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Entscheid

VB.2017.00665

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00665

31. Oktober 2017Deutsch14 min

(URT.2017.19330)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A (geboren 1954) und B

(geboren 1975) sind seit 2008 verheiratet und haben eine gemeinsame Tochter C

(geboren 2013).

Am 15. September 2017 ordnete die Kantonspolizei

Zürich gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus

der Wohnung, ein Rayonverbot sowie ein Kontaktverbot zu B und zur gemeinsamen

Tochter an.

Erwägungen

II.

B ersuchte am 18. September 2017 das Bezirksgericht E

um Verlängerung der Schutzmassnahmen gemäss Verfügung der Kantonspolizei Zürich

vom 15. September 2017 um drei Monate.

Das Bezirksgericht E verlängerte die Schutzmassnahmen

mit Verfügung vom 21. September 2017 vorläufig und ohne Anhörung der

Parteien, unter Einräumung einer Einsprachefrist. A erhob daraufhin am

26.

September 2017 Einsprache.

Nach getrennter Anhörung von A und B am 29. September

2017.

verfügte das Bezirksgericht E am 3. Oktober 2017 die Verlängerung der

Schutzmassnahmen gemäss Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom

15.

September 2017 gegenüber B bis zum 29. Dezember 2017. Das

Kontaktverbot gegenüber der Tochter verlängerte es bis zum 17. Oktober

2017.

Die Gerichtskosten wurden A auferlegt, jedoch unter Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung.

III.

Dagegen erhob A am 5. Oktober 2017 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und rügte sinngemäss die Verlängerung des Kontaktverbots

gegenüber der Tochter sowie verschiedene Formfehler.

B liess sich nicht vernehmen. Die Kantonspolizei Zürich

verzichtete am 18. Oktober 2017 auf die freigestellte Mitbeantwortung der

Beschwerde. Das Bezirksgericht E verzichtete am 13. Oktober 2017 auf

eine Stellungnahme.

Die Akten des Zwangsmassnahmengerichts am Bezirksgericht E

wurden beigezogen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Gemäss § 11a Abs. 1

des Gewaltschutzgesetzes des Kantons Zürich vom 19. Juni 2006 (GSG) ist

das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des

Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden

im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem

Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der

Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und

Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese

Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass der Einzelrichter zum Entscheid

berufen ist.

2.

Der Beschwerdeführer formulierte in seiner

Beschwerdeschrift vom 5. Oktober 2017 keine konkreten Anträge bzw.

Rechtsbegehren.

Aus dem Antrag einer Beschwerde

muss ersichtlich sein, inwiefern das Dispositiv des angefochtenen Entscheids

abzuändern ist. Die Praxis des Verwaltungsgerichts ist jedoch in Bezug auf die

Formulierung von Anträgen – allerdings vornehmlich bei juristischen

Laien – nicht allzu streng. Es ist ausreichend, wenn aus dem Zusammenhang

und unter Beizug der Begründung zumindest sinngemäss klar wird, was beantragt

wird (Alain Griffel, in: Alain Griffel [Hrsg.]., Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 23 N. 12 und 16 sowie § 54 N. 1).

Die Begründung muss wenigstens im

Ansatz erkennen lassen, in welchen Punkten und weshalb die beanstandete

Verfügung angefochten wird. Der Beschwerdeführer setzt sich zumindest knapp mit

dem Entscheid der Vorinstanz auseinander.

Der Begründung des Beschwerdeführers, in welcher er geltend

macht, seine Tochter nie zu schlagen oder ihr sonst etwas anzutun, und er sehr

enttäuscht sei, sie heute nicht in die Arme nehmen zu können, ist sinngemäss zu

entnehmen, dass er sich insbesondere gegen die Verlängerung des Kontaktverbots

gegenüber seiner Tochter wehrte. Eine Rüge der Verlängerung der

Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin lässt sich hingegen daraus

nicht ableiten.

Die Anforderungen an die Begründung

sind knapp als erfüllt zu betrachten.

3.

3.1

Zur

Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene

Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren

Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1

VRG). Als aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn

der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die

beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 131 II

649.

