Lexipedia

Entscheid

VB.2017.00661

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00661

8. Februar 2018Deutsch16 min

(URT.2018.19614)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 6. Oktober 2016 erteilte die Stadt

Adliswil A unter Bedingungen und Auflagen die nachträgliche Baubewilligung für

den "Bau eines neuen Verbindungsstegs (Provisorium, bereits

erstellt)".

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte die Stockwerkeigentümergemeinschaft C

(nachfolgend: Stockwerkeigentümergemeinschaft) am 16. November 2016 an das

Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung der

Baubewilligung.

Mit Eingabe vom 21. April 2017 ersuchte die

Stockwerkeigentümergemeinschaft um Erlass von vorsorglichen Massnahmen. Diesen

Antrag wies das Baurekursgericht mit Präsidialverfügung vom 31. Mai 2017

ab. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht mit Urteil

vom 31. August 2017 abgewiesen.

Mit Entscheid vom 5. September 2017 hiess das Baurekursgericht

den Rekurs gegen die Baubewilligung vom 6. Oktober 2016 im Sinn der

Erwägungen gut und hob diese auf. Gleichzeitig erteilte es die Bewilligung für

den provisorischen Verbindungssteg für die Dauer von 12 Monaten ab Rechtskraft

des Entscheids (Dispositiv-Ziffer I Abs. 3). Zudem legte es fest,

dass A der Vorinstanz innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids die für

die zusätzlichen Absturzsicherungen geplanten Massnahmen zur Prüfung und zur

Genehmigung einzureichen habe (Dispositiv-Ziffer I Abs. 4).

III.

A. Am

9.

Oktober 2017 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Verfahren

VB.2017.00661) und stellte folgende Anträge:

"1. Dispositiv-Ziffer I. des angefochtenen Urteils sei

aufzuheben. Die erstinstanzliche Bewilligung sei zu bestätigen.

Auf

eine Befristung des Provisoriums sei zu verzichten. Eventuell sei die

Befristung auf 24 Monate und auf jeden Fall bis zur Rechtskraft des das

Definitivum betreffenden Bauentscheides anzusetzen.

Von

einer Anordnung betreffend zusätzliche Absturzsicherungen für das Provisorium

sei abzusehen. Eventuell sei die Frist hierzu auf 3 Mo­nate anzusetzen.

2.

Dispositiv-Ziffern II.

und III. des angefochtenen Urteils seien ungeachtet von Antrag 1 wie

folgt, ausgehend von einem minimal hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers im

Rekursverfahren, zu korrigieren:

- Kostenauflage

zu mindestens 1/2 zu Lasten der Beschwerdegegnerin und im Übrigen zulasten der

Mitbeteiligten,

- Volle Prozessentschädigung zugunsten des Beschwerdeführers,

zuzüglich einer Prozessentschädigung für das Massnahmeverfahren,

- Reduktion

der Gerichtsgebühr auf CHF 2'000.00.

3.

Unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."

Die

Stadt Adliswil verzichtete am 23. Oktober 2017 auf eine Stellungnahme. Das

Baurekursgericht liess sich am 27. Oktober 2017 mit dem Schluss auf

Abweisung der Beschwerde vernehmen. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft

beantragte am 13. November 2017 die Abweisung der Beschwerde, soweit

darauf einzutreten sei, sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung. Hierzu

liess sich A nicht vernehmen.

B. Am

11.

Oktober 2017 reichte die Stockwerkeigentümergemeinschaft ihrerseits

Beschwerde gegen den Rekursentscheid ein (Verfahren VB.2017.00676) und

beantragte, es sei Dispositiv-Ziffer I Abs. 3 und 4 des angefochtenen

Entscheids aufzuheben. Ausserdem sei der Stockwerkeigentümergemeinschaft für

das Rekurs- und Beschwerdeverfahren insgesamt eine angemessene

Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Die Kosten des Verfahrens seien

vollumfänglich A aufzuerlegen. Die Stadt Adliswil verzichtete

am 23. Oktober 2017 auf eine Stellungnahme. Das Baurekursgericht liess

sich am 27. Ok­tober 2017 mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde

vernehmen. Am 16. Novem­ber 2017 beantragte A die Beschwerde unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen abzuweisen. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft

reichte am 8. Dezember 2017 ihre Replik ein. Die Stadt Adliswil

verzichtete wiederum auf die Einreichung einer Stellungnahme. Am 8. Januar

2018.

erstattete A seine Duplik. Hierzu nahm die Stockwerkeigentümergemeinschaft

am 22. Januar 2018 Stellung. A verzichtete am 1. Februar 2018 auf

eine weitere Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.

