiter ersuchte er um die

Zusprechung einer Parteientschädigung.

Die A mit Präsidialverfügung vom 6. Oktober 2017

angesetzte Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses wurde ihm am 19. Oktober

2017.

abgenommen, nachdem mit Eingabe vom 18. Oktober 2017 um

unentgeltliche Rechtspflege ersucht und verschiedene Dokumente nachgereicht worden

waren.

Mit Präsidialverfügung vom 4. Dezember 2017 wurde A

unter Fristansetzung dazu aufgefordert, eine aktuelle Vollmacht seines

Rechtsvertreters einzureichen und seine Vertretungsmacht bzw. seine

Sorgeberechtigung bezüglich seinem Kind B nachzuweisen, ansonsten die

behaupteten Vertretungsverhältnisse als nicht bestehend betrachtet würden.

Weiter wurde er unter Hinweis auf seine diesbezügliche Mitwirkungspflicht dazu

aufgefordert, sämtliche Unterhaltsvereinbarungen mit der Mutter von B mittels

geeigneter Belege zu dokumentieren und zu datieren sowie gerichtliche und

vormundschaftliche Entscheide bezüglich seiner diesbezüglichen

Unterhaltsverpflichtungen einzureichen, sämtliche Genehmigungsentscheide der

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie einen aktuellen

Betreibungsregisterauszug einzureichen und seine finanziellen Verhältnisse

sowie seine Erwerbstätigkeit seit der Geburt seines zweiten Kindes (C) mittels

geeigneter Belege (Steuererklärungen und Rechnungen ab Steuerperiode 2012,

Lohnausweise, Arbeitsverträge etc.) nachzuweisen.

Mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 reichte das

Migrationsamt Belege zu den A erteilten Rückreisevisa zur Kenntnisnahme ein,

ansonsten liess es sich aber zur Beschwerde nicht weiter vernehmen. Die

Sicherheitsdirektion verzichtete auf Vernehmlassung.

In der Folge reichte A die mit Präsidialverfügung vom 4. Dezember

2017.

nachgeforderten Vollmachten sowie einen Teil der einverlangten Belege und

Dokumente nach. Für den Rest liess er wiederholt um Fristerstreckung ersuchen,

wobei er zuletzt angab, aufgrund der Erkrankung an einer Lungenentzündung

bislang nicht in der Lage zu sein, weitere Unterlagen nachzureichen. A wurde

deshalb mit Präsidialverfügung vom 2. Februar 2018 zur Einreichung eines

Arztzeugnisses bis zum 14. Februar 2018 aufgefordert, ansonsten sein

zuletzt gestelltes Gesuch um Fristverlängerung abgewiesen würde. Weiter wurde

er darauf aufmerksam gemacht, dass nachgereichte Belege noch bis zur

Entscheidfällung berücksichtigt werden könnten, jedoch keine weitere formelle

Fristansetzung hierzu erfolgen werde.

Mit Eingabe vom 14. Februar 2018 gab der

Rechtsvertreter von A bekannt, dass sein Mandant bislang nicht in der Lage

gewesen sei, ein Arztzeugnis beizubringen. Zugleich wurde ein

Bestätigungsschreiben der Mutter von B eingereicht sowie die Scheidung von A

und dessen marokkanischer Ehefrau per 10. Januar 2018 bekanntgegeben,

unter Beilage des entsprechenden Scheidungsurteils des Bezirksgerichts

Dietikon.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit

§ 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Nachdem

der Beschwerdeführer bereits zuvor wiederholt um Fristerstreckung ersucht hatte

und die von ihm vorgebrachte Erkrankung (Lungenentzündung) weder durch ein

Arztzeugnis nachgewiesen wurde, noch zwangsläufig die rechtzeitige Nachreichung

der einverlangten Unterlagen hätte hindern müssen, ist das mit Eingabe vom 31. Januar

2018.

gestellte Fristerstreckungsgesuch androhungsgemäss abzuweisen. Dem

Beschwerdeführer wäre es aber im Sinn der Erwägungen in der Präsidialverfügung

vom 2. Februar 2018 freigestanden, weitere Unterlagen bis zur Fällung des

vorliegenden Entscheids nachzureichen (vgl. auch § 52 in Verbindung mit § 20a

Abs. 2 VRG). Damit erwächst ihm aus der Nichtbewilligung einer weiteren

Fristerstreckung bis zum 14. Februar 2018 keinerlei Nachteil.