E. 3.2; 128 II 34 E. 1b; Martin, Kommentar VRG, § 21

N. 24). Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann

ausnahmsweise verzichtet werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die

sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die

sonst der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen

bliebe, sodass die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte

(BGE 131 II 670 E. 1.2; RB 1998 Nr. 41 E. 2b; Bertschi, § 21

N. 25).

3.2

Die vom

Haftrichter verlängerten Schutzmassnahmen gegenüber der Tochter dauerten bis

zum 17. Oktober 2017. Für den Beschwerdeführer besteht daher zum jetzigen

Zeitpunkt bezüglich den aus seiner Beschwerde ersichtlichen sinngemässen

Anträgen (vgl. E. 2) kein Nachteil mehr. Sein aktuelles

Rechtsschutzinteresse ist während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens

dahingefallen, weshalb dieses als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist

(Bertschi, § 21 N. 25; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63

N. 6).

Ein Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen

Rechtsschutzinteresses ist nicht gerechtfertigt, da Verlängerungen von

Gewaltschutzmassnahmen erfahrungsgemäss jeweils für bis zu drei Monate (§ 6

Abs. 3 GSG) ausgesprochen werden, sodass nicht davon gesprochen werden

kann, die Frage könnte im Einzelfall kaum je rechtzeitig überprüft werden.

Ausserdem stellen sich vorliegend auch keine Fragen von grundsätzlicher

Bedeutung.

3.3

Zu prüfen

bleibt die Kostenauflage der vorinstanzlichen Verfügung vom 3. Oktober

2017, ist doch das Rechtschutzinteresse des Beschwerdeführers in dieser

Hinsicht nicht weggefallen.

4.

4.1

Die Nebenfolgenregelung

des vorinstanzlichen Entscheids wird bei Gegenstandslosigkeit vor

Verwaltungsgericht nach Ermessen und im Sinn der Billigkeit überprüft. Neu

festzusetzen sind die Nebenfolgen nur dann, wenn sich ihre Regelung ohne

Weiteres als unzutreffend herausstellt. Dabei fordert die Prozessökonomie

grundsätzlich, auf die eingehende Behandlung hypothetisch gewordener Fragen zu

verzichten. Wenn die Vorinstanz Kosten und Parteientschädigungen nach dem

Unterliegerprinzip verteilt hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG), so ist

ihre Regelung der Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid

im Ergebnis nicht haltbar ist. Dementsprechend nimmt das Verwaltungsgericht in

solchen Fällen, wenn ein materieller Entscheid angefochten worden ist, eine

summarische Prüfung des angefochtenen Entscheids in der Hauptsache vor (RB 2003

Nr. 4; 2006 Nr. 15; VGr, 18. April 2013, VB.2013.00222, E. 3.1;

20.

August 2009, VB.2009.00159, E. 1.3 mit Hinweisen; Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 77).

5.

5.1

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen

Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2; VGr, 29. August 2017,

VB.2017.00473, E. 2.1). Häusliche Gewalt

liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten

familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen

oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch

Ausübung oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern

oder Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG).

Liegt häusliche Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet

umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3

Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung

oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng

umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und

diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3

Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen

ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).

Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen

ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das Verlängerungsgesuch gut,

wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1

GSG).

5.2

Im

Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen

steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen

kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen

umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht

aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall

von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG ein, nicht aber

bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die

Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich

eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung

(VGr, 15. Februar 2017, VB.2017.00070/71, E. 2.3).

6.

6.1

Die

Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass die

Beschwerdegegnerin anlässlich eines verbalen Streits betreffend die Obhut über

die gemeinsame Tochter zum Beschwerdeführer gesagt habe, sie werde der Tochter

später einmal sagen, weshalb sie – die Eltern – getrennt seien. Daraufhin habe

der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin gefragt, wie sie dies tun wolle,

wenn sie schon tot sei. Daraufhin sei er in die Küche gegangen und mit einem

kleinen Brotmesser zurückgekommen und habe zur Beschwerdegegnerin gesagt, er

werde ihr damit die Zunge rausschneiden und sie umbringen, was die

Beschwerdegegnerin in Angst und Schrecken versetzt habe.

6.2

Der

Haftrichter erwog, dass aufgrund des unbestrittenenermassen stattgefundenen

Streits zwischen den Parteien sowie der glaubhaften Schilderung der

Beschwerdegegnerin betreffend das Verhalten des Beschwerdeführers eine

Situation mit häuslicher Gewalt vorgelegen habe. Da die Situation nach einem

Besuch zweier Mitarbeiterinnen der Kinderhilfeorganisation D, welche im Rahmen

des Eheschutzverfahrens betreffend die Frage der Obhutszuteilung erfolgte,

eskalierte, müsse davon ausgegangen werden, dass die Gefährdung weiter

andauere, zumal die Obhutsfrage noch nicht geregelt sei und das

Eheschutzverfahren noch ganz am Anfang stehe. In Bezug auf die fortbestehende

Gefährdung der Tochter sei unbestritten, dass diese zum Teil während den

diversen Streitereien zwischen den Parteien anwesend gewesen sei. Der

Beschwerdeführer habe zudem selbst ausgeführt, dass er der Tochter verbal den

Tarif durchgebe. Den Vorwürfen der Beschwerdegegnerin, wonach der

Beschwerdeführer die Tochter täglich an den Haaren ziehe und sie kneife, sei

jedoch nicht zu folgen, zumal diese erst anlässlich der Anhörung vorgebracht

worden seien und die Beschwerdegegnerin dies nicht selbst miterlebt habe.

