VB.2017.00667
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00667
7. Juni 2018Deutsch13 min
(URT.2018.19923)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2017.00667
Beschluss
der 3. Kammer
vom 7. Juni 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde C,
vertreten durch die Sozialbehörde, diese vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Fremdplatzierungskosten,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. E,
geboren 1999, wurde mit Verfügung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB) F vom 7. Oktober 2015 vorsorglich im Jugendheim G platziert und den
Eltern H und A ebenfalls vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen.
Es wurde vorsorglich eine Beistandschaft errichtet und die Sozialbehörde C um
subsidiäre Kostengutsprache für die Platzierungskosten ersucht. Am 10. November
2015 erging der entsprechende definitive Entscheid der KESB F. Die Sozialbehörde
der Gemeinde C leistete mit Beschluss vom 13. Oktober 2015 subsidiäre
Kostengutsprache für den Aufenthalt im G.
B. Mit
Entscheid vom 28. Juni 2016 ordnete die KESB F die Platzierung von E im
Jugendheim I in J ab 1. Juli 2016 an. Die Präsidentin der Sozialbehörde
der Gemeinde C beschloss (recte: verfügte) am 2. August 2016 den Widerruf
der subsidiären Kostengutsprache für die Anschlussplatzierung nach dem
Aufenthalt im Jugendheim G und wies gleichzeitig die subsidiäre Übernahme
der Aufenthaltskosten im Jugendheim I ab, weil sie von der Zuständigkeit
des Amtes für Jugend und Berufsberatung (AJB) für die Kostengutsprache ausging.
C. Mit
Schreiben vom 22. September 2016 ersuchte die Beiständin von E die Sozialbehörde
der Gemeinde C erneut um subsidiäre Kostengutsprache, da ihre Abklärungen
ergeben hätten, dass sich das AJB nicht an den Kosten beteiligen werde.
D. Mit
Beschluss vom 7. März 2017 erteilte die Sozialbehörde der Gemeinde C
subsidiäre Kostengutsprache für die nicht von der IV gedeckten Tageskosten des
Aufenthalts im Jugendheim I für die Zeit vom 1. Juni 2016 bis 30. April
2017. Sofern die Kosten bei den Eltern uneinbringlich sein sollten, würden sie
dem Konto der wirtschaftlichen Hilfe belastet. Im Beschluss wurde zudem
festgehalten, dass die Betreuungskosten direkt an das Jugendheim vergütet, jedoch
von den Eltern zurückgefordert werden.
Erwägungen
II.
A. Gegen
den Beschluss der Sozialbehörde der Gemeinde C gelangte A am 15. März 2017
mit Rekurs an den Bezirksrat F. Darin verlangte er sinngemäss die Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses, die Nichtgewährung der subsidiären Kostengutsprache
sowie die Richtigstellung der Sachlage.
B. Der
Bezirksrat wies den Rekurs, ohne Erhebung von Verfahrenskosten, mit Beschluss
vom 28. August 2017 ab. A wurde verpflichtet, der Gemeinde C eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zuzüglich 8 % MWST zu bezahlen.
III.
A. Am 6. Oktober
2017.
liess A beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Beschluss des
Bezirksrates F erheben. Er beantragte, der Beschluss sei aufzuheben und zur
weiteren Sachverhaltsabklärung respektive zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde C
respektive der Vorinstanz.
B. In
der Präsidialverfügung vom 11. Oktober 2017 wurde der Gemeinde C Frist zur
Beschwerdeantwort und dem Bezirksrat F zur freigestellten Vernehmlassung
angesetzt sowie der Bezirksrat F aufgefordert, die Verfahrensakten
einzureichen.
C. Mit
Eingabe vom 23. Oktober 2017 verwies der Bezirksrat F auf die Begründung
des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung.
Die Gemeinde C beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2017 die
Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A.
Mit Schreiben vom 22. November 2017 reichte A dazu eine Vernehmlassung
ein, in welcher er an den Rechtsbegehren seiner Beschwerde festhielt. Am 14. Dezember
2017.
reichte die Gemeinde C ihre Duplik ein, zu der A am 12. Januar 2018
erneut Stellung nahm. Daraufhin liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da
sich der Streitwert auf rund Fr. 62'000.- und somit auf über Fr. 20'000.-
beläuft, fällt die Streitigkeit in die
Kammerzuständigkeit (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c
VRG).