2.

2.1

Ausländische

Ehegatten von in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Personen kann eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine

bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen

sind (Art. 44 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG]).

Nach Auflösung der Ehegemeinschaft kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert

werden, wenn die gelebte Ehegemeinschaft in der Schweiz mindestens drei Jahre

bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht oder im Sinn eines

nachehelichen Härtefalls wichtige persönliche Gründe einen weiteren

Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 77 der Verordnung über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]). Für

die Berechnung der Dreijahresfrist ist analog zur Rechtsprechung zu Art. 50

Abs. 1 lit. a AuG ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher

Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (vgl. – in Bezug auf Art. 50 Abs. 1

lit. a AuG – BGr, 11. Oktober 2011,2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl.

auch VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hin­weisen). Diese

Dreijahresfrist gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus

Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut,

ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (vgl. – in Bezug

auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG –BGr, 16. Februar 2011,

2C_781/2010, E. 2.1.3). Im Gegensatz zur weitergehenden Regelung von Art. 50

AuG räumt die "kann"-Bestimmung von Art. 77 VZAE keinen Anspruch

auf Bewilligungserteilung ein, vielmehr ist die Bewilligungserteilung ins

pflichtgemässe Ermessen der Migrationsbehörde gestellt (BGr, 24. März

2015,2C_254/2015, E. 2.2).

2.2

Der

Beschwerdeführer war vom 20. Februar 2012 bis zum 10. Januar 2018

(Entscheiddatum Scheidungsurteil) mit seiner hier aufenthaltsberechtigten

marokkanischen Ehefrau verheiratet. Sie hat spätestens mit der Einreichung

ihres Scheidungsbegehrens per 8. Oktober 2014 unmissverständlich zum

Ausdruck gebracht, sich vom Beschwerdeführer trennen zu wollen. Sodann hat sie

ihren diesbezüglichen Willen auch in einer E-Mail vom 30. Januar 2015

gegenüber dem Migrationsamt bestätigt und mit der Einreichung ihres am 16. Februar

2015.

beim Bezirksgericht Dietikon eingegangenen Eheschutzbegehrens erneut

bekräftigt. Da eine gelebte eheliche Gemeinschaft den diesbezüglichen Willen

beider Ehegatten voraussetzt und die (damalige) Ehefrau wiederholt und vor

Ablauf der Dreijahresfrist ihren Trennungswillen bekräftigt hatte, kann sich

der Beschwerdeführer unabhängig von seinem eigenen Willen und der erst per Ende

September 2015 erfolgten Abmeldung von der ehelichen Wohnung nicht auf eine

mindestens dreijährige Ehegemeinschaft berufen. Aufgrund des eindeutig erklärten

und definitiven Trennungswillen der (damaligen) Ehefrau kann der

Beschwerdeführer auch aus Art. 49 AuG in Verbindung mit Art. 76 VZAE

nichts zu seinen Gunsten ableiten, wäre diese Bestimmung doch nur bei einer

vorübergehenden Trennung einschlägig, nicht aber wenn sich mindestens einer der

Ehegatten bereits definitiv und offen gegen den Fortbestand der ehelichen

Gemeinschaft entschieden hat, selbst wenn die Trennung allenfalls nicht

sogleich auch räumlich vollzogen wird. Da die relevante Ehegemeinschaft damit

ohnehin keine drei Jahre gedauert hat, erscheint irrelevant, ob die Ehe im Sinn

der vorinstanzlichen Erwägungen bereits im Sommer 2014 zerrüttet war, nachdem

die Ehefrau des Beschwerdeführers diesen wegen häuslicher Gewalt bei der

Polizei angezeigt hatte. Auch die angeblich noch nach dem 8. Oktober 2014

durchgeführten Psychotherapiesitzungen zur Überwindung der ehelichen

Schwierigkeiten erscheinen nicht entscheidend, hat die (damalige) Ehefrau des

Beschwerdeführers doch weiterhin an ihrem Trennungswillen festgehalten. Dass

die eheliche Gemeinschaft allenfalls fast drei Jahre gedauert hat, die Eheleute

bereits zuvor ein Paar waren und aus der Beziehung ein gemeinsames Kind

entstammt, kann im Licht der zitierten Bundesgerichtspraxis höchstens bei der

nachfolgenden Beurteilung eines nachehelichen Härtefalls im Sinn von Art. 77

Abs. 1 lit. b VZAE eine Rolle spielen.