Der Bauherr und die Stockwerkeigentümergemeinschaft

beantragen die Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren. Gemäss § 71 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) in Verbindung mit

Art. 125 lit. c der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008

(ZPO) kann das Gericht zur Vereinfachung des Verfahrens selbständig

eingereichte Beschwerden vereinigen. Die Beschwerden in den Verfahren

VB.2017.00676 und VB.2017.00661 richten sich beide gegen den Entscheid des

Baurekursgerichts vom 5. September 2017 und betreffen im Wesentlichen

dieselben Rechtsfragen. Sie sind deshalb zu vereinigen (vgl. VGr,

8.

Juli 2015, VB.2014.00420/VB.2014.00460, E. 1.2).

2.

2.1

In

prozessualer Hinsicht offeriert der Bauherr die Durchführung eines Augenscheins

sowie die persönliche Befragung der Parteien als Beweis.

2.2

Ein Augenschein dient der Feststellung des

entscheidwesentlichen Sachverhalts und erübrigt sich, wenn sich dieser aus den

Akten hinreichend ergibt. Vorliegend wird der

Sachverhalt aus die aktenkundigen Fotografien und

der Gesamtheit der übrigen Akten mit hinreichender Deutlichkeit ersichtlich,

sodass auf einen Augenschein verzichtet werden kann.

Von einer Befragung der Parteien kann aufgrund der

Mitwirkungspflicht und der Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht (Kaspar

Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§ 7 N. 33; Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 44 f.) im

Verfahren vor Verwaltungsgericht grundsätzlich abgesehen werden. Die relevanten

Aussagen der Parteien sind in der Beschwerdeschrift vorzutragen. Selbst wenn im

vorliegenden Fall nicht in allen Punkten von dem vom Bauherrn dargestellten

Sachverhalt ausgegangen werden sollte, ist nicht ersichtlich, inwiefern eine

persönliche Aussage des Bauherrn geeignet wäre, den Verfahrensausgang zu

beeinflussen. Es kann daher auf eine Befragung verzichtet werden.

3.

Die streitgegenständlichen Gebäudeteile (Verbindungssteg

und zugehörige Dachterrasse) gehören zu der an der E-Strasse 01–02 in

Adliswil gelegenen Überbauung C, welche im Eigentum der

Stockwerkeigentümergemeinschaft steht. Der Bauherr ist Mitglied dieser

Stockwerkeigentümergemeinschaft und bewohnt mit seiner Ehefrau eine ihm im

Sonderrecht zugeteilte Wohnung. Zu einem nicht aktenkundigen Zeitpunkt liess

der Bauherr ohne vorgängige Einholung einer Baubewilligung einen

"provisorischen Verbindungssteg" von seiner Wohnung zur Dachterrasse

des gegenüberliegenden Gebäudes (Kat.-Nr. 01) erstellen. Der Boden des

Verbindungsstegs besteht aus einer Holzbalkenkonstruktion, das Geländer im

Wesentlichen aus zwei horizontal angebrachten Metallröhren. Im Bodenbereich wurde

das Geländer durch ein Brett ergänzt. In der Überbauung bestehen bereits

mehrere Verbindungsstege, welche nach einer einheitlichen Gestaltungsweise mit

verzinkten Metall-Gitterrosten erstellt wurden.

Nach der Durchführung des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens

erteilte die lokale Baubehörde dem Bauherrn am 6. Oktober 2016 eine

unbefristete Baubewilligung. Sie verpflichtete den Bauherrn jedoch

nebenbestimmungsweise dazu, die Ausführung des neuen Verbindungsstegs

hinsichtlich Konstruktion, Material, Oberflächenbeschaffenheit (Textur) und

Farbe den bestehenden Verbindungsstegen der Überbauung anzugleichen, damit eine

befriedigende Gesamtwirkung erreicht werde.

4.

4.1

Zwischen

den Parteien ist zum einen umstritten, ob die lokale Baubehörde dem Bauherrn zu

Recht eine unbefristete Baubewilligung erteilt hat. Die Vorinstanz verneinte

dies und hat die Baubewilligung – unter Auflagen – auf zwölf Monate ab

Rechtskraft des Entscheids befristet. Der Bauherr verlangt die Aufhebung dieser

Befristung.