2.
2.1
Als
Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen ist die Beschwerdelegitimation
des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, dass er zur Anfechtung
des Beschlusses vom 7. März 2017 berechtigt sei. Die Verfügung berühre
seine finanziellen Interessen, indem die Erteilung der subsidiären
Kostengutsprache eine Abwälzung der Kosten auf ihn selber zur Folge habe und er
zudem Mitteilungsadressat gewesen sei.
2.2
Nach § 49
i.V.m. § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die
Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Der Beschwerdeführer muss durch den angefochtenen bzw. den zu
erlassenden Entscheid stärker als ein beliebiger Dritter betroffen sein und in
einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen.
Neben der spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsache muss der Beschwerdeführer
einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids ziehen, d.h. seine Situation muss durch den Ausgang
des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können. Das schutzwürdige
Interesse besteht im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu
vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Ein bloss
mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse berechtigt
nicht zur Erhebung eines Rechtsmittels. Ohne Weiteres legitimiert sind in der
Regel die Verfügungsadressaten, womit die materiellen Verfügungsadressaten
gemeint sind (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], § 21 N. 9 und 41).
Davon sind die formellen Verfügungsadressaten zu unterscheiden: Diese erhalten
die Verfügung zwar zugestellt, darin werden allerdings nicht ihre Rechte und
Pflichten geordnet, weshalb sie zur Anfechtung eines selbständigen, eigenen
Rechtschutzinteresses bedürfen (vgl. Entscheid BVGr, 27. April 2010,
B-2977/2007, E. 4.5; BGr, 24. Dezember 2009,9C_918/2009, E. 4.3.1).
2.3
Das Gesuch
der Beiständin wurde im Namen von E erhoben. Sodann richtete sich der Beschluss
der Beschwerdegegnerin vom 7. März 2017 in erster Linie an E. Aus dem
alleinigen Umstand, dass der Beschwerdeführer im Mitteilungssatz des
Beschlusses aufgeführt ist, lässt sich seine Position als (materieller)
Verfügungsadressat noch nicht ableiten. Zwar ist in der Verfügung festgehalten,
dass die Kosten dem Konto der wirtschaftlichen Hilfe belastet würden, sofern
sie von den Eltern nicht einbringlich sind (angefochtene Verfügung vom 7. März
2017, Disp.-Ziff. 1), allerdings ist damit das Konto von E und nicht das
Konto der Eltern und mithin des Beschwerdeführers gemeint. Denn Unmündige,
welche unter elterlicher Sorge stehen, wirtschaftlich unselbständig sind und
dauerhaft (d. h. für
mehr als sechs Monate) nicht bei den Eltern oder einem Elternteil leben,
begründen einen selbständigen Unterstützungswohnsitz (§ 37 Abs. 3 lit. c
SHG) und bilden keine Unterstützungseinheit mit den Eltern (Art. 32 Abs. 3
des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom
24.
Juni 1977 [ZUG] e contrario; VGr, 7. Dezember 2006,
VB.2006.00352, E. 5.2). Ebenso erwog die Beschwerdegegnerin in ihrem
Beschluss, dass momentan nicht abgeschätzt werden könne, ob und in welchem
Umfang die Eltern von E für die Restkosten von Fr. 219.- respektive Fr. 190.-
pro Tag aufkommen könnten. Daraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin selbst
davon ausging, dass die Rückforderung der geleisteten Unterstützung Gegenstand
eines weiteren Verfahrens sein wird. Damit zeigt sich, dass der angefochtene
Beschluss keine Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers regelt und er somit
nicht materieller Adressat ist.
2.4
Der
Beschwerdeführer war zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Beschlusses sowie
zur Zeit der Einreichung des Rekurses Inhaber der elterlichen Sorge gegenüber E.
Die elterliche Sorge wurde mit der Anordnung der Kindesschutzmassnahmen und der
Ernennung einer Beiständin nicht eingeschränkt. Als Inhaber der elterlichen
Sorge ist der Beschwerdeführer berechtigt, sowohl in eigenem als auch im Namen
des minderjährigen Kindes ein Rechtsmittel zu erheben, wobei bei gemeinsamer
elterlicher Sorge davon ausgegangen werden kann, dass ein alleine handelnder
Elternteil im Einvernehmen mit dem anderen handelt (Art. 304 Abs. 2 ZGB).