3.

3.1

3.1.1

Auch wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat,

kann die im Rahmen des Familiennachzugs gemäss Art. 44 AuG erteilte

Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn wichtige persönliche Gründe

einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 77 Abs. 1

lit. b VZAE, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Der nacheheliche

Härtefall muss hierbei in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten

Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE

137.

II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349,

E. 2.3.1). Weiter wird aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls eine

erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben vorausgesetzt,

was namentlich vorliegen kann, wenn die soziale Wiedereingliederung im

Herkunftsland stark gefährdet erscheint, ferner bei Opfern ehelicher Gewalt

oder zwangsverheirateten Personen (Art. 77 Abs. 2 VZAE). Gemäss

Art. 31 VZAE sind darüber hinaus insbesondere auch die Integration, die

Respektierung der Rechtsordnung, die finanziellen und familiären Verhältnisse,

die Anwesenheitsdauer sowie der Gesundheitszustand des Betroffenen zu berücksichtigen.

3.1.2

Bei der Beurteilung der familiären Verhältnisse ist insbesondere auch dem

Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV) Rechnung zu tragen, welche im Gegensatz zu Art. 77

VZAE unter bestimmten Voraussetzungen auch einen Aufenthaltsanspruch begründen

können. Unter dem Schutz der zitierten Bestimmungen steht vor allem die

Kernfamilie. Darunter ist insbesondere das Zusammenleben minderjähriger Kinder

mit ihren Eltern zu verstehen. Dabei soll nur das intakte und tatsächlich gelebte

Familienleben geschützt werden (BGE 137 I 284 E. 1.3; vgl. auch

Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom

20.

November 1989 [KRK], welcher eine vorrangige Berücksichtigung des

Kindeswohls vorsieht, jedoch eher programmatischer Natur ist und nach ständiger

bundesgerichtlicher Rechtsprechung [vgl. z. B. BGE 135 I 153 E. 2.2.2] keinen

unmittelbaren Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung

einräumt). Insoweit ist namentlich zu berücksichtigen, ob der Ausländer in

einer schützenswerten Beziehung zu einem in der Schweiz

anwesenheitsberechtigten Kind steht (vgl. BGE 137 I 247). Nach der ständigen

Praxis zu den erwähnten Verfassungs- und Konventionsbestimmungen ist dem

ausländischen Elternteil, der nicht mit seinem Kind zusammenlebt, der

Aufenthalt dann zu gewähren, wenn zwischen ihm und dem Kind in wirtschaftlicher

und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, die wegen der

Distanz zu seinem Herkunftsland praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte,

und wenn zusätzlich das bisherige Verhalten des Ausländers zu keinerlei Klagen

Anlass gegeben hat (sogenannt tadelloses Verhalten, vgl. BGE 139 I 315

E. 2.5; BGr, 16. Juli 2012,2C_145/2012, E. 2.3; BGr, 22. März

2012,2C_1031/2011, E. 4.1.4, je mit weiteren Hinweisen).

3.1.3

Ein tadelloses Verhalten wird insbesondere durch strafrechtliche

Verfehlungen, Schuldenwirtschaft oder schuldhafte Sozialhilfeabhängigkeit

infrage gestellt. Hierbei ist das Verhalten während der gesamten

Anwesenheitsdauer in die Interessensabwägung miteinzubeziehen und sind auch

bereits aus dem Strafregister gelöschte Delikte angemessen zu berücksichtigen,

wenngleich lange zurückliegenden und geringfügigen Verfehlungen in der Regel

keine grosse Bedeutung mehr zuzumessen ist (BVGr, 2. November 2012,

C-351/2010, E. 9.4.2; BGr, 27. Dezember 2011,2C_522/11, E. 3.3.4).