4.2

Befristete

Baubewilligungen werden erteilt, wenn ein Projektmangel vorliegt, der eine

vorbehaltslose Baubewilligung ausschliesst (§ 320 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG] und § 321 Abs. 1 PBG;

Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 492). Die

Erteilung einer (bloss) befristeten Baubewilligung setzt damit zunächst voraus,

dass überhaupt eine baurechtswidrige Baute vorliegt. Die Vor­instanz erwog

hierzu unter anderem, der Verbindungssteg weise einen Gestaltungsmangel auf und

sei damit rechtswidrig. Dies wird vom Bauherrn bestritten.

4.3

§ 238 Abs. 1 PBG umschreibt die

ästhetischen Anforderungen, denen ein Bauvorhaben zu genügen hat, wie folgt:

Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der

baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen

so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erzielt wird; diese

Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Das

Verwaltungsgericht hat sich bei der Überprüfung des Entscheids der Vorinstanz

auf eine Sachverhalts- und Rechtskontrolle zu beschränken; eine Überprüfung der

Angemessenheit steht ihm nicht zu (§ 50 Abs. 2 VRG). Es kann den

Entscheid der Vorinstanz deshalb nur aufheben, wenn diese eine Rechtsverletzung

begangen hat.

4.4

Vorliegend

zu beurteilen ist eine von der Bauherrschaft als "provisorischer

Verbindungssteg" bezeichnete Baute, welche zwei Wohngebäude miteinander

verbindet. Der Steg besteht aus einem Geländer mit zwei Metallröhren und einem

Boden aus Holz und Metall. Optisch erinnert die Baute an Konstruktionen, wie

sie auf Baustellen für die Dauer der Bauarbeiten verwendet werden. Wie die

Vorinstanz zutreffend festhielt, erweckt der Verbindungssteg mithin den

Eindruck einer provisorischen Behelfskonstruktion. Damit ist der provisorische

Verbindungssteg bereits für sich allein betrachtet nicht befriedigend im Sinn

von § 238 Abs. 1 PBG gestaltet. Dies ergibt sich implizit auch aus

dem vorinstanzlichen Urteil, wird darin doch ausgeführt, dass die

Konstruktionsweise des provisorischen Stegs "überwiegend im Gerüstbau eingesetzt

werde". Zudem ordnet sich die Baute auch nicht befriedigend in die

bauliche Umgebung ein; der unfertig aussehende Steg wirkt in der bestehenden

Überbauung vielmehr wie ein Fremdkörper. Die Vorinstanz hat die befriedigende

Einordnung des Stegs damit zu Recht verneint. Ob aus § 238 Abs. 1 PBG

darüber hinaus abgeleitet werden kann, dass sich der Verbindungssteg optisch an

die bereits in der Überbauung erstellten Stege anzugleichen hat (so die

Vorinstanzen), kann daher offenbleiben.

4.5

Wie die

Vorinstanz richtig festgehalten hat, kann dieser Einordnungsmangel nicht durch

eine Nebenbestimmung geheilt werden, steht diese Möglichkeit doch nur bei

Mängeln von untergeordneter Natur offen. Es kann diesbezüglich auf die

zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

Somit erweist sich der Verbindungssteg als rechtswidrig, weshalb die Erteilung

einer unbefristeten Baubewilligung durch die lokale Baubehörde zu Unrecht

erfolgte. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob die Tatsache, dass der

Bauherr gegen die Auflage betreffend Gestaltung keinen Rekurs erhoben hat, dazu

führt, dass der Bauherr im vorliegenden Verfahren nicht mehr geltend machen

kann, der Steg sei befriedigend gestaltet (so die Stockwerkeigentümergemeinschaft).

4.6

Dies führt

zur Abweisung des Begehrens des Bauherrn betreffend die Erteilung einer

unbefristeten Baubewilligung im Verfahren VB.2017.00661.

5.