Die Ausübung der elterlichen Sorge findet im Rahmen der pflichtgemässen
Wahrnehmung der Kindeswohlinteressen statt (Kurt Affolter-Fringeli/Urs Vogel,
in: Heinz Hausheer/Hans Peter Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum
schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch, Die elterliche Sorge/der
Kindesschutz, Art. 296–371 ZGB, Bern 2016, Art. 304 N. 18 und
N. 64). Die gesetzliche Vertretung durch die Eltern endet mit dem
Erreichen des 18. Altersjahres. Von diesem Zeitpunkt an übernimmt das Kind die
Parteirolle, wenn vorher die Eltern für ihr minderjähriges Kind als Partei
auftraten, und die Eltern können stellvertretend für das Kind nur noch mit
entsprechender Vollmacht ein Rechtsmittel ergreifen (Herbert Plotke,
Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern 2003, S. 699 ff.;
Affolter-Fringeli/Vogel, Art. 304 N. 66). Im Zeitpunkt der
Beschwerdeerhebung beim Verwaltungsgericht hatte E bereits die Volljährigkeit
erreicht, und der Beschwerdeführer war somit nicht mehr berechtigt, als Inhaber
der elterlichen Sorge Beschwerde zu erheben; dass er entsprechend
bevollmächtigt sei, macht er im Übrigen nicht geltend. Im Weiteren bringt er
gar nicht vor, dass er im Namen oder im Interesse seines Sohnes im Rahmen der
Ausübung der elterlichen Sorge das Rechtsmittel ergriffen habe, weshalb im
Folgenden seine eigene Betroffenheit in schutzwürdigen Interessen zu prüfen
ist.
2.5
Nach
Art. 307 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde die geeigneten
Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen, wenn dessen Wohl gefährdet ist und
die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind.
Die Kosten der Kindesschutzmassnahmen gehören gemäss Art. 276 Abs. 2
ZGB zum Unterhalt und sind von den Eltern zu tragen, soweit dies ihnen zumutbar
ist. Können die Eltern nicht für den Unterhalt aufkommen, hat das Gemeinwesen
in diesem Umfang die Kosten einer Kindesschutzmassnahme zu übernehmen. Kommt
das Gemeinwesen so für den Unterhalt des Kindes auf, steht der Anspruch auf
Unterhalt nicht mehr dem Kind zu, sondern geht – im Sinn einer Legalzession –
mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Art. 289 Abs. 2 ZGB; § 19
des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni
2012). Dadurch ändert sich an der rechtlichen Natur des Anspruchs allerdings
nichts; dieser gründet nach wie vor im Zivilrecht und ist in entsprechender
Form, und zwar durch Klage und nicht durch hoheitliche Verfügung, geltend zu
machen (BGr, 19. März 2014,8D_4/2013, E. 5.3 m.w.H.).
2.5.1
Für den Beschwerdeführer als unterhaltspflichtigen Elternteil ändert sich
durch die Kostentragung durch das Gemeinwesen – bis auf den Gläubigerwechsel –
somit nichts. Die Unterhaltspflicht der Eltern bleibt nämlich unabhängig von
der subsidiären Kostengutsprache durch die Beschwerdegegnerin bestehen; es
entsteht weder eine neue Forderung, noch ändert sich etwas an deren
Durchsetzung, da diese weiterhin auf dem Zivilweg geltend zu machen ist. Eine
drohende zivilrechtliche Unterhaltsklage ist überdies kein Nachteil, welchen
der Beschwerdeführer mit Anfechtung des vorliegenden Beschlusses abwenden
könnte, und löst keine unmittelbare Betroffenheit aus (vgl. BGE 131 II 587
E. 4.1.1). Es liegt kein abwendbarer Nachteil vor, weil der
Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern einerseits unabhängig davon besteht, ob