In Konstellationen, in denen ein Ausländer weiterhin die elterliche Sorge über

sein (Schweizer-)Kind ausübt, jedoch nicht mehr die Obhut innehat und nicht

mehr mit dem ebenfalls sorgerechtsberechtigten (Schweizer-)Elternteil

zusammenlebt, stellen derartige Verstösse gegen die öffentliche Ordnung zwar

noch "keine unabhängige Bedingung dar, die zwangsläufig zum Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung" führen müssen, sind aber bei der abschliessenden

Interessensabwägung gleichwohl zu berücksichtigen (BGE 140 I 145

E. 3 f. sowie BGE-Regeste; VGr, 12. Dezember 2014,

VB.2014.00579, E. 3.2.2 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Hierbei

ist mit­einzubeziehen, dass das Kind in der Regel beim ebenfalls

sorgeberechtigten Obhutsinhaber verbleibt und die Wegweisung des sich nicht

tadellos verhaltenden ausländischen Elternteils somit den weiteren Aufenthalt

des Kindes in der Schweiz nicht gefährdet, sofern der Obhutsinhaber über ein

gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt (vgl. BGE 140 I 145

E. 3.3 und 4.1 mit Hinweisen; BGr, 4. April 2014,2C_606/2013,

E. 5.3).

3.2

3.2.1

Während

seines Aufenthalts in der Schweiz wurde der Beschwerdeführer wiederholt

straffällig und erwirkte folgende Strafen:

- Gefängnisstrafe von vier Monaten

wegen Diebstahls und Drohung gemäss Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 12. März

2003.

(Verurteilung unter einem früheren Alias-Namen des Beschwerdeführers);

- Gefängnisstrafe von 60 Tagen

und Busse von Fr. 150.- wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

(BetmG) und Übertretung desselben gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Limmattal/Albis vom 27. Juni 2006;

- Geldstrafe von 60 Tagessätzen

zu Fr. 40.- und Busse von Fr. 1'500.- wegen der Vereitelung von

Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer),

pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall und Verletzung der Verkehrsregeln gemäss

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 8. September 2009;

- Geldstrafe von 30 Tagessätzen

zu Fr. 70.- wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis oder

trotz Entzugs gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland

vom 28. Oktober 2010;

- Geldstrafe von 60 Tagessätzen

zu Fr. 40.- wegen mehrfacher Drohung gemäss Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. Juli 2012;

Hinzukommen mehrere Verurteilungen wegen geringfügigen

Diebstählen im Jahr 2000. Da der Beschwerdeführer zunächst unter einer falschen

Identität einreiste und hierbei die Strafbehörden auch über sein wahres Alter

täuschte, wurden seine frühesten Taten teilweise zu Unrecht nach

Jugendstrafrecht beurteilt. Wegen seiner Delinquenz wurde der Beschwerdeführer

bereits am 19. Oktober 2006 ausländerrechtlich verwarnt.

Weiter ist der Beschwerdeführer seit einiger Zeit

arbeitslos und weist gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts J vom

4.

Januar 2016 offene Betreibungen in Höhe von rund Fr. 29'000.- auf.

Nach seinem Zuzug nach Zürich erwirkte er auch in seinem neuen Betreibungskreis

weitere Betreibungen, Pfändungen und Verlustscheine (vgl.

Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts I vom 8. Januar 2018).

3.2.2

Auch wenn der Beschwerdeführer nie zu einer überjährigen Strafe verurteilt

wurde und die von ihm begangenen Delikte allesamt einige Zeit zurückliegen,

kann insgesamt von einem tadellosen Verhalten während seines Aufenthalts keine

Rede sein. Dies gilt insbesondere auch in Hinblick auf die von ihm angehäuften

Schulden.

3.2.3

Der Beschwerdeführer lässt sich in der Beschwerdeschrift einerseits als

fähigen und einsatzfähigen Bauarbeiter beschreiben, der immer wieder

Stellenangebote erhalten und annehmen würde und "ab Verlängerung seines

Ausländerausweises aus dem Stand ein Einkommen erzielen wird, das es ihm erlaubt,