5.1

Sodann ist

zu prüfen, ob der provisorische Verbindungssteg zumindest befristet bewilligt

werden kann. Die Vorinstanz hat dies bejaht. Die

Stockwerkeigentümergemeinschaft macht demgegenüber geltend, die Voraussetzungen

für eine befristete Baubewilligung seien nicht gegeben. So sei ein

gesetzeskonformes Projekt nicht unmöglich. Weshalb dem Bauherrn ein

gesetzeskonformes Projekt nicht zumutbar sein soll, sei ebenfalls nicht

ersichtlich und nicht nachvollziehbar. Die Baubewilligung sei daher gänzlich zu

verweigern. Nach Ansicht des Bauherrn ergibt sich der Bedarf an einem

Provisorium aus der Notwendigkeit, auf dem Dach Unterhalts- und

Wartungsarbeiten durchzuführen, sowie der Auseinandersetzung mit H, hinter

welchen sich die Stockwerkeigentümergemeinschaft stelle, und mithin die

Ausführung des Definitivums, das sie verlange, gleich selber sabotiere.

5.2

Die

Erteilung von befristeten Baubewilligungen ist dann sinnvoll, wenn eine

definitive Bewilligung eines Bauvorhabens aus rechtlichen Gründen nicht infrage

kommt und die typischen Merkmale eines Provisoriums – wie etwa Fahrnisbaute

oder Ladenprovisorium – vorliegen. Der befristeten Zulassung rechtswidriger

Bauten sind jedoch enge Grenzen gesetzt. So dürfen befristete Baubewilligungen

nur erteilt werden, wenn der Nachweis erbracht ist, dass eine

vorschriftsgemässe Ausführung oder ein rechtskonformer Standort nicht möglich

sind (BEZ 1992 Nr. 8; Christoph Fritzsche/Peter

Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 348).

Das Verwaltungsgericht hat – im Zusammenhang mit befristeten Baubewilligungen

für containerartige Unterkünfte für Asylbewerber – festgehalten, dass an den

genannten Nachweis keine strenge Anforderungen zu stellen sind und insgesamt aufgrund

einer Güterabwägung zu entscheiden ist (VGr, 23. November 2011,

VB.2011.00432, E. 4.1; VGr, 7. Juni 2000, VB.2000.00035, E. 3).

Unbedingte Voraussetzung für die befristete Bewilligung einer baurechtswidrigen

Baute ist allerdings, dass eine baurechtskonforme Lösung nicht sofort gefunden

werden kann, die Normverletzung aber angesichts des gewichtigen öffentlichen

oder privaten Interesses für eine beschränkte Zeit hingenommen werden kann

(VGr, 7. Juni 2000, VB.2000.00035, E. 3a [nicht publiziert] mit

Verweis auf VGr, 22. August 1996, VB.96.00097). Das Provisorium darf in

jedem Fall nur so lange bewilligt werden, als die Realisierung eines

gesetzeskonformen Projekts entweder unmöglich oder für die Bauherrschaft

unzumutbar ist (BEZ 1992 Nr. 8; Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 348).

5.3

Unbestritten

ist, dass der provisorische Verbindungssteg von der Wohnung des Bauherrn zu

einer Dachterrasse führt, an der der Bauherr ein Nutzungsrecht hat. Der Bauherr

macht geltend, er sei von den Eigentümern der unterhalb dieser Dachfläche

befindlichen Wohneinheit gemahnt worden, dass ihn bezüglich der Dachfläche eine

Unterhaltspflicht treffe, und er habe deshalb den Verbindungssteg erstellen

müssen. Er benötige den Steg lediglich für die Wartung und den Unterhalt der

Dachfläche. Ob diese zivilrechtliche Pflicht besteht oder nicht, ist vorliegend

nicht entscheidend, ist doch ohnehin nicht ersichtlich, weshalb die Erfüllung

einer solchen Verpflichtung so dringlich wäre, dass sofort ein provisorischer

Steg erstellt werden müsste. Denn selbst wenn die Unterhaltsverpflichtung

bestünde und der Bauherr dieser aufgrund des fehlenden Stegs nicht nachkommen

könnte, würde er sich damit höchstens einer zivilrechtlichen Klage durch die

Eigentümer der Wohnung unterhalb der Dachterrasse aussetzen. Das private

Interesse des Bauherrn an der Erstellung eines baurechtswidrigen,

provisorischen Verbindungsstegs zur Erfüllung einer Unterhaltungsverpflichtung

bzw. zur Abwendung von zivilrechtlichen Konsequenzen ist mithin nicht als gross

zu gewichten.

