VB.2017.00665
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00665
31. Oktober 2017Deutsch14 min
(URT.2017.19330)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2017.00665
Verfügung
des Einzelrichters
vom 31. Oktober 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei
Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (geboren 1954) und B
(geboren 1975) sind seit 2008 verheiratet und haben eine gemeinsame Tochter C
(geboren 2013).
Am 15. September 2017 ordnete die Kantonspolizei
Zürich gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus
der Wohnung, ein Rayonverbot sowie ein Kontaktverbot zu B und zur gemeinsamen
Tochter an.
Erwägungen
II.
B ersuchte am 18. September 2017 das Bezirksgericht E
um Verlängerung der Schutzmassnahmen gemäss Verfügung der Kantonspolizei Zürich
vom 15. September 2017 um drei Monate.
Das Bezirksgericht E verlängerte die Schutzmassnahmen
mit Verfügung vom 21. September 2017 vorläufig und ohne Anhörung der
Parteien, unter Einräumung einer Einsprachefrist. A erhob daraufhin am
26.
September 2017 Einsprache.
Nach getrennter Anhörung von A und B am 29. September
2017.
verfügte das Bezirksgericht E am 3. Oktober 2017 die Verlängerung der
Schutzmassnahmen gemäss Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom
15.
September 2017 gegenüber B bis zum 29. Dezember 2017. Das
Kontaktverbot gegenüber der Tochter verlängerte es bis zum 17. Oktober
2017.
Die Gerichtskosten wurden A auferlegt, jedoch unter Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung.
III.
Dagegen erhob A am 5. Oktober 2017 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und rügte sinngemäss die Verlängerung des Kontaktverbots
gegenüber der Tochter sowie verschiedene Formfehler.
B liess sich nicht vernehmen. Die Kantonspolizei Zürich
verzichtete am 18. Oktober 2017 auf die freigestellte Mitbeantwortung der
Beschwerde. Das Bezirksgericht E verzichtete am 13. Oktober 2017 auf
eine Stellungnahme.
Die Akten des Zwangsmassnahmengerichts am Bezirksgericht E
wurden beigezogen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss § 11a Abs. 1
des Gewaltschutzgesetzes des Kantons Zürich vom 19. Juni 2006 (GSG) ist
das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des
Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden
im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem
Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und
Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese
Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass der Einzelrichter zum Entscheid
berufen ist.
2.
Der Beschwerdeführer formulierte in seiner
Beschwerdeschrift vom 5. Oktober 2017 keine konkreten Anträge bzw.
Rechtsbegehren.
Aus dem Antrag einer Beschwerde
muss ersichtlich sein, inwiefern das Dispositiv des angefochtenen Entscheids
abzuändern ist. Die Praxis des Verwaltungsgerichts ist jedoch in Bezug auf die
Formulierung von Anträgen – allerdings vornehmlich bei juristischen
Laien – nicht allzu streng. Es ist ausreichend, wenn aus dem Zusammenhang
und unter Beizug der Begründung zumindest sinngemäss klar wird, was beantragt
wird (Alain Griffel, in: Alain Griffel [Hrsg.]., Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 23 N. 12 und 16 sowie § 54 N. 1).
Die Begründung muss wenigstens im
Ansatz erkennen lassen, in welchen Punkten und weshalb die beanstandete
Verfügung angefochten wird. Der Beschwerdeführer setzt sich zumindest knapp mit
dem Entscheid der Vorinstanz auseinander.
Der Begründung des Beschwerdeführers, in welcher er geltend
macht, seine Tochter nie zu schlagen oder ihr sonst etwas anzutun, und er sehr
enttäuscht sei, sie heute nicht in die Arme nehmen zu können, ist sinngemäss zu
entnehmen, dass er sich insbesondere gegen die Verlängerung des Kontaktverbots
gegenüber seiner Tochter wehrte. Eine Rüge der Verlängerung der
Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin lässt sich hingegen daraus
nicht ableiten.
Die Anforderungen an die Begründung
sind knapp als erfüllt zu betrachten.
3.
3.1
Zur
Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene
Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren
Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1
VRG). Als aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn
der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die
beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 131 II
649.