seinen Unterhalt zu bestreiten und monatliche Abschlagszahlungen von mindestens

Fr. 1'000.- zu leisten". In einem gewissen Widerspruch hierzu

behauptete er aber andererseits auch, aufgrund seines prekären

Aufenthaltsstatus keine Aufstiegsperspektiven auf dem Arbeitsmarkt und nur

beschränkte Einkunftsmöglichkeiten gehabt zu haben. Letzteres ist insofern zu

relativieren, als dass ihm aufgrund der aufschiebenden Wirkung der von ihm

eingelegten Rechtsmittel eine Erwerbstätigkeit in den letzten Jahren stets

erlaubt war. Selbst wenn die prekäre Bewilligungssituation des

Beschwerdeführers zumindest faktisch einen negativen Einfluss auf dessen

Erwerbsmöglichkeiten gehabt haben mag, ist keineswegs ersichtlich, weshalb es ihm

trotz angeblich reichlich vorhandenen Stellenangeboten bislang kaum gelungen

ist, seinen wirtschaftlichen Verpflichtungen nachzukommen. Der Beschwerdeführer

reiste gemäss den ihm erteilten Rückreisevisa und eigenen Angaben auch sehr

häufig und für längere Zeiträume in seine libanesische Heimat, was seine

Vermittelbarkeit auf dem Schweizer Arbeitsmarkt weiter eingeschränkt haben

dürfte. Sodann räumt der Beschwerdeführer "angesichts seiner beschränkten

Einkunftsmöglichkeiten" zumindest ein, monatlich zwischen Fr. 3'500.-

und Fr. 4'000.- brutto erzielen zu können. Stellt man diesem Einkommen das

betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beschwerdeführers von knapp Fr. 2'600.-

gegenüber (vgl. die anlässlich der Lohnpfändung vom 7. Mai 2017

vorgenommene Existenzminimumberechnung des Betreibungsamts J), resultiert eine

monatliche Überdeckung von rund Fr. 1'000.-, welche es dem

Beschwerdeführer in der Vergangenheit ohne Weiteres hätte erlauben müssen, eine

Verschuldung zu vermeiden. Dies gilt umso mehr, als dass der Beschwerdeführer

in den Jahren 2011/2012 gemäss eigenen Angaben noch ein Netto-Einkommen von Fr. 4'000.-

bis Fr. 5'000.- zu erzielen vermochte und nicht nachvollziehbar ist,

weshalb sich seine Erwerbsmöglichkeiten zwischenzeitlich derart verschlechtert

haben sollten. Auch das Scheidungsgericht ging in seinem Entscheid vom 10. Januar

2018.

davon aus, dass der Beschwerdeführer zur Erzielung eines höheren

Einkommens in der Lage sein sollte, rechnete es ihm doch bei der

Unterhaltsberechnung ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'500.- an.

3.2.4

Bei einem wesentlichen Teil der offenen Schulden des Beschwerdeführers

handelt es sich um offene Unterhaltsschulden, welche vom Gemeinwesen

bevorschusst werden mussten. Der Beschwerdeführer vermag für keines seiner

beiden Kinder regelmässige Unterhaltszahlungen nachzuweisen. Die ihm

gerichtlich auferlegten Unterhaltszahlungen für seinen älteren (Schweizer-)Sohn

hat er eigenen Angaben zufolge im Einverständnis mit der Kindsmutter

eingestellt, stattdessen würde er die laufenden Bedürfnisse seines Sohnes

finanzieren, was die festgelegten Unterhaltszahlungen bei Weitem übersteigen

soll. In einem Schreiben vom 14. Februar 2018 bestätigt die Kindsmutter

hierzu lediglich, bei vielen Anschaffungen vom Beschwerdeführer finanziell

unterstützt zu werden, ohne zu deren konkreten Umfang nähere Angaben zu machen.

Ansonsten gibt der Beschwerdeführer an, seine beiden Kinder in Form von

Naturalleistungen und Geschenken unterstützen, er sei jedoch aufgrund seiner

beschränkten Einkunftsmöglichkeiten von monatlich Fr. 3'500.- bis Fr. 4'000.-

brutto nicht in der Lage, höhere finanzielle Beiträge an seine beiden Kinder zu

leisten.