Weiter ist es dem Bauherrn nicht gelungen, nachzuweisen, dass

die Planung bzw. Realisierung eines baurechtskonformen Verbindungsstegs

unmöglich oder unzumutbar wäre. Der Bauherr führt hierzu einzig aus, das

Definitivum könne derzeit nicht erstellt werden, da H, der Architekt der

Überbauung, mit Schreiben vom 16. August 2016 geltend mache, dass er bei

Änderungen an der äusseren Gestaltung ein Mitspracherecht habe. Überdies habe H

nicht akzeptable Vorstellungen betreffend Honorar und Ausführungsmonopol. Dies

überzeugt nicht: Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern diese privatrechtliche

Auseinandersetzung mit dem Architekten den Bauherrn daran hindern sollte, ein

Baugesuch für einen Verbindungssteg einzureichen, der keinen Gestaltungsmangel aufweist.

Eine vorschriftsgemässe Ausführung des Bauvorhabens ist demnach nicht

unmöglich. Dass sich der Bauherr mit einer Einreichung eines Baugesuchs für ein

Definitivum allenfalls in einen Widerspruch zu einer kaufvertraglichen

Vereinbarung mit einem Architekten setzen würde, vermag für sich allein sodann

keine Unzumutbarkeit begründen. Damit hat es der Bauherr versäumt,

substanziiert darzulegen, dass die Realisierung eines gesetzeskonformen

Verbindungsstegs unmöglich bzw. unzumutbar ist.

5.4

Zusammengefasst

hat das Baurekursgericht dem Bauherrn zu Unrecht eine befristete Baubewilligung

erteilt. Dies führt zur Gutheissung des Begehrens der

Stockwerkeigentümergemeinschaft betreffend die Aufhebung der befristeten Baubewilligung

im Verfahren VB.2017.00676.

5.5

Werden

bewilligungspflichtige Bauten oder Nutzungen in Verletzung von einschlägigen

Vorschriften des öffentlichen Rechts, namentlich des Bau- und

Umweltschutzrechts, realisiert, hat die Baubehörde grundsätzlich den

rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, das heisst, die vollständige oder

teilweise Beseitigung der Baute oder Einstellung der Nutzung zu veranlassen

(§§ 340 f. PBG). Es ist daher nun Sache der lokalen Baubehörde, innert

nützlicher Frist über eine allfällige Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands

zu befinden.

6.

6.1

Schliesslich

beanstanden beide Parteien die vorinstanzliche Kostenauflage. Die

Stockwerkeigentümergemeinschaft verlangt eine Erhöhung der ihr zugesprochenen

Parteientschädigung für das Hauptverfahren. Demgegenüber beantragt der Bauherr

eine Reduktion der Gerichtsgebühr, eine Kostenauflage von mindestens 1/2

zulasten der Stockwerkeigentümergemeinschaft sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung

für das Massnahmeverfahren vor der Vorinstanz.

6.2

Die

Vorinstanz erhob im Zwischenentscheid vom 31. Mai 2017 betreffend

vorsorgliche Massnahmen keine Kosten und sprach darin auch keine

Parteientschädigungen zu. Im Endentscheid legte es die Gerichtsgebühr auf

Fr. 4'000.- und die Zustellkosten auf Fr. 330.- fest. Hiervon

auferlegte es der Stockwerkeigentümergemeinschaft pauschal Fr. 1'000.- für

die Präsidialverfügung vom 31. Mai 2017. Im Übrigen auferlegte sie die Kosten

je hälftig der lokalen Baubehörde und dem Bauherrn. Weiter verpflichtete sie

die lokale Baubehörde und den Bauherrn dazu, der

Stockwerkeigentümergemeinschaft eine Parteientschädigung von je Fr. 500.- (insgesamt

Fr. 1'000.-) zu bezahlen.

6.3

Das Baurekursgericht legt die Gerichtsgebühr nach seinem

Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falles und nach dem Streitwert oder dem

tatsächlichen Streitinteresse fest (§ 338 Abs. 1 PBG in

Verbindung mit § 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

23.

August 2010 [GebV VGr]). Die Gerichtsgebühr beträgt dabei in der Regel

zwischen Fr. 500.- und Fr. 50'000.- (§ 338

Abs. 2 PBG). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr kommt dem

Baurekursgericht ein grosser Ermessensspielraum zu (Plüss, Kommentar

VRG, § 13 N. 25).

