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Entscheid

VB.2017.00667

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00667

7. Juni 2018Deutsch13 min

(URT.2018.19923)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. E,

geboren 1999, wurde mit Verfügung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

(KESB) F vom 7. Oktober 2015 vorsorglich im Jugendheim G platziert und den

Eltern H und A ebenfalls vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen.

Es wurde vorsorglich eine Beistandschaft errichtet und die Sozialbehörde C um

subsidiäre Kostengutsprache für die Platzierungskosten ersucht. Am 10. November

2015 erging der entsprechende definitive Entscheid der KESB F. Die Sozialbehörde

der Gemeinde C leistete mit Beschluss vom 13. Oktober 2015 subsidiäre

Kostengutsprache für den Aufenthalt im G.

B. Mit

Entscheid vom 28. Juni 2016 ordnete die KESB F die Platzierung von E im

Jugendheim I in J ab 1. Juli 2016 an. Die Präsidentin der Sozialbehörde

der Gemeinde C beschloss (recte: verfügte) am 2. August 2016 den Widerruf

der subsidiären Kostengutsprache für die Anschlussplatzierung nach dem

Aufenthalt im Jugendheim G und wies gleichzeitig die subsidiäre Übernahme

der Aufenthaltskosten im Jugendheim I ab, weil sie von der Zuständigkeit

des Amtes für Jugend und Berufsberatung (AJB) für die Kostengutsprache ausging.

C. Mit

Schreiben vom 22. September 2016 ersuchte die Beiständin von E die Sozialbehörde

der Gemeinde C erneut um subsidiäre Kostengutsprache, da ihre Abklärungen

ergeben hätten, dass sich das AJB nicht an den Kosten beteiligen werde.

D. Mit

Beschluss vom 7. März 2017 erteilte die Sozialbehörde der Gemeinde C

subsidiäre Kostengutsprache für die nicht von der IV gedeckten Tageskosten des

Aufenthalts im Jugendheim I für die Zeit vom 1. Juni 2016 bis 30. April

2017. Sofern die Kosten bei den Eltern uneinbringlich sein sollten, würden sie

dem Konto der wirtschaftlichen Hilfe belastet. Im Beschluss wurde zudem

festgehalten, dass die Betreuungskosten direkt an das Jugendheim vergütet, jedoch

von den Eltern zurückgefordert werden.

Erwägungen

II.

A. Gegen

den Beschluss der Sozialbehörde der Gemeinde C gelangte A am 15. März 2017

mit Rekurs an den Bezirksrat F. Darin verlangte er sinngemäss die Aufhebung des

angefochtenen Beschlusses, die Nichtgewährung der subsidiären Kostengutsprache

sowie die Richtigstellung der Sachlage.

B. Der

Bezirksrat wies den Rekurs, ohne Erhebung von Verfahrenskosten, mit Beschluss

vom 28. August 2017 ab. A wurde verpflichtet, der Gemeinde C eine

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zuzüglich 8 % MWST zu bezahlen.

III.

A. Am 6. Oktober

2017.

liess A beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Beschluss des

Bezirksrates F erheben. Er beantragte, der Beschluss sei aufzuheben und zur

weiteren Sachverhaltsabklärung respektive zur neuen Beurteilung an die Vor­instanz

zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde C

respektive der Vorinstanz.

B. In

der Präsidialverfügung vom 11. Oktober 2017 wurde der Gemeinde C Frist zur

Beschwerdeantwort und dem Bezirksrat F zur freigestellten Vernehmlassung

angesetzt sowie der Bezirksrat F aufgefordert, die Verfahrensakten

einzureichen.

C. Mit

Eingabe vom 23. Oktober 2017 verwies der Bezirksrat F auf die Begründung

des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung.

Die Gemeinde C beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2017 die

Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A.

Mit Schreiben vom 22. November 2017 reichte A dazu eine Vernehmlassung

ein, in welcher er an den Rechtsbegehren seiner Beschwerde festhielt. Am 14. De­zember

2017.

reichte die Gemeinde C ihre Duplik ein, zu der A am 12. Januar 2018

erneut Stellung nahm. Daraufhin liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da

sich der Streitwert auf rund Fr. 62'000.- und somit auf über Fr. 20'000.-

beläuft, fällt die Streitigkeit in die

Kammerzuständigkeit (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c

VRG).