3.2.5

Inwieweit die ihm teilweise gerichtlich auferlegten Unterhaltsleistungen

durch Naturalleistungen und Geschenke substituiert wurden, ist durch den

hierfür beweisbelasteten Beschwerdeführer nicht hinreichend nachgewiesen worden

und ist auch nicht indirekt durch die von ihm als Beweis offerierte Einreichung

von Handyfotos nachweisbar. Geschenke an die Kinder sind zudem ohnehin nicht

geeignet, Alimentenzahlungen zu ersetzen, handelt es sich doch dabei um

freiwillige Leistungen, die neben der Unterhaltsverpflichtung geleistet werden

und in der Regel mehr der Beziehungspflege als der eigentlichen Alimentierung

der Kinder dienen. Ebenso wenig sind die Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts

an den dem Beschwerdeführer auferlegten Barunterhalt anzurechnen, vielmehr sind

diese bereits bei dem ihm auferlegten Barunterhalt mitberücksichtigt. Nachdem

der Beschwerdeführer in der Vergangenheit ein Monatseinkommen von bis zu Fr. 5'000.-

zu erzielen vermochte, wäre bei zumutbaren Anstrengungen eine weitergehende finanzielle

Unterstützung seiner Kinder von ihm zu erwarten gewesen.

3.2.6

Ohnehin erscheint die Darstellung des Beschwerdeführers auch unter

Berücksichtigung der nachgereichten Unterlagen wenig glaubhaft: Hätte der

Beschwerdeführer seine Söhne tatsächlich in einem nennenswerten Umfang

ausgestattet und deren laufende Bedürfnisse direkt finanziert, hätten seine

Alimente nicht weiter bevorschusst werden müssen und wären diesbezüglich keine

Schulden aufgelaufen. Umgekehrt ist nicht nachvollziehbar, weshalb der

Beschwerdeführer den Lebensunterhalt seiner Kinder direkt (mit)finanziert haben

sollte, wenn zugleich seine Alimente bevorschusst werden mussten. Mit einem

solchen Vorgehen hätte der Beschwerdeführer faktisch eine doppelte Zahlung

seiner Unterhaltsleistungen riskiert, zunächst mittels direkter finanzieller

Leistungen an die Ausstattung seiner Kinder, hernach aufgrund der

Rückforderungen des Alimenteninkassos. Trotz entsprechender Aufforderung in der

verwaltungsgerichtlichen Präsidialverfügung vom 4. Dezember 2017 – und in

Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG –hat es der

Beschwerdeführer versäumt, seine mit der Mutter seines älteren Kindes

getroffene Unterhaltsvereinbarung im Detail offenzulegen und allfällige

Genehmigungsentscheide der KESB hierzu nachzureichen. Da es den Eltern zur

Wahrung der Kindsinteressen verwehrt ist, den Kindesunterhalt ohne Mitwirkung

vormundschaftlicher oder gerichtlicher Behörden verbindlich zu regeln, ist

unmassgeblich, ob die Kindsmutter sich allenfalls mit den geleisteten Beiträgen

an den Kinderunterhalt zufrieden gegeben hat. Entsprechend ist auch das

Bestätigungsschreiben der Kindsmutter vom 14. Februar 2018 kaum geeignet,

nennenswerte Unterhaltsleistungen nachzuweisen, zumal diesem ohnehin keine

konkreten Angaben zum Umfang der Unterhaltsleistungen zu entnehmen sind. Es ist

somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Kinder bislang in

einem nennenswerten Umfang unterstützt und sein diesbezügliches Potenzial

ausgeschöpft hat. Damit ist zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht eine

hinreichend enge Beziehung zu seinen beiden Kindern zu verneinen.

3.2.7

Mangels substanzieller Unterhaltszahlungen und über ein normales Besuchsrecht

hinausgehender Betreuungsleistungen ist nicht ersichtlich, inwiefern eine

Wegweisung des Beschwerdeführers die wirtschaftliche Situation der beiden

Kindsmütter in einem relevanten Ausmass verschlechtern sollte.

3.2.8

Damit kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer zwar allenfalls

eine affektive Beziehung zu seinen beiden Kindern unterhält, diese jedoch

bislang nicht hinreichend alimentiert hat. Zudem ist ihm seine

Schuldenwirtschaft und sein mangelhaftes Legalverhalten vorzuwerfen. Sein

langjähriger Aufenthalt in der Schweiz wird durch seinen grösstenteils prekären

Aufenthaltsstatus stark relativiert (BGE 137 II 1 E. 4.3). Sodann ist die

lange Verfahrensdauer und der dadurch anhaltende prekäre Aufenthaltsstatus

mindestens teilweise auch durch die während der Verfahrensdauer mehrfach veränderten

Ausgangslage erklärbar und durch den Beschwerdeführer erst Ende 2016 gerügt

worden. Indes vermag die blosse Untätigkeit einer Behörde ohnehin nur

ausnahmsweise den materiellen Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGr, 11. Mai

2012,2C_277/2012, E. 5.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich 2014, § 4a N. 35, mit Hinweisen).