E. 3.2; 128 II 34 E. 1b; Martin, Kommentar VRG, § 21
N. 24). Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann
ausnahmsweise verzichtet werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die
sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die
sonst der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen
bliebe, sodass die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte
(BGE 131 II 670 E. 1.2; RB 1998 Nr. 41 E. 2b; Bertschi, § 21
N. 25).
3.2
Die vom
Haftrichter verlängerten Schutzmassnahmen gegenüber der Tochter dauerten bis
zum 17. Oktober 2017. Für den Beschwerdeführer besteht daher zum jetzigen
Zeitpunkt bezüglich den aus seiner Beschwerde ersichtlichen sinngemässen
Anträgen (vgl. E. 2) kein Nachteil mehr. Sein aktuelles
Rechtsschutzinteresse ist während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens
dahingefallen, weshalb dieses als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist
(Bertschi, § 21 N. 25; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63
N. 6).
Ein Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen
Rechtsschutzinteresses ist nicht gerechtfertigt, da Verlängerungen von
Gewaltschutzmassnahmen erfahrungsgemäss jeweils für bis zu drei Monate (§ 6
Abs. 3 GSG) ausgesprochen werden, sodass nicht davon gesprochen werden
kann, die Frage könnte im Einzelfall kaum je rechtzeitig überprüft werden.
Ausserdem stellen sich vorliegend auch keine Fragen von grundsätzlicher
Bedeutung.
3.3
Zu prüfen
bleibt die Kostenauflage der vorinstanzlichen Verfügung vom 3. Oktober
2017, ist doch das Rechtschutzinteresse des Beschwerdeführers in dieser
Hinsicht nicht weggefallen.
4.
4.1
Die Nebenfolgenregelung
des vorinstanzlichen Entscheids wird bei Gegenstandslosigkeit vor
Verwaltungsgericht nach Ermessen und im Sinn der Billigkeit überprüft. Neu
festzusetzen sind die Nebenfolgen nur dann, wenn sich ihre Regelung ohne
Weiteres als unzutreffend herausstellt. Dabei fordert die Prozessökonomie
grundsätzlich, auf die eingehende Behandlung hypothetisch gewordener Fragen zu
verzichten. Wenn die Vorinstanz Kosten und Parteientschädigungen nach dem
Unterliegerprinzip verteilt hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG), so ist
ihre Regelung der Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid
im Ergebnis nicht haltbar ist. Dementsprechend nimmt das Verwaltungsgericht in
solchen Fällen, wenn ein materieller Entscheid angefochten worden ist, eine
summarische Prüfung des angefochtenen Entscheids in der Hauptsache vor (RB 2003
Nr. 4; 2006 Nr. 15; VGr, 18. April 2013, VB.2013.00222, E. 3.1;
20.
August 2009, VB.2009.00159, E. 1.3 mit Hinweisen; Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 77).
5.
5.1
Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen
Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2; VGr, 29. August 2017,
VB.2017.00473, E. 2.1). Häusliche Gewalt
liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten
familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen
oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch
Ausübung oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern
oder Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG).
Liegt häusliche Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet
umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3
Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung
oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng
umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und
diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3
Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen
ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).
Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen
ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das Verlängerungsgesuch gut,
wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1
GSG).
5.2
Im
Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen
steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen
kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen
umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht
aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall
von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG ein, nicht aber
bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die
Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich
eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung
(VGr, 15. Februar 2017, VB.2017.00070/71, E. 2.3).
6.
6.1
Die
Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass die
Beschwerdegegnerin anlässlich eines verbalen Streits betreffend die Obhut über
die gemeinsame Tochter zum Beschwerdeführer gesagt habe, sie werde der Tochter
später einmal sagen, weshalb sie – die Eltern – getrennt seien. Daraufhin habe
der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin gefragt, wie sie dies tun wolle,
wenn sie schon tot sei. Daraufhin sei er in die Küche gegangen und mit einem
kleinen Brotmesser zurückgekommen und habe zur Beschwerdegegnerin gesagt, er
werde ihr damit die Zunge rausschneiden und sie umbringen, was die
Beschwerdegegnerin in Angst und Schrecken versetzt habe.
6.2
Der
Haftrichter erwog, dass aufgrund des unbestrittenenermassen stattgefundenen
Streits zwischen den Parteien sowie der glaubhaften Schilderung der
Beschwerdegegnerin betreffend das Verhalten des Beschwerdeführers eine
Situation mit häuslicher Gewalt vorgelegen habe. Da die Situation nach einem
Besuch zweier Mitarbeiterinnen der Kinderhilfeorganisation D, welche im Rahmen
des Eheschutzverfahrens betreffend die Frage der Obhutszuteilung erfolgte,
eskalierte, müsse davon ausgegangen werden, dass die Gefährdung weiter
andauere, zumal die Obhutsfrage noch nicht geregelt sei und das
Eheschutzverfahren noch ganz am Anfang stehe. In Bezug auf die fortbestehende
Gefährdung der Tochter sei unbestritten, dass diese zum Teil während den
diversen Streitereien zwischen den Parteien anwesend gewesen sei. Der
Beschwerdeführer habe zudem selbst ausgeführt, dass er der Tochter verbal den
Tarif durchgebe. Den Vorwürfen der Beschwerdegegnerin, wonach der
Beschwerdeführer die Tochter täglich an den Haaren ziehe und sie kneife, sei
jedoch nicht zu folgen, zumal diese erst anlässlich der Anhörung vorgebracht
worden seien und die Beschwerdegegnerin dies nicht selbst miterlebt habe.