Vielmehr sei auf die durch das Gericht als aufrichtig wahrgenommenen

Beteuerungen des Beschwerdeführers, er habe der Tochter nie physische Gewalt

angetan und würde ihr auch nie etwas tun, abzustellen. Aufgrund der psychischen

Gewalt bzw. dem Miterleben der Gewalt zwischen den Eltern sei eine

fortbestehende Gefährdung der Tochter noch knapp zu bejahen. Aufgrund der

unklaren Besuchsrechtssituation, der noch zu errichtenden Beistandschaft für

die Tochter und deren Bedürfnis nach Ruhe sei es verhältnismässig, das

Kontaktverbot ihr gegenüber bis zur zeitnahen Eheschutzverhandlung am 17. Oktober

2017.

zu verlängern.

7.

7.1

Die

Beurteilung des Vorfalls als häusliche Gewalt durch die Vorinstanz ist aufgrund

der familiären Situation und des unbestrittenermassen stattgefundenen Streits

nicht zu beanstanden.

7.2

Gemäss der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts darf ein minderjähriges Kind zwar nicht

bereits dann als gefährdete Person angesehen werden, wenn die Eltern nicht in

der Lage sind, das Kind aus ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten,

und wenn die Konflikte der Eltern beispielsweise zu Nervosität, Loyalitätskonflikten

und schulischen Problemen des Kindes führen; solche Probleme bestehen häufig

auch bei gewaltfreien Konflikten und stellen für sich keine Gefährdung durch

häusliche Gewalt dar. Übt jedoch die gefährdende Person mehrmalig Gewalt gegen

die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes aus, so kann dies zu einer

Traumatisierung des Kindes führen, die es selber zu einer von (psychischer)

Gewalt betroffenen Person macht (VGr, 29. April 2015, VB.2015.000197,

E. 5.1; Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton

Zürich, Sicherheit & Recht 3/2011 [Conne/Plüss],

S. 127 ff., 137).

Der Haftrichter konnte sich anlässlich der Anhörung einen

persönlichen Eindruck verschaffen, nach welcher er die Aussagen beider Parteien

entsprechend würdigte und die Aussagen des Beschwerdeführers, er habe seiner

Tochter nie Gewalt zugefügt, als glaubhaft qualifizierte. Da die Tochter jedoch bei diversen Streitereien ihrer

Eltern anwesend gewesen sei, qualifizierte der Haftrichter diese als gefährdete

Personen im Sinn von § 2 Abs. 3 GSG. Er beurteilte die

Situation zudem als derart belastet, dass ein Fortbestand einer Gefährdung

gegenüber der Tochter noch knapp zu bejahen sei und es notwendig erscheine, das

Kontaktverbot auch gegenüber ihr zu verlängern.

7.3

In Berücksichtigung

der Verhältnismässigkeit verlängerte der Haftrichter das Kontaktverbot

gegenüber der Tochter somit bis zur nächsten Eheschutzverhandlung vom 17. Oktober

2017.

Die Dauer von

Gewaltschutzmassnahmen darf einzig aufgrund des Fortbestehens der häuslichen

Gewaltsituation beurteilt werden (vgl. § 10 Abs. 2 GSG). Die

Vorladung zu einer Eheschutzverhandlung hingegen ist kein sachliches Kriterium

für eine veränderte Beurteilung des Gefährdungspotenzials bzw. für eine

Änderung der Geltungsdauer von Schutzmassnahmen. Die Ansetzung eines

Verhandlungstermins in einem parallel laufenden Eheschutzverfahren stellt keine

Gewähr dafür dar, dass am Verhandlungstag effektiv eine definitive

zivilrechtliche Regelung des Getrenntlebens bzw. der Kindsbelange gefunden sein

würde, die die gewaltschutzrechtlichen Anordnungen hinfällig werden liesse.