Die vorliegende Streitsache hat keinen bestimmbaren

Streitwert sodass nicht § 3 Abs. 1, sondern Abs. 3 anwendbar

ist. Es ist dem Bauherrn jedoch insofern zuzustimmen, als das tatsächliche Streitinteresse

eher gering ist. Entsprechend legte die Vorinstanz die Gerichtsgebühr mit rund

Fr. 4'000.- aber auch im unteren Bereich des gesetzlichen Gebührenrahmens

fest. Ausserdem ist zu beachten, dass das Streitinteresse gemäss dem klaren

Wortlaut von § 338 Abs. 1 PBG nur

einer der für die Höhe massgebenden Faktoren darstellt und daneben

insbesondere auch der entstandene Zeitaufwand eine Rolle spielt. Ebendieser war im vorliegenden Verfahren wegen den

zahlreichen Eingaben der Parteien erheblich. Insgesamt liegt damit keine

offensichtlich übersetzte Kostenauferlegung vor, welche ein korrigierendes

Eingreifen durch das Verwaltungsgericht erlauben würde (Plüss, Kommentar VRG,

§ 13 N. 25).

6.4

Gemäss

§ 17 Abs. 2 VRG kann im Rekursverfahren die unterliegende Partei oder

Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners

verpflichtet werden. Der Entscheidinstanz steht bei der Festsetzung und

Bemessung der Parteientschädigung ein weites Ermessen zu, sodass eine

Überprüfung bzw. Korrektur durch eine obere Instanz nur in begrenztem Umfang

infrage kommt (Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 90).

Der Bauherr verlangt gestützt auf § 17 Abs. 2 VRG,

dass ihm für das Massnahmeverfahren vor der Vorinstanz eine Parteientschädigung

zugesprochen wird. Dem kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzuhalten,

dass das "Massnahmeverfahren" vor der Vorinstanz im Wesentlichen aus

einem im Hauptverfahren eingegliederten zusätzlichen Schriftenwechsel bestand

und der zusätzliche Aufwand für den Bauherrn damit gering war. Im Übrigen hat

der Bauherr in seiner Stellungnahme zum Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gar keine

Parteientschädigung verlangt. Schliesslich ist zu beachten, dass der Bauherr

einzig in einem prozessualen Punkt obsiegt hat, jedoch in allen materiellen

Fragen unterlegen ist. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass

ihm die Vorinstanz für das Rekursverfahren keine Parteientschädigung

Dispositiv

zugesprochen hat. Ein Ermessensfehler kann darin jedenfalls nicht erkannt

werden.

6.5 Da die

Stockwerkeigentümergemeinschaft nun auch im Rekursverfahren vollständig

obsiegt, ist ihr für das Verfahren vor der Vorinstanz eine ungekürzte – und

damit erhöhte – Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.-

zuzusprechen.

7.

Demnach ist die Beschwerde des Bauherrn im Verfahren

VB.2017.00661 vollständig abzuweisen.

Hingegen ist die Beschwerde der

Stockwerkeigentümergemeinschaft im Verfahren VB.2017.00676 gutzuheissen.

Dispositiv-Ziffer I Abs. 3 und 4 des Entscheids des Baurekursgerichts

vom 5. September 2017 sind aufzuheben. Sodann sind der Bauherr und die

lokale Baubehörde in Abänderung von Dispositiv-Ziffer III zu verpflichten,

der Stockwerkeigentümergemeinschaft für das Rekursverfahren eine

Parteientschädigung von je Fr. 1'000.- zu bezahlen.

8.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Bauherrn und

der lokalen Baubehörde je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Zudem ist der

Bauherr zu verpflichten, der Stockwerkeigentümergemeinschaft eine

Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die Verfahren VB.2017.00661

und VB.2017.00676 werden

vereinigt.

2. Die Beschwerde im Verfahren

VB.2017.00661 wird abgewiesen.

3. Die Beschwerde im Verfahren

VB.2017.00676 wird gutgeheissen.

Dispositiv-Ziffer I Abs. 3 und 4 des Entscheids

des Baurekursgerichts vom 5. Septem­ber 2017 werden aufgehoben.

In Abänderung von Dispositiv-Ziffer III des Entscheids

des Baurekursgerichts vom 5. September 2017 werden die Stadt Adliswil und A

verpflichtet, der Stockwerkeigentümergemeinschaft C eine Entschädigung von

je Fr. 1'000.- (insgesamt Fr. 2'000.-) zu bezahlen.

4. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 320.-- Zustellkosten,

Fr. 4'320.-- Total der Kosten.

5. Die

Kosten werden A und der Stadt Adliswil je zur Hälfte auferlegt.

6. A

wird verpflichtet, der Stockwerkeigentümergemeinschaft C eine

Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert

30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8. Mitteilung an …