Vielmehr sei auf die durch das Gericht als aufrichtig wahrgenommenen
Beteuerungen des Beschwerdeführers, er habe der Tochter nie physische Gewalt
angetan und würde ihr auch nie etwas tun, abzustellen. Aufgrund der psychischen
Gewalt bzw. dem Miterleben der Gewalt zwischen den Eltern sei eine
fortbestehende Gefährdung der Tochter noch knapp zu bejahen. Aufgrund der
unklaren Besuchsrechtssituation, der noch zu errichtenden Beistandschaft für
die Tochter und deren Bedürfnis nach Ruhe sei es verhältnismässig, das
Kontaktverbot ihr gegenüber bis zur zeitnahen Eheschutzverhandlung am 17. Oktober
2017.
zu verlängern.
7.
7.1
Die
Beurteilung des Vorfalls als häusliche Gewalt durch die Vorinstanz ist aufgrund
der familiären Situation und des unbestrittenermassen stattgefundenen Streits
nicht zu beanstanden.
7.2
Gemäss der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts darf ein minderjähriges Kind zwar nicht
bereits dann als gefährdete Person angesehen werden, wenn die Eltern nicht in
der Lage sind, das Kind aus ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten,
und wenn die Konflikte der Eltern beispielsweise zu Nervosität, Loyalitätskonflikten
und schulischen Problemen des Kindes führen; solche Probleme bestehen häufig
auch bei gewaltfreien Konflikten und stellen für sich keine Gefährdung durch
häusliche Gewalt dar. Übt jedoch die gefährdende Person mehrmalig Gewalt gegen
die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes aus, so kann dies zu einer
Traumatisierung des Kindes führen, die es selber zu einer von (psychischer)
Gewalt betroffenen Person macht (VGr, 29. April 2015, VB.2015.000197,
E. 5.1; Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton
Zürich, Sicherheit & Recht 3/2011 [Conne/Plüss],
S. 127 ff., 137).
Der Haftrichter konnte sich anlässlich der Anhörung einen
persönlichen Eindruck verschaffen, nach welcher er die Aussagen beider Parteien
entsprechend würdigte und die Aussagen des Beschwerdeführers, er habe seiner
Tochter nie Gewalt zugefügt, als glaubhaft qualifizierte. Da die Tochter jedoch bei diversen Streitereien ihrer
Eltern anwesend gewesen sei, qualifizierte der Haftrichter diese als gefährdete
Personen im Sinn von § 2 Abs. 3 GSG. Er beurteilte die
Situation zudem als derart belastet, dass ein Fortbestand einer Gefährdung
gegenüber der Tochter noch knapp zu bejahen sei und es notwendig erscheine, das
Kontaktverbot auch gegenüber ihr zu verlängern.
7.3
In Berücksichtigung
der Verhältnismässigkeit verlängerte der Haftrichter das Kontaktverbot
gegenüber der Tochter somit bis zur nächsten Eheschutzverhandlung vom 17. Oktober
2017.
Die Dauer von
Gewaltschutzmassnahmen darf einzig aufgrund des Fortbestehens der häuslichen
Gewaltsituation beurteilt werden (vgl. § 10 Abs. 2 GSG). Die
Vorladung zu einer Eheschutzverhandlung hingegen ist kein sachliches Kriterium
für eine veränderte Beurteilung des Gefährdungspotenzials bzw. für eine
Änderung der Geltungsdauer von Schutzmassnahmen. Die Ansetzung eines
Verhandlungstermins in einem parallel laufenden Eheschutzverfahren stellt keine
Gewähr dafür dar, dass am Verhandlungstag effektiv eine definitive
zivilrechtliche Regelung des Getrenntlebens bzw. der Kindsbelange gefunden sein
würde, die die gewaltschutzrechtlichen Anordnungen hinfällig werden liesse.