2.

2.1

Als

Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen ist die Beschwerdelegitimation

des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, dass er zur Anfechtung

des Beschlusses vom 7. März 2017 berechtigt sei. Die Verfügung berühre

seine finanziellen Interessen, indem die Erteilung der subsidiären

Kostengutsprache eine Abwälzung der Kosten auf ihn selber zur Folge habe und er

zudem Mitteilungsadressat gewesen sei.

2.2

Nach § 49

i.V.m. § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die

Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder

Änderung hat. Der Beschwerdeführer muss durch den angefochtenen bzw. den zu

erlassenden Entscheid stärker als ein beliebiger Dritter betroffen sein und in

einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen.

Neben der spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsache muss der Beschwerdeführer

einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des

angefochtenen Entscheids ziehen, d.h. seine Situation muss durch den Ausgang

des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können. Das schutzwürdige

Interesse besteht im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu

vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Ein bloss

mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse berechtigt

nicht zur Erhebung eines Rechtsmittels. Ohne Weiteres legitimiert sind in der

Regel die Verfügungsadressaten, womit die materiellen Verfügungsadressaten

gemeint sind (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014

[Kommentar VRG], § 21 N. 9 und 41).

Davon sind die formellen Verfügungs­adressaten zu unterscheiden: Diese erhalten

die Verfügung zwar zugestellt, darin werden allerdings nicht ihre Rechte und

Pflichten geordnet, weshalb sie zur Anfechtung eines selbständigen, eigenen

Rechtschutzinteresses bedürfen (vgl. Entscheid BVGr, 27. April 2010,

B-2977/2007, E. 4.5; BGr, 24. Dezember 2009,9C_918/2009, E. 4.3.1).

2.3

Das Gesuch

der Beiständin wurde im Namen von E erhoben. Sodann richtete sich der Beschluss

der Beschwerdegegnerin vom 7. März 2017 in erster Linie an E. Aus dem

alleinigen Umstand, dass der Beschwerdeführer im Mitteilungssatz des

Beschlusses aufgeführt ist, lässt sich seine Position als (materieller)

Verfügungsadressat noch nicht ableiten. Zwar ist in der Verfügung festgehalten,

dass die Kosten dem Konto der wirtschaftlichen Hilfe belastet würden, sofern

sie von den Eltern nicht einbringlich sind (angefochtene Verfügung vom 7. März

2017, Disp.-Ziff. 1), allerdings ist damit das Konto von E und nicht das

Konto der Eltern und mithin des Beschwerdeführers gemeint. Denn Unmündige,

welche unter elterlicher Sorge stehen, wirtschaftlich unselbständig sind und

dauerhaft (d. h. für

mehr als sechs Monate) nicht bei den Eltern oder einem Elternteil leben,

begründen einen selbständigen Unterstützungswohnsitz (§ 37 Abs. 3 lit. c

SHG) und bilden keine Unterstützungseinheit mit den Eltern (Art. 32 Abs. 3

des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom

24.

Juni 1977 [ZUG] e contrario; VGr, 7. Dezember 2006,

VB.2006.00352, E. 5.2). Ebenso erwog die Beschwerdegegnerin in ihrem

Beschluss, dass momentan nicht abgeschätzt werden könne, ob und in welchem

Umfang die Eltern von E für die Restkosten von Fr. 219.- respektive Fr. 190.-

pro Tag aufkommen könnten. Daraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin selbst

davon ausging, dass die Rückforderung der geleisteten Unterstützung Gegenstand

eines weiteren Verfahrens sein wird. Damit zeigt sich, dass der angefochtene

Beschluss keine Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers regelt und er somit

nicht materieller Adressat ist.

2.4

Der

Beschwerdeführer war zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Beschlusses sowie

zur Zeit der Einreichung des Rekurses Inhaber der elterlichen Sorge gegenüber E.

Die elterliche Sorge wurde mit der Anordnung der Kindesschutzmassnahmen und der

Ernennung einer Beiständin nicht eingeschränkt. Als Inhaber der elterlichen

Sorge ist der Beschwerdeführer berechtigt, sowohl in eigenem als auch im Namen

des minderjährigen Kindes ein Rechtsmittel zu erheben, wobei bei gemeinsamer

elterlicher Sorge davon ausgegangen werden kann, dass ein alleine handelnder

Elternteil im Einvernehmen mit dem anderen handelt (Art. 304 Abs. 2 ZGB).