3.2.9

Die Rückkehr in die Heimat ist dem Beschwerdeführer weiterhin zuzumuten. So

ist er im Libanon geboren und sozialisiert worden und erst im Erwachsenenalter

erstmals in die Schweiz eingereist. Sodann hat er letztmals 2004/2005 in seinem

Heimatland gelebt und dieses auch hernach häufig besucht. Seine dort lebenden Verwandten

können ihn zumindest bei seiner sozialen Reintegration behilflich sein. Selbst

wenn der Beschwerdeführer zu seinen beiden in der Schweiz lebenden Kindern

inzwischen allenfalls eine enge affektive Bindung aufgebaut hat, ist er mit

diesen doch wirtschaftlich zu wenig verbunden, als dass ihm eine Kontaktpflege

über die Distanz nicht zugemutet werden könnte, zumal aufgrund seines nicht

immer tadellosen Verhaltens auch ein öffentliches Interesse an einer Wegweisung

besteht. Der Beschwerdeführer ist damit – auch unter Berücksichtigung seiner

familiären und persönlichen Beziehungen – noch nicht derart in der Schweiz

verwurzelt und heimatentfremdet, als dass ihm eine Rückkehr in den Libanon

nicht mehr zuzumuten wäre.

4.

Aus den dargelegten Gründen ist auch ein schwerwiegender

persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG in

Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 VZAE zu verneinen.

5.

Schliesslich liegt der Entscheid der Vorinstanz auch im

Rahmen des pflichtgemässen Ermessens. Diese hat bei der Ermessensausübung die

öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der

Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen (Art. 96

Abs. 1 AuG). Es bestehen keine Hinweise dafür, dass sie ihr Ermessen in

rechtsverletzender Weise ausgeübt haben soll. Vielmehr hat sie in Anwendung von

Art. 96 Abs. 1 AuG alle rechtserheblichen Kriterien berücksichtigt

und die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einlässlich begründet.

6.

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG sind nicht

ersichtlich. Zwar haben sich gemäss den Reisehinweisen des Eidgenössischen

Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA, vgl. www.eda.admin.ch) die

politischen und religiösen Spannungen im Libanon im Allgemeinen und im

Südlibanon im Speziellen nach dem Rücktritt von Premierminister Saad Hariri

jüngst wieder verschärft. Gleichwohl ist die allgemeine Lage im Libanon auch

derzeit noch nicht landesweit durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine

Situation allgemeiner Gewalt gegenzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung

als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. BVGr, 19. Dezember

2016, E-6877/2014, E. 8.3). Die zahlreichen Aufenthalte des

Beschwerdeführers in sein Heimatland lassen ebenfalls darauf schliessen, dass

die dortige Situation und insbesondere die Situation in seiner Heimatregion noch

nicht derart prekär ist, als dass ihm eine Rückkehr nicht mehr zuzumuten wäre.

Sollte sich inskünftig die Lage weiter zuspitzen, ist dem beim

Wegweisungsvollzug Rechnung zu tragen.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

Aufgrund des über das Übliche hinausgehenden Aufwandes des

Gerichts bei der Prozessleitung sind die Gerichtsgebühren auf Fr. 3'000.-

festzulegen (vgl. § 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

23.

August 2010 [GebV VGr]). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer Nr. 1 aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

8.

Die Beschwerde erscheint aufgrund der kurzen Dauer der

ehelichen Gemeinschaft, der fehlenden engen wirtschaftlichen Beziehung des

Beschwerdeführers zu seinen Kindern und dessen nicht tadellosen Verhaltens

offensichtlich aussichtslos, weshalb gemäss § 16 VRG die unentgeltliche

Rechtspflege zu verweigern ist.

9.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine

fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.

Das

Fristerstreckungsgesuch vom 31. Januar 2018 wird abgewiesen.

3.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 3'060.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer Nr. 1 auferlegt.

6.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an