Zwar gehen eheschutzrechtliche Anordnungen Gewaltschutzmassnahmen vor und
können im gewaltschutzrechtlichen Verfahren nicht mehr infrage gestellt oder
abgeändert werden (BGr, 27. Mai 2008,1C_142/2008, E. 2; vgl. § 7
Abs. 1 Satz 1 GSG). Doch dies ändert nichts am Umstand, dass der
Zeitpunkt, in dem eine zivilrechtliche Lösung rechtskräftig angeordnet
sein wird, nicht im Voraus bestimmt werden kann. Eine Begrenzung der Gewaltschutzmassnahmen
bis zum Termin einer Eheschutzverhandlung ist deshalb grundsätzlich nicht
zulässig (VGr, 3. Dezember 2009, VB.2009.00640/646,
E. 4.5.3; Conne/Plüss, S. 131).
Vorliegend bejahte der Haftrichter einen Fortbestand der
Gefährdung gegenüber der Tochter aufgrund des Fortbestehens der häuslichen
Gewaltsituation an sich noch knapp, und es wurde berücksichtigt, dass sich
aufgrund der weiterhin bestehenden ungeklärten Situation betreffend die Obhut
über die Tochter weitere Vorfälle zwischen den Parteien, welche auch die
Tochter miterleben könnte, ereignen könnten. Dies rechtfertigte eine
Verlängerung für einen beschränkten Zeitraum. Damit wurde dem Umstand Rechnung
getragen, dass ein Kontaktverbot einschneidende Auswirkungen auf die Beziehung
zwischen Tochter und Vater hat. Selbst ohne die bereits vorliegende Vorladung
zu einer Eheschutzverhandlung wäre eine längere Verlängerung in diesem Fall
nicht mehr gerechtfertigt gewesen, sodass hier davon auszugehen ist, dass nicht
ein sachfremdes Kriterium wie der Termin der Eheschutzverhandlung
ausschlaggebend war bzw. zu einer veränderten Beurteilung geführt hätte. Dies
umso weniger, als nicht zu erwarten war, dass zivilrechtliche
Massnahmen zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskräftig und vollzogen sein würden.
Vor dem Hintergrund des dem Haftrichter zustehenden weiten Ermessenspielraums
hält daher der Entscheid, das Kontaktverbot gegenüber der Tochter um 14 Tage
zu verlängern, einer summarischen Prüfung gerade noch stand.
Unter Berücksichtigung der
diesbezüglich ohnehin eingeschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts (vgl.
VGr, 7. November 2013, VB.2013.00693 mit weiteren Hinweisen) erscheint die
vorinstanzliche Verfügung somit nicht als rechtsfehlerhaft und die Verlängerung
der Schutzmassnahmen gegenüber der Tochter gerade noch als gerechtfertigt.
Wäre das Beschwerdeverfahren
somit nicht gegenstandslos geworden, wäre die Beschwerde vermutlich abzuweisen
gewesen.
7.4
Die
Regelung der Kostenfolgen gemäss Dispositivziffer 6 der Verfügung vom
3.
Oktober 2017 ist demzufolge zu bestätigen.
7.5
Schliesslich
ist in den Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich befangener Richter und
unvollständiger Protokolle kein Antrag zu erblicken, und überdies wären diese
völlig unsubstanziiert, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
8.
8.1
Schliesslich
ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens zu befinden.
8.2
Gemäss § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die am Verfahren Beteiligten die Kosten in
der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Über die Kostenauflage bei
Gegenstandslosigkeit des Verfahrens enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz
keine Vorschrift. Das Verwaltungsgericht entscheidet praxisgemäss nach Ermessen
und gestützt auf eine summarische Beurteilung der Akten aufgrund der Sachlage
vor Eintritt des zur Gegenstandslosigkeit führenden Grundes über die Kosten-
und Entschädigungsfolgen. Dabei zieht es in Betracht, wer die
Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Beschwerdeverfahren
verursacht hat oder welche Partei vermutlich obsiegt hätte (VGr, 7. November
2013, VB.2013.00693, E. 3.1; 18. April 2013, VB.2013.00222, E. 4.2;
Plüss, § 13 N. 74 ff.).
8.3
Das
Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers ist aus zeitlichen Gründen
dahingefallen. Die Gegenstandslosigkeit kann
jedenfalls keiner Partei angelastet werden. Aufgrund der vorgenommenen
summarischen Prüfung erscheint die vorinstanzliche Verfügung jedoch nicht als
rechtsfehlerhaft und die Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber der
Tochter bis zum 17. Oktober 2017 als gerechtfertigt. Wäre das
Beschwerdeverfahren somit nicht gegenstandslos geworden, wäre die Beschwerde
vermutlich abzuweisen gewesen. Demgemäss sind daher dem Beschwerdeführer die
Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Eine Parteientschädigung hat die
Beschwerdegegnerin nicht beantragt und wäre ihr auch mangels Aufwendungen in
diesem Verfahren nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Die Kostenfolgen gemäss Dispositivziffer 6 der
Verfügung des Bezirksgerichts E vom 3. Oktober 2017 werden bestätigt.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellkosten,
Fr. 890.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen diese
Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an …