Die Ausübung der elterlichen Sorge findet im Rahmen der pflichtgemässen

Wahrnehmung der Kindeswohlinteressen statt (Kurt Affolter-Fringeli/Urs Vogel,

in: Heinz Hausheer/Hans Peter Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum

schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch, Die elterliche Sorge/der

Kindesschutz, Art. 296–371 ZGB, Bern 2016, Art. 304 N. 18 und

N. 64). Die gesetzliche Vertretung durch die Eltern endet mit dem

Erreichen des 18. Altersjahres. Von diesem Zeitpunkt an übernimmt das Kind die

Parteirolle, wenn vorher die Eltern für ihr minderjähriges Kind als Partei

auftraten, und die Eltern können stellvertretend für das Kind nur noch mit

entsprechender Vollmacht ein Rechtsmittel ergreifen (Herbert Plotke,

Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern 2003, S. 699 ff.;

Affolter-Fringeli/Vogel, Art. 304 N. 66). Im Zeitpunkt der

Beschwerdeerhebung beim Verwaltungsgericht hatte E bereits die Volljährigkeit

erreicht, und der Beschwerdeführer war somit nicht mehr berechtigt, als Inhaber

der elterlichen Sorge Beschwerde zu erheben; dass er entsprechend

bevollmächtigt sei, macht er im Übrigen nicht geltend. Im Weiteren bringt er

gar nicht vor, dass er im Namen oder im Interesse seines Sohnes im Rahmen der

Ausübung der elterlichen Sorge das Rechtsmittel ergriffen habe, weshalb im

Folgenden seine eigene Betroffenheit in schutzwürdigen Interessen zu prüfen

ist.

2.5

Nach

Art. 307 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde die geeigneten

Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen, wenn dessen Wohl gefährdet ist und

die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind.

Die Kosten der Kindesschutzmassnahmen gehören gemäss Art. 276 Abs. 2

ZGB zum Unterhalt und sind von den Eltern zu tragen, soweit dies ihnen zumutbar

ist. Können die Eltern nicht für den Unterhalt aufkommen, hat das Gemeinwesen

in diesem Umfang die Kosten einer Kindesschutzmassnahme zu übernehmen. Kommt

das Gemeinwesen so für den Unterhalt des Kindes auf, steht der Anspruch auf

Unterhalt nicht mehr dem Kind zu, sondern geht – im Sinn einer Legalzession –

mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Art. 289 Abs. 2 ZGB; § 19

des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni

2012). Dadurch ändert sich an der rechtlichen Natur des Anspruchs allerdings

nichts; dieser gründet nach wie vor im Zivilrecht und ist in entsprechender

Form, und zwar durch Klage und nicht durch hoheitliche Verfügung, geltend zu

machen (BGr, 19. März 2014,8D_4/2013, E. 5.3 m.w.H.).

2.5.1

Für den Beschwerdeführer als unterhaltspflichtigen Elternteil ändert sich

durch die Kostentragung durch das Gemeinwesen – bis auf den Gläubigerwechsel –

somit nichts. Die Unterhaltspflicht der Eltern bleibt nämlich unabhängig von

der subsidiären Kostengutsprache durch die Beschwerdegegnerin bestehen; es

entsteht weder eine neue Forderung, noch ändert sich etwas an deren

Durchsetzung, da diese weiterhin auf dem Zivilweg geltend zu machen ist. Eine

drohende zivilrechtliche Unterhaltsklage ist überdies kein Nachteil, welchen

der Beschwerdeführer mit Anfechtung des vorliegenden Beschlusses abwenden

könnte, und löst keine unmittelbare Betroffenheit aus (vgl. BGE 131 II 587

E. 4.1.1). Es liegt kein abwendbarer Nachteil vor, weil der

Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern einerseits unabhängig davon besteht, ob