die Kosten nun von der Gemeinde vorläufig getragen werden oder nicht, und
andererseits ein Zivilgericht bei der Beurteilung der Höhe des geschuldeten
Unterhalts nicht an die erteilte Kostengutsprache gebunden ist, sondern sich an
dem effektiven Bedarf des Kindes und dem Leistungsvermögen der Eltern zu
orientieren hat (BGr, 19. März 2014,8D_4/2013, E. 5.4; Art. 276
Abs. 1 und Art. 285 Abs. 1 ZGB; vgl. Bertschi, § 21
N. 17 und N. 79 ff.).
Insoweit, als die vom Gemeinwesen erbrachten Leistungen –
im Sinn einer Sozialhilfe – für die vollständige Deckung der Unterhaltskosten
des Sohnes erforderlich gewesen sein oder die Unterhaltspflicht der Eltern aus
irgendwelchen Gründen übersteigen sollten, könnte ein gestützt auf Art. 293
ZGB vom kantonalen öffentlichen Recht begründeter Rückerstattungsanspruch in
Betracht fallen. Sofern ein solcher Anspruch überhaupt besteht (vgl. E. 2.3),
müsste dieser durch die Sozialbehörde in einem separaten
Rückerstattungsverfahren geltend gemacht werden und begründete daher auch keine
Legitimation zur Anfechtung des Beschlusses über die subsidiäre
Kostengutsprache.
2.5.2
Durch den Gläubigerwechsel entsteht dem Beschwerdeführer ebenso wenig ein
Nachteil, da es dem Beschwerdeführer in einem Zivilprozess möglich ist,
geleistete Zahlungen zur Verrechnung zu bringen (vgl. zur ohnehin
eingeschränkten Verrechnungsmöglichkeit bei Unterhaltsansprüchen: Art. 125
Ziff. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] vom 30. März 1911
[OR]) und Einreden gegen den Bestand und die Höhe vorzubringen. Dass sich
daraus ebenfalls kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung ergibt, zeigt
sich auch darin, dass bei einer Forderungsabtretung nach Art. 164 ff.
OR – deren Regelungen auf die Legalzession analog angewendet werden – die
Mitwirkung bzw. das Einverständnis des Schuldners nicht notwendig ist.
2.6
Auch
aufgrund des Rekursentscheids ist der Beschwerdeführer nicht in schutzwürdigen
Interessen betroffen, da der Rekurs des Beschwerdeführers im Entscheid der Vorinstanz
vollständig abgewiesen wurde, womit der angefochtene Beschluss vom 7. März
2017.
weiterhin gilt und dem Beschwerdeführer kein weiterer Nachteil entstanden
ist. Die vor Vorinstanz der Beschwerdegegnerin zugesprochene
Parteientschädigung ficht der Beschwerdeführer nicht an. Er beantragt zwar die
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, begründet darüber hinaus allerdings
mit keinem Wort, weshalb die Parteientschädigung ebenfalls aufgehoben werden
sollte. Selbst wenn er durch die Auferlegung der Parteientschädigung beschwert
sein sollte, fehlte es diesbezüglich an einer rechtsgenüglichen Begründung,
damit auf das Rechtsmittel einzutreten wäre (§ 54 Abs. 1 VRG).
2.7
Somit ist
mangels Legitimation des Beschwerdeführers auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Aufgrund der fehlenden Legitimation des Beschwerdeführers an der Überprüfung
des angefochtenen Beschlusses vom 7. März 2017 wäre auch auf den Rekurs
nicht einzutreten gewesen; dies kann im vorliegenden Nichteintretensentscheid
allerdings nicht überprüft werden.
3.
3.1
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche angesichts der rein formellen
Prüfung der Beschwerde angemessen zu reduzieren sind, dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 VRG i.V.m. § 4
Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August
2010). Eine Parteientschädigung ist ihm mangels Obsiegens nicht zuzusprechen
(vgl. § 17 Abs. 2 VRG).
3.2
Von der
beantragten Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin ist
ebenfalls abzusehen: In der Regel haben Gemeinwesen keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung, gehört die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln
doch zu den angestammten amtlichen Aufgaben. Eine Ausnahme ist zu machen, wenn
die Beantwortung des Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen Aufwand
verbunden ist. Die Beantwortung der Beschwerde erforderte jedoch – unabhängig
der anwaltlichen Vertretung im Beschwerdeverfahren – nicht wesentlich mehr
Aufwand, als jenen, der der Beschwerdegegnerin im nichtstreitigen bzw.
vorinstanzlichen Verfahren entstanden sein dürfte (zum Ganzen vgl. Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 50 ff.).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 160.-- Zustellkosten,
Fr. 2'160.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen diesen
Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an …