Zwar gehen eheschutzrechtliche Anordnungen Gewaltschutzmassnahmen vor und

können im gewaltschutzrechtlichen Verfahren nicht mehr infrage gestellt oder

abgeändert werden (BGr, 27. Mai 2008,1C_142/2008, E. 2; vgl. § 7

Abs. 1 Satz 1 GSG). Doch dies ändert nichts am Umstand, dass der

Zeitpunkt, in dem eine zivilrechtliche Lösung rechtskräftig angeordnet

sein wird, nicht im Voraus bestimmt werden kann. Eine Begrenzung der Gewaltschutzmassnahmen

bis zum Termin einer Eheschutzverhandlung ist deshalb grundsätzlich nicht

zulässig (VGr, 3. Dezember 2009, VB.2009.00640/646,

E. 4.5.3; Conne/Plüss, S. 131).

Vorliegend bejahte der Haftrichter einen Fortbestand der

Gefährdung gegenüber der Tochter aufgrund des Fortbestehens der häuslichen

Gewaltsituation an sich noch knapp, und es wurde berücksichtigt, dass sich

aufgrund der weiterhin bestehenden ungeklärten Situation betreffend die Obhut

über die Tochter weitere Vorfälle zwischen den Parteien, welche auch die

Tochter miterleben könnte, ereignen könnten. Dies rechtfertigte eine

Verlängerung für einen beschränkten Zeitraum. Damit wurde dem Umstand Rechnung

getragen, dass ein Kontaktverbot einschneidende Auswirkungen auf die Beziehung

zwischen Tochter und Vater hat. Selbst ohne die bereits vorliegende Vorladung

zu einer Eheschutzverhandlung wäre eine längere Verlängerung in diesem Fall

nicht mehr gerechtfertigt gewesen, sodass hier davon auszugehen ist, dass nicht

ein sachfremdes Kriterium wie der Termin der Eheschutzverhandlung

ausschlaggebend war bzw. zu einer veränderten Beurteilung geführt hätte. Dies

umso weniger, als nicht zu erwarten war, dass zivilrechtliche

Massnahmen zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskräftig und vollzogen sein würden.

Vor dem Hintergrund des dem Haftrichter zustehenden weiten Ermessenspielraums

hält daher der Entscheid, das Kontaktverbot gegenüber der Tochter um 14 Tage

zu verlängern, einer summarischen Prüfung gerade noch stand.

Unter Berücksichtigung der

diesbezüglich ohnehin eingeschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts (vgl.

VGr, 7. November 2013, VB.2013.00693 mit weiteren Hinweisen) erscheint die

vorinstanzliche Verfügung somit nicht als rechtsfehlerhaft und die Verlängerung

der Schutzmassnahmen gegenüber der Tochter gerade noch als gerechtfertigt.

Wäre das Beschwerdeverfahren

somit nicht gegenstandslos geworden, wäre die Beschwerde vermutlich abzuweisen

gewesen.

7.4

Die

Regelung der Kostenfolgen gemäss Dispositivziffer 6 der Verfügung vom

3.

Oktober 2017 ist demzufolge zu bestätigen.

7.5

Schliesslich

ist in den Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich befangener Richter und

unvollständiger Protokolle kein Antrag zu erblicken, und überdies wären diese

völlig unsubstanziiert, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

8.

8.1

Schliesslich

ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens zu befinden.

8.2

Gemäss § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die am Verfahren Beteiligten die Kosten in

der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Über die Kostenauflage bei

Gegenstandslosigkeit des Verfahrens enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz

keine Vorschrift. Das Verwaltungsgericht entscheidet praxisgemäss nach Ermessen

und gestützt auf eine summarische Beurteilung der Akten aufgrund der Sachlage

vor Eintritt des zur Gegenstandslosigkeit führenden Grundes über die Kosten-

und Entschädigungsfolgen. Dabei zieht es in Betracht, wer die

Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Beschwerdeverfahren

verursacht hat oder welche Partei vermutlich obsiegt hätte (VGr, 7. November

2013, VB.2013.00693, E. 3.1; 18. April 2013, VB.2013.00222, E. 4.2;

Plüss, § 13 N. 74 ff.).

8.3

Das

Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers ist aus zeitlichen Gründen

dahingefallen. Die Gegenstandslosigkeit kann

jedenfalls keiner Partei angelastet werden. Aufgrund der vorgenommenen

summarischen Prüfung erscheint die vorinstanzliche Verfügung jedoch nicht als

rechtsfehlerhaft und die Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber der

Tochter bis zum 17. Oktober 2017 als gerechtfertigt. Wäre das

Beschwerdeverfahren somit nicht gegenstandslos geworden, wäre die Beschwerde

vermutlich abzuweisen gewesen. Demgemäss sind daher dem Beschwerdeführer die

Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Eine Parteientschädigung hat die

Beschwerdegegnerin nicht beantragt und wäre ihr auch mangels Aufwendungen in

diesem Verfahren nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Die Kostenfolgen gemäss Dispositivziffer 6 der

Verfügung des Bezirksgerichts E vom 3. Oktober 2017 werden bestätigt.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellkosten,

Fr. 890.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen diese

Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an …