die Kosten nun von der Gemeinde vorläufig getragen werden oder nicht, und

andererseits ein Zivilgericht bei der Beurteilung der Höhe des geschuldeten

Unterhalts nicht an die erteilte Kostengutsprache gebunden ist, sondern sich an

dem effektiven Bedarf des Kindes und dem Leistungsvermögen der Eltern zu

orientieren hat (BGr, 19. März 2014,8D_4/2013, E. 5.4; Art. 276

Abs. 1 und Art. 285 Abs. 1 ZGB; vgl. Bertschi, § 21

N. 17 und N. 79 ff.).

Insoweit, als die vom Gemeinwesen erbrachten Leistungen –

im Sinn einer Sozialhilfe – für die vollständige Deckung der Unterhaltskosten

des Sohnes erforderlich gewesen sein oder die Unterhaltspflicht der Eltern aus

irgendwelchen Gründen übersteigen sollten, könnte ein gestützt auf Art. 293

ZGB vom kantonalen öffentlichen Recht begründeter Rückerstattungsanspruch in

Betracht fallen. Sofern ein solcher Anspruch überhaupt besteht (vgl. E. 2.3),

müsste dieser durch die Sozialbehörde in einem separaten

Rückerstattungsverfahren geltend gemacht werden und begründete daher auch keine

Legitimation zur Anfechtung des Beschlusses über die subsidiäre

Kostengutsprache.

2.5.2

Durch den Gläubigerwechsel entsteht dem Beschwerdeführer ebenso wenig ein

Nachteil, da es dem Beschwerdeführer in einem Zivilprozess möglich ist,

geleistete Zahlungen zur Verrechnung zu bringen (vgl. zur ohnehin

eingeschränkten Verrechnungsmöglichkeit bei Unterhaltsansprüchen: Art. 125

Ziff. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] vom 30. März 1911

[OR]) und Einreden gegen den Bestand und die Höhe vorzubringen. Dass sich

daraus ebenfalls kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung ergibt, zeigt

sich auch darin, dass bei einer Forderungsabtretung nach Art. 164 ff.

OR – deren Regelungen auf die Legalzession analog angewendet werden – die

Mitwirkung bzw. das Einverständnis des Schuldners nicht notwendig ist.

2.6

Auch

aufgrund des Rekursentscheids ist der Beschwerdeführer nicht in schutzwürdigen

Interessen betroffen, da der Rekurs des Beschwerdeführers im Entscheid der Vor­instanz

vollständig abgewiesen wurde, womit der angefochtene Beschluss vom 7. März

2017.

weiterhin gilt und dem Beschwerdeführer kein weiterer Nachteil entstanden

ist. Die vor Vorinstanz der Beschwerdegegnerin zugesprochene

Parteientschädigung ficht der Beschwerdeführer nicht an. Er beantragt zwar die

Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, begründet darüber hinaus allerdings

mit keinem Wort, weshalb die Parteientschädigung ebenfalls aufgehoben werden

sollte. Selbst wenn er durch die Auferlegung der Parteientschädigung beschwert

sein sollte, fehlte es diesbezüglich an einer rechtsgenüglichen Begründung,

damit auf das Rechtsmittel einzutreten wäre (§ 54 Abs. 1 VRG).

2.7

Somit ist

mangels Legitimation des Beschwerdeführers auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Aufgrund der fehlenden Legitimation des Beschwerdeführers an der Überprüfung

des angefochtenen Beschlusses vom 7. März 2017 wäre auch auf den Rekurs

nicht einzutreten gewesen; dies kann im vorliegenden Nichteintretensentscheid

allerdings nicht überprüft werden.

3.

3.1

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche angesichts der rein formellen

Prüfung der Beschwerde angemessen zu reduzieren sind, dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 VRG i.V.m. § 4

Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August

2010). Eine Parteientschädigung ist ihm mangels Obsiegens nicht zuzusprechen

(vgl. § 17 Abs. 2 VRG).

3.2

Von der

beantragten Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin ist

ebenfalls abzusehen: In der Regel haben Gemeinwesen keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung, gehört die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln

doch zu den angestammten amtlichen Aufgaben. Eine Ausnahme ist zu machen, wenn

die Beantwortung des Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen Aufwand

verbunden ist. Die Beantwortung der Beschwerde erforderte jedoch – unabhängig

der anwaltlichen Vertretung im Beschwerdeverfahren – nicht wesentlich mehr

Aufwand, als jenen, der der Beschwerdegegnerin im nichtstreitigen bzw.

vorinstanzlichen Verfahren entstanden sein dürfte (zum Ganzen vgl. Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 50 ff.).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 160.-- Zustellkosten,

Fr. 2